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W116 2006882-1•BVwG W116 2006882-1
W116 2006882-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015
Bundesheer, Dienstpflichtverletzung, Geldstrafe, Generalprävention,<br/>Offizier, Rekrut, Spezialprävention, Strafbemessung, tätlicher<br/>Angriff, Verfolgungsverjährung
W116 2006882-1/7E
IM Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom XXXX, betreffend die Verhängung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst des österreichischen Bundesheeres seit 01.09.1982 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (MBO 2). Seit 01.07.2009 versieht er seinen Dienst als Leiter der technischen Betriebszentrale beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung (KdoBetrStb/LRÜ) in der Betriebsstelle in 5600 Plankenau.
1. 2 Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte das Abwehramt dem Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo) und nachrichtlich der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (DiszBW/BMLVS) mit, dass im Zuge der Aktualisierung der Verlässlichkeitsprüfung des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, dass dieser am 15.12.2010 einen Rekruten tätlich angegriffen habe. Mit Schreiben der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen vom 27.07.2012 erging an das SKFüKdo die Aufforderung, in der Angelegenheit die entsprechenden disziplinar- und strafrechtlichen Schritte zu veranlassen. Mit Schreiben vom 10.08.2012 teilte das SKFüKdo mit, dass es erstmals am 05.07.2012 von dem gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Verdacht Kenntnis erlangt und daraufhin den Kommandanten LRÜ beauftragt habe, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen.
1.3. Der Kommandant LRÜ leitete daraufhin am 13.07.2012 gegen den Beschwerdeführer ein Kommandantenverfahren ein. Mit mündlichen Disziplinarerkenntnis vom 09.10.2012 verhängte der Kommandant LRÜ als Disziplinarvorgesetzter gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 340 Euro, weil dieser am 15.12.2010 im Zuge einer Weihnachtsfeier des Betriebstabes LRÜ XXXX (in der Folge Rekr M.) am Nacken gepackt und aufgefordert habe, die Kaffeemaschine in Betrieb zu nehmen, und damit gegen § 3 Abs. 2 ADV (Allgemeines Verhalten) verstoßen habe.
1.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 14.11.2012 wurde dieses Disziplinarerkenntnis vom 09.10.2012 wegen gröblicher Verletzung der Bestimmungen über die Strafbemessung gemäß § 66 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002 von Amts wegen aufgehoben und die Disziplinarsache an den Kommandanten LRÜ zurückverwiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die den Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung nicht nur den Verdacht der Verletzung seiner Pflichten nach § 3 Abs. 1 und 6 ADV erfülle, sondern darüber hinaus auch den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 36 Militärstrafgesetz, was auch die erstinstanzliche Disziplinarbehörde erkannt habe, da diese - wie auf dem Führungsblatt vermerkt - eine entsprechende Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörde gemäß § 5 HDG 2002 erstattet habe. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat sei festzuhalten, dass die Verwendung von Rekruten als "Systemerhalter" in Betreuungseinrichtungen des österreichischen Bundesheeres von der Öffentlichkeit ohnedies bereits kritisch betrachtet werde und auch deshalb körperliche Misshandlungen eines solche Dienste pflichtgemäß versehenden Rekruten in besonderem Maße geeignet seien, das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung zu erschüttern. Es sei daher von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat und damit von einer an sich schweren Pflichtverletzung auszugehen. Darüber hinaus sei bei der Strafbemessung auf Erwägungen der Spezial- und Generalprävention einzugehen. Die verhängte Geldbuße sei nicht geeignet anderen Personen den erheblichen Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und damit Sorge zu tragen, dass derartigen Pflichtverletzungen künftig entsprechend entgegen gewirkt werde.
1.5. Mit Schreiben vom 13.02.2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft Salzburg dem Kommando LRÜ die Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung des Beschwerdeführers nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 200 Abs. 5 StPO.
1.6. Mit Schreiben vom 23.04.2013 erstattete der Kommandant LRÜ als zuständiger Disziplinarvorgesetzter gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS). Diese enthielt neben mehreren weiteren Anschuldigungspunkten unter Punkt 1a den gegenständlichen Vorwurf eines tätlichen Angriffs auf einen Rekruten im Zusammenhang mit dem Adventmarsch am 15.12.2010. Konkret wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr vom Adventmarsch den damaligen Rekr M. am Nacken gepackt und aufgefordert habe Kaffee zu machen. Der Rekrut habe dies aufgrund eines entgegenstehenden Befehles seines Vorgesetzten verweigert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Druck auf den Nacken verstärkt und gesagt: "Das ist ein Befehl, wenn ich das sage, dann hast du das zu machen." Nach ca. 20 bis 30 Sekunden habe sich der Rekrut ruckartig aus der Umklammerung gelöst und sei auf sein Zimmer gegangen. Der Beschwerdeführer sei laut Zeugenaussage zu diesem Zeitpunkt bereits stark alkoholisiert gewesen. Für den Rekruten sei die Angelegenheit eher harmlos gewesen, weshalb er auch nichts weiter unternehmen habe wollen, obwohl es für ihn schon unangenehm gewesen sei. Es sei ihm aber bewusst gewesen, dass er etwas unternehmen hätte können. Knapp vor Ende der Grundwehrdienstzeit sei er von XXXX, Leiter Verwaltung BetrStb/LRÜ (in der Folge AR G.) gefragt worden, wie ihm seine Grundwehrdienstzeit gefallen habe. Rekr M. habe daraufhin diesen Vorfall erwähnt. Ca. ein Jahr später habe AR G. Rekr M. angerufen und diesen gefragt, ob er seine Telefondaten weitergeben dürfe. Rekr M. habe zugestimmt und sei kurz darauf in dieser Angelegenheit vom Abwehramt einvernommen worden.
1.7. Mit Schreiben vom 26.08.2013 erteilte die DKS dem Kommandanten LRÜ in der Angelegenheit einen Erhebungsauftrag. Zu Anschuldigungspunkt 1a wurde um Vorlage des Disziplinaraktes im Kommandantenverfahren ersucht. Weiters wurde zu den einzelnen Vorwürfen um Stellungnahme gebeten, wann die jeweiligen Sachverhalte erstmals der für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt seien und welche Disziplinarbehörde wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe.
