BVwG I405 2100302-1

I405 2100302-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Neuerungsverbot,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2100302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2100302.1.00

Spruch

I405 2100302-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015, Zl. IFA 810492305-VZ 140332585

A) 1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG i. d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und Angehöriger der arabischen Ethnie. Er stellte erstmals am 20.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche noch am selben Tag durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Tunesien und Angehöriger der arabischen Ethnie sowie islamischen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund führte er im Wesentlichen an, dass in seinem Land Krieg herrsche und es keine Demokratie gebe. Er wolle in Österreich leben und arbeiten. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Er sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe auch sonst keine anderen religiösen oder ethnischen Flucht- und Asylgründe. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Er habe jedoch Angst zu sterben, wenn er wieder zurück müsse.

3. Am 27.05.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, weil er sich länger als 48 Stunden aus der Erstaufnahmestelle mit unbekanntem Aufenthalt entfernt hatte.

4. Dem noch am 27.05.2011 vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Ladungsbescheid leistete er keine Folge, gab keine Abgabestelle bekannt und unterließ es zudem, sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anzumelden.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 04.923-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 20.05.2011 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

6. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2011 durch Hinterlegung zugestellt.

7. Mit undatiertem, am 15.06.2011 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach (§ 15 StGB) §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3; 27 Abs. 1. Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach (§ 15 StGB) §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3; 27 Abs. 1. Z 1 1. und 2. Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde die im Urteil, Zl. XXXX bedingt ausgesprochene Haftstrafe widerrufen.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014, Zl. I408 1419873-1/11E wurde die an den Asylgerichtshof erhobene und zwischenzeitlich in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts übergangene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

11. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2014 in der Justizanstalt XXXX zugestellt.

12. Am 22.12.2014 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte bei der noch am selben Tag vorgenommenen Erstbefragung vor, dass er den neuerlichen Asylantrag gestellt habe, weil er früher in seinem Heimatland als

XXXX für die alte Regierung von Präsident Ben Ali gearbeitet habe. Er habe den Aufenthalt der Moslembrüder und Extremisten bekannt gegeben. Jetzt sei die alte Regierung gestürzt und er werde nunmehr von den Extremisten gesucht. Diese seien jetzt an der Macht und sie würden sich in Falle der Rückkehr mit Sicherheit rächen. Er habe bereits Todesdrohungen von diesen Leuten über sein Handy erhalten, als er Ende XXXX bzw. Anfang XXXX in Griechenland gewesen sei. Er habe bei seinem ersten Asylantrag Angst gehabt und bei seiner ersten Festnahme nicht gewusst, dass es dabei um seinen Asylantrag gehen würde. Er habe sich gedacht, dass es später zu einem Interview vor einem Richter kommen würde, wo er alles erzählt hätte. Er sei jedoch einem Irrtum unterlegen. Darum habe er die Gründe für seine Flucht damals nicht angegeben.

13. Am 19.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft bzw. zur Erlassung eines Festnahmeauftrages nach der Haftentlassung und zur beabsichtigten Abschiebung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich in der Justizanstalt

XXXX einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nichts mit den Suchtmitteldelikten zu tun zu haben. Er selbst habe nie Drogen verkauft, nur sein Freund habe Drogen bei der Verhaftung bei sich gehabt. Er sei zwar beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet gewesen, tatsächlich habe er in einer Wohnung in XXXX gewohnt, die laut Vermieter nicht offiziell an Asylwerber vermietet werden dürfe. Er habe eine monatliche Miete von 1.500 Euro bezahlt. Er habe "schwarz" als XXXX gearbeitet und so das Geld für die Miete verdient. Er habe in Österreich nicht um Asyl ansuchen wollen. Bei seiner Festnahme habe er erst den Zwang verspürt, um Asyl anzusuchen. Er habe Angst gehabt, dass die Verfolger im Falle einer Abschiebung etwas davon erfahren würden. Er habe nach Schweden wollen, weil Schweden niemanden abschiebe. Deshalb habe er in Österreich auch nicht alles angegeben. Er möchte einen Antrag nach § 51 FPG stellen. Er habe für die Regierung und dem Präsidenten Ben Ali gearbeitet. Die Regierung habe die Aufständischen bekämpft und er habe während dieser Zeit den Aufenthaltsort der Aufständischen bekannt gegeben. So seien diese verhaftet worden. Nunmehr seien alle in Freiheit und er werde bedroht. Als er in Griechenland gewesen sei, habe er erfahren, dass er gesucht werde und man ihn umbringen wolle. Er habe in Tunesien als XXXX gearbeitet. Befragt zum Namen XXXX gab er an, dass es sich dabei um seinen Facebook-Namen handeln würde.

14. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2015 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Identität mangels Dokumente nicht nachweisen könne, er in keiner Lebensgemeinschaft lebe und im Heimatland mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär keine Probleme gehabt habe. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Volks- oder Religionsgruppenzugehörigkeit habe es nicht gegeben.

Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien nicht mehr aufrecht, er habe andere Fluchtgründe, er habe aber nicht gelogen, sondern Angst gehabt. Er habe auch aus Angst vor einer Abschiebung falsche Angaben bezüglich seines Namens gemacht. Er habe für die Behörde gegen einige Terroristen bei Gericht ausgesagt, damit diese verurteilt werden sollten. Er habe angeben, dass sie Flugblätter verteilt und den Terrorismus verherrlicht hätten. Es seien XXXX Angeklagte gewesen und nun werde er von den Familien der XXXX Personen verfolgt und bedroht. Diese Fluchtgründe seien seit XXXX bekannt. Damals habe alles begonnen. Die tatsächlichen Bedrohungen und Verfolgungen hätten aber erst im Jahr XXXX angefangen. Seine Heimat habe er XXXX verlassen, weil er verfolgt und bedroht worden sei. Er habe sich an der XXXX versteckt. Er sei von der Regierung als Zeuge namhaft gemacht worden, weil er ein Geschäft an jenem Ort gehabt habe, wo die Flugblätter verteilt und aufgehängt worden seien. Er sei als Geschäftsinhaber ausgemittelt worden und habe dann ausgesagt, dass er die Personen gesehen habe. Er habe nur drei von ihnen erkannt, aber die Regierung habe ihn gezwungen, gegen alle auszusagen. Die Bedrohungen hätten Anfang XXXX begonnen. Bis XXXX habe er normal in seinem Geschäft gearbeitet. Die Gerichtsverhandlung sei im XXXX gewesen.

Er habe eine Freundin in Österreich, deren Nachnamen er nicht kenne. Sie sei 27 Jahre alt, näheres wisse er nicht. Er könne ihre konkrete Adresse auch nicht angeben. Er kenne sie erst seit kurzem. Ein gemeinsamer Haushalt liege nicht vor. Er spreche ein bisschen Deutsch. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Bei der Renovierung eines Bekleidungsgeschäftes habe er "schwarz" gearbeitet. Er wolle hier weiter arbeiten. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er Geld gehabt. In den letzten habe er sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit verdient. Er sitze derzeit wegen Drogendelikte in Haft und er werde voraussichtlich am XXXX aus der Haft entlassen. Er habe sich dem ersten Asylverfahren nicht entzogen. Er sei nach vier Monaten abgemeldet geworden und habe deshalb arbeiten und für sich selbst sorgen müssen.

15. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2015, Zl. IFA 810492305-VZ 140332585 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.12.2014 gemäß § 68

Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

15.1. Im bezeichneten Bescheid stellte das BFA fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und auch nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung bzw. an einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Er sei nicht integriert und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er sei mehrmals straffällig geworden und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden.

Das Vorbringen im Asylverfahren zur Zl. 11 04.923 habe zu keiner Gewährung von inter-nationalem oder subsidiärem Schutz geführt. Das Vorbringen sei nicht glaubwürdig gewesen.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert.

Es bestehe kein Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet, der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins und er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung in der Person des Beschwerdeführers eingetreten sei. Er verfüge nicht über eine über das Asylgesetz hinausgehende Aufenthaltsberechtigung und es könne nicht festgestellt werden, dass der faktischen Durchsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers ein längerfristiges Hindernis entgegenstehe.

