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W132 1425913-1•BVwG W132 1425913-1
W132 1425913-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W132 1425912-1/8E
W132 1425913 -1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerden von (1) XXXX, geb. XXXX alias XXXX und von (2) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Afghanistan, gegen den Spruchteil I. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 19.03.2012, Zl. 12 01.243-BAT und Zl. 12 01.244-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit der Zweitbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In den Einvernahmen am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin bis vor einem Jahr vor der Ausreise, legal im Iran gelebt habe. Dann seien - außer Ausreisedokumenten - keine Papiere mehr ausgestellt worden. Sie hätten aber nicht nach Afghanistan reisen können, weil der Gatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin dort von seinen Stiefonkeln bedroht würde. Der Vater des Gatten der Erstbeschwerdeführerin sei verstorben, die Mutter habe wieder geheiratet. Der Stiefvater habe die Mutter und den Bruder des Gatten ermordet und sei deswegen inhaftiert worden. Die Brüder des Stiefvaters hätten den Gatten der Erstbeschwerdeführerin und seinen Onkel mütterlicherseits zwingen wollen, zu Gunsten des Stiefvaters auszusagen beziehungsweise diesem zu verzeihen. Da er das verweigert habe, würde ihm nun Rache drohen, weil der Stiefvater im Gefängnis verstorben sei. Der Onkel mütterlicherseits sei von den Brüdern des Stiefvaters umgebracht worden.
2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 19.03.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Jedoch wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.
In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person der Beschwerdeführerinnen.
Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft gemacht werden können.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde von der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Zitierung von Länderberichten zum Thema Blutrache und innerstaatlicher Schutzmöglichkeit bzw. Schutzwilligkeit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feinde des Gatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweitbeschwerdeführerin gedroht hätten, ihn und die gemeinsame Tochter zu töten, weshalb eine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin drohe, als Mitglied der Familie des "Täters" getötet zu werden.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die für die Verhandlung bevollmächtigte Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Im Rahmen der Befragung hat die Erstbeschwerdeführerin zunächst die bisherigen Angaben zu ihrer Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan, im Iran und in Österreich eingehend erörtert.
Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:
"[...] P1 und P2 geben an, dass die der Caritas erteilte Vollmacht für die heutige Verhandlung gilt und keine Zustellvollmacht beinhaltet.
R legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.
R stellt fest, dass gegenständlich ein Familienverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z22 iVm § 34 AsylG vorliegt, mit der Einschränkung dass die Ehe zwischen P1 und P2 nicht im Herkunftsland geschlossen worden ist, weshalb diesbezüglich keine Familieneigenschaft vorliegt. [...]
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
P: Ich habe keine Schule besucht und habe die Sprache Farsi Zuhause, also privat gelernt. Im Iran machte ich dann eine dreijährige Ausbildung zur Friseurin, habe auch ein Jahr lang gearbeitet. Ich würde gern auch hier als Friseurin weiterarbeiten. Diesbezüglich machte ich ein einwöchiges Praktikum, und die Arbeitgeber waren sehr zufrieden. [...]
R: Ihr Erscheinungsbild entspricht nicht dem einer afghanischen Frau. Wie steht Ihr Mann dazu?
P: Er mag alles, wofür ich mich entscheide. Ihm ist vor allem wichtig, wie ich mich wohlfühle und diesbezüglich lässt er mir die Entscheidungsfreiheit, auch was meine Kleidung betrifft. Als er noch nicht hier war, trug ich ein Kopftuch, als er dann hierherkam, fragte er mich, ob ich das wirklich wollte, und als ich sagte, mir wäre es lieber, kein Kopftuch zu tragen, war ihm das recht. Noch dazu meinte ich, es sei notwendig, langfristig betrachtet, sich entsprechend der Gesellschaft anzupassen. Was solche Dinge betrifft, überlässt er mir die Entscheidung über mich und unsere Tochter.
R: Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor?
P: Ich stelle mir das Leben hier sehr schön vor. Mitunter lebe ich gegenwärtig ein mir früher unvorstellbares Leben. Ich bin sehr selbständig und darf arbeiten. Es ist ein wirklich schönes Leben, und ich hätte früher nie gedacht, dass ich solch ein Leben führen werde.
R: Besucht Ihre Tochter die Schule? P: Ja, sie ist in der zweiten Klasse.
R: Bringen Sie Ihre Tochter alleine in die Schule?
P: "Jein", größtenteils geht sie alleine zur Schule, denn die Schule ist ganz in unserer Nähe. Ich rufe sie dann nur an, und frage sie, ob sie gut angekommen ist. Ab und zu holen wir sie ab oder bringen sie hin.
R: Haben Sie Kontakte außerhalb Ihrer Familie, die Sie auch ohne die Begleitung Ihres Mannes wahrnehmen?
P: Ja, ich habe ein paar österreichische Freundinnen, zum Beispiel die Alexandra und die Isabella, die ich regelmäßig besuche bzw. die mich regelmäßig besuchen. Wir unternehmen auch viel gemeinsam. Wir gehen zum Beispiel gemeinsam ins Kino und besuchen irgendwelche Feste. Aus diesen Beziehungen hält sich mein Mann zur Gänze raus.