1.8. Am 16.09.2013 langte eine entsprechende Stellungnahme des Kommandos LRÜ bei der DKS ein. Zum Anschuldigungspunkt 1a wird darin ausgeführt, dass der Kommandant LRÜ am 05.07.2012 in schriftlicher Form vom Streitkräfteführungskommando vom Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten habe. Im Vorfeld seien durch das Abwehramt Niederschriften mit zwei Rekruten als Auskunftspersonen durchgeführt worden. Am 09.07.2012 habe der Kommandant LRÜ gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt dem Kommando LRÜ dienstzugeteilt gewesen, weshalb die Zuständigkeit des Kommandanten LRÜ bestanden habe. Eine Verjährung liege insofern nicht vor; der Kommandant sei befragt worden sei, ob er von diesem Vorfall bereits davor etwas gewusst hätte, was er aber verneint habe. Anschließend seien Erhebungen durchgeführt worden und es habe sich bestätigt, dass der genannte Rekrut tatsächlich vom Beschwerdeführer am Nacken gepackt worden sei. Das Verfahren sei am 09.10.2012 mit mündlichem Disziplinarerkenntnis und der Disziplinarstrafe Geldbuße in der Höhe von 340 Euro abgeschlossen worden. Das Disziplinarerkenntnis jedoch später vom Bundesminister für Landesverteidigung, Abteilung DiszBW mit Bescheid wieder aufgehoben worden.
1.9. Mit Beschluss vom 13.11.2013 leitete die DKS beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe am Nachmittag des 15.12.2010 im Zuge einer Weihnachtsfeier nach Rückkehr vom Adventmarsch Rekrut M., nachdem dieser unter Hinweis auf einen demensprechenden Befehl seines Vorgesetzten seiner Aufforderung zur Zubereitung von Kaffee nicht nachgekommen wäre, am Nacken gepackt, ca. 20 Sekunden nach unten gedrückt und mit den Worten: "Das ist ein Befehl, wenn ich das sage, dann hast du das zu machen" seiner Forderung Nachdruck verliehen, damit zumindest fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2002 begangen. Gemäß § 71 Abs. 1 HDG 2002 wurde die Durchführung eines Kommissionsverfahrens und gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Dagegen wurde das Verfahren in allen weiteren Anschuldigungspunkten der Disziplinaranzeige gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 HDG 2002 eingestellt.
Zum eingeleiteten Anschuldigungspunkt wurde begründend ausgeführt, dass dieser erstmals am 05.07.2012 einer für den Beschuldigten zuständigen Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt sei. Diese habe daraufhin am 09.07.2012 ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Unter Berücksichtigung des § 3 HDG 2002 liege daher keine Verjährung vor. Zu den eingestellten Anschuldigungspunkten wurde dagegen zusammengefasst ausgeführt, dass Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 vorliege.
1.10. Mit Verfügung vom 22.11.2013 beraumte die DKS in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens, der Verteidiger des Beschwerdeführers sowie die maßgeblichen Zeugen entsprechend geladen wurden.
1.11. Am 11.12.2013 führte die Disziplinarkommission für Soldaten die mündliche Verhandlung durch. Nachdem der Senatsvorsitzende den Gang des bisherigen Verfahrens erläutert und den Verhandlungsbeschluss der DKS vom 14.11.2013 verlesen hatte, stellte er dem ohne Verteidiger erschienen Beschwerdeführer die Frage, ob er sich im Sinne des Verhandlungsbeschlusses schuldig bekenne. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er sich schuldig bekenne. Nach Meinung seines Rechtsanwalts sei die Sache aber bereits verjährt, weil ihm am 29.04.2013 die Disziplinaranzeige und erst am 25.11.2013 der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zugestellt worden sei; damit sei die Sechsmonatsfrist gemäß § 3 HDG 2002 überschritten worden. Der Senatsvorsitzende führte daraufhin aus, dass die nach den Unterlagen für den Beschuldigten zuständige Disziplinarbehörde am 05.07.2012 vom Verdacht der gegenständlichen Pflichtverletzung Kenntnis erhalten und am 09.07.2012 ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Das Kommandantenverfahren sei zwar schließlich mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eingestellt worden, die erstmalige Verfahrenseinleitung bleibe jedoch - wie bereits von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mehrfach festgestellt - weiter aufrecht.
Zum konkreten Vorwurf gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach der Weihnachtswanderung am 15.12.2010 im Speisesaal von Kameraden aufgefordert worden wäre nachzuschauen, ob es Kaffee geben würde. Als ihm zwei Grundwehrdiener entgegengekommen seien, habe er sie deshalb aufgefordert Kaffee zu machen. Er habe jedoch die Antwort erhalten, dass es keinen geben würde, weil XXXX, Leiter des Hauskommandos, KdoBetrStb/LRÜ (in der Folge Obst G.) an diesem Tag die Kaffeezubereitung untersagt hätte. Daraufhin habe er Rekrut M. die Hand auf die Schulter gelegt, zu Boden gedrückt habe er ihn jedoch nicht. Es habe keinen Kaffee gegeben und die Sache sei damit erledigt gewesen. Von dieser Sache habe er im Juli 2012 erstmalig wieder etwas gehört. Er habe den Grundwehrdiener nicht wirklich angegriffen, er habe ihm lediglich die Hand aufgelegt. Dieser Grundwehrdiener habe bis März 2010 weiter Dienst in der Cafeteria versehen und mit ihm auch Kassenabrechnungen durchgeführt. Beim Abrüsten habe er sich bei den Grundwehrdienern für ihre Leistung und die gute Zusammenarbeit bedankt und es habe keine Hinweise auf Ungereimtheiten gegeben. Er habe Rekrut M. damals nur in kameradschaftlicher Weise aufgefordert Kaffee zu machen. Hätte er früher von dem Problem erfahren, hätte er sich zumindest für sein Verhalten entschuldigt. Er wisse, dass er den Rekruten nicht angreifen hätte dürfen. Bei Gericht habe er deswegen eine Diversion in der Höhe von 1.500 Euro bezahlt. Es habe sich dabei jedoch in keinem Fall um einen tätlichen Angriff gehandelt, er habe Rekrut M., während er mit diesen gesprochen habe, nur für ca. 20 Sekunden die Hand aufgelegt, ihn dabei aber nicht zu Boden gedrückt.
XXXX, XXXX (in der Folge Bgdr S.) gab als Zeuge befragt an, dass er damals der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei. Er selbst habe aber erst im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens Wahrnehmungen über den vorliegenden Sachverhalt gemacht. Als er den Verdacht einer Pflichtverletzung erkannt habe, habe er das Disziplinarverfahren eingeleitet, die niederschriftliche Einvernahmen aller Beteiligten veranlasst und sich so über den Sachverhalt ein Bild gemacht. In weiterer Folge habe er das mündliche Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Gründe durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei verlässlich, handle aber nicht immer entsprechend den Vorschriften.
