BVwG W132 1433276-1

W132 1433276-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 1433276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.1433276.1.00

Spruch

W132 1433276-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In den Einvernahmen am XXXX gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen über die Gründe für die Antragsstellung im Wesentlichen an, dass seine Mutter nach dem Tod des leiblichen Vaters wieder geheiratet habe. Der Stiefvater habe die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers getötet als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt war und sei deswegen verurteilt worden. Im Gefängnis sei er verstorben. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seiner Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits und dessen Frau gelebt. Als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt war, haben die Brüder des Stiefvaters seinen Onkel und die Tante erpresst. Sie sollten der Freilassung des Stiefvaters zustimmen, ansonsten der Beschwerdeführer getötet werden würde. Im Jahr 2009 sei sein Onkel nach Afghanistan zurückgekehrt um die Möglichkeit zu prüfen, dort zu leben. Er sei in XXXX von den Brüdern des Stiefvaters des Beschwerdeführers getötet worden. Die Brüder des Stiefvaters hätten in der Folge dem Beschwerdeführer die Schuld am Tod des Bruders gegeben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie aus dem Iran geflohen, weil die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe.

Der Beschwerdeführer hat folgende Beweismittel vorgelegt:

XXXX 2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, den angegebenen Fluchtgründen jedoch keine Asylrelevanz zukomme.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit dem fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen Spruchteil I. des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Zitierung von Länderberichten zum Thema Blutrache und innerstaatlicher Schutzmöglichkeit bzw. Schutzwilligkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe seiner Familie im Heimatland verfolgt werde. Sein Onkel sei bereits in XXXX von den Brüdern des Stiefvaters ermordet worden. Der Beschwerdeführer befürchte als Mitglied der Familie des "Täters" ebenfalls getötet zu werden.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und die für die Verhandlung bevollmächtigte Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...] P1 und P2 geben an, dass die der Caritas erteilte Vollmacht für die heutige Verhandlung gilt und keine Zustellvollmacht beinhaltet.

R legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.

R stellt fest, dass gegenständlich ein Familienverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z22 iVm § 34 AsylG vorliegt, mit der Einschränkung dass die Ehe zwischen P1 und P2 nicht im Herkunftsland geschlossen worden ist, weshalb diesbezüglich keine Familieneigenschaft vorliegt. [...]

R: Warum konnten Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren?

P: Wir konnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil es dort Feinde gibt, die nach meinem Leben trachten. Im Grunde hätte ich Angst vor meinem Stiefvater, der vor vielen Jahren bereits meine Mutter und meinen Bruder getötet hat und aufgrund dessen eine Zeit lang inhaftiert war. Von seiner Seite wurde ich über die letzten Jahre regelmäßig bedroht. Aus diesem Grund konnte ich auch nicht zurück nach Afghanistan, verließ sogar im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits die Stadt XXXX, weil es zu gefährlich wurde, und obwohl ich in seiner Begleitung war, hielten die Drohungen weiter an. Die Situation verschärfte sich, als mein Onkel mütterlicherseits beschloss, nach Afghanistan zu gehen. Er war seinerzeit einer der Hauptzeugen in dem besagten Mordverfahren, und er wollte sich schlau machen und herausfinden, ob es vor allem für mich überhaupt denkbar wäre, zurückzukehren. Er wurde auf unerwartete Weise umgebracht, und jetzt habe ich nicht nur die Bedrohung seitens des zweiten Ehemannes meiner Mutter, sondern auch seitens meiner Cousins, der Söhne meines Onkels mütterlicherseits, die mich dafür verantwortlich machen, dass ihr Vater überhaupt dorthin gegangen ist und letzten Endes getötet wurde.

R: Ihr Stiefvater lebt also noch?

P: Was meinen Stiefvater betrifft, war sein mir zuletzt bekannter Aufenthaltsort XXXX. Dort war er inhaftiert. Ich habe mich sogar an das zuständige Gericht gewandt bzw. an den zuständigen Richter. Leider war durch ein Feuer vieles im Archiv verbrannt und nicht mehr zugänglich. Aus diesem Grund konnte ich keine Einsicht in die damalige Gerichtsakte nehmen, und schließlich konnte ich nicht in Erfahrung bringen, was genau mit ihm passiert ist. Das heißt, ich weiß nicht, ob er noch lebt, bzw. falls er noch lebt, ob er noch in Haft ist oder auf freiem Fuß. Das Einzige, was ich bekam, war sein Antrag auf Klarstellung seiner Situation, indem er das Gericht gebeten hat, sein Urteil festzulegen und wissen wollte, ob er nun eine Vergeltungsstrafe zahlen muss oder hingerichtet wird oder gar freigelassen wird.

