BVwG W111 2007567-2

W111 2007567-2Bundesverwaltungsgericht05.03.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 2007567-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2007567.2.00

Spruch

W111 2007567-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. 616144402-140094019, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG idgF ersatzlos behoben.

III. Gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der kumykischen Volksgruppe, brachte am 28.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Frau (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W111 2007568-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Tags darauf wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte als Grund seiner Ausreise vor, dass die Polizei in seiner Heimat nach ihm suchen würde; er sei von dieser bereits einmal in Bezug auf Männer, welche er im Juni 2012 in einer Moschee kennengelernt habe, verhört und zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden; dabei sei er sehr stark geschlagen worden. Der Beschwerdeführer legte Kopien seines russischen Inlandspasses, seines russischen Führerscheins sowie seine Heiratsurkunde vom XXXX vor.

Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers XXXX (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W111 2007569-2) im Bundesgebiet geboren und wurde für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache am 27.08.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein, in seiner Heimat habe er nach einer universitäreren Ausbildung zum Computerspezialisten zunächst als Lehrer und anschließend als selbständiger Taxifahrer gearbeitet. Nach dem Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz gefragt, brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, am 22.09.2012 hätten Personen in Polizei- und Militäruniformen eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt, da deren Angaben zufolge der Verdacht bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer Waffen horte. Die Durchsuchung sei erfolglos verlaufen, doch hätten die Männer Bücher zum Islam vorgefunden, welche diese als extremistische Literatur bezeichnet hätten und habe der Beschwerdeführer daher auf das Bezirksrevier mitkommen müssen. Der Beschwerdeführer sei zunächst durch den Ermittlungsbeamten XXXX einvernommen worden, habe sich aber in weiterer Folge geweigert, weitere Aussagen zu machen, nachdem man ihm den konkreten Grund der stattfindenden Amtshandlung nicht nennen habe wollen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und von zwei Personen in Tarnuniformen in eine Zelle im Erdgeschoß gebracht worden. Als der Beschwerdeführer nach den Gründen hierfür gefragt habe, sei er angeschrien und mit Gummiknüppeln geschlagen worden bis er hingefallen sei und keine Luft mehr bekommen habe. Man habe den Beschwerdeführer anschließend neuerlich einvernommen und ihm schließlich ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, in welchem ein Fall gegen ihn konstruiert worden sei, weshalb sich der Beschwerdeführer geweigert habe, dieses zu unterschreiben. Man habe ihn daraufhin wieder hinuntergebracht und geschlagen, dabei habe er einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten, der ihn beinahe das Bewusstsein verlieren habe lassen. Folglich habe der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als die erwähnten Papiere - ungelesen ? zu unterzeichnen. Daraufhin habe sich der Ermittlungsbeamte freundlich gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten und ihn über seine Bekannten namens XXXX befragt, bei welchen der Beschwerdeführer Unterricht über die islamische Religion genommen hätte. Zuletzt habe er diese am 22. September, dem Tag der Festnahme, gesehen. Konkret sei er dazu aufgefordert worden, dabei zu helfen, diese zu fassen, andernfalls würde der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn bestehenden Vorwürfe ins Gefängnis oder bei einer Suchoperation ums Leben kommen. Der Beschwerdeführer habe dem Auftrag zugestimmt und sei daraufhin von einem der Männer in die Nähe eines Krankenhauses in einen Wald gefahren worden, wo man ihm die Pistole an den Kopf gesetzt und ihm gedroht habe, man würde ihn erschießen, sollte er sich verstecken. Anschließend hätten sie den Beschwerdeführer dort zurückgelassen, dieser sei mit einem Taxi nach Hause gefahren; seiner Frau habe er nichts von dem Vorgefallenen erzählt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge Kontakt zu einem bei der Staatsanwaltschaft tätigen Schulfreund aufgenommen, von diesem sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er ein Geständnis bezüglich Terrorismus in einer Gruppe unterschrieben hätte und hierfür zehn bis zwanzig Jahre bekommen könnte; XXXX und XXXX würden des Terrorismus beschuldigt und befänden sich auf der Flucht; da eine Beschwerde in einem solchen Fall aussichtslos wäre, habe ihm der Schulfreund geraten, sich zu verstecken. Der Beschwerdeführer sei in der Folge gemeinsam mit seiner Frau nach XXXX in sein Elternhaus gefahren, wo sie sich bis drei Tage vor der Abreise aufgehalten hätten. Am 21. Dezember sei sein Bruder aus XXXX nach XXXX gekommen und habe den Beschwerdeführer darüber informiert, dass Polizisten zu ihm gekommen wären, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht und dabei auch den Bruder bedroht hätten. Mit Hilfe seines Bruders wurde in der Folge die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Frau ins Ausland organisiert. Nachgefragt, habe er keine Beweismittel bezüglich seines Vorbringens, etwa in Form einer ärztlichen Bestätigung oder Fotos seiner im Zuge der Misshandlungen erlittenen Hämatome. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass XXXX bei einer Sonderaktion getötet worden sei.

Aus einer seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegeben Recherche durch einen Sachverständigen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergab sich laut Schreiben vom 24.10.2013 insbesondere, dass die Identität des Beschwerdeführers und seiner Frau im Zuge der Erhebungen habe bestätigt werden können, laut ihren Nachbarn in XXXX seien die beiden seit 2009 häufig auf längeren Reisen gewesen. Eine Adresse in XXXX habe nicht bestätigt werden können. Gegen den Beschwerdeführer liege weder ein Haftbefehl vor, noch werde nach diesem gefahndet, am Bezirkspolizeirevier sei zwar tatsächlich ein Hauptinspektor mit dem Namen XXXX tätig, doch sei der Beschwerdeführer nie verhaftet oder einvernommen worden. Nach polizeiinternen Informationen handle es sich bei dem Beschwerdeführer und seiner Frau um Mitglieder einer namentlich genannten Bande, welche im Gebiet XXXX Hauseinbrüche und Raubüberfälle verüben würde, ein diesbezügliches Verfahren sei noch nicht eingeleitet worden.

Am 14.11.2013 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welchem diesem das Ergebnis der zuvor erwähnten Recherche mitgeteilt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, in die herangezogenen Länderberichte Einsicht zu nehmen und zu diesen, ebenso wie zum Ergebnis der Herkunftslandrecherche, Stellung zu beziehen.

Mit Beschluss des XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl, in eventu der gewebsmäßigen Hehlerei, gemäß § 173 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit. b StPO die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er am 27.01.2014 festgenommen worden war.

Am 03.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache bezüglich des anhängigen Strafverfahrens sowie zu seinem Familien- und Privatleben befragt und über den weiteren Verfahrensverlauf in Kenntnis gesetzt.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat.

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe eine individuelle konkret gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend wurde unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, auf die aus den vorgelegten Zeitungsartikeln ersichtlichen Informationen, den Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat des Beschwerdeführers, sowie auf näher dargestellte Widersprüche in dessen Vorbringen sowie zu den Angaben seiner Gattin, im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer in anderem als dem von ihm dargelegten Rahmen mit der Polizei zu tun gehabt habe und dessen im Verfahren erstattetes Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Selbst bei Wahrunterstellung könne jedoch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Tötung der Terrorverdächtigen kein aktuelles behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers angenommen werden. Im Übrigen hätten keine sonstigen Umstände festgestellt werden können, welche eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen würden und würde eine zwingende Rückkehr aufgrund der mangelnden Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich sowie aufgrund dessen zu Tage getretener Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in dessen Privat- oder Familienleben darstellen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrages sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen worden.

1.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.04.2014 unter Bekanntgabe der Vollmacht des XXXX fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben.

1.4. Nach Vorlage der Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser mit Beschluss vom 06.05.2014, W129 2007567-2/2Z, die aufschiebende Wirkung zu und führte am 26.05.2014 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Zuge seiner Befragung erklärte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Vertreter, sowie nach ausführlicher Belehrung über die rechtlichen Folgen durch den vorsitzenden Richter, seine Beschwerde zur Gänze zurückzuziehen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2014, Seite 7).

Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers XXXX (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W111 2100828-1) im Bundesgebiet geboren und für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014, W129 2007567-1/11E, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Gleichlautende Beschlüsse ergingen an diesem Tag an die Frau und die ältere Tochter des Beschwerdeführers, nachdem deren Beschwerden mit schriftlicher Eingabe vom 21.08.2014 ebenfalls zurückgezogen worden waren.

Der unter Punkt 1.2. angeführte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 erwuchs damit in Rechtskraft.

