Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W101 1438099-1•BVwG W101 1438099-1
W101 1438099-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W101 1438099-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.09.2013, Zl. 13 03.779-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise über den Flughafen Wien am 24.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 25.03.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 17.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 21.09.2013, Zl. 13 03.779-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 11.03.2013 legal mit seinem eigenen syrischen Reisepass verlassen und sei in die Türkei gereist, von wo aus er am 24.03.2013 schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass nach Wien geflogen sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
In Syrien herrsche Krieg. Junge Leute würden sofort eingezogen werden, wenn man sie erwische. Er habe Angst, ebenfalls eingezogen zu werden und im Krieg kämpfen zu müssen. Da der Beschwerdeführer niemanden töten wolle und Angst habe, getötet zu werden, habe er Syrien verlassen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinen beiden Kindern und seiner Mutter gelebt und als Friseur gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer zunächst, dass er seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen habe. Zudem seien in XXXX Checkpoints eingerichtet worden, wo es üblich sei, dass junge Männer rekrutiert würden. Das habe er nicht gewollt.
Weiters habe er aber auch ein Auto gehabt, das er fallweise als Taxi für die Durchführung von Hilfstransporten für eine kurdische Hilfsorganisation verwendet habe. In seinem Wohnviertel seien Hilfsgüter für Bedürftige, auch Decken, Lebensmittel und Medikamente gesammelt worden, die von dieser Hilfsorganisation namens "XXXX" den bedürftigen Personen zur Verfügung gestellt worden seien. Er erwähne diesen Umstand erst jetzt, da er bei der Erstbefragung Angst gehabt habe. In letzter Zeit vor seiner Ausreise habe er diese Fahrten nur noch nachts gemacht, da er sich von der Regierung beobachtet gefühlt habe. Er sei zwar niemals persönlich angesprochen oder bedroht worden, sei jedoch überzeugt davon, dass er nunmehr gesucht werde, wenn er nach Syrien zurückkehren würde.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Führersein (samt beglaubigter deutscher Übersetzung), sein Wehrdienstbuch, eine Bestätigung der Ableistung des Wehrdienstes, kopierte Auszüge aus dem Familienbuch, Kopien von Dokumenten seiner Familienangehörigen (Ehegattin, Sohn und Tochter) sowie zwei Kopien von Familienfotos vor, wobei das Bundesasylamt den Personalausweis des Beschwerdeführers sowie jenen seiner Ehegattin und die Bestätigung der Ableistung des Wehrdienstes übersetzen ließ und hierbei anzumerken ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Daten mit der Übersetzung übereinstimmen.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 21.09.2013 im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekenne sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität stehe fest.
Er habe Syrien wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen. Asylrelevante, individuelle Gründe habe er nicht glaubhaft machen können. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation liege vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien seien nicht zulässig.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 25 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines Identitätsdokuments stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Seine Herkunft aus Syrien sei zudem aufgrund seiner Orts- und Sprachkenntnisse glaubhaft.
Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates beweiswürdigend mit näherer Begründung aus, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass Behauptungen aufgestellt würden, sondern müssten diese glaubhaft gemacht werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden diesen Anforderungen jedoch nicht entsprechen. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei widersprüchlich, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es erscheine dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, derartige Befürchtungen zu haben, diese jedoch im Zuge der Antragstellung völlig außer Acht zu lassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt zu behaupten. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass in Syrien ein interner Krisenkonflikt vorliege. Dieser habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Im Umstand, dass im Herkunftsstaat eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. behauptet. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Hinsichtlich der Sicherheitslage sei auszuführen, dass in Syrien willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, doch würden diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 21.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 19.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.09.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde, die er handschriftlich in arabischer Sprache wie folgt begründete:
Er stehe in Opposition zum syrischen Regime und gehöre dem von der syrischen Regierung unterdrückten kurdischen Volk an. Er habe die Stadt XXXX im Bundesland XXXX in Syrien verlassen, weil er ein Aktivist sei. Den Bewohnern von XXXX habe er humanitäre und medizinische Hilfe zur Verfügung gestellt. Auch habe er Nahrungsmittel verteilt, da die Blockade des syrischen Regimes die Menschen in eine Notlage gedrängt habe. Wegen dieser Aktivitäten sei er in XXXX von der Regierung verfolgt worden. Als der Kreis der Verfolgung immer enger geworden sei und Arbeitskollegen sowie Freunde verhaftet worden seien, habe der Beschwerdeführer am 11.03.2013 seinen Herkunftsstaat verlassen (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage verschiedener Dokumente, darunter auch sein syrischer Reisepass und sein syrischer Personalausweis, glaubhaft gemacht.
Der aus der Stadt XXXX stammende Beschwerdeführer hat regelmäßig mit seinem Auto Transporte von Hilfsgütern wie Lebensmittel, Decken und Medikamente für eine kurdische Hilfsorganisation namens "XXXX" übernommen. Diese Hilfsgüter sind insbesondere an Menschen verteilt worden, die durch die Angriffe bzw. Blockaden des syrischen Regimes in eine Notlage geraten sind. Als der in Opposition zum syrischen Regime stehende Beschwerdeführer bemerkt hat, dass er unter Beobachtung steht und auch schon Freunde von ihm festgenommen worden sind, hat er seinen Herkunftsstaat verlassen.
Darüber hinaus befürchtet der Beschwerdeführer, der seinen regulären Wehrdienst bereits abgeleistet hat, als Reservist erneut zum Militärdienst einberufen zu werden.
Festgestellt wird sohin, dass der oppositionell eingestellte Beschwerdeführer infolge der Verteilung von Hilfsgütern an bedürftige Menschen, die durch das syrische Regime in eine Notlage geraten sind, bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie in Zusammenhang mit einer drohenden Einberufung zum Militär als Reservist.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sein Fluchtvorbringen unter anderem eine konkrete Darstellung der Ereignisse enthält, die der Beschwerdeführer in eigenen Worten im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nochmals wiederholt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise vermeint, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtungen [in Zusammenhang mit der Verteilung von Hilfsgütern vom syrischen Regime verfolgt zu werden] im Zuge der Antragstellung außer Acht gelassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt behauptet habe, übersieht es hierbei, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Weiters ist darauf zu verweisen, dass, wenn das Bundesasylamt - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - der Ansicht ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "nicht plausibel nachvollziehbar" und "allgemein gehalten" sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachte Umstände vervollständigt werden. Daher hätte das Bundesasylamt - wenn es die Angaben des Beschwerdeführers für nicht ausreichend erachtet - durch geeignete Fragenstellung oder durch sonstige Ermittlungen dafür zu sorgen gehabt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen dementsprechend ergänzt oder konkretisiert.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner in seiner oppositionellen Einstellung fußenden humanitären Unterstützungstätigkeiten für durch Angriffe bzw. Blockaden des syrischen Regimes in eine Notlage geratene Menschen eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.