BVwG W118 2000895-1

W118 2000895-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015

Regest

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Sorgfaltspflicht, zumutbare Sorgfalt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2000895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000895.1.00

Spruch

W118 2000895-1/12E

W118 2009872-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119405445, betreffend Rinderprämien 2012 sowie vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121218133, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm Art. 109 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 16 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragsjahr 2012, Verfahren bei der Behörde:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119405445, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämien für Kalbinnen für eine Kalbin in Höhe von insgesamt EUR 210,00 gewährt.

Für die beantragten Mutterkühe wurden keine Prämien gewährt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde aber nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d) VO 73/2009.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 11.04.2013. Begründend führt die BF aus, die Abkalbequote hätte aufgrund massiver Fruchtbarkeitsprobleme weniger als 50 % betragen. Es dürfe jedoch mitgeteilt werden, dass der Betrieb der BF rein auf Kälbererzeugung abgestimmt sei und nur wegen der Fruchtbarkeitsprobleme die Kälberanzahl nicht erreicht worden sei. Dieser Sachverhalt werde auch durch den behandelnden Tierarzt bestätigt. Unter Hinweis auf diese Gründe werde der Antrag gestellt, den angeführten Bescheid abzuändern oder aufzuheben.

Beigefügt ist dem Schreiben eine tierärztliche Bestätigung vom 11.04.2013, in der dokumentiert wird, dass auf dem Betrieb der BF im Jahr 2012 vermehrt Fruchtbarkeitsprobleme aufgetreten seien, die vom gezeichneten Tierarzt behandelt worden seien.

Antragsjahr 2013, Verfahren bei der Behörde:

1. Die BF hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121218133, betreffend Rinderprämien 2013 wurden der BF für das Antragsjahr 2013 Mutterkuhprämien für Kalbinnen für zwei Kalbinnen in Höhe von insgesamt EUR 410,19 gewährt.

Für die beantragten Mutterkühe wurden keine Prämien gewährt. Diesbezüglich wurde - wie bereits zum Antragsjahr 2012 - ausgeführt, dass aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde aber nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d) VO 73/2009.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 23.04.2014. Begründend führt die BF aus, die Abkalbequote erfordere von mindestens 50 % der beantragten Kühe die Geburt eines Kalbes im Kalenderjahr. Bei 35 beantragten Kühen wären für die Erreichung der Abkalbequote 18 Kälber erforderlich gewesen. Bis 31. Dezember hätten aber mittels Rinderdatenbank nur vier Kälber nachgewiesen werden können. Die um 14 Stück zu geringe Anzahl an Geburten erkläre sich mit Fruchtbarkeitsproblemen im Jahr 2012/2013. Der behandelnde Tierarzt habe teilweise Mehrfachbesamungen der Kühe vorgenommen. Im beiliegenden Schreiben würden die Fruchtbarkeitsprobleme bestätigt. Als Nachweis würden die Besamungsscheine für das Jahr 2012/2013 innerhalb von zwei Wochen nachgereicht, da die BF momentan akute Herzprobleme habe und sich in ärztlicher Behandlung befinde.

Dem Schreiben beigefügt ist eine tierärztliche Bestätigung vom 06.04.2014, in der dokumentiert wird, dass auf dem Betrieb der BF im Jahr 2013 vermehrt Fruchtbarkeitsprobleme aufgetreten seien, die vom gezeichneten Tierarzt behandelt worden seien.

Die angeführten Besamungsscheine waren nicht Teil des vorgelegten Akts, wurden also - soweit ersichtlich - nicht nachgereicht.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Mit Schreiben des BVwG vom 21.05.2014 wurde die AMA - noch ausschließlich zum Antragsjahr 2012 - um Mitteilung ersucht, auf welche Grundlagen sich die von der BF zitierten und im Merkblatt der AMA "Tierprämien 2012" (und im Wesentlichen gleichlautend im Merkblatt "Tierprämien 2013") dargestellten Festlegungen zur Abkalbequote und zur Verweildauer stützen. Die AMA leitete das angeführte Schreiben zwecks Beantwortung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) weiter.

