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W228 2004692-1•BVwG W228 2004692-1
W228 2004692-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2015
Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Werkvertrag
W228 2004692-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland (in der Folge: LH) vom 31.10.2013, Zl. XXXX, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG für den Zeitraum von 14.01.2008 bis 09.12.2008 und die Zahlung der für den Zeitraum angefallenen Beiträge in der Höhe von € 10.366,99 für Herrn XXXX XXXX, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch, wie folgt, berichtigt:
"Herr XXXX XXXX, VSNR XXXX, wird rückwirkend für den Zeitraum von 14.01.2008 bis 09.12.2008 als Dienstnehmer des Herrn XXXX in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG einbezogen, wobei die für den Zeitraum der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge € 10.367,13 betragen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt,
Esterhazyplatz 3, hat mit Bescheid vom 25.05.2010, Zahl: XXXX
Kto.Nr.: XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG, § 30, § 539a ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AIVG Herrn XXXX XXXX, VSNR XXXX, geb. am XXXX, rückwirkend für den Zeitraum vom 14.01.2008 bis 12.12.2008 als Dienstnehmer des Herrn XXXX, Innenausbau, 7202 Bad Sauerbrunn, XXXX, in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AIVG einbezogen und die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung in der Höhe von € 10.337,30 zur Entrichtung vorgeschrieben. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, hat den obzitierten, angefochtenen Bescheid vom 25.05.2010 im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass im vorliegenden Fall Herr XXXX XXXX, VSNR XXXX, im sozialversicherungsrechtlichen Teil der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Prüfzeitraum vom Jänner 2006 bis Dezember 2008 aufgrund der Feststellungen des Prüforganes als Dienstnehmer im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG qualifiziert worden sei. Herr XXXX XXXX wäre durch Herrn XXXX als Innenausbauer beschäftigt gewesen. Herr XXXX sei zwar im Besitz einer Gewerbeberechtigung, verfüge jedoch über keine betriebliche Struktur, die wesentlichen Arbeitsmittel zur Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten stelle ihm Herr XXXX zur Verfügung, Herr XXXX als Dienstgeber kontrolliere die Tätigkeit des Herrn XXXX, erteile Weisungen zum arbeitsbezogenen Verhalten und gebe die einzuhaltenden Arbeitszeiten vor. Die Entlohnung erfolge stundenweise; die im Außenverhältnis gelebte Rechnungslegung des Scheinselbständigen Herrn XXXX an Herrn XXXX als vermeintlichen Auftraggeber wäre zum Schein durch die Tochter des "Auftraggebers" erfolgt. Die geschilderten Sachverhalte habe das Prüforgan im Zuge der GPLA recherchiert. Herr XXXX XXXX, VSNR XXXX, hätte die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX, 7202 Bad Sauerbrunn, vertreten durch die Dr. XXXX, 2700 Wiener Neustadt, XXXX, gemäß § 412 ASVG fristgerecht am 21.06.2010 Einspruch bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, eingebracht. Der Einspruch wird damit begründet, dass XXXX in Besitz einer Gewerbeberechtigung sei. Aufgrund der im Prüfungszeitraum vorgelegenen guten Auslastung mit Aufträgen habe der Einspruchswerber XXXX als Subunternehmer mit diversen Dienstleistungen beauftragt. Das dafür notwendige Werkzeug habe XXXX dabei selbst auf die jeweiligen Baustellen mitgebracht, Material wäre kaum benötigt worden. Die Entlohnung wäre aufgrund einer, vor Auftragserteilung vorgenommenen, Pauschalvereinbarung erfolgt. Seitens des Werkunternehmers XXXX wären ausschließlich dessen eigene Betriebsmittel für die Ausführung der Gewerke verwendet worden. Die Bindung an den Arbeitsort sei für den Werkunternehmer XXXX schon allein aus der Natur der Sache indiziert. Da er mit Dienstleistungen direkt vor Ort betraut gewesen sei und keine Werke beauftragt worden seien, welche beispielsweise in einer Werkstätte vorgefertigt hätten werden können, und dann auf die Baustelle transportiert worden wären, könne dieses Kriterium keinen positiven Nachweis für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses erbringen. XXXX sei nicht an Arbeitszeiten gebunden gewesen, er habe den Auftrag, je nach Fortschritt der Bauarbeiten von denen seine Dienstleistung abhängig gewesen sei, mit seiner Tätigkeit zu beginnen und seinen jeweiligen Auftrag zügig und mangelfrei durchzuführen gehabt. Arbeitszeiten habe der Einspruchswerber als Auftraggeber überhaupt nie vorgegeben, auch habe es für den Einspruchswerber keine Bedeutung, ob und wie lange XXXX Pausen einlege, ob er in der Nacht oder an Wochenenden arbeite, sofern dies mit der Zugänglichkeit zur Baustelle vereinbar gewesen sei. Letztlich hätten auch die bisher ermittelnden Behörden und Organe keinerlei Beweise zu diesem wesentlichen Kriterium aufgenommen. Dem Dienstleister wäre die Organisation der durchzuführenden Arbeiten vollkommen selbst oblegen, er hätte sein Werkzeug selbst mitzubringen gehabt. Es sei üblich und offenkundig, dass der Bauherr oder Auftraggeber diese Baustoffe direkt einkaufe oder bereitstelle. Für die Ausführung der erteilten Aufträge sei es absolut unerheblich geblieben, ob XXXX diese Aufträge selbst ausgeführt habe oder sich durch irgendjemand vertreten lassen habe. Auch hier zeige sich, dass kein dienstnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen habe. Von XXXX wären ordentliche Dienstleistungen - eben die gewissenhafte Erfüllung des Auftrages - geschuldet gewesen. Dem Einspruchswerber sei es gerade nicht wichtig gewesen, dass explizit XXXX diese Tätigkeit ausführe. XXXX hätte mit Annahme des Auftrages, selbigen zügig und ordentlich ausführen sollen. Wie und ob er den Auftrag persönlich ausführe, wäre und sei für den Einspruchswerber unerheblich. Eine persönliche und wirtschaftliche Unterordnung in den Organismus des Betriebes des Einspruchswerbers habe es nie gegeben und gebe es nicht. Es könne zwar sein, dass sich Fahrgemeinschaften bilden würden, dies sei aber damit begründet, dass man sich schon lange kenne und auf diese Weise unnötige Kosten für gleiche Wege eingespart werden könnten. Keinesfalls bestehe jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit, sondern würden je nach wechselseitiger Auftragslage und Auslastung Werkverträge abgeschlossen. Es käme zu keiner regelmäßigen Entlohnung, sondern würden Pauschalpreise vereinbart. Ob der Werkunternehmer einen Auftrag annehme oder angenommen habe, wäre und sei allein seine Entscheidung. Sofern ein Auftrag nicht angenommen worden sei, habe sich der Einspruchswerber eben andere Werkunternehmer gesucht, welche seine Aufträge annehmen wollten bzw. konnten. Dabei habe der Einspruchswerber aber nur den Werklohn für die korrekte Ausführung geschuldet. Es wäre an verschiedenen Baustellen zu verschiedenen Zeiten und mit unterschiedlichen Werklohnvereinbarungen gearbeitet worden und scheide daher auch hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Unterordnung, die Qualifikation des Werkunternehmers als unselbständiger Dienstnehmer vollkommen aus. Die Tochter des Einspruchswerbers habe XXXX niemals bei der Erstellung einer Rechnung am Computer geholfen. Ihr zu unterstellen, sie hätte bei einer Verschleierungshandlung zu Lasten der BGKK vorsätzlich mitgewirkt, schlage dem Fass den Boden aus. Vielmehr wäre es geboten, dass die Sachverhalte durch die Kontrolleure besser aufbereitet und geprüft werden würden. Stattdessen werde durch die Kontrollen der KIAB ein Rad an nicht nachvollziehbaren Behördenaktionen in Gang gesetzt, Behauptungen und Vermutungen unbewiesen in Behördenentscheidungen aufgenommen und ein hoher Schaden bedingt durch die notwendige Abwehr dieser Fehlentscheidungen verursacht. Es werde auch gerügt, dass dem angefochtenen Bescheid kein - gem. §§ 56 iVm 37 und 39 AVG gebotenes - Ermittlungsverfahren vorangegangen sei und der Einspruchswerber daher keine ausreichende Gelegenheit vor Bescheiderlassung gehabt habe, sich zu den Behauptungen der Kontrollorgane und der Ansicht der Behörde zu äußern. Der Einspruchswerber beantrage daher, den angefochtenen Bescheid in seinem vollen Umfang aufzuheben.
