BVwG W168 1430001-1

W168 1430001-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Verfolgungsgefahr,<br/>Verwandtschaftsverhältnis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 1430001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1430001.1.00

Spruch

W168 1430001-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Mory, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Aktenzahl 11 14.702-BAI, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen für das Verlassen Somalias zusammenfassend aus, dass sie seitens der Gruppe Al Shabaab aufgefordert worden wäre, für diese zu kämpfen. Dies hätte sie jedoch nicht wollen und aus diesem Grund hätte sie ihre Heimat verlassen. Dies wären alle Fluchtgründe.

Am 27.08.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gesund, habe keine Personaldokumente vorzulegen und bisher vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Probleme aufgrund der Stammeszugehörigkeit zu den Abgaal würden nicht bestehen. Er hätte zu seinen Familienangehörigen zwei bis drei Mal im Monat Kontakt, es würde ihnen gut gehen. Zu ihren Lebensumständen befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht verheiratet sei, keine Kinder habe und in Mogadishu bis zum Verlassen ihrer Heimat gewohnt hätte. Für die Schleppung wären $9000 bezahlt worden. Die Mutter hätte das Geld organisiert. Sie wäre mit einem gefälschtem Reisepass nach Europa gereist, den ihr der Schlepper organisiert habe. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Somalias führte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass der XXXX. Sei Name wäre XXXX gewesen. Eines Tages hätte ein Freund namens XXXX, er sei Mitglied der Al Shabaab gewesen, angerufen. Sie hätten sich getroffen, wären gemeinsam Essen gegangen und auf dem Weg zum XXXX sei ein Auto gekommen, welches ihn zu einem Anführer der Al Shabaab gebracht hätte. Dieser Mann hätte die beschwerdeführende Partei aufgefordert einige Sachen in das Haus des XXXX zu bringen. Er hätte gesagt, dass die Religion seine Hilfe benötige. Sie würde nicht kontrolliert werden, wenn sie das Haus des Großvaters betreten würde. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin um Bedenkzeit ersucht und sei daraufhin mit dem Auto wieder zurück gebracht worden. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei hätte daraufhin entschlossen, dass sie das Haus in XXXX verlassen sollten um nach XXXX zu ziehen. Dort wäre der Bruder der beschwerdeführenden Partei umgebracht worden. Nach dem Mord an dem Bruder wäre der beschwerdeführenden Partei mittels SMS mitgeteilt worden, dass die Leiche des Bruders am XXXX wäre. Eine Stunde wäre die Mutter angerufen worden und man hätte ihr gesagt, dass sie die Leiche ihres Sohnes abholen solle. Der Bruder hätte in der Landwirtschaft des XXXX gearbeitet. Daraufhin hätte die Mutter beschlossen, dass die beschwerdeführende Partei aus Somalia ausreisen solle. Daraufhin hätte die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr mit ihrem XXXX aufgenommen. Ein Onkel würde jedoch weiterhin bei ihm leben. Der XXXX wäre einflussreich. Er wäre ein XXXX tätig. Er wäre auch XXXX gewesen und hätte ein XXXX besessen. Befragt hierzu, warum der XXXX noch immer einflussreich sei, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es möglich sei, dass er immer noch XXXX habe. Genaueres würde die beschwerdeführende Partei jedoch nicht wissen. Nach den Ausführungen der Behörde, dass die Al Shabaab Milizen mittlerweile aus Mogadhishu vertrieben worden wären, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Al Shabaab in Mogadishu noch immer machen würden, was sie wollen. Sie würden jeden Tag Leute töten und würden immer noch bewaffnet sein. Sie hätte weiterhin Angst, von ihnen getötet zu werden. Ergänzend legte die beschwerdeführende Partei einige Photos in Kopie von bzw. über Somalia vor.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei während des Asylverfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr aufgrund der insbesondere geäderten Lageverhältnisse in Mogadishu weiterhin eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Sämtliche Vorbringen sei ausschließlich vage und oberflächlich erstattet worden. Glaubhaft wäre eine sie konkret betreffende und auch weiterhin bestehende und GFK relevante Bedrohung nicht angegeben worden. Insbesondere wären die Angaben hinsichtlich des Bestehens eines Familienverhältnisses mit dem angegebenen XXXX nicht glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei habe hierzu lediglich unbestimmte und vage Antworten liefern können. Auch wäre nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei eine Bombe in das Haus ihres XXXX bringen hätte sollen. Dass der XXXX eine besondere Rolle in der aktuellen somalischen Regierung einnehme, hätte seitens der beschwerdeführenden Partei ebenso glaubhaft nicht dargelegt werden können. Die beschwerdeführende Partei hätte ein Netz an Familienangehörigen in Somalia und insbesondere in Mogadishu, die weiterhin unbehelligt in Somalia und Mogadishu leben könnten und niemals solcherart Bedrohungen ausgesetzt wären. Aufgrund ihres Vorbringens könne auch pro futuro nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus Gründen der GFK einer sie persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Seitens des Bundesasylamtes wurde weiters zusammenfassend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführende Partei ein XXXX sei. Die zur Begründung des Antrages getätigten Angaben würden nicht glaubhaft sein. Die beschwerdeführende Partei sei weder von staatlicher Seite verfolgt, noch sei sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan, oder anderer GFK relevanter Gründe verfolgt worden, noch könne eine solche aslyrelevante Verfolgung hinkünftig angenommen werden. Aufgrund des Bestehens eines familiären Netzwerkes in Somalia würde die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in eine existentielle Notlage geraten. Exzeptionelle Gründe die für eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Somalia lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wird zusammenfassend gerügt, dass die Behröde die vorgebrachten Ausführungen nicht ordentlich gewürdigt hätten. Dies würde einen schweren Verfahrensmangel darstellen. Zudem habe die Behörde es verabsäumt von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden. Die