BVwG W220 1435484-1

W220 1435484-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Familienverfahren,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 1435484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1435484.1.00

Spruch

W220 1435484-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 01.117-BAS, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie am XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. Sie sei verheiratet und habe keine Ausbildung. Zum Fluchtweg gab sie an, sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2010 illegal und zu Fuß über die Grenze in den Iran verlassen. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in XXXX, wo sie bis September 2012 gelebt habe, sei sie mit ihrem Ehegatten über die Türkei nach Griechenland gekommen. Von dort sei sie nach mehrmonatigem Aufenthalt auf einem LKW versteckt nach Italien gelangt, wo sie von der Polizei festgenommen worden sei. Sie habe ein Schreiben bekommen, dass sie Italien sofort verlassen müsse, danach habe sie am Bahnhof ein Ticket nach Österreich gekauft. Als Fluchtgrund gab sie an, sie und ihr Ehegatte hätten Angst um ihr Leben. Sie hätten sich in Afghanistan kennengelernt und heiraten wollen. Die Tante ihres Mannes habe bei der Familie der Beschwerdeführerin wegen einer Heirat nachgefragt. Ihre Familie, vor allem ihr strenggläubiger paschtunischer Vater und ihre Brüder, hätten den Antrag abgelehnt. Aufgrund ihrer Liebe seien sie ohne Wissen der Familie in den Iran geflohen. Dort hätten sie geheiratet. Sie hätten dort leben wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, da sie keine Papiere gehabt hätten und von ihrem Vater und den Brüdern mit dem Umbringen bedroht worden seien. Da die Familie viele Bekannte im Iran habe und sie gespürt hätten, dass diese sie suchen würden, hätten sie den Iran in Richtung Europa verlassen, da sie um ihr Leben gefürchtet hätten. Sie seien sogar in der Türkei von Bekannten gefunden worden und hätten immer in Angst gelebt, dasselbe gelte auch für Griechenland und Italien.

In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz eingeleitet und das Verfahren schließlich in Österreich zugelassen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie sei noch sehr jung gewesen, als ihr leiblicher Vater verstorben sei. Ihre Mutter sei gezwungen worden, den Stiefvater der Beschwerdeführerin zu heiraten - dieser habe damals bereits drei Söhne und eine Tochter gehabt. Die Beschwerdeführerin sei zuhause wie eine Sklavin gehalten und von ihren Stiefbrüdern immer wieder geschlagen worden, auch habe sie nicht die Schule besuchen dürfen. Ihre Stiefbrüder hätten später versucht, sich an sie "heranzumachen" und hätten sie vergewaltigen wollen. Ihr Stiefvater habe ihr das nicht geglaubt. Als ihre Mutter sie verteidigt habe, hätte der Steifvater diese mit heißem Wasser übergossen. Ihr Stiefvater habe die Beschwerdeführerin einem anderen Mann (der 20 Jahre älter sei, in Italien lebe und schon eine Frau habe) zugesagt. Davon habe sie erst erfahren, nachdem sie ihren jetzigen Ehegatten kennengelernt und ihre Mutter gefragt habe, ob dieser kommen könne, um die Erlaubnis für die Hochzeit einzuholen. Bei ihrem nächsten Zusammentreffen mit ihrem jetzigen Ehegatten hätten sie sich gemeinsam entschlossen, zu flüchten. Sie hätten sonst nicht zusammenleben können. Wenn ihre Landsleute sehen könnten, wie sie hier angezogen sei, würde sie bereits geschlagen werden. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehegatte sofort umgebracht werden. Außerdem sei sie wie eine Sklavin gehalten worden, wodurch sie gesundheitlich angeschlagen sei, und habe auch nicht zur Schule gehen dürfen. Sie könne nicht nach Afghanistan zurück, da es überall Paschtunen gebe, die sofort erkennen würden, was mit ihnen los sei.

Mit Schreiben vom 15.05.2013 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in der ausgeführt wurde, dass diese im Großen und Ganzen ihren persönlichen Erfahrungen entsprechen würden, außerdem wurden weitere Berichte zur Sicherheitslage zitiert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 01.117-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie entgegen den in ihrem Herkunftsstaat geltenden traditionellen Wertvorstellungen ohne Zustimmung der Familie ihren jetzigen Ehemann geheiratet habe, weshalb sie von ihrem Stiefvater und den Stiefbrüdern an Leib und Leben bedroht würde. Im Iran hätten Angehörigen sie ausfindig machen können und wollten sie nun umbringen. Außerdem sei sie von ihrem Stiefvater geschlagen worden und habe die Schule nicht besuchen dürfen.