R: Wie heißt Ihr Stiefvater? P: Sein Name ist XXXX.

R: Wie heißt der Onkel mütterlicherseits, von dem Sie gesprochen haben?

P: Sein Familienname ist XXXX, seinen gesamten Namen hätte ich in den Unterlagen, falls sie den brauchen. Ich hatte ja nur mehr wenig Kontakte bzw. keine so nahe Beziehung zu der gesamten Verwandtschaft, daher auch mein mangelndes Wissen über solche Dinge.

R: Sie haben bisher angegeben, dass Sie nach dem Mord an Ihrer Mutter und Ihrem Bruder bei Ihrem Onkel gelebt hätten. Welcher Onkel ist das?

P: Ich habe ganz zu Beginn mit meinem Onkel mütterlicherseits gelebt, doch danach mit meinem Onkel väterlicherseits. Sein Name ist

XXXX.

R: Sie haben angegeben, dass Ihr Stiefvater im Gefängnis ums Leben gekommen ist.

P: Ich habe vorhin angegeben, dass ich nicht mit Sicherheit weiß, was mit ihm passiert ist. Das stimmt auch. Meine Vermutung jedoch ist, dass er im Gefängnis gestorben ist und aufgrund dessen seine Brüder sich an meinem Onkel mütterlicherseits gerächt haben. Wäre er nicht gestorben, hätten sie wohl nicht die Verfolgung aufgenommen.

R: Warum droht Ihnen Gefahr?

P: Ich bin der einzige Hinterbliebene dieser Familie, und die Brüder meines Stiefvaters haben bereits, als ich noch 8 oder 9 Jahre alt war und gemeinsam mit meinem Onkel XXXX und seiner Schwester zusammengelebt habe, uns überfallen, mit dem Ziel, mich zu entführen. Bei diesem Überfall wurde ich mit einem Holzstock geschlagen und hatte ungefähr zwei Wochen eine Art Amnesie. Die Spuren sind heute noch zu sehen. Sie wollten, dass ich als der einzige Hinterbliebene ihren Bruder begnadige und beharrten immer wieder darauf, dass er unschuldig sei. Jedenfalls ist ihnen dieser Versuch nicht gelungen, und mein Onkel väterlicherseits brachte mich nach XXXX, in der Hoffnung, dass ich dort keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sein würde, doch auch dort, wurde ich immer wieder über die Jahre von den Brüdern meines Stiefvaters bedroht.

R: Was wurde Ihrem Onkel XXXX vorgeworfen?

P: Mein Onkel mütterlicherseits sowie meine Tante mütterlicherseits hatten diese Tat bezeugt. Sie galten also als die zwei Zeugen, die unter anderem meinen Stiefvater belastet hatten. Nachdem ich unmündig war, hatten sie für mich gesprochen. Dazu gibt es auch sämtliche gerichtlichen Unterlagen, die ich ihnen vorlegen könnte.

R: Warum bzw. weswegen sollten die Söhne von XXXX Sie verfolgen?

P: Meine Cousins hatten früher kein Problem mit mir. Doch seit ihr Vater getötet wurde, betrachten sie mich als die Person, die alles ausgelöst hat, und schließlich ihren Vater in den Tod geführt hat. Für sie bin ich der Verantwortliche für den Tod ihres Vaters.

R: Sie haben angegeben, dass XXXX getötet worden ist, weil er den Mord bezeugt hat. Was soll Ihnen da vorgeworfen werden können?

P: Zum einen denken Menschen unterschiedlich und haben unterschiedliche Betrachtungsweisen. Er war als Zeuge bekannt, doch letzten Endes sehen seine Söhne mich und meine Mutter bzw. unsere Familie als die Ursache dafür, dass sich alles ereignet hat und schließlich dazu geführt hat, dass er getötet wurde.

R: Wo leben die Söhne von XXXX?

P: Seine Söhne leben in XXXX.