Der Disziplinaranwalt wies in der Folge auf die unterschiedlichen Aussagen des Rekr M. hin. Am 08.02.2012 habe dieser im Zuge einer niederschriftlichen Befragung gegenüber dem Abwehramt angegeben:
"Durch eine rasche Drehung meines Oberkörpers konnte ich mich schließlich aus dem inzwischen schmerzenden Griff befreien. In diesem Moment war ich durch diese Tätlichkeit überrascht und auch entsetzt, dass ein Vorgesetzter zu solchen Maßnahmen greift. Durch die Tätlichkeit war mein Nacken gerötet und schmerzte auch. Der Schmerz verging jedoch während der folgenden Nacht wieder." Dagegen habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Kommando LRÜ im Juli 2012 folgendes angegeben: "Nach 20 bis 30 Sekunden habe ich mich aus der Umklammerung ruckartig gelöst und bin auf mein Zimmer
gegangen, für mich und für ihn war die Sache erledigt. ... Für mich
war die Angelegenheit eher harmlos und deshalb wollte ich nichts weiter unternehmen, obwohl es für mich unangenehm war und in schlechter Erinnerung blieb." Bgdr S. gab daraufhin an, dass er genau aus diesem Grund den Rekruten nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge - mit Verpflichtung zur Wahrheit - einvernommen habe. Die Zeitdauer sei relativ und könne heute vielleicht mit zehn Sekunden angegeben werden. Tatsache sei, dass der Beschuldigte einen Grundwehrdiener nicht berühren dürfe.
In der Folge wurde Rekrut M. als Zeuge befragt. Dieser gab an, dass er hauptsächlich als Kraftfahrer für Obst G. eingeteilt gewesen sei. Sein direkter Vorgesetzter sei der Kraftfahrerunteroffizier gewesen, die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt, er habe diesen auch nicht oft gefahren. Darüber hinaus sei er fallweise auch für Tätigkeiten in der Kaffeeküche eingesetzt worden. Vor dem 15.12.2010 habe es keine wie auch immer gearteten Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gegeben. Zum konkreten Vorfall am 15.12.2010 gab der Zeuge Rekr. M. an, dass er beim Adventmarsch als Kraftfahrer eingeteilt gewesen sei. Beim daran anschließenden Essen sei er in der Cafeteria als Ordonanz eingeteilt gewesen, wobei von Oberst G. befohlen worden sei, dass kein Kaffee ausgegeben werde. Dies sei aus räumlichen Gründen auch gar nicht möglich gewesen. Als er nach dem Essen sein Geschirr zurückgebracht habe, sei er vom Beschwerdeführer auf die Zubereitung von Kaffee angesprochen worden. Als er diesem gesagt habe, dass es keinen Kaffee geben werde, habe ihn der Beschwerdeführer am Genick gepackt und gesagt: "Wenn ich das sage, machst du Kaffee." Er habe sich dann aus dem Griff gelöst und sei gegangen. Beim anschließenden Sekt- und Punschausschank sei er nicht mehr dabei gewesen. Angesprochen auf diesen Vorfall habe ihn schließlich AR G., die ganze Sache sei von diesem ausgegangen. Der Beschwerdeführer dürfte an diesem Abend leicht "angeschwipst" gewesen sein und habe ihn "wie ein Freund, nicht so fest" am Nacken gepackt, denn wenn es anders gewesen wäre, hätte er den Vorfall dem dienstführenden Unteroffizier gemeldet. Es habe vorher und nachher nichts mehr gegeben. In der Folge habe ihn AR G. einmal angerufen und gefragt, ob er mit Oberst G. über diesen Vorfall gesprochen habe. Es sei ihm "düster" in Erinnerung, dass er möglichweise mit Obst G. über den Vorfall gesprochen habe und sie sich dabei geeinigt hätten. Von AR G. sei er vor dem Abrüsten gefragt worden, wie er seine Grundwehrdienstzeit empfunden habe und dabei habe er möglicherweise auch über den Vorfall gesprochen, konkret sei ihm das jedoch nicht mehr erinnerlich. Auf die "Einigung" mit Obst G. angesprochen, antwortete der Zeuge, dass er selbst nicht gewollt habe, dass die Sache weiter verfolgt werde und er auch noch heute dieser Ansicht sei. Vom Disziplinaranwalt befragt, gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer schon alkoholisiert gewesen sei, was man auch daraus schließen hätte können, dass ihm das Geschirr heruntergefallen sei. Wie stark der Grad seiner Alkoholisierung gewesen sei bzw. wieviel er tatsächlich konsumiert habe, dazu könne er keine Angaben machen. Auf Vorhalt seiner niederschriftlichen Aussage, dass er entsetzt gewesen sei und sich in den nächsten Wochen in der Nähe des Beschwerdeführers aus Furcht vor einer weiteren Tätlichkeit angespannt gefühlt habe, antwortete der Rekr. M, dass die Aussagen "Furcht und angespannt" nicht richtig wären. Er wisse auch nicht mehr, wer die Niederschrift mit ihm aufgenommen habe. In der Folge entschuldigte sich der Beschwerdeführer beim Zeugen für sein damaliges Verhalten und erläuterte seine Gründe, weshalb er sich nicht schon früher bei ihm entschuldigt habe.
In der Folge gab AR G. als Zeuge befragt an, dass er an der gleichen Dienststelle wie der Beschwerdeführer tätig sei und diesen seit 1999 dienstlich kenne, privat habe er keinen Kontakt mit ihm. Zum Tatzeitpunkt habe er keine eigenen Wahrnehmungen betreffend den gegenständlichen Vorfall gemacht. Eine Woche vor dem Abrüsten des Rekr M. habe er von diesem abfällige Bemerkungen über das österreichische Bundesheer mitbekommen und ihn deshalb darauf angesprochen. Rekr M. habe aber damals nicht darüber reden wollen. Im April habe er mit Obst G. über Rekr M. gesprochen, sich dann seine Telefonnummer besorgt, ihn angerufen und gefragt, ob der Beschwerdeführer ihm gegenüber handgreiflich gewesen sei. Rekr M. habe das bejaht. In der Folge habe er den Vorfall auf Nachfrage dem Abwehramt gemeldet. Dem stellvertretenden Kommandanten BetrStb/LRÜ, XXXX (in der Folge Obst W.) habe er später mündlich gemeldet: "W.-S. (Anm.: der Beschwerdeführer) hat Rekrut M. am Krawattl gepackt." Auf konkrete Nachfrage des Senatsvorsitzenden gab der Zeuge an, dass Obst. G. ihm gesagt habe, dass der Beschwerdeführer den Rekr M. am Krawattl gepackt habe, als ihn dieser um etwa 13:15 Uhr keinen Kaffee geben habe wollen. Danach habe er Obst W. gesagt, dass der Beschwerdeführer den Rekruten M. am Krawattl gepackt habe. Dann habe er Rekr M. angerufen, um sich entsprechend zu vergewissern, da dies ja keine Kleinigkeit wäre. Das Ganze habe seinen Ursprung in den Erhebungen des Abwehramtes zu einem möglichen Damenbesuch beim Beschwerdeführer in der EZB gehabt. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2012, dass er den stellvertretenden Kommandanten des Betriebsstabes in dieser Causa nur oberflächlich informiert haben dürfte, gab der AR G. an, dass er sich nicht aus der Schuld nehmen wolle, damals aber mit einer anderen Sache sehr beschäftigt gewesen sei. Auf Nachfrage, ob das bedeuten würde, dass er Obst W. über den Vorfall nur oberflächlich informiert und diesen dann an das Abwehramt gemeldet habe, antwortete der Zeuge mit "ja". Er habe damals mit einem Juristen des Bundesministeriums für Landesverteidigung Rücksprache gehalten und von diesem die Auskunft erhalten, dass die Angelegenheit zu melden sei, wenn sie so stimme. Auf die Frage des Disziplinaranwalts, ob er der oberflächlichen Information an Obst W. auch der Name von Rekr M. gefallen sei, bejahte der AR G. und beschrieb die Reaktion von Obst W. als "überlastet".
