BVwG L508 1421668-2

L508 1421668-2Bundesverwaltungsgericht04.03.2015

Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, Flüchtlingseigenschaft,<br/>Herkunftsort, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1421668-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1421668.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 04.912-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein staatenloser Palästinenser aus Gaza, reiste am 19.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.05.2011 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der PI Flughafen - Sonderdienste, Sondertransit.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Palästinenser sei und zu Hause einen Supermarkt betrieben habe. Eine von der Hamas geforderte Schutzgeldzahlung habe er abgelehnt, woraufhin sein Geschäft zweimal niedergebrannt worden sei. Die in Gaza regierenden Personen der Hamas hätten ihn weiter mit dem Tode bedroht.

2. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST am Flughafen Wien Schwechat, am 26.05.2011 erläuterte der BF, dass er einen Supermarkt besessen habe. Ende 2007 hätte er begonnen seine Lebensmittel an der Grenze in Rafah zu besorgen. Seine Preise seien im Vergleich recht günstig gewesen. Irgendwann habe die Hamas festgestellt, dass er Waren kaufe und nach Gaza bringe. In der Folge hätten ihn Leute der Hamas aufgesucht. Da er eine Zahlung an diese Personen verweigert habe, seien sie in der Nacht bei ihm zu Hause gewesen. Man habe ihn dann zur Polizeistation mitgenommen, wo er eine Woche - bis zur Zahlung einer Kaution - inhaftiert gewesen sei.

Anschließend sei er noch viermal von der Hamas eingesperrt worden. Zweimal im Jahr 2007, zuletzt im Jahr 2010 und davor auch einmal, wobei er hier das Datum nicht mehr wisse. Weil sein Vater das Geld für die Kaution schnell aufbringen konnte, sei er schnell wieder entlassen worden. Als man ihm allerdings beim dritten Mal im Jahr 2007 Drogenschmuggel vorgeworfen habe, sei er länger in Haft geblieben, weil sein Vater die verlangte Kaution iHv $ 5000,-- nicht zusammen bekommen habe. Offiziell angeklagt oder vor Gericht gestanden sei er nie. Bei der Hamas handle es sich eigentlich um eine Mafia bzw. so etwas wie viele kleine mafiöse Gruppen. Die hätten nur Geld von ihm gewollt.

Nach seiner letzten Anhaltung durch die Hamas im Oktober 2010 sei er einfach so entlassen worden. Sein Vater habe keine Kaution bezahlt. Sie hätten ihn dann zum Supermarkt gebracht.

Befragt, ob die Hamas, außer diesen insgesamt fünf Anhaltungen, sonst noch einmal etwas gegen ihn unternommen habe, erwiderte der BF: "Nein, weil ich jeden möglichen Berührungspunkt mit der Hamas vermieden habe, nicht mehr an die Grenze bin usw."

Im Übrigen sei ihr Supermarkt zweimal (Ende 2007 und Mitte 2008) von Zivilpersonen angezündet worden und habe auch das riesige Summen gekostet. Er hätte keine Anzeige wegen der Brände erstattet, weil die Hamas die komplette Macht im Land habe.

Ansonsten habe es eben die Probleme gegeben, die alle Palästinenser in Gaza haben und hatten, also die Kriegshandlungen seitens der Israelis und die Sicherheitslage. Auch die älteren Generationen seit 1948 würden diesen schweren Weg schon kennen.

Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Hamas wieder schlecht behandelt und inhaftiert zu werden.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF - jeweils in Kopie - eine UNRWA-Karte lautend auf XXXX(Vater), seine palästinensische Geburtsurkunde und seinen palästinensischen Personalausweis (AS 127 - 133 [Übersetzungen: AS 179 - 185]) in Vorlage.

3. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der BF erneut, die bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 26.05.2011 überreichten Unterlagen, - nun im Original - vor. Zudem übermittelte der BF - ebenfalls jeweils im Original - einen Mietvertrag und eine Registration Card United Nations bezüglich seiner Person (AS 189).

4. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 27.07.2011 wurde mit dem BF sein Fluchtgrund nochmals ausführlich erörtert.

Im Übrigen wurden dem BF die auf sein Verfahren zugeschnittenen aktuellen Länderfeststellungen bezüglich des Gazastreifens (Stand Juni 2010) zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, sich zu diesen Länderfeststellungen zu äußern. Dies lehnte der BF dankend ab.

