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W193 2101124-1•BVwG W193 2101124-1
W193 2101124-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015
Berufungsfrist, Beschwerdefrist, einheitliche Betriebsprämie, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W193 2101124-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313220, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313220, wurde den Beschwerdeführern in Abänderung des Bescheides der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107213477, für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.363,23 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2013, welcher nachweislich am 09.12.2013 zu Post gegeben und am 10.12.2013 bei der Behörde eingelangt war, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und machten keine Angabe über das Datum des Erhaltes des bekämpften Bescheides.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2015, Zl. I/1/1/Inv15007/Ho, erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde und wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, sie hätten auf Grund der Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG den Bescheid am 19.11.2013 erhalten und hätten, um die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels einzuhalten, die Beschwerde spätestens am 03.12.2013 zur Post geben sollen.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer hiezu unterblieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der bekämpfte Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313220, wurde den Beschwerdeführern ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Bescheid wurde am 14.11.2013 verschickt.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Dies ist der 19.11.2013.
Das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde wurde von den Beschwerdeführern am 09.12.2013 zur Post gegeben.
Die Bescheidbeschwerde erscheint daher als verspätet.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt die Beschwerdeführer nicht bestritten haben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Im verfahrensgegenständlichen Falle erfolgte die Erlassung des bekämpften Bescheides vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313220, durch Versendung am 14.11.2013. Das dagegen gerichtet Rechtsmittel der nunmehrigen Beschwerdeführer war am 09.12.2013 zur Post gegeben worden.
Fraglich erscheint, welche Rechtsnormen Anwendung finden sollen.
Hier lohnt ein Blick auf die höchstgerichtliche Judikatur:
Die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (VwGH VS 4.5.1977, Zl. 898/75; VwGH 19.2.1991, Zl. 90/08/0177).
Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmung, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand hat. Eine solche Regelung kann explizit erfolgen, sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben (VwGH 18.5.1995, Zl. 95/06/0092).
Es handelt sich somit um einen sog. Übergangsfall. Zur Beantwortung der rechtlichen Fragestellungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtmittels ist daher die Rechtslage von November/Dezember 2013 heranzuziehen, weil der bekämpfte Bescheid zu dieser Zeit erlassen worden ist.
Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Berufung war damals geregelt in den §§ 63 bis 67g AVG.
Die Berufungsfrist war geregelt in § 63 Abs. 5 AVG; demnach war eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Bei dieser Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 5 AVG zur Einbringung des Berufungsantrages handelte es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar war (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie war eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen waren. Die Berufung war daher rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist entweder bei der (richtigen) Einbringungsstelle abgegeben oder - weil die Tage des Postenlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Berufungsfrist nicht eingerechnet wurden - der Post zur Beförderung an die (richtige) Einbringungsstelle übergeben worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I, 2. Auflage, Seite 1155). Somit genügte es zur Wahrung einer prozessualen Frist, dass das betreffende Schriftstück am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde, unter der Voraussetzung, dass es an die zuständige Behörde adressiert war und bei dieser einlangte (VwSlg 15.972 A, VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75).
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war die der Bescheid am 14.11.2013 zur Post gegeben worden. Unter Anwendung des § 26 Abs. 2 ZustellG erfolgte die Zustellung am 19.11.2013. Der Bescheid gilt den Berufungswerbern daher mit 19.11.2013 als zugestellt.
Im gegenständlichen Falle begann somit die Frist für die Einbringung der Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG am 19.11.2013 und endete zwei Wochen später am 03.12.2013, wobei die Frist gemäß § 33 Abs. 2 AVG zu bestimmen war. Der Berufungsantrag wurde von den Berufungswerbern allerdings erst am 09.12.2013 zur Post gegeben und langte am 10.12.2013 bei der AMA ein. Um die Rechtzeitigkeit zu wahren, hätte die Berufung spätestens am 03.12.2013 bei der Behörde abgegeben oder am 03.12.2013 zur Post gegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Berufung daher verspätet erhoben.
Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) - zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Aus genannten Gründen war die Berufung daher zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die genannte Frist zur Erhebung des Rechtsmittels von zwei Wochen eingehalten wurde oder nicht.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (VwSlg 15.972 A; VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75) sowie Literatur (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 7 VwGVG Anm 13, Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 RZ 11) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.
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