2. Das BMLFUW verwies mit Schreiben vom 02.07.2014 im Wesentlichen auf den Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission Nr. 2003/07 vom 28.11.2003 sowie auf statistische Daten aus der Rinderdatenbank. Zum Betrieb der BF wurde mitgeteilt, dass bereits hinsichtlich der Antragsjahre 2010 und 2011 dasselbe Problem aufgetreten und ihren Berufungen jeweils stattgegeben worden sei. Die diesbezüglichen Berufungen hatten denselben Wortlaut wie die Berufung hinsichtlich des Jahres 2012 (und im Wesentlichen auch hinsichtlich des Jahres 2013).

3. Im Rahmen eines weiteren beim BVwG anhängigen Anlassfalles (GZ W104 2010023) wurde seitens des BVwG ein Sachverständigen-Gutachten zur Frage eingeholt, ob die seitens der AMA festgesetzte erforderliche Abkalbequote von 50 % der Rinderzuchtpraxis in Österreich entspricht.

4. Mit Gutachten vom 01.10.2014 wurde seitens des beauftragten Amts-Sachverständigen im Wesentlichen festgehalten, dass es sich bei diesem Wert um einen Mindestwert handelt, der bereits eine gewisse Schwankungsbreite bei den Abkalbungen berücksichtigt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 31.10.2014 wurde der BF Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorläufig festgestellten Sachverhalt sowie zum angeführten Gutachten gegeben.

6. Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilte die BF im Wesentlichen mit, sie habe folgende Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der auf ihrem Betrieb manifesten Fruchtbarkeitsprobleme getroffen: Austauschen von nichtträchtigen Kühen auf trächtige Kühe, Achten auf gute Körperkonditionen in den verschiedenen Stadien der Trächtigkeit, Verbesserung der Futterqualität, bessere Beobachtung der Kühe und Behandlung der Fruchtbarkeitsstörungen. Zugleich wurde eine Vielzahl von Besamungszetteln übermittelt.

Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass bei den im Jahr 2012 geborenen Kälbern sehr wohl die Verweildauer eingehalten worden sei.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 16.12.2014 wurde der behandelnde Tierarzt dazu aufgefordert, zum Vorbringen der BF Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde um Stellungnahme ersucht,

welche Ursache die von ihm bestätigten Fruchtbarkeitsprobleme hatten,

auf welche Art und Weise die von ihm bestätigten Fruchtbarkeitsprobleme von ihm behandelt wurden,

ob die von der BF angeführten Bemühungen zur Beseitigung der Probleme tauglich waren und deren Durchführung von ihm bestätigt werden könne,

weshalb es trotz manifester Fruchtbarkeitsprobleme in der Vergangenheit und trotz beträchtlicher Anzahl von Besamungen im Jahr 2012 wiederum zu einer vergleichsweise geringen Anzahl an Abkalbungen kam und insb.,

auf welche Weise die erforderliche Anzahl an Abkalbungen bei einer bloß untergeordneten Anzahl von Besamungen im Jahr 2013 hätte erreicht werden sollen.

8. Mit Schreiben vom 01.01.2015 teilte der behandelnde Tierarzt im Wesentlichen mit, die Ursachen der Fruchtbarkeitsprobleme seien vielfältig (Futterqualität und -zusammenstellung, Brunsterkennung, Brunstbeobachtung und richtige Deutung der Symptome, Hygiene und Besatzdichte, Kontrolle hinsichtlich erfolgreicher Fruchtbarkeit). Es hätte keine ständige Überwachung der Fruchtbarkeitsparameter durch ihn stattgefunden, er sei auf die Angaben der BF angewiesen, die nicht immer nachvollziehbar seien. Es gäbe eine große Anzahl an Kühen mit diversen Problemen, die hormonell therapiert worden seien. Ob die Bemühungen der BF tauglich waren, könne er nicht bestätigen, da seine Anwesenheit am Betrieb nicht kontinuierlich genug gewesen sei. Die Wiederbehandlung der Fruchtbarkeitsstörungen sei im Zeitabstand zu lange gewesen. Ähnlich intensive Bemühungen wie bei anderen Betrieben hätte es nicht gegeben.