5. Mit Schreiben vom 18.08.2011 wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in den palästinensischen Gebieten zur Kenntnis gebracht (Stand Juli 2011) und diesem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Am 01.09.2011 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach die Hamas - wie in den Länderfeststellungen angeführt - die Sicherheitskräfte im Gaza-Streifen kontrolliere und es zu unrechtmäßigen Exekutionen sowie willkürlichen Verhaftungen komme. Diesbezüglich wurde auch auszugsweise auf den aktuellen Jahresbericht 2011 von amnesty international und den USSD Report 2009 verwiesen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2012 erteilt.

Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich in seinem Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten massive Widersprüche bzw. Unplausibilitäten auftun, welche dieses letztlich als nicht glaubhaft erscheinen lasse.

In der rechtlichen Beurteilung wurde einerseits begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete. Andererseits wurde erörtert weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

8. Mit am 30.09.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Erstbehörde vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT, betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte kurz zusammengefasst das bisherige Vorbringen und versuchte, die vom Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Argumentation zu entkräften.

Die Hamas stelle in den palästinensischen Gebieten die Regierung und impliziere die Weigerung des BF, Abgaben an die Hamas zu zahlen, auch die mangelnde Bereitschaft die Hamas zu unterstützen. Dem BF drohe somit Verfolgung auf Grund der unterstellten politischen Gesinnung.

Schließlich habe sich das BAA nicht mit dem Faktum auseinandergesetzt, dass der BF ein "palästinensischer Flüchtling" iSd Artikels 1 D der GFK bzw. ein Nachkomme eines derartigen Flüchtlings sei. Da er die palästinensischen Gebiete verlassen habe und den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne und ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei, da ihm dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, habe der BF ohne individuelle Prüfung seiner Fluchtgründe nach Artikel 1 D(2) GFK ipso facto Anspruch auf die Vorteile der GFK, es sei denn die Artikel 1 C, 1 E oder 1 F fänden auf ihn Anwendung, wofür es im Fall des BF keine Anhaltspunkte gebe.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei durch den Asylgerichtshof mitgeteilt, dass ihr gem. § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 antragsgemäß ein in dieser Entscheidung namentlich genannter Rechtsberater beigegeben wurde.

10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.02.2012 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Dies mit folgender Begründung:

" 3.2. Insoweit in der Beschwerde auf die festgestellte Anerkennung des BF als Flüchtling durch das Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) verwiesen wird, ist bezüglich den darauf gründenden Asylausschlussgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention Folgendes auszuführen:

Nach § 6 Abs 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gem. § 6 Abs 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Bereits das Bundesasylamt erkannte im Rahmen der Einvernahmen zutreffend, dass der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde, womit er grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).

Zu beachten ist dabei allerdings, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen (vgl Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK), wobei sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund" ergibt, dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren will, z.B., weil sie glaubhaft darlegen kann, in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3, Internationales Flüchtlingsrecht, 15).

Zur vorliegenden Problematik hat sich der EuGH erst jüngst in seinem Urteil vom 17.06.2010, C-31/09, geäußert, wobei es um die Auslegung des - dem Art 1 Abschnitt D GFK nachgebildeten - Art 12 Abs 1 lit a der RL 2004/83/EG ging. Zusammenfassend hielt der EuGH fest:

"Die besonderen Vorschriften der Konvention für vertriebene Palästinenser betreffen jedoch nur Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Folglich fallen nur die Personen, die die von der UNRWA geleistete Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen, unter diese besonderen Vorschriften. Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, fallen dagegen unter die allgemeinen Vorschriften der Konvention. Ihre Anträge auf Anerkennung als Flüchtling sind daher individuell zu prüfen, und es kann ihnen nur im Fall einer Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder aus politischen Gründen stattgegeben werden." (Pressemitteilung Nr. 57/10 des EuGH vom 17.06.2010)

Da der BF als staatenloser palästinensischer Flüchtling bis zur Ausreise aus der Heimatregion zwar berechtigt war, Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, was abgesehen von seinem Vorbringen nicht zuletzt auch aus der vorgelegten Registrierungskarte zu schließen war, diesen jedoch tatsächlich nicht mehr beansprucht hat (AS 259), im Falle einer Rückkehr diesen Beistand theoretisch aber wieder in Anspruch nehmen könnte, ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht darauf stützen kann, bereits auf der Grundlage des Art. 1 Abschn. D der GFK Anerkennung als Flüchtling zu finden. Folglich prüfte das BAA zu Recht, ob der BF seine Fluchtgründe glaubhaft darlegte. Dass es ihm nicht möglich wäre, in den Herkunftsstaat aus allfälligen Gründen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschn. A der GFK zurückzukehren, woraus sich allenfalls die Unmöglichkeit des neuerlichen Beistands der UNRWA ergäbe, woran wiederum eine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschn. D knüpfen könnte, hat er - wie oben ausführlich dargelegt - aber nicht glaubhaft gemacht. Für ihn war daher auch in diesem Zusammenhang nichts für sein Asylbegehren zu gewinnen.