Seitens des LH wurde in dessen Bescheid vom 31.10.2013, Zl. XXXX, folgender Sachverhalt festgestellt: Herr XXXX XXXX war vom 14.01.2008 bis 12.12.2008 für den Einspruchswerber tätig und erledigte Innenausbauarbeiten, konkret Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und Montage. Die einzelnen Verträge zwischen dem Einspruchswerber und Herrn XXXX wurden mündlich geschlossen und nicht schriftlich abgefasst. Die vertraglichen Leistungen wurden vom Einspruchswerber festgelegt und kontrollierte dieser auch den Arbeitsfortgang und die Arbeitsqualität. Das Material wurde vom Einspruchswerber zur Verfügung gestellt, das Werkzeug stammte von Herrn XXXX. Für den Leistungszeitraum 3. bis 7. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 14.02.2008 (Rechnung Nr. 6) über diverse Dienstleistungen in Oberwaltersdorf zu einem Pauschalpreis von €
2. 130,--. Für den Leistungszeitraum 7. bis 14. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 31.03.2008 (Rechnung Nr. 7) über diverse Dienstleistungen in Eichgraben, Neulengbach, Oberwaltersdorf zu einem Pauschalpreis von € 2.673,--. Für den Leistungszeitraum 14. bis 18. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 02.05.2008 (Rechnung Nr. 8) über diverse Dienstleistungen in Gerasdorf zu einem Pauschalpreis von € 3.362,--. Für den Leistungszeitraum 18. bis 22. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 04.06.2008 (Rechnung Nr. 9) über diverse Dienstleistungen in Gerasdorf und Velm zu einem Pauschalpreis von € 1.800,--. Für den Leistungszeitraum 23, bis 30. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 01.08.2008 (Rechnung Nr. 10) über diverse Dienstleistungen in der Arztgasse zu einem Pauschalpreis von € 2.960,--. Für den Leistungszeitraum 30. bis 35 Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 01.09.2008 (Rechnung Nr. 11) über diverse Dienstleistungen in der Arztgasse, Wüstegasse zu einem Pauschalpreis von € 2.970,--. Für den Leistungszeitraum 35. bis 40 Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 30.09.2008 (Rechnung Nr. 12) über diverse Dienstleistungen in der Arztgasse, Wüstegasse, Neudorferstraße (Graz), St. Pölten zu einem Pauschalpreis von € 3.164,50. Für den Leistungszeitraum 40. bis 44. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 31.10.2008 (Rechnung Nr. 13) über diverse Dienstleistungen in der Wüstegasse, Graz und Wien zu einem Pauschalpreis von € 2.706,50. Für den Leistungszeitraum 44. bis 48. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 29.11.2008 (Rechnung Nr. 14) über diverse Dienstleistungen in der Wüstegasse, im 10. Bezirk in Wien, Strasshof zu einem Pauschalpreis von €
1. 765,--. Für den Leistungszeitraum 49. bis 50. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 09.12.2008 (Rechnung Nr. 16) über diverse Dienstleistungen in der Wüstegasse, Strasshof zu einem Pauschalpreis von € 772,50. Dabei handelt es sich um den Zeitraum vom 14.01.2008, Montag der 3. Lohnwoche, bis zum 09.12.2008, Rechnungsdatum auf Rechnung Nr. 16. Herr XXXX erhielt das Entgelt vom Einspruchswerber. Herr XXXX verfügt seit 10.09.2007 über eine Gewerbeberechtigung betreffend Verfugungsarbeiten mit Silicon und Akryl im Sanitär- und Fensterbereich. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, vor allem aus der Einvernahme des Einspruchswerbers vom 12.06.2012 vor der ha. Einspruchsbehörde, dem, von Herrn XXXX ausgefüllten, Fragebogen sowie dessen Einvernahme vom 03.10.2011 vor dem Magistrat Wiener Neustadt. Die Angaben des Herrn XXXX auf dem von diesem ausgefüllten Fragebogen waren aufgrund der Nähe zur Kontrolle glaubwürdiger als jene vor der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, welche eineinhalb Jahre später abgegeben wurden. Wenn der Einspruchswerber in seinem Einspruch vom 21.06.2010, wie in AS 9, ausführt, dass Herr XXXX als Subunternehmer beauftragt wurde, ist auszuführen, dass außer einem Gewerbeschein, weitere Nachweise, welche eine selbständige Tätigkeit des Herrn XXXX belegen, seitens des Einspruchswerbers nicht vorgelegt wurden, obwohl diesen eine Mitwirkungspflicht trifft. Somit ist die ha. Einspruchsbehörde der Ansicht, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Einspruchswerbers handelt. Wenn der Einspruchswerber in seinem Einspruch vom 21.06.2010, wie in AS 19, vorbringt, dass seine Tochter Herrn XXXX niemals bei der Erstellung einer Rechnung am Computer geholfen hat, ist auszuführen, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung ist. Der Einspruchswerber beantragte als Beweise die Einvernahme des Herrn Dkfm. Mag. XXXX, des Herrn Mag. XXXX und der Frau XXXX, Tochter des Einspruchswerbers. Da vom Einspruchswerber nicht konkretisiert wurde, wie diese Personen zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen hätten können, konnte von deren Einvernahme abgesehen werden. Rechtlich wurde seitens des LH gewürdigt, dass wenn nun von der Einspruchswerberin das Vorliegen eines Werkvertrages mit Herrn XXXX geltend gemacht wird, ist dem entgegenzuhalten, dass es zunächst nicht auf die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag ankommt. (VwGH 20.9.2006, ZI. 2003/08/0274). Ein Werkvertrag liegt vielmehr dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht, Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, ZI. 2005/08/0082). Zwischen dem Einspruchswerber und Herrn XXXX wurde lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen. Hinsichtlich dieser Vereinbarung wurde weder von Herrn XXXX noch vom Einspruchswerber dargelegt, welchen Inhalt diese hatte. Auch aus den Rechnungen ist nicht erkennbar, welche konkreten Leistungen von Herrn XXXX wann und wo erbracht wurden. Außerdem handelt es sich bei den Verspachtelungs- und Rigipsarbeiten um Tätigkeiten, welche im zeitlichen Ablauf erbracht werden. Daher ist die ha. Einspruchsbehörde der Ansicht, dass die Arbeiten des Herrn XXXX noch nicht so individualisiert und konkretisiert waren, als dass der Erfolg überprüfbar war. Wenn der Einspruchswerber in seinem Einspruch vom 21.06.2010, wie in AS 9, vorbringt, dass Herr XXXX einen Gewerbeschein besitzt, ist auszuführen, dass der Besitz einer Gewerbeberechtigung allein jedoch noch nicht ausreicht, um eine selbständige Tätigkeit zu bejahen. Dazu darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2009, GZ 2007/08/0041, verwiesen werden, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 2. April 2008, ZI. 2007/08/0038). Somit war nach Ansicht der ha. Einspruchsbehörde das Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses zwischen dem Einspruchswerber und Herrn XXXX zu verneinen. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführlich dargelegt. Die persönliche Abhängigkeit charakterisierte der Gerichtshof dabei als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und der disziplinären Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das VwGJ Erkenntnis vom 2. Juli 2008, ZI. 2005/08/0023, mwN). Nach Rechtsprechung des VwGH kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274). Bei den von Herrn XXXX durchgeführten Verspachtelungs-, Rigipsarbeiten und Montage handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten, welche die persönliche Abhängigkeit indizieren. Anhaltspunkte, welche gegen ein Dienstverhältnis sprechen, liegen nicht vor. Wenn der Einspruchswerber in seinem Einspruch vom 21.06.2010, wie in AS 23, vorbringt, dass Herr XXXX an keine Arbeitszeiten gebunden war, ist auszuführen, dass die Wahl der Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen ist. Die Arbeitszeit war abhängig von den festgelegten Fertigstellungsterminen und konnte in diesem Rahmen Schwankungen unterworfen sein. Damit richtete sich die Arbeitszeit nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen äußeren Rahmenbedingungen und kann demnach kein unterscheidungskräftiges Merkmal für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sein (Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2009, ZI. 2006/08/0317). Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, erfolgt die Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (Erkenntnis des VwGH vom 25.09.1990, GZ 87/08/0312). Der Einspruchswerber bringt in seiner Einvernahme vom 12.06.2012 vor der ha. Einspruchsbehörde vor, dass die Arbeiten des Herrn XXXX auch durch eine Vertretung erledigt hätten werden können. Ein (ausdrücklich) vereinbartes generelles Vertretungsrecht würde zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, ZI. 2001/08/0097, mwN) die persönliche Abhängigkeit ausschließen, dies jedoch nur dann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. etwa das VwGH Erkenntnis vom 28. März 2012, ZI. 2009/08/0135, mwN). Dafür, dass bei Vertragsabschluss ernsthaft mit einer Vertretung gerechnet wurde, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal eine schriftliche Vereinbarung der Vertretungsbefugnis im ha. Einspruchsverfahren nicht vorgelegt wurde. Die ha. Einspruchsbehörde ist auch der Auffassung, dass der Einspruchswerber und Herr XXXX bei Vertragsabschluss nicht ernsthaft damit rechneten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird, zumal Herr XXXX als Ein-Mann-Betrieb lediglich seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung hatte und somit davon ausgegangen werden konnte, dass dieser zur Vermeidung finanzieller Einbußen die Tätigkeit persönlich erbringen werde. Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221). Herr XXXX war persönlich und wirtschaftlich abhängig und verrichtete seine Tätigkeit gegen Entgelt, weshalb die ha. Einspruchsbehörde die Dienstnehmereigenschaft bejaht hat. Die Sozialversicherungsbeiträge errechnen sich wie folgt: Für den Zeitraum vom 14.01.2008 bis 09.12.2008 ergibt sich eine Gesamtbeitragsgrundlage von € 24.303,50, welche sich durch Addition der Rechnungsbeträge ergibt. Die monatliche Bemessungsgrundlage beträgt € 2.236,52 (€ 24.303,50: 326 Versicherungstage x 30 Tage pro Monat). Die Sozialversicherungsbeiträge errechnen sich aus der monatlichen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 2.236,52 x 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil): 30 Tage pro Monat x 326 Versicherungstage und ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 9.697,10. Die Abweichung, welche sich zur Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 18.12.2009 für den Zeitraum vom 01-2006 bis 12-2008, Blatt 2, vorletzte Zeile, ergibt, ist auf einen Rechenfehler des Prüfers zurückzuführen, welcher betreffend der monatlichen Beitragsgrundlage einen Betrag von € 2.209,41 errechnete. Für die Ermittlung der Sonderzahlung wird der Stundenlohn wie folgt berechnet: Die Gesamtbeitragsgrundlage in Höhe von € 24.303,50 dividiert durch 48 Kalenderwochen ergibt ein Wochenentgelt in Höhe von € 506,32. Dieses Entgelt wird durch die Normalarbeitszeit von 39 Wochenstunden dividiert und ergibt sich somit ein Stundenlohn in Höhe von € 12,98. Die Sonderzahlung in Höhe von € 1.744,51 errechnet sich durch €
12,98 x 2,8 (Faktor laut Kollektivvertrag) x 48 (Faktor für gearbeitete Wochen laut Kollektivvertrag). Diese Beitragsgrundlage wird mit 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergibt sich ein Betrag von € 669,89. Die Abweichung, welche sich zur Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 18.12.2009 für den Zeitraum 01-2006 bis 12-2008 vom 25.01.2010, Blatt 3, 1. Zeile, ergibt, ist darauf zurückzuführen, dass dem Prüfer ein Berechnungsfehler unterlaufen ist, da er von einer Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.743,70 ausging. Somit ergeben sich insgesamt nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 10.366,99 (€ 9.697,10 + € 669,89).
Gegen den Bescheid des LH richtet sich die Berufung des Rechtsvertreters Dr. XXXX vom 18.11.2013, die am selben Tag bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse einlangte und somit rechtzeitig war. Darin wird ausgeführt: Zunächst ist festzuhalten, dass nach den geltenden zivilrechtlichen Normen in Österreich der Abschluss von Werkverträgen genauso mündlich wie schriftlich möglich ist und der mündliche Vertragsabschluss täglich tausende Rechtsgeschäfte in Österreich begründet. Wesentlich für die Unterscheidung, welcher Vertragstyp vorliegt ist allein der Wille der Vertragsparteien. Hinsichtlich der Verträge stellt die belangte Behörde nur fest, dass diese mündlich zwischen mir und XXXX abgeschlossen wurden. Welchen Inhalt diese Verträge jedoch hatten, hat die Behörde nicht festgestellt. Die Feststellung des Inhalts dieser Verträge ist jedoch wesentlich, zumal nur dadurch der Parteiwille und die Ableitung des rechtlichen Vertragstyps (Werkvertrag oder Dienstvertrag) möglich ist. Es fehlen diese wesentlichen Feststellungen, um den vorliegenden Sachverhalt dahingehend subsumieren zu können, ob ein Werkvertrag oder Dienstverhältnis vorliegt. Die belangte Behörde trifft die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Begründung eines Bescheides (vgl VwGH 2002/10/0148). Ganz offenkundig kann die belangte Behörde nicht feststellen, welchen Inhalt die Vereinbarungen zwischen XXXX und mir hatten. So führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung (Seite 8 des angefochtenen Bescheides) aus: "Hinsichtlich dieser Vereinbarung wurde weder von Herrn XXXX noch vom Einspruchswerber dargelegt, welchen Inhalt diese hatte. Auch aus den Rechnungen ist nicht erkennbar, welche konkreten Leistungen von Herrn XXXX wann und wo erbracht wurden." In Zusammenschau mit den obzitierten Feststellungen zeigt sich nun, dass die Behörde aus dem Verfahren nicht feststellen konnte welches vertragliche Verhältnis überhaupt vorliegt. Trotzdem geht die Behörde - ihre Verpflichtung zur Objektivität grob verletzend - ohne nähere Feststellungen, in der rechtlichen Begründung vom nicht vorliegen eines Werkvertrages aus. Es liegen daher erhebliche Ermittlungs- und Feststellungsmängel dem Bescheid zu Grunde. