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L502 2014704-1•BVwG L502 2014704-1
L502 2014704-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015
Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, wesentlicher Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 230344501-14632589, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Jahr 2002 im Alter von 10 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater nach Österreich ein.
2. Der BF wurde am 15.01.2005 nach §§ 15 iVm 129 StGB wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls eine Zeitungskasse betreffend angezeigt.
3. Am 03.10.2007 wurde der BF nach § 50 Waffengesetz wegen des Verdachts des Erwerbs und des mit sich Führens einer verbotenen Waffe (Schlagring) angezeigt.
4. Am 02.06.2009 wurde der BF im Zusammenhang mit der Veruntreuung eines Mobiltelefons als Beschuldigter einvernommen.
5. Der BF wurde am 22.01.2010 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 iVm § 15 und § 143 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Zusätzlich wurde dem BF die Weisung erteilt ein Antiaggressionstraining zu absolvieren. Der zu diesem Zeitpunkt 17-jährige BF wurde dabei für schuldig befunden einen Berufsschulkollegen mit einem Küchenmesser mit dem Tod bedroht zu haben um 20 Euro von ihm zu erpressen.
6. Nachdem der BF einer Vorladung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für den 02.03.2010 im Hinblick auf die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht gefolgt war, wurde er am 27.04.2010 dort niederschriftlich einvernommen.
Neben der og. Verurteilung vom 22.01.2010 wurde dem BF dabei eine Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (Störung der öffentlichen Ordnung) vorgehalten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF aus, dass er seit 8 Jahren in Österreich lebe und hier zur Schule gegangen sei. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und sei seit 17.05.2010 über das AMS zum Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung beim BFI angemeldet. Er beziehe Notstandshilfe. In Österreich würden seine Eltern, ein Onkel und fünf Geschwister leben. In der Türkei lebe eine weitere Schwester mit ihrem Ehegatten im Geburtsort des BF.
Ihm wurde seitens der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Weiter wurde er aufgefordert seinen (in Kopie im Akt erliegenden) Reisepass zu verlängern.
7. Gegen den BF wurde am 15.02.2011 nach § 27 Abs. 1 SMG Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Mitteilung vom 26.04.2012 das Strafverfahren gemäß § 38 Abs. 3 SMG vorläufig ein.
8. Mit Schreiben vom 25.04.2013 wurde der BF von der LPD Wien von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und dem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm dazu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Die entsprechende Stellungnahme langte am 10.06.2013 bei der LPD Wien ein. Der BF führte dort aus, in der Türkei geboren zu sein. Nach der dort erfolgten Trennung seiner Eltern sei der Vater nach Österreich gezogen. Während der BF vorerst bei seiner Mutter in der Türkei verblieben sei, sei er nach deren Tod im Jahr 2002 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich dem Vater nachgezogen. Unter Vorlage der entsprechenden Zeugnisse gab der BF weiter an, zuerst die Sonderschule und dann im Landesjugendheim eine Maurerlehre bis zum zweiten Lehrjahr absolviert zu haben. Er lebe seit 2002 durchgehend in Österreich und verfüge aktuell über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG.
Nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung aus 2010 habe er ein Antiaggressionstraining im Rahmen der Bewährungshilfe absolviert. Er lebe seither unbescholten in Österreich, was auf eine positive Zukunftsprognose hinweise.
Seinen Lebensunterhalt habe er selbst bestreiten können, zuletzt habe er Arbeitslosengeld bezogen, wobei dieser Bezug aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens ausgesetzt sei, weshalb der BF in eine Notlage und in Obdachlosigkeit geraten sei. Derzeit wohne er in einer Einrichtung der Caritas.
Alle Familienmitglieder, zu denen er Kontakt habe, würden in Österreich leben. Derzeit würde er von einer Schwester und seinem Vater finanziell und mit Essenseinladungen unterstützt. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Da er seit der Kindheit in Österreich lebe, hier in den Arbeitsmarkt integriert sei, alle Familienmitglieder und Freunde hier leben würden und er zu niemandem mehr in der Türkei Kontakt habe, übersteige sein Interesse an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Er ersuche kein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen.
Neben diversen Schulzeugnissen wurden ein Versicherungsdatenauszug (mit Stand vom 07.06.2013), Auszüge aus dem ZMR, Unterlagen zum Antiaggressionstraining des BF, eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 19.03.2013 und eine Förderbewilligung für die Unterbringung in der Wohnungslosenhilfe vom 19.03.2013 vorgelegt.
9. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2010 wurde der BF sodann von der Landespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro mit Schreiben vom 12.08.2013 schriftlich ermahnt und wurde er darauf hingewiesen, dass im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme gegen ihn zu rechnen sei.
10. Am 03.08.2013 wurde der BF nach § 141 StGB und am 01.10.2013 nach §§ 127 iVm 144 StGB angezeigt und wurden die Landespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, von diesem Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt.