3.3. Das BAA kam im Rahmen der getätigten Beweiswürdigung treffend zu dem Ergebnis, dass dem vom BF vorgebrachten Verfolgungsszenario kein Glauben zu schenken sei und konnte sich der Asylgerichtshof im Lichte dessen den Schlussfolgerungen der erstinstanzlichen Behörde anschließen, dass der BF mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen unterlegen war, noch dass er mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte (vgl Punkt 2.1.ff des gegenständlichen Erkenntnisses). Insoweit sind im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

3.4. Im Übrigen indiziert eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppierungen im Heimatstaat gibt.

Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten seitens des BF nicht glaubhaft gemacht werden.

3.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Palästinenser, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt

wären.".......

11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.06.2013 hat dieser gemäß Art. 144a B-VG erkannt, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde daher behoben.

In der Begründung seines Erkenntnisses vom 29.06.2013, U 706/2012-15, führte der VfGH im Wesentlichen wie folgt aus:

......"Da der Beschwerdeführer - in dem durch seinen am 19. Mai 2011

gestellten Antrag eingeleiteten Asylverfahren - eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt hat, hatte der Asylgerichtshof zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht den Asylausschlussgrund des - in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a 1 Satz ergangenen - § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt. Nach der Begründung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Bolbol liegt mit der "Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe" vor (EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Demgegenüber geht der Asylgerichtshof, der den Asylantrag des Beschwerdeführers am Maßstab des § 3 AsylG 2005 prüft, offenbar davon aus, dass der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt ist, wenn eine Person zwar bei der UNRWA registriert ist, jedoch - wie der Beschwerdeführer - vor seiner Ausreise keine Lebensmittel der UNRWA mehr bezogen hat. Damit hat der Asylgerichtshof - ohne dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage vorzulegen - seiner Entscheidung eine Interpretation des den (ersten Teil) des Art. 12 Abs. 1 der Status-RL in innerstaatliches Recht umsetzenden § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zugrunde gelegt, die der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur genannten Bestimmung der Status-RL zu widersprechen scheint.

Da der Asylgerichtshof nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgegangen ist, war für den Asylgerichthof auch die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird. Der AsylGH geht offenbar davon aus, dass ein Wegfall des Beistandes der UNRWA "aus irgendeinem Grund" iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und iSd Art. 12 Abs. 1 Z 1 Satz 2 Status-RL nur bei Glaubhaftmachung individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK anzunehmen sei. In seiner im Dezember 2012 - und somit nach der vorliegenden Entscheidung des AsylGH ergangenen - Entscheidung in der Rechtssache El Kott ist der Gerichtshof der Europäischen Union aber gerade nicht davon ausgegangen, dass der "ipso facto" - Schutz infolge des Wegfalls des Beistandes "aus irgendeinem Grund" ausschließlich im Fall individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK eintritt; er hat vielmehr ausgeführt, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61).

Indem der Asylgerichtshof somit zum einen davon ausgegangen ist, dass die Registrierung bei der UNRWA nicht zum Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA ausreiche, und indem er zum anderen angenommen hat, dass ausschließlich bei Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A oder GFK davon auszugehen sei, dass der Schutz der UNRWA "aus irgendeinem Grund" iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL weggefallen ist, hat er die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektiv Willkür

geübt.".........

12. Laut hg. Strafregisterauszug vom 21.11.2013 wurde der BF vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 16.07.2013 - rechtskräftig seit 16.07.2013 - wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2013, Zahl: . E3 421.668-1/2011 wurde die Beschwerde gemäß § 3 und § 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen". In diesem Erkenntnis wurde begründend dargetan, dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist. Ferner wurde auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hingewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof wie folgt aus:

....... "2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes

Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet es der erkennende Senat für glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen und der schlechten Lebensbedingungen im Gaza-Streifen verlassen hat. In diesem Vorbringen kann jedoch - wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher aufgezeigt werden wird - kein Asylgrund erkannt werden.