R: Ich halte Ihnen vor, dass, selbst wenn diese Söhne Ihnen nach dem Leben trachten, dies nicht für Ihren Herkunftsstaat Afghanistan gilt. Dort hätten Sie diese Art der Verfolgung nicht zu befürchten.

P: Ich möchte festhalten, dass ich nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen kann, dass meine Cousins mich töten wollen. Das war als Redewendung, mit dem, dass sie nach meinem Leben trachten. Ich traue ihnen zu, dass sie versuchen, mich auf irgendeine Art und Weise in Schwierigkeiten zu bringen, beispielsweise den Brüdern meines Stiefvaters Informationen weiterzugeben oder sollte ich nach Afghanistan zurückkehren, ihnen darüber Bescheid zu geben und derartige Aktionen. Die Gefahr, die mich tatsächlich bedroht sind die Brüder meines Stiefvaters, die vor nichts zurückschrecken würden, und sogar, wenn sie mich nicht zur Strecke bringen, nicht davor Halt machen würden, meine Frau oder mein Kind anzugreifen.

R: In welcher Form haben diese Personen Ihnen gedroht?

P: Als ich noch ein Kind war und bei meinem Onkel väterlicherseits lebte, wurde er mehrmals von ihnen kontaktiert. Jedes Mal stellten sie die Forderung, er sollte mich zurückbringen und ich sollte in die Freilassung und Unschuld ihres Bruders einwilligen, sonst würden sie mich töten. Die letzte Drohung gab es eigentlich mit der Ermordung meines Onkels mütterlicherseits. Dies war bereits zu einem Zeitpunkt, als ich mit meiner Frau verheiratet war und mein Onkel väterlicherseits verstorben war. Nach seinem Tod wurde ich immer wieder von mir unbekannten Telefonnummern angerufen. Meine Rückrufe blieben ohne Antwort. Daher konnte ich nie eruieren, wer genau hinter diesen Anrufen stand. Doch mit der Ermordung meines Onkels mütterlicherseits haben sie jede Hoffnung, es sei bereits überstanden und alles hätte sich beruhigt, in mir zerstört. Andernfalls wäre ich zurückgegangen und hätte versucht, dort ein neues Leben aufzubauen.

R: Was wurde während der Telefonate, die Sie erhalten haben, gesprochen?

P: Die meisten Anrufe nahm ich nicht entgegen und die wenigen Male, als ich ranging, kamen Drohungen wie, "Wenn wir dich finden, wirst du getötet oder wir werden deine Frau oder deine Tochter entführen."

Bis zur Ermordung meines Onkels mütterlicherseits vertröstete ich mich damit, dass es genug verrückte Menschen gab, die daran Spaß fanden, andere zu ängstigen und zu bedrohen und dass es vielleicht nur eine Belästigung dieser Art war. Nach seiner Ermordung jedoch wurde ich mir sicher, um wen es sich hierbei handelte.

R: Warum glauben Sie, dass Ihr Onkel mütterlicherseits ermordet worden ist?

P: Der Grund dieser Annahme liegt darin, dass die Brüder meines Stiefvaters immer wieder angedroht hatten, Rache auszuüben. Diese Menschen haben kein Gewissen. Sie handeln aus teilweise religiösen und teilweise zurückgebliebenen Gedanken heraus. Als damals meine Mutter und mein Bruder getötet wurden, vertraten sie die Meinung, dass meine Mutter selbst daran schuld war und ihr Bruder unschuldig war, denn sie hätte ja sich eingeredet, sich scheiden zu wollen und dass sozusagen gerechtfertigt war, was mit ihr passiert ist. Ich für meinen Teil kann nicht glauben, dass es purer Zufall war, dass mein Onkel mit der Absicht, die Situation herauszufinden, kerngesund nach Afghanistan ging, einfach so angefahren wurde und keiner fähig war, zu sagen, wer ihn getötet hatte und alles nur so im Nebel umschrieben wurde. Das kann für mich kein Zufall sein, vielmehr ein Rachefeldzug der Familie meines Stiefvaters. Vergewissert habe ich mich davon, als plötzlich meine Cousins sich gegen mich stellten. Hätte nämlich der Tod meines Onkels nichts mit der Familie meines Stiefvaters und somit mit meiner Person zu tun, so hätten sie nicht auf diese Art reagiert. Das war für mich ein Zeichen dafür, dass meine Vermutung richtig war.