Unterlassung der amtswegigen Ermittlungspflicht und amtswegigen Beschaffung von Rechtsmitteln ist ein Verstoß gegen §18 Abs. 1 AsylG. Es wäre ein Leichtes für die Behörde gewesen die nötigen Informationen einzuholen, um zunächst abzuklären, ob es sich bei dem XXXX. Weiters ginge die Argumentation, dass er das XXXX erst während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht hätte ins Leere, da die Erstbefragung nur der Ermittlung der Identität und des Reisweges diene. In Folge wurden unter Nr. 1 bis 5 detailliert sämtliche Punkte, die seitens des Bundesasylamtes als zu oberflächlich und zu vage angeführt wurden einer näheren Betrachtung unterzogen und hierzu ausgeführt, dass sämtliche dieser Punkte bei näher Betrachtung nicht als unglaubwürdig zu qualifizieren wären, sondern nachvollziehbar und plausibel seitens der beschwerdeführenden Partei dargelegt worden wären. In Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass die Behörde diese Situation zu einseitig betrachtet hätte. Es würde weiter zu schweren Anschlägen bzw. Gewaltakten in Somalia kommen. Die beschwerdeführende Partei hätte aufgrund der aktuellen Situation weiterhin einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK relevante Gefährdung zu erwarten. Abschließend wurde ausgeführt, dass in rechtlicher Hinsicht die Behörde aufgrund der als unrichtig bekämpften Negativfeststellungen zu dem unrichtigen Schluss gekommen wäre, dass kein Asylgrund vorläge, bzw. kein Grund für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes bestehen würde. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens wäre ihm der Status eines Asylberechtigten, bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Es wurden die Anträge gestellt der beschwerdeführenden Partei den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, bzw. den Bescheid zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Am 18.08.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht ergänzende Schriftsätze des nunmehr vertretenen Beschwerdeführers ein. In diesen wurde zusammenfassend dargelegt, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des XXXX aus verschiedenen Gründen nachvollziehbar wären. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens wäre aus mehreren im Detail dargelegten Gründen mangelhaft, nicht plausibel und würde nicht der Lebenserfahrung entsprechen. Auch würde die Al Shabaab weiterhin eine Vielzahl von logistischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen terroristische Aktivitäten durchzuführen. Diesen hätten die somalischen Sicherheitsbehörden nichts entgegenzusetzen. Aufgrund der aufgezeigten gravierenden Mängel der die Ablehnungsentscheidung der Erstbehörde tragenden Beweiswürdigung erscheint es unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführt, um sich selbst vom Vorbringen des Beschwerdeführers, der Plausibilität und Authenziät dieses Vorbringen und von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ein Bild zu machen. Eine reine Aktenentscheidung erscheint aufgrund der dargestellten gravierenden Mängel im angefochtenen Bescheid rechtlich als nicht zulässig. Es würde daher der in der Beschwerde bereits enthaltene Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederholt. Weiters wurde eine Stellungnahme zu den enthaltenen Länderinformationen abgegeben und ein Fristerstreckungsantrag zur Abgabe weiterer Stellungnahmen erstattet. Am 22.08.2014 langte eine ausführliche Stellungnahme des Vertreters der beschwerdeführenden Partei ein. Zusammenfassend wurde in dieser ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Mogadhsishu weiterhin als äußerst prekär zu bezeichnen wäre. Al Shabaab wäre jederzeit in der Lage in jedem Teil der Stadt Anschläge zu verüben. Die Situation für IDPs wäre ebenso prekär und vermehrt gefährdet. Spezielle Gefährdungen für Rückkehrer würden bestehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren eine Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Jedoch hat das Bundesamt keinerlei konkrete und einzelfallbezogene Abklärungen hinsichtlich der in diesem Verfahren als grundlegend relevant zu klärenden XXXX, durchgeführt. So führt die beschwerdeführende ausdrücklich und unter Nennung von Details aus, dass ihr XXXX ein XXXX wäre und sie durch die Al Shabaab aufgefordert worden wäre, eine XXXX in sein Haus zu bringen. Dieserart Vorbringen würde, so es den Tatsachen entspricht, jedenfalls hinsichtlich seiner Asylrelevanz zu überprüfen sein. Aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen ist zu erschließen, dass die Al Shabaab ganz bewusst insbesondere "prominente" Ziele für ihre Anschläge auswählt. Ebenso würde bei Feststellung einer tatsächlich seitens der beschwerdeführenden Partei bestehende XXXX auch das Bestehen einer pro futuro zu erwartenden Bedrohung der beschwerdeführenden Partei aufgrund dessen Weigerung den Forderungen der Al Shabaab Milizen zu entsprechen einer weitergehenden Betrachtung und Erläuterung zuzuführen sein. Auch wenn die beschwerdeführende Partei nicht detailliert alle diesbezüglich gestellten Fragen beantworten konnte, so ist dennoch aus dem Akt erschließlich, dass die beschwerdeführende Partei sehr wohl über Kenntnisse hinsichtlich dieser Person verfügt. Von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit des diesbezüglich erstatteten Vorbringens kann aufgrund des gegenwärtig vorliegenden Akteninhaltes nicht ausgegangen werden. Wenn die Behörde hierzu ausführt, dass dieses Wissen möglicherweise auch anderwärtig erworben hätte können, so ist hieraus jedoch kein derart starkes Indiz ableitbar, dass hieraus bereits auf eine Unglaubwürdigkeit sämtlicher Aussagen zu schließen wäre. Auch ist hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Behörde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit auszuführen, dass, hier ist der Beschwerdeschrift zu folgen, aufgrund des sich ausschließlich aus dem Einvernahmeprotokoll ergebenden Ermittlungssubstrats noch nicht abschließend auf eine Unglaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens geschlossen werden kann. Weiters ist der Beschwerdeschrift zu folgen wenn diese ausführt, dass es Aufgabe der Behörde ist Widersprüche aufzuklären und entsprechende Sachabklärungen im Einzelfall vorzunehmen, um das Vorbringen hinreichend auf- bzw. abzuklären.