2.1. Am 22.10.2014 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein, zu welchem er am 24.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Vorgebracht wurde dabei, dass die Gründe aus seinem ersten Verfahren nach wie vor aufrecht seien. Etwa drei Monate zuvor habe er von seinem in Dagestan lebenden Bruder erfahren, dass der Inlandsgeheimdienst immer noch nach ihm suchen würde. Am XXXX sei der Bruder seiner Frau in Dagestan vom FSB getötet worden.

Am 24.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin vor, nach wie vor aufgrund der im Erstverfahren geschilderten Gründe nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, von seinem Bruder habe er zwischenzeitlich erfahren, dass Leute nach ihm fragen und ihn bedrohen würden; zudem habe seine Frau Probleme bekommen, da deren jüngerer Bruder am XXXX, nachdem er beschuldigt worden sei, Terrorist und in Syrien gewesen zu sein, getötet worden sei. Ihr älterer Bruder sei zwei Wochen später spurlos verschwunden, auch deren Eltern würden besucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Frau befragt. Näheres könne der Beschwerdeführer dazu nicht angeben. Seine Gattin habe einen USB-Stick, auf dem sich Fotos ihres Bruders, auch von dessen Leiche, sowie ein Internetartikel über den Vorfall befänden. Im Einvernahmeprotokoll wird weiters vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach Befragung zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zusehends aggressiv reagiert und die Einvernahme schließlich abgebrochen habe (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 35).

In weiterer Folge wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Internetrecherche bezüglich der Tötung des Bruders der Frau des Beschwerdeführers durchgeführt, doch hätten auf der Seite "XXXX" sowie über einschlägige Suchmaschinen keine entsprechenden Ergebnisse, etwa eine namentliche Erwähnung des Bruders, gefunden werden können (Aktenvermerk vom 24.11.2014).

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. 616144402-140094019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat.

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe weder im gegenständlichen Verfahren, noch in seinem Erstverfahren, eine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend wurde kurz zusammengefasst erwogen, dass bereits im Rahmen des Erstverfahrens die Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes festgestellt worden sei, welche durch die in weiterer Folge erfolgte Beschwerdezurückziehung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er die Tragweite dieses Verfahrensschrittes nicht abschätzen habe können, lasse sich aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehen. Die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel hinsichtlich der Ermordung seines Schwagers habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und habe eine seitens des Bundesamtes durchgeführte Recherche keine Hinweise auf einen entsprechenden Vorfall oder den Namen des Schwagers ergeben. Lediglich ein Bericht über eine Polizeiaktion mit tödlichem Ausgang weise eine vage Verbindung zu einem Syrer auf, doch seien in diesem völlig andere Namen genannt. Der Beschwerdeführer habe sich - wie auch seine Gattin ? nicht bereit gezeigt, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sondern sei Fragestellungen ausgewichen und habe sich der Behörde gegenüber unkooperativ und aggressiv verhalten. In einer Gesamtschau habe das Vorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig befunden werden müssen. Im Übrigen habe sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, ergeben und falle eine Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK zu Gunsten einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers aus. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei auszusprechen gewesen, da der Beschwerdeführer einen offensichtlich unbegründeten Antrag gestellt habe, dies erst im Oktober 2014, obwohl ihm die Änderung der Sachlage bereits seit Mai 2014 bekannt gewesen sei.

2.3. Mit für seine Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 10.02.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der XXXX fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und unter einem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Behörde hätte es unterlassen, darzulegen, worauf sie die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Konkreten stütze und dem Beschwerdeführer zudem keine Gelegenheit gegeben, anlässlich seiner Einvernahme vom 21.11.2014 diesbezüglich Stellung zu nehmen; andernfalls hätte der Beschwerdeführer die neu hinzugekommenen Fluchtgründe detaillierter ausführen können. Der Beschwerdeführer habe drei Monate vor Stellung seines Folgeantrages von seinem Bruder erfahren, dass Letzterer regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt würde, dabei seien auch offene Drohungen ausgesprochen worden. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers hätte sie darüber informiert, dass der jüngere Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers ermordet worden sei, als er gerade im Haus eines Bekannten aufhältig gewesen sei, welches vom FSB unter Beschuss genommen worden sei, wobei die darin aufhältigen vier bis fünf Männer getötet worden seien. Der jüngere Bruder der Ehegattin sei beschuldigt worden, Terrorist, welcher in Syrien gewesen sei, zu sein. Kurz nach diesem Vorfall sei der ältere Bruder der Ehegattin spurlos verschwunden, es werde befürchtet, dass dieser entführt bzw. ebenfalls getötet worden sei, zumal auch dieser aufgrund der seinem jüngeren Bruder unterstellten terroristischen Tätigkeiten als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft würde. Seither würden die Schwiegereltern des Beschwerdeführers ebenfalls regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Frau gefragt. Als Beweis für die neuen Fluchtgründe werden Fotos vorgelegt, auf denen der jüngere Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers zu sehen sei sowie ein Bericht auf der russischen Nachrichtenseite "XXXX", in welchem über einen Spezialeinsatz am XXXX berichtet wird. Dieser Artikel enthalte Fotos, welche erkennbarerweise die Leiche des Vorgenannten zeigen würden. Insoweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Erstverfahren nunmehr zur Unglaubwürdigkeit gereiche, sei auszuführen, dass diese nur deshalb erfolgt sei, da dessen damaliger Rechtsberater dem Beschwerdeführer dazu geraten habe, ohne ihn über die diesbezüglichen Konsequenzen aufzuklären; andernfalls wären die Beschwerden nicht zurückgezogen worden, vielmehr habe der Beschwerdeführer vorgehabt, im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine neuen Fluchtgründe darzulegen, wozu sodann jedoch keine Gelegenheit mehr gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zweimal versucht, einen Folgeantrag zu stellen, doch sei ihm gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, da sein erstes Verfahren noch anhängig wäre. Erst am 22.10.2014 sei der Beschwerdeführer mit der Antragstellung erfolgreich gewesen und habe sodann seine neuen Gründe zur Protokoll gegeben. Zur Untermauerung, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Schwagers sowie aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Dagestan von den Sicherheitskräften verfolgt würde, werde auf das ecoi.net-Themendossier vom 22.01.2015 "Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen" verwiesen. Die belangte Behörde habe es hingegen in ihrer Beweiswürdigung unterlassen, sich mit Länderberichten auseinanderzusetzen. Hätte sich die Behörde mit den neuen Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder sowie mit aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt, so wäre diese zu dem Ergebnis gelangt, dass die Familie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund deren Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von staatlicher Seite verfolgt würden. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Dagestan wäre dem Beschwerdeführer und seiner Familie in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Da aus dem Bescheid überdies nicht hervorgehe, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei, werde die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchpunktes beantragt, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §?18 Abs. 5 BFA-VG, da eine Abschiebung mit einer Verletzung des Art. 3 EMRK einhergehen würde. Aufgrund der mangelhaft erfolgten Sachverhaltsermittlung werde in Hinblick auf die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sowie der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und bekennt sich zum Islam. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau (W111 2007568-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX und am XXXX wurden die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (W111 2007569-2 und W111 2100828-1) im Bundesgebiet geboren.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen diesen unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Durch gänzliche Zurückziehung der dagegen eingebrachten Beschwerde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2014 erwuchs der zuvor genannte Bescheid mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 18.09.2014, W129 2007567-1/11E, in Rechtskraft. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diesen Verfahrensschritt im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters infolge ausdrücklicher Aufklärung über die Rechtsfolgen durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin im Bundesgebiet und stellte am 22.10.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Auch seine Frau und seine minderjährigen Kinder, deren Verfahren infolge Beschwerdezurückziehung ebenfalls eingestellt worden waren, stellten an diesem Tag neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Dagestan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Mitglieder seiner Kernfamilie sind im gleichen Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der Beschwerdeführer, welcher über eine Vorstrafe verfügt, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Darüber hinaus kann keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Im Herkunftsstaat leben noch Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den seitens der Erstinstanz herangezogenen Länderfeststellungen an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf das Vorliegen entscheidungsmaßgeblicher Änderungen in diesem Bereich bekannt geworden Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner des Kaukasus nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Dagestan ist so, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

1.4. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts.

Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)

2011 wurden in Russland nach Angaben des FSB nur halb so viele terroristische Verbrechen verzeichnet als 2010, nämlich 365 im Gegensatz zu 779. Neben Terroranschläge zählen zu solchen Verbrechen auch Angriffe auf Sicherheitskräfte. 2011 kam es 10 Terroranschlägen, während es 2010 noch 23 gewesen waren. Im Nordkaukasus gibt es gemäß dem Leiter des FSB eigene Zentren, die ehemaligen Verbrechern helfen sollen, ein Leben außerhalb des Terrorismus zu führen. 49 Personen wurden überzeugt, ihre terroristischen Aktivitäten zu beenden, derzeit arbeite diese Antiterrorkommission mit über 90 Personen.

2011 wurden im Nordkaukasus fast 50 Bandenführer, darunter zwei von Al Kaida, eliminiert und weitere fast 300 aktive Bandenführer wurden ebenfalls getötet.

(Ria Novosti: Russian Terror Crimes Down by 50% in 2011 - FSB Chief, 15.2.2012, http://en.rian.ru/russia/20120215/171325101.html, Zugriff 15.2.2012)

Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2010] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.

(Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2012, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 15.2.2012)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 im Dagestan zu verzeichnen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Im März 2010 griffen Selbstmordattentäter die U-Bahn in Moskau an. Im August 2010 griffen Aufständische Kadyrows Heimatort an, und im Oktober das tschetschenische Parlament. Medwedew ernannte Aleksandr Chloponin, einen erfolgreichen Geschäftsmann und sibirischen Gouverneur, zu seinem Gesandten in dem neuen Föderationskreis Nordkaukasus. Die Politik der föderalen Regierung zieht jedoch bei der Problemlösung in der Region weiterhin die Anwendung von bewaffneter Gewalt wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen vor.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiter instabil. Die Gewalt beschränkte sich auch 2010 nicht auf Tschetschenien, sondern betraf auf die angrenzenden Regionen Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien. Die Behörden räumten öffentlich ein, dass ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der bewaffneten Gewalt keine Wirkung zeigten. Zahlreiche Angehörige der Strafverfolgungsorgane wurden Opfer von Überfällen bewaffneter Gruppen, die außerdem Selbstmordattentate ausführten, die sich wahllos gegen die Zivilbevölkerung richteten. Im September kamen Berichten zufolge in Wladikawkas in der Republik Nordossetien-Alanien durch eine Autobombe mindestens 17 Menschen zu Tode, mehr als 100 wurden verletzt.

Im gesamten Nordkaukasus sollen Beamte mit Polizeibefugnissen an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen sein. Es wurden ihnen widerrechtliche Inhaftierungen und Folter vorgeworfen sowie in einigen Fällen auch die außergerichtliche Hinrichtung mutmaßlicher Mitglieder bewaffneter Gruppen. Da es keine wirksamen Untersuchungen dieser Menschenrechtsverletzungen gab, wurden die Täter auch nicht zur Rechenschaft gezogen. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die darüber berichteten, wurden häufig eingeschüchtert und schikaniert.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Menschenrechte

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation. Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngster Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen von Präsident Medwedew nicht verbessert. Am 30. Juli 2010 trat Ella Pamfilowa, langjährige Vorsitzende des "Rates für Zivilgesellschaft und Menschenrechte beim Russischen Präsidenten", von ihrem Amt zurück, u. a. um vor dem Hintergrund ausbleibender Fortschritte bei der zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsentwicklung in Russland ein Zeichen zu setzen. Präsident Medwedew hat am 12. Oktober 2010 den Juristen Michail Fedotow zu ihrem Nachfolger ernannt, welcher als liberal gilt und sich breiter Wertschätzung - auch unter Vertretern der Zivilgesellschaft - erfreut.

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates verabschiedete am 22. Juni 2010 die Resolution 1738 (Legal Remedies for human rights violations in the North Caucasus region), die die Lage sehr kritisch betrachtet. Dieser Resolution stimmten erstmals russische Delegierte der Parlamentarischen Versammlung zu. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform' ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Straf (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlendem Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insbesondere im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.2.2012)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofernsie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

IFA

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Interne Pässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten oft Personen ohne Internem Pass oder ordnungsgemäßer Registrierung öffentliche Dienstleistungen. Die offizielle Frist für die Registrierung nach Ankunft ist 90 Tage. Dunkelhäutigere Personen oder Personen aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zum Zweck der Dokumentenkontrolle angehalten. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei bei unregistrierten Personen willkürlich höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Strafen verhängten und Bestechungsgelder verlangten.

Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht zuspricht, seinen Wohnort frei zu wählen, schränkten viele regionale Regierungen dieses Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Bürger, die auf Dauer umziehen, müssen sich

innerhalb von sieben Tagen registrieren, um dort wohnen zu dürfen, arbeiten zu können, oder öffentliche Dienste und Versorgungsleistungen, sowie Bildung für ihre Kinder zu erhalten. Bürger, die innerhalb des Landes ihren Wohnsitz änderten, Migranten, und Personen mit einem rechtlichen Anspruch auf die russische Staatsbürgerschaft, die aus einer der ehemaligen Sowjetrepubliken ins Land kamen, hatten oft Schwierigkeiten sich in bestimmten Städten registrieren zu lassen bzw. wurde es ihnen in einigen Städten nicht erlaubt. Der Registrierungsprozess in lokalen Polizeibezirken war oft korrupt. Es gab regelmäßige Berichte, dass Polizisten Bestechungsgelder erwarten, um Registrierungsanträge zu bearbeiten oder während sie stichprobenartigen Kontrollen der Registrierungsdokumente durchführten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um gewisse staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin/, spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere] und eine andere Wohnräumlichkeit.

Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten.

Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,25 - 2,50 Euro. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Bürger die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:

Ausweis;

einen Antrag auf die Registrierung für den Aufenthaltsort in der festgelegten Form [auch im Sinne von Vordruck - Anmerkung der Übersetzerin];

ein Dokument, das die Grundlage für die befristete Aufenthaltserlaubnis eines Bürgers in diesem Wohngebiet ist (Mietvertrag (Untermietvertrag), Mietvertrag bezüglich einer auf sozialen Wege zur Verfügung gestellten Wohnung oder eine Erklärung der Person, die dem jeweiligen Bürger eine Wohnung vermietet).

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben.

Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen.

Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.

Ein Bürger, der seinen Wohnort wechselt, ist verpflichtet, sich spätestens binnen 7 Tagen nach seiner Ankunft an dem neuen Wohnort an Amtspersonen zu wenden, die für die Registrierung zuständig sind.

Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen:

Identitätsdokument;

Antrag auf die Registrierung am Wohnort in einer festgelegten Form [auch im Sinne eines Formulars - Anmerkung der Übersetzerin];

ein Dokument, das aufgrund der Wohngesetzgebung der Russischen Föderation eine Basis für die Einquartierung in die Wohnräumlichkeit bildet. Falls keine Wohnnutzungsorganisation bei der Einquartierung in die Wohnräumlichkeiten, die aufgrund des Eigentumsrechts Bürgern oder juristischen Personen gehören, involviert ist, werden die Dokumente diesen Bürgern oder dem Vertreter der juristischen Person vorgelegt, der für die Kontrolle der Nutzung der Wohnräumlichkeiten zuständig ist.

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen und die Bürger und die juristischen Personen, die eine ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende Wohnräumlichkeit zur Verfügung stellen, übergeben binnen 3 Tagen nach der Meldung der Bürger diese Dokumente zusammen mit den Adressenblättern bezüglich der Ankunft und den Formularen für statistische Zwecke an das Meldebehörde.

Die Meldebehörden registrieren die Bürger am Wohnort binnen einer Frist von 3 Tagen ab dem Erhalt der Dokumente und führen einen entsprechenden Vermerk über die Registrierung über den Wohnort in den Pass ein. Den Bürgern, deren Registrierung aufgrund von anderen identitätsbestätigenden Dokumenten erfolgt ist, wird eine Bescheinigung bezüglich der Registrierung über den Wohnort ausgestellt.

Die Abmeldung eines Bürgers vom Melderegister am Wohnort erfolgt durch die Registrierungsbehörden in folgenden Fällen:

Änderung des Wohnortes aufgrund eines Antrages des Bürgers auf Registrierung am neuen Wohnort oder seines Antrages über seine Abmeldung vom Melderegister am Wohnort. Wenn sich der Bürger am vorherigen Wohnort nicht vom Melderegister abgemeldet hat, ist die Meldebehörde verpflichtet, bei der Registrierung am neuen Wohnort, binnen 3 Tagen eine entsprechende Benachrichtigung an die Meldebehörde am vorherigen Wohnort des Bürgers zu schicken, damit dieser vom Melderegister gelöscht wird.;

Im Falle der Einberufung in die Armee - aufgrund der Mitteilung des Wehrkommandos;

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

Im Todesfall, oder im Falle einer Erklärung als tot durch ein Gericht - aufgrund der Sterbeurkunde, die in der durch das Gesetz festgelegten Ordnung, ausgestellt wurde.