R: Was werfen die Brüder des Stiefvaters Ihnen vor?

P: Das Problem, das die Brüder meines Stiefvaters mit mir haben, ist, dass sie über Jahre hinweg versucht haben, mich in die Hände zu bekommen. Ihrer Meinung nach war ich der Einzige, der den Bruder hätte auf indirekten Wege freisprechen können, indem ich offiziell ihm verziehen hätte bzw. dem Gericht den Antrag gestellt hätte, als einziger Hinterbliebener der Opfer ihn freizulassen. Tatsächlich war es jedoch so, dass die iranische Rechtsprechung diese Idee prinzipiell nicht akzeptiert hätte, was aber die Brüder meines Stiefvaters nicht akzeptieren konnten. Aus diesem Grund gab es jahrelange Bedrohungen, und schließlich musste sogar mein Onkel, der ja im Grunde unschuldig war, sein Leben lassen, aber diese Menschen sehen die Welt und die Gesetze mit komplett anderen Augen. Als mein Onkel väterlicherseits gestorben war und ich verheiratet, dachte ich mir manchmal, ich hätte sogar einen Fehler gemacht, zu heiraten, weil meine Situation auch meine Frau in Mitleidenschaft ziehen konnte.

R: Haben sich die Brüder Ihres Stiefvaters nach dem Tod des Onkels mütterlicherseits noch einmal an Sie gewandt?

P: Es verging nicht mehr viel Zeit nach dem Tod meines Onkels und ich verließ den Iran. Über seinen Tod erfuhr ich über die Tante mütterlicherseits und meinen Cousins. Vor allem sagte man mir, dass mich dasselbe erwarten würde, wenn ich nach Afghanistan gehen würde.

R: Wer hat das gesagt? P: Meine Tante mütterlicherseits sagte das.

R: Wie kommt sie darauf?

P: Sie ging davon aus, weil ja ihr Bruder auf mysteriöse Art getötet worden war. Es gab keinen logischen Grund, zum Beispiel irgendwelche Grundstücke oder irgendeinen Besitz, die als Ursache für einen solchen inszenierten Tod herhalten hätten können.

R: Wenn Ihr Onkel mütterlicherseits aus Rache getötet worden ist, wäre damit der von Ihnen vermutete Tod des Stiefvaters gesühnt. Warum sollten Sie jetzt auch noch verfolgt werden?

P: Ja, bis zu einem gewissen Grad ist damit vielleicht der Tod meines Stiefvaters gerächt worden. Doch nichtsdestotrotz war ich ihnen stets ein Dorn im Auge, und das werde ich auch weiterhin sein. Der Grund, weshalb ich noch am Leben bin und hier vor Ihnen sitze, ist der, dass ich mich über all die Jahre versucht habe, vor ihnen davonzustehlen und Abstand zu halten, und im Grunde war ich immer auf der Flucht. Deren Hauptproblem ist meine Person per se.

Familien- und Privatleben sowie Integration der beschwerdeführenden

Partei in Österreich:

R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht oder besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

P: Ich habe im Heim einen Deutschkurs besucht und den A1-Kurs zwar ohne Bestätigung, aber zur Gänze absolviert. Ich hätte gern den Vorbereitungskurs für den Hauptschulkurs gemacht, darf aber aufgrund meines Alters angeblich diesen Kurs nicht machen. Ich hätte auch gerne den B1-Kurs begonnen, die Kurse sind jedoch alle voll. Zwischenzeitlich habe ich einen Lebenslauf verfasst und versuche, eine Arbeit zu finden.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

P: Ich bin Mitglied in einem Fitness-Club. Ich gehe ins Fitinn.

Ende der Befragung von P2 P1 wird in den Verhandlungssaal gebeten (ca. 11:41 Uhr).

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

R stellt fest, dass die aktuelle Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, basierend auf den dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen - unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens - bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde.

P1 nimmt zur Beurteilung wie folgt Stellung: Ich glaube nicht, dass man etwas hinzufügen muss. Die ganze Welt weiß über die Situation in Afghanistan, insbesondere die Benachteiligung der Frauen in Afghanistan Bescheid. Ich schätze, es wird keiner weiteren Erwähnung mehr bedürfen.

