BVwG W150 1418855-1

W150 1418855-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W150 1418855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1418855.1.00

Spruch

W150 1418855-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2011, Zl. XXXX-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz Helmand, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Afghanistan habe er vor ca. zweieinhalb Monaten (sohin Anfang Feber 2010) verlassen und sei über den Iran in die Türkei gebracht worden, wo er sich ca. zwei Monate lang in Istanbul aufgehalten habe. Von dort aus sei er vor fünf Tagen versteckt in einem LKW schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich gefahren.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie einen Autohandel betrieben habe. Vor ca. vier Monaten (sohin ca. Ende Dezember 2009) sei sein Bruder eines Tages nicht mehr nach Hause gekommen. Ca. eine Woche später sei die Familie von unbekannten Personen angerufen und sei ihnen gesagt worden, dass der Bruder des Beschwerdeführers entführt und für seine Freilassung $ 90.000 verlangt würden. Andernfalls würden "sie" ihn umbringen. Die Entführer hätten dem Vater des Beschwerdeführers eine Adresse in der Provinz XXXX in der Ortschaft XXXX genannt. Dieser habe die afghanische Nationalarmee informiert und sei mit Soldaten zu dem genannten Übergabeort gefahren. Die Entführer seien jedoch nicht dort gewesen, sondern hätten den Vater des Beschwerdeführers angerufen und ihm gesagt, dass sie das Geld am nächsten Tag in XXXX abholen würden. Sein Vater sei zwar alleine dorthin gefahren, jedoch hätten sich die Soldaten in der Nähe aufgehalten. Es seien zwei bewaffnete Personen mit dem Motorrad gekommen und hätten das Geld abgeholt. Sein Vater habe daraufhin die Soldaten angerufen und ihnen eine Beschreibung des Motorrades gegeben und die Fahrtrichtung genannt. Die Soldaten hätten daraufhin die beiden Personen verfolgt und seien diese im Zuge einer Schießerei von den Soldaten getötet worden. Als sein Vater nach Hause gekommen sei, sei er vom Chef dieser Bande angerufen und telefonisch bedroht worden. Ihm sei gesagt worden, dass "sie" ihn und seine ganze Familie umbringen würden. Insgesamt sei sein Vater zwei- oder dreimal angerufen worden, wobei diese Telefonate aufgenommen worden seien. Vor ca. zweieinhalb Monaten (sohin Anfang Feber 2010) seien "sie" dann zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten seinen Vater erschossen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor diesen unbekannten Entführern. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.

Auf Vorhalt eines EURODAC-Treffers vom 04.08.2008 (vgl. AS 25) gab der Beschwerdeführer an, dass er sich ca. zehn oder elf Monate in XXXX im Vereinigten Königreich aufgehalten habe. Am 27.04.2009 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, da er einen negativen Bescheid bekommen habe. Er sei jedoch nicht genau nach seinen Fluchtgründen befragt worden. Damals habe er angegeben, dass er nach England gekommen sei, um zu studieren und ein besseres Leben zu führen. Dort habe er unter dem Namen XXXX um Asyl angesucht.

1.3. In der Folge führte das Bundesasylamt Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO.

Mit Schreiben vom 28.04.2010 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des "Home Office" des Vereinigten Königreiches vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX am 14.04.2009 aus dem Vereinigten Königreich nach Afghanistan abgeschoben wurde (vgl. AS 47).

Die UK Border Agency des britischen Home Office bestätigte mit Schreiben vom 06.05.2010 die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich nach Afghanistan am 14.04.2009 und verneinte aus diesem Grund seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (vgl. AS 79).

1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 23.08.2010 unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der er eingangs der Einvernahme angab, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten eines Asylwerbers habe er in seiner Muttersprache erhalten, gelesen und auch verstanden. Hierzu habe er keine weiteren Fragen. Weiters brachte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er an Gelenksschmerzen am Bein und am Oberarm leide und zweimal täglich Medikamente gegen die Schmerzen nehme.

Am XXXX1388 (= XXXX2010) habe er Afghanistan verlassen. Dort habe er im Dorf XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz Helmand gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Ehegattin gelebt. Seine Familienangehörigen würden allerdings seit ca. fünf oder sechs Monaten in XXXX in Pakistan leben. Sie seien kurz nach der Flucht des Beschwerdeführers ebenfalls ausgereist. Für die Flucht nach Österreich habe der Beschwerdeführer US $ 11.500 bezahlt. Dies habe er sich leisten können, da er nach dem Tod seines Vaters acht Autos an einen Bekannten verkauft habe. Seine finanzielle Lage in Afghanistan sei gut gewesen.

In Österreich habe er keine familiären Beziehungen, lebe von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht Mitglied eines Vereins und besuche auch keine Kurse. In Afghanistan lebe noch ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits. Zu diesem sowie zu seiner Familie in Pakistan habe er keinen Kontakt. Identitätsdokumente könne er nicht vorliegen, da sich diese bei seiner Mutter in Pakistan befänden.