Im Falle der Aussiedlung aus der bezogenen Wohnräumlichkeit oder wenn das Recht zur Benützung einer Räumlichkeit als erloschen erklärt wird - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

Wenn nicht übereinstimmende, ungültige Mitteilungen oder Dokumente entdeckt werden, die als Grundlage für die Registrierung gegolten haben und auch, wenn es zu unrechtsmäßigen Handlungen der Amtspersonen bei der Registrierung gekommen ist - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils.

(Regierung der Russischen Föderation: Beschluss vom 17. Juli 1995 N

713 - Über die Regelung der Registrierung und Abmeldung von Bürgern

der Russischen Föderation an ihrem Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation und die Auflistung der für die Registrierung zuständigen Ämter)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Nichtregierungsorganisationen

Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Im Juli 2008 hob Putin die Steuerfreiheit für die meisten ausländischen Stiftungen und NRO auf. Der Staat versuchte, lokalen NRO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein. 2009 änderte Medwedew das NRO-Gesetz ab, um es weniger hürdenreich zu machen, aber im Allgemeinen bleiben die Bedingungen für zivilgesellschaftliche Gruppen schwierig. Im September 2010 besuchte die Polizei in einer Aktion, die ihren Angaben nach die Gesetzestreue dieser Gruppen sichern sollte, mehr als 40 NRO um deren Dokumente zu verlangen.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt NRO erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer NRO mussten sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Eine Gesetzesnovelle im Frühjahr 2009 hat die Registrierungsprozeduren vereinfacht und die Berichtspflichten für kleine inländische NRO wieder deutlich verringert. NRO, die Zuwendungen aus dem Ausland erhalten, bleiben jedoch von dieser Erleichterung ausgenommen. Im September 2010 wurden diese NRO ohne offizielle Begründung einer sehr kurzfristig angekündigten Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft unterworfen.

In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. So musste sich das "Komitee ihr Menschenrechte" aus Noworossijsk im September 2009 vor Gericht gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft verteidigen, das Komitee wegen bei Demonstrationen verwendeter Losungen für "extremistisch" zu erklären und aufzulösen. Die Staatsanwaltschaft zog ihren Antrag im Laufe des Verfahrens zurück.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme, wurden jedoch von

Behörden weiterhin schikaniert und das Arbeitsumfeld für diese Gruppen ist weiterhin eingeschränkt. Behörden schikanierten zunehmend NRO, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten. Andere behördliche Aktivitäten und Aussagen wiesen auf einen Mangel an Toleranz für uneingeschränkte NRO-Arbeit hin, vor allem für jene NRO, die ausländische Gelder erhielten oder über Menschenrechtsverletzungen berichteten. Im Nordkaukasus tätige NRO wurden stark eingeschränkt. Jedoch anerkannten und konsultieren Regierung und in der Gesetzgebung tätige Beamte gelegentlich NRO, vor allem solche, die sich mit sozialen Problemen beschäftigten. Einige NRO nahmen - mit unterschiedlichem Erfolg - am Entwurf von Gesetzen und Erlässen teil. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und die ehemalige und der derzeitige Vorsitzende des "Präsidialrats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen" (Menschenrechtsrat), Ella Pamfilowa und Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NRO in Kontakt und kooperierten mit diesen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten, um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen unterdrückt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.

Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".

(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der Ombudsmann Wladimir Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. 2010 kritisierte Lukin auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. In seinem Bericht 2009 kritisierte Lukin, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine (Menschenrechts)Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf die Anfragen seines Büros zu bekommen. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position.

Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte beträchtlich.

Im September 2009 wurde die Position eines Kinderombudsmannes eingerichtet, und Aleksey Golowan, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, als solcher ernannt. Im Dezember wurde Golowan durch den Anwalt Pawel Astakhov ersetzt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Minderheiten

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" (,‚Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können. Jüngster trauriger Höhepunkt waren fremdenfeindliche Gewaltausbrüche am 11.12.2010 und den Folgetagen in Moskau und weiteren russischen Städten, bei denen Tausende zumeist jugendlicher Hooligans gezielt Menschen mit ausländischem Aussehen angriffen. Dabei wurden ein Kirgise niedergestochen und mehrere weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Erst ein massiver Einsatz von Sicherheitskräften und (vorbeugende) Festnahmen Hunderter potenzieller Gewalttäter konnte die Situation zunächst beruhigen.

Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind häufig Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl jüngst ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, 71 Todesopfer und 333 Verletzte bei derartigen Übergriffen (Vergleichszahlen für 2008: 109 Todesopfer und 486 Verletzte). In den ersten neun Monaten 2010 wurden 23 Todesopfer und 241 Verletzte bei derartigen Übergriffen registriert (Vergleichszahlen für den entsprechenden Zeitraum 2009: 48 Todesopfer und 253 Verletzte).

Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine hinreichend energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Obergriffe gebe. Nach den gewaltsamen Vorfällen in Moskau scheinen der Staatsführung die Folgen der verschleppten Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen deutlich geworden zu sein, und sie erklärte, Schritte im Kampf gegen fremden feindliche Tendenzen in der Gesellschaft unternehmen zu wollen. "Sowa" listet für 2009 45 Gerichtsurteile auf bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden (Vergleichszahl 2008: 35); für die ersten neun Monate 2010 sind bereits 63 entsprechende Gerichtsurteile verzeichnet (Vergleichszahl für den entsprechenden Zeitraum 2009: 34 Verurteilungen). Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2010 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten. Im Dezember kam es zu einem Straßenkampf zwischen ethnischen Russen und Personen aus dem Kaukasus in Moskau. Dabei kam ein ethnischer Russe zu Tode. Dies führte zu rassistisch motivierten Unruhen mit tausenden Teilnehmern, die die Behörden oft nicht zu kontrollieren vermochten. Einige dutzend Personen mit zentralasiatischem oder kaukasischem Aussehen wurden in der Hauptstadt angegriffen und zusammengeschlagen. Präsident Medwedew verurteilte die nationalistische Gewalt. Einige hochrangige Regierungsbeamte taten dies zu Beginn nicht, und einige schienen den Forderungen der Nationalisten sogar Recht zu geben, indem sie die Schuld ausländischen Migranten gaben.

Farbige Personen beklagten sich über ungleiche Behandlung durch die Behörden. In Moskau wurden sie, insbesondere solche die aus Zentralasien und dem Nordkaukasus zu sein schienen, öfter von Behörden Dokumentenkontrollen unterzogen als andere, die Behörden verlangen von jenen ohne Dokumente regelmäßig Bestechungsgelder.

Gemäß SOVA-Zentrum wurden 2010 24 rassistische Angriffe auf Afrikaner in Moskau berichtet. Das SOVA Zentrum berichtete von einem allgemeinen Anstieg an rassistischer Gewalt. SOVA zufolge gab es 2010 400 rassistische Angriffe, die zu 37 Todesfällen und 363 Verletzten führte (2009: 19 Tote und 167 Verletzte). 273 Personen wurden 2010 für Verbrechen verurteilt, die von "aggressiver Xenophobie" motiviert waren, 154 davon zu Haftstrafen.

Die polizeilichen Untersuchungen von Fällen, die aus rassistischen oder ethnischen Gründen vorgefallen zu sein schienen, blieben oft ineffektiv. Die Behörden waren nachlässig, rassistische oder nationalistische Elemente von Verbrechen anzuerkennen, und bezeichneten die Angriffe oft als "Hooliganismus".

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Während rassistische Gewalt in den letzten Jahren angestiegen ist, ist die Anzahl an Morden und Verletzungen 2009 und 2010 laut NRO Sova, die ultranationalistische Aktivitäten im Land beobachtet, zurückgegangen.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Rassistisch motivierte Gewalt war auch 2010 ein ernstes Problem. Nach vorläufigen Daten der NGO Sowa-Zentrum für Information und Analyse forderte sie im Berichtsjahr 37 Todesopfer. Im April wurde der Moskauer Richter Eduard Tschuwaschow, der mehrere rassistisch motivierte Gewalttäter zu langen Gefängnisstrafen verurteilt hatte, vor seiner Haustür erschossen. Berichten zufolge waren die Täter Mitglieder einer extremistischen Gruppe. Im Oktober wurde der 22-jährige Vasilii Krivets wegen der Ermordung von 15 Personen nicht-slawischen Aussehens zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft der beiden Personen, die nach der Ermordung des Rechtsanwalts Stanislaw Markelow und der Journalistin Anastasia Baburowa im Januar 2009 noch im gleichen Jahr als Tatverdächtige festgenommen worden waren, wurde bis Ende 2010 verlängert. Sie sollen einer rechtsextremen Gruppe angehören und Stanislaw Markelow ermordet haben, weil er die Familie eines antifaschistischen Aktivisten vertreten hatte.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Rechtsschutz, Justiz- und Sicherheitsbehörden

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch agierte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen. Richter wurden von der Exekutive, dem Militär und Sicherheitskräften beeinflusst, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.