R: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

RV: Im Wesentlichen möchte ich nur auf die übermittelten Länderberichte verweisen und auf die Feststellungen, dass bei der Blutrache die Familie des Opfers den Täter und seine Familie straft, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann, dass die Blutrache nicht an Kindern verübt wird, dass bei Kindern gewartet wird, bis sie die Volljährigkeit erreicht haben, und dass die Parteien auf den richtigen Moment warten und zumeist keine Eile zeigen. Nach Ansicht der Stiefonkel erfolgte die Verurteilung des Stiefvaters zu Unrecht und wird P2 als verantwortlich gesehen. Aus einem archaischen Rechtsempfinden ist dies als Auslöser der Blutrache logisch nachvollziehbar und hätte P2 diese im Falle seiner Rückkehr zu gewärtigen. Nachdem P2 auch keinerlei soziale Netze oder familiäre Strukturen in Afghanistan hat, gibt es auch keine inländische Fluchtalternative. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass es aufgrund der Stammesgesellschaft in Afghanistan kein Problem ist, jemanden zu finden. P2 könnte nicht geheim halten, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Ich halte noch einmal fest, dass die Brüder des Stiefvaters in XXXX leben. Daher kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der P2 aus Konventionsgründen verfolgt würde. Blutfehden können ruhen und nach Jahren und Generationen umgesetzt werden.

Auf Befragen durch R geben P1 und P2 an, D gut verstanden zu haben.

Keine weiteren Beweisanträge. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Iran geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

Der Beschwerdeführer hat sein ganzes Leben lang, bis zur Ausreise am 27.07.2011, im Iran gelebt, er hat sich nie in Afghanistan aufgehalten. Er hat nur kurz die Schule besucht und hat später als freiberuflicher Verkäufer für verschiedene Arbeitgeber afghanischer oder iranischer Herkunft gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Afghanistan, seine Eltern und sein Bruder sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX verheiratet, die Ehe wurde im Iran geschlossen. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter, XXXX, die Familie lebt in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Der Stiefvater des Beschwerdeführers hat, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt war, dessen Mutter und Bruder getötet und wurde dafür zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Die Tat wurde von einem Onkel und einer Tante mütterlicherseits bezeugt. Der Stiefvater und dessen Brüder haben in der Folge versucht die Freilassung des Stiefvaters, welchen sie für unschuldig hielten, zu erwirken und haben dem Beschwerdeführer sowie dessen Onkel und Tante mütterlicherseits vorgeworfen, dass diese nicht dazu beigetragen haben bzw. diese bedroht, um eine Mithilfe zu erwirken. Sie waren der Ansicht, dass es gereicht hätte, wenn die Familie der Getöteten dem Täter verzeihen. Um der Bedrohung durch die Brüder des Stiefvaters zu entgehen, ist der Beschwerdeführer im Alter von zehn Jahren mit seinem Onkel väterlicherseits von XXXX nach XXXX verzogen. Der Stiefvater ist im Gefängnis verstorben, dessen Tod haben die Brüder des Stiefvaters dem Beschwerdeführer sowie dessen Onkel und Tante mütterlicherseits angelastet. Die Brüder des Stiefvaters leben mittlerweile in XXXX. Als der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits nach XXXX gereist ist, um die Möglichkeiten nach Afghanistan zurückzukehren auszuloten, wurde er von einem Auto angefahren und ist verstorben.

Es ist davon auszugehen, dass die Brüder des Stiefvaters des Beschwerdeführers damit Rache an dessen Tod im Gefängnis genommen haben.

Der Beschwerdeführer war weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Blutrache und Ehrenmord

Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte, zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, "worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann." Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet "Ausgleich" in der Form von "Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe, muss "dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen."

Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge.

Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d. h. "jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d. h. "der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens".

Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts.

Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten.

Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z. B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11. September 2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab.

Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen.

Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde, stellt die Blutrache die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt.

Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.

Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten.

In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt.

In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.

Zur Annahme einer Kompensationszahlung ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen einer Kompensationszahlung weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme einer Kompensationszahlung auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für beiden Seiten erfolgen.

Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahr, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht.

Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.

