BVwG G306 2010640-3

G306 2010640-3Bundesverwaltungsgericht04.03.2015

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2010640-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2010640.3.00

Spruch

G306 2010640-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 357799801/14689866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 8. Und 9. Fall. SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2. SMG, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass Sie in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen bzw. verschafft, und zwar

im November XXXX in 2 Übergaben insgesamt 140 Gramm Cannabiskraut

(1x 40 Gramm und 1x 100 Gramm), die er vom abgesondert verfolgten XXXX zum Kommissionspreis von EUR 5,-- bis EUR 5,50/Gramm übernommen hatte, an namentlich unbekannt gebliebene Abnehmer;

im Sommer XXXX eine unbekannte Menge Methamphetamin kostenlos zum gemeinsamen Konsum an XXXX;

im Oktober XXXX einem unbekannten Tschetschenen 0,4 Gramm Methamphetamin;

zwischen Ende XXXX und Ende August XXXX einen insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin an XXXX, XXXX, XXXX,

XXXX und XXXX zum gemeinsamen Konsum.

im September/Oktober XXXX XXXX den Ankauf von insgesamt 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- vermittelt;

zwischen Anfang September XXXX und Mitte Oktober XXXX in wiederholten Angriffen eine unbekannte Menge Methamphetamin kostenlos an XXXX,

XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zum gemeinsamen Konsum;

im September/Oktober XXXX eine unbekannte Menge Methamphetamin zum gemeinsamen Konsum an XXXX;

im Herbst XXXX in zwei Fällen eine unbekannte Menge Cannabiskraut an

XXXX;

im Sommer/Herbst XXXX eine unbekannte Menge Cannabiskraut an XXXX und weitere 5 bis 6 unbekannte Suchtgiftkonsumenten zum gemeinsamen Konsum.

im Sommer XXXX in wiederholten Angriffen eine unbekannte Menge Kokain und Methamphetamin an XXXX;

ausschließlich Ende XXXX bis XXXX eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin, Amphetamin, Cannabis und Kokain erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.

Weiters haben Sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten XXXX fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

in der Nacht von XXXX auf XXXX

XXXX einen MP3-Payer der Marke Grundig im Wert von ca. EUR 70,-- durch gewaltsames Aufdrücken des linken vorderen Seitenfensters des PKWs XXXX unter Verwendung eines spitzen Gegenstands sowie eine Werkzeugkiste samt Inhalt im Wert von ca. EUR 150,-- und ein nicht funktionstüchtiges Autoradio unbekannten Wertes durch Eindrücken des linken Seitenfensters des PKWs

XXXX;

Verfügungsberechtigen der XXXX Bargeld unbekannten Wertes durch Aufbrechen eines Münzbehälters einer Waschmaschine in der allgemeinen Waschküche des Mehrparteienhauses XXXX;

In der Nacht von XXXX auf XXXX durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser mehrerer Kellerabteile im Mehrparteienhaus XXXX

XXXX einen Werkzeugkoffer im Wert von EUR 200,--, eine Kreissäge im Wer von EUR 300,--, ein Schleifgerät im Wert von EUR 400,-- sowie ein Multifunktions-ladegerät im Wert von EUR 150,--

XXXX eine Graviermaschine samt Koffer und Zubehör im Wert von

ca. EUR 20,--

XXXX unbekannte Wertgegenstände, wobei es mangels geeigneter Beute beim Versuch blieb;

Sie haben gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX eine Sache, nämlich ein iPhone 5 (weiß) im Wert von EUR 474,--, das XXXX am XXXX gestohlen worden war, an sich gebracht, das ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen - nämlich Diebstahl - erlangte, wobei Ihnen die Herkunft der Gegenstände bewusst war,

Im Herbst 2012, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen und durch Verkauf an XXXX einem Menschen, der zu deren Besitz nicht befugt ist, überlassen.

Die Strafhaft verbüßten Sie in der Justizanstalt XXXX und wurden am XXXX entlassen.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.05.2014, vom BF am selben Tag nachweislich übernommen, wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot informiert und aufgefordert, zu seinem Privat- und Familienverhältnis Stellung zu nehmen. Der BF gab fristgerecht eine Stellungnahme ab.