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des Bescheides verkennt die Behörde, dass richtigerweise ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Weiters ist es mir durch diese Mangelhaftigkeit nicht möglich zu erkennen, aufgrund welcher Tatbestandsmerkmale die Behörde nunmehr in der rechtlichen Beurteilung ein Dienstverhältnis annimmt und einen Werkvertrag verneint. Die Behörde kann sich in den essenziellen Sachverhaltsfragen die die Differenzierung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag betreffen nicht ohne weiteres darauf berufen, dass sie weder aus den Rechnungen noch aus meinem Vorbringen entnehmen konnte welchen Inhalt die Vereinbarungen zwischen XXXX und mir hatten. Die Behörde hat daher auch ihre amtswegige Ermittlungs- und Nachforschungspflicht gröblichst verletzt, obwohl die zu Grunde liegenden Verfahren nun bereits drei Jahren anhängig sind und genug Zeit und Möglichkeiten bestanden hätten, den Sachverhalt zu untersuchen und die beantragten Zeugen zu vernehmen. Der angefochtene Bescheid ist daher aufgrund erheblicher Ermittlungs- und Feststellungsmängel aufzuheben. Das Hauptgewicht in der Beweiswürdigung legt die Behörde auf die Angaben von XXXX in einem Fragebogen, welcher (angeblich) zeitlich näher zur Kontrolle ausgefüllt worden sein soll. Ein undatierter Fragebogen liegt mir im Umfang von zwei Seiten vor (siehe Beilage). Dieser Fragebogen trägt zwar als Überschrift den Namen "XXXX XXXX" enthält aber keine Datumsangabe und keine Unterschrift oder sonstigen Merkmale, die eine Prüfung der Echtheit zulassen würden. Weiters ist der Umfang im Wesentlichen auf eine Seite reduziert, die zweite Seite enthält nur leere Formularfelder. Es ist daher weder objektivierbar, dass XXXX diesen Fragenbogen überhaupt selbst ausgefüllt hat noch, wann (hinsichtlich der behaupteten Nähe zur Kontrolle) dieser Fragebogen ausgefüllt wurde. Auch offen bleibt, ob der Fragebogen (so wie er dem Einspruchswerber vorliegt) überhaupt vollständig ist. Dass die belangte Behörde das Hauptgewicht ihrer Entscheidung auf ein derartiges Blatt Papier stützt ist bezeichnend für die negative und einseitige Verfahrensführung und Entscheidungsfindung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse und der belangten Behörde. Auch diesbezüglich liegen daher Ermittlungs- und Feststellungsmängel dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, weil nicht objektivierbar ist, wer dieses Beweismittel wann ausgefüllt hat. Weiters wird bezüglich dieses Fragebogens auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Dieser Fragebogen wurde mir nicht zur Stellungnahme zugestellt. Es wurde nur der Fragebogen vom 3.10.2011 zur Stellungnahme zugestellt, jedoch sonst kein Fragebogen. Wäre die Zustellung erfolgt, hätte ich genau - und ebenfalls zeitnah - ausführen. können, dass XXXX zur detaillierteren Fragebeantwortung anzuhalten ist um den Inhalt unserer Werkverträge darlegen zu können. Allenfalls hätte ich eine sofortige unmittelbare Einvernahme von XXXX bei der Behörde beantragen können, damit der Behörde keine Zweifel über die Richtigkeit und Authentizität von XXXX's Antworten bleiben. Dass die Behörde einen für mich so wichtigen Bescheid auf einen derart "dünnen" Beweis stützt und dann noch dazu etwa drei (!) Jahre braucht um darauf eine Entscheidung zu konstruieren ist rechtstaatlich äußerst bedenklich. Für mich war auch unmöglich erkennbar, dass die Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf diesen (unvollständigen und womöglich nicht echten) Fragebogen stützt. Es wurde daher massiv Willkür durch die Behörde geübt und mein rechtliches Gehör verletzt. Der Bescheid ist daher nichtig und aufzuheben. Wie soeben dargelegt, führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass sie nicht feststellen konnte welchen Inhalt die Vereinbarungen zwischen XXXX und mir hatten. Ein Blick auf die zu Grunde gelegten Beweismittel (siehe oben Punkt 2. a)) zeigt jedoch, dass sehr wohl Leistungsinhalte feststellbar gewesen wären. Der undatierte Fragebogen (siehe Beilage), auf den die Behörde ihr Hauptgewicht legt gibt folgende wesentliche Fragen und Antworten wieder: Wo werden ihre Belege/ Arbeitsmittel aufbewahrt? Antwort: zuhause. Sind Arbeitsmittel vorhanden? Antwort:
Ja, Auto und Werkzeug. Wie kommen Sie zu den Aufträgen? Antwort:
durch Bekannte. Wie viele Kunden. Monat haben Sie? Antwort: ist unterschiedlich. Wer legt die vertraglichen Leistungen fest?
Antwort: Auftraggeber. Wer kontrolliert die Arbeitszeit, den Arbeitsvorgang und die Arbeitsqualität? Antwort: Niemand. Auftraggeber. Wem melden Sie, wenn Sie krank oder auf Urlaub sind?
Antwort: Niemand. Wer bestimmt wo, wie und wie lange sie ihre Arbeit ausführen sollen? Antwort: Niemand. Es gibt aber Terminarbeiter. Unterstellt man, dass XXXX diese Antworten gegeben hat, lässt sich einwand- und zweifelsfrei feststellen, dass XXXX Werkunternehmer war. Er verfügte über die notwendigen Arbeitsmittel selbst, akquirierte Aufträge über Bekannte, wurde bei der Arbeitszeit nicht kontrolliert und musste auch niemanden melden, wenn er krank oder urlaubsabwesend war. Geradezu essenzieller Bestandteil eines Werkvertrages ist, dass der Auftraggeber den Leistungsumfang festlegt, allenfalls Termine vor gibt und am Ende auch die Qualität der Werkausführung überprüft. Markant ist auch, dass ich in diesem Fragebogen auch gar nicht namentlich genannt bin. Wenn ich tatsächlich Dienstgeber von XXXX gewesen wäre so hätte letzterer bei vielen Antworten schlicht meinen Namen angeben können. Stattdessen wurden die Fragen in einer derart allgemeinen Weise beantwortet, dass einerseits klar ist, dass XXXX Werkunternehmer war und andererseits offenkundig ist, dass überhaupt keine Abhängigkeit zu mir bestanden hat. Die Unterlassung der Feststellungen diesbezüglich und die rechtliche Beurteilung der Behörde sind daher ein reiner Willkürakt. Aber auch die die Antworten von XXXX auf die Fragen vom 3.10.2011 und meine Angaben am 12.6.2012 zeigen eindeutig, dass ich den Dienstvertrag sondern ein Werkvertrag die gegenständlichen Leistungen von XXXX begründet. Bei richtiger und objektiver Wertung der Beweisergebnisse hätte die Behörde zu Feststellung gelangen müssen, die die Qualifikation von XXXX als Dienstnehmer geradezu fordern. Auch in diesem Punkt liegen daher eklatante Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor. Wie oben dargelegt vermisst die Behörde "weitere Nachweise" für die selbstständige Tätigkeit von XXXX. Die Behörde meint daher auch, der Einspruchswerber bediene sich Schutzbehauptungen und habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Behörde übersieht dabei jedoch das umfangreich Vorbringen und die jeweils dazu gestellten Beweisanträge, weshalb die Verfahrensvorschriften gröblich verletzt werden. Völlig willkürlich agiert die belangte Behörde auch im Zuge der Beweiswürdigung, wo sie ausführt, dass nicht konkretisiert worden wäre was die Zeugen XXXX, XXXX und XXXX zur Klärung des Sachverhaltes beitragen hätten können und daher deren Einvernahme nicht notwendig wäre. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet, dass die Behörde ohne an Beweisregeln gebunden zu sein nur nach dem inneren Wahrheitsgehalt der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse zu beurteilen hat, welche Tatsachen sie als erwiesen annimmt. Dabei kann die mangelnde Mitwirkung der Partei eine Rolle spielen, sie muss dies aber nicht, insbesondere, wenn sich aus anderen Beweismitteln der Sachverhalt erweisen oder er sich trotz vorliegender Beweise nicht zweifelsfrei feststellen lässt. Dabei korrespondiert der Mitwirkungspflicht der Partei ihr Anspruch auf Berücksichtigung auch der sich dann ergebenden für sie günstigen Erhebungsergebnisse. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht aber nicht soweit, dass sich die Behörde die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens ersparen könnte oder der in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte gezwungen wäre, gegen sich selbst "mitzuwirken" bzw. auszusagen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten kann daher in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die säumige Partei eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (siehe auch die Bestimmung des § 51f Abs. 2 VStG), sie enthebt die Behörde aber nicht von ihrer amtswegigen Wahrheitserforschungs- und Begründungspflicht (VwGH 2002/09/0144). Die belangte Behörde zitiert sogar selbst jene Beweismittel, die sie zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen hat. Aus den genannten Fragebögen und Einvernahmen ergeben sich massenhaft Beweise dafür, dass gegenwärtig kein Dienstverhältnis sondern Werkverträge zwischen XXXX und dem Einspruchswerber vorgelegen sind. Einerseits wirft die Behörde mir nun vor ich hätte meiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, andererseits meint sie, ich hätte zwar Einvernahmen beantragt, die Behörde wisse aber nicht wofür. Dafür wäre es schlichtweg nur notwendig gewesen, die laufend erstatteten Gegenäußerungen (Einspruch vom 23.6.2010, Gegenäußerung vom 28.4.2011, Gegenäußerung vom 22.3.2012, Gegenäußerung vom 4.6.2012) zu lesen, denn unter dem jeweiligen Vorbringen ist der jeweilige Beweisantrag ersichtlich. Dass die Behörde hier nicht versteht, zu welchem Beweisthema welche Zeugen beantragt und Urkunden vorgelegt wurden, ist eine der unglaublichsten Scheinbegründungen überhaupt. Mehr, als dass der Sachverhalt wieder und wieder erklärt wird und dazu Beweisanträge gestellt bzw. Beweise angeboten werden, kann verfahrensrechtlich einfach nicht gemacht werden. Bezeichnend dafür, dass die Behörde die bezughabenden Akteninhalte nicht gesichtet hat und die Akten anscheinend monatelang nur bei der Behörde liegen geblieben sind ist die Tatsache: Ich persönlich erhielt Mitte September 2013 von der BGKK eine "Aufforderung" Rechnungen betreffend XXXX und XXXX für die Zeiträume 2006 - 2008 vorzulegen. Nun bin ich im gesamten Einspruchsverfahren bereits anwaltlich vertreten, trotzdem wird mir direkt zugestellt. Weiters wurde bereits in früheren Stellungnahmen ausgeführt, dass es im Jahr 2006 keine Rechnungen von XXXX und in den Jahren 2006 und 2007 keine von XXXX gegenüber dem Einspruchswerber gab. Zum wiederholten Male wurde dies der Behörde mitgeteilt. Innerhalb einer Woche wurden die vorhandenen Rechnungen vorgelegt. Dies zeigt auch, dass ich stets meiner Mitwirkungspflicht rasch entsprochen habe. Der Behörde ist trotz einer GPLA-Prüfung seit Verfahrensbeginn offenkundig nicht aufgefallen, dass keine Rechnungen zu XXXX und XXXX im Akt vorhanden waren. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist in sich grob widersprüchlich und zeigt deutlichst, dass man sich bei der belangten Behörde mit dem bisherigen Vorbringen, den vorgelegten Beweisen, Verhandlungsschriften und Anträgen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Trotzdem hat das Verfahren nunmehr 4 Jahre lang gedauert wo es sicherlich genug Möglichkeiten gegeben hätte, dass die belangte Behörde ganz einfach gegenüber mir oder gegenüber meinem Rechtsvertreter nachfragt, welchen Beweiswert die beantragten Einvernahmen für das gegenständliche Verfahren haben, wenn dies wider Erwarten unklar wäre. Wie die Urkundenvorlage mit 24.9.2013 zeigt (Zeit zwischen Aufforderung der Behörde und Urkundenvorlage: 7 Tage), bin ich in der Lage in kürzester Zeit Fragen der Behörde zu beantworten und Urkunden vorzulegen. Bezüglich der Zeugen hätte sogar ein Anruf bei meinem Rechtsvertreter genügt, damit der Behörde (trotz ohnehin klarem Beweisthema) noch einmal erklärt werden kann, warum diese Zeugen so wichtig für mein Vorbringen sind. Als ich in Anwesenheit meines Rechtsvertreters am 12.06.2012 persönlich bei der Behörde einvernommen wurde, war keine Rede davon, dass der Behörde etwaige Beweisanträge als nicht ausreichend oder unklar erschienen. Die monierte Beweiswürdigung ist für mich völlig überraschend und mit dem Verfahrensverlauf nicht in Einklang zu bringen. Die Behörde hätte zur Präzisierung der Beweisanträge auffordern müssen, anstatt sich mit Scheinbegründungen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Anträgen zu entziehen. Die Behörde hat ihrer amtswegigen Pflicht zur objektiven Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung nicht Rechnung getragen. Es wird zu meinen Lasten schlicht Willkür geübt, indem auf der einen Seite vermeint wird, man hätte keine Beweise vorgelegt und am Verfahren nicht mitgewirkt und andererseits spricht man den Anträgen den Beweiswert ab, obwohl unter den jeweiligen Vorbringen in den Gegenäußerungen ganz deutlich die Beweisanbote dargelegt wurden. Nur beispielsweise sei wieder auf die Gegenäußerung vom 28.04.2011 hingewiesen wo auf Seite 2 und 3 Vorbringen erstattet und auf Seite 4 umgehend danach der Beweis angeboten wird bzw. Protokolle vorlegt werden. Dies wiederholt sich mehrmals in der gesamten Gegenäußerung. Es ist offenkundig, dass die jeweiligen Beweisanträge zur Stützung des in den Gegenäußerungen dargelegten Vorbringens dienen sollen. Die Behörde ignoriert daher einerseits die Beweisanträge, andererseits wird völlig willkürlich behauptet, man hätte nicht vorgebracht, weshalb die Einvernahmen beantragt werden. Durch diese Willkür und die Missachtung der Beweisanträge liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor, der wiederum dazu geführt hat, dass dem Einspruch zu Unrecht nicht Folge gegeben wurde. Es ist unzweifelhaft und logisch aus den Gegenäußerungen zu entnehmen, warum welche Einvernahmen beantragt wurden. Die Einvernahmen von XXXX hätte gezeigt, dass einerseits die für die belangte Behörde so gewichtige Einvernahme am 22.11.2008 verfahrensrechtlich schwerst bedenklich ist, keinerlei Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten wurden und daher auch den dort nieder geschriebenen Angaben allenfalls nur ein geringer Beweiswert zukommt. Andererseits hätten alle Zeugen bestätigt, dass ich kein Dienstgeber gegenüber XXXX war. Damit wäre dem Einspruch Folge zu geben gewesen. Aufgrund der unterlassenen Zeugeneinvernahmen wurde mein rechtliches Gehör, mein Recht auf ein faires Verfahren und die amtswegige Ermittlungspflicht durch die Behörde verletzt. Gravierend mangelhaft ist die angefochtene Entscheidung auch dahingehend, weil die Behörde ohne notwendige Feststellungen davon ausgeht (rechtliche Beurteilung, Seite 9, letzter Absatz), dass XXXX Verspachtelungs-, Rigibsarbeiten und Montage ausführte und es dabei um einfache manuelle Tätigkeiten handelt welche die persönliche Abhängigkeit indizieren. Zuvor hatte die Behörde noch ausgeführt, dass den Leistungsinhalt nicht bestimmen konnte (Seite 8, 1. Satz). Warum und worauf basierend die Behörde nun die Arbeiten dennoch konkretisieren kann und sogar davon ausgeht, dass es sich um einfache manuelle Tätigkeiten handelt, bleibt völlig unbegründet. Auch die schlichte Annahme, dass diese Arbeiten "einfache manuelle Tätigkeiten" darstellen ist nicht nur falsch sondern zeigen auch das fehlende Fachwissen der belangten Behörde auf. Es ist zwar richtig, dass weitwendige Untersuchungen vom VwGH nicht immer vorausgesetzt werden. Die grundsätzliche Unterlassung von Untersuchungen ist jedoch niemals von der Rechtsprechung des VwGH gedeckt. Der Bescheid ist daher aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Hinsichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt. Offenkundig zieht die belangte Behörde Werklöhne heran um hievon Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen. Dabei wird jedoch geflissentlich übersehen, dass in einem Dienstverhältnis (welches hier eben nicht vorliegt) kein derart hoher Lohn gezahlt worden wäre. Hier wäre ein Stundenlohn von EUR 8,-- angemessen gewesen. Die belangte Behörde hätte sich daher an marktüblichen Preisen orientieren müssen um mich wirtschaftlich - wenn sie schon von einem völlig falschen Rechtsstandpunkt ausgeht - wie jeden anderen Dienstgeber zu stellen. Keinesfalls können jedoch Werklöhne mit Bruttolöhnen gleichgesetzt werden. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und mangelhaft. Darüber hinaus zeigt sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde grob verfehlt, weil: XXXX ist Einzelunternehmer und nicht mein Angestellter, was sich zweifelsfrei aus den zu beachtenden Unterscheidungsmerkmalen zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ergibt. Nach ständiger Rspr. des VwGH (vgl, GZ 2007/15/0163; 95/13/0289, uva.) enthält die Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG 1988 zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist zu beachten, dass nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines Anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muss, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Ermöglichen die beiden genannten Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit, ist unter Heranziehung weiterer Kriterien nach dem Gesamtbild der tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Es sind bei keinem dieser Vertragsbeziehungen dienstverhältnisähnliche Kriterien erfüllt worden und konstruiert die Behörde hier bewusst einen unrichtigen Sachverhalt. Der Werkvertragsabschluss und die Leistungen erfolgten selbstständig, eigenverantwortlich, auf eigene Rechnung und nach eigenem Ermessen. Wurden Aufträge wechselseitig in "Sub" übernommen oder vergeben, so war und ist es im eigenem Verantwortungsbereich des jeweiligen Werkunternehmers gelegen wie er den Auftrag erfüllt. Es war weder die persönliche Arbeitsleistung, noch die Einhaltung einer gewissen Arbeitszeit vereinbart oder geschuldet, noch verfüge ich überhaupt über eine betrieblich organisierte Unternehmensstruktur, in welche XXXX eingegliedert gewesen sein hätte können. Was zu der ggst. Fehlinterpretation im angefochtenen Bescheid geführt hat ist schlicht die Unwilligkeit der Behörde einen Sachverhalt genau aufzuarbeiten und sprachliche Defizite der vernommenen Personen durch Beiziehung von Dolmetschern auszugleichen. Ich bin als Einzelunternehmer selbständig - ohne Dienstnehmer - tätig und nehme Aufträge sowohl von Unternehmen als auch privaten Personen (Konsumenten) an. Dabei verfüge ich über mein notwendiges Werkzeug und erbringe grundsätzlich Eigenleistungen. Meine "Organisation" besteht darin, dass ich Belege, Rechnungen und - sofern schriftlich abgeschlossen - Verträge in Ordnern sammle und nach bestem Wissen und Gewissen die behördlichen. Bestimmungen, einhalte. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belange regelt dann mein Steuerberater. Das Kriterium des "geschäftlichen Organismus" ist hier daher weder aus zeitlicher noch organisatorischer Sicht zweckmäßiges Merkmal zur Unterscheidung ob eine selbständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt. Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt irrt die Behörde aber nicht nur in der Annahme eines geschäftlichen Organismus sondern auch hinsichtlich der angenommenen Unselbständigkeit von XXXX, weil dieser nicht persönlich von mir abhängig war; Weisungen nur in Bezug auf Details zum Auftrag selbst, also bezüglich des beauftragten Werkes, nicht aber hinsichtlich Arbeitszeit, persönliche Leistungserbringung, Arbeitseinteilung, Arbeitsmethode, udgl erteilt wurden; er nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war. Es stand ihm - wie anderen Unternehmern auch - frei einen Auftrag anzunehmen, abzulehnen oder als Sub-Subauftrag weiterzuvergeben. Natürlich brachte die Bekanntschaft Vorteile und erleichterten Zugang zu (Sub)Aufträgen. Aber genau der wirtschaftliche Erfolg durch gute Auslastung ist das Ziel eines Unternehmers; das wirtschaftliche Risiko für erfolgreiche oder mangelhafte Werkausführung hat/ ist jeweils beim Werkunternehmer persönlich gelegen. Mangelhafte Erfüllung oder Nichterfüllung hatte/ hat direkte Auswirkung auf ihn selbst gehabt; es die zugrunde liegenden Werkverträge überhaupt nicht berührt wenn er auch andere Aufträge von Dritten angenommen und ausgeführt hat. Es lag/liegt in seiner eigenen wirtschaftlichen Sphäre möglichst effizient zu arbeiten und für permanente Auftragsauslastung zu sorgen; Werkzeug selbst anzuschaffen war. Auch ein Fahrzeug hatte er selbst; es auch keine laufende oder regelmäßige Entlohnung und nicht einmal einen theoretischen Anspruch darauf gegeben hat. Wenn er Aufträge angenommen hat, hat es dafür - bei korrekter Ausführung - den vereinbarten Werklohn gegeben; die Arbeiten nicht - wie für ein Dienstverhältnis charakteristisch - fortlaufend und im Wesentlichen gleich bleibend waren und nicht mit einem fortlaufenden und gleich bleibenden Entgelt entlohnt wurden (vgl. 83/14/0102, 0109, 0110). Es wurde an unterschiedlichen Baustellen zu verschiedensten Zeiten und mit unterschiedlichen Werklohnvereinbarungen gearbeitet. Hier zeigt sich das fehlende Praxisverständnis der Behörde, wenn es trotz, dieser Tatsachen über bestehende Gewerbeberechtigungen und Rechnungslegung von Einzelunternehmern willkürlich hinwegsieht und eine falsche Subsumtion vornimmt. Letztlich wird ausgeführt, dass die bisherige Verfahrensdauer mein Recht auf ein zügiges und faires Verfahren erheblich verletzt hat. Ich bin nunmehr seit dem Jahr 2008 der behördlichen Verfolgung durch die Gebietskrankenkasse und dem Land Burgenland ausgesetzt. Dort wo ich die Möglichkeit hatte in öffentlich mündlichen Verhandlungen selbst auszusagen und auch meine Beweisanträge erledigt wurden, konnte ich die Behörden davon überzeugen, dass der zugrundeliegende Sachverhalt einfach falsch dargestellt wird. Die lange Verfahrensdauer und die erheblichen Verfahrensmängel stellen daher eine eklatante Verletzung meiner verfassungsmäßig gestützten Verfahrensrechte dar, weshalb auch deshalb meinem Einspruch folge zu geben gewesen wäre. Markant ist auch, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich beinahe eine Kopie der (ebenfalls angefochtenen) Entscheidungen in den Verfahren zu XXXX, Iulian XXXX und XXXX ist. Daraus zeigt sich, dass die Behörde sich inhaltlich nicht mit den einzelnen Sachverhalten auseinandergesetzt hat. Vielmehr anzunehmen ist, dass die Behörde aufgrund der bevorstehenden Verwaltungsverfahrensreform einen "Kehraus" bei den jahrelang unerledigten Verfahren vorgenommen hat und daher fernab von der Beachtung jeglicher Verpflichtung zur Objektivität und willkürlich diese Verfahren "in einem" erledigt wurden.
Die Aktenvorlage seitens des Landeshauptmannes für das Burgenland langte am 14.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 04.02.2015 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Parteiengehör, da in der Beschwerde moniert wurde, dass der Fragebogen keine Datumsangabe und keine Unterschrift enthalte. Daher wurde dieser nochmals vollständig übermittelt.