Im konkreten Verfahren wurden jedoch, wie dies zu Recht bereits in der Beschwerde und in der Stellungnahme seitens der Vertretung moniert wurde, grundsätzliche Abklärungen gänzlich noch nicht bzw. noch nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen.

So wurden bis auf die Durchführung einer Befragung keinerlei konkrete Nachforschungen angestellt, ob die angegebenen familiären Beziehungen zu den genannten Personen tatsächlich verifizierbar sind. Auch wurden hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bilder (AS 187 bis 217) keine abschließenden Nachfragen oder Erörterungen hinsichtlich möglicher Relevanz für das gegenständige Verfahren vorgenommen. Ebenso sind ergänzende Abklärungen hinsichtlich der explizit angegebenen Ermordung des Bruders, die ebenfalls im Zusammenhang mit der Fluchterzählung der beschwerdeführenden selbst stehen kann, nicht vorgenommen worden. Schließlich ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei ausführt dem Clan der Abgaal anzugehören. Im Kontext der angegebenen Familienbeziehung sind auch die hinsichtlich dieser Clanzugehörigkeit im konkreten Einzelfall erforderlichen Abklärungen nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen worden. Dies zumal der angegebene XXXX der beschwerdeführenden Partei auch XXXX. Erörterungen auch hieraus im konkreten Einzelfall asylrelevante Gefährdungen abzuleiten sind, wurden nicht vorgenommen.