Dezidiert zum Ausreisegrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder entführt worden sei und die Entführer einen Betrag in der Höhe von US $ 90.000 verlangt hätten. Seine Familie habe Anzeige bei der Polizei erstattet, die jedoch nicht habe helfen wollen. Sein Vater habe daraufhin einen Freund beim Militär um Hilfe gebeten, der mit einer Truppe gekommen sei, um die Familie bei der Übergabe zu unterstützen. Bei der Geldübergabe in der Provinz Farah, bei der sein Vater den Entführern einen leeren Koffer gegeben habe, hätten die Soldaten auf die Entführer geschossen und seien die Entführer dabei ums Leben gekommen. Einen Monat und sieben oder acht Tage danach seien vier bewaffnete Personen ins Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten seinen Vater erschossen. Der Beschwerdeführer habe die Schüsse gehört und sei - nachdem er gesehen habe, dass sein Vater erschossen worden sei - ebenfalls geflohen. "Sie" hätten auch viermal auf den Beschwerdeführer geschossen. Am nächsten Tag - nach dem Begräbnis des Vaters - habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, da er gewusst habe, dass er keine Unterstützung von der Regierung oder von der Polizei bekommen würde. Dies deshalb, da er zur Volksgruppe der Hazara und zu den Schiiten gehöre und in seiner Gegend hauptsächlich Sunniten und Pashtunen leben würden. Es würden ständig Kinder, Verwandte oder Angehörige entführt und umgebracht, da "die" es nicht mitanschauen könnten, dass die Hazara einen derart guten Lebensstandard hätten.

Vor dem Verschwinden seines Bruders habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Sein Bruder sei am XXXX1388 (= XXXX2010) verschwunden und fünf Tage später sei die Familie über die Geldforderung informiert worden. Wer seinen Vater ermordet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht so genau; er nehme an, es sei der Führer der Bande, ein Kommandant namens XXXX, gewesen. Dieser sei tagsüber Polizist und in der Nacht ein Verbrecher und Helfer der Taliban, um Geld zu verdienen. Sein Bruder sei entführt worden, da XXXX Geld erpressen habe wollen. Sein Vater sei aus Rache ermordet worden, weil bei der Schießerei zwei Leute ums Leben gekommen seien. Die Geldübergabe habe am XXXX1388 (= XXXX.2010) in XXXX in der Provinz Farah stattgefunden. Sie habe doch am XXXX1388 (= XXXX2010) stattgefunden. Sein Vater sei am XXXX1388 (= XXXX2010) erschossen worden. Das Begräbnis sei am folgenden Tag gewesen und am XXXX1389

(= XXXX2010) habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Auf

Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, Afghanistan am XXXX1388 (=

XXXX2010) verlassen zu haben, brachte er vor, er kenne sich mit dem Datum nicht so gut aus. Er habe Beweise, dass sein Vater am XXXX1388 (= XXXX2010) umgebracht worden sei. Diese Beweise habe seine Mutter von einem Verein "für Rechte und Pflichten von Schiiten" - hierbei handle es sich um eine von der Regierung anerkannte Organisation - erhalten, was der Beschwerdeführer von einem Freund in Afghanistan erfahren habe.

Der Bruder des Beschwerdeführer sei nicht mehr aufgetaucht. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Geldübergabe dabei gewesen. Damals sei sein Vater als Erster zu den Entführern gegangen. Der Beschwerdeführer sei in einem von vier Autos des Militärs gesessen. Als sein Vater gesehen habe, dass sein Bruder nicht mit gewesen sei, obwohl dies so vereinbart worden sei, sei er zurückgekommen. Das sei das Zeichen für das Militär zum Eingreifen gewesen. Es sei zu der Schießerei gekommen, bei der die Entführer ums Leben gekommen seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Koffer, in dem nur sehr wenig Geld gewesen sei, übergeben. Bei der Geldübergabe seien zwei Entführer anwesend gewesen und seien auch diese beiden Entführer erschossen worden. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass es zwei Treffen gegeben habe, brachte er vor, es stimme, dass es zwei Treffen gegeben habe. Er habe jedoch nur von dem stattgefundenen Treffen erzählt. Es sei üblich, dass Entführer mehrere Treffen vereinbaren würden, um zu kontrollieren, ob man mit Hilfe oder alleine komme. Bei der Erstbefragung habe er die Kurzfassung erzählt; heute erkläre er alles ausführlicher. Auf weiteren Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, dass sein Vater die Soldaten angerufen habe, da diese nicht bei der Geldübergabe dabei gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, es stimme, was er damals gesagt habe. Er habe gedacht, er habe es jetzt auch erzählt. Sein Vater habe, nachdem er gesehen habe, dass der Bruder nicht dabei wäre, die Soldaten angerufen. Die Entführer hätten gesagt, sein Bruder werde morgen in XXXX freigelassen. Die Soldaten hätten nicht gewollt, dass die Entführer umkämen; sie hätten sie nur nach dem Bruder des Beschwerdeführers befragen wollen. Die Entführer hätten jedoch das Feuer eröffnet und seien darin umgekommen. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, er habe davon gesprochen, dass sein Vater zwei oder drei Drohanrufe bekommen habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Bei der Erstbefragung wurde gesagt, dass ich Fragen zu beantworten habe. Sie haben mir keine diesbezügliche Frage gestellt." Wenn er gefragt worden wäre, was nach der Geldübergabe passiert sei, hätte er die Drohanrufe erwähnt. Er habe sich gedacht, das er das, was er schon erzählt habe, nicht nochmals erzählen müsse.