Seitens des Rechtsvertreters wurde am 24.02.2015 folgende Stellungnahme via ERV eingebracht: Der nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht übermittelte Fragebogen zeige, dass jener der dem Rechtsvertreter vorliege, offenbar im Zuge der eingeholten Aktenabschrift nicht doppelseitig kopiert worden ist. Wenn es sich tatsächlich um die Angaben von Herrn XXXX XXXX handle (dies kann anhand der Unterschrift nicht nachvollzogen werden) so ist doch damit der Standpunkt des Beschwerdeführers weiter unterstützt worden. Er gebe an, welches Werkzeug er hat und, dass er eigenes Werkzeug und Arbeitsmaterial einsetzt. Er benenne die Lieferanten für sein Werkzeug und Arbeitsmaterial (Quester, Hornbach, Baumax, etc.). Ganz deutlich antworte er auch, dass er Aufträge weitergeben kann und selbst das Haftungsrisiko trägt. Auch betreffend die Abrechnung unterstreicht er die Werkvertragseigenschaft des Vertragsverhältnisses, nämlich wurden pauschal Auftragssummen vereinbart, nachdem der Arbeitsumfang durch Besichtigung der Baustelle festgelegt worden ist und er seine Preisvorstellungen für den Auftrag bekanntgegeben hat. Die Rechnungslegung folgt dann nach Abschluss der Arbeiten und habe der Beschwerdeführer den Werklohn durch Banküberweisung ausgeglichen. Es ist daher in jedem Fall auch belegt durch diese Urkunde von Werkvertragsverhältnissen auszugehen. Festzuhalten bleibt, dass sich auch auf der zweiten Seite kein Datum zeigt, wann dieser Fragebogen (angeblich) von Herrn XXXX ausgefüllt wurde. Die Einvernahme des Herrn XXXX und des Beschwerdeführer wurden beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX XXXX war vom 14.01.2008 bis 09.12.2008 für den Beschwerdeführer tätig und erledigte Innenausbauarbeiten, konkret Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und Montage. Die einzelnen Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX wurden mündlich geschlossen und nicht schriftlich abgefasst. Die vertraglichen Leistungen wurden vom Beschwerdeführer festgelegt und kontrollierte dieser auch den Arbeitsfortgang und die Arbeitsqualität. Das Material wurde vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, das Werkzeug stammte von Herrn XXXX. Eine Vertretungsregelung wurde faktisch nicht gelebt. Für den Leistungszeitraum 3. bis 7. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 14.02.2008 (Rechnung Nr. 6) über diverse Dienstleistungen in Oberwaltersdorf zu einem Pauschalpreis von €
2. 130,--. Für den Leistungszeitraum 7. bis 14. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 31.03.2008 (Rechnung Nr. 7) über diverse Dienstleistungen in Eichgraben, Neulengbach, Oberwaltersdorf zu einem Pauschalpreis von € 2.673,--. Für den Leistungszeitraum 14. bis 18. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 02.05.2008 (Rechnung Nr. 8) über diverse Dienstleistungen in Gerasdorf zu einem Pauschalpreis von € 3.362,--. Für den Leistungszeitraum 18. bis 22. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 04.06.2008 (Rechnung Nr. 9) über diverse Dienstleistungen in Gerasdorf und Velm zu einem Pauschalpreis von € 1.800,--. Für den Leistungszeitraum 23. bis 30. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 01.08.2008 (Rechnung Nr. 10) über diverse Dienstleistungen in der Arztgasse zu einem Pauschalpreis von € 2.960,--. Für den Leistungszeitraum 30. bis 35 Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 01.09.2008 (Rechnung Nr. 11) über diverse Dienstleistungen in der Arztgasse, Wüstegasse zu einem Pauschalpreis von € 2.970,--. Für den Leistungszeitraum 35. bis 40 Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 30.09.2008 (Rechnung Nr. 12) über diverse Dienstleistungen in der Arztgasse, Wüstegasse, Neudorferstraße (Graz), St. Pölten zu einem Pauschalpreis von € 3.164,50. Für den Leistungszeitraum 40. bis 44. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 31.10.2008 (Rechnung Nr. 13) über diverse Dienstleistungen in der Wüstegasse, Graz und Wien zu einem Pauschalpreis von € 2.706,50. Für den Leistungszeitraum 44. bis 48. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 29.11.2008 (Rechnung Nr. 14) über diverse Dienstleistungen in der Wüstegasse, im 10. Bezirk in Wien, Strasshof zu einem Pauschalpreis von €
1. 765,--. Für den Leistungszeitraum 49. bis 50. Lohnwoche 2008 legte Herr XXXX eine Rechnung vom 09.12.2008 (Rechnung Nr. 16) über diverse Dienstleistungen in der Wüstegasse, Strasshof zu einem Pauschalpreis von € 772,50. Dabei handelt es sich um den Zeitraum vom 14.01.2008, Montag der 3. Lohnwoche, bis zum 09.12.2008, Rechnungsdatum auf Rechnung Nr. 16. Herr XXXX erhielt das Entgelt vom Beschwerdeführer. Herr XXXX verfügt seit 10.09.2007 über eine Gewerbeberechtigung betreffend Verfugungsarbeiten mit Silicon und Akryl im Sanitär- und Fensterbereich.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, vor allem aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12.06.2012 vor dem LH (insbesondere die Feststellungen zur Tätigkeit), dem, von Herrn XXXX ausgefüllten, Fragebogen sowie dessen Einvernahme vom 03.10.2011 vor dem Magistrat Wiener Neustadt. Die Angaben des Herrn XXXX auf dem von diesem ausgefüllten Fragebogen waren aufgrund der Nähe zur Kontrolle glaubwürdiger als jene vor dem Magistrat Wiener Neustadt, welche eineinhalb Jahre später abgegeben wurden. Bezüglich der in der Beschwerde gerügten Vollständigkeit des Fragebogens der KIAB wurde dieser mit Parteiengehör vom 24.02.2015 übermittelt und bestehen keine Bedenken gegen die Echtheit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Unterschrift auf Seite 2 des Fragebogens. Weiters bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Würdigung der zeitlichen Nähe des Fragebogens zum Versicherungszeitraum, auch wenn kein Datum darauf angeführt ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24.02.2015 die Einvernahme des Herrn XXXX und seine eigene Einvernahme zur fehlenden Datumsangabe beantragt, ist nicht klar, wie der Beschwerdeführer zum Datum des Fragebogens aussagen machen will, wenn er doch bei der Befüllung nicht anwesend war. Auch die Einvernahme des Herrn XXXX konnte mangels Zweifeln an der größeren zeitlichen Nähe des Fragebogens zum Versicherungszeitraum unterbleiben. Die Anträge sollen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren nur weiter verschleppen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde, ausführt, dass Herr XXXX ein selbständiger Unternehmer ist, der lediglich Subaufträge vom Beschwerdeführer erhielt, ist auszuführen, dass diesbezügliche weitere Nachweise - abgesehen vom amtswegig abgefragten Gewerbeschein - seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurden, obwohl diesen eine Mitwirkungspflicht trifft. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt. Die Feststellung zur nicht gelebten Vertretungsregelung ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem LH. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme des Herrn XXXX. Der LH führte daraufhin im Rechtshilfeweg eine Einvernahme des Herrn XXXX am 03.10.2011 durch. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von Herrn XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, Herrn Mag. XXXX und Mag. XXXX sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht durchgeführt, da Mag. XXXX und Mag. XXXX zum Beweis geführt werden, dass Herr XXXX kein Dienstnehmer sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Steuerberater nicht in regelmäßigen Abständen auf den Baustellen anwesend waren und diese somit mit allfälligen Aussagen auch nicht zur praktischen Durchführung des Vertragsverhältnisses Angaben machen werden können, die sie unmittelbar wahrgenommen haben. Soweit die Beschwerde die Einvernahmen von Mag. XXXX fordert, zum Beweis, dass die für die belangte Behörde so gewichtige Einvernahme am 22.11.2008 verfahrensrechtlich schwerst bedenklich sei, keinerlei Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten wären und daher auch den dort nieder geschriebenen Angaben allenfalls nur ein geringer Beweiswert zukomme, ist zu vermerken, dass in der Beschwerde nur allgemeine Rechtsgrundsätze aufgezeigt werden und keine konkreten Behauptungen aufgestellt werden, die eine Einvernahme rechtfertigen würde. Die Herrn XXXX, XXXX und XXXX, wurden bereits mehrfach befragt, von der KIAB, im Rechtshilfeweg durch den LH und die Herrn XXXX und XXXX sogar vom UVS Burgenland. Die Anträge wurden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Verschleppungsabsicht gestellt, da neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Herr XXXX ist mangels ladungsfähiger Adresse für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr greifbar. Im Übrigen lässt die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhaltes aufgrund zunehmenden Zeitabstandes zum angeführten Versicherungszeitraum ebenso nicht erwarten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Anfangs sei gleich auf § 539a ASVG verwiesen:
"(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das VwGH Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Verspachtelungsarbeiten der Fall ist), ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. da VwGH Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0153, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).
Dem Beschwerdeführer ist es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, mangels konkreten Vorbringens, z.B. dass er weitab der Baustellen war und daher eine Kontrolle ausgeschlossen gewesen sei, nicht gelungen, das Vorliegen eines Werkvertrages nachzuweisen. Insofern darf es sodann jedoch nicht verwunderlich sein, wenn seitens des Gerichts eine freie Beweiswürdigung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt, da es keine schriftlichen Unterlagen gibt, die ausgefüllten Erstfragebögen der Arbeiter glaubwürdiger erscheinen und aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise solch einfache Tätigkeiten regelmäßig als Dienstleistungen erbracht werden. Daher waren Dienstleistungen in Form von Verspachtelungsarbeiten, Rigipsarbeiten und deren Montage Inhalt des Vertrages. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und somit eines Dienstvertrages sprechen auch die wiederkehrende Beauftragung des Dienstnehmers sowie die Gleichartigkeit der Leistungen. Außerdem belegen auch die Rechnungen, welche Leistungen für mehrere Baustellen in Rechnung stellen, die mangelnde Trennbarkeit der behaupteten Werkleistungen, die auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen wie Preisminderung, die faktische Ausübung dieses Behelfes, mangels abgrenzbarer Konnexität des Entgelts zur einzelnen Leistung, verunmöglicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Beschäftigte Inhaber eines Gewerbescheins zum "Verfugen mit Silikon und Acryl" sei, so ist ihm zu entgegnen, dass die Innehabung eines solchen Gewerbescheines einerseits Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung ist, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient, wie er sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt widerspiegelt (vgl. die zum AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom 24. März 2009, Zl. 2009/09/0039, vom 14. Jänner 2010, Zlen. 2009/09/0081 und 2008/09/0175, vom 1. Juli 2010, Zlen. 2010/09/0071 und 2008/09/0297, vom 20. Juni 2010, Zl. 2008/09/0333, u.v.a. zuletzt vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0205). Andererseits werden Gewerbescheine für Tätigkeiten wie das "Verfugen mit Silikon und Acryl" in Anspruch genommen, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 GewO von der GewO ausgenommen sind.