In der Folge gab Obst W. als Zeuge befragt an, dass er im fraglichen Zeitraum als Vertreter des Kommandanten des Betriebstabes der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei. Auf die Frage nach eigenen Wahrnehmungen betreffend den Vorfall vom 15.12.2010 gab Obst W. an, dass er selbst keine Wahrnehmungen gemacht habe und ihm der Sachverhalt erst vor etwa einem Jahr als Vertreter des Kommandanten zur Kenntnis gelangt sei. Auf Vorhalt, dass der Zeuge AR G. ausgesagt habe, dass er ihn bereits davor informiert habe, gab Oberst W. an, dass ihm das nicht erinnerlich sei.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit im Anschluss an die mündliche Verhandlung in seinen Grundzügen mündlich verkündetem und in der Folge schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 11.12.2013 erkannte die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport den Beschwerdeführer schuldig, er habe am Nachmittag des 15.12.2010 bei der der Weihnachtsfeier nach Rückkehr vom Adventmarsch Rekr M., nachdem dieser unter Hinweis auf einen dementsprechenden Befehl seines Vorgesetzten der Aufforderung zur Zubereitung von Kaffee nicht nachgekommen sei, am Nacken erfasst und nach unten gedrückt und mit den Worten: "Das ist ein Befehl, wenn ich das sage, dann hast du das zu machen" seiner Forderung Nachdruck verliehen. Damit habe er bedingt vorsätzlich gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauenswahrung) verstoßen und insgesamt schuldhaft eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 50 Z 3 HDG 2002 die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von 650 Euro verhängt. Gemäß § 37 Abs. 1 HDG 2002 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der Höhe von 65 Euro auferlegt. Gemäß § 79 Abs. 4 HDG 2002 wurde die Abstattung der Geldstrafe in drei Monatsraten bewilligt.
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die DKS beweiswürdigend folgenden Sachverhalt fest: Am Nachmittag des 15.12.2010 sei Rekr M. nach Rückkehr von einem Adventmarsch im Zuge einer Weihnachtsfeier der Aufforderung des Beschwerdeführers, Kaffee zuzubereiten aufgrund eines entgegenstehenden Befehls seines Vorgesetzten Obst G. nicht nachgekommen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seiner Aufforderung dadurch Nachdruck verliehen, indem er Rekr M. am Nacken erfasst und mit den Worten: "Das ist ein Befehl, wenn ich das sage, dann hast du das zu machen" nach unten gedrückt habe. Rekr M. habe sich ruckartig wieder aus der Umklammerung gelöst und sei in seine Unterkunft gegangen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholische Getränke konsumiert gehabt, der Grad seiner Alkoholisierung sei jedoch nicht mehr feststellbar gewesen. Obwohl Rekr M. die Berührung des Beschwerdeführers als unangenehm empfunden habe, sei die Angelegenheit für ihn eher harmlos gewesen und er habe deshalb auch keine weitere Verfolgung des Beschuldigten gewollt. Knapp vor Ende seiner Grundwehrdienstzeit habe Rekr M. AR G. getroffen und mit ihm über seine GWD-Zeit gesprochen. Dabei habe Rekr M. den Vorfall angedeutet, weil er ihm in unangenehmer Erinnerung gewesen sei. Etwa ein Jahr später (Jahreswende 2011/2012) habe AR G. Rekr M. angerufen und gefragt, ob er in dieser Angelegenheit seine Telefonnummer weitergeben dürfe. In der Folge sei Rekr. M. von Bediensteten des Abwehramtes zu diesem Vorfall einvernommen worden. Rekr M. sei bei dem Vorfall nicht verletzt oder misshandelt worden, seine Aussagen als Auskunftsperson beim Abwehramt divergierten jedoch erheblich mit seinen Aussagen vor der zuständigen Disziplinarbehörde. Weder Obst G. noch AR G. hätten diesen Vorfall den Vorgesetzten gemeldet. Die ursprüngliche niederschriftliche Angabe von AR G., er habe den Vorfall oberflächlich an Obst W. gemeldet, habe sich im Beweisverfahren jedoch nicht bestätigt. Der Senat habe sich mit der Frage eingehend auseinandergesetzt, weil AR G. in seiner Niederschrift vom 14.01.2013 ausgesagt habe, dass er den Vorfall mündlich Obst W. gemeldet hätte, und zwar mit dem Wortlaut "W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am Krawattl gepackt." In den Zeugenaussagen vom AR G. und Obst W. habe jedoch kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden können, dass tatsächlich eine Mitteilung erfolgt sei, die die Kenntnisnahme des Verdachts einer Pflichtverletzung durch die zuständige Disziplinarbehörde begründen hätte können. Der Vorfall sei somit erstmals am 05.07.2012 einer für den Beschuldigten zuständigen Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt. Diese habe dann am 09.07.2012 gegen den Beschwerdeführer ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Es liege daher entsprechend den Bestimmungen des § 3 HDG 2002 keine Verfolgungsverjährung vor.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner Handlung zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Schwere der Pflichtverletzung im oberen Bereich einzustufen sei, was sich schon alleine aus den bereits Chargen in den vorbereiteten Kaderausbildungen gelehrten Grundsatz ergeben würde, dass Untergebene einfach nicht zu berühren seien. Spezialpräventive Erwägungen würden wegen der durch die strafgerichtliche Diversion (1500 Euro) und das durchgeführte Disziplinarverfahren bereits eingetreten Läuterung des Beschuldigten in den Hintergrund treten. Generalpräventiv sei jedoch zu erwägen, dass es notwendig sei allen Soldaten und insbesondere dem Kaderpersonal als Ranghöhere die Folgen eines derartigen Verhaltens vor Augen zu führen. Straferschwerend seien keine Punkte zu werten, strafmildernd dagegen die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Geständnis, sein einsichtiges Verhalten, der Umstand, dass er die Tat bereits vor längerer Zeit begangen und sich seither wohl verhalten habe, die gute Dienstbeurteilung durch den Vorgesetzten sowie die lange Verfahrensdauer. Als besonderer Milderungsgrund sei vom Senat gewertet worden, dass der Vorfall, obwohl an der Dienststelle schon länger bekannt, der für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde erst nach eineinhalb Jahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Die schließlich ausgesprochene Geldstrafe entspreche ca. 17 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 51 Abs. 2 HDG 2002 und liege damit im untersten Bereich der vom 15 bis 350 Prozent festgelegten Geldstrafe, was nach Ansicht des erkennenden Senates unter Berücksichtigung der ausschließlich strafmilderten Gründe als Tat- und Schuld angemessen anzusehen sei.
