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W159 2006776-1•BVwG W159 2006776-1
W159 2006776-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W159 2006776-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 18.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird feststellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 10.11.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX und ihren minderjährigen Schwestern XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte ihre Mutter für sich selbst und ihre Kinder - also auch für die Beschwerdeführerin - am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost, eine erste Einvernahme der Mutter (unter Beiziehung eines afghanischen Dolmetschers für die russische Sprache), wobei die Mutter zu ihren Fluchtgründen angab, dass sie und ihre Familie kein Dach über den Kopf gehabt hätten. Ihr Mann habe als Schweißer gearbeitet, aber das Geld für die Familie habe nicht ausgereicht. Sie habe keine politischen oder religiösen Gründe.
Für die Beschwerdeführerin wurde ihre russische Geburtsurkunde vorgelegt.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter am 27.02.2014 einer ausgiebigen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark unterzogen. Dort erklärte sie, zuletzt mit ihrem Mann - dem Vater der Beschwerdeführerin - und ihren Kindern - der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern - in einer Mietwohnung in GROSNY gewohnt zu haben. Es seien immer wieder Leute in der Nacht gekommen und hätten sie Probleme gehabt. Sie habe selbst zuletzt als Hausmeisterin gearbeitet. Ihr Mann sei 2006 von seiner Stelle als Schweißer gekündigt worden und habe er dann anschließend private Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Die wirtschaftliche Lage sei sehr schwierig gewesen. Nach den Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass, als sie mit ihrer jüngsten Tochter hochschwanger gewesen sei, plötzlich ein Militärauto gekommen sei, sie herumgeschossen hätten und es eine Explosion gegeben hätte, bei der es zu Toten gekommen sei. Sie habe deswegen eine Frühgeburt gehabt. Es seien öfters maskierte Männer in Militäruniform zu ihnen gekommen, hätten sie an die Wand gedrückt und nach ihrem Mann gesucht. 2004 sei ihr Mann mitgenommen und halb totgeschlagen worden. Dann hätten sie sechs Jahre lang im Dorf gelebt, aber auch da seien die Männer zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann und dessen Onkel geschlagen. Sie seien dann nach GROSNY gezogen, aber dort sei das Gleiche gewesen. Ihr Mann habe Verwandte gehabt, welche gekämpft hätten. Sein Onkel sei zehn Jahre lang eingesperrt gewesen, sein Neffe sei noch immer eingesperrt. Sie hätten nie gesagt, warum sie gekommen seien. Sie hätten alles durchsucht, vor allem nach Waffen. Es seien maskierte und bewaffnete Männer in Tarnuniform gewesen.
Als sie zwei bis drei Tage vor der Ausreise die Kinderbeihilfe abholen gewesen sei, hätten die Männer im Haus alles durchwühlt und die Sachen herausgetragen. Sie hätten auch gesagt, dass sie sie selbst und die Kinder umbringen würden, wenn sie sich wehren würde. Das erste Mal sei sie mit dem Umbringen bedroht worden, als ihre Tochter drei Monate alt gewesen sei.
Bei einer Rückkehr befürchtet sie Verfolgung auch wegen der Ausreise. In Österreich habe sie eine Schwester, welche in XXXX lebe. Sie habe aber keinen Kontakt zu ihr. Ihre Schwester habe auch vier Kinder. Sie selbst lebe von staatlicher Unterstützung und versuche, sich selbst Deutsch beizubringen. Sonst kümmere sie sich um ihre Kinder. Die beiden älteren Mädchen würden gemeinsam in die Schule gehen. Die weitere Schwester gehe in den Kindergarten und die die Beschwerdeführerin sei noch bei ihr zu Hause.
Im Jänner 2014 habe sie das letzte Mal etwas von ihrem Mann gehört. Er habe ausreisen wollen. Sie wisse aber nicht, ob ihm das gelungen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.03.2014, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen.
