BVwG W129 2004333-1

W129 2004333-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015

Regest

bauliche Eignung, Genehmigung, pädagogische Eignung, Privatschule,<br/>Schulerhalter

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2004333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2004333.1.00

Spruch

W129 2004333-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Ihor-Andrij Maritczak, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 02.07.2013, Zl. 390.004/0020-kanz3/2013, zu Recht erkannt:

A. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der Beschwerde stattgegeben und die Errichtung der Privatschule "XXXX gemäß §§ 4 bis 7 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idgF, bewilligt.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Mit Mitteilung vom 17.05.2013 zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) dem Stadtschulrat für Wien die Errichtung der Privatschule "XXXX" an. Beigelegt wurden eine Lehrerliste, zwei Mietverträge inkl. Pläne und ein Brandschutzkonzept, nicht aber ein die Staatsbürgerschaft des BF belegendes Dokument und auch kein Strafregisterauszug.

1.2. Mit Schreiben vom 11.06.2013 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass ergänzend zum Brandschutzkonzept eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Ziviltechnikers über die Nutzung der Räume notwendig sei. Eine solche wurde seitens des BF mit Schreiben vom 14.06.2013 vorgelegt.

1.3. Am 28.06.2013 wurde seitens technisch fachkundiger Mitarbeiter der belangten Behörde ein Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass bestimmte Brandschutzmaßnahmen noch nicht umgesetzt seien. Auch sei die Beleuchtung unzureichend und gebe es keinen akustisch geeigneten Raum für Orchester-, Chor- und Ensembleproben, Schlagzeugunterricht und Vortragsabende.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2013, GZ 390.004/0020-kanz3/2013, wurde die Errichtung der genannten Privatschule untersagt. Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass die Bedingungen des § 7 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 iVm § 6 Privatschulgesetz nicht erfüllt seien.

Der Bescheid wurde am 08.07.2013 der rechtsfreundlichen Vertretung des BF zugestellt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 (eingelangt am 22.07.2013) erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den genannten Bescheid. Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Soweit im Bescheid festgehalten werde, dass die persönliche Eignung des BF mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht beurteilbar gewesen sei, sei zu entgegnen, dass der BF das "XXXX" zwar ein wechselnden Standorten, seit 1983 aber mit dem Status einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, betreibe, sodass der belangten Behörde die persönliche Eignung des BF bekannt sein müsste. Die von der belangten Behörde durchgeführte Begehung des Gebäudes sei dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF nicht angekündigt worden, sondern nur dem BF an eine nicht mehr aktive Mail-Adresse. Die nicht gegebene Möglichkeit der Mitwirkung des BF an der Beweisaufnahme sei rechtswidrig. Zudem sei die Befundaufnahme durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde erfolgt, der bereits vorab durch den BF als "befangen" angesehen wurde, was der belangten Behörde auch mitgeteilt worden sei. Zuletzt sei auch kein Parteiengehör zum Gutachten dieses Mitarbeiters eingeräumt worden.

1.6. Diese Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2013 dem damals als Rechtsmittelinstanz zuständigen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt.

1.7. Mit Schreiben vom 04.11.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem zuständigen Referenten des Ministeriums eine Reihe an Unterlagen (Strafregisterauszug des BF, technische Befunde für die beiden Standorte der Schule).

1.8. Mit undatiertem Schreiben des Bundesministeriums (eingelangt am 12.03.2014) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.9. In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher neben dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertretung auch eine Vertreterin des Stadtschulrates für Wien teilnahmen. Sinngemäß und zusammengefasst wurden folgende Standpunkte vorgebracht:

Die Vertreterin des Stadtschulrates für Wien gab an, dass am 17.01.2014 zwei Mitarbeiter vor Ort gewesen seien und eine Inspektion vorgenommen hätten, diesbezüglich werde eine Unterlage vorgelegt, im Großen und Ganzen passe alles.

Der verhandlungsleitende Richter hielt fest, dass nach erster Durchsicht dieser Unterlage tatsächlich im Großen und Ganzen alles in Ordnung zu sein scheine. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF brachte vor, dass er daher auch keine Notwendigkeit einer Stellungnahme seinerseits sehe.