Abgesehen von diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer keine Probleme in der Heimat gehabt. Im Jahr 2004 sei er einmal festgenommen worden, da ihm die Polizei vorgeworfen habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er sei sieben Tage im Gefängnis gewesen, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Von damals würden auch die Narben stammen, wegen der er auch heute noch Schmerzmittel nehmen müsse. Danach habe er keine Probleme mehr mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Er sei nicht Mitglied einer Partei und auch niemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei weder wegen seiner Religions- noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Nationalität einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr und er würde 100%ig getötet werden. Außerdem habe er dort niemanden mehr.

Nach Erläuterung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Einsicht nehmen wolle. Er höre Nachrichten und sei informiert.

1.5. Am 10.09.2010 langte beim Bundesasylamt ohne weiteres Vorbringen ein Schreiben in der Sprache Dari ein. Der diesbezüglichen, vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung (vgl. AS 149) ist zu entnehmen, dass dieses Schreiben vom XXXX1388 (= XXXX.2010), ausgestellt vom "Präsident des Rates der Schiiten" und bestätigt vom "Parlamentsabgeordneten von Helmand", ausführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers am XXXX1388 (= XXXX.2010) durch eine Talibangruppierung entführt worden sei. Der Vorfall sei der zuständigen Behörde gemeldet worden, die jedoch nichts unternommen habe. Fünf Tage danach sei der Vater des Beschwerdeführers von unbekannten Personen angerufen worden, die für die Freilassung des Bruders $ 90.000 verlangt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Geld durch Ausleihen von Bekannten bereitgestellt und habe dies - da er das Geld aus Sicherheitsgründen nicht alleine in die Provinz Farah habe bringen wollen - einem Freund erzählt, der mit ihm "in der nationalen Lager" [wohl gemeint: in der nationalen Armee] gedient habe. Mit diesem Freund sei der Vater des Beschwerdeführers am nächsten Tag gemeinsam zu der genannten Adresse in der Provinz Farah gefahren. Nach telefonischem Kontakt habe man ihnen gesagt, sie sollten das Geld in die Stadt XXXX bringen. Daher seien der Vater des Beschwerdeführers und sein Freund zurückgefahren und am nächsten Tag nach XXXX gefahren. Zu der angegebenen Adresse seien drei Personen gekommen, um das Geld zu holen. Als diese das "militärische Gewand" der "nationalen Lager" gesehen hätten, seien sie geflüchtet. Die Soldaten der "nationalen Lager" hätten die Drei verhaften wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. In der Folge seien die drei Personen am XXXX.1388 (= XXXX2010) durch Schüsse getötet worden. Die "restlichen Personen von der Gruppe" hätten am XXXX1388 (= XXXX.2010) - d.h. nach einem Monat und acht Tagen - das Haus des Vaters des Beschwerdeführers überfallen, den Vater verhaftet und umgebracht. Da für den Beschwerdeführer eine große Gefahr bestanden habe, sei er am nächsten Tag geflüchtet. Der Rat der Schiiten bestätige den Vorfall, weil der Rat über den Vorfall Bescheid gewusst habe.

1.6. Aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls vom 05.08.2010 in einem Verfahren wegen Körperverletzung als Beschuldigter geführt wurde. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wurde das Verfahren wegen des Verdachts auf Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB eingestellt (vgl. AS 153).

Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls vom 28.10.2010 Anzeige wegen sexueller Belästigung einer Flüchtlingsbetreuerin erstattet. Mit Schreiben vom 15.03.2011 zur GZ. 7 St XXXX, gab die Staatsanwaltschaft Eisenstadt bekannt, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB am 23.02.2011 für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig gemäß § 203 Abs. 1 StPO zurückgetreten wurde (vgl. AS 167).