Dort wurde insbesondere dargelegt, dass die gesunde Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen habe und ihr Verfahren als Familienverfahren mit Bezug auf das Verfahren ihrer Mutter geführt werde, deren Fluchtvorbringen jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren vorliege. Da keinem anderen Familienmitglied der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei und ihre Mutter für sie keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht habe, komme dies auch für die Beschwerdeführerin nicht in Frage.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Umstände bekannt wären, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Auch aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen lasse sich eine derartige Gefährdung nicht ableiten und es wären im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte zutage getreten, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass sie in der Russischen Föderation irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch sei keinem Familienangehörigen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dies für die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage komme.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Familienleben der Beschwerdeführerin beschränke sich auf ihre im Bundesgebiet aufhältigen Geschwister und ihre Mutter, welche ebenfalls Asylwerber und daher potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Die Beschwerdeführerin habe wohl eine Tante in Österreich, lebe mit dieser jedoch weder im gemeinsamen Haushalt, noch liege irgendeine Form von Abhängigkeit vor.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte. Sie sei erst vor kurzer Zeit in das Bundesgebiet eingereist. Die Verfahrensdauer sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Eine fortgeschrittene Integration habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können.
Der Beschwerdeführerin sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter in einem gemeinsamen Schriftsatz für sich und ihre Kinder - also auch für die minderjährige Beschwerdeführerin - fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin legte die Mutter unter Anführung von Gründen dar, dass sie bislang ihre Probleme nicht im Detail schildern habe können. Ihr Mann habe sich am ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 aktiv beteiligt und sei daraufhin verhaftet worden. Nur durch Bestechung und mit Hilfe eines Anwaltes sei es ihm gelungen, einer Haftstrafe zu entgehen. In der Untersuchungshaft sei er jedoch schwer misshandelt worden. Der Onkel ihres Mannes sei zehn Jahre lang in Haft gewesen und habe ihnen von den Qualen, die er während dieser Zeit erlitten habe, berichtet. Nach seiner Kündigung im Jahr 2006 sei ihr Mann immer wieder längere Zeit weggefahren, um Gelegenheitsarbeiten zu verrichten und hätten die Behörden geglaubt, dass er nach wie vor am Widerstandskampf teilnehme. Deswegen seien sie nicht in Ruhe gelassen worden und habe es immer wieder Hausdurchsuchungen und Suchmaßnahmen nach ihrem Mann gegeben. Als sie vor der Ausreise abwesend gewesen seien, um ihre Kinderbeihilfe zu holen, hätten unbekannte Männer in Militäruniform die gesamte Einrichtung hinausgeschleudert und gedroht, dass sie sie und ihre Kinder umbringen würden, wenn sie sich beschweren würde. Sie habe insbesondere Angst, dass ihre Kinder, die noch klein seien, wenn sie heranwachsen, auch Opfer von Misshandlung, Vergewaltigung und Entführung werden würden und wurde aus Dokumenten zur Verfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher Aufständischer oder Sympathisanten zitiert.
Sie habe in Österreich eine Schwester, ihre Kinder würden teils die Schule teils den Kindergarben besuchen. Sie lerne schon mit ihren Kindern Deutsch. Zu ihrem Mann habe sie aber leider keinen Kontakt mehr und wurde schließlich auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Mutter legte mit Schreiben vom 05.09.2014 Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin und ihre Familie vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.11.2014 an, im Zuge derer die Mutter befragt wurde. Ein informierter Vertreter des BFA nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Mutter legte eingangs der Verhandlung Unterstützungsschreiben des Flüchtlingsquartiers sowie des Schulbusteams vor.
Ihr Vorbringen in der Erstbefragung wonach sie kein Dach über den Kopf und kein Geld gehabt hätten, präzisierte sie dahingehend, dass sie zuletzt in einer Mietwohnung gelebt hätten, da sie die Wohnung wegen der Probleme ihres Mannes verkaufen hätten müssen. Eine zweite Wohnung sei enteignet worden.
Wie bereits vor dem BFA schilderte sie in der Folge von der Verwicklung ihrer Angehörigen in den Widerstand, weshalb auch ihr Mann und damit auch die ganze Familie Probleme gehabt hätten. Ihr Mann habe Angehörige im Widerstand auch nichtmilitärisch unterstützt. Die Mutter sei unmittelbar nicht unterstützend tätig geworden, sondern habe die Kämpfer nur moralisch unterstützt.