11. In weiterer Folge langte bei der Landespolizeidirektion Wien eine Meldung darüber ein, dass der BF seit 18.11.2013 angehalten und mit 20.11.2013 wegen § 28a Abs. 1 SMG angezeigt wurde.
12. Mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 21.01.2014 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des BF - dieser war seit 03.03.2008 im Besitz einer bis 03.03.2013 gültigen Daueraufenthaltskarte-EG (§ 45 NAG) - gemäß § 28 Abs. 1 NAG idgF beendet ist.
Gemäß § 28 (1) NAG hat die Behörde dann, - wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann - das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen (Rückstufung).
Dementsprechend wurde der BF darauf hingewiesen, dass ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung eine auf ein Jahr befristete Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus ausgestellt wird.
13. Am 29.01.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
14. Der BF war von 18.11.2013 bis 18.03.2014 in Haft.
Seit 22.05.2014 ist er bei seiner Schwester aufrecht gemeldet.
15. Mit 21.03.2014 wurde dem BF eine bis 12.03.2015 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 5 iVm § 28 NAG) ausgestellt.
16. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) vom 24.10.2014 wurde dem BF eine Verständigung über die vorläufige Beweisaufnahme im Verfahren zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes übermittelt und er diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert.
In der am 05.11.2014 eingelangten Stellungnahme wiederholte der BF seine bisherigen Angaben und ergänzte dahingehend, dass er nach seinem Gefängnisaufenthalt und der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe. Er wohne aktuell bei seiner Schwester und seinem Schwager, die ihn sehr unterstützen würden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt derzeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld. Alle Familienmitglieder, zu denen er Kontakt habe, würden in Österreich leben und gäbe es in der Türkei keine Ansprechpersonen mehr für ihn. Er sei über das AMS auf Arbeitssuche und freiwillig in Betreuung beim Verein Neustart.
Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Da er seit der Kindheit bzw. 10 Jahren in Österreich lebe, den Großteil der Schullaufbahn hier absolviert habe und sich alle Freunde hier befänden, würden seine persönlichen Interessen hierorts das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegen und ersuche er keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Als Nachweise vorgelegt wurden Schulzeugnisse, ein AMS-Terminzettel und ein Versicherungsdatenauszug.
17. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 10.11.2014 wurde ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I).
Gemäß § 55 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt II.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass sich der BF seit 2002 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden und sei daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes eingeleitet worden. In Österreich würde er bei seiner Schwester und seinem Schwager leben. Er sei kranken- und sozialversichert und lebe von Arbeitslosengeld. Vater, Stiefmutter, zwei Stiefschwestern, zwei Stiefbrüder, eine Schwester und ein Bruder sowie ein Onkel würden noch in Österreich leben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen Drittstaatsangehörige, welche vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren, Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien, wenn der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gemäß der Kriterien des § 53 Abs. 3 FPG sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten, da hinsichtlich des BF von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Der BF sei zweimal strafgerichtlich verurteilt worden und bestünde eine besondere Gefahr aus dem Grunde, dass er trotz einer fremdenpolizeilichen Ermahnung nach der ersten Verurteilung neuerlich straffällig geworden sei. Er demonstriere damit eine Geringschätzung der österreichischen Rechtsordnung, weshalb auch in Anbetracht des langjährigen Aufenthalts und der starken familiären Bindungen und Beziehungen des BF hierorts spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Es habe daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG erteilt werden können. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG seien nicht zu prüfen, da eine solche Prüfung nur bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt durchzuführen sei. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei vom BF nicht behauptet worden bzw. seien solche Gründe nicht ersichtlich, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise des BF festgelegt worden.
18. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2014 von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
19. Gegen den dem BF am 13.11.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 21.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde zur Gänze wegen Verfahrensmängel sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Der BF sei im Alter von 10 Jahren legal nach Österreich eingereist und seither durchgängig rechtmäßig aufhältig. Damit habe er mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und sehe Österreich als seine Heimat an. Seine gesamte Familie, der Vater, die Stiefmutter, ein Onkel und mehrere Geschwister sowie Stiefgeschwister, würden in Österreich leben, während er zum Herkunftsland keine Bindungen mehr aufweise. Derzeit wohne er bei seiner Schwester und dem Schwager in einem gemeinsamen Haushalt. Er unterhalte auch eine intensive Beziehung zu seinem Bruder und dessen Familie, welche ihn ebenfalls sehr unterstütze. Seit dem Tod der Großeltern würden keine Verwandten mehr in der Türkei leben und kenne er die Türkei nur als Tourist, als er in Hotels im Rahmen von seltenen Urlaubsreisen in die Türkei nächtigte. Der BF könne daher im Falle einer Rückkehr auf kein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen.