Eine vom Asylgerichtshof am 20.04.2011 eingeholte Strafregisterauskunft verlief negativ.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zl. XXXXBAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 01.04.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan, Schiit und Hazara sei. Fest stehe, dass von seiner Verfolgung wegen der versuchten Nötigung für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgetreten worden sei. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei noch dass er gegenwärtig - im Fall einer etwaigen Rückkehr - solchen dort ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen sei unglaubwürdig. Der Ausreisegrund habe mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan die Zurück- bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurzeit nicht zulässig sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Fall einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 11 bis 19 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen zur Nationalität, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit getroffen hätten werden können, da sich der Beschwerdeführer in diesen Punkten nicht widersprochen habe. Auch aufgrund der gesprochenen Sprache und seinem äußerlichen Erscheinungsbild könne davon ausgegangen werden, dass er Staatsangehöriger Afghanistans und Hazara sei. Die Feststellung zum vorläufigen Rücktritt der Verfolgung wegen des Vergehens der versuchten Nötigung beruhe auf dem im Akt befindlichen Schreiben der Staatsanwaltschaft Eisenstadt. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder glaubhaft machen zu können. Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens finde der vorgebrachte Sachverhalt auch keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, da dem Vorbringen nicht entnommen habe werden können, dass der Beschwerdeführer persönlich einer Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er durch den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft gemacht, dass der Ausreisegrund ausschließlich in der allgemeinen Situation in Afghanistan gelegen wäre. Die Tatsache, dass es zu Diskriminierung und Verfolgung der Hazara durch Taliban komme, stelle keine gegen den Beschwerdeführer selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlung dar. Dem Vorbringen fehle es auch an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen und komme somit eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zum Tragen. Das Bundesasylamt hege starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, da es zahlreiche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gebe. Nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung wurde weiters ausgeführt, dass sich diese Version der Fluchtgeschichte in wesentlichen Punkten nicht mit jener aus der Einvernahme vom 23.08.2010 decke. So habe er bei der Erstbefragung von zwei vereinbarten Treffen gesprochen; hingegen habe er bei der Einvernahme vom 23.08.2010 behauptet, dass es lediglich ein Treffen für die Geldübergabe gegeben habe. Diesen Widerspruch habe er nur durch allgemeine Floskeln zu erklären versucht. Dadurch sei er neuerlich in Ungereimtheiten geraten, da er behauptet habe, bei der Erstbefragung nur die Kurzversion erzählt zu haben, wobei er allerdings genau dort die beiden Treffen angeführt habe. Betreffend die Geldübergabe habe er bei der Erstbefragung behauptet, sein Vater sei mit der gesamten geforderten Geldsumme erschienen; hingegen habe er bei der Einvernahme angegeben, dass sein Vater den Treffpunkt mit einem leeren Koffer aufgesucht habe. Später habe er die Aussage dahingehend abgeändert, dass ein wenig Geld im Koffer gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vorgebracht, dass sein Vater einen Monat und sieben oder acht Tage nach der Geldübergabe ermordet worden sei und danach hätten die Bandenmitglieder viermal auf den Beschwerdeführer geschossen. Im Rahmen der Erstbefragung habe er abweichend geschildert, dass sein Vater Anfang Feber - nämlich zweieinhalb Monate vor der Asylantragstellung - ermordet worden sei. Von den Schüssen auf ihn selbst habe er nichts erwähnt. Ebenso habe sich ein krasses zeitliches Missverhältnis bezüglich der verschiedenen Schilderungen des Todeszeitpunkts seines Vaters ergeben. Gemäß den Schilderungen in der Erstbefragung sei sein Vater Anfang Feber 2010 ermordet worden. Bei der Einvernahme vor der Behörde habe der Beschwerdeführer jedoch definitiv den XXXX.2010 als Todeszeitpunkt genannt. In der Folge habe der Beschwerdeführer - als er offenbar auf die zeitlichen Unstimmigkeiten aufmerksam geworden sei - den Tag der Geldübergabe dahingehend korrigiert, damit der Sterbetag seines Vaters mit seinem Fluchtzeitpunkt stimmig sei. Es sei nicht anzunehmen, dass man vergesse, wann der Vater umgebracht worden sei, zumal er selbst am folgenden Tag die Heimat verlassen habe. Daher habe all den Aussagen kein Glauben geschenkt werden können, da diese in sich widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen gewesen seien. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe Beweise für den Sterbetag seines Vaters am XXXX.2010. Diese habe er jedoch nicht vorgelegt und spreche die Behörde diesem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit ab. Äußerst eigenartig sei auch, wie sein Freund in Afghanistan hätte wissen können, dass Unterlagen existieren würden, da zwischen der Flucht des Beschwerdeführers und jener seiner Familie nach Pakistan nicht viel Zeit vergangen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige, dass er die Geschichte ständig den vorher getätigten Aussagen habe anpassen müssen und dadurch laufend Ungereimtheiten entstanden seien. Auch das Vorbringen bezüglich der Art und Weise der Geldübergabe klinge nach einem Kriminalroman. Nach Wiederholung der betreffenden Versionen der Erstbefragung und der Einvernahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt, diese Aussagen würden differenzieren, vorbrachte, dass die Soldaten gar nicht hätten schießen wollen, sondern die Entführer das Feuer eröffnet hätten, was wiederum den beiden vorangegangen Versionen widerspreche, in denen er angegeben habe, dass die Soldaten zu schießen begonnen hätten und den Entführern gefolgt wären. Nunmehr habe er behauptet, dass die Soldaten bei der tatsächlichen Geldübergabe unmittelbar anwesend gewesen wären. Eine Erklärung, wie sein Vater den Schusswechsel überlebt habe, sei er der Behörde auch schuldig geblieben. Das Bundesasylamt sei zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt konstruiert habe, der mit tatsächlich erlebten Ereignissen nichts zu tun habe und lediglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dienen solle. Betreffend das vorgelegte Schreiben, welches mit XXXX2010 datiert sei, komme die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, zumal dies die wesentlichen Daten seines Vorbringens anders lautend widergebe. So sei in diesem von drei erschossenen Entführern die Rede und habe sich dies alles am XXXX.2010 zugetragen. Auch habe sich ein eklatanter Widerspruch in Bezug auf den Todeszeitpunkt seines Vaters aufgetan. Die in diesem Schreiben erwähnte Verhaftung des Vater habe der Beschwerdeführer auch nie erwähnt. Da dieses Bestätigungsschreiben in wesentlichen Eckdaten im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehe, könne dieses nicht herangezogen werden, um sein Vorbringen zu untermauern. Weiters fehle diesem Schreiben auch der behördliche Charakter. Betreffend die Feststellungen der Situation im Fall der Rückkehr wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte würden auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen beruhen, welche in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild darbieten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es weder behauptet worden noch sonst ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner schiitischen Glaubensrichtung einer ausreichend wahrscheinlichen asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung der Hazara mit Verfolgungscharakter lasse sich auch dem Amtswissen der erkennenden Behörde nicht entnehmen. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen gewesen sei, ergebe sich bereits unter diesem Aspekt keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die aus der allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan resultierende Gefahr, Opfer eines Angriffs der Taliban zu werden, bestehe zwar, jedoch sei nicht ersichtlich, dass diese Gefahr im Hinblick auf den Beschwerdeführer an einen Konventionsgrund anknüpfen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgehe, da aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte) davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.04.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde ausgeführt, dass generell zu sagen sei, dass in Afghanistan willkürliche Verhaftungen, Folter, Entführungen und Erpressungen an der Tagesordnung seien. Die Hazara seien in den 1990er Jahren Opfer brutaler Verfolgung durch die Taliban geworden. Auch nach dem Sturz der Taliban würden die Hazara weiterhin verfolgt, wenn auch nicht aus ethnischen bzw. religiösen Motiven. In den vergangenen Jahren sei es immer wieder zu Zwischenfällen zwischen den Hazara und den Pashtunen bzw. Kuchi gekommen. Den Ausführungen, dass davon ausgegangen werden könne, dass seit dem Sturz des Talibanregimes im Jahr 2001 eine Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden könne, sei entgegenzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers entführt und für seine Freilassung $ 90.000 verlangt worden seien. Daraufhin sei die Polizei informiert worden. Bei der Geldübergabe, bei der sein Vater einen leeren Koffer mit gehabt habe, habe die Polizei auf zwei Entführer geschossen. Einen Monat und sieben oder acht Tage später seien bewaffnete Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten seinen Vater erschossen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den unbekannten Personen um Taliban bzw. Pashtunen gehandelt habe. Würde der Beschwerdeführer in sein Land zurückkehren, würde er weiter verfolgt werden. Somit unterliege er einer persönlichen Verfolgung. Dass sein Sachverhalt unglaubwürdig erscheine, liege daran, dass es in seinem Land ein anderes Kalenderjahr gebe. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Einvernahme verwirrt gewesen und könne sich an einzelne Momente der Zwischenfälle nicht mehr erinnern. Diese Umstände seien im Beweisverfahren nicht im Geringsten berücksichtigt worden und hätten bei richtiger Würdigung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt.

