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G310 2013649-1•BVwG G310 2013649-1
G310 2013649-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015
Frist, Mängelbehebung, Verspätung, Zurückweisung
G310 2013649-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende und sowie den fachkundige Laienrichterin Mag. Christine POSCHL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SMODAJ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Klagenfurt vom 12.06.2014, VSNR: XXXX, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.06.2014, VSNR: XXXX, wurde beschlossen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum vom 05.06.2014 bis 02.07.2014 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde keine gewährt.
Begründend wurde nach Darlegung der entsprechenden Rechtsnorm ausgeführt, dass der vorzeitige Austritt des BF bei der Firma XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der gegenständliche Bescheid enthielt die folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat)
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung
das Begehren und
Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Es kann ihr jedoch im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn ein derartiger Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird, sie nicht von vornherein aussichtslos erscheint und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."
2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine mit 08.07.2014 datierte Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er das Arbeitsverhältnis selbst gelöst habe und deswegen vier Wochen kein Arbeitslosengeld bekommen würde. Ihm sei bewusst, dass er auch zur Arbeiterkammer hätte gehen können, da einige Arbeitsstunden jedes Monats nicht bezahlt worden seien. Um Probleme mit dem Dienstgeber zu vermeiden, habe er diesen Weg jedoch nicht gewählt. Er bitte, dass man ihm trotzdem Arbeitslosengeld gewähre. Gerne sei er auch bereit, die Probleme gegenüber der belangten Behörde im Rahmen eines persönlichen Gesprächs darzulegen.
Der BF legte der Beschwerde Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens bei.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 vorgelegt. Die belangte Behörde führte in ihrem Vorlagebericht zum Vorbringen des BF aus, dass dieser das Dienstverhältnis beim Dienstgeber durch vorzeitigen unberechtigten Austritt beendet habe. Es seien keine rechtlichen Schritte beim Arbeits- und Sozialgericht eingeleitet worden. Nachsichtgründe wie z. B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwillige Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, hätten nicht festgestellt werden können.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014, Zl. G310 2013649-1/2Z, wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen die eingelangte Beschwerde unter Verweis auf die Bestimmung des § 9 VwGVG zu verbessern und wurde er gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen werde.
5. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 17.11.2014 zugestellt.
6. Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine verbesserte Beschwerde oder eine andere Stellungnahme des BF eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde des BF vom 08.07.2014 ist mangelhaft. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 ist der BF bis dato nicht nachgekommen.
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je eine raus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 6).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
In der Beschwerde erstattet der BF lediglich das Vorbringen, dass er sein Arbeitsverhältnis selbst gelöst habe und für vier Wochen kein Arbeitslosengeld bekomme. Ihm sei klar, dass er auch zur Arbeiterkammer hätte gehen können, da einige Stunden jedes Monats vom Dienstgeber nicht gezahlt worden seien. Den Weg zur Arbeiterkammer habe der BF nicht gewählt, weil dann beim Dienstgeber nur mehr Probleme gegen ihn entstanden wären und er sich deshalb dazu entschieden habe, den Dienstgeber zu verlassen. Er bitte, ihm trotzdem Arbeitslosengeld zu gewähren. Aus welchen Gründen der BF den Bescheid nunmehr für rechtswidrig erachtet und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, kann der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht entnommen werden. Auch ist nicht erkennbar, welche Entscheidung der BF konkret begehrt. Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes abzustellen und auf Sachentscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung zu lauten.
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der BF nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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