Gefragt, warum sie das Vorbringen über die Beteiligung ihres Mannes am Krieg erst in der Beschwerde erstattet habe, gab sie an, dass sie vor der Polizei geflüchtet sei und wieder bei der Polizei gelandet wäre. Sie sei unfreundlich behandelt worden. In der Zwischenzeit habe sie aber verstanden, dass die Polizei in Österreich die Leute zu schützen versuche und dass dies ganz anders als in Tschetschenien sei. Die Probleme ihres Mannes mit den Behörden hätten bis zu ihrer Ausreise angedauert und schilderte die Mutter in der Folge detailliert von verschiedenen Mitnahmen ihres Mannes. Sie hätten sich eigentlich ausgemacht, dass ihr Mann nachkomme, aber bis jetzt sei er nicht nachgekommen. Ca. im März 2010 sei er das letzte Mal mitgenommen worden, dann sei er kaum mehr zu Hause gewesen. Sie selbst sei nicht mitgenommen worden.
Es sei jedoch versucht worden, sie zu vergewaltigen. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass gem. § 20 Abs. 2 AsylG die Behauptung des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nur dann zur Folge habe, dass das Verfahren vor einem Richter desselben Geschlechtes zu führen sei, wenn dieses Vorbringen schon vor dem Bundesamt oder spätestens in der Beschwerde erfolgt ist, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Die Mutter tätigte auf Nachfrage nähere Ausführungen zur versuchten Vergewaltigung, in deren Folge die zu diesem Zeitpunkt Schwangere eine Frühgeburt geboren habe. Die Mutter zeigte sich von diesen Schilderungen stark emotional berührt.
Gefragt, warum sie dieses Vorbringen erst in der Beschwerdeverhandlung erstattet habe, gab sie an, dass sie dieses auch schon vor dem BFA habe vorbringen wollen, aber ihr gleich am Anfang vorgehalten worden sei, dass sie in der Ersteinvernahme nur über wirtschaftliche Gründe gesprochen habe und dass sie nur kurz auf die gestellten Fragen antworten solle. Bei der Beschwerdeverfassung habe sie alle ihre vier Kinder mitgenommen und sie habe deswegen nicht darüber sprechen wollen.
Sie und ihre Kinder seien bedroht worden, dass sie umgebracht würden, wenn die Behördenvertreter nach ihrem Mann gefragt hätten. Sie hätten schon früher ausreisen wollen, aber dann sei ihr Vater gestorben. Sie habe jedoch auch nicht bei ihrer Mutter bleiben können, weil ihr ältester Bruder im Krieg getötet worden sei und ihr jüngster Bruder Schussverletzungen gehabt habe, weswegen er immer wieder Probleme gehabt habe, da man ihm vorgeworfen habe, dass er gekämpft habe. Es sei auch immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Sie hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und nach Waffen gesucht und auch behauptet, dass sie eine Mittäterin sei. Ende Oktober 2013 habe die letzte Suche nach ihrem Mann bzw. die letzte Hausdurchsuchung stattgefunden, die die Mutter entsprechend detailliert darlegte. Ihr Mann habe ebenso nach Österreich nachkommen wollen.
Die Mutter erklärte, dass in Tschetschenien nach wie vor ihre Mutter und ihr Bruder leben würden. Ihr Vater sei schon verstorben. Weiter halte sich dort eine Schwester auf, welche ebenfalls ausreisen wolle und noch weitere Verwandte. Mit ihrer Mutter telefoniere sie selten. Ein Schwager habe sie angerufen. Sie versuche den Aufenthaltsort ihres Mannes zu finden und wisse diesen ihr Schwager auch nicht und habe er sie gefragt, ob er schon nachgekommen sei. Sie wisse, dass er mehrmals versucht habe, nachzukommen, aber wegen der Unruhen in der Ukraine habe er nicht weiterreisen können. Er sagte aber, dass er derzeit keinen Pass habe und sie Geduld haben müsse und dass er über Telefon nicht mehr sagen könne, weil das Telefon abgehört werde. Sie habe die konkrete Befürchtung, dass er in der Zwischenzeit festgenommen worden sei und sie deswegen nichts mehr von ihm gehört habe. Wenn er gesundheitliche Probleme haben würde, hätte er mit seinen Verwandten Kontakt aufgenommen und hätten diese ihr davon berichtet. Sie habe auch schon versucht, ihren Mann über das Rote Kreuz in der gesamten EU zu suchen, aber sie habe auch vom Roten Kreuz keine Neuigkeiten erfahren. Auch die Kinder würden ihn sehr vermissen.