Die Angaben zu den stattgefundenen Besamungen seien für ihn nicht nachvollziehbar. Aus seiner Warte ergäben sich für das Jahr 2012 21 Besamungen, für das Jahr 2013 28 Belegungen. Wie sollten - bei einer Erfolgsquote von 70 % sowie vermehrten Fruchtbarkeitsproblemen - dann Trächtigkeiten zustande kommen!

9. Mit Schreiben vom 27.01.2015 wurde der BF auf Basis des Schreibens des behandelnden Tierarztes mitgeteilt, dass Sie aus Warte des BVwG nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt habe, um zu gewährleisten, dass die im Sinn der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich festgelegte Mindestabkalbequote von 50 % für die Gewährung von Mutterkuhprämien in den Antragsjahren 2012 und 2013 erreicht wurde. Zugleich wurde der BF eine Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.

10. Mit Schreiben vom 19.02.2015 teilte die BF im Wesentlichen mit, dass für das Antragsjahr 2013 aus ihrer Sicht einige Maßnahmen erst später wirkungsvoll geworden seien, da zum Beispiel die Körperkonditionen nicht von heute auf morgen umgestellt werden könnten. Kühe würden nach der Abkalbung langsam abmagern, daraus resultiere eine Energieunterversorgung und in weiterer Folge chronische Ketose. Daraus ergebe sich bei den Abkalbungen von Ende 2012 eine längere Regenerierungszeit, das bedeute auch ein späteres Einsetzen des Brunstzyklusses und somit hätten die Abkalbungen nicht mehr im Jahr 2013 stattfinden können. Das Ausbleiben der Mutterkuhprämie sei sicher auch ein negativer Faktor gewesen!

Zu den Vorwürfen des behandelnden Tierarztes wolle die BF anmerken, dass vor jeder getätigten Besamung eine Voruntersuchung auf etwaige Hormonstörungen sowie die Funktion der Eierstöcke stattfinde.

Ferner wolle die BF erwähnen, dass sich die Fruchtbarkeitsprobleme schon sehr gebessert hätten. Trotz der sehr negativen Äußerungen des behandelnden Tierarztes, die teilweise nicht zuträfen, könne die BF auf ein sehr erfolgreiches Jahr 2014 zurückblicken. Im abgelaufenen Jahr hätten 29 Abkalbungen erzielt werden können. Daraus resultiere bereits, dass die in der ersten Stellungnahme angeführten Verbesserungen doch beträchtliche Wirkung zeigten. Aufgrund der Betriebsentwicklung sei die BF auf ein positives Ergebnis eingestellt.

Dem Schreiben ist eine Aufstellung der Geburten und Abgänge der Kälber für 2012 angefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Antragsjahre 2010 und 2011:

Die BF hat auf ihrem Betrieb bereits in den Jahren 2010 und 2011 die Mindestabkalbequote von 50 % erheblich unterschritten (Antragsjahr 2010: 47 Mutterkühe, 13 Abkalbungen; Antragsjahr 2011: 41 Mutterkühe, elf Abkalbungen). Den abweisenden Bescheiden der AMA wurde seitens des BMLFUW wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (Fruchtbarkeitsprobleme) stattgegeben.

Antragjahr 2012:

Die BF hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2012 35 Fleischrassekühe und am 16.03.2012 zwei weitere Fleischrassekühe. Unter Berücksichtigung der Haltedauer wurden von der BF im Antragsjahr 2012 36 Fleischrassekühe beantragt.

Von den angeführten Fleischrassekühen kalbten im Jahr 2012 lediglich 15 Kühe ab. Bei einem Kalb wurde die Mindestverweildauer von zwei Monaten nicht eingehalten.