2.2. Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.03.2014 und seinem Verteidiger am 11.03.2014 zugestellt.
3.1. Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers dagegen rechtzeitig Beschwerde bei der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS ein, worin das Disziplinarerkenntnis wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze wegen Schuld und Strafe angefochten wird. Die Anfechtung wegen Schuld wird ausschließlich damit begründet, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers Verjährung gemäß § 3 HDG 2002 vorliege. Aus der Aussage des AR G. gehe hervor, dass dieser den gegenständlichen Vorfall dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers, Obst W. im Mai/ Juni 2011 gemeldet habe, und zwar mit den Wortlaut: "W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am Krawattl gepackt." Damit werde jedoch ein Verhalten des Beschwerdeführers umschrieben, das über Gerüchte hinaus gehe und derart präzisiert sei, dass es den Verdacht einer Pflichtverletzung umschreibe. Damit werde im Einklang mit der Gesetzeslage unter der einschlägigen Judikatur die Verjährungsfrist durch Kenntnisnahme der zuständigen Disziplinarbehörde in Gang gesetzt (VwGH 98/09/0030). Innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des begründeten Verdachts durch den Disziplinarvorgesetzten sei jedoch kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die genannten Gründe hierfür, nämlich dass die gegenständliche Meldung aufgrund einer Übung oder sonstiger Belastungen im Dienstbetrieb untergegangen sei, ändere nichts daran, dass innerhalb der Verjährungsfrist die erforderlichen Verfolgungsschritte nicht gesetzt worden seien. Die Disziplinarkommission habe sich mit den aufgezeigten Umständen nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Hätte sie ihrer Begründungspflicht im geforderten gesetzlichen Ausmaß entsprochen, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall Verjährung eingetreten sei.
Darüber hinaus leide das Disziplinarerkenntnis an einer fehlerhaften Strafbemessung. Bei Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände ergebe sich nämlich, dass selbst im Bereich des von der Disziplinarkommission angenommenen bedingten Vorsatzes ein derart geringer Grad des Verschuldens vorliege, der einen Schuldspruch ohne Strafe gerechtfertigt hätte, höchstens wäre allenfalls eine Minimalstrafe zu bemessen gewesen. Der Vorfall sei zum einen im Zuge einer Feierlichkeit außer Dienst passiert, wobei der Beschwerdeführer im Überschwang seine dienstliche Stellung gegenüber Rekr M. nicht richtig wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Disziplinarverfahren seine Einsicht erkennen lassen, dass seine Vorgangsweise durch nichts zu rechtfertigen sei und er die Tat bereue. Darüber hinaus habe selbst Rekr M. festgehalten, dass er diesem Vorfall keine große Bedeutung mehr beimesse. Im Hinblick darauf, dass kein Erschwerungsgrund vorliege, sondern vielmehr eine Reihe von Strafmilderungsgründen von der Disziplinarkommission herangezogen worden seien, erweise sich die Strafbemessung als überhöht. Die Disziplinarkommission hätte die Milderungsgründe stärker gewichten müssen. Aus spezialpräventiver Hinsicht sei es nicht notwendig ihm eine Geldstrafe aufzuerlegen, da er bereits aus dem Strafverfahren und dem Disziplinarverfahren selbst seine Lektion gelernt hätte. Er habe sich geständig verantwortet und es sei ihm vollkommen bewusst, dass sich ein solcher Vorfall nicht ereignen dürfe. Den generalpräventiven Erwägungen der Disziplinarkommission sei insofern zu widersprechen, als einerseits die Wirkung einer solchen Prävention nach so langer Verfahrensdauer nicht mehr sehr stark ausfallen könne und andererseits, dass der Bescheid vom 14.11.2012, mit welchem das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten Luftraumüberwachung aufgehoben worden sei, selbst dargelegt habe, dass mitunter ein Verfahren vor der Disziplinarkommission selbst ausreichen würde, um diese generalpräventive Wirkung zu entfalten.
Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, ihn in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung freizusprechen, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Strafe auf ein schuldangemessenes, geringeres Maß herabzusetzen.
3.2. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurden die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 15.12.2010 fand beim BetrStb LRÜ im Zuge einer Weihnachtsfeier zunächst eine Adventwanderung und im Anschluss daran ein Essen im Speisesaal ("Caferia") des Objekts OTB 1 statt. Nach dem Essen hat der Beschwerdeführer den an diesem Nachmittag in der Cafeteria als Ordonanz eingeteilten Rekr M. aufgefordert Kaffee zuzubereiten. Als dieser darauf hinwies, dass er diesem Wunsch aufgrund eines entgegenstehenden Befehls seines Vorgesetzten Obst G. nicht nachkommen könne, hat der Beschwerdeführer seiner Forderung Nachdruck verliehen, indem er Rekr M. am Nacken erfasste und mit den Worten: "Das ist ein Befehl, wenn ich das sage, dann hast du das zu machen" seine Forderung wiederholte. Rekr M löste sich danach Sekunden ruckartig aus der Umklammerung und ging in seine Unterkunft.
Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholische Getränke konsumiert, der konkrete Grad seiner Alkoholisierung war jedoch nicht mehr feststellbar. Obwohl Rekr M. die Berührung des Beschwerdeführers als unangenehm empfunden hatte, sah er die Angelegenheit insgesamt als eher harmlos an, weshalb er auch keine Verfolgung des Beschwerdeführers in die Wege leitete. Knapp vor Ende seines Grundwehrdienstes sprach Rekr M. mit AR G. über seine GWD-Zeit. Dabei sprach Rekr M. den Vorfall an, weil er ihm in unangenehmer Erinnerung gewesen ist. Etwa ein Jahr später (Jahreswende 2011/2012) rief AR G. Rekr M. an und fragte diesen, ob er in der Angelegenheit seine Telefonnummer weitergeben dürfe. In der Folge wurde Rekr. M. von Bediensteten des Abwehramtes zu diesem Vorfall einvernommen. Rekr M. ist bei dem Vorfall nicht verletzt oder misshandelt worden, seine Aussagen als Auskunftsperson beim Abwehramt divergieren jedoch erheblich mit seinen Aussagen vor der zuständigen Disziplinarbehörde. Weder Obst G. noch AR G. hatten diesen Vorfall dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers förmlich gemeldet. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass AR G. im Mai oder Juni 2011 zu Obst W. in einem Gespräch gesagt hat: "W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am "Krawattl" gepackt."
Mit Schreiben vom 02.07.2012 wurde das Streitkräfteführungskommando vom Abwehramt erstmalig über den gegenständlichen Vorfall vom 15.12.2010 informiert, nachdem die wesentlichen Sachverhaltselemente dem Abwehramt im Zuge von Erhebungen betreffend die Aktualisierung der Verlässlichkeitsprüfung des Beschwerdeführers bekannt geworden waren. Am 05.07.2012 leitete das Streitkräfteführungskommando den vorläufigen Sachverhalt betreffend diesen Vorfall an den Kdt LRÜ mit dem Auftrag weiter, die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Am 13.07.2012 leitete der Kdt LRÜ als die zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz wegen dieses Vorfalles ein Kommandantenverfahren ein, das mit mündlichem Disziplinarerkenntnis vom 09.10.2012 abgeschlossen wurde.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 14.11.2012 wurde das Disziplinarerkenntnis vom 09.10.2012 wegen gröblicher Verletzung der Bestimmungen über die Strafbemessung gemäß § 66 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002, von Amts wegen wieder aufgehoben und die Disziplinarsache an den Kommandanten LRÜ zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 23.04.2013 erstattete der Kommandant LRÜ als zuständiger Disziplinarvorgesetzter gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS).
Mit Beschluss vom 13.11.2013 leitete die DKS beim BMLVS gegen den Beschwerdeführer wegen dem gegenständlichen Vorwurf und den damit zusammenhängenden Verdacht, zumindest fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und damit schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen zu haben, gemäß § 71 Abs. 1 HDG 2002 ein Kommissionsverfahren ein und ordnete gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem darin enthaltenen umfangreichen Konvolut von Niederschriften, dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der DKS, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift.
Die DKS beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer hat den ihm im Verfahren vorgeworfenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten gestanden und ist den diesbezüglichen Feststellungen der DKS auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Es steht daher unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer die ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfene Handlung in der festgestellten Art und Weise tatsächlich gesetzt hat.
Bei der Anfechtung wegen Schuld wird in der Beschwerde lediglich ins Treffen geführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers Verjährung gemäß § 3 HDG vorliege. Aus der Aussage des AR G. gehe nämlich hervor, dass er den gegenständlichen Vorfall dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers, Obst W. im Mai/ Juni 2011 gemeldet habe, und zwar mit den Wortlaut: "W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am Krawattl gepackt." Damit werde ein Verhalten des Beschwerdeführers umschrieben, dass über Gerüchte hinaus gehe und derart präzisiert sei, dass es den Verdacht einer Pflichtverletzung umschreibe.
Dazu ist festzustellen, dass AR G. im Zuge seiner niederschriftlichen Zeugeneinvernahme am 14.01.2013 gegenüber dem Kdt LRÜ auf die Frage, weshalb er den Vorfall weder dem stellvertretenden Kommandanten BetrStb/LRÜ, Obst W., noch dem Kommandanten BetrStb/LRÜ, Obst P. gemeldet habe, angegeben hat, dass er den Vorfall im Mai/Juni 2011 mündlich Obst W. mit den Worten "W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am "Krawattl" gepackt" gemeldet habe. Weshalb er die Causa dann nicht weiter verfolgt habe, wisse er nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung blieb AR G. bei dieser Aussage, wogegen Obst W dazu angab, dass er sich an eine solche Meldung des AR G. nicht erinnern könne. Er selbst habe betreffend den Vorfall keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht und erst etwa vor einem Jahr davon Kenntnis erlangt.
Nach Ansicht des BVwG kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Aussagen nicht völlig ausgeschlossen werden, dass AR G. in einem Gespräch im Mai oder Juni 2011 tatsächlich zu Obst W. gesagt hat:
"W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am "Krawattl" gepackt". Ob damit jedoch einer für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 zur Kenntnis gelangt ist, um wirksam den Lauf der sechsmonatigen Frist (Verfolgungsverjährung) auszulösen, stellt keine Tatsachen- sondern vielmehr eine Rechtsfrage dar, die in der Folge zu klären sein wird.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Zur Frage der ins Treffen geführten Verjährung:
Der hier maßgebliche § 3 Abs. 1 HDG 2002 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt (Mai/Juni 2011) geltenden Fassung (BGBl I Nr. 167/2002 idF. BGBl I Nr. 17/2008) lautete:
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
3.3.2. Zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Z HDG 2002:
Mit der Frage, welche Vorrausetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde als "zur Kenntnis gelangt" gilt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Auslegung vergleichbarer Normen (zB. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 sowie § 113 Abs. 1 Z. 1 Bgld LBDG 1997) bereits mehrfach ausführlich auseinandergesetzt. So hat er zB. in seiner Entscheidung vom 03.04.2008, 2007/09/0183 folgendes ausgeführt:
"Wie § 91 BDG zu entnehmen ist, liegt eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der "Kenntnis" von solchen Umständen iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG reicht ein begründeter Verdacht aus, jedoch kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, keinesfalls bloßes Kennen müssen) in Betracht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 53 sowie die darin zitierte hg. Rechtsprechung). (Hier: Aus der bloßen Mitteilung an den Beschwerdeführer (der bis April 2002 in einem Finanzamt als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellvertreter, sodann als vorübergehend mit der Funktion des Gruppenleiters der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes und mit Wirkung vom 1. Februar 2004 als Teamleiter der Betriebsveranlagung eines anderen Finanzamtes betraut gewesen ist), dass Zugriffe auf das Abfrageinformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) festgestellt worden seien, für welche "vorweg" keine dienstliche Veranlassung festgestellt worden sei, ist kein auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen über bestimmte Tatsachen abzuleiten. Insbesondere ist auf Grund dieser Mitteilung nicht zu erkennen, ob nicht Umstände vorliegen, die die Zugriffe auf das AIS als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen können. Schon deshalb konnte die Verständigung des Dienstvorgesetzten durch den Beschwerdeführer über diese Mitteilung nicht die Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG auslösen. Erst die konkrete Stellungnahme des Beschwerdeführers bewirkte diese "Kenntnis". Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe Gespräche mit seinem Vorgesetzten gegeben, bei denen er mehrmals "auf die Problematik" (dass er Betriebsprüfer und seine Ehegattin gewerbliche Buchhalterin sei) aufmerksam gemacht worden sei. Aus solchen allgemeinen Hinweisen auf eine "Problematik" kann keinesfalls abgeleitet werden, dass es bereits Kenntnis über konkrete Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers gab." In die gleiche Richtung geht die Entscheidung des VwGH vom 30.09.2010, 2009/09/0083:
"Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Z. 1 Bgld LBDG 1997 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. dazu die die vergleichbaren Normen des BDG 1979 betreffenden Ausführungen in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53), maßgebend ist. Dem korrespondiert die in § 125 Bgld LBDG 1997 normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines BEGRÜNDETEN Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennen müssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre."
