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W101 1438106-1•BVwG W101 1438106-1
W101 1438106-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Militärdienst, unterstellte<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W101 1438106-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 13 02.063-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 18.02.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.09.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 16.09.2013, Zl. 13 02.063-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien Ende Juni 2012 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er sich bis zum 16.02.2013 aufgehalten habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt über unbekannte Orte bzw. Länder nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Im Jänner 2012 sei er schriftlich aufgefordert worden, seinen Militärdienst in Syrien anzutreten. Da das syrische Militär brutal gegen die Zivilbevölkerung vorgehe, würden viele Soldaten von den Aufständischen getötet. Daher habe der Beschwerdeführer beschlossen, nicht zum Militär zu gehen. Um einer Verhaftung zu entgehen, habe er Syrien verlassen. Außerdem befinde sich Syrien im Kriegszustand und es herrsche Chaos. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der syrischen Regierung eingesperrt werde, weil er seinen Militärdienst nicht angetreten habe. Er habe jedenfalls mit einer Haftstrafe zu rechnen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.09.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe in XXXX die Universität am XXXX abgeschlossen und danach als Buchhalter gearbeitet. Aufgrund seines Studiums habe er seinen Militärdienst immer wieder aufschieben können. Nach Ende des Studiums habe es nur noch die Möglichkeit des sogenannten "administrativen Aufschubs", der nur sechs Monate lang gewährt werde, gegeben. Dieser Aufschub sei allerdings nur in sein Wehrdienstbuch eingetragen und nicht EDV-technisch erfasst worden, sodass bei einer Personenkontrolle der Aufschub nicht hätte festgestellt werden können. Dann wäre er als Landesverräter bzw. Deserteur dagestanden. Seinem Wehrdienstbuch sei auf Seite 13 Folgendes zu entnehmen: "Dass ein administrativer Aufschub für die Dauer von 6 Monaten bis zum XXXX unter der Nr. 1957 - datiert vom XXXX - eingeräumt wird. Und zwar von der Sektion für Administrative Aufschübe - vom XXXX". Dies sei allerdings nicht in die EDV eingetragen worden. In der letzten Zeit habe es auch keine Garantie mehr für einen Aufschub gegeben. Einigen Studenten sei kein Aufschub mehr gewährt worden. Bevor sein letzter Aufschub abgelaufen sei, sei der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist.
Aufgrund seiner persönlichen Einstellung sympathisiere er mit dem pazifistischen Aufstand und habe auch zu Beginn des Aufstandes friedliche Demonstrationen besucht, wobei allerdings einige Studienkollegen verhaftet worden seien.
Zu den in der Einvernahme übergebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes erstattete der Beschwerdeführer am 13.09.2013 eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass die Lage in Syrien weiter eskaliere. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer entweder als Deserteur hingerichtet bzw. inhaftiert oder als Soldat zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Führerschein, die Bestätigung seines Universitätsabschlusses für Wirtschaft samt englischer Übersetzung ("Bachelor in Economics") sowie sein Wehrdienstbuch vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 16.09.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er führe den Namen XXXX und sei am XXXX in Syrien geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. In Syrien habe er in XXXX gelebt, ein Hochschulstudium abgeschlossen und sei zuletzt als Buchhalter beschäftigt gewesen.
Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er in Syrien keinen Militärdienst ableisten wolle, zu dem er die Einberufung bekommen habe. Er habe keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten habe.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen, instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 24 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Auch sein sonstiges Vorbringen zu seiner Person habe als glaubwürdig gewertet werden können, zumal kein plausibler Grund ersichtlich gewesen sei, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates verwies das Bundesasylamt auf die Angaben des Beschwerdeführers und führte aus, dass somit sein Hauptgrund Syrien zu verlassen, gewesen sei, dass er den Militärdienst nicht habe ableisten wollen. Dies berge für sich alleine gesehen jedoch keine Asylrelevanz in sich.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2014 erhalte.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Allgemein sei zu sagen, dass auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention liege. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beinhalte keine glaubhaften, persönlichen, individuellen Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Aus diesem Grund liege im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Es sei aber auch noch erwähnt, dass im Normalfall die Ableistung des Militärdienstes zur Pflicht jedes Staatsbürgers gehöre. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertige für sich alleine nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden, sei der Asylantrag des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 16.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 25.09.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.09.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen anfocht. Er begründete die Beschwerde in arabischer Sprache folgendermaßen (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung, OZ 1/2):
In Syrien gebe es einen Religionskrieg, unter dem alle Beteiligten leiden würden. Dort müsste der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ableisten. Da er zu den sunnitischen Moslems gehöre, würde er von Armeeangehörigen, die Alawiten und Schiiten seien, getötet werden. Wenn er nach Syrien zurückkehre, würde er wegen Verrats von der regulären syrischen Armee getötet werden. Es könne auch sein, dass er von bewaffneten extremistischen Gruppen getötet werde. In Syrien sei ihm angeboten worden, der Freien Armee beizutreten, was er abgelehnt habe, da er niemanden töten wolle. Aufgrund der Ablehnung hätten "sie" jedoch geglaubt, der Beschwerdeführer sei ein Scherge des syrischen Regimes und sei er deshalb verfolgt worden. Die Gruppe der Freien Armee, die ihn verfolgt habe, sei in Madinat Al-Bab in der Umgebung von Damaskus stationiert gewesen.
Mit Urkundenvorlage vom 09.10.2013 legte der Beschwerdeführer zwei in arabischer Sprache verfasste Schriftstücke der XXXX vor, denen jeweils zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem XXXX (Schreiben vom XXXX) bzw. am XXXX(Schreiben vom XXXX) bei der Rekrutierungsstelle erscheinen müsse, um seinen Aufschub zu verlängern. Wenn er diesen Termin versäume, gelte er als fahnenflüchtig (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung OZ 1/3).
Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung (in deutscher Sprache) ein, in welcher er Folgendes vorbrachte:
Der Grund für die Flucht des Beschwerdeführers sei die drohende Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund der Wehrdienstverweigerung gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung seitens der Opposition habe.
Weiters habe der Beschwerdeführer regelmäßig seit ca. September 2011 an Demonstrationen teilgenommen, unter anderem auch an jener anlässlich eines Begräbnisses am XXXX. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen bzw. Freunde seien während der Teilnahme an den Demonstrationen immer bemüht gewesen, ihre Identität bzw. ihre Gesichter zu verbergen, um nicht in das Visier des syrischen Staates zu geraten. Trotzdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Sicherheitsdienst in Kenntnis der Teilnehmer sei.
Die mangelnde elektronische Erfassung des Aufschubes der Einberufung zum Wehrdienst habe große Angst und Unsicherheit beim Beschwerdeführer erzeugt, da er sich deshalb des Aufschubs nicht sicher gewesen sei. Zudem habe er keine Möglichkeit gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt abermals einen Aufschub zu erhalten. Nach Erhalt des Einberufungsbefehls sei der Beschwerdeführer vorübergehend zu seinem Bruder gezogen, da er Angst gehabt habe, dass er bereits ins Blickfeld der Behörden geraten sei und in weiterer Folge auch zu Hause nach ihm gesucht werde.
Über sein Studium habe der Beschwerdeführer einen Kollegen kennen gelernt, der den bewaffneten Widerstandskämpfern angehöre und ihm angeboten habe, sich der Freien Armee anzuschließen. Als der Beschwerdeführer dies verweigert habe, sei er immer mehr unter Druck gesetzt worden und sei auch für die Freie Armee der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer könnte ein Spion des Assad-Regimes sein.
Betreffend die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers würden auch die Länderfeststellungen eine bei einer Rückkehr zu erwartende Verfolgungsgefahr bestätigen. Daraus ergebe sich, dass eine Desertion einem Todesurteil gleich kommen könne. Auch würden syrische Soldaten dazu gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und würden bei Weigerung Gefahr laufen, erschossen zu werden.
Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Asylrelevanz dann gegeben sei, wenn einem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt werde.
Am 13.02.2015 brachte der Beschwerdeführer als Beschwerdeergänzung einerseits eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied beim XXXX und andererseits 11 Fotos von Sonntagsdemonstrationen im Zeitraum September 2011 bis Februar 2015 in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises sowie seines syrischen Führerscheins glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer hat in XXXX ein Wirtschaftsstudium absolviert, welches er am XXXX mit dem "Bachelor in Economics" abgeschlossen hat. Aufgrund dieses Studiums hat der Beschwerdeführer den Antritt seines Wehrdienstes immer wieder aufschieben können. Nach Beendigung des Studiums ist ihm das allerdings nur noch in Form eines sogenannten "administrativen Aufschubs" für eine Dauer von längstens sechs Monaten möglich gewesen. Zuletzt ist dem Beschwerdeführer der Aufschub vom Wehrdienst bis zum XXXX gewährt worden, was bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer vor dem XXXX bei der Rekrutierungsstelle hätte melden müssen, um nicht als fahnenflüchtig zu gelten. Um der Einziehung zum Wehrdienst zu entgehen ist der Beschwerdeführer allerdings vor dem XXXX - nämlich im Juni 2012 - aus Syrien ausgereist.
Seit dem XXXX besteht für den Beschwerdeführer sohin jederzeit die Gefahr, einen Einberufungsbefehl zu erhalten, bzw. würde er bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst einberufen werden, zumal er nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit als "fahnenflüchtig" gilt.
Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX aus Sicht der syrischen Behörden jedenfalls dem Wehrdienst entzieht bzw. entzogen hat. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung durch Angehörige der Freien Syrischen Armee, aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam oder aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst, für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich der Beschwerdeführer auch auf konkrete Daten stützt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens in der Lage war, sein Vorbringen auch durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern. Dem von ihm vorgelegten Wehrdienstbuch ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zuletzt ein sogenannter "administrativer Aufschub" vom Wehrdienst bis zum XXXX gewährt worden war. Ferner legte der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens zwei in arabischer Sprache verfasste Schriftstücke der XXXX vor, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem XXXX (bzw. zuvor am XXXX) bei der Rekrutierungsstelle vorstellig hätte werden müssen, um seinen Aufschub zu verlängern bzw. um nicht als fahnenflüchtig zu gelten. Da sich für die zuständige Einzelrichterin keinerlei Hinweise ergeben haben, die Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit sowohl des Wehrdienstbuches als auch der beiden vorgelegten Schreiben aufkommen hätten lassen, besteht in einer Gesamtbetrachtung vor diesem Hintergrund auch kein hinreichender Zweifel daran, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Einberufung zum Wehrdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstünde.
Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich für glaubhaft gewertet, hat jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fälschlicherweise ausgeführt, dass dies für sich alleine keine Asylrelevanz in sich berge.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines vormaligen Studiums noch keinen Militärdienst abgeleistet. Nach seiner Rückkehr nach Syrien hätte er seit dem XXXX keinen Aufschub mehr erhalten, weil er nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seines Nichtmeldens bei der Rekrutierungsbehörde vor dem XXXX als fahnenflüchtig gilt. Der Beschwerdeführer befürchtet nunmehr zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges jetzt einen Einberufungsbefehl zu erhalten, und hat sich daher aus Sicht der syrischen Behörden dem Wehrdienst jedenfalls entzogen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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