R: Was wünschen Sie sich für Ihre Tochter?
P: Ich wünsche meiner Tochter vor allem, dass sie gesund aufwächst und dass sie die Schule beenden kann, dass sie nicht wie ich ohne Bildung leben muss. Später hoffe ich, dass wir ihr helfen können, einen geeigneten Beruf auszusuchen und dass wir sie unterstützen, sich fortzubilden und ausbilden zu lassen. Vor allem möchte ich auf keinen Fall, dass sie so wie ihre Eltern als Analphabeten in der Gesellschaft bleibt.
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht oder besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?
P: Ich habe bereits den A1-Kurs abgeschlossen und bin jetzt gerade dabei den A2 und den B1-Kurs zusammen abzuschließen. Es dauert insgesamt 8 Monate und wird demnächst fertig.
R Ich möchte mich jetzt gerne auf Deutsch mit Ihnen unterhalten, ohne Dolmetsch, und weise Sie darauf hin, dass der Inhalt dieses Gespräches keinesfalls schaden kann.
R konnte sich davon überzeugen, dass die Deutschkenntnisse der P sehr fortgeschritten sind.
Die Verhandlung wird mit D weitergeführt.
R: Besuchen Sie in Österreich Kurse, außer Deutschkurse, oder eine Schule?
P: Nein, aber ich habe bereits ein, zwei Tanzkurse besucht. [...]
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden
Partei:
R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.
P1 nimmt zur Beurteilung wie folgt Stellung: Ich glaube nicht, dass man etwas hinzufügen muss. Die ganze Welt weiß über die Situation in Afghanistan, insbesondere die Benachteiligung der Frauen in Afghanistan Bescheid. Ich schätze, es wird keiner weiteren Erwähnung mehr bedürfen.
R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
RV: Im Wesentlichen möchte ich nur auf die übermittelten Länderberichte verweisen und auf die Feststellungen, dass bei der Blutrache die Familie des Opfers den Täter und seine Familie straft, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann, dass die Blutrache nicht an Kindern verübt wird, dass bei Kindern gewartet wird, bis sie die Volljährigkeit erreicht haben, und dass die Parteien auf den richtigen Moment warten und zumeist keine Eile zeigen. Nach Ansicht der Stiefonkel erfolgte die Verurteilung des Stiefvaters zu Unrecht und wird P2 als verantwortlich gesehen. Aus einem archaischen Rechtsempfinden ist dies als Auslöser der Blutrache logisch nachvollziehbar und hätte P2 diese im Falle seiner Rückkehr zu gewärtigen. Nachdem P2 auch keinerlei soziale Netze oder familiäre Strukturen in Afghanistan hat, gibt es auch keine inländische Fluchtalternative. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass es aufgrund der Stammesgesellschaft in Afghanistan kein Problem ist, jemanden zu finden. P2 könnte nicht geheim halten, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Ich halte noch einmal fest, dass die Brüder des Stiefvaters in XXXX leben. Daher kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der P2 aus Konventionsgründen verfolgt würde. Blutfehden können ruhen und nach Jahren und Generationen umgesetzt werden.
Auf Befragen durch R geben P1 und P2 an, D gut verstanden zu haben.
Keine weiteren Beweisanträge. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist am XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX im Iran geboren, beide sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Erstbeschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens im Iran verbracht, sie hat lediglich im Alter von acht Jahren für neun Monate in XXXX gelebt. Die Familie hat Afghanistan wieder verlassen, weil die Taliban die Schwester der Erstbeschwerdeführerin entführen wollten.
Die Verwandten der Erstbeschwerdeführerin - bis auf die Schwester und einen Onkel väterlicherseits - leben im Iran.
Die Erstbeschwerdeführerin ist mit XXXX verheiratet, die Ehe wurde im Iran geschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter des Paares.
Die Erstbeschwerdeführerin erwartet ein Kind. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes und sind in Österreich unbescholten.
1.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, die Sprache Farsi hat sie zu Hause, also privat gelernt. Im Iran hat sie eine dreijährige Ausbildung zur Friseurin absolviert und auch ein Jahr lang gearbeitet. Sie strebt an, in Österreich als Friseurin weiterarbeiten zu können. Diesbezüglich hat sie bereits ein einwöchiges Praktikum absolviert.
Die Erstbeschwerdeführerin hat sich bereits gut integriert und den Lebensgewohnheiten in Österreich - nach eigener Aussage - angepasst. Sie hat sich fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet und besucht weiter laufend Deutschkurse. Sie trifft sich ohne ihren Gatten mit Freundinnen außer Haus, zB besucht sie Tanzkurse.
Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin entspricht nicht den in Afghanistan für Frauen bestehenden Bekleidungsvorschriften. Sie lehnt das afghanische Gesellschaftsbild für Frauen, welches diesen ein selbstbestimmtes Leben versagt, ab. Sie bewältigt ihren Alltag in Österreich selbständig. Sie wünscht sich eine gute Ausbildung für die Zweitbeschwerdeführerin und möchte ihr ein unabhängiges Leben ohne geschlechtsspezifische Unterdrückung ermöglichen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie steht damit im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Vom afghanischen Staat können die Beschwerdeführerinnen keinen effektiven Schutz erwarten. Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerinnen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region XXXX in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Blutrache und Ehrenmord
Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte, zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, "worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann." Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet "Ausgleich" in der Form von "Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe, muss "dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen."
Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge.
Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d. h. "jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d. h. "der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens".
Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts.
Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten.
Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z. B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11. September 2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab.
Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen.
Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde, stellt die Blutrache die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt.
Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.
Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten.
In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt.
In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.
Zur Annahme einer Kompensationszahlung ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen einer Kompensationszahlung weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme einer Kompensationszahlung auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für beiden Seiten erfolgen.
Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahr, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht.
Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.
(Quelle: Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, Mag.a Zerka Malyar, 27.07.2009)
Auf das Phänomen der Blutrache geht auch der UNHCR in seinem Update zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 (Eligibility Guidelines) allgemein ein. Diese bestehe aus einem langfristigen Zyklus von Racheakten. Die Familie eines getöteten oder anderweitig geschädigten oder entehrten Opfers würde versuchen, die Täter beziehungsweise deren Familien oder Stammesangehörigen zu töten, zu verletzen oder öffentlich zu demütigen. Die Tradition der Blutrache habe sich im Zuge jahrzehntelangen Krieges und Konfliktes ausgebreitet und sei jetzt auch unter bewaffneten Gruppen üblich, inklusive solche nicht-paschtunischer Herkunft wie Tadschiken, Usbeken und Hazaras. Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, sind das Hauptziel von Blutrache. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen werden könnten, sind unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter auch Kinder, sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben.
(Quelle: ACCORD/UNHCR: 11th European Country of Origin Information Seminar; Vienna, 21 - 22 June 2007: Country Report Afghanistan, November 2007)
In einem Positionspapier vom Februar 2009 vermerkt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Personen, denen Blutrache angedroht worden ist: "Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das -Recht- der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Klans betreffen."
(Quelle: SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, 26. Februar 2009)
Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi hält in seinen "Afghanistan Notes" vom Juni 2006 fest, es gebe in Afghanistan eine Kultur der Blutrache, die Großteils ein paschtunisches Phänomen sei, nun jedoch aufgrund der Nähe der verschiedenen Gemeinschaften auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden könnte. Bei einer Blutrache werde normalerweise der ranghöchste Mann zum Ziel, doch könne sie sich bis hin zu den Töchtern ausdehnen. Zur Blutrache komme es, wenn ein "Verbrechen" (wrongdoing) nicht durch Stammesmechanismen beigelegt werden konnte.
Der Anthropologe Thomas Barfield schreibt in einem Aufsatz vom Juni 2003, dass Mord die wichtigste Ursache für ein Verlangen nach Blutrache sei. Diese richte sich im Normalfall allein gegen den Mörder, doch könnten unter bestimmten Umständen dessen Brüder oder andere Verwandte in männlicher Linie zu Ersatzzielen werden, während Frauen und Kinder davon ausgeschlossen seien.
(Quelle: Barfield, Thomas: Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions, 26. Juni 2003)
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligte Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind.
Dies gilt ebenfalls für die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.
Auf ihre Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerinnen getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zur Situation der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Erstbeschwerdeführerin gewonnen werden konnte, sind deren Angaben über ihre Werthaltungen glaubhaft.
Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.
Ihre Orientierung am allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild äußert sich nicht nur in der Kleidung der Erstbeschwerdeführerin. Sie hat klare Vorstellungen von ihrer beruflichen und privaten Zukunft. Sie hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, für sich und ihre Tochter ein selbstbestimmtes unabhängiges Leben anzustreben.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für die Erstbeschwerdeführerin allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.
Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.
Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2.1. Zum Internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Zum gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerinnen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Bei der Erstbeschwerdeführerin tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum (generellen), (alle) afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Es ist der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Der Erstbeschwerdeführerin droht sohin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund ihrer Wertehaltung, welche überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin ausreichender staatlicher Schutz zuteilwerden würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher keineswegs als schutzwillig angesehen werden können.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin nicht, da die geschlechtsspezifische Verfolgung bzw. ihre Entdeckung als westlich orientierte Frau im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist
und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger u.a. wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 idgF auch der Zweitbeschwerdeführerin zuzuerkennen, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass in Hinblick auf diese einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würde.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist festzustellen, dass der Zweitbeschwerdeführerin von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) in Afghanistan zwar weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte oder Angehörige der sozialen Gruppe der Familie (Blutrache) zu schützen, allerdings würde eventuelle Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin erst in ferner Zukunft, nämlich nach Erreichung der Mündigkeit, drohen.
Aktuell droht ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung asylrelevanter Intensität.
Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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