3. Der BF wurde am 30.06.2014 vom BFA, Regionaldirektion Oberösterreich niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Er wohne derzeit in XXXX. Die Wohnung würde einem Freund gehören. Zurzeit würde er keiner Arbeit nachgehen (Grund sei sein fremdenpolizeilicher Status). Er habe jedoch eine Einstellungszusage und lege er diese dem BFA gleich vor. Im Kosovo wären noch seine Mutter sowie Geschwister auf haltig, der Vater sei verstorben. Zurzeit sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, habe jedoch keinen Kontakt zu ihr - eine Scheidung würde sie jedoch nicht wollen. Er habe eine neue Freundin und sie würden anstreben gemeinsam zu Leben - ein Zusammenzug könnte schon nächste Woche stattfinden. Sie habe ihn im Gefängnis fast jede Woche besucht. Seine in Österreich lebende Schwester würde ihn unterstützen und habe sie seinen Anwalt bezahlt. Er möchte kein Einreiseverbot bekommen und wolle in Österreich bleiben.

4. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2014 , vom BF persönlich übernommen am 21.07.2014, wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.); gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); weiters wurde dem BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist eingeräumt (Spruchpunkt II.)

5. Mit dem am 07.08.2014 beim BFA eingebrachten und mit 05.08.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; ansonsten in der Sache selbst entscheiden und von einer Rückkehrentscheidung absehen, die Abschiebung in den Kosovo für unzulässig erklären; allenfalls bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Einreiseverbot auf ein Minimum herabsetzen.

Begründet führt der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde ihren Punkt I. des Spruches darauf begründe, dass sich der BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhalte. Als Beweismittel wäre hierfür ein abgelaufener Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von XXXX herangezogen worden. Der BF sei in XXXX festgenommen worden und würde sich sicher auch ein Aufenthaltstitel ab XXXX auffinden lassen. Der Rechtsvertreter habe sofort nach der Entlassung des BF aus der Haft einen Verlängerungsantrag beim XXXX gestellt. Dieser sei jedoch an das BFA verwiesen worden. Unrichtig sei es daher, dass der Aufenthaltstitel am XXXX abgelaufen sei. Dem Antragssteller sei es sehr schwer möglich gewesen aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Verlängerungsantrag zu stellen. Die Behörde habe zu unrecht im Bescheid auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG verwiesen. Sie hätte eine andere Bestimmung prüfen müssen. Die Erstbehörde habe auch keine richtige Gefährdungsprognose erstellt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2014, Zl. G306 2010640-1/3E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom ausgewiesenen Vertreter des BF am 04.12.2014 übernommen, wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.); gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); weiters wurde dem BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist eingeräumt (Spruchpunkt II.).

8. Mit dem am 22.12.2014 beim BFA eingebrachten und mit 18.12.2014 datierten Schriftsatz erhob der ausgewiesene Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde wiederum Folge geben, das Verfahren durch Einräumung des Parteiengehörs ergänzenden, von einer Rückkehrentscheidung absehen und das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufheben. In eventu, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot minimieren.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, an der der ausgewiesene Vertreter sowie der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

".......

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:

Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.

Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ja. Ich lebe jedoch in Scheidung. Ich bin XXXX. Sie lebt ebenfalls in Österreich.

VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ich war 8 Jahre in Deutschland und habe dort die Schule besucht (1991 - 2000). Von 2000 bis 2005 hielt ich mich im Kosovo auf. Dort habe ich auch die Schule besucht und den Beruf Einzelhandelskaufmann erlernt.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: 2005 bin ich nach Österreich gereist und habe auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich habe im Handel gearbeitet.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Meine Mutter, mein Bruder und zwei Schwestern leben noch im Kosovo. Wir haben per Telefon Kontakt (ca. 1 Mal in der Woche).

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Eine Schwester. Sie lebt in Landdeck in XXXX. Sie hat einen Freund und arbeitet im Einzelhandel. Wir haben regelmäßig Kontakt. Ich pass auch auf ihre 8-jährige Tochter ab und zu auf.

VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?

BF: Ich bin von 1999-2000 in Deutschland in die Schule gegangen. Gleichzeitig möchte ich jedoch bekannt geben, dass ich im Jahr 2011 in Österreich ein Sprachzertifikat für A2 absolviert habe.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ja. Ich lege dazu meinen Dienstvertrag der Firma XXXX vom 09.12.2014 vor. Davor habe ich bei der Firma XXXX als Facharbeiter gearbeitet, dort war ich vom XXXX beschäftigt.