Angesichts der von den Beschäftigten durchgeführten Verspachtelungsarbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers; vgl. dazu u.a. das VwGH Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. dazu auch die VWGH Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 99/08/0030, vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0021, vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270, vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, und vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0202).
"Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies z.B. häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zu Tage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird" (Sonntag, § 4 ASVG, Rz 37 mittig).
Für den Beschwerdefall ist diesbezüglich auf die Feststellung zur regelmäßigen Kontrolle durch den Beschwerdeführer zu verweisen. Dadurch hatte dieser die Möglichkeit Kontrolle auszuüben und Weisungen zu erteilen. Ob diese dann tatsächlich zu Tage treten, ist aufgrund der Einfachheit der manuellen Tätigkeiten nicht relevant.
"Von Bedeutung ist ferner, dass ein festgestellter Nichtgebrauch von der einem Beschäftigten eingeräumten Berechtigung, sich generell vertreten zu lassen, bei der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Klärung der Frage, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde oder ob es sich hierbei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt hat, mitzuberücksichtigen ist (VwGH 2004/08/0202)" (Sonntag, § 4 ASVG, Rz 54).
Wesentlich zur Beurteilung ist, dass die behauptete Vertretungsklausel, die schriftlich nicht nachgewiesen wurde, im Beschwerdefall in der Praxis nie gelebt wurde. Der Beschwerdeführer und Herr XXXX rechneten bei Vertragsabschluss damit nicht ernsthaft, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird, zumal Herr XXXX als Ein-Mann Betrieb lediglich seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung hatte. Herr XXXX war auf die Einkünfte des Beschwerdeführers als Auftraggeber angewiesen und es war klar, dass zur Vermeidung finanzieller Einbußen die Tätigkeit persönlich erbracht werde. Es bestand daher eine persönliche Arbeitspflicht. Das faktisch gelebte Arbeitsverhältnis ist mangels Vorliegens eines Vertrages von besonderer Maßgabe.
Angesichts der durchgeführten bloßen Hilfstätigkeiten und des Fehlens einer maßgeblichen unternehmerischen Struktur durfte die belangte Behörde auf Basis ihrer weiteren Feststellungen vom Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgehen, ohne dass es der von der Beschwerde vermissten zusätzlichen Ermittlungen und Erwägungen bedurft hätte.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist festzuhalten, dass diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist sie die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. z.B. das VwGH Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0110).
Im vorliegenden Fall ist sogar seitens des Beschwerdeführers bestätigt, dass das Baumaterial von ihm zur Verfügung gestellt wurde. Auch mit der Beschwerdebehauptung, das benötigte (Klein)Werkzeug sei von Herrn XXXX beigestellt worden, können keine Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Herrn XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer erzeugt werden.
Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Unterlassung der Manuduktion, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er im gesamten Einspruchsverfahren, wie er selbst angibt, rechtsfreundlich vertreten war. "Bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann die Manuduktionspflicht iSd § 13a AVG nicht verletzt werden" (VwGH vom 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017).
Soweit in der Beschwerde ein Mangel an Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei der Einvernahme des LH im Amtshilfeweg geltend gemacht wird, sei darauf hingewiesen, dass Herr XXXX im Rechtshilfeweg durch das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt geladen und einvernommen wurde. Es kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Verfahrensfehler oder Ermittlungsmangel angelastet werden.
Die Beschwerde weist mehrfach auf die Protokolle und das Verfahrensergebnis des UVS Burgenland hin. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass es sich zwischen dem Verfahren vor dem UVS und dem Bundesverwaltungsgericht um zwei verschiedene Verfahren handelt, wobei das Verfahren des UVS, bei dem die Verschuldensabhängigkeit ein Kernkriterium darstellt, nicht mit jenem des Bundesverwaltungsgerichtes vergleichbar ist, bei dem der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes ein Kernkriterium darstellt. Zudem besteht keine normierte Bindungswirkung zwischen diesen beiden Verfahren.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse ausgegangen ist.
Zur Beschwerde betreffend die Beitragsnachverrechnung führt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus:
Die Berechnung der Beiträge auf Richtigkeit erfolgte anhand der im Verfahrensgang wiedergegebenen Berechnungswege des LH. Die Formel für die Errechnung Sozialversicherungsbeiträge stellt sich daher, wie folgt, dar:
(2130+2673+3362+1800+2960+2970+3164,5+2706,5+1765+772,5)/327300,399/30*327= € 9.697,097
Die Zahl 327 (fett hervorgehoben) wurde anstelle der Zahl 326 eingesetzt, da der LH irrtümlich 326 Versicherungstage angenommen hat. Bei einem Beschäftigungszeitraum vom 14.01.2008 bis 09.12.2008 fallen richtigerweise 327 Tage an.
Die Formel für die Errechnung der Sonderzahlung stellt sich daher, wie folgt, dar:
(2130+2673+3362+1800+2960+2970+3164,5+2706,5+1765+772,5)/48/392,848*0,384= € 670,029
Dies ergibt in Summe einen Betrag von € 10.367,125, der kaufmännisch auf € 10.367,13 zu runden ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Betragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses von Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. etwa das VwGH Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2009/08/0206).
Der Entgeltsregelung des § 49 ASVG ist zu entnehmen, dass grundsätzlich alle den im § 49 Abs. 1 ASVG entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer zum Entgelt zählen, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 3 ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung durch den Dienstgeber zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0176). Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die der Dienstnehmer aus eigenem zu tragen hat, erweisen sich als Werbungskosten im Sinn der Definition des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 und sind als solche (soweit sie nicht unter die im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom Entgeltbegriff fallen) beim Arbeitsentgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG nicht in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für einen vom Arbeitgeber (allenfalls rechtsirrig) dem Arbeitnehmer für die Umsatzsteuer geleisteten Betrag (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/08/0091). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die vom Beschwerdeführer für die Dienstleistungen des Herrn XXXX unstrittig bezahlten Rechnungsbeträge (als tatsächlich gezahltes Entgelt) der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt, wobei keine Bedenken dagegen bestehen, diese Zahlungen auch auf die in den Rechnungen angegebenen Leistungszeiträume aufzuteilen. Für diese Zeiträume wurde auch das Bestehen der Pflichtversicherung festgestellt, sodass keine Zweifel darüber bestehen, welches Entgelt welchen Zeiträumen zuzuordnen ist.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass sich unter Zugrundelegung eines, seiner Ansicht nach angemessenen, Stundenlohnes von € 8,-- niedrigere Beitragsvorschreibungen ergeben hätten, so vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nach den zuvor zitierten VwGH Erkenntnissen und Bestimmungen des ASVG keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung zu erwecken.
Abschließend darf noch angemerkt werden, dass die Akten betreffend die Verfahren des Dienstgebers XXXX nicht gerade dünn sind und somit umfangreichen Studiums bedurften. Dem Vorwurf, dass die Entscheidungen des LH beinahe Kopien voneinander sind, muss seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden entgegengetreten werden. Gerade im Detail unterscheiden sich die Akten und die sich daraus ergebenden Entscheidungen deutlich und bedurften auch entsprechender Kontrolle. In diesem Zusammenhang hätte der erkennende Richter jedoch umso sorgsameres Handeln seitens des Rechtsvertreters in den Schriftsätzen durch Eingehen auf den Einzelfall erwartet um dem Richter ein konkreteres, zielgerichtetes Handeln zu ermöglichen. Dass dies nicht der Fall gewesen sein kann ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite 6 der Beschwerde, der lautet: "Bei richtiger und objektiver Wertung der Beweisergebnisse hätte die Behörde zu Feststellung gelangen müssen, die die Qualifikation von XXXX als Dienstnehmer geradezu fordern."
In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH.
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