Die Untersuchungsbehörde, ehemals Teil der Staatsanwaltschaft, ist nunmehr eine unabhängige Behörde, die die Untersuchungen in vielen ernsthaften Fällen leitet. Ihr Leiter wird direkt vom Präsidenten ernannt.

Trotz der in jüngster Zeit vorgenommenen Anhebungen der Richtergehälter gab es weiterhin Berichte, dass Richter Bestechungsgelder annehmen würden. Im ersten Halbjahr 2010 wurde vom "Hohen Qualifizierungskollegium der Richter" (Supreme Qualifying Collegium of Judges) ein Richter wegen Disziplinarvergehen des Amtes enthoben, ein anderer verwarnt. Dieses Kollegium bescheinigt Ernennungen in der Justiz und Beförderungen von Richtern. Regionale Befähigungskollegien disziplinierten zusätzlich 163 Richter.

Das Höchstgericht stellte im April 2010 fest, dass 40% der ihm 2009 vorgelegten Strafrechtsfälle richterliche Fehler aufwiesen. Hauptquelle dieser Fehler seien die schlechte Qualifikation der Richter in den Gerichten der niederen Instanzen und die falsche Klassifizierung von Vergehen als Straffälle statt Verwaltungsübertretungen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Russische Gerichte sind in politisch wichtigen Fällen von den Forderungen der Exekutive abhängig. Informeller Druck sichert Loyalität und drängt Richter dazu, die gewünschten Entscheidungen zu treffen. 2010 wurde dies bei dem Prozess gegen Michail Chodorowsky demonstriert, dessen Haft 2010 auslaufen sollte, aber nach einem mangelhaften Gerichtsverfahren bis 2017 verlängert wurde.

Die Ratifizierung des Protokolls des Europarats, das es dem EGMR ermöglichen wird seine Arbeit zu rationalisieren, stellt eine positive Entwicklung dar.

(Freedom House: Nations in Transit, 27.6.2011)

Die russische Regierung betrachtete eine Reform des Justizwesens weiterhin als vorrangig. Die eingeleiteten Reformen blieben jedoch bisher Stückwerk und konnten nur sehr begrenzt zur Beseitigung der grundlegenden strukturellen Mängel beitragen, die vor allem auf die verbreitete Korruption und die politische Einflussnahme auf die Justiz zurückzuführen waren.

Nachdem es von allen Seiten, selbst von Seiten der Strafverfolgungsbehörden, Kritik an Polizeiübergriffen gegeben hatte, legte die Regierung einen Entwurf für ein neues Polizeigesetz vor. Menschenrechtsorganisationen bemängelten, der Vorschlag enthalte keine wirksamen Mechanismen, um Polizeibeamte für Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen.

Um die Unabhängigkeit der Strafermittlungen zu verbessern, kündigte die russische Regierung im September 2010 an, das Ermittlungskomitee bei der Staatsanwaltschaft werde ab 2011 als unabhängiges Ermittlungsorgan agieren und der Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft entzogen. Es sei künftig direkt dem Präsidenten verantwortlich. Das Komitee war 2007 geschaffen worden, um eine Trennung zwischen Ermittlungs- und Anklagefunktion sicherzustellen.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtsstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Die Umsetzung wird aber vielfach als unzureichend kritisiert.

Es ist davon auszugehen. dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches) fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreformen aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Mit Erlass vom 27. September 2010 hat Präsident Medwedew die Schaffung einer eigenständigen Ermittlungsbehörde für (schwere) Strafsachen angeordnet, die unmittelbar dem Staatspräsidenten unterstehen soll. Ziel dieser Umstrukturierung ist eine klarere Abgrenzung zwischen Aufsichts- und Kontrollzuständigkeiten der Staatsanwaltschaft und Ermittlungstätigkeiten in Strafsachen. Kritiker befürchten eine noch größere Machtkonzentration an der Spitze des Staates.

Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessengruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, teilweise, weil Richter bei Beförderungen und Prämien oft von Gerichtsvorsitzenden abhängig sind, und den Präferenzen des Kremls folgen müssen um voranzukommen. Der Ruf des Justizsystems ist außerdem durch politisch brisante Fälle, wie jenen des ehemaligen Ölmagnaten Michail Chodorowsky oder der ermordeten Journalistin Anna Politkowskaja, angeschlagen.

Nach Justizreformen 2002 machte die Regierung Fortschritte, faire und fristgerechte Gerichtsverfahren umzusetzen, obwohl sich Medwedew beschwerte, dass diese Fortschritte nicht ausreichend seien. Seit 2003 sind im Großteil des Landes Geschworenengerichte zugelassen, seit 2008 aber nicht mehr für Terrorismusfälle. Russische Staatsbürger wenden sich zunehmend an den EGMR.

Kritiker werfen vor, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen zuständig für den Gesetzesvollzug. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufsicht über den FSB, und das Untersuchungskomitee, eine unabhängige Behörde, kann Verbrechen von Mitgliedern des FSB untersuchen. Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Ein neues Gesetz ermöglicht es dem FSB, Personen zu verwarnen, von denen er glaubt, dass diese Bedingungen für eine Straftat gegen die Sicherheit des Landes schaffen. Dem Gesetz zufolge kann über Personen, denen vorgeworfen wird die Arbeit eines FSB-Beamten behindert zu haben, eine Geldstrafe und bis zu 15 Tage Haft verhängt werden.

Gemäß der Website des Innenministeriums begingen Angestellte des Ministeriums 2010 125.000 Vergehen (21% mehr als 2009). Davon bezogen sich rund 63.000 auf Fehlverhalten oder Disziplinarvergehen.

4. 171 Strafverfahren gegen Polizisten wurden eröffnet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern. Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien.

(Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html, Zugriff 15.2.2012)

Im Zuge der Polizeireform wurde im Juni 2011 ein Gesetz erlassen, demzufolge die Gehälter von Polizisten verdreifacht werden. Ein Leutnant wird nun zwischen 33.000 und 45.000 Rubel monatlich verdienen, im Vergleich zu den derzeit rund 10.000 Rubel. Die Gehälter für höherrangige Polizisten sollen in ähnlicher Weise angehoben werden. Zudem ist eine Ausweitung "sozialer Garantien" vorgesehen, um die Korruption einzudämmen. Die Pensionen und andere Begünstigungen für Veteranen wurden angehoben, und Unterstützungen zum Kauf von Wohnraum eingeführt.

(The Moscow Times: Police Pay Is Tripled in Anti-Graft Fight, 20.7.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-pay-is-tripled-in-anti-graft-fight/440794.html#axzz1SdG4sjuh, Zugriff 15.2.2012)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Vor allem im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt gab es diesbezüglich zahlreiche Berichte. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist sie weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden.

Der Nichtregierungsorganisation "Nationales Antikorruptionskomitee" zufolge machte die Regierung positive Schritte zur Korruptions- und Gewaltbekämpfung durch Exekutivbeamte, etwa durch die Ausstattung der Streifenwagen mit Videokameras und dem Anbringen von Namensschildern an Polizeiuniformen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gab eine anhaltend hohe Zahl von Berichten über Folter und andere Misshandlungen durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die offenbar häufig dazu dienten, "Geständnisse" oder Geld zu erpressen. Häftlinge berichteten häufig von Disziplinarstrafen, die ohne rechtliche Grundlage verhängt würden, und dass ihnen dringend benötigte medizinische Versorgung verweigert werde.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.

Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.

Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, gibt es bislang nur wenig Fortschritt in diesem Bereich. Russland liegt auf Platz 154 von 178 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transpareny International. Meinungsumfrageergebnisse des Levada Zentrums weisen darauf hin, dass fast 80% der Russen Korruption als ein großes Problem betrachten und glauben, dass diese schlimmer als noch vor 10 Jahren ist. Generalstaatsanwalt Juri Tschaika gab 2010 an, dass das durchschnittliche Bestechungsgeld im letzten Jahr um ein Drittel, von rund 770$ auf 1.000$ angestiegen ist. Im Oktober 2010 rief Medwedew dazu auf, den staatlichen Vergabeprozess zu sanieren, durch den der Staat jährlich bis zu 33 Milliarden $, oder ein Zehntel der Bundesausgaben, verliert.

(Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Dennoch erkannte die Regierung an, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert waren. Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen Ebenen der Hierarchie weit verbreitet. Formen der Korruption beinhalteten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Die NRO "Information Science for Democracy" (INDEM) bestätigte, dass Korruption auch in anderen staatlichen Institutionen, wie im Bildungswesen, der medizinischen Versorgung, der Einberufung beim Militär und bei der Verteilung von Gemeindewohnungen weit verbreitet war. INDEM schätzte 2009 und bestätigte dies für 2010, dass Bestechungsgelder und Korruption das Land ein Äquivalent von 33% des BIP kosten würde.

In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Global Corruption Perceptions Index 2011 von Transpareny International lag Russland auf Platz 143 von 183 Ländern, was eine Verbesserung gegenüber 2010 darstellt.

(The Moscow Times: Putin Aide: Corruption Was 'Civilized', 13.2.2012,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-aide-corruption-was-civilized/452889.html, Zugriff 15.2.2012)

Korruption sowie Absprachen zwischen Polizei, Ermittlungsbeamten und der Staatsanwaltschaft führten nach allgemeiner Einschätzung dazu, dass Ermittlungen nicht zum Ziel führten und Strafverfolgungsmaßnahmen behindert wurden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

In einem Anfang Februar 2012 veröffentlichten Zeitungsartikel sprach sich Putin dafür aus, dass der Antikorruptionskampf "zu einer echten gesamtnationalen Angelegenheit und nicht zu einem Gegenstand von politischen Spekulationen, von Populismus... und primitiven Lösungen" werden müsse. "Um die systemimmanente Korruption zu bekämpfen, muss man nicht nur Macht und Eigentum voneinander trennen, sondern auch die Exekutive und die Kontrolle darüber. Die politische Verantwortung für den Antikorruptionskampf müssen Macht und Opposition zusammen tragen", so Putin.

(Ria Novosti: Putin: Kampf gegen Korruption muss gesamtnationale Angelegenheit werden, 6.2.2012, http://de.rian.ru/russia/20120206/262630435.html, Zugriff 15.2.2012)

Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden.

Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an. Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos‚ was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.

In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10% Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u. a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro)‚ was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren im Juli 2011 noch 6,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung liegt gegenwärtig bei knapp 13%; die Weltbank rechnet damit, dass er bis 2012 auf 11,6% zurückgeht.

Der Durchschnittslohn im Juli 2011 betrug 22.508 Rubel (ca. 563 Euro), was einem nominalen Wachstum von 12,0% und einem realen Wachstum von 2,3% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Die Durchschnittsrente betrug im Juli 2011 8.252 Rubel (ca. 206 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,0% gegenüber dem Vorjahr.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2012)

Arm zu sein bedeutet gemäß dem UNO-Standard, mit maximal zwei Dollar pro Tag auskommen zu müssen. In Russland wird die Armutsgrenze ausgehend vom Mindestlohn ermittelt und beträgt derzeit 4.611 Rubel im Monat - d. h. umgerechnet knapp über fünf Dollar pro Tag. Unter dem Existenzminimum leben in Russland nach dem Stand von Ende 2011 mehr als 20 Millionen Menschen bzw. 14,3 Prozent der Bevölkerung. Dies ist die offizielle Kennziffer. Wenn aber die Armut in Russland nach amerikanischen, europäischen oder sogar asiatischen Kriterien (für die mit Russland vergleichbaren Länder) analysiert wird, so wird der Anteil der Unterbemittelten in Russland auf 60 Prozent steigen.

(Ria Novosti: Blick in die russischen Zeitungen - Armes Russland, 30.1.2012, http://de.rian.ru/papers/20120130/262570380.html, Zugriff 17.2.2012)

Russlands Regierung hat nach Ergebnissen des dritten Quartals [2011] das Existenzminimum neu berechnet und mit 6.287 Rubel (ca. 150 Euro) pro Monat festgelegt. Das ist um 3,4 Prozent weniger, als im zweiten Quartal 2011. Das Existenzminimum eines arbeitsfähigen Menschen in Russland wurde um 3,3 Prozent herabgesetzt. Es beträgt nun 6.792 Rubel (ca. 162 Euro). Das Existenzminimum für Pensionierte beträgt nach den neuen Berechnungen 4.961 Rubel (ca. 118 Euro) und für Kinder 6.076 Rubel (ca. 145 Euro) monatlich. Im zweiten Quartal waren es 5.141 Rubel (ca. 122 Euro) bzw. 6.294 Rubel (ca. 150 Euro).

(Ria Novosti: Existenzminimum in Russland auf 150 Euro herabgesetzt, 19.12.2011, http://de.rian.ru/business/20111229/262377336.html, Zugriff 17.2.2012)

"Das Lebensniveau der Bürger verschlechterte sich zwar etwas in den Krisenjahren 2008 und 2009, als die Einkommen und die Zahlungsfähigkeit zurückgingen, doch gegenwärtig bleibt die positive Dynamik erhalten", heißt es in einer Studie der Nationalen Agentur für Finanzforschungen (NAFI). Die sogenannte "Vormittelklasse", zu der fast die Hälfte der

Einwohner Russlands gehört, bestätigte einen Wachstumstrend. Dabei handelt es sich um Bürger, die genug Geld für Lebensmittel und Kleidung haben, denen jedoch der Kauf von langlebigen Waren schwer fällt. Laut der Meinungsforschung betrug diese Menschengruppe vor sieben Jahren nur höchstens 30 Prozent der Bevölkerung.

(Ria Novosti: Russland: Lebensstandard der Bürger verbessert sich allmählich - Umfragen, 27.12.2011, http://de.rian.ru/business/20111227/262365221.html, Zugriff 17.2.2012)

Die Regierung des Oblastes Sachalin hat bezogen auf das Bundesgesetz ? 210-FS mit Verordnung vom 14.09.2012 Nr. 1289 zahlreiche Begünstigungen im Rahmen des langfristigen Vorhabenprogramms " Freiwillige Übersiedlung in das Gebiet Sachalin" auf 2013-2020 Jahre" festgelegt. Diese Verordnung trat, am 11. September 2013 in Kraft getreten und gilt auch für Angehörige ehemaliger Sowjetstaaten und Russen samt deren Familien, die im Ausland wohnen und zurückkehren möchten. Allen Interessenten wird Garantie bei der jeweils qualifizierten Arbeitsbeschaffung und Kompensation sämtlicher Unterkunftskosten wie bei der Integration und Förderung der weiteren Lebensbedüfnisse (vorrangiger und infrastrukturierter Dienstleistungsanspruch auf dem Bildungs- dem medizinischen Sektor oder anderer Sozialleistungen) geleistet. Betroffen davon ist nunmehr das ganze Gebiet Sachalin. Dieses Programm der Übersiedlung ist vor allem auf die qualifizierten Fachkräfte, die Unternehmer und junge Menschen ausgerichtet es genügt aber auch die Erfüllung der Anforderung von einwandfreien Sprachkenntnissen, des Vorhandenseins der Berufsausbildung und einer Berufserfahrung. In den drei Jahren seit 2010 existierte dieses Programm schon, galt aber nur für sieben Orte auf Sachalin. Daran haben 323 Menschen teilgenommen, 220 Teilnehmer und 103 Familienangehörige. Zuständig ist der UFMS Russlands für das Gebiet Sachalin. Hintergrund des Programms ist der massive Bedarf an Arbeitskräften zur Förderung der Bodenschätze (Öl, Gas, aber auch andere). Die Attraktivität der Zuwanderung nach Sachalin wird jener mit Moskau oder St. Petersburg angesichts der dort schon bestehenden gehobenen Infrastruktur gleichgesetzt. (http://agszn.admsakhalin.ru/page.php?id=143;

http://agszn.admsakhalin.

ru/page.php?id=143,http://www.berlin-institut.org/fileadmin/user_upload/Russland/

Russland_d_online.pdf, Zugriff 22.01.2014)

Bewegungsfreiheit

Die Regierung des Oblastes Sachalin hat bezogen auf das Bundesgesetz

? 210-FS mit Verordnung vom 14.09.2012 Nr. 1289 zahlreiche

Begünstigungen im Rahmen des langfristigen Vorhabenprogramms "