2.1. Die Beschwerde hält im Übrigen der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegen. Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass es bei der Protokollierung am 26.05.2011 bezüglich des Nicht-Betriebs des Supermarktes zu einem Missverständnis gekommen sein müsste, so ist dem zu entgegnen, dass die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme auf Befragung zweifelsfrei erklärte, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und dieser nach den Angaben des BF auch alles rückübersetzte. Schließlich wurde vom BF die Richtigkeit der Übersetzung und Protokollierung mit seiner Unterschrift bestätigt.

2.2. Wie das BAA bereits richtig ausgeführt hat, spricht zunächst gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass es auf Grund seiner Haltung in der Einvernahme am 26.05.2011, EAST Flughafen unmöglich gewesen sei, seine tatsächliche Flugroute nach Österreich festzustellen. Richtigerweise konnte den Ausführungen des BF, wonach er von einem Schlepper an einen ihm unbekannten Flughafen in ein Flugzeug einer ihm unbekannten Fluglinie gebracht worden wäre, er keinerlei Wahrnehmungen zum Abflughafen gemacht haben wolle und auch von der Dauer des Fluges bis zum Vienna International Airport nichts mitbekommen haben wolle, da er eingeschlafen wäre (AS 107 - AS 109), nicht gefolgt werden, zumal es sich bei dem BF um einen gebildeten, geistig gesunden Erwachsenen handelt. Das letztmalige Verlassen des Heimatstaates und die Asylantragsstellung in Österreich stellen einschneidende Schritte im Leben eines Menschen dar, zumal diese auch mit der Trennung von Familie und der kompletten Aufgabe der bisherigen Lebensumstände verbunden sind und ist dem BF aufgrund dieser Faktoren sehr wohl zuzutrauen, Geschehnisabläufe (konkret, die Reise aus dem Gaza-Streifen nach Österreich) bewusst wahrzunehmen. Es war demnach bereits am Beginn seiner umfassenden Einvernahme vom 26.05.2011 die Tendenz zu erkennen, sich der Unwahrheit zu bedienen. Vor dem Hintergrund der Person des BF (Alter, Betrieb eines eigenen Geschäfts und universitäre Ausbildung) ist es nicht plausibel, dass er etwa den Namen der Fluglinie nicht nennen konnte. Insoweit ist er damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf Grund der vagen Ausführungen zum Fluchtweg unglaubwürdig und in weiterer Folge davon auszugehen, dass der BF die Umstände der Einreise bewusst zu verschleiern versuchte, um nicht Gefahr zu laufen, dass sein Asylverfahren in einem anderen Land als Österreich geprüft werde. Falsche Angaben zum Fluchtweg indizieren daher grundsätzlich auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF.

2.3. Des Weiteren waren - wie ebenfalls vom BAA aufgezeigt - die divergierenden zeitlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es ist unplausibel, dass der BF keine gleichbleibenden Angaben zur Frage machen konnte, wann er seine Arbeit im Supermarkt "XXXX" überhaupt aufgegeben hätte. So erklärte der BF am Beginn der Einvernahme vor der EAST Flughafen am 26.05.2011 befragt nach seinem letzten dortigen Arbeitstag wörtlich:

"2011. Im Jänner 2011." (AS 101). Widersprüchlich hierzu gab der BF gegen Ende dieser Einvernahme zu Protokoll, dass er persönlich das Geschäft "XXXX" Ende 2010 verlassen hätte und danach sein Vater der alleinige Verantwortliche gewesen sei (AS 117). Insoweit nun im Zuge der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen werde, dass exakte Zeitangaben im arabischen Kulturkreis weniger wichtig als in Europa seien, so ist nochmals auf das hohe Bildungsniveau des BF als Akademiker hinzuweisen und kann insoweit durchaus erwartet werden, dass er über zeitliche Abläufe und Daten konkrete Angaben tätigen kann.

2.4. Vor allem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 26.05.2011 noch explizit ausführte, dass den Supermarkt "XXXX" jetzt niemand mehr betreibe, weil dieser niedergebrannt worden sei (AS 101). Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete der BF allerdings komplett gegenteilig, dass er den Supermarkt auch nach dem zweiten Brand - circa Mitte 2008 - noch einmal eröffnet und das Geschäft erst Ende 2010 verlassen hätte. Dann sei sein Vater allein als Verantwortlicher dort gewesen (AS 117).