In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2012" wird festgehalten:

"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2012 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2011 erfüllt war. Die Kälber müssen mehr als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."

Die BF unterschritt somit die festgelegte Mindestabkalbequote im Ausmaß von 50 %. (Die vorgesehene Verweildauer der Kälber wurde eingehalten.)

Die Ursachen für die Fruchtbarkeitsprobleme lagen im Bereich der BF. Trotz anhaltender Fruchtbarkeitsprobleme erfolgte keine fortlaufende Befassung durch den behandelnden Tierarzt, wie dies in solchen Situationen bei anderen Landwirten üblich ist.

Antragsjahr 2013:

Die BF hielt auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2013 35 Fleischrassekühe. Unter Berücksichtigung der Haltedauer wurden von der BF im Antragsjahr 2013 alle diese 35 Fleischrassekühe beantragt.

Von den angeführten Fleischrassekühen kalbten im Jahr 2013 lediglich drei Kühe ab.

In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2013" wird festgehalten:

Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweil-dauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweil-dauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Bei beiden Berechnungen ist bei Dezimalstellen je-weils auf volle Stück (ganze Kälber) aufzurunden. Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."

Die BF unterschritt somit erneut die festgelegte Mindestabkalbequote im Ausmaß von 50 %.

Die Ursachen für die Fruchtbarkeitsprobleme lagen im Bereich der BF. Trotz anhaltender Fruchtbarkeitsprobleme erfolgte keine fortlaufende Befassung des behandelnden Tierarztes, wie dies in solchen Situationen bei anderen Landwirten üblich ist. Eine kontinuierliche tierärztliche Betreuung findet erst seit dem Jahr 2014 statt.

Bei der seitens der AMA festgelegten Abkalbequote von 50 % handelt es sich, gemessen an der üblichen Rinderzuchtpraxis, um einen Mindestwert.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen zur Antragssituation und zur Unterschreitung der festgelegten Abkalbequote ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF nicht bestritten wurde.

In die angeführten Merkblätter der AMA wurde über die Homepage der AMA,

http://www.ama.at/Portal.Node/ama/public?gentics.am=PCPp.contentid=10007.19578, Einsicht genommen.

Die Feststellung, wonach die BF sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 nicht die gebotene Sorgfalt aufgewandt hat, um die festgelegte Abkalbequote zu erreichen, gründet zum einen auf dem angeführten Sachverständigen-Gutachten vom 01.10.2014, zum anderen auf den Angaben des behandelnden Tierarztes.

Der Sachverständige führt auf Seite 2 seines Gutachtens u.a. aus:

"Eine schlechte Fruchtbarkeit und damit verbundene verlängerte Zwischenkalbezeiten und niedrige Abkalbequoten sind einerseits Folge einer schlechten Tierbeobachtung und andererseits einer nicht bedarfsgerechten Versorgung der Mutterkuh."

Der behandelnde Tierarzt hat in seiner Stellungnahme im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass die Ursachen für die Fruchtbarkeitsprobleme im Bereich der BF lagen (Futterqualität, Herdenmanagement, Hygiene, Besatzdichte und regelmäßige und zeitgerechte Kontrolle der Kühe). Diese Aussagen decken sich mit den Angaben des Sachverständigen. Insb. hat es die BF trotz seit geraumer Zeit manifester Fruchtbarkeitsprobleme unterlassen, ihn regelmäßig zu Zwecken der Behandlung zuzuziehen und nicht jene Bemühungen unternommen, die andere Landwirte in einer solchen Situation unternehmen.

Dem ist die BF nicht substanziiert entgegengetreten. Wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2015 im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 darauf hinweist, dass sich die Körperkonditionen nicht von heute auf morgen ändern können, ist darauf hinzuweisen, dass die Fruchtbarkeitsprobleme zumindest seit dem Jahr 2010 manifest waren.