Die Kopien werden zum Akt genommen.

VR: Sie wurden am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls sowie der Hehlerei und des unerlaubten Waffenbesitzes zu einer 24 monatigen Haftstrafe verurteilt, wobei 16 Monate bedingt nachgesehen wurden - was sagen Sie dazu?

BF: Insgesamt war ich 7 Monate lang in Haft und wurde vorzeitig mit einer Auflage entlassen. Dazu wird eine Bestätigung vorgelgt.

Eine Kopie wird zum Akt genommen.

Zum Zeitpunkt der Taten habe ich selbst Suchtmittel konsumiert. Seit XXXX nehme ich selbst keine Suchtmittel mehr. Ich habe keine Therapie gemacht. Ich bin aus Dummheit in die Drogenszene hineingeraten. Um diese Drogen zu finanzieren, habe ich diese Taten begangen. Der Hauptgrund ist eigentlich der Tod meines Vaters an XXXX. Dies hat mich sehr getroffen und ich bin in eine Krise geschlittert. Er hatte Krebs.

VR: Wo sehen Sie sich in der Zukunft - wie stellen Sie sich ihr zukünftiges Leben vor?

BF: Ich habe mir sofort nach meiner Haft eine Arbeit gesucht. Ich bin auch umgezogen, nämlich von XXXX nach XXXX, um nicht nocheinmal in diese Szene zu geraten. Ich habe eine neues Leben begonnen. Ich bin viel mit meiner Schwester unterwegs und habe eine Freundin, mit der ich zusammen in XXXX wohne. Meine Freundin heißt XXXX und habe ich mit ihr auch die Wohnung gemeinsam zur Miete genommen.

Der BF legt dazu einen Mietvertrag vor. Es wird eine Kopie angefertigt und diese zum Akt genommen.

VR: Haben Sie sich schon Gedanken gemacht - was Sie, falls Sie in den Kosovo zurück müssen - dort machen werden?

BF: Meine Mutter lebt noch im Kosovo. Ich könnte eventuell bei ihr wohnen. Ich habe mir ehrlich gesagt noch keine gedanken darüber gemacht, weil ich noch hoffe hier bleiben zu können.

Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

RV an BF: Wie war die Erziehung und das Verhältnis zu Ihrem Vater?

BF: Wie ich noch zu Hause gelebt habe war das Verhältnis zu meinem Vater gut, als ich ausgezogen bin, war es nicht so gut, weil er wollte nicht dass ich ausziehe.

RV an BF: Die Schwester hat mir erzählt, dass Sie als Kind auch von Ihrem Vater geschlagen wurden?

BF: Wenn ich mal nicht brav war, ist es schon mal passiert.

RV an BF: Aus einem Bericht vom 09.04.2008 geht hervor, dass es Konflikte zwischen Vater und Sohn gegeben hat.

BF: Darüber rede ich ehrlich gesagt nicht gerne.

RV an BF: In wie fern unterstützen Sie Ihre Mutter und Ihre Schwester im Kosovo?

BF: Ja, ich unterstütze meine Mutter und Geschwister finanziell.

Es folgen keine weiteren Fragen.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich bitte um keine Abschiebung, denn ich fühle mich hier, in Österreich, zu Hause. Ich werde keinen "Mist" mehr."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF hält sich seit 08.08.2006 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF stellte am 23.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag am 18.02.2011 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Vom XXXX bis zum XXXX verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger. Am XXXX stellte der BF fristgerecht einen Verlängerungsantrag über diesen bis dato nicht entschieden wurde.

1.2. Der BF weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf:

Landesgericht XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs.1 Z 1 1., 2., 8.- und 9 Fall SMG, §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, § 164 Abs. 2 StGB, § 50 Abs. 1 Z 1 und 4 WaffG. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monte bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

1.3. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Österreich. Der BF hat in Deutschland die Pflichtschule besucht und im Kosovo eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Der BF spricht fließend Deutsch.

Die Schwester des BF lebt rechtmäßig in Österreich. Die Mutter des BF lebt nach wie vor im Kosovo, genauso wie seine übrigen Geschwister.

Der BF verfügt im Herkunftsstaat Kosovo nach wie vor über familiäre und soziale Bindungen.

Der BF ist derzeit bei einer XXXX beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen und den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen überdies auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf den in der Verhandlung vom BF vorgelegten Unterlagen.