Der Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie die Sicherheitslage in insbesondere Mogadishu als substantiell gebessert darstellt. Jedoch ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten auch deutlich hervorgeht, dass gezielte Übergriffe auf insbesondere ausgewählte Ziele weiterhin stattfinden können. Angesichts dieser Umstände kann im gegenständlichen Verfahren nicht ohne Einholung von weiteren individuellen Abklärungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der besonderen XXXX möglicherweise weiterhin im Blickfeld der Al Shabaab stehen könnte, nicht wiederum bei einer Rückkehr neuerlich gezielt im Blickfeld seiner Angreifer stehen könnte oder im Falle von ungerechtfertigten Übergriffen auch durch andere Personen, etwa Angehörige von anderen Clans, keinen bzw. keinen ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430). Somit ist auch insbesondere in diesem Zusammenhang auch wieder darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei XXXX in Somalia konkret vorgebracht hat. Das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer daraufhin aufbauenden besonderen Gefährdung wird somit auch in diesem Kontext konkret und ausführlich mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern sein, um hierauf aufbauend letztlich die sich daraus ableitenden verfahrensrechtlichen Fragen abschließend beurteilen zu können.

Im gegenständlichen Verfahren wurden somit hinsichtlich wesentlicher abzuklärender Sacherhalts- und Tatsachenfragen noch keine Nachforschungen und Abklärungen vorgenommen. Das Bundesasylamt hat demnach seiner Ermittlungspflicht nicht im ausreichenden Maße Genüge getan. Konkrete Ermittlungen hinsichtlich des individuellen Vorbringens wurden noch nicht durchgeführt. Es ist deshalb den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu folgen, die ausführen, dass aufgrund der noch nicht im erforderlichen Maße durchgeführten Ermittlungen eine unschlüssige und nicht auf den Einzelfall bezogene Beweiswürdigung vorgenommen worden ist. Im neuerlichen Verfahren wird sich die Behörde somit umfassend mit angeführten Ermittlungsaufträgen auseinanderzusetzen haben und die hierin erwähnten Abklärungen vorzunehmen haben.

Erst auf diese grundlegenden Ermittlungen aufbauend können letztlich die verfahrensrelevanten Fragen abschließend beurteilt werden. Das Bundesasylamt hätte somit seiner Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß weitere einzelfallbezogene Nachfragen bzw. konkrete landesspezifische Abklärungen unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel, insbesondere zum tatsächlichen Bestehen der angegebenen Verwandtschaftsverhältnisse vorzunehmen gehabt, um insbesondere die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens fundiert beurteilen zu können. Nur darauf aufbauend ist eine Beurteilung möglich, ob aus dem erstatteten Vorbringen GFK relevante Gefährdungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch pro futuro resultieren können.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf das erst jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, U 12/2013-19, U 13-14/2013-10, unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2000, 99/20/0488, hinzuweisen, wonach mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den Herkunftsstaat möglich ist. Das Bundesasylamt hätte von Amts die oben angeführten Erhebungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen bei einer Rückkehr auch pro futuro in seinem Herkunftsstaat (asylrelevante) Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers weitgehend aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet.

Eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist somit aufgrund des wie oben ausgeführt noch in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Ermittlungssubstrates in diesem Einzelfall gegenwärtig, dies auch unter Einbeziehung der eingeholten Stellungnahmen seitens des Vertreters, noch nicht möglich. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vermögen in diesem Einzelfall die Entscheidung des Bundesasylamtes sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu tragen.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Im gegenständlichen Verfahren sind notwendigerweise noch umfassende und grundlegende Ermittlungen durchzuführen. Dass solcherart grundlegenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht rascher und kostengünstiger durchgeführt werden könnten ist nicht anzunehmen. Gerade solcherart grundlegenden Ermittlungen sind durch ihren Ermittlungsumfang bedingt zunächst durch die Behörden erster Instanz vorzunehmen und das Ergebnis dieser Ermittlungen ist einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Erst auf solch vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner primären Überprüfungsfunktion nachkommen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Aufgrund des erheblichen Umfanges der noch notwendigerweise in diesem Verfahren vorzunehmenden Ermittlungen kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Schließlich kann im gegenständlichen Verfahren eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass die im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014 gesetzten Maßstäbe für eine abschließende Vollständigkeit von Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren bereits erfüllt worden sind.

Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid, wie in der Beschwerdeschrift beantragt, zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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