Nach den beigeschafften Länderfeststellungen - so das Bundesasylamt - gebe es unzählige nationale, internationale, staatliche, halbstaatliche und private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen, die bei Bedarf um Unterstützungsleistungen angegangen werden könnten. Gerade die afghanische Hauptstadt Kabul oder überhaupt urbane Gebiete würden auch weniger qualifizierten Menschen in Verbindung mit den angesprochenen Unterstützungseinrichtungen realistische Möglichkeiten einer Existenzsicherung bieten. Sie und ihr Ehegatte würden über landwirtschaftlichen Besitz samt Wohnhaus verfügen. Wenngleich dieser Besitz durch ihre langjährigen Aufenthalte im Iran heruntergekommen sei, so würden die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Leistungsangebote für Rückkehrer wohl bedeuten, dass damit der Aufbau eines der Existenzsicherung dienlichen, in Grundzügen ohnehin bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes möglich sei. Elementare Bedürfnisse, wie Obdach und Nahrung, würden damit sofort gedeckt werden können. Zu bedenken sei auch, dass sie im Bedarfsfall auf Unterstützungsleistungen der im Iran lebenden Angehörigen ihres Ehegatten zurückgreifen könne. Die allgemeine Sicherheitslage sei regional stark unterschiedlich ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei aber von den in den landeskundlichen Feststellungen dargestellten schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen nicht deutlich schwerer betroffen als ihre Mitbürger. Die von der Beschwerdeführerin dargetanen Probleme seien rein privater Natur, die, bis auf die Befürchtung, Opfer mit schwerer Strafe verbundener traditioneller Rechts- und Werteverständnisse zu werden, bis nun auch nicht zu irgendwelchen konkret fass- und bewertbaren Handlungen geführt hätten. Nach den Erkenntnismaterialien des Bundesasylamtes seien Eheschließungen zwischen verschiedenen Ethnien in Afghanistan nichts Ungewöhnliches oder Außerordentliches, Bindungen zwischen Paschtunen und Tadschiken seien Alltag und würden im Grundsätzlichen nicht besonders wahrgenommen oder bewertet. Der beigeschaffte Dokumentationsbericht sage aber auch, dass eine Eheschließung in Afghanistan weit mehr als eine Verbindung zweier Menschen sei und darüber hinaus weit in das soziale und gesellschaftliche Leben der Brautleute und des gesamten Familienclans eingreife und Eheschließungen oft auch in einer Kosten-/Nutzenfrage der beteiligten Familien gipfelten. Das Bundesasylamt führte weiters (Anm.: offenbar die Beweiswürdigung aus dem Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin übernehmend) aus, es sei durchaus vorstellbar, dass es, "wie von Ihnen behauptet, zur Ablehnung Ihrer Person durch die Brauteltern gekommen ist, weil sich diese eben für einen anderen, ihnen zweckmäßiger erscheinenden Heiratskandidaten für die Tochter entschieden haben oder weil sei auch religiös motivierte Bedenken haben.". Das würde noch nicht bedeuten, dass hier irgendein asylrelevantes Verfolgungsgeschehen vorliege. Derartiges könne überall auf der Welt vorkommen und sei einer rechtlichen Beurteilung oder überhaupt einer staatlichen Eingriffsmöglichkeit/-notwendigkeit entzogen, was sämtliche Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen haben würden. Auch sonst könne das Bundesasylamt nicht erkennen, dass "sie irgendeiner beachtenswerten Gefährdung resultierend aus der gegen den Willen der Brauteltern geschlossenen Ehe unterworfen waren.". Es sei ganz klar hervorgekommen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu konkreten Übergriffen gekommen sei. Wenn die Beschwerdeführerin sage, sie habe knapp vor ihrer Ausreise aus dem Iran erfahren, dass ihre Brüder unterwegs in den Iran seien, um sie zu töten, so würde das einerseits nur als bloß Gehörtes, durch keine konkreten Ereignisse untermauerte Mutmaßung zu werten sein, andererseits zeige das nur, dass es eben nirgendwo - auch nicht in Österreich - permanent bestehenden Verfolgungsschutz geben könne, jedermann könne jederzeit und überall Opfer irgendeines, aus welchen Gründen auch immer stattfindenden Verbrechens würden, das würde man nie ausschließen können. Sollten ihr Stiefvater bzw. Stiefbrüder konkrete strafrechtsrelevante Vorfälle provozieren - was bis nun tatsächlich nicht geschehen und präventiv auch nicht vorhersehbar sei - so könnten sie mit Recht darauf vertrauen, dass ihr die für die Verfolgung solcher Straftaten zuständigen Behörden entsprechenden Schutz und Hilfe angedeihen lassen würden. Zufolge der beigeschafften Informationen zum Instrument der Blutrache sei es möglich, dass u.A. Streitigkeiten in Heiratssachen, wie von ihr behauptet, schwerwiegende Vergeltungsmaßnahmen bis hin zum Mord auslösen könnten (aber nicht müssten). Nach den beigeschafften Informationen würden dann, wenn der "Täter" nicht gefasst werden könne, in patrilinearer Folge Familienangehörige anstatt des "Täters" zur Rechenschaft gezogen werden. Das sei in ihrem Fall nicht geschehen, die gesamte männliche Verwandtschaft ihres Ehegatten lebe nach wie vor im Iran, ohne dass diesem Personenkreis offenbar irgendwelche Sanktionen von Seiten der männlichen Verwandtschaft Ihrerseits drohen würden. Auch das sei in Verbindung mit den faktisch nicht vorhandenen konkreten Gefährdungen ihrer Person ein deutliches Indiz dafür, dass sie zwar ein schlechtes Verhältnis zwischen ihren Angehörigen und ihrem Ehegatten habe, sich daraus aber kein lebensbedrohliches Geschehen für sie und ihren Ehemann ableiten lasse. Sofern die Beschwerdeführerin noch frauenspezifische Verfolgungsszenarien behaupte, so würde das in ihrem Fall nicht weiter beurteilbar sein. Es könne sein, dass sie von ihren Eltern nach traditionellem Rollenverständnis erzogen und wegen der Familienkonstellation schlecht behandelt worden sei. Das sei aber eindeutig nicht auslösendes Element für die Ausreise aus Afghanistan gewesen bzw. müsse dies wohl schon länger zurückliegen und stehe mit der Ausreise nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt I. beschränkt sich auf die Zitierung höchstgerichtlicher Rechtssätze. Im Wesentlichen stützte sich die belangte Behörde darauf, dass es auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen könne, in Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur ankomme, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren würden. Fehle es an einem in der Flüchtlingskonvention genannten Grund, so könne grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, on der Heimatstaat in der Lage wäre, Schutz zu gewähren. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei anzunehmen. Es sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der Kenntnis der landestypischen Verhältnisse und in Verbindung mit ihren verwandtschaftlichen (und damit verbundenen ökonomischen) Verhältnissen gewährleistet, dass sie ihren Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) bestreiten werde können. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen kam das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. zum Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diese am 23.05.2013 zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 04.06.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen (gleichermaßen bezugnehmend auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten) vorgebracht, ihr Vorbringen sei genügend substantiiert. Die Art und Weise, wie über die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Ihre Aussagen seien plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in ihrem Heimatland zu vereinbaren. Es stimme nicht, dass sie sich in Afghanistan an Unterstützungseinrichtungen und ihre Verwandten wenden könnten. Sie hätten niemanden mehr in Afghanistan und könne man sich auch keine Unterstützung erwarten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits als Kind im Iran gelebt habe, da sie aufgrund der Probleme seines Vaters Afghanistan verlassen hätten. Eine Rückkehr sei mangels sozialen Netzes im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig. XXXX sei nicht die sicherste Stadt in Afghanistan, dazu wurde auf einen Länderbericht zur Sicherheitslage verwiesen (ecoi.net Themendossier vom 18.02.2013, Amnesty Report 2012). Die Ausweisung des Antrages gem. § 8 AsylG stehe in krassem Widerspruch zu den derzeit zu Afghanistan getroffenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Mit der Ausweisung würde zudem in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, die Interessenabwägung hätte nicht zu ihrem Nachteil ausfallen dürfen. Der Beschwerde angeschlossen wurden handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten. Darin brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, er sei gezwungen gewesen zu flüchten, da es die paschtunische Familie seiner Ehegattin ihr nicht erlaubt habe, einen Schiiten zu heiraten. Er habe in Afghanistan keine Familie oder Bekannte, weil er als Kind in den Iran gegangen sei. Der Vater und die Brüder seiner Gattin hätten ihn mit dem Tod bedroht. Außerdem würden in der Provinz XXXX nur Paschtunen leben und sich dort viel Taliban aufhalten. Der Stiefvater seiner Ehefrau sei auch bei den Taliban, dieser würde ihn nicht am Leben lassen. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, man habe nicht erlaubt, dass sie ihren Gatten heirate, weil dieser Schiite sei, sie hingegen sei paschtunische Sunnitin. Sie seien gezwungen gewesen, in den Iran zu fliehen. Als sie dort von ihren Verwandten gefunden worden seien, wären sie gezwungen gewesen, auch von dort zu fliehen. Bei einer Rückkehr würde ihr Stiefvater sie nicht am Leben lassen. Sie hätte mit einem 20 Jahre älteren Mann verheiratet werden sollen. Sie wolle in Freiheit leben. In Afghanistan sei es nicht möglich, ohne Kopftuch zu leben; sie könne dort nicht frei sein.

Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde ein Sprachzertifikat vom 10.07.2014 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom XXXX sowie zwei Kurzarztbriefe vom XXXX und XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, sie stamme aus der Provinz XXXX und führte Fluchtgründe aufgrund der Verfolgung durch ihre Familienangehörigen wegen der Heirat mit ihrem Ehegatten (und Ablehnung der Zwangsverehelichung mit einem von ihrer Familie ausgewählten Mann) ins Treffen. Sie schilderte außerdem Misshandlungen durch Stiefvater und -brüder, versuchte Vergewaltigung durch ihre Stiefbrüder, und gab an, sie sei daheim "wie eine Sklavin gehalten" worden und habe nicht in die Schule gehen dürfen.

Soweit sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung lediglich auf die Problematik in Zusammenhang mit der Eheschließung mit ihrem Gatten eingeht, im Übrigen aber davon ausgeht, dass die von der Beschwerdeführerin noch behaupteten frauenspezifischen Verfolgungsszenarien nicht weiter beurteilbar seien und es zwar sein könne, dass sie von ihren Eltern nach traditionellem Rollenverständnis erzogen und wegen der Familienkonstellation schlecht behandelt worden sei, dies aber eindeutig nicht auslösendes Element für die Ausreise aus Afghanistan gewesen sei bzw. schon länger zurückliegen müsse und mit der Ausreise nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang stehe, verkennt das Bundesasylamt damit das für ihr Verfahren geltende Prinzip der materiellen Wahrheit und den Grundsatz der Offizialmaxime. Die Asylbehörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Die Beschwerdeführerin führte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere Anhaltspunkte für eine solche, wie körperliche Misshandlung und versuchte Vergewaltigung durch männliche Angehörige, ins Treffen, womit sie zumindest in Grundzügen ein zu überprüfendes Vorbringen hinsichtlich einer geschlechtsspezifischen Verfolgung erstattete. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung gegenüber einer beabsichtigten Zwangsverheiratung zum Ausdruck gebracht hat, was für sich allein bereits genügend Anlass gibt, sich mit ihrer persönlichen Wertehaltung gegenüber der in Afghanistan weithin vorherrschenden Situation für Frauen auseinanderzusetzen. Allein der Hinweis der belangten Behörde, jedermann könne jederzeit und überall Opfer eines aus welchen Gründen auch immer stattfindenden Verbrechens werden, kann keinesfalls dazu gereichen, die Prüfung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin von vornherein auszuklammern. Soweit sich die belangte Behörde darauf bezieht, dass die der Beschwerdeführerin widerfahrene schlechte Behandlung sei "aber eindeutig nicht auslösendes Element für die Ausreise" gewesen und müsse "wohl schon länger zurückliegen", weshalb dies nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausreise stehe, entbehren diese nicht näher belegten Annahmen jeglicher überprüfbaren Grundlage, insbesondere finden sie keine Deckung im Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483):

"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."

Davon ausgehend haben der Unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:

"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."

Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.

Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt:

"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."

Gerade in Hinblick auf diese als hinreichend bekannt vorauszusetzende Judikatur ist es evident, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit ihren allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und in ihrer Herkunftsregion im Besonderen durchzuführen. Dem angefochtenen Bescheid sind keinerlei Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan zu entnehmen. Es musste der belangten Behörde aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt sein, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Das Verfahren der Beschwerdeführerin ist daher in Bezug auf Frauen aus ihrer Herkunftsregion bzw. auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen ergänzungsbedürftig.

Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur Heimatregion der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zur geographischen Lage, Infrastruktur, Justiz- und Gesundheitssektor. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Es wäre eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz (sowie dem Herkunftsdistrikt) der Beschwerdeführerin anhand von aktuellen Länderfeststellungen unerlässlich gewesen, um zu ermitteln, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion für die Beschwerdeführerin überhaupt erreichbar wäre:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12).

Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende und aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Provinz XXXX sowie dem genauen Herkunftsort der Beschwerdeführerin zu treffen. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Provinz XXXX mangelt es - für sich alleine - an Entscheidungsrelevanz, weshalb auf Grundlage dieser mangels Tauglichkeit keine ausreichende Beurteilung der Lage möglich ist.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführerin und der damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit der Situation von Frauen in Afghanistan sowie der Sicherheitssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (mit der Situation afghanischer Frauen) auseinanderzusetzen haben. Anhand von aktuellen Länderfeststellungen wird auch die Möglichkeit einer Rückkehr in ihre Heimatregion (insb. Erreichbarkeit, Vorhandensein eines sozialen Netzes, Sicherheitslage) bzw. das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu überprüfen sein. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen (insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29.04.2013) zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu Zl. W220 435485-1 wurde auch der Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin (aus dort genannten Gründen) aufgehoben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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