Dem steht übrigens auch die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des VwGH vom 04.04.2001, 98/09/0030, nicht entgegen, vielmehr wird darin folgendes ausgeführt:
"Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus."
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 bzw. LBDG 1997 ist demnach erst dann von der Kenntnisnahme einer Pflichtverletzung in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise auszugehen, wenn die zuständige Disziplinarbehörde von Umständen Kenntnis erlangt, die den Verdacht einer konkreten Pflichtverletzung begründen. Die für einen begründeten Verdacht einer konkreten Pflichtverletzung erforderlichen Umstände liegen erst dann vor, wenn ein konkretes Verhalten eines Verdächtigten soweit bekannt ist, dass es die Annahme rechtfertigt, dass damit ein konkreter und disziplinär zu ahndender Tatbestand erfüllt sein könnte. Dabei kommt es aber nur auf das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen an, die zu einem begründeten Verdacht führen; die bloße Kenntnis von Umständen, die ausschließlich auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennen müssen beruhen, reichen dafür nicht aus. Diese Rechtsprechung ist auf die im wesentlichen Punkt wörtlich gleich lautende Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 übertragbar.
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
In der vorliegenden Beschwerde wurde nun die Auffassung vertreten, dass die mündliche Bemerkung des AR G. gegenüber dem stellvertretenden Kommandanten BetrStb/LRÜ, Obst W. "W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am Krawattl gepackt" im Mai oder Juli 2011 bereits ein disziplinär relevantes Verhalten des Beschwerdeführers umschrieben habe, das über Gerüchte hinaus gehe und derart präzisiert sei, dass es den Verdacht einer Pflichtverletzung umschreibe. Damit werde im Einklang mit der Gesetzeslage unter der einschlägigen Judikatur die Verjährungsfrist durch Kenntnisnahme der zuständigen Disziplinarbehörde in Gang gesetzt (VwGH 98/09/0030). Innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des begründeten Verdachts durch den Disziplinarvorgesetzten sei jedoch kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die genannten Gründe hierfür, dass die gegenständliche Meldung aufgrund einer Übung oder sonstiger Belastung im Dienstbetrieb untergegangen sei, ändere nichts daran, dass innerhalb der Verjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 die erforderlichen Verfolgungsschritte nicht gesetzt worden seien.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage vermochten diese Argumente der Beschwerdeführer damit jedoch nicht zu überzeugen, weil es der Information ("W.-S. hat einen Rekruten vermutlich am Krawattl gepackt") an wesentlichen Elementen mangelt, um einen konkreten Verdacht, der Beschwerdeführer habe damit eine konkrete Pflichtverletzung begangen, tatsächlich in ausreichendem Maße begründen zu können. Zum einen fehlt es ihr an jeglichen Angaben über Zeit und Ort der angeblichen Tathandlung. Ohne Kenntnis dieser wesentlichen Sachverhaltselemente war es weder möglich einen konkreten Tatvorwurf zu formulieren und damit eine - wenn auch im Verdachtsbereich nur vorläufige - Subsumtion unter einen disziplinären Tatbestand vorzunehmen, noch konnte entsprechend beurteilt werden, ob nicht bereits zu diesem Zeitpunkt allenfalls das Verfolgungshindernis der Verjährung vorlag. Darüber hinaus kann entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der gewählten Formulierung gerade nicht von einem Wissen über bestimmte Tatsachen gesprochen werden, dass auf sicheren Grundlagen beruht, vielmehr muss sich beim Empfänger einer solchen Nachricht der Eindruck geradezu aufdrängen, dass es sich dabei wohl nur um ein unbestätigtes Gerücht handelt.
Anders wäre der Sachverhalt lediglich dann zu beurteilen gewesen, wenn AR G. in einem Gespräch mit Obst W. die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten näheren Umstände des gegenständlichen Vorfalles (wer, was, wann und wo) geschildert und auf die Quellen seiner Informationen hingewiesen hätte, wofür es aber in Anbetracht aller vorliegenden Umstände keine Anhaltspunkte gibt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob AR G. gegenüber Obst W. im Mai oder Juni 2011 tatsächlich die oben angeführte Erwähnung gemacht bzw. ob Obst W. diese tatsächlich gehört und vergessen oder aufgrund besonderen Arbeitsanfalles sogar überhört hat, da diese jedenfalls nicht geeignet ist, die Kenntnisnahme des Verdachts einer konkreten Pflichtverletzung durch eine für den Beschwerdeführer in Betracht kommende Disziplinarbehörde erster Instanz entsprechend § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 zu begründen und damit die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung in Gang zu setzen.
Wie damit bereits die DKS in der beschwerdegegenständlichen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, gelangte der begründete Verdacht betreffend die gegenständliche Pflichtverletzung des Beschwerdeführers einer für ihn zuständigen Disziplinarbehörde erster Instanz (dem Kommandanten LRÜ) zum ersten Mal am 05.07.2012 zur Kenntnis und dieser hat bereits am 13.07.2012 und damit jedenfalls rechtzeitig innerhalb der in § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 genannten Frist ein Kommandantenverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete. Eine Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs. Z 1 HDG 2002 ist im gegenständlichen Fall daher nicht eingetreten.
Der zum Tatzeitpunkt geltende und damit vorliegenden Fall anwendbare § 6 HDG 2002, BGBl I Nr. 167/2002 (Anm.: unverändert wiederverlautbart durch BGBl I Nr. 2/2014) lautet:
"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."