Der BF sei bemüht gewesen seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und sei auch über ein Jahr durchgängig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen, sodass das Assoziierungsabkommen zwischen Österreich und der Türkei anzuwenden sei. Nach Beendigung der Haftstrafe habe der BF vorübergehend einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen können und erhalte er derzeit Arbeitslosengeld. Der BF absolviere beim AMS ein Bewerbungstraining und hoffe bald wieder eine Beschäftigung zu finden. Er habe zwei Jahre lang die Berufsschule für Maurer besucht, er spreche fließend Deutsch und verbringe seine Freizeit fast ausschließlich mit österreichischen Freunden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der BF in eine ausweglose Lage geraten, da er das Land nur aus seiner Kindheit kenne und dort keinerlei Anschluss mehr habe.
Die begangenen Straftaten bereue der BF sehr und habe er auch nach der ersten Verurteilung im Jahr 2010 im Rahmen der Bewährungshilfe ein Antiaggressionstraining absolviert. Bei der neuerlichen Verurteilung im Jahr 2014 handle es sich nur um ein Vergehen und sei auch zu berücksichtigen, dass die dort verhängte Strafe im Verhältnis zum möglichen Strafausmaß eher gering ausgefallen sei. Außerdem sei seit der letzten Straftat (Tatzeitraum bis 18.11.2013) bereits über ein Jahr vergangen, der BF nehme seine Termine beim Verein Neustart im Rahmen der Haftentlassenenhilfe wahr und sei bemüht nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Nachdem der BF aktuell über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus verfüge, sei er in Österreich legal aufhältig und dies seit insgesamt nunmehr über zwölf Jahren.
Die belangte Behörde habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass es sich beim BF um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der über ein Jahr durchgängig beim selben Arbeitgeber in Österreich beschäftigt gewesen sei. Deshalb sei das Assoziierungsabkommen zwischen Österreich und der Türkei anwendbar und wurde auf Art. 6 ARB 1/80 verwiesen. Darüber hinaus wurde aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2007, Zl. 2006/18/0278, sowie einem Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2014 (betreffend eine unter Art. 6 ARB fallende Person und einer damit verbundenen Anwendung des 67 FPG bezüglich eines Aufenthaltsverbotes) zitiert. Gemäß den weiteren Ausführungen in der Beschwerde sei diese Judikatur auch auf die gegenständliche Rechtssache anzuwenden und sei gemäß § 67 Abs. 1 FPG nach einem zehnjährigen Aufenthalt ein Aufenthaltsverbot nur noch bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdungslage möglich. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen worden und wären fünf Jahre angesichts der treffenden positiven Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei insofern nicht nachvollziehbar, es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung das Assoziierungsabkommen berücksichtigt werden müssen.
20. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erfolgte am 22.10.2014.
21. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft, einen Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Melderegister sowie eine ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität und die türkische Staatsangehörigkeit des BF stehen fest.
Er kam im Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2002 zu seinem Vater nach Österreich, er hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nachdem er zuvor von 2008 bis 2013 im Besitz einer Daueraufenthaltskarte-EG war, verfügt er aktuell über einen befristeten, bis 12.03.2015 gültigen Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Nach dem Besuch der Sonderschule absolvierte er eine Maurerlehre bis zum zweiten Lehrjahr. Er spricht fließend Deutsch. In Österreich leben sein Vater sowie seine Stiefmutter, Geschwister und Stiefgeschwister. Er ist bei seiner Schwester bzw. seinem Schwager wohnhaft. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in der Türkei im Heimatdorf des BF.
Der BF wurde am 22.01.2010 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 iVm § 15 und § 143 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.
Am 29.01.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der vorerst in der Türkei und in weiterer Folge in Österreich die Schule besuchte. Er war von 19.09.2007 bis 22.06.2009 als Arbeiterlehrling tätig. In weiterer Folge bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, bis er von 26.07.2010 bis 16.08.2010 als Arbeiter tätig war. Nach dem Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld wurde er von 31.08.2010 bis 06.09.2010 wieder als Arbeiter angemeldet. Wiederum nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld wurde er von 24.02.2011 bis 30.09.2011 als Arbeiter angemeldet. Im Anschluss bezog er wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis 30.05.2012. Von diesem Tag an bis zum 19.07.2012 war er neuerlich unselbständig erwerbstätig, um sodann wiederum Notstandshilfe zu beziehen. Von 03.08.2013 bis 14.12.2012 war er als geringfügig Beschäftigter angemeldet, wobei er überschneidend von 19.09.2012 bis 31.10.2012 auch anderweitig als geringfügig Beschäftigter bzw. auch von 01.11.2012 bis 16.01.2013 als Arbeiter angemeldet war. Nach dem Bezug der Notstandshilfe war er von 24.03.2014 bis 03.04.2014 als Arbeiter sowie von 23.09.2014 bis 15.10.2014 als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Mit Stand vom 05.11.2014 bezog der BF seit 09.10.2014 wieder Notstandshilfe.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, die Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister sowie durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft den BF betreffend.
2.2. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich aus den im Niederlassungsverfahren vorgelegten Unterlagen und den dort getroffenen Feststellungen.
