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I407 2101241-1•BVwG I407 2101241-1
I407 2101241-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015
Aufenthaltsverbot, Beschwerdezurückziehung, geänderte Verhältnisse,<br/>Verfahrenseinstellung, Zeitablauf
I407 2101241-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Günter HARRICH, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro zu GZ: IV.857.118/FrB/97 vom 30.09.1997, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro zu GZ IV.857.118/FrB/97 vom 30.09.1997 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Mit Schriftsatz vom 17.02.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein. Begründend verweist der Beschwerdeführer auf die nunmehr erfolgte soziale Integration in Österreich, die Reue in Bezug auf seine nunmehr lange zurückliegenden Straftaten und seine Selbsterhaltungsfähigkeit und führt rechtlich aus, dass unter Anwendung der aktuellen Rechtslage ein Aufenthaltsverbot in der Höchstdauer von 10 Jahren zulässig wäre. Die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 2 Ziffer 5 ff FPG würden in seinem Fall nicht vorliegen.
3. Mit Schriftsatz vom 18.06.2013 urgiert der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro eine Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein.
4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte am 28.10.2014 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro eine Säumnisbeschwerde ein.
5. Mit email vom 22.12.2014 (AS 857) an das BFA RD W Einlaufstelle zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter unter Bezugnahme auf die Benachrichtigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, wonach das Aufenthaltsverbot seine Gültigkeit verloren hat, den Antrag zurück.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 17.02.2015 übermittelt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Hinweis, dass auf Grund der geänderten Rechtslage die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 21.2.2008 abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und un-bestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gem. § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist als Berufung zu werten. Gem. § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG ist diese Berufung als Beschwerde zu behandeln.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Der in den Verwaltungsakten erliegende Beschwerdeverzicht lässt i.S. dieser Judikatur keinen Zweifel über den Willen des Erklärenden, sein Rechtsmittel zurückzuziehen, offen.
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf den Verzicht der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund des Beschwerdeverzichtes mit Parteienvorbringen vom 22.12.2014 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
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