2.5. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des BF bezüglich der Geldforderungen seitens der Hamas keinesfalls plausibel und schlüssig. So gab der BF konstant zu Protokoll, insgesamt fünf Anhaltungen verbunden mit seelischen Qualen, Rufschädigung und einer damit in Zusammenhang stehenden Scheidung in Kauf genommen zu haben, ohne allerdings den Schutzgeldforderungen der Hamas nachzugeben. Stattdessen hätte der Vater des BF Geld bzw. die Kaution an die Hamas geleistet, um den BF nach den Anhaltungen freizubekommen.

Befragt, ob sein Vater auch jemals von der Hamas bedroht worden sei, erwiderte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 26.05.2011:

"Erstens ist mein Vater alt und er hat das Geld und die Leute wussten, mein Vater soll aus dem Spiel bleiben, damit er jedes Mal das Geld beschaffen kann." In weiterer Folge bejahte dann der BF die Frage, ob Schutzgeld für ihn bezahlt sei: "Natürlich. Damit ich immer wieder frei kam, hat mein Vater gezahlt. Ich habe das als Kaution genannt, die die Hamas in Gaza kassierte, damit ich immer wieder freikam. Schutzgeld habe ich nicht bezahlt." (AS 121). Nun lässt sich - wie vom BAA ausgeführt - aus diesen Aussagen nachvollziehbarerweise folgern, dass der Vater des BF zur Beendigung der mehrmaligen Inhaftierungen der Hamas Geld für die Freilassungen bezahlt habe. Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2011 führte der BF allerdings aus, dass es außer bei der ersten und der dritten Inhaftierung (beide 2007) bei keiner der anderen drei Anhaltungen Kautionszahlungen oder Bürgschaften durch seinen Vater gegeben habe, um seine Freiheit zu erwirken. Insoweit war der BF nicht in der Lage gleichlautend wiederzugeben, wie die angeblichen fünf Anhaltungen durch die Hamas im Gaza-Streifen beendet wurden (AS 259).

2.6. Ebenso ist dem BAA auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen in Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde zutreffend angemerkt - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung. So erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung vor dem SPK Schwechat am 23.05.2011 mit keinem Wort die fünf Anhaltungen oder den Umstand, wonach die Hamas dem BF im Jahr 2007 Drogen untergeschoben habe, um seinen Ruf als Geschäftsmann zu ruinieren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ausgeschlossen werden, dass der BF erstbefragt am 23.05.2011 zwar die beiden Brände seines Supermarkts zur Sprache brachte (AS 7), jedoch nicht einmal ansatzweise die die körperliche Integrität und Freiheit beeinträchtigenden fünf Anhaltungen durch die Hamas und den unterstellten Drogenschmuggel erwähnte. Dem BAA ist beizupflichten, dass die Intensität der behaupteten Ereignisse, die in ihrem Zusammenspiel die Fluchtentscheidung begründet hatten - unterstellter Drogenschmuggel, fünf Anhaltungen, zwei Brände des eigenen Geschäftslokals - bei einem tatsächlichen Erleben derart gravierend gewesen wäre, dass der BF diese bereits bei seinem Erstkontakt mit österreichischen Behörden (in der Erstbefragung am 23.05.2011) zur Sprache gebracht hätte. Damit liegt aber bereits ein im Kern so divergierendes Fluchtvorbringen vor, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allein schon aus diesem Grunde in Frage zu stellen ist.

2.7. Ergänzend sei noch festgehalten, dass beim BF offenbar kein hinreichendes Interesse besteht sich in Österreich zu integrieren bzw. sich entsprechend der österreichischen Rechtslage zu verhalten, zumal er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.07.2013 (OZ 27) wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde.

2.8. Insoweit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes Gelegenheit geboten worden ist, die einzelnen Widersprüche aufzuklären bzw. einen plausiblen Grund für deren Entstehen zu nennen, so erlaubt sich der erkennende Senat abschließend darauf hinzuweisen, dass - wie oben ausgeführt - diese unsubstantiierten Behauptungen nicht ausreichen, um die gravierenden Widersprüche und Unplausibilitäten zu entkräften und um in weiterer Folge die Angaben des BF als glaubhaft qualifizieren zu können.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde wie folgt ausgeführt:

...... "3.4. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer

(AS 189) als Flüchtling bei der "United Nations Relief an Works Agency for Palastine Refugess" (UNRWA) registriert.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.

3.4.1. Es war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist.

Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).

Nachdem der Beschwerdeführer im gg. Fall im Sinne des og. Judikats vor der Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, wäre er a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.