Die Beschwerdeführerin sei vorzeitig zur Welt gekommen. Diese habe immer wieder Fieber gehabt, jetzt gehe es dieser gut. Die Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - seien an und für sich gesund, aber sie hätten nach wie vor Angst.
Die Schwestern würden die Schule besuchen, die Beschwerdeführerin sei noch zuhause bei der Mutter, werde aber bald in den Kindergarten gehen. Die Mutter wolle gemeinsam mit ihren Kindern Deutsch lernen.
Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab sie an, dass sie bei einer Rückkehr zu 100% getötet werde, da sie nicht nur geflüchtet sei, sondern auch die Wahrheit über Kadyrov gesagt habe. Die Tochter ihrer Cousine, die erst 13 Jahre alt gewesen sei, sei von Kadyrows-Leuten mitgenommen und zwangsverheiratet worden. Daraufhin sei sie verrückt geworden. Das befürchte sie auch für die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern, wenn sie ein bisschen älter werden.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.
EASO Country of Origin Information Report, Chechnya, Women, Marriage, Divorce and Child Custody;
ACCORD-Auskunft vom 03.06.2014 betreffend die Situation von alleinstehenden Frauen in Tschetschenien sowie
ACCORD-Auskunft vom 04.04.2014 betreffend die Situation von Witwen von Widerstandskämpfern in Tschetschenien.
Weiters kündigte der Vorsitzende Richter an, eine ACCORD-Auskunft zu den genannten tschetschenischen Kommandanten einzuholen und diesbezüglich im schriftlichen Wege das Parteiengehör zu wahren. Nach Einholung der angekündigten ACCORD-Auskunft wurde das Parteiengehör eingeräumt. Es ist jedoch von keiner Verfahrenspartei
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX in Tschetschenien geboren.
Sie hält sich im Bundesgebiet mit ihrer Mutter XXXX und ihren minderjährigen Schwestern XXXX auf.
Die Mutter hat für die Beschwerdeführerin keinen eigenen Verfolgungsgrund dargelegt, sondern betreffend die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen verwiesen, das als glaubwürdig befunden wurde: Der Vater der Beschwerdeführerin hat während des gesamten ersten Tschetschenien-Krieges selbst als einfacher Kämpfer gekämpft und die Kämpfer auch weiterhin während des zweiten Krieges unterstützt. Sein Cousin (und Kommandant im 1. Krieg) XXXX ist ein prominenter tschetschenischer Kommandant ebenso wie ein weiterer Angehörige namens XXXX. Der Vater wurde verdächtigt, seine Verwandten und damit die Kämpfer weiterhin zu unterstützen, was auch der Realität entsprach, denn er half ihnen mit Geld, Bekleidung und Transportdiensten. Der Vater wurde mehrmals mitgenommen, angehalten und dabei misshandelt, zuletzt im Jahr 2009. Anschließend hielt er sich die meiste Zeit versteckt bzw. ging auswärts privater Arbeit nach, sodass er fast nie zu Hause war. Im Zuge der Suchmaßnahmen nach dem Vater, der von den Behörden verdächtigt wurde, sich wieder den Kämpfern angeschlossen zu haben, wurden auch die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre weiteren Geschwister mit dem Tod bedroht und versucht die Mutter zu vergewaltigen (was sie jedoch im Sinne des §20 Abs. 2 AsylG verspätet vorgebracht hat). Ende Oktober 2013 erfolgte in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen eine Hausdurchsuchung, bei der die Wohnungseinrichtung aus dem Fenster geworfen wurde und die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister indirekt (im Wege über ihre Nachbarn) mit dem Tod bedroht wurden. Die Mutter entschloss sich daraufhin zur Flucht mit der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern und wollte ursprünglich gemeinsam mit dem Vater der Beschwerdeführerin (der damals in Dagestan arbeitete) fliehen. Dieser wurde jedoch krank und wurde am Tag der Ausreise in das Spital gebracht, während die Mutter, die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister mit Schlepperhilfe über die Ukraine ausreisten und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 10.11.2013 in Österreich einlangten, wo sie allesamt sogleich Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin ist unbekannt.