4. Mit Verfahrensanordnung des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 04.11.2011, Zl. C3 418.855-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 28.10.2011 der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2013 verlängert. Weiters wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers neuerlich bis zum 01.04.2016 verlängert.

6. Am 25.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist ebenfalls nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 22.01.2015 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

In der Verhandlung wurden in Abwesenheit des Beschwerdeführers Vorhaltungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. zu den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid getätigt. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer die Widersprüche im Verfahren vor dem Bundesasylamt zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 23.08.2010 vorgehalten, die aufgrund unentschuldigter Abwesenheit des Beschwerdeführers unwidersprochen bzw. unkommentiert blieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Gebiet XXXX in der afghanischen Provinz Helmand. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste über den Iran in die Türkei, von wo aus er schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet gebracht wurde, wo er am 23.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers entführt und für seine Freilassung Lösegeld verlangt wurde sowie, dass es im Zuge der behaupteten Lösegeldübergabe zu einer Schießerei zwischen den Entführern und den vom Vater des Beschwerdeführers hinzugezogenen Soldaten der afghanischen Armee gekommen ist, wobei die Entführer umgekommen sind sowie, dass der Vater des Beschwerdeführers daraufhin aus Rache vom "Chef der Bande" bedroht und in weiterer Folge erschossen wurde.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6.08.2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19.04. 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt, sodass der erkennende Einzelrichter (wie auch schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid) keinen Grund hat, an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln und daher die unter Punkt II.1.1.1. angeführten Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend ist grundsätzlich in gegenständlichem Verfahren anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, einschließlich einer umfassenden Darstellung der allgemeinen Situation in Afghanistan, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich dargestellt hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere ist dem Bundesasylamt auch dahingehend Recht zu geben, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme vom 23.08.2010 finden, wodurch sein gesamtes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig zu werten ist. Auch in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer nicht näher auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes eingegangen bzw. hat auch nicht versucht, der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellten Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens substanziiert entgegenzutreten. In der Beschwerde wurde lediglich auf die in den 1990er Jahren bestanden habende Verfolgung bzw. Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara verwiesen und das (bzw. eine Version des) unglaubwürdig gewerteten Vorbringen(s) wiederholt, jedoch ohne auf die Begründung des Bundesasylamtes zur Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig einzugehen.

Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, dass die Entführer seines Bruders seinem Vater zuerst eine Adresse in der Ortschaft XXXX in der afghanischen Provinz Farah für die Lösegeldübergabe genannt hätten. Die Entführer seien allerdings nicht dort gewesen, sondern hätten den Vater des Beschwerdeführers angerufen und ihm gesagt, dass sie das Geld am nächsten Tag in XXXX abholen würden. Hingegen erwähnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 23.08.2010 das erste vereinbarte Treffen in XXXX nicht mehr, sondern sprach lediglich von der Lösegeldübergabe in XXXX. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass es zwei Treffen (nämlich in XXXX und in XXXX) gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich ausweichend dahingehend, dass es zwei Treffen gegeben habe, er jedoch nur von dem Stattgefundenen berichtet habe, da es üblich sei, dass Entführer mehrere Treffen vereinbaren würden. Bei der Erstbefragung habe er die Kurzfassung erzählt und heute erkläre er alles ausführlicher. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es sich genau umgekehrt verhält: Bei der Erstbefragung sprach der Beschwerdeführer von zwei Treffen und bei der Einvernahme lediglich von einem Treffen, sodass er - um mit seinen Worten zu sprechen - bei der Einvernahme und nicht bei der Erstbefragung die "Kurzfassung" erzählt hat. Der diesbezügliche Erklärungsversuch geht sohin ins Leere.

Ein weiterer massiver Widerspruch findet sich im Zusammenhang mit der behaupteten Lösegeldübergabe. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Geld von zwei bewaffneten Personen auf einem Motorrad abgeholt worden sei. Hingegen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sein Vater den Entführern einen leeren Koffer gegeben habe, um dasselbe Vorbringen in weiterer Folge in der gleichen Einvernahme dahingehend zu revidieren, dass in dem Koffer "nur sehr wenig Geld" gewesen sei. Eine wieder andere Version findet sich in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom "Präsident des Rates der Schiiten" in der Sprache Dari, dem bzw. dessen deutscher Übersetzung zu entnehmen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers das Geld durch Ausleihen von Bekannten erhalten habe und dieses "aus Sicherheitsgründen" nicht alleine in die Provinz Farah [offenbar gemeint: zur Übergabe] habe bringen wollen.