3.4.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u.a., Rz 61).

Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.

3.4.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hatte, wie oben dargestellt wurde, behauptet, er sei zum Verlassen des Gaza-Streifens und somit des "Schutzbereichs" der UNRWA gezwungen gewesen, weil ein dortiger Aufenthalt aufgrund der Ablehnung von Schutzgeldzahlungen an die Hamas und den daraus resultierenden Problemen für ihn unmöglich geworden sei. Aus den oben in der Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen aus Sicht des AsylGH jedoch mangels glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.

Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die allgemein bekannte Lage in der Region des Nahen Ostens aktuell keine Auswirkungen in der Form zeigen würde, dass eine Rückkehr in den Gaza-Streifen grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.

Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr jedenfalls wieder den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.

3.5. Nur in dem Fall, dass der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A GFK. Dies ist auch insofern konsequent, zumal sich der in Art. 1 Abschnitt D GFK genannte Schutz oder Beistand, welcher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führt, primär auf die Umstände bezieht, die zur Flucht aus dem ehemaligen Völkerbundgebiet Palästina geführt haben, und nicht auf die Situation in den jeweiligen Erstzufluchtsländern.

Im gegenständlichen Fall ist daher auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Asylgerichthofes die zu Beginn unter Punkt 3.1. dargestellten Voraussetzungen, nämlich insbesondere eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt, ebenso wenig gegeben sind.

Der Asylgerichtshof konnte sich diesbezüglich - wie bereits zuvor ausgeführt - der erstinstanzlichen Behörde anschließen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen ausgesetzt war, noch dass er mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte (vgl. Punkt 2.1.ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

Im Übrigen indiziert eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.

Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

3.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Palästinenser, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 18.09.2014 hat dieser gemäß Art. 144a B-VG erkannt, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde daher abermals behoben.

In der Begründung führt der Verfassungsgerichtshof wie folgt aus:

....... "In der angefochtenen Ersatzentscheidung gibt der

Asylgerichtshof zwar die Rechtsanschauung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch jene des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott wieder, begründet die Verneinung von "nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" für den Wegfall des Schutzes von UNRWA jedoch ausschließlich mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im ersten Verfahrensgang und wiederholt die - auf die Beurteilung des Vorliegens einer individuellen Verfolgung abzielende - Beweiswürdigung des vorangegangenen Verfahrens. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahrensgang hinausgehende Ermittlungen zu etwaigen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen für das Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA, etwa im Rahmen einer neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Lage im Herkunftsgebiet in einer mündlichen Verhandlung, unterlässt der Asylgerichtshof gänzlich. Auch eigene aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers enthält die Begründung des Asylgerichtshofes nicht. Die Ausführungen des Asylgerichtshofes zur Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der knappen Ausführung darüber, dass "die allgemein bekannte Lage in der Region des Nahen Ostens aktuell keine Auswirkungen in der Form zeigen würde, dass eine Rückkehr in den Gaza-Streifen grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte."

Indem der Asylgerichtshof seiner Ersatzentscheidung keine über die bereits im ersten Verfahrensgang zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Asylgrundes nach § 3 AsylG 2005 gewürdigten Ermittlungen hinausgehenden Ermittlungen zur Frage des Wegfalles des Schutzes des Beschwerdeführers durch UNRWA zugrunde legt, verkennt er die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 2013, U 706/2012, Rz 17, in Anlehnung an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung, wonach es bei der Beurteilung des Wegfalles des Schutzes der UNRWA gerade nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer individuellen Verfolgung ¡Sd Art. 1 Abschnitt A der GFK ankommt. Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott vielmehr dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In dieser Unterscheidung von individuellen Verfolgungsgründen ¡Sv Art. 1 Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL.

Weiters unterlässt es der Asylgerichtshof in der Begründung der angefochtenen Ersatzentscheidung darzutun, wie - abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf eine individuelle Verfolgung - die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in das Einsatzgebiet der UNRWA vor dem Hintergrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu begründen ist.

Auch hat es der Asylgerichtshof - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29. Juni 2013, U 706/2012, Rz 20 - unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob in Bezug auf den konkreten Fall ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur weiteren Klärung insbesondere der Abgrenzung der Gründe für das Eintreten des "ipso facto"-Schutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL bzw. Art. 1 Abschnitt D GFK von einerseits asylrelevanten Fluchtgründen iSv Art. 1 Abschnitt A GFK und andererseits den Gründen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes einzuleiten wäre.