Auf den Seiten 10 bis 23 traf das BFA im bekämpften Bescheid Länderfeststellungen zu Tunesien und es stellte fest, dass die Lage im Herkunftsstaat seit der Erstentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben sei.

Beweiswürdigend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass die Identität feststehe (Anm.: gemeint wohl "nicht feststehe") und im Strafregister die genannten Urteile aufscheinen würden. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Hinweise auf eine körperliche oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellungen betreffend des Ausgangs der Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Asylantrag würden auf dem unbedenklichen Akteninhalt zum Verfahren zur Zl. 11 04.923 RD NÖ gründen.

Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, er sei in der Heimat XXXX der Regierung Ben Alis gewesen und habe den Aufenthaltsort von Aufständischen bzw. Moslembrüder und Extremisten bekannt gegeben. Die alte Regierung sei gestürzt worden und nun er werde nun von den Extremisten verfolgt. Feststehe, dass er über diesen angeblichen Fluchtgrund bereits im ersten Verfahren Bescheid gewusst und ihn nicht angegeben und diesen angeblichen Fluchtgrund auch im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort erwähnt habe. Im Zuge des Parteiengehörs vom 12.01.2015 habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, XXXX der Regierung gewesen zu sein. Auch das Vorbringen des Grundes, warum nach ihm gesucht werde, sei dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr eine Zeugenaussage vor Gericht die Verfolgung ausgelöst habe. Von einer XXXX sei trotz Nachfrage der Organwalterin nicht mehr berichtet worden, sondern von nur von seinem Geschäft, in dessen Nahbereich die Flugblätter öffentlich gemacht worden seien. Im Prinzip seien bei zwei Vernehmungen zwei unterschiedliche Fluchtvorbringen aufgetischt worden, die als einzige Übereinstimmung eine angebliche Verfolgung von Extremisten aufweise. Selbst bei Wahrunterstellung wäre es in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen, diese schon beim ersten Asylantrag bestehenden Verfolgungsgründe auch im ersten Verfahren vorzubringen. Es bleibe noch zu erwähnen, dass der ehemalige Präsident Ben Ali erst im Jänner 2011 gestürzt worden sei und es sohin fern von jeder Realität sei, dass der Beschwerdeführer bereits seit XXXX bzw. XXXX von Extremisten aufgrund des Regierungsumsturzes verfolgt werde. Es widerspreche der Lebenserfahrung dass ein Asylwerber beim Vorliegen tatsächlicher Verfolgung im Heimatstaat diese Verfolgungsgründe leichtfertig ausgerechnet dem Staat verschweige, der um Schutz ersucht werde. Es sei von einer Person, welche über alle Einzelheiten eines Asylverfahrens nicht schon im Vorhinein informiert ist, zu erwarten, dass er im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, spontan, freiwillig und wahrheitsgemäß antwortet und nicht wider besseres Wissen tatsächliche Geschehnisse verschweigt. Der Beschwerdeführer habe somit nach Rechtskraft des Erstbescheides keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und es liege insgesamt kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich mache.

Eine offensichtliche besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers bestehe in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe zu keinem Zeitpunkt annehmen können, ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es liege kein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor.

Die Feststellungen zum Herkunftsland seien aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage im Herkunftsland nach wie vor als aktuell anzusehen. Das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle für zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, auch der Sachverhalt zum Refoulementverbot im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Verfahren sei somit nicht neuerlich darüber zu entscheiden. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu begründen. Gegenüber dem Vorbescheid habe es somit weder eine Änderungen im wesentlichen Sachverhalt noch eine Änderung in der Rechtslage gegeben.