Die Beschwerdeführerin ist gesund.
Im Bundesgebiet hält sich die Tante auf, zu der jedoch kaum Kontakt besteht, die weiteren Verwandten würden in Tschetschenien leben. Die Beschwerdeführerin hält sich aufgrund ihres Alters zuhause bei ihrer Mutter auf und lernt mit den übrigen Familienangehörigen Deutsch.
Die Beschwerdeführerin, ihre minderjährigen Geschwister und ihre Mutter sind um Integration bemüht.
Zu Tschetschenien wird folgendes festgestellt:
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan KADYROW. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu 2 Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der 2. Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan KADYROW zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.05.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident MEDWEDEW für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt (Jamestown 02.03.2011).
Die Macht von Ramsan KADYROW ist in Tschetschenien unumstritten. KADYROW versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für KADYROW zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (Asylländerbericht 9.2013).
2012 restruktierte KADYROW die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht KADYROWS weiter festigte. Zum Chef der gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde KADYROWS enger Vertrauter Magomed DAUDOV ernannt (RFE/RL vom 22.05.2012). Weiters entließ Ramsan KADYROW den Bürgermeister von Grosny und er ernannte einen seiner Verwandten, Islam KADYROW, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012).
In Tschetschenien hat KADYROW ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA Bericht 10.06.2013).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir PUTIN lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes Uebersichtsseiten/Russische Foederation node html; Zugriff am 24.10.2013
Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien vom 21.-22.10.2013 in Nürnberg
BBC News (vom 24.05.2012): Chechnya profile - Timeline, htpp://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff am 24.10.2013
ICG - International Crisis Group (vom 06.09.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Gouvernance Elections, Rule of Law. http://www.ecoi.net/file upload/1002 1379094096
the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the challenges-of integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;
Zugriff am 24.10.2013
The Jamestown Foundation (vom 02.03.2011): Eurasia Daily Monitor -
Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President
Highlights Kremlin Crisis in Appointment System,
http://www.jamestown .org/programs/edm/single?tx ttnews%5Btt
news%5D= 37584tx ttn ews%5BbackPid%5D=512n The Jamestown
Foundation (vom 02.03.2011): Eurasia Daily Monitor - Volume 8, Issue
42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights
Kremlin Crisis in Appointment System, http://www.jamestown
.org/programs/edm/single?tx ttnews%5Btt news%5D= 37584tx ttn
ews%5BbackPid%5D=512bo cache=1, Zugriff am 24.10.2013
The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 9, Issue 113, A Cold Wind Blows from Moscow to Chechnya, http://www.jamestown .org/programs/edm/single?tx ttnews%5Btt news%5D= 39496tx ttn
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
RFE/RL (vom 22.05.2012): Chechen Leader Restructers His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html;
Zugriff am 24.10.2013
RFE/RL (vom 09.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html;
Zugriff am 24.10.2013
Ria Novosti (vom 05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff am 24.10.2013
Die Welt (vom 05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http:/www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html;
Zugriff am 24.10.2013
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 06. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Milliarden Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russischen Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB vom 14.11.2011).
Als Konkurenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.
Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
o) die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
o) die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
o) die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus, sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.
Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB vom 14.11.2011).
Quellen:
Bundeszentrale für politische Bildung (vom 14.11.2011): Nordkaukasus
,
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus;
Zugriff am 29.10.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku UMAROV, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien, sowie die Grenzgebiete zu Dagestan (BAMF 10.2013).
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US-DOS 19.04.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegekl 26.04.2013).
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm: Nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 , 04.12.2013).