§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 (Besondere Milderungsgründe) lautet:
"§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."
3.3.5. Zur Auslegung des § 6 HDG 2002:
Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2002 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:
"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."
3.3.6. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Die DKS hielt im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe in der Höhe von 650 Euro für Tat- und schuldangemessen, was etwa 17 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 51 Abs. 2 HDG 2002 entspricht und damit im untersten Bereich der vom 15 bis 350 Prozent festgelegten Geldstrafe angesiedelt ist. Bei der Strafbemessung ging die DKS davon aus, dass jede Form von Tätlichkeit gegen einen Untergebenen oder Rangniedrigeren beim österreichischen Bundesheer an sich als schwere Pflichtverletzung anzusehen sei, was sich auch aus dem bereits den Chargen in der vorbereitenden Kaderausbildung gelehrten und damit allseits bekannten Grundsatz ergebe, dass Untergebene einfach nicht zu berühren seien. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Handlung zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und damit eine schwere Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen. Während nach Ansicht der DKS spezialpräventive Erwägungen aufgrund der Läuterung des Beschuldigten durch die strafgerichtliche Diversion (1500 Euro) und des durchgeführte Disziplinarverfahrens in den Hintergrund treten konnten, sei es jedoch aus generalpräventiven Gründen notwendig, allen Soldaten, insbesondere dem Kaderpersonal als Ranghöhere, die Folgen eines derartigen Verhaltens vor Augen zu führen. Straferschwerungsgründe wurden nicht ins Treffen geführt, dagegen als strafmildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Geständnis, sein einsichtiges Verhalten, die bereits längere zurückliegende Tat und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten hat, seine gute Dienstbeurteilung durch den Vorgesetzten sowie die lange Verfahrensdauer gewertet. Und schließlich wurde auch der Umstand, dass der Vorfall einer für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde erst nach eineinhalb Jahren zur Kenntnis gebracht wurde, obwohl er an der Dienststelle dieser bereits länger bekannt gewesen sei, als besonderer Milderungsgrund gewertet.
Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Rechtsauffassung, dass bereits mit der von der DKS für die Tat angenommenen Schuldform des bedingten Vorsatzes ein derart geringer Grad des Verschuldens verbunden sei, dass lediglich ein Schuldspruch ohne Strafe bzw. im allerhöchsten Falle eine Minimalstrafe gerechtfertigt gewesen wäre. Dabei wird jedoch übersehen, dass sich aus der oben dargestellte höchstgerichtlichen Judikatur zweifelsfrei ergibt, dass sich das für die Schwere einer Pflichtverletzung maßgebliche "Ausmaß der Schuld" eben nicht nur in der für eine konkrete Tat festgestellten Schuldform (Grad der Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes) erschöpft, wenngleich dies bei der Strafbemessung sehr wohl auch eine gewichtige Rolle spielt. Denn darüber hinaus wird das Ausmaß der Schuld auch wesentlich durch das objektive Gewicht und den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert. Und in dieser Hinsicht ist der DKS zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass im österreichischen Bundesheer - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wehrpflicht - bei jeder Form von vorsätzlichen Tätlichkeiten gegen Rangniedrigere generell von einem an sich hohen Grad des Verschuldens auszugehen ist, da ein solches Verhalten sowohl dem Ansehen des Bundesheeres als auch einem funktionierenden Dienstbetrieb in hohem Maße abträglich ist. Und aus den gleichen Gründen besteht in solchen Fällen auch nach Ansicht des BVwG insbesondere ein gewichtiges Interesse an generalpräventiver Wirkung einer Disziplinarstrafe, um damit nicht nur den Grundsatz, dass Untergebene nicht zu berühren sind, sondern auch die Tatsache, dass Zuwiderhandeln entsprechend geahndet wird, im erforderlichen Ausmaß bekannt zu machen, um weitere Fälle dieser Art hintanzuhalten. Dieses berechtigte Interesse an Generalprävention wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht durch den Umstand verringert, dass im gegenständlichen Fall die Tat nun schon mehrere Jahre zurückliegt.
Auch mit dem weiteren Argument, der Vorfall sei im Zuge einer Feierlichkeit außer Dienst passiert, wobei der Beschwerdeführer im Überschwang seine dienstliche Stellung gegenüber dem Rekr M. nicht richtig wahrgenommen habe, vermag der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht durchzudringen. Denn zum einen hat sich der Vorfall im Zuge einer dienstlichen Feier auf einer militärischen Liegenschaft zugetragen, womit alleine bereits ein enger dienstlicher Bezug gegeben wäre, und zum anderen war jedenfalls der betroffene Rekrut zum Tatzeitpunkt im Dienst. Und schließlich hat der Beschwerdeführer als Offizier des österreichischen Bundesheeres mit der von ihm konkret gewählten Ausdrucksweise keinen Zweifel daran gelassen, dass er seine Forderung nach Zubereitung von Kaffee von Rekr M. als Befehl verstanden wissen wollte ("Das ist ein Befehl, wenn ich das sage, dann hast du das zu machen"), was das Argument, der Vorfall wäre außer Dienst passiert, wohl restlos entkräftet.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einsicht, dass seine Vorgangsweise durch nichts zu rechtfertigen sei und dass er die Tat bereue, wurde von der DKS bereits als Milderungsgrund entsprechend gewertet. Dagegen ist der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass Rekr M. dem Vorfall nun keine große Bedeutung mehr beimessen würde, in Anbetracht aller vorliegenden Umstände wohl kaum geeignet, die Strafe weiter herabzusetzen. Denn zum einen ändert das nichts an dem oben bereits ausgeführten berechtigten Interesse an generalpräventiver Wirkung und zum anderen wurde der Umstand, dass der Vorfall nun schon einige Jahre zurück liegt (was wohl auch ein nicht unmaßgeblicher Grund dafür ist, dass der betroffene Rekrut dem Vorfall keine große Bedeutung mehr beimisst), ohnedies bereits als Milderungsgrund gewertet.
Zusammengefasst kann daher die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sich die Strafbemessung vor dem Hintergrund des Umstandes, dass im konkreten Fall kein Erschwerungsgrund sondern lediglich eine Reihe von Strafmilderungsgründen vorliegen, als überhöht darstelle, nicht gefolgt werden. Die DKS hat sich bei der Strafbemessung sowohl mit den gesetzlichen Voraussetzungen als auch mit den konkreten Umständen des Falles in ausreichendem Maße auseinander gesetzt, alle im Verfahren hervorgekommenen Milderungsgründe entsprechend gewertet und gewichtet und damit von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht. Die Beschwerde war daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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