Freiwillige Übersiedlung in das Gebiet Sachalin" auf 2013-2020

Jahre" festgelegt. Diese Verordnung trat, am 11. September 2013 in

Kraft getreten und gilt auch für Angehörige ehemaliger Sowjetstaaten

und Russen samt deren Familien, die im Ausland wohnen und

zurückkehren möchten. Allen Interessenten wird Garantie bei der

jeweils qualifizierten Arbeitsbeschaffung und Kompensation

sämtlicher Unterkunftskosten wie bei der Integration und Förderung

der weiteren Lebensbedüfnisse (vorrangiger und infrastrukturierter

Dienstleistungsanspruch auf dem Bildungs- dem medizinischen Sektor

oder anderer Sozialleistungen) geleistet. Betroffen davon ist

nunmehr das ganze Gebiet Sachalin. Dieses Programm der Übersiedlung

ist vor allem auf die qualifizierten Fachkräfte, die Unternehmer und

junge Menschen ausgerichtet es genügt aber auch die Erfüllung der

Anforderung von einwandfreien Sprachkenntnissen, des Vorhandenseins

der Berufsausbildung und einer Berufserfahrung. In den drei Jahren

seit 2010 existierte dieses Programm schon, galt aber nur für sieben

Orte auf Sachalin. Daran haben 323 Menschen teilgenommen, 220

Teilnehmer und 103 Familienangehörige. Zuständig ist der UFMS

Russlands für das Gebiet Sachalin. Hintergrund des Programms ist der

massive Bedarf an Arbeitskräften zur Förderung der Bodenschätze (Öl,

Gas, aber auch andere). Die Attraktivität der Zuwanderung nach

Sachalin wird jener mit Moskau oder St. Petersburg angesichts der

dort schon bestehenden gehobenen

Infrastrukturgleichgesetzt.(http://agszn.admsakhalin.ru/page.php?id=143;

http://agszn.admsakhalin.ru/page.php?id=143,http://www.berlin-institut.org/fileadmin/user_upload/Russland/

Russland_d_online.pdf, Zugriff 22.01.2014)

Medizinische Versorgung

In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.

Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.

Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).

Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)

Es gibt selbst in Tschetschenien mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Hepatitis C ist etwa in Dagestan behandelbar, ebenso in anderen Teilen der Russischen Föderation. Hepatits C ist behandelbar in Dagestan in der "State Medical Academy", Leninstrasse 1, Tel.: +7 8722 674 903, Mahachkala; und im Medical Centre "Hepar", Mahachkala; Tel.: +7 8722 995 010. Akute Hepatitsformen werden in Krankenhäusern für Infektionen behandelt; Dagestan besitzt ein Netz solcher Krankenhäuser. Chronische Formen (wenn es keine Komplikationen gibt - z.B. Leberversagen) werden ambulant, in gastroenterologischen oder in speziellen Abteilungen von allgemeinen Krankenhäusern behandelt. Am 24. 2.2009 eröffnete im zentralen Bezirkskrankenhaus in Urus Martan die zweigeschossige Infektions- Abteilung, wo die Behandlung verschiedener Arten wie etwa der Leberentzündung (Hepatitis), sowie der AIDS-Infektionen durchgeführt werden kann Wie der dortige Primar Junadi Datschajew erklärte, ist das Urus-Martanowsker Bezirkskrankenhaus in der Republik einzige standardisierte Abteilung mit abgesonderten Kammern und werden die Patientinnen aus verschiedenen Bezirken der Republik übernommen. (Anfragebeantwortung IOM per Email vom 26.6.2009;

http://www.chesu.ru/fakulteti/med-fak.html, http://aids74. com/news.html?id=2734#,

http://www.med-otzyv.ru/kliniks/107-chechenskaya-respublika-ichkeriya, http://www.govzpeople.ru/214-bolnicy-chechenskoj-respublikikontakty-adresa.html, alle Zugriff 06.11.2012;)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. In staatlichen Krankenhäusern ist die Behandlung kostenlos, jedoch sind die staatlichen Ressourcen limitiert, in der Realität bedeutet das, dass es eine "kombinierte" oder bezahlte Behandlung ist. Patienten, die als körperlich beeinträchtigt registriert sind, haben das Recht, kostenlose Behandlung und kostenlose Medizin zu bekommen.

Weitere Krankenhäuser in Grozny sind das Krankenhaus Nr. 6 und Zentralkrankenhaus in der Gojgowa 32 mit ua. einer onkologischen Station, das Krankenhaus Nr. 1 in der Nasarbaewa 18, das Krankenhaus nr. 9 in der Tasuewa 9 und das Krankenhaus Nr. 10 in der Puschkinstr. 7.

Weiters findet sich in Grozny, Musoroba 8 die Kinderklinik Nr. 2 und in der Mamsurowa 29 das staatliche Kinderkrankenhaus.

Darüber hinaus gibt es in Grozny das private Diagnostische Heilzentrum in der Ul. Mamusowa 29 (Tel: 8712-224471), wo folgende Behandlungen angeboten werden: Tichologie (Darm) Gastrologie, Gynäkologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Pädritatrie, Endokronologie, Chirurgie, Traumatologie und Orthopädie, HNO, Urologie und Endoskopie. Zudem ist dort ein Labor eingerichtet.

Die Quellen führen eine gewaltige Vielzahl von Krankenhäusern mit universellen Behandlungsmöglichkeiten in ganz Russland an:

http://www.chesu.ru/fakulteti/med-fak.html, http://psihiatr.medpoisk.com/, http://aids74.

com/news.html?id=2734#,

http://www.med-otzyv.ru/kliniks/107-chechenskaya-respublika-ichkeriya,

http://www.govzpeople.ru/214-bolnicy-chechenskoj-respublikikontakty-adresa.html, alle Zugriff 07.10.2011;

http://centerphoenix.ru/,

http://www.grozny-inform.ru/main.mhtml?Part=12PubID=29310, http://federalbook.ru/files/Reestr/Company/ FSZ/10/7631Z10_ZdravGudermes.pdf http://clinic.95.mnogonado.et/firms/?cmd=subfirmid =1440, http://www.fund-sd.ru/rmo-r5/index.htm, Zugriff 20.10.2012

Es gibt zudem bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen:

Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizienz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.

Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner in Kopie vorgelegten Identitätsdokumente in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen der Herkunftslandrecherche im Rahmen seines Erstverfahrens fest und sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass hinsichtlich seiner Identitätsangaben eine Täuschung vorgenommen worden wäre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben Umstände bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, umfassend mit dem vom Beschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Durchführung einer Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen werden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 211-218), in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde. Die Rechtskraft des genannten Bescheides steht einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seinem damaligen Verfahren ins Treffen geführten Gründen entgegen und kann somit dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu der ihm im damaligen, zwischenzeitlich rechtskräftigen, Bescheid vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit Stellung zu beziehen, somit nicht gefolgt werden, zumal ihm diese Möglichkeit bereits durch Erhebung einer Beschwerde in seinem Vorverfahren offen gestanden ist (wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte) und ein solches Vorbringen, welches die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung bezweckt, nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz sein kann.

Neu vorgebracht wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers einerseits der Umstand, dass nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens bei seinem in XXXX lebenden Bruder von Seiten des FSB nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, wobei auch Drohungen gegen den Bruder ausgesprochen worden seien.

Das damit in Verbindung stehende Vorbringen hinsichtlich der behördlichen Suche des Beschwerdeführers in seinem Heimatort gründet sich, wie oben dargelegt, auf einen bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt, weshalb diesem Vorbringen bereits vor diesem Hintergrund keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss auch insofern zugestimmt werden, als es die generelle Vagheit der Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Gattin in weiten Teilen ihrer Vorbringen bemerkt und diese ebenso als entschieden gegen eine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes sprechend wertet. So konnte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen durch die belangte Behörde keinerlei näheren Angaben zu den behördlichen Nachfragen nach seiner Person im Herkunftsstaat und den damit eihergehenden Drohungen machen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31) und mangelt es einem solchen Sachverhalt zudem auch bei Wahrunterstellung an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität.

Insoweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, dass die Vagheit der Angaben des Beschwerdeführers auf die mangelhafte Qualität der stattgefundenen Einvernahme zurückzuführen sei, in welcher dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit zur Darlegung seiner neuen Fluchtgründe sowie zur Stellungnahme in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit der von ihm geschilderten Ausreisegründe geboten worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieser Vorwurf aus den Einvernahmeprotokollen keinesfalls nachvollziehen lässt.