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror-Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in den Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien, Asylländerbericht 9.2013).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Tagesspiegel. Uwe Halbach (vom 26.04.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagespiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html.;
Zugriff am 24.10.2013
US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.wcoi.net/local link/245202/368649 de.html; Zugriff am 24.10.2013
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährleistet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtsmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW vom 31.01.2013).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht, sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen auf Grund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden, mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist auf Grund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussname auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation vom 20.04.2011).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA/Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muznieks, Commissioner for Human Rights of Council of Europe Following his visit to theRussian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1384353253 com-instranetrf.pdf; Zugriff am 09.12.2013
HRW - Human Rights Watch (vom 31.01.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/237036/359908 de.html;
Zugriff am 09.12.2013
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische, als auch locale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan KADYROWS stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, welche erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten, wie zum Beispiel ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi-Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown-Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniformen ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 06.12.2013).
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen, sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI vom 23.05.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (vom 23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html;
Zugriff am 09.12.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
FOA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation (06.12.2013):
Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow
5. Folter und unmenschliche Behandlung:
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen, sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI vom 23.05.2013, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (Asylländerbericht 9.2013).
Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW vom 31.01.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (vom 23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http:/www.ecoi.net/local link/248036/374230 de.html;
Zugriff am 11.12.2013
HRW - Human Rights Watch (vom 31.01.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http:/www.ecoi.net/local link/237036/359908 de.html; Zugriff am 11.12.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
6. Allgemeine Menschenrechtslage:
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan KADYROW, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar ISRAILOV in Wien im Januar 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tag verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 05.03.2012).
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. KADYROW führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando KADYROWS eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US-DOS 19.04.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.05.2013).
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.05.2013).
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 06.07.2012).
Quellen:
AI - Amnesty International (vom 23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http:/www.ecoi.net/local.link/248036/374230 de.html;
Zugriff am 24.10.2013
Auswärtiges Amt (06.07.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file upload/1788 1331036948 edoc12882.pdf, Zugriff 24.10.2013
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local link/2444445/3677865.de.html; Zugriff am 24.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link?2444445/de.html; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013):Asylländerbericht Russische Föderation
US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/245202/368649.de.html; Zugriff am 24.10.2013
6.1. Unterstützung der Rebellen:
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffene sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können, müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan KADYROW gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen), wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen auf Grund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hingegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.04.2011).
Quellen:
BAA Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot oprorere og personer som bistar opprorere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200 1.pdf; Zugriff am 24.10.2013
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet, werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse (US DOS 19.04.2013).
Ein Vertreter der NGO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Fall längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, sodass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist (DIS 11.10.2011).
Quellen:
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http:/www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf;
Zugriff am 24.10.2013
US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/245202/368649 de.html; Zugriff am 24.10.2013
8. Bewegungsfreiheit/Registrierung
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Bericht vom 10.06.2013). Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr (BAMF 10.2013).
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS vom 19.04.2013, vgl. auch AA Bericht vom 10.06.2013, FH 1.2013).
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gem. IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die einst eine kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für 3 Monate anstatt für 1 Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfters zum Amt kommen muss.