Die Vertreterin des Stadtschulrates für Wien wies darauf hin, dass lediglich eine Inspektion in Bezug auf die Akustik offen sei, und nannte den diesbezüglich zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde. Der Vertreter des BF wies darauf hin, dass die Unbefangenheit dieser Person - wie sich aus seiner Sicht schon aus der Aktenlage ergebe - in Zweifel gezogen werde.

Die Vertreterin gab abschließend zu Protokoll, dass mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Zl. MBA20-S46024/13, über den BF eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro verhängt worden sei, da dieser die Privatschule eröffnet habe, ohne die Nicht-Untersagung durch den Stadtschulrat für Wien abzuwarten. Dies werde in Bezug auf die "sittliche Verlässlichkeit" des BF vorgebracht.

Diesbezüglich entgegnete die rechtsfreundliche Vertretung des BF, dass ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Wien eingebracht worden sei. Der BF sei unbescholten, weise Verdienste auf, insbesondere bei der pädagogischen Eignung zur Führung eines Konservatoriums. Das soeben erstattete Vorbringen sei der reine Versuch der Diffamierung des BF und sei völlig haltlos.

1.10. Am 03.12.2014 führte ein vom Bundesverwaltungsgericht beauftragter allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Akustik und Lärmschutz eine Begehung der Schulräumlichkeiten an beiden Standorten durch. In seinem am 27.12.2014 erstellten Gutachten hielt der Gutachter abschließend unter anderem fest, dass der Störpegel durch Geräusche aus Nebenräumen, wenn dort Musik gespielt werde, gering sei und durch den (eigenen) Raumpegel, wenn musiziert werde, um ein Vielfaches überschritten werde. Die Nachhallzeiten von 0,6s bis 1,7s entsprächen Nachhallzeiten, welche für Sprache und Musik in der Fachliteratur als geeignet ausgewiesen seien. In den Klassen sei ordentlicher Unterricht trotz der fallweisen auftretenden Störgeräusche gewährleistet. Aus akustischer Sicht seien keine unzumutbaren Störungen des Unterrichts zu erwarten. Im Veranstaltungssaal sei Musik aus den Obergeschoßen nur dann wahrnehmbar, wenn im Veranstaltungssaal selbst nicht musiziert werde. Die Nachhallzeit im Veranstaltungssaal liege bei 1,8s (bezogen auf mittlere Frequenzen).

1.11. Im Rahmen des diesbezüglich eingeräumten Parteiengehörs brachte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.01.2015 vor, dass die für das Gutachten vorgenommen Messungen am zweiten Standort (XXXX) mit E-Gitarre, Gesang/E-Gitarre, Klavier/E-Gitarre durchgeführt worden seien, dass die belangte Behörde aber an diesem Standort im Juni 2013 auch Drum-Sets vorgefunden habe (im Veranstaltungssaal und im 2.Stock), sodass anzunehmen sei, dass an diesem zweiten Schulstandort auch Schlagzeugunterricht stattfinde. Daher werde die Eignung auf Orchester-, Chor- und Ensembleproben auf der einen und Schlagzeugunterricht auf der anderen Seite in Frage gestellt.

1.12. Im Rahmen des in Bezug auf dieses Behördenschreibens eingeräumten Parteiengehörs brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 17.02.2015 sinngemäß und zusammengefasst vor, dass der Sachverständige seine Messungen an diesem Standort insbesondere mit E-Gitarre und somit auch mit einer für akustische Laien klar erkennbaren Intensität vorgenommen habe. Dabei sei der Sachverständige (unter anderem) zum Ergebnis gekommen, dass im Veranstaltungssaal nur dann Schalleinwirkung feststellbar sei, wenn im Veranstaltungssaal nicht musiziert werde. Daraus schließe der BF, dass selbst bei gleichzeitigen Musikdarbietungen nicht von Störungen auszugehen sei. Soweit die Behörde erneut auf die Begehung vom Juni 2013 verweise, werde festgehalten, dass im damaligen Befund eine Nachhallzeit im Veranstaltungssaal von über zwei Sekunden (nur) geschätzt worden sei, während der Gutachter eine Nachhallzeit in diesem Saal von 1,8 Sekunden gemessen habe. Dies liege im Rahmen bedeutender internationaler Aufführungsorte (ua. angeführt