Der Beschwerdeführer habe die meiste Zeit seines Lebens in Tunesien verbracht und er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er beherrsche Arabisch, das sei seine Muttersprache, und es wäre ihm möglich, in seiner Heimat durch Aufnahme einer Arbeit seine dringendsten Grundbedürfnisse zu sichern. Von den in Tunesien zahlreich tätigen NGOs könne er Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die Rechtskraft des Vorbescheides stehe einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Weitere und gemäß § 8 AsylG 2005 zu berücksichtigende Aspekte seien weder in der Person des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria (Anm.: gemeint war wohl "Tunesien") hervorgetreten.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA schließlich im Wesentlichen aus, dass die angeblich vorliegenden Verfolgungsgründe dem Beschwerdeführer bereits vor der ersten Antragstellung bekannt gewesen seien und er diese aus eigenem Verschulden nicht vorgebracht habe. Auch im Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag seien diese nun neu angeführten Gründe mit keinem Wort erwähnt worden. Seit dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens seien auch in der allgemeinen Lage im Herkunftsland keine maßgeblichen Veränderungen der Verhältnisse eingetreten, sodass diesbezüglich keine neuerliche Beurteilung erforderlich sei. Auch seien keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Veränderungen nach § 3 AsylG 2005 eingetreten. Ebenso liege keine Änderung in der Rechtsnorm vor, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Es liege sohin Identität der Sache vor und der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schließlich führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 16 BFA-VG aus, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Mit Zustellung des Bescheides sei die gegenständliche Entscheidung durchsetzbar und der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.

16. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2015 zugestellt und mit dem per Fax am 02.02.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerde-führer fristgerecht Beschwerde.

17. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde.

Nach der bloßen Wiedergabe verschiedener Judikate zum § 61 Abs. 1 AVG wurde im Beschwerdeschriftsatz auf das Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass - anders als von der belangten Behörde angenommen - keine entschiedene Sache vorliege, da sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens geändert habe. Die Lage in Tunesien habe sich seit dem ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz maßgeblich verändert. Die behauptete Veränderung weise einen glaubhaften Kern auf. Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, weil dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, das dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zu den Länderberichten sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Gemäß den Länderberichten des BFA bestehe ein hohes Sicherheitsrisiko für bestimmte Bezirke, für den Rest des Landes ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Die Sicherheitslage habe sich seit 2012 durch gewaltbereite Salafisten und islamische Fundamentalisten kontinuierlich verschlechtert.

Unter wiederholten Hinweisen auf die Länderberichte des BFA führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung die Sicherheitslage in Tunesien wesentlich verändert habe. Aus diesem Grund liege keine entschiedene Sache vor.

Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise im Falle der Rückkehr auch eine strafrechtliche Verfolgung. Die belangte Behörde habe diesen Umstand im Rahmen des subsidiären Schutzes prüfen müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe erwarte. Die Haftbedingungen in Tunesien seien schlecht. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, Ermittlungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr zu tätigen. Die Bescheidbegründung lasse die gebotene Sorgfalt vermissen. Die belangte Behörde führe auf Seite 27 "Nigeria" statt "Tunesien" und breche auf Seite 30 einen Gedankengang mitten im Satz ab. Anders als die Behörde vermeine, liege im Fall des Beschwerdeführers keine Rückkehrentscheidung vor, zumal die Entscheidung im ersten Asylverfahren vor der Rechtslage 2014 gefällt worden sei.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung der Recht nach Art. 47 GRC anberaumen; der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der belangten Behörde beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an diese zurückverweisen; dem Beschwerdeführer zur weiteren Führung des rechtlich komplexen Asylbeschwerdeverfahrens einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde ein Fachartikel der Zeitschrift SWP-Aktuell vom Oktober 2014 mit dem Titel "Tunesien:

Sicherheitsprobleme gefährden die Demokratisierung" an das BFA übermittelt.

18. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten am 06.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde i.S.d. Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Zum gegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde zutreffend erwogen - sowohl bei der niederschriftlichen Vernehmung am 19.12.2014 (AS 65) und der nach der Asylantragstellung vorgenommen Erstbefragung am 22.01.2015 (AS 1ff) zunächst vor, als XXXX der Regierung des Präsidenten Ben Alis tätig gewesen zu sein, und dabei den Aufenthaltsort von Aufständischen bekannt gegeben zu haben, so dass diese in weiterer Folge verhaftet worden seien. Nach deren Freilassung sei es zu den behaupteten Verfolgungshandlungen gekommen. Im Widerspruch dazu behauptete der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 12.01.2015 (AS 75ff), dass der Grund für seine behauptete Verfolgung auf eine Zeugenaussage vor Gericht Ende XXXX zurückzuführen sei. Er habe bis XXXX ein Geschäft in der Nähe jenes Ortes betrieben, an dem von den Terroristen die Flugblätter öffentlich verteilt worden seien. Er habe nur drei Terroristen erkannt, aber dann auf Druck der Regierung beim Gerichtsprozess weitere XXXX Personen belastet. Deshalb werde er nunmehr seit XXXX von den Familienangehörigen der verurteilten Terroristen bedroht. Allein die bloße Gegenüberstellung dieser Behauptungen streicht die in diesen Behauptungen inhärenten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten schon so deutlich hervor, dass der vorgebrachte Fluchtgrund keinesfalls als glaubhaft anzusehen ist. Insofern kann von der erkennenden Richterin auch den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden, dass der Beschwerdeführer zwei nahezu gänzlich unterschiedliche Fluchtvorbringen erstattet hat, die im Kern als einzige Kongruenz eine behauptete Verfolgung durch Extremisten aufweisen. Von einem neuen maßgeblichen Sachverhalt kann sohin in Ermangelung neuer bzw. glaubhafter Vorbringen nicht ausgegangen werden. Der Erwägung des BFA, dass der Sturz Ben Alis im Jänner 2011 erfolgt und es sohin unmöglich ist, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet nach dem Sturz Ben Alis ab XXXX einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, kann von der erkennenden Richterin ebenfalls beigetreten werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist inhaltlich zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus Angst vor einer Abschiebung bei der Asylbehörde die tatsächlich vorliegenden Verfolgungsgründe vorerst nicht erwähnt, festzuhalten, dass diesem Vorbringen gänzlich die Plausibilität abzusprechen ist. Das Kernelement des internationalen Schutzes liegt ja gerade darin, den Asylwerber vor weiterer Verfolgung in seinem Heimatstaat zu schützen. Ein Nichtvorbringen solcher (tatsächlich vorliegender) Verfolgungsszenarien bei der Asylbehörde würde sohin die Intention des Beschwerdeführers bei der Antragstellung, nämlich internationalen Schutz zu erhalten und nicht in den Heimatstaat abgeschoben zu werden, geradezu konterkarieren. Insofern ist dieses Vorbringen widersinnig, nicht nachvollziehbar und folglich auch als nicht glaubhaft anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen ist, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.6.1993, ZI 92/01/0776; 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder 19.5.1994, ZI 94/19/0049), was in casu geschehen ist.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylantrages bei der Erstbefragung nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht hat. Erst in der Beschwerde, welche in der Folge mit dem oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen war, brachte der Beschwerdeführer (erstmalig) vor, dass er "wegen Demonstrationen gegen die jetzige Exekutive verurteilt" worden sei. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, als XXXX der Regierung Präsident Ben Alis an der Verhaftung von Aufständischen (Moslembrüder, Extremisten) mitverantwortlich gewesen zu sein und nunmehr von den mittlerweile wieder in Freiheit befindlichen Aufständischen verfolgt zu werden. Dieses Vorbringen steigerte der Beschwerdeführer schließlich bei der niederschriftlichen Vernehmung am 12.01.2015 und führte an, bei einem Gerichtsprozess gegen XXXX Terroristen ausgesagt zu haben und nunmehr von deren Familien verfolgt zu werden. Insofern liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin eindeutig ein gesteigertes Fluchtvorbringen vor, welches - wie oben bereits festgestellt - nicht glaubhaft ist.

Vor dem Hintergrund des § 20 BFA-VG (Neuerungsverbot) und der Judikatur des VfGH, wonach dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen ist im konkreten Fall festzuhalten, dass die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten "neuen Fluchtgründe" sohin unbeachtlich bleiben und selbst bei Wahrunterstellung weiter unbeachtlich bleiben würden. Somit bleibt vom Neuerungsverbot auch ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

Somit vermochte insgesamt auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungs-relevanten Sachverhalt i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG zu begründen.