Weiters verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters in Widersprüche, die er nicht aufzuklären vermochte. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er nämlich vor, dass sein Vater Anfang Feber 2010 [wörtlich gab der Beschwerdeführer an "vor zweieinhalb Monaten" sohin vom Zeitpunkt der Erstbefragung am 23.04.2010 an gerechnet, ergibt dies Anfang Feber 2010] erschossen worden sei. Widersprüchlich hierzu brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass "einen Monat und sieben oder acht Tage" nach der Lösegeldübergabe bzw. nach der Tötung der Entführer vier Personen ins Haus gekommen seien und seinen Vater erschossen hätten, um diese Angabe wenig später in derselben Einvernahme dahingehend zu konkretisieren, dass sein Vater am XXXX2010 erschossen worden sei. Ein wieder anderes Datum für die behauptete Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers findet sich in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben in der Sprache Dari, in welcher "bestätigt" wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers am XXXX2010 umgebracht worden sei. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer das von ihm in der Folge vorgelegte Schreiben als Beweis für sein Vorbringen, dass sein Vater am XXXX2010 erschossen worden sei, angeführt hat. Zutreffend hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom "Präsident des Rates der Schiiten" keinerlei Beweiswert hat bzw. keinesfalls dazu geeignet ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, sondern - im Gegenteil - noch mehr Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen aufkommen lässt. Abgesehen von den bereits erwähnten Fällen der unterschiedlichen Daten zur Ermordung seines Vaters und dem Widerspruch betreffend Lösegeld ist im Schreiben des "Präsident des Rates der Schiiten" angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers vor seiner Tötung verhaftet worden sei; eine derartige Verhaftung hat der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren nicht erwähnt. Ein weiterer, gravierender Widerspruch zwischen dem Inhalt des Schreibens und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Anzahl der Entführer. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vom 23.08.2010 an, dass zwei Entführer bei der Geldübergabe anwesend gewesen seien und dass diese beiden Entführer von den anwesenden Soldaten im Zuge einer Schießerei getötet worden seien. Hingegen wird in dem - vom Beschwerdeführer als Beweis für sein Vorbringen - vorgelegten Schreiben davon gesprochen, dass drei Personen zur Lösegeldübergabe gekommen seien und dass diese drei Personen durch die Schüsse der Soldaten getötet worden seien.

Weiters ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieses auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Zeiten bzw. Daten massive Widersprüche aufweist. Abgesehen von den oben erwähnten unterschiedlichen Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters finden sich noch weitere, ebenso gravierend widersprüchliche Zeitangaben. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor, dass sein Bruder Ende Dezember 2009 [wörtlich gab der Beschwerdeführer an "vor ca. vier Monaten" sohin vom Zeitpunkt der Erstbefragung am 23.04.2010 an gerechnet, ergibt dies Ende Dezember 2009] nicht mehr nach Hause gekommen und die Familie ca. eine Woche später angerufen und Lösegeld gefordert worden sei. Widersprüchlich hierzu brachte er vor dem Bundesasylamt vor, dass sein Bruder am XXXX2010 verschwunden und die Familie fünf Tage später über die Geldforderung informiert worden sei. Betreffend die Lösegeldübergabe gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zunächst an, dass diese am XXXX2010 in XXXX stattgefunden habe, um sich unmittelbar darauf dahingehend zu korrigieren, dass diese am XXXX2010 stattgefunden habe. Allerdings ist weder der "XXXX2010" noch der "XXXX2010" mit dem in der selben Einvernahme vorgebrachten Zeitraum "einen Monat und sieben oder acht Tage" nach der Lösegeldübergabe sei sein Vater erschossen worden, in Einklang zu bringen, wenn der Vater - wie ebenfalls vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgebracht - am XXXX2010 getötet worden war. Ferner ergibt sich auch ein datumsmäßiger Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisezeitpunkt. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor, dass er Afghanistan Anfang Feber 2010 [hier wieder wörtlich: zweieinhalb Monate vor der Antragstellung] bzw. am Tag nach der Ermordung seines Vaters [die bei der Erstbefragung ebenfalls auf Anfang Feber 2010 datiert wird] verlassen habe. Hingegen gab er vor dem Bundesasylamt an, er habe am XXXX2010 Afghanistan verlassen. Wenn betreffend die widersprüchlichen Daten im Rahmen der Beschwerde der Versuch unternommen wird, dies dahingehend zu erklären, dass - wenn das Vorbringen des Beschwerdeführer unglaubwürdig erscheine - es daran liege, dass es in seinem Land ein anderes Kalenderjahr gebe, geht dieses Vorbringen ins Leere, da der Niederschrift der Einvernahme vom 23.08.2010 eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sämtliche Datumsangaben gemäß dem in Afghanistan üblichen islamischen Kalender gemacht hat und diese vom Dolmetscher in den gregorianischen Kalender umgerechnet und als Klammerausdruck hinzugefügt wurden.

Ebenso finden sich betreffend die Beschreibung der Lösegeldübergabe selbst noch gravierende Widersprüche. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei alleine nach XXXX gefahren, jedoch hätten sich die Soldaten in der Nähe aufgehalten. Zwei bewaffnete Personen seien mit dem Motorrad gekommen und hätten das Geld abgeholt, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers die Soldaten angerufen und ihnen eine Beschreibung des Motorrades und der Fahrtrichtung genannt habe. Daraufhin hätten die Soldaten die beiden Personen verfolgt und seien diese im Zuge einer Schießerei von den Soldaten getötet worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zunächst erstmals vor, dass er selbst bei der Lösegeldübergabe dabei gewesen sei. Er sei in einem von vier Autos des Militärs gesessen. Sein Vater sei zu den Entführern gegangen und als er gesehen habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht dabei sei, habe er dem Militär durch sein Zurückkommen das Zeichen zum Eingreifen gegeben. Es sei zu der Schießerei gekommen, bei der die Entführer ums Leben gekommen seien. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater die Soldaten angerufen habe, brachte er vor, es stimme, was er damals gesagt habe. Er habe gedacht, er habe es auch jetzt erzählt. Sein Vater habe, nachdem er gesehen habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht dabei sei, die Soldaten angerufen. Diese hätten jedoch die Entführer nicht umbringen wollen, sondern hätten die Entführer das Feuer eröffnet und wären darin umgekommen.