Semperoper: 1,6 Sekunden; Mailänder Scala: 1,6-1,8 Sekunden; New

Yorker Metropolitan Opera: 1,7-2 Sekunden; Großer Saal der Berliner

Philharmonie und Großer Saal des Wiener Musikvereins: 2 Sekunden). Soweit am zweiten Schulstandort auch mit Drum-Sets gearbeitet werde, liege deren akustische Einwirkung im Ergebnis nicht merklich über jener der durchgeführten Messungen und wäre allenfalls hörbar, wenn im Veranstaltungssaal selbst keine Musik dargeboten werde. Darüber hinaus könnten unerwünschte Störgeräusche durch eine koordinierte Stundenplanung jedenfalls vermieden werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer leitete seit 1983 (an anderen Standorten) eine Privatschule, der mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 02.08.1994, Zl. 24.423/6-III/4a/92, das Öffentlichkeitsrecht zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 22.03.2004 wurde dem BF der Berufstitel "Professor" verliehen.

In den nunmehr in Aussicht genommenen Unterrichtsräumlichkeiten am neuen Schulstandort 1170 Wien, Neuwaldegger Straße 1 (inklusive Dislozierung in 1170 Wien, Dornbacher Straße 139) ist ordentlicher Unterricht trotz fallweise auftretender Störgeräusche gewährleistet. Die Nachhallzeiten gelten in der (akustischen) Fachliteratur als geeignet für Sprache und Musik. Aus akustischer Sicht sind keine unzumutbaren Störungen des Unterrichts aus den anderen Klassenräumlichkeiten zu erwarten.

Auch in sonstiger technischer Hinsicht entsprechen die Räumlichkeiten baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich - mit Ausnahme des vorletzten Absatzes - aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Sachverhalt ist diesbezüglich aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2014 eingeholten Strafregisterauszug.

Hinsichtlich des vorletzten Absatzes aus den Feststellungen (Akustik) geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des eingeholten akustischen Gutachtens zunächst davon aus, dass die in Aussicht genommenen Unterrichtsräumlichkeiten des neuen Schulstandortes (inkl. des dislozierten Gebäudes) in akustischer Sicht prinzipiell für den Unterricht geeignet sind, da der Störpegel gering ist und durch den eigenen Raumpegel, wenn im Raum musiziert wird, um ein Vielfaches überschritten wird. Aus akustischer Sicht sind daher keine unzumutbaren Störungen des Unterrichts aus den anderen Klassenräumlichkeiten zu erwarten.

Da die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Gutachten nur noch auf die Akustik des dislozierten Gebäudes eingeht, ist somit die prinzipielle Eignung des Hauptgebäudes für den Unterricht außer Streit gestellt.