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nord-Kaukasus eine höhere Summe zu zahlen, angehalten werden (DIS 8.2012).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EBO-C5B1-425C-90A7-3CE3V580EEAA/0/chechens in the russian federation,pdf; Zugriff am 25.10.2013
DIS - Danish Immigration Service's (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf;
Zugriff am 25.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/235703/358530 de.html; Zugriff am 25.10.2013
US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local link/2452027368649 de.html; Zugriff am 25.10.2013
9. Grundversorgung/Wirtschaft:
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem Russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.06.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen, 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens Grosny (271573 Einwohner); Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner); Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien -47%, Tschetschenien -33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Fortstwirtschaft (IOM 6.2013).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und sie halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", das heißt auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Eine der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale-Distrikt-behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, dass Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministration der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahr 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internet-Anschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21-22.10.2013 in Nürnberg
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):
Ignoring all the Problems Involved, Kadyrov's Chehchnya Bets on Tourism,
http://www.caciananalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chehchnya-bets-on-tourism.html, Zugriff am 11.12.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Einerseits stehen Rückkehrern, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten, sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch in das Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, das heißt Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonderes Prozedere für Rückkehrer nach Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichts desto trotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zugang an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.06.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Re-Integration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien. Laufzeit:
http://www.iomvienna.at/de?option=com contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichltemid=143lang=de;
Zugriff am 12.12.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Ergänzend wird zur Situation der Frauen in Tschetschenien folgendes festgestellt:
Alleinstehende Frauen im Nordkaukasus sind verwundbar und schutzlos. Es ist für eine Frau wichtig, einen Ehemann zu haben. Besonders schlecht ist die Lage für alleinstehende Frauen, wenn in der Familie Rebellen sind. Frauen, die einige Zeit im Ausland verbracht haben und zurückgekehrt sind, haben kaum mehr die Möglichkeit, Schutz zu erhalten, weil sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert sind, sich polizeilich zu registrieren, woran alle staatlichen Unterstützungen geknüpft sind. Verwandte und Unterstützer mutmaßlicher Rebellen werden in Tschetschenien nach wie vor verfolgt. Es wird eine Strategie der kollektiven Bestrafung von Familien mutmaßlicher Rebellen angewandt. Verwandte von Terrorverdächtigen unterliegen häufig Kollektivbestrafungen, zum Beispiel werden die Häuser zerstört und niedergebrannt. Familienangehörige mutmaßlicher Kämpfer werden öffentlich auf massivste Weise bedroht und auch gefoltert. Frauen werden häufig vergewaltigt. Auch Familienmitglieder getöteter Rebellen stehen im Visier der Sicherheitskräfte. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.04.2014, a-8633-2 (8647).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Mutter, durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost am 10.11.2013 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 27.02.2014, sowie durch Befragung der Mutter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2014, durch Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses der Mutter sowie eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, durch Einholung einer verfahrensbezogenen ACCORD-Auskunft zu Verwandten des Vaters, welche Kommandanten waren sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente zur Situation von Frauen in Tschetschenien durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu Tschetschenien sind (soweit verfahrensrelevant) dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen, zumal dieser erst vor relativ kurzer Zeit ergangen ist und diese notorischerweise noch als aktuell bezeichnet werden können. Diese entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist. Der Mutter als gesetzliche Vertreterin wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt die Möglichkeit geboten, zu dieser Zusammenstellung Stellung zu nehmen und hat sie diese nicht inhaltlich kritisiert.
Da der Verfassungsgerichtshof Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Diese Feststellungen wurden ergänzt um solche zur Situation von Frauen in Tschetschenien, welche auf einer dem Parteiengehör unterzogenen Auskunft des Österreichischen Zentrums für Herkunftsinformation ACCORD beruht, wo auch die Primärquellen genannt wurden. Weder das Bundesamt, noch die Mutter haben zu diesen Dokumenten eine Stellungnahme abgegeben, ebenso wenig zu einer eigens vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ACCORD-Auskunft hinsichtlich der beiden tschetschenischen Kommandanten XXXX. Die diesbezüglichen Informationen sind in die personenbezogenen Feststellungen eingeflossen.
Die Mutter erklärte, dass ihr Vorbringen auch für ihre Kinder - also auch für die Beschwerdeführerin - gilt, und machte für die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend.
Das Vorbringen der Mutter, dass demnach auch für die Beschwerdeführerin gilt, wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Mutter insbesondere in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, wo sie die Möglichkeit hatte, ihr Vorbringen in ihrer Muttersprache darzulegen, ist durchaus klar, konkret und substantiiert und war sie in der Lage, die Situation in Tschetschenien und damit ihrer Fluchtgründe konkret, detailliert und widerspruchsfrei zu schildern, wenn sie auch teilweise bei den Daten etwas vage geblieben ist.
Das Vorbringen der Mutter ist auch durchaus plausibel und stimmt sehr gut mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland, wie sie aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich sind, überein.
Es ist wohl zutreffend, dass die Mutter bei ihrer Ersteinvernahme durch die Polizei lediglich wirtschaftliche Gründe angegeben hat. Sie hat jedoch auch schon in der Beschwerde und auch eingangs der Beschwerdeverhandlung ausführlich dargelegt, warum sie bei der Erstbefragung unzutreffende Fluchtgründe dargelegt hat und die äußerst widrigen Umstände der Erstbefragung nachvollziehbar geschildert. Außerdem dient gem. § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung lediglich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.