Abgesehen von den im Rahmen der gegenständlichen Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchen, haben sich auch noch weitere Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, die an dieser Stelle noch zu erwähnen sind: So berichtete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, dass sein Vater nach der Lösegeldübergabe vom "Chef der Bande" angerufen und telefonisch bedroht worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass "sie" ihn und seine gesamte Familie umbringen würden. Sein Vater sei zwei- oder dreimal angerufen worden. Diese Drohanrufe, die den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zufolge auch aufgenommen worden seien, erwähnte er vor dem Bundesasylamt nicht mehr. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab er lediglich an, dass ihm in der Einvernahme keine derartige Frage gestellt worden sei. Wäre er gefragt worden, was nach der Geldübergabe passiert sei, hätte er die Drohanrufe erwähnt. Dieser Erklärungsversuch geht allerdings ins Leere, da der Beschwerdeführer die Drohanrufe in der Erstbefragung von sich aus erzählt hat, sohin ihm auch hier keine derartige Frage gestellt wurde. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Einvernahme (im Übrigen ohne diesbezügliche Fragestellung) vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, dass nachdem sein Vater erschossen worden sei, "sie" auch auf ihn viermal geschossen hätten. In der Erstbefragung hingegen hat der Beschwerdeführer einen Angriff auf sich selbst nicht erwähnt. Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, - wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festhielt - dass der Beschwerdeführer jegliche Erklärung dahingehend, wie sein Vater den Schusswechsel [bei der Lösegeldübergabe] überleben konnte, schuldig blieb.

Wenn im Rahmen der Beschwerde der Versuch unternommen wird, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dahingehend zu erklären, dass dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme verwirrt gewesen sei und sich an einzelne Momente der Zwischenfälle nicht mehr erinnern könne, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme vom 23.08.2010 nach Befragung angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten eines Asylwerbers habe er erhalten, gelesen und auch verstanden. Er habe hierzu keine weiteren Fragen. Darüber hinaus findet sich in der gesamten Niederschrift der Einvernahme kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer "verwirrt" gewesen sein könnte.

Letztlich ist noch auszuführen, dass der Beschwerdeführers auch nicht die Gelegenheit ergriffen hat, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe zu überzeugen bzw. der bisherigen Beweiswürdigung substanziiert entgegenzutreten, sondern dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die vor dem Bundesasylamt geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich ereignet haben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben sich zu diesen Länderfeststellungen geäußert. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zur Gänze zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von einer kriminellen (Taliban)gruppierung ausginge.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dezidiert zu einer persönlichen Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, wegen seiner Religion und/oder wegen seiner Nationalität befragt, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2010 eindeutig an, aus derartigen Gründen keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen vor, dass die Hazara in den 1990er Jahren Opfer brutaler Verfolgung durch die Taliban geworden seien und auch nach dem Sturz der Taliban weiterhin verfolgt würden sowie dass es auch immer wieder Zwischenfälle zwischen den Hazara und Pashtunen bzw. Kuchi gebe, stellte dieses Vorbringen jedoch nur allgemein in den Raum ohne einen Konnex zu seiner Person herzustellen bzw. eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit darzulegen. Weiters ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wären, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Betreffend die ebenfalls erwähnten Zwischenfälle zwischen Hazara und Kuchi ist darauf zu verweisen, dass gemäß den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die diesbezüglichen Diskriminierungen gegenüber den Kuchi (und nicht gegenüber den Hazara) bestehen, da die Kuchi aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung von der Polizei bzw. der Regierung bekommen würde, da er zu den Hazara und Schiiten gehöre und in seiner Gegend hauptsächlich Pashtunen und Sunniten leben würden, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass seinen eigenen Behauptungen zufolge, das Militär bzw. die afghanische Nationalarmee (und sohin die Regierung) sehr wohl seinem Vater zu Hilfe gekommen ist und diesen nicht nur zu der Lösegeldübergabe begleitet, sondern auch die Entführer bzw. Erpresser im Zuge dieser getötet hat. Von einer Schutzunwilligkeit der Regierung aus den Gründen der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführer kann sohin nicht gesprochen werden. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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