In Bezug auf das dislozierte Gebäude wurde seitens der belangten Behörde moniert, dass im Veranstaltungssaal im Erdgeschoß eine externe akustische Störung durch die bei der Begehung im Juni 2013 gesichteten Drum-Sets zu befürchten sei. Diesbezüglich hat der BF jedoch nachvollziehbar auf den Inhalt des eingeholten akustischen Gutachtens verwiesen, wonach bei Musikdarbietungen im Veranstaltungssaal nur dann eine Schalleinstrahlung aus dem Obergeschoß wahrnehmbar sei, wenn im Veranstaltungssaal keine Musik dargeboten werde. Daraus zieht auch das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem BF die Schlussfolgerung, dass im Falle einer Musikdarbietung im Saal der eigene Raumpegel den externen Störpegel überlagert, sodass keine Störung zu erwarten ist. Auch wies der BF zu Recht darauf hin, dass die Messungen des Gutachters mit einer E-Gitarre erfolgt sind und diese Werte auch vom Schlagzeug nicht wesentlich überboten werden. Tatsächlich ist dem Gutachten ein Spitzen-Schallpegel von 91,8dB für den Fall einer Gesangs/E-Gitarren-Darbietung im Obergeschoß zu entnehmen, während ein Paukenunterricht mit einem durchschnittlichen Wert von 95dB (lt. Homepage des Arbeitsinspektorates) anzusetzen wäre. Unabhängig davon folgt das Bundesverwaltungsgericht dem BF auch dahingehend, dass sich Extremfälle durch eine entsprechende Stundenplankoordination vermeiden lassen sollten, zumal wie erwähnt die Eignung des Hauptgebäudes ohnedies außer Streit steht und "nur" das Nebengebäude mit dem Veranstaltungssaal betroffen ist. Auch zeigen Ereignisse wie der medienbekannte Abbruch eines "klassischen" Konzerts im Mozartsaal des Wiener Konzerthauses am 02.11.2012 aufgrund der hohen akustischen Beeinträchtigung durch ein gleichzeitig angesetztes Herbert-Grönemeyer-Konzert im Großen Saal, dass selbst höchstrangige Aufführungsorte in vereinzelten Ausnahmefällen nicht vor unerwünschten akustischen Einflüssen gefeit sein können. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann an die baulichen Eigenschaften des gegenständlichen Musikkonservatoriums jedoch kein höherer Maßstab gelegt werden als an das Wiener Konzerthaus.

Da die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die sonstigen (d.h. außerhalb der Frage der akustischen Eignung) technischen und baulichen Eigenschaften der Schulräumlichkeiten als "im Großen und Ganzen passend" bezeichnete und dies auch dem - in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten - Begehungsbefund entspricht, war festzustellen, dass die Unterrichtsräumlichkeiten baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule entsprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesge¬setzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senats¬zuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962 idgF, lauten:

§ 4. Schulerhalter

(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt

a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;

b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c) jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) - und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

§ 6. Schulräume und Lehrmittel.

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

§ 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.

(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

3.3. Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die - zulässige - Beschwerde ist in der Sache begründet:

3.3.1. Die angefochtene Untersagung der Errichtung der gegenständlichen Privatschule stützte sich auf das von der belangten Behörde angenommene Fehlen der Voraussetzungen (a) in Bezug auf die bauliche Ausstattung der Unterrichtsräumlichkeiten und (b) in Bezug auf die Person des Schulerhalters.

3.3.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich der baulichen Ausstattung unstrittig gestellt, dass die im Verfahren vor der belangten Behörde aufgezeigten Mängel im Hinblick auf Brand- und Blitzschutz sowie die allgemeine bauliche Ausstattung zwischenzeitlich behoben wurden; offen blieb einzig die Frage der akustischen Eignung der Unterrichtsräumlichkeiten. Da - wie beweiswürdigend gezeigt wurde - die akustische Eignung prinzipiell als gegeben erachtet werden kann, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht kein Einwand (mehr) gegen die bauliche Eignung der Unterrichtsräumlichkeiten, zumal der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien selbst von enger Auslegung der in § 6 Privatschulgesetz geregelten Voraussetzungen in Bezug auf die Eignung der Schulräume bzw. lediglich von "Aufstellung gewisser Minimalerfordernisse" spricht (RV 735 BlgNR, IX. GP, 10).

3.3.3. In Bezug auf die Person des Schulerhalters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der seit über 30 Jahren durchgehend die Funktion eines Schulerhalters und Schulleiters wahrnimmt und für seine Verdienste mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 22.03.2004 den Berufstitel "Professor" erhielt, eine entsprechende pädagogische Eignung aufweist und dem Beschwerdeführer eine solche Eignung selbst unter Berücksichtigung des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht abgesprochen werden kann.

Da seitens der belangten Behörde keine weiteren Bedenken iSd §§ 4 bis 7 Privatschulgesetz geltend gemacht wurden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Errichtung der im Spruch genannten Privatschule als erfüllt.

3.3.4. Somit war der Beschwerde stattzugeben und die Errichtung der im Spruch genannten Privatschule zu genehmigen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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