2.3. Die Feststellungen zu den bisherigen persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich sowie in der Türkei stützen sich auf die unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Verbindung mit dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde.
2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf die im Akt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen.
2.5. Die Feststellungen zum bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützen sich auf die jeweiligen Aktenbestandteile.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation.
Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.
In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
Art. 9 ARB 1/80:
Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Art. 13 ARB 1/80:
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Art. 14 ARB 1/80:
(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.
2.2. Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u. a., ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen.
Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10).
In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist Art. 13 des Assoziierungsabkommens nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. grundlegend das Urteil vom 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay u.a. und C-369/01 - N. Sahin (in der Folge kurz "Urteil Abatay"), Randnr. 73 ff (insb. Randnr. 83), sowie aus jüngerer Zeit etwa das Urteil vom 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak, und C-301/09 - Oguz, Randnr. 45), allerdings muss die Absicht vorhanden sein sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. abermals das Urteil Abatay, Randnr. 89 ff). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat; sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. das Urteil Abatay, Randnr. 84 f). Die Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/22/0180, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).
(VwGH 26.01.2012, 2008/21/0304)
So hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. 2008/18/0202, etwa fest, dass mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 davon auszugehen ist, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates waren, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 FrG 1997 galten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen galten, sofern das FrG nicht anderes anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks des FrG 1997 (§§ 46 ff). Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegten, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorlag, die es gerechtfertigt hat, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es § 21 Abs. 1 NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt. Die Rechtslage des NAG 2005 erwies sich somit gegenüber der früheren Rechtslage nach den Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hat in diesen Fällen die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG bzw. der aktuellen Rechtslage, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu erfolgen (vgl. VwGH 15. 12.2011, 2007/18/0430).
Daraus folgte für den VwGH weiter, dass die belangte Behörde im gg. Fall (auch) die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FPG (hier: Abs. 1 Z. 2, Ausweisung eines Fremden mit Aufenthaltstitel, weil im Zuge eines Verlängerungsverfahrens ein Versagungsgrund zu Tage getreten war), sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen hatte.
So hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.05.2013, Zl. 2012/22/0234, im Fall eines türkischen Beschwerdeführers, der als Schüler zu seinem in Österreich lebenden und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater gezogen ist und Unterhalt von seinem Vater erhält, jedoch mangels Arbeitsbewilligung (noch) keiner Arbeit nachgeht, sich aber am Arbeitsmarkt integrieren möchte, festgestellt, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gegen ihn nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des § 53 FPG, sondern anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außerkrafttretens - zu beurteilen gehabt hätte (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 2011, 2007/18/0430).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011, 2007/18/0430, wonach die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen ist (VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399). Dieser von der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entwickelte Maßstab verlangt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 14. September 2001, 99/19/0074).
2.4. Die Ausführungen oben wären im gg. Fall dann relevant, wenn der - dem Vorbringen des BF folgend - schon länger als seit 2002 in Österreich aufhältige Vater des BF, zu dem der BF im Jahr 2002 nachgezogen war, die österreichische Staatsangehörigkeit und der BF dadurch als dessen Angehöriger gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt hatte.
Hierzu fanden sich jedoch im bekämpften Bescheid keine Feststellungen bzw. wurden diesbezüglich offenbar keine Ermittlungen durch die belangte Behörde geführt, wiewohl erst dadurch erkennbar würde, ob die obengenannte Stillhalteklausel zur Anwendung des FrG 1997 auf den BF, der als türkischer Staatsangehöriger schon während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet Erwerbsabsichten verfolgte bzw. solche weiterhin verfolgt, führen würde.
Die belangte Behörde stützte ihre gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf den § 52 Abs. 5 FPG, diese Bestimmung
stellt jedoch ab auf "Drittstaatsangehörige, die ... auf Dauer
rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügen ...". Wie sich aus dem Akteninhalt ergab, wurde dem BF bereits mit Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 21.01.2014 das ihm zukommende unbefristete Niederlassungsrecht, das in Form einer seit 03.03.2008 bis 03.03.2013 gültigen Daueraufenthaltskarte-EG (§ 45 NAG) dokumentiert war, gemäß § 28 Abs. 1 NAG idgF entzogen, in der Folge wurde ihm mit 21.03.2014 eine bis 12.03.2015 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 5 iVm § 28 NAG) ausgestellt.
Wäre in Ansehung der Entscheidungsbegründung der Behörde, die insbesondere auf die bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF abstellte, in Verbindung mit dem Faktum des nunmehrigen befristeten rechtmäßigen Aufenthalts des BF an Stelle dessen der § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG zur Anwendung gelangt, so wäre von der Behörde sodann zu prüfen gewesen, ob dies einer unzulässigen Verschärfung der Rechtslage im Sinne der sogen. Stillhalteklausel in Gegenüberstellung zu den relevanten Bestimmungen des FrG 1997 gleichkäme. Auf die §§ 34 bis 38 FrG im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde mit rechtmäßigem Aufenthalt wird diesbezüglich verwiesen.
