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W227 2014711-1•BVwG W227 2014711-1
W227 2014711-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015
Befreiungsantrag, Gegenstandslosigkeit, Schulpflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zeitablauf
W227 2014711-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 20. Oktober 2014, Zl. 601531/3-2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 18. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX, Schülerin der Volksschule XXXX, vom Unterricht in der Zeit von 10. bis (einschließlich) 18. November 2014. Als Grund führte sie "familiäre Angelegenheiten" an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, die beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben nicht.
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die der Landesschulrat für Steiermark samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014 vorlegte.
4. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule angesucht wurde, bereits verstrichen war.
5. Dazu brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beschwerde sei nicht gegenstandslos, weil im Jahreszeugnis das Fernbleiben ihrer Tochter in der Zeit von 10. bis 18. November 2014 als unentschuldigte Fehlstunden ausgewiesen werde. Auch könnten Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 25 SchPflG und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblicher Verletzung der Schulpflicht i.S.d. § 24 Abs. 4 SchPflG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landes- bzw. Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Ein solcher Fall liegt hier vor: Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom Unterricht von 10. bis 18. November 2014 keine Erlaubnis i.S.d. § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in einem - möglicherweise - gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (vgl. VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234). Dasselbe gilt für die befürchteten Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht. Auch das Argument, das Fernbleiben würde im Jahreszeugnis als unentschuldigte Fehlstunden aufscheinen, greift nicht, weil Fehlstunden mangels Rechtsgrundlage im Jahreszeugnis nicht zu vermerken sind (vgl. die im § 3 Abs. 1 Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 i.d.F. BGBl. II Nr. 185/2012, taxativ [arg.: "sind aufzunehmen"] aufgezählten Vermerke).
2.4. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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