Der Umstand, dass vor jeder Besamung eine Voruntersuchung durch den behandelnden Tierarzt stattfindet, bezieht sich lediglich auf einen Teil-Aspekt im Rahmen der Mehrzahl von zu beachtenden Parametern. Darüber hinaus weisen etwa Bauer/Grabner darauf hin, dass es - neben einer vorausgehenden Untersuchung - selbstverständlich sein sollte, dass ca. acht Wochen nach einer Besamung eine Trächtigkeitsuntersuchung stattfindet; vgl. Bauer/Grabner, Mutterkuhhaltung, Leopold Stocker Verlag 2012, 49.

Der Umstand, dass sich die Fruchtbarkeitsprobleme mittlerweile gebessert haben sollen, steht demgegenüber im Einklang mit den Angaben des behandelnden Tierarztes, wonach er den Betrieb der BF erst seit dem Jahr 2014 mit einiger Regelmäßigkeit betreut.

Wenn die BF in diesem Zusammenhang in den Raum stellt, die Angaben des behandelnden Tierarztes seien teilweise nicht zutreffend, führt sie in keiner Weise aus, inwiefern sie nicht zutreffend seien.

Die Feststellung, wonach die festgelegte Abkalbequote gemessen an der üblichen Rinderzuchtpraxis einen Mindestwert darstellt, gründet auf dem angeführten schlüssigen und unwidersprochenen Gutachten, das von einem ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Mutterkuhhaltung verfasst wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über (Antragsjahr 2012).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre 2012 und 2013 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Für die Gewährung der Mutterkuhprämie besteht gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a) MOG 2007 keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß UAbs. 1 lit. a) und b) prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestandes oder um Kühe eines Milchkuhbestandes handelt.

Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3, beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Beschwerde-Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Kühe entgegen der Ansicht der AMA als Kühe eines Mutterkuhbestandes i.S.d. Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 betrachtet werden können.

Wie oben dargestellt, verschweigt sich der Europäische Gesetzgeber weitgehend zur Definition der Mutterkuh bzw. des Mutterkuhbestandes. Konkretisierungen finden sich in der Rechtsprechung des EuGH (zu einer inhaltlich gleichlautenden Vorgänger-Bestimmung) sowie in einem Auslegungs-Vermerk der Europäischen Kommission.

In seinem Urteil vom 28. Februar 2008, Rs. C-446/06, Winkel, führte der EuGH in den Rn. 41 ff. auszugsweise aus:

"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. (...)

43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.

44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. (...)

45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.

46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.

(...)

49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.

In Österreich erfolgte die Festlegung der erforderlichen Abkalbequote im Rahmen des Merkblattes der AMA "Tierprämien" für das jeweilige Antragsjahr. Nach den Angaben des beauftragten Sachverständigen stellt eine Abkalbequote von 50 % gemessen an der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich einen Mindestwert dar, der bereits eine gewisse Schwankungsbreite bei den Abkalbungen berücksichtigt.

Dennoch wurde im vorliegenden Fall untersucht, ob - auch wenn dem angeführten Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt - allenfalls von einem begründeten Ausnahmefall im Sinn dieses Auslegungsvermerks ausgegangen werden kann.

Von einem solchen begründeten Ausnahmefall wird man allerdings schon vor dem Hintergrund, dass Ausnahmeregelungen eng zu interpretieren sind (vgl. aus dem Marktordnungsrecht EuGH vom 18. März 2010, Rs. C-218/09, SGS Belgium, Rn. 46) nur dann ausgehen können, wenn der betroffene Betriebsinhaber die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um zu gewährleisten, dass die Förderungsvoraussetzungen eingehalten werden.

Die Ursachen für die Fruchtbarkeitsstörungen lagen im Bereich der BF. Obwohl diese zumindest seit dem Antragsjahr 2010 manifest waren, kam der behandelnde Tierarzt erst seit dem Antragsjahr 2014 regelmäßig zum Einsatz. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF die erforderliche Sorgfalt aufwandte, um die festgelegte Mindestabkalbequote von 50 % zu erreichen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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