Der Asylgerichtshof hat demnach die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 2013, U 706/2012, zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung verkannt und den Beschwerdeführer damit erneut in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und der Situation in Gaza/Palästina:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen; er ist staatenloser Palästinenser aus Gaza. Seine Identität steht fest.

Der BF ist im Herkunftsgebiet Gaza bei der UNRWA registriert.

Die UNRWA kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Lebensgrundlage im Herkunftsgebiet Gaza nicht sichern.

Am 08.07.2014 begannen die Kampfhandlungen zwischen Israel und vom Gazastreifen aus operierenden Palästinensergruppen, welche - insbesondere im Gazastreifen - mittlerweile mehr als tausend Tote, tausende Verletzte und über 160.000 Flüchtlinge gefordert haben. Am 28.07.2014 forderte Israel die Einwohner von Gaza per SMS und Anrufen auf, ihre Häuser zu verlassen und begann die Kampfhandlungen zu intensivieren. Sowohl die Hamas als auch Israels Premier Netanjahu gaben bekannt, sich auf einen längeren Krieg einzustellen. Die UNO sieht darüber hinaus Anzeichen für Kriegsverbrechen im Gaza-Streifen, da es bis dato zu einer hohen Anzahl an zivilen Opfern gekommen ist und vor allem auch Kinder unter den Opfern sind.

Die UNRWA gab bekannt, mittlerweile 167.000 interne Vertriebene in 83 Schulen zu betreuen und um mehr Geldmittel ersucht zu haben, da mit den derzeitigen Mitteln lediglich frisches Wasser und Matratzen zur Verfügung gestellt werden können. Essen werde mittlerweile knapp im Gaza-Streifen und auch für Kleidung reichen die Ressourcen der UNRWA nicht mehr. Immer wieder wurden auch Einrichtungen der UNRWA bombardiert; diese kann die Sicherheit der Menschen in ihren Gebäuden - sofern diese überhaupt noch bestehen - nicht mehr garantieren.

Am 26.08.2014 trat eine unbefristete Waffenruhe in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Schätzungen der UNRWA im Gazastreifen mehr als 17.000 Wohnhäuser zerstört, mehr als 100.000 Menschen obdachlos und mehr als 11.000 Menschen verletzt.

Auch im Feber 2015 stellt sich die humanitäre Lage in Anbetracht der zerstörten Unterkünfte und der zerstörten Infrastruktur im Gaza-Streifen noch als äußerst prekär dar; ein erheblicher Teil der Bewohner des Gaza-Streifens ist nach wie vor obdachlos.

Eine Einreise des BF in ein anderes Mandatsgebiet der UNRWA ist kaum möglich. In der Westbank kontrolliert Israel als Besatzungsmacht die Ein- und Ausreise sowie die Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser; eine Ein- und Ausreise ist ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich. Nach Israels Ansicht "illegal" aufhältige Palästinenser aus Gaza werden von der Westbank nach Gaza abgeschoben.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BF.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus dem vorgelegten Personalausweis und Führerschein, an denen das BAA keine Bedenken hegte.

Die Feststellung, dass der BF bei der UNRWA registriert ist, ergibt sich aus der vorgelegten UNRWA-Registrierung.

Dass die UNRWA zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Lebensgrundlage im Herkunftsgebiet Gaza nicht sichern kann, ergibt sich aus der aktuellen Medienberichtslage zum Gazastreifen sowie dem aktuellen Bericht der Staatendokumentation vom 12.01.2015 zu den Palästinensischen Gebieten und der Westbank sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2015 betreffend Palästinensische Gebiete/Lebensgrundlage für UNRWA Flüchtlinge.

Die Feststellung, dass eine Einreise des BF in ein anderes Mandatsgebiet der UNRWA kaum möglich ist, beruht auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 zum Thema Libanon/UNRWA-Lager.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

3.1.2. Für gegenständliches Verfahren bedeutet dies:

3.1.2.1. Der BF war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsgebiet Gaza bei der UNRWA registriert (vgl. die oben getroffenen Feststellungen).

Im Urteil vom 17.06.2010, Bobol, C31/09, Rz 52, hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass mit der Registrierung einer Person bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vorliegt und darüber hinaus ein Betroffener bei fehlender Registrierung den Nachweis einer tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auch auf andere Weise erbringen kann.

3.1.2.2. Ausgehend davon steht somit fest, dass der BF in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und somit auch des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fällt.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012) hat im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) festgehalten, dass Österreich seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen ist, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, Rz 76).