Vielmehr ergibt sich aus den im Akt einliegenden Protokollen der stattgefundenen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer keineswegs an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes interessiert gewesen zu sein schien und muss insbesondere diese mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens als gegen das tatsächliche Vorliegen einer Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gewertet werden. Von einem Antragsteller, der bestrebt ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr erwartet werden, dass sich dieser bemüht zeigt, alles diesem Zweck Dienliche in umfassender Weise vorzubringen.

Hiervon kann im Fall des Beschwerdeführers - wie auch seiner Ehefrau ? keinesfalls gesprochen werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Rahmen seiner Befragungen nur wenig an einer Mitwirkung in seinem Verfahren interessiert, vielmehr gab er häufig ausweichende und teils aggressive Antworten (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014) und wird auch insbesondere bei Durchsicht der Niederschrift der im Rahmen seines Erstverfahrens am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass dieser nur wenig bestrebt war, aktiv an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitzuwirken. Die Ehegattin des Beschwerdeführers weigerte sich - nachdem der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme an diesem Tag aus eigenem abgebrochen hatte ? ohne erkennbaren Grund sogar gänzlich, die für den 24.11.2014 angesetzte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen und derart zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die von Seiten des Beschwerdeführers in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt wurden, sondern dies erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung geschah (der entsprechende Internet-Artikel fand infolge Durchführung einer eigenen Recherche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise Eingang in die Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus dem vorgelegten Internetauszug - wie vom Bundesamt von Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise aufgezeigt - keineswegs ersichtlich wird, dass es sich bei einem der laut Bericht am XXXX getöteten Männer tatsächlich um den Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt. Insbesondere findet sich dessen Name nicht unter den im Artikel aufgelisteten Namen der Ermordeten, ebensowenig ergibt sich aus den vorgelegten Fotos eine (eindeutige) Übereinstimmung der abgebildeten Personen. Aufgrund des vorliegenden Berichtes konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Schwager des Beschwerdeführers tatsächlich an dem genannten Datum ermordet worden ist.

Aufgrund dieser Beweislage wäre es für den Beschwerdeführer und seine Frau umso wichtiger gewesen, ihr diesbezügliches Vorbringen sowie den Grund, weshalb sie sich selbst in diesem Zusammenhang als gefährdet erachten, durch schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu untermauern, was jedoch, wie oben dargelegt, keinesfalls der Fall war. Während die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht bereit war, Angaben irgendeiner Art zu machen, fiel im Falle ihres Ehegatten auf, dass dessen Angaben in Hinblick auf die Ermordung seines Schwagers überaus vage gehalten waren und er auch auf mehrmalige diesbezügliche Nachfragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen des Todes seines Schwagers und den angeblich gegen diesen besehenden Anschuldigungen machen konnte (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 31 f).

Sollte es tatsächlich zu einer Ermordung des Schwagers des Beschwerdeführers aufgrund ihm angelasteter terroristischer Aktivitäten gekommen sein und der Beschwerdeführer und seine Frau davon ausgehend eine Gefährdung ihrer selbst befürchten, so erscheint es in Übereinstimmung mit der belangten Behörde umso weniger verständlich, weshalb der Beschwerdeführer und in weiterer Folge auch dessen Gattin unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Vorfalles ihre Beschwerden im Rahmen des Erstverfahrens zurückgezogen hätten. Dass dem Beschwerdeführer und seiner Frau - wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet ? die mit einem solchen Verfahrensschritt verbundenen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes keinesfalls nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein seines gewillkürten Vertreters durch den vorsitzenden Richter über die Folgen der Beschwerderückziehung ausdrücklich aufgeklärt wurde (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 26.05.2014) und dessen Ehegattin ihre Beschwerde erst einige Wochen später durch einen eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz zurückgezogen hat, weshalb von einer allenfalls überstürzten Handlung keinesfalls gesprochen werden kann. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Frau in einer Gesamtabwägung als gegen deren tatsächliche Schutzbedürftigkeit sprechend ansieht.

Anzumerken ist ferner, dass, selbst wenn es sich bei einem der in erwähntem Internetartikel abgebildeten Toten tatsächlich um den Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers handeln sollte - wovon, wie oben dargelegt, jedoch nicht auszugehen ist ? keine Hinweise auf den Hintergrund der Tat ersichtlich sind und insbesondere auch keine Indizien darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Rückkehr staatlicher Verfolgung in diesem Zusammenhang ausgesetzt sein könnte. Eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation aufgrund resultierend aus der Ermordung seines Schwagers wurde im vorliegenden Verfahren nicht konkret behauptet (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33).

Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Absätzen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls zur weiteren Klärung des Sachverhaltes gerne bereit gewesen wäre, muss dem nochmals entgegen gehalten werden, dass aus den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer durch konkrete Nachfragen im Zuge seiner Einvernahmen immer wieder die Möglichkeit zur Konkretisierung seiner Angaben geboten worden ist, dieser jedoch hiervon jedoch keinen Gebrauch machte. Der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegende Internetbericht wurde bereits von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt.

Darüber hinaus wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten und kann dieser keine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes entnommen werden.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.

Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich des Nichtvorliegens von Gründen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden sowie in Hinblick auf das Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine relevanten Sachverhaltsänderungen ergeben haben, im Übrigen wird auf die Punkte 3.4. und 3.5. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da auch die Beschwerden gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz jeweils abweisenden Bescheide der Gattin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des heutigen Tages als unbegründet abgewiesen wurden.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.4. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Dagestan aufgewachsen ist, dort 28 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor in seiner Heimat bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann.

Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären Rückhaltes, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies laut eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise, zunächst als Lehrer und in weiterer Folge als Taxifahrer, problemlos möglich gewesen ist. Er wird daher in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Dagestan die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Dagestan - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 28. Dezember 2012 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen zwei minderjährigen Töchtern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2014 seinen zweiten - verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer eignete sich während seines Aufenthaltes keine Deutschkenntnisse an, er bestritt seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise auf gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen, und zuletzt auf der Stellung eines unbegründeten Folgeantrages beruhenden, Aufenthaltsdauer somit keinesfalls dargetan. Darüber hinaus wiegt auch insbesondere das durch den Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, mehrere Familienangehörige hat, er über russische und kumykische Sprachkenntnisse verfügt und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52n Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 27.01.2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, ebensowenig werden dessen bisher vorgebrachte Gründe konkretisiert und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten (vgl. oben unter II.2.).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

3.7. Behebung des Spruchpunktes IV. bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der von der Behörde gegenständlich herangezogene § 18 Abs. 1 BFA-VG lautet folgendermaßen:

"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,

3.

der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

Im Beschwerdevorbringen wird zu Recht bemängelt, dass der durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren konkret herangezogene Tatbestand aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich wird.

Aus der Begründung ergibt sich, dass die Behörde sowohl eine Antragstellung nach einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet als auch eine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens, somit Z 2 und Z 5 leg. cit., angenommen hat.

Im gegenständlichen Verfahren war jedoch keiner der genannten Tatbestände als erfüllt anzusehen. Unabhängig von der Frage, ob § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nur bei Erstantragstellung, oder aber auch auf Folgeanträge anzuwenden ist, ist die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten im vorliegenden Fall nicht erfüllt, zumal das Erstverfahren der beschwerdeführenden Partei erst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014 rechtskräftig abgeschlossen worden war und eine neuerliche Antragstellung vor diesem Zeitpunkt sohin nicht möglich gewesen ist.

In Bezug auf die durch das Bundesamt alternativ angenommene offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ist anzumerken, dass zur Erfüllung dieses Tatbestandes ein hoher Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der fragliche Tatbestand als erfüllt angesehen werden kann (Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0214) (VwGH 6.5.2004, 2002/20/0361; zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997). (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056, § 38 E1). Eine derart "qualifizierte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen.

Infolge Nichtvorliegens eines der in § 18 BFA-VG taxativ normierten Tatbestände, welche eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ermöglichen, war Spruchpunkt IV. des Bescheides sohin zu beheben.

Eine gesonderte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren jedoch unterbleiben, da nach Grobprüfung des Akteninhaltes nicht anzunehmen gewesen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (siehe Aktenvermerk vom 19.02.2015) und erübrigt sich ein solcher Ausspruch angesichts der nunmehr getroffenen Sachentscheidung.

3.8. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte im gegenständlichen Verfahren infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Da der betreffende Spruchpunkt im gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, welche gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Verlängerung dieser Frist rechtfertigen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet worden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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