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W216 2013072-1•BVwG W216 2013072-1
W216 2013072-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015
Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W216 2013072-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.09.2014, VN: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen), Landesstelle Niederösterreich, vom
XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 29.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 vom Hundert beträgt.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 06.06.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB %
01 Depressive Verstimmung 030602 50
02 Bluthochdruck 050101 10
Gesamtgrad der Behinderung 50
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: 1. Unterer Rahmensatz, da infolge einer Burn out-Symptomatik mit erheblicher Beeinträchtigung ein stationärer Aufenthalt im XXXX an der Psychiatrie erforderlich war (2 Monate), es war auch notwendig, eine Dauertherapie zu installieren und eine ambulante Nachbehandlung durchzuführen. Unterer Rahmensatz, da die Situation derzeit stabilisiert ist. 2. Fixer Rahmensatz.
Eine Nachuntersuchung wurde für Juni 2014 vorgesehen.
2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) leitete von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung ein.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB %
01 Depressive Verstimmung
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da eine medikamentöse Dauertherapie erforderlich ist, eine regelmäßige fachärztliche oder psychologische Betreuung fand zuletzt nicht statt, wurde anlässlich der Begutachtung begonnen. 030601 20
02 Bluthochdruck
Fixer Rahmensatz 050101 10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 2 nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Reduktion des Behinderungsgrades um 3 Stufen, da mit medikamentöser Therapie das Auslangen gefunden wird. Ein fachärztlicher Nachweis einer erheblichen Behinderung liegt nicht vor.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Es wurde keine Stellungnahme erstattet.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2014 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 24.07.2014 mit 20 vom Hundert festgesetzt und festgestellt, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monats endet, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung eingeholt worden sei, wogegen keine Einwendungen seitens des Beschwerdeführers erhoben worden seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit - bei der belangten Behörde am 30.09.2014 eingelangten Schriftsatz - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Unter Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2012 keinesfalls verbessert bzw. sich auch der Grad seiner Behinderung nicht verringert habe. Die Ausführungen des im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens bestellten Sachverständigen, wonach der Grad der Behinderung nur mit 20 % festzusetzen sei, da eine regelmäßige fachärztliche oder psychologische Betreuung bis zuletzt nicht stattgefunden habe, seien unrichtig. Er befinde sich seit dem Jahr 2012 aufgrund seiner psychischen Probleme, seiner Burn-Out-Symptomatik sowie der dadurch bedingten Depression in ärztlicher Behandlung und sei auch eine medikamentöse Therapie verordnet worden. Es habe sich seine Depression bzw. seine psychische Beeinträchtigung auch seit dem Jahr 2012 keinesfalls verbessert. Er neige nach wie vor zu verstärktem Grübeln, nächtlichem Schwitzen mit Durchschlafstörungen, wechselnder Stimmung insbesondere Verschlechterung in der trüben Jahreszeit und Stressintoleranz insbesondere bei zusätzlichen ungewohnten Aufgaben, Anforderungen oder verstärkten Belastungen. Es lägen bei ihm nach wie vor bedeutende psycho-soziale Beeinträchtigungen durch vegetative Symptome und eine deutlich depressiv gefärbte psychische Symptomatik vor. Es sei aus dem Gutachten des Sachverständigen keinesfalls schlüssig ableitbar, weshalb sich bei gleichbleibender Beschwerdesymptomatik und Beeinträchtigung seit dem Jahr 2012 der Grad der Behinderung, seine depressive Verstimmung betreffend, auf die Hälfte verringert haben sollte.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Neurologischer Befund, XXXX (Facharzt für Neurologie/Psychiatrie) vom 19.09.2014
Befundbericht, XXXX (klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Mediator, Psychotherapeut) vom 20.08.2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Der Beschwerdeführer hat bereits mit seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 29.03.2012 u.a. medizinische Unterlagen betreffend seine psychischen Leiden in Vorlage gebracht, welche diesbezüglich u.a. einen zweimonatigen stationären Aufenthalt an der XXXX aufgrund der psychischen Leiden dokumentieren. Vor allem aus dem vorgelegten Entlassungsbefund des Landesklinikums geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Depression mit Burn-Out-Symptomatik, Hypertonie und Hyperlipidämie leidet.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung jedoch bereits damals lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und basierend darauf bescheidmäßig festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 29.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörige. Auch anlässlich der von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung wurde wiederum eine ärztliche Begutachtung seitens eines Arztes für Allgemeinmedizin (und Unfallchirurgie) durchgeführt. Ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes.
Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners und Facharzt für Unfallchirurgie, erfolgte keine qualifizierte Beurteilung. Die Einschätzung des psychischen Leidens (depressive Verstimmung) mit 20 vH wurde lediglich damit begründet, dass eine medikamentöse Dauertherapie erforderlich sei und eine regelmäßige fachärztliche oder psychologische Betreuung zuletzt nicht stattgefunden, jedoch anlässlich der Begutachtung begonnen hätte. Die Reduktion des Behindertengrades um drei Stufen wurde damit begründet, dass mit medikamentöser Therapie das Auslangen gefunden werde und ein fachärztlicher Nachweis einer erheblichen Behinderung nicht vorliege. Der - durch den am Tag der Erstellung des Gutachtens vom Beschwerdeführer vorgelegten Kurzbefund XXXX (Klinischer Psychologe, Psychotherapeut) - angekündigte Befund, der "baldmöglichst - im Laufe der kommenden Woche" nachgereicht werde, wurde nicht mehr abgewartet und fand somit keine Berücksichtigung.
Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist daher hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers und damit bezüglich dessen Gesamtleidenszustand nicht nachvollziehbar.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern ein Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden bereits dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutige, obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen war. Insofern ließ sich das erkennende Verwaltungsgericht von reinen Tatsachenerwägungen leiten.
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