(Quelle: Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, Mag.a Zerka Malyar, 27.07.2009)

Auf das Phänomen der Blutrache geht auch der UNHCR in seinem Update zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2007 (Eligibility Guidelines) allgemein ein. Diese bestehe aus einem langfristigen Zyklus von Racheakten. Die Familie eines getöteten oder anderweitig geschädigten oder entehrten Opfers würde versuchen, die Täter beziehungsweise deren Familien oder Stammesangehörigen zu töten, zu verletzen oder öffentlich zu demütigen. Die Tradition der Blutrache habe sich im Zuge jahrzehntelangen Krieges und Konfliktes ausgebreitet und sei jetzt auch unter bewaffneten Gruppen üblich, inklusive solche nicht-paschtunischer Herkunft wie Tadschiken, Usbeken und Hazaras. Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, sind das Hauptziel von Blutrache. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen werden könnten, sind unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter auch Kinder, sobald sie die Volljährigkeit erreicht haben.

(Quelle: ACCORD/UNHCR: 11th European Country of Origin Information Seminar; Vienna, 21 - 22 June 2007: Country Report Afghanistan, November 2007)

In einem Positionspapier vom Februar 2009 vermerkt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Personen, denen Blutrache angedroht worden ist: "Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das -Recht- der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Klans betreffen."

(Quelle: SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, 26. Februar 2009)

Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi hält in seinen "Afghanistan Notes" vom Juni 2006 fest, es gebe in Afghanistan eine Kultur der Blutrache, die Großteils ein paschtunisches Phänomen sei, nun jedoch aufgrund der Nähe der verschiedenen Gemeinschaften auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden könnte. Bei einer Blutrache werde normalerweise der ranghöchste Mann zum Ziel, doch könne sie sich bis hin zu den Töchtern ausdehnen. Zur Blutrache komme es, wenn ein "Verbrechen" (wrongdoing) nicht durch Stammesmechanismen beigelegt werden konnte.

Der Anthropologe Thomas Barfield schreibt in einem Aufsatz vom Juni 2003, dass Mord die wichtigste Ursache für ein Verlangen nach Blutrache sei. Diese richte sich im Normalfall allein gegen den Mörder, doch könnten unter bestimmten Umständen dessen Brüder oder andere Verwandte in männlicher Linie zu Ersatzzielen werden, während Frauen und Kinder davon ausgeschlossen seien.

(Quelle: Barfield, Thomas: Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions, 26. Juni 2003)

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligte Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die von der belangten Behörde aufgrund der vorgelegten Urkunden festgestellte Identität in Frage zu stellen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Beschwerdeführer hat die zentralen, relevanten Aspekte des Fluchtvorbringens während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und übereinstimmend geschildert.

Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich und nachvollziehbar, sie stellen sich - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.

Er hat die erkennende Richterin überzeugt, indem er die Fragen spontan und konkret beantwortete. Der Beschwerdeführer hat nicht den Anschein erweckt, stereotyp, eine erfundene Abfolge von Ereignissen wiederzugeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt. Seinen Fluchtgründen kommt jedoch keine Asylrelevanz zu (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.1. dieses Erkenntnisses).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung bereits das als glaubwürdig erachtete Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Die Abweisung erfolgte lediglich, weil die belangte Behörde im festgestellten Sachverhalt keine Asylrelevanz erblickte.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung im Sinne der GFK durch Blutrache bzw. als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie.

Der Beschwerdeführer befürchtet für den Fall, dass er nach Afghanistan zurückkehrt, dass ihm einerseits die Söhne seines Onkels mütterlicherseits, welche im Iran leben, Schwierigkeiten bereiten, weil sie ihn für verantwortlich am Tod ihres Vaters halten.

Andererseits befürchtet er, dass sich die Brüder seines Stiefvaters - obwohl sie bereits den Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits getötet haben - auch an ihm rächen, weil sie dem Beschwerdeführer vorwerfen, er hätte nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die Freilassung seines Stiefvaters zu erwirken.

Die befürchtete Verfolgung durch Privatpersonen beruht im gegenständlichen Fall nicht auf Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden, da sich hier die befürchtete Rache nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den (vermeintlichen) Täter - den Beschwerdeführer- selbst richtet.

Somit liegt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 16.12.2002, Zl. 2000/20/0517 m.w.N.).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme im Iran bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen des Irans nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

Der Beschwerdeführer war auch weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Die zu erwartende mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z22 iVm § 34 AsylG 2005 sind Ehegatten, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin im Iran geschlossen worden ist und daher nicht bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden hat, ist der Beschwerdeführer nicht Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z22 AsylG 2005.

Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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