3.1. Artikel 6 ARB 1/80 lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäss festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
3.2. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich den Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH 20.9.1990, Rs C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince) sind beide Bestimmungen in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich türkische Arbeitnehmer bzw. ihre Familienangehörigen den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar auf diese Rechte berufen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere dessen Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) gilt der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ohne weiteres auch in Österreich und ist auch hier unmittelbar anwendbar. Türkische Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige genießen dementsprechend bei Erfüllung der im ARB vorgegebenen Voraussetzungen auch in Österreich "freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang" zu bestimmten Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sie haben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zufolge auch Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw. 7 ARB deklarativ bestätigt wird.
Darüber hinaus bejahte der EuGH in der zitierten Entscheidung Sevince die Frage, ob aus dem Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch aufenthaltsrechtliche Folgerungen zu ziehen sind, und führte hierzu weiter aus, ohne Aufenthaltsrecht werde dem ARB 1/80 seine praktische Wirksamkeit genommen, weshalb im Falle eines Anspruchs auf eine Arbeitserlaubnis auch ein Aufenthaltsrecht besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 darauf aufbauend festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.
Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erlangt, war er gemäß VwGH im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") auch bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" vgl. VwGH vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048 zu § 1 AufG). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB resultierenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH etwa ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (VwGH vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687).
Der VwGH verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die gesicherte Rechtsposition, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für das Bestehen einer Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erforderlich ist, nicht nur anhand arbeitsmarktrechtlicher Umstände, sondern auch des aufenthaltsrechtlichen Status des Fremden zu prüfen ist. Während des in Betracht kommenden Zeitraumes muss nämlich sowohl die Beschäftigung des türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen, als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften gestanden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0410, mwN). Im Konkreten hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG für begünstigte Drittstaatsangehörige ausgesprochen, dass nach der (damaligen) Rechtslage des FrG außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts dem begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht schon bereits auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zukam. Er bedurfte nach dem FrG für die Rechtmäßigkeit seiner Niederlassung einer (rechtsbegründenden) Niederlassungsbewilligung, wenn sich das Aufenthaltsrecht nicht schon unmittelbar aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergab. Nur in letzterem Fall war die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht als rechtsbegründende Handlung, sondern bloß als deklaratorisch wirkende Urkunde zu betrachten. Mangels aufenthaltsrechtlicher Bewilligung war eine Rechtsposition sohin nicht als gesichert im Sinn des Art. 6 ARB 1/80 anzusehen (VwGH 22.09.2009, 2008/22/0064).
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH auch festgehalten, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer selbst während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die nur auf Grund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, weil ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (VwGH 22.09.2009, 2008/22/0064).
Mit dem Hinweis auf einen "langjährigen Aufenthalt" und eine "entsprechende Zugehörigkeit zum Beschäftigungsmarkt" kann auch dann keine Rechtsstellung gemäß Art. 6 ARB 1/80 geltend gemacht werden, wenn der Betreffende seine Teilnahme am Arbeitsmarkt rechtsmissbräuchlich unter Berufung auf eine Scheinehe aufrecht erhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2008/22/0166, mwN). Aus der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ist insofern deswegen nichts zu gewinnen, weil das Eingehen einer Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe auf Grund der darin liegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch nach den früher anwendbaren Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (in Verbindung mit dem Fremdengesetz (1992)) und des Fremdengesetzes 1997 einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dargestellt hat (VwGH 29.02.2012, 2008/21/0202).
Auf Art. 6 ARB 1/80 kann sich auch nicht mit Erfolg berufen, wer in Österreich nur ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht innehatte und ihm daher nie eine - für das Bestehen dieser Rechtsposition erforderliche - "gesicherte Aufenthaltsposition" im Bundesgebiet zukam (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0204, mwN). VwGH 12.09.2012, 2011/23/0682
Im Hinblick auf die in Art. 6 ARB 1/80 in abgestufter Form definierte Rechtsposition führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2012, 2011/23/0454, im Einzelnen aus:
"Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. Jänner 2006, C - 230/03, Sedef, Rz. 37).
Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005. C - 383/03, Dogan, Rz. 13; idS auch Urteil Sedef, Rz. 36, je mwN). Somit kann ein türkischer Wanderarbeitnehmer generell ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (Urteil Sedef, Rz. 44).
Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken. Dagegen ist von dem Zeitpunkt an, zu dem der türkische Arbeitnehmer die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt und daher das in dieser Bestimmung vorgesehene uneingeschränkte Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sowie das diesem entsprechende Aufenthaltsrecht bereits erworben hat, Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nicht mehr anwendbar (Urteil Dogan, Rz. 15f).