Im Übrigen ist im gesamten Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, das an der Richtigkeit der Angaben des BF Zweifel aufkommen lassen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.

"Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen."

Im gegenständlichen Verfahren war daher gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu prüfen, ob der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm . 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs.1 Z 1 1., 2., 8.- und 9 Fall SMG, §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB, § 164 Abs. 2 StGB, § 50 Abs. 1 Z 1 und 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).

Vom Suchtgifthandel sowie Konsum, geht eine große Gefahr aus, und zwar generell für die "Volksgesundheit" und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend gebotenen, gegen dieser Art von Kriminalität, "rigoros vorzugehen." Es besteht daher ein besonders großes öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (vgl. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, sowie Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).

Der BF konsumierte selbst Suchtgift und war ihm somit bewusst, welche Folgen damit verbunden sind. Der BF beging auch die Strafbaren Handlungen gegen fremdes Eigentum nur aufgrund seiner Suchtabhängigkeit - "Beschaffungskriminalität". Der BF gab in der Verhandlung an, dass er diese Taten aus Dummheit begangen habe und er sich zu diesem Zeitpunkt nicht gut gefühlt habe - da sein Vater verstorben sei. Der BF suchte die Schuld seiner Taten in seiner negativen Umgebung bzw. den Umgang mit den falschen Personen. Der BF hat zwar seine Umgebung und damit seinen unmittelbaren Freundeskreis gewechselt indem er von Oberösterreich nach Tirol zog - dennoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF erst beweisen muss (bisherige Zeit ist auf alle Fälle zu kurz), dass er vollkommen dem Suchtgift abgesprochen hat - einer Therapie hat sich der BF nicht unterzogen und scheinen daher die nächsten zwei Jahre dazu als geeignet, um feststellen zu können, ob vom BF noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Trotz seiner offensichtlichen Bemühungen, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, muss dem BF entgegengehalten werden, dass er schon des Öfteren mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Verurteilungen der Bezirksgerichte XXXX und XXXX) und eine eindeutige Steigerung seiner kriminellen Energie erkennbar war. Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine günstige Zukunftsprognose gegeben werden, da vor allem im Suchtgiftbereich eine sehr hohe Rückfalls Rate vorliegt und der BF auch eine gewisse Instabilität aufweist, welche in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte (war nicht wirklich einsichtig, was die strafrechtlichen Verurteilungen und das damit verbundene Verhalten anbelangte und versuchte die Schuld für sein abweichendes Verhalten bei anderen Personen zu finden). Faktum ist, dass der BF ein gewisses Maß an kriminellen Verhalten aufzuweisen hat und ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, ob sich der BF nicht wieder zu strafbaren Handlungen hinreißen lässt.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Suchtgiftmissbrauchs sowie der Eigentumskriminalität massiv zuwidergelaufen und konnte keine günstige Zukunftsprognose betreffend der Gefährlichkeit des BF getroffen werden.

Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Bei der Strafbemessung war vom Strafgericht von einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen und wurde der BF zu 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Die Dauer des Einreiseverbotes von festgesetzten 5 Jahren erscheint daher zu hoch und war somit auf zwei Jahre herabzusetzen.

Aufgrund des bereits langen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war im Sinne des § 9 BFA-VG in geeigneter Form abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht. Der angefochtene Bescheid weist eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Garantien des Art. 8 EMRK zum Schutz des Privat- und Familienlebens auf. Die belangte Behörde verkannte nicht, dass sich der BF bereits eine länger Zeit im Bundesgebiet lebt - stellte jedoch auch fest, dass dieser Aufenthalt von Dezember 2005 bis 18.02.2011 nur aufgrund der illegalen Einreise und einer unbegründeten Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. In dieser Zeit wäre auch das Privat.- und Familienleben des BF begründet worden - was wiederum zum Aufenthaltstitel als Familienangehöriger führte.

Auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung war bei der vorliegenden Entscheidung zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass der BF von Oberösterreich nach Tirol gezogen ist und dort wieder eine Beschäftigung gefunden hat und die ernsthafte Absicht verfolgt, sein Leben wieder in die Bahnen zu bekommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände, war nicht erkennbar, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde.

3.2.3. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Einräumung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF § 55 Abs.1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG vorliegen.

Das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erlassene Einreiseverbot war, wie unter Punkt 3.2.2. angeführt, verhältnismäßig auf 2 Jahre herabzusetzen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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