Der Verfassungsgerichtshof geht sodann weiter davon aus, dass es sich "somit bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln dürfte, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte" (VfGH 29.06.2013, U706/2012).

3.1.2.3. Nun ist zwar die Judikatur des EuGH und des VfGH zur Status-RL 2004/83/EG ergangen, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU ersetzt worden ist, aus den Erwägungen 1 und 52 zur Status-RL 2011/95/EU ergibt sich aber, dass es sich dabei um eine Neufassung der Status-RL handelt, wobei die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nur jene Bestimmungen betreffen soll, die im Vergleich zur RL 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich (nach wie vor) aus der RL 2004/83/EG.

Art. 12 der Status-RL blieb unverändert, so dass von der bisherigen Judikatur des EuGH und des VfGH weiter auszugehen ist und Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL mangels Umsetzung in der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden ist (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012).

3.1.2.4. Da der BF - wie oben dargelegt - vor seiner Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, ist daher im gegenständlichen Fall gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL (lediglich) zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, oder ob er "ipso facto" Schutz genießt, da ihm dieser Schutz oder Beistand "aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist".

Zunächst steht fest, dass die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 54).

Im Hinblick auf die Wendung "Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt" hat der EuGH ausgesprochen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 65), dass Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL dahingehend auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.

Was im Einzelfall die Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA zugrunde liegen, müssen die nationalen Behörden das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention berücksichtigen, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 62-63).

UNHCR führt dazu in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus (S. 4-5), dass es für einen Antragsteller jedenfalls dann nicht möglich sein kann, sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen. Als Beispiele dafür führt UNHCR unter anderem etwa bewaffnete Konflikte oder andere Gewaltsituationen sowie Bürgerkriegssituationen an.

3.1.2.5. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Kampfhandlungen im Gaza-Streifen aufgrund einer ausgerufenen Waffenruhe zwar eingestellt, die humanitäre Lage im Gaza-Streifen stellt sich jedoch auch aktuell noch (siehe etwa den Bericht der Staatendokumentation vom 12.01.2015 zu den Palästinensischen Gebieten und der Westbank sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2015 betreffend Palästinensische Gebiete/Lebensgrundlage für UNRWA Flüchtlinge) als äußerst prekär dar und ist Obdachlosigkeit allgegenwärtig, sodass nicht davon ausgegangen werden, dass die UNRWA auf absehbare Zeit den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Gaza-Streifen gewähren kann.

Daraus folgt, dass sich der BF in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein und es der UNRWA unmöglich ist, ihm in seinem Herkunftsgebiet (vgl. dazu EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 76-77) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.

3.1.2.6. Dem BF ist es auch nicht möglich, sich in ein anderes Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb des Gaza-Streifens - etwa in die Westbank - zu begeben und dort allenfalls den Schutz der UNWRA in Anspruch zu nehmen, sodass ihm eine quasi "innerstaatliche" Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht. So wird in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 zum Thema Libanon/UNRWA-Lager explizit ausgeführt, dass es "keine Freizügigkeit für palästinensische, staatenlose Flüchtlinge gibt - egal, ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung". Konkret wird im Hinblick auf die Westbank ausgeführt, dass dort Israel als Besatzungsmacht die Ein- und Ausreise sowie die Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser kontrollieren würde. Eine Ein- und Ausreise sei ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich; nach Israels Ansicht "illegal" aufhältige Palästinenser aus Gaza würden von der Westbank nach Gaza abgeschoben werden (S. 2 der erwähnten Anfragebeantwortung). Auch eine (legale) Einreise in das UNRWA-Mandatsgebiet Libanon ist der Anfragebeantwortung zufolge de facto ausgeschlossen (S. 2, 5 der Anfragebeantwortung).

Abgesehen von diesen faktischen Erwägungen wäre ein Verweis des BF auf andere UNRWA-Mandatsgebiete auch in rechtlicher Hinsicht nicht zuletzt insofern fraglich, als der EuGH in seiner Entscheidung El Kott anmerkte, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 77; Hervorhebung durch das BVwG).

3.1.2.7. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.1.2.8. Dem BF ist daher "ipso facto"-Schutz zu gewähren.

3.1.2.9. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im Hinblick auf Personen, die in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und in der Folge in jenen des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fallen, besteht eine gefestigte, oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wonach diese Personen "ipso facto"-Schutz genießen, wenn ihnen der Beistand der UNRWA aus von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen nicht länger gewährt wird. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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