Die Mutter hat darüber hinaus erstmals in der Beschwerdeverhandlung eine versuchte Vergewaltigung vorgebracht. Diesbezüglich ist jedoch die Präklusionsregel des § 20 Abs. 2 AsylG zu beachten, welche auf besondere Umstände, warum die Vergewaltigung verspätet vorgebracht wurde, nicht Rücksicht nimmt. Die Mutter hat solche in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht und ist ihr insgesamt nicht eine Steigerung ihres Vorbringens vorzuwerfen.
Das Vorbringen der Mutter über die Verwandten des Vaters der Beschwerdeführerin, welche prominente tschetschenische Widerstandskämpfer sind, wurde auch durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ACCORD-Auskunft bestätigt.
Im Übrigen hat die Mutter bei der Erhebung der Fluchtgründe dienenden Befragung durch das Bundesamt, Regionaldirektion Steiermark, im Wesentlichen bereits die Verfolgungsgründe des Vaters der Beschwerdeführerin, welche auf sie und auch auf die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister durchschlagen, angeführt. Die Mutter hat weiters ihre sowie die Identität der Beschwerdeführerin ausreichend dokumentiert.
Auch als Person machte die Mutter auf den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter einen sehr glaubwürdigen Eindruck und hat sie insbesondere sehr deutlich den Eindruck vermittelt, dass sie die von ihr geschilderten Verfolgungshandlungen auch tatsächlich erlebt hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Fluchtgründen der Mutter Glaubwürdigkeit zubilligt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Die Situation der Mutter bzw. auch der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister ist durch zwei Umstände gekennzeichnet, die zusammen ihre Situation im Fall einer Rückkehr asylrelevant negativ beeinflussen: Einerseits durch den Umstand, dass der nächste Angehörige - der Vater der Beschwerdeführerin - nicht nur während des 1. Krieges gekämpft hat, sondern die Kämpfer auch im 2. Krieg lange unterstützt hat und überdies für tschetschenische Verhältnisse ein naher Verwandter zweier tschetschenischer Kommandanten ist, die von den tschetschenischen Behörden quasi als "Top-Terroristen" eingestuft werden, wobei diese Familienangehörigen in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin wohnen bzw. gewohnt haben und die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister denselben Namen tragen. Der Vater der Beschwerdeführerin war - nahezu bis zur Ausreise - intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt und konnte sich einer Festnahme in den letzten Jahren nur durch Untertauchen bzw. Arbeit auswärts entziehen. Gerade wegen dieses Untertauchens ist auch die Mutter immer mehr in das Zentrum behördlicher Verfolgung geraten, weil dieser aber auch der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, auf der Suche nach dem Vater mehrfach mit einer Ermordung gedroht und auch versucht wurde, diese zu vergewaltigen, was zu einer Fehlgeburt und massiven psychischen Problemen geführt hat. Hintergrund dieser Verfolgungsmaßnahmen war der Verdacht der Behörden, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht untergetaucht ist oder außerhalb von Tschetschenien arbeitet, sondern sich (wieder) den Kämpfern angeschlossen hat.
Der Vater der Beschwerdeführerin bzw. Ehemann der Mutter ist unbekannten Aufenthaltes. Dies würde die Mutter der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr zu einer "alleinstehenden Frau" (zumindest zu einer solchen ohne Ehemann) machen, wodurch sie mit weiteren Problemen, die alleinstehende Frauen und insbesondere auch Rückkehrer und Rückkehrerinnen treffen, konfrontiert wäre.
Die Verfolgungsgefahr ist auch - wie oben bereits dargestellt - nach wie vor aktuell und auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (unterstellte regimefeindliche Gesinnung) zurückzuführen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass insbesondere bei der Mutter - aber auch bei der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern - im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu erwarten wären.
Insbesondere der Mutter aber auch der Beschwerdeführerin waren daher bereits deshalb Asyl zu gewähren.
Im Übrigen liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor:
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.
Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrer Mutter in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.
Der Beschwerdeführerin war daher Asyl zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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