Dem Beschwerdeführer ist es daher auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, glaubhaft zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach sich die die Situation in Tunesien seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens maßgeblich geändert habe und daher das nunmehrige Verfahren inhaltlich zu führen gewesen sei, ist zu entgegnen, dass sich die Lage in Tunesien gegenüber der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011 (letzte meritorische Entscheidung) nicht substanziell geändert, zumal bereits zum damaligen Zeitpunkt die Revolution in den Feststellungen des Bescheides des Erstverfahrens ihren Niederschlag gefunden hatte. Die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Ereignisse stellen für das vorliegende Verfahren auch keine relevante Änderung dar. Es trifft zwar zu, dass nunmehr auch islamisch-konservative Parteien an der Regierung beteiligt sind und somit eine politische Änderung tatsächlich stattgefunden hat, jedoch hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenanhang wie bereits dargelegt kein glaubhaftes Vorbringen erstattet, dass für ihn eine erhöhte Gefährdungssituation generieren würde. Auch gibt es keinen stichhaltigen Hinweis, dass die in Tunesien lebenden Verwandten einer existenziellen Notlage ausgesetzt oder mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert wären. Für eine substantielle Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien findet sich auch bei amtswegiger Prüfung und Durchsicht der aktuellen Länderinformationen kein Hinweis. Die Versorgungslage ist nach wie vor ungefährdet; die Sicherheitslage hat zwar durch den Sturz des Regimes von Ben Ali an Stabilität verloren, jedoch nicht in einem Ausmaß, aus dem ein allgemeiner Verlust der öffentlichen Sicherheit abgeleitet werden könnte. Vielmehr konnten freie und demokratische Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in weitgehend friedlicher Atmosphäre und ohne substanzielle Beeinträchtigungen durchgeführt werden. Von Amts wegen sind seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Tunesien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Tunesien rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht hat. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Beschwerdeführer in keine aussichtslose Lage geraten. Es liegen demnach keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.

Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass dem bekämpften Bescheid ein dem Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen eingeräumtes Parteiengehör nicht zu entnehmen sei, kann von der erkennenden Richterin prima facie zugestimmt werden, wenngleich in diesem Kontext festzuhalten ist, dass es im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer selbst bei einer tatsächlichen Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs im gerichtlichen Beschwerdeverfahren freigestanden war, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt zu den Länderfest-stellungen vorzubringen, sodass im konkreten Fall eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde jedenfalls als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH 26.2.2002, 98/21/0299; vgl. dazu VfGH 8.10.2009, U 739/08-26).

Auch der bloßen Behauptung, den Beschwerdeführer erwarte aufgrund seiner Asylantragstellung im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe, kann von der erkennenden Richterin nichts abgewonnen werden, zumal sich aus den im bekämpften Bescheid dargestellten Länderberichten (vgl. S 22 des bekämpften Bescheides: "Behandlung nach Rückkehr" [AS 110f]) und auch aus dem Beschwerdeschriftsatz (AS 127ff) keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Inhaftierung des Beschwerdeführers ergibt. Hingegen ist den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu konzedieren, dass tatsächlich die monierten Unzulänglichkeiten auf Seite 27 und 30 des bekämpften Bescheides bestehen. Festzuhalten ist aber, dass sie aus Sicht der erkennenden Richterin keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt wird, dass keine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, so ist einerseits auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011 und andererseits auf die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 38/2011 sowie § 75 Abs. 23 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 144/2013 zu verweisen, wonach Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben und diese Ausweisungen als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten.

Eine Gefährdung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen müsste und daher auch die Rechtskraft des Bescheides vom 31.05.2011 durchbrechen würde, ist also nicht erkennbar. Auch diesbezüglich ist in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden.

Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation für nicht politisch verfolgte Personen, wie den Beschwerdeführer, in Tunesien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit (ab Abschluss des Erstverfahrens), bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde (und bis zum Entscheidungszeitpunkt), im Hinblick auf eine Asylrelevanz nicht maßgeblich geändert hat - wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der (Medien) Berichterstattung und sonstigen Berichtslage zu Tunesien (im gegenständlichen Verfahren (laufend) überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

2. Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:

§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte. Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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