Daher hängt die Rechtsstellung eines türkischen Arbeitnehmers, der in der Vergangenheit den Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erfüllt hat, nicht mehr davon ab, dass die Voraussetzungen der in den drei Gedankenstrichen dieses Absatzes genannten Rechte weiterhin erfüllt sind. Vielmehr ist ein solcher Arbeitnehmer als hinreichend in den Aufnahmemitgliedstaat integriert anzusehen, so dass er sein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrechen kann (Urteil Sedef, Rz. 46). Dieser Status verleiht dem Betroffenen, der bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert ist, ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung, das zwangsläufig auch das Recht umfasst, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, die er frei wählen kann (Urteil Dogan, Rz. 18). Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist. Resultiert die fehlende Ausübung einer Beschäftigung aus einer Inhaftierung des Arbeitnehmers, so sind deren Modalitäten grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Abwesenheit des betreffenden türkischen Staatsangehörigen vom Arbeitsmarkt zeitlich begrenzt ist (aaO. Rz. 20f). Demzufolge ist der Umstand unbeachtlich, dass die Inhaftierung den Betroffenen - auch langfristig - an der Ausübung einer Beschäftigung hindert, wenn sie nicht seine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ausschließt. Die nationalen Behörden können daher außer in den Fällen, in denen der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder in denen er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden, die Rechte, die er aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 im Bereich der Beschäftigung und des Aufenthalts herleiten kann, nur auf Grund des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 einschränken (aa0., Rz. 22). Zusammenfassend kam der EuGH daher in diesem Urteil Dogan, in der Rz. 25 zu dem Ergebnis, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, dieses Recht nicht deswegen verliert, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nur vorübergehend ist und er den Zeitraum nicht überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden.
Dagegen muss ein türkischer Arbeitnehmer, der das im dritten Gedankenstrich vorgesehene Recht noch nicht erworben hat, grundsätzlich ohne Unterbrechung eine ordnungsgemäße Beschäftigung von ein, drei und vier Jahren ausüben. Um die Härte dieser letztgenannten Regel abzumildern, führt Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 für die Zwecke der Berechnung der unterschiedlichen Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, die Voraussetzung für die Entstehung der abgestuft erweiterten Rechte nach Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich ARB 1/80 sind, bestimmte legitime Gründe für die Unterbrechung der unselbständigen Erwerbstätigkeit an (Urteil Sedef, Rz. 47f). Die Verbüßung einer Strafhaft wird von dieser Bestimmung nicht erfasst (vgl. Urteil Dogan, Rz. 17)."
3.3. Im gg. Fall stellte sich sohin auch die Frage, ob der BF für sich Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 ableiten kann.
Der BF war - wie aus den Feststellungen oben ersichtlich ist - mit einer Ausnahme bei den jeweiligen Arbeitgebern lediglich wenige Tage bzw. Monate durchgängig beschäftigt. Allerdings war er im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung, als er als sozial bedürftiger Jugendlicher nach Beendigung der Schulpflicht die Möglichkeit erhielt eine Berufsausbildung samt Berufsschule abzuschließen, für 22 Monate als Arbeiterlehrling erwerbstätig, womit er allenfalls unter den Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 1. Fall ARB 1/80 fallen konnte, da dafür eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr vorgesehen ist.
Das BVwG geht zwar von der Annahme aus, dass der BF mit dieser Tätigkeit in Österreich eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff, zur geringfügigen Beschäftigung und zum Verlust erworbener Rechte:
EuGH im Fall Genc vom 04.02.2010, C-14/09; vgl. zur Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei entgeltlicher Beschäftigung während einer Berufsausbildung: EuGH im Fall Kurz vom 19.11.2002, C-188/00). Art. 6 Abs. 1 1. Fall ARB 1/80 verlangt ein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung, bevor der Arbeitnehmer die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei "dem gleichen" Arbeitgeber verlangen kann. Mit dieser begünstigten Rechtsposition ist somit die Möglichkeit der Fortsetzung der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleistet, woraus wiederum auch aufenthaltsrechtliche Ansprüche des türkischen Arbeitnehmers erwachsen können. Der BF verfügt aber aktuell nicht über einen Arbeitsplatz bei diesem Arbeitgeber, vielmehr wäre selbst bei einer nunmehrigen Wiederaufnahme der seinerzeitigen Ausbildung als Maurer sein Anspruch auf die begünstigte Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nach Art. 6 Abs. 1
1. Fall ARB 1/80 zwischenzeitlich verloren gegangen und die dort vorgesehene einjährige Frist würde von neuem zu laufen beginnen (vgl. EuGH im Fall Eroglu vom 05.10.1994, C-355/93; EuGH im Fall Sedef vom 10.01.2006, C-230/03).
Aus Art 6 ARB 1/80 konnte der BF somit aus Sicht des BVwG im vorliegenden Fall keine Rechte für sich ableiten.
3.4. Artikel 7 ARB 1/80 lautet:
"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäss beschäftigt war."
Der EuGH hat im Urteil vom 18. Dezember 2008, Rechtssache C-337/07 "Altun", in Randnummern 22 - 33 wie folgt ausgesprochen:
"Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt das Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von zwei Voraussetzungen ab:
Der betreffende Arbeitnehmer muss dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören, und das Kind muss dort sei mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Klarzustellen ist, dass mit der ersten Voraussetzung nicht die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemeint ist, sondern ausschließlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.
Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).
Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).
Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).
Die Lage der unverschuldeten Arbeitslosigkeit, in der sich jemand befand, nachdem das Unternehmen, in dem er gearbeitet hatte, Insolvenz angemeldet hatte, kann nicht bereits seiner weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen.
Die Ausführungen in den Randnrn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden.
Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.
Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).
Was die Voraussetzung des Wohnsitzes angeht, verlangt Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).
Daraus folgt, dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammenlebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens, die erforderlich ist, damit Letzterer das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören muss.
Die beiden Voraussetzungen, die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannt sind, müssen gleichzeitig vorliegen."
In seiner Entscheidung vom 18.10.2012, 2008/22/0468, verwies der VwGH darauf, dass sich der Beschwerdeführer einerseits deshalb nicht auf Art. 7 ARB Nr. 1/80 berufen konnte, weil ein Reisevisum keine Grundlage für die Tatbestandsvoraussetzung einer Genehmigung des Zuzuges im Sinn des Art. 7 ARB Nr. 1/80 darstellt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, Zlen. 2008/22/0265 bis 267, mwN). Auch der Hinweis auf Art. 7 zweiter Satz ARB Nr. 1/80, wonach sich Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Mitgliedstaat unter näher genannten Bedingungen auf jedes Stellenangebot bewerben können, vermochte dem Beschwerdeführer nicht zum Ziel zu verhelfen, zumal er einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Schulbesuchs beantragt und nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage in Österreich lediglich ein Jahr eine Kooperative Mittelschule (Hauptschule) besucht hat. Zwar verlangt der zweite Satz des Art. 7 ARB Nr. 1/80 anders als dessen erster Satz nicht, dass die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen. Doch darauf, dass der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 zweiter Satz ARB Nr. 1/80 abgeschlossen hätte, findet sich kein Hinweis. Der Besuch einer Kooperativen Mittelschule (KMS) fällt jedenfalls nicht unter die durch den Gerichtshof der Europäische Union in der Rechtssache Gravier (Urteil vom 13. Februar 1985, Rs. C-293/83, Randnr. 30) gegebene Definition der "Berufungsausbildung" im Sinn des Art. 7 zweiter Satz ARB Nr. 1/80 (vgl. in Bezug auf den Besuch eines - mit einer KMS insofern vergleichbaren - polytechnischen Lehrgangs das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, Zl. 97/09/0131; siehe dazu auch Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 2005, S. 104).
Im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Beschwerdeführerin, deren Ehemann türkischer Staatsangehöriger und schon seit Jahrzehnten im österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, verwies der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, 2009/18/0465, darauf, dass für die Beschwerdeführerin eine Genehmigung zum Familienzuzug im Sinn des Art. 7 ARB 1/80 weder aus dem ihr erteilten Visum C (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0158) noch aus der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0056) abgeleitet werden konnte.
Im Hinblick auf die Frage der Geltung einer aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Rechtsposition (auch) in einem anderen Mitgliedstaat hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2012, 2010/22/0105, festgestellt:
"Nach einer (allenfalls bewilligten) Familienzusammenführung in Deutschland könnte der Beschwerdeführer (erg.: dort) gemäß Art. 7 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nach drei Jahren ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitz mit einem türkischen Arbeitnehmer Rechte aus dieser Bestimmung in Anspruch nehmen, was allerdings noch kein Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht in Österreich begründet. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. April 1997, C-351/95 (Rs. Kadiman, Rn 30) genießen die türkischen Staatsangehörigen nach dem ARB 1/80 keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern besitzen nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben oder in dem sie, wenn es sich um Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers handelt, die Genehmigung erhalten haben, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, und während des in Artikel 7 Satz 1 erster und zweiter Spiegelstrich vorgesehenen Zeitraums ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten. Demnach besteht das aus dieser Bestimmung abgeleitete Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen auch nur im Aufnahmemitgliedstaat."
3.5. Von der belangten Behörde wurden keine Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage der bisherigen Erwerbstätigkeit des Vaters des BF in Österreich, seinem weiterhin bestehenden Zugang zum Arbeitsmarkt und seiner damit allenfalls einhergehenden Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 getroffen.
Die belangte Behörde stellte demgegenüber fest, dass der BF im Rahmen des Familiennachzugs zum Vater nach Österreich gekommen ist. Darauf Bezug nehmend wäre daher von ihr zu klären gewesen, ob er im Sinne des ersten Satzes des Art. 7 ARB 1/80 als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkts Österreichs angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten hat zu seinem Vater zu ziehen und er insofern Ansprüche aus dieser Bestimmung ableiten kann.
3.6. Artikel 14 ARB 1/80 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen."
Sind Rechte aus Artikel 7 ARB erst einmal entstanden, kann der Familienangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren (vgl. EuGH vom 16.02.2006, C-502/04, zu den Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers mit abgeschlossener Berufsausbildung auf das Aufenthaltsrecht im Fall Torun; EuGH vom 11.11.2004, Zl C-467/02 im Fall Cetinkaya). Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).
Zum Verlust einer Rechtsstellung nach Art. 7 führte der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 22.11.2007, 2004/21/0282, aus:
"Dieses in Art. 7 ARB festgehaltene Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, enthält notwendigerweise die Anerkennung eines Aufenthaltsrechtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. August 2000, Zl. 96/21/0653). Durch die Ausstellung der Sichtvermerke hat der Beschwerdeführer im Sinn des Art. 7 ARB die Genehmigung erhalten, zu seinem Vater - der dem Antrag zufolge dem österreichischen Arbeitsmarkt angehörte - zu ziehen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 96/21/0653).
Dass der Beschwerdeführer Rechte aus dem ARB erlangt haben könnte, wird im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde - wie oben zitiert - nicht in Abrede gestellt. Sie unterlag jedoch einem Rechtsirrtum mit ihrer Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt im April 2001 das Recht aus Art. 7 ARB verwirkt habe. Eine Berechtigung aus Art. 7 ARB kann nämlich nur entweder durch eine Maßnahme nach Art. 14 ARB oder durch eine Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verloren gehen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/21/0130, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH)."
Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 etwa infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).
Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Art. 14 ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinander gesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen sei zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern, ausgelegt werden (EuGH im Fall"Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93; "Cetinkaya", Rn. 43). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06).
Es ist zwar laut EuGH nicht möglich, die Regelungen zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) analog auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen ("Ziebell", Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen nämlich stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht eins zu eins auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien ("Ziebell", Rn. 70).
Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind jedoch gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei einer Ausweisung zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79):
Hat der Assoziationsberechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79).
Nach Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet beziehungsweise fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen. Allein die Dauer einer Inhaftierung ist als Begründung der Ausweisung nicht ausreichend, kann aber ein Indiz für die Schwere der Straftat sein und ist dann im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).
3.7. Gestützt auf die angeführte Judikatur des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) bereits festgehalten, dass im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem die Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG erfolgen konnte (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278; VwGH 9. 11. 2011, 2011/22/0264).
Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so ziehe dies der späteren Judikatur folgend die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).
Ein Vergleich des bisherigen § 86 Abs. 1 FPG 2005 mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zeige, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. ... Demgemäß sei davon auszugehen, dass die bisherige zu § 86 Abs. 1 FPG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt, übertragbar ist. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise zur Auslegung betreffend das Vorliegen einer Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 anhand des § 67 Abs. 3 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit sei davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG 2005 enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG 2005 indiziert ist (VwGH 9.11.2011, Zl. 2011/22/0264).
Bei der Beurteilung im Rahmen des § 67 FPG konnte laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 FPG alter Fassung als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich zu § 60 FPG idF BGBl. 100/2005 in seiner Entscheidung vom 14.12.2006, 2006/18/0421 fest:
"Bei der Frage, ob gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FPG 2005 insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 60 Abs. 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. Für die Beantwortung, ob die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG 2005 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Ferner dürfen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB die einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 27. Juni 2006, 2006/18/0138)."
Der aktuell in Geltung stehende § 67 FPG idF BGBl I Nr 144/2013 lautet in analoger Form:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
3.8. Im Sinne des Art 27 FreizügigkeitsRL 2004/38 und des § 67 FPG idgF müsste das persönliche Verhalten des BF jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Außerdem sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig.
Sollte der Aufenthalt des BF seit länger als zehn Jahren im Bundesgebiet bestehen, wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
3.9. Als Beurteilungsmaßstab, wann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist in eventu auch die Judikatur des VwGH zum FrG 1997, maßgeblich, sofern der BF unter die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des ARB 1/80 fällt.
Nach ständiger Judikatur des VwGH zum FrG 1997 war für die Gefährdungsprognose das der strafbaren Handlung zugrunde liegende Fehlverhalten maßgeblich. Bei der Gefährdungsprognose war zu prüfen, ob durch das betreffende strafbare Verhalten des Antragstellers im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde. Maßgeblich für die Erstellung der Gefährdungsprognose war das Gesamtfehlverhalten der betroffenen Person. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und aus das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Strafgerichtliche Verurteilungen waren in diese Beurteilung ebenso miteinzubeziehen wie verwaltungsbehördliche Strafen. Auch ausländische strafgerichtliche Verurteilungen konnten berücksichtigt werden, wenn sie den in § 73 StGB statuierten Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gerecht wurden. Nur unter der Voraussetzung der Gefährdungsprognose durfte davon ausgegangen werden, dass dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen und eine Ausweisung zu verfügen war.
4. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden soll, wird ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gg. Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF allenfalls eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, wie oben unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH und VwGH dargestellt wurde, bloß ansatzweise ermittelt, weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sieht.
5. Sohin war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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