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W229 1427209-1•BVwG W229 1427209-1
W229 1427209-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2015
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W229 1427209-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.03.2016 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person befragt an, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei sunnitischer Moslem und seine Muttersprache sei Pashtu. Er sei am 19.03.1985 in XXXX, Afghanistan, geboren. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Er habe von 1991 bis 1996 die Grundschule in Helmand besucht und habe zuletzt als Lebensmittelhändler gearbeitet. Er habe sein Heimatland im Jänner 2009 von Helmand aus verlassen und sei über den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei angehalten worden sei. Von dort sei er schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens nach Italien gelangt, wo er im April 2009 von der Polizei angehalten worden sei und um Asyl angesucht habe. Er sei zirka acht Monate in Italien geblieben und habe einen negativen Bescheid erhalten. Danach sei er selbständig nach Frankreich gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Nach zirka einem Monat sei er nach Griechenland abgeschoben worden und dort in Athen und in Patras geblieben. Vor zirka drei Tagen sei er auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe, in dem er Sex CDs verkauft habe und diesbezüglich von den Taliban bedroht worden sei. Aus Angst vor den Taliban habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Krieg und vor den Taliban.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Griechenland vom 04.12.2009 (Zahl GR14803/8/103493) und einen Treffer in Italien vom 30.04.2009 (Zahl IT1BR00GFS).
2. Es wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung mit Italien und Frankreich eingeleitet. Mit Schreiben vom 29.12.2011 wurde von Italien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2009 aus Italien ausgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 29.12.2011 wurde von Frankreich ebenfalls darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2009 ausgewiesen wurde.
3. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er könne keine Beweismittel in Vorlage bringen. Er sei Pashtune und komme aus Helmand, wo er bis zum Tag seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe in Afghanistan seine Geschwister und Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und er sei ledig. Als er ausgereist sei, hätten sie ein Haus und Grundstücke in Helmand gehabt. Er habe keine Angehörigen in Kabul oder sonst irgendwo. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut. Er habe ein eigenes Geschäft, einen Lebensmittelmarkt, gehabt. Es sei ihm zu Hause gut gegangen. Er könne sich aber kein Geld schicken lassen. Er habe keine Eltern mehr. Es habe bei seiner Ausreise im Jänner 2009 keinerlei Probleme gegeben. Das Geld für seine Ausreise, 9.000,- Euro, habe er gespart und auch vom Onkel habe er etwas vom Grundstücksverkauf bekommen. Er habe in Afghanistan bis zum Tag seiner Ausreise gearbeitet.
Er habe in Afghanistan keine Straftat begangen und werde nicht polizeilich gesucht. Er sei nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden. Es werde in Afghanistan nicht nach ihm gefahndet.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Helmand ein Lebensmittelgeschäft gehabt und habe auch CDs und DVDs, indische und pashtunische Filme, verkauft. Eines Tages seien zwei Leute gekommen und hätten ihm gesagt, dass er diese Filme schwarz verkauft hätte und das verboten und strafbar sei. Er habe gefragt, wer die wären und von wem sie seien und er sei darauf gekommen, dass es unbekannte Taliban gewesen seien. Er habe seinem Vater von dem Vorfall erzählt, der ihm gesagt habe, dass die gefährlich wären. Am nächsten Tag habe er die CDs und DVDs vernichtet. Als die Taliban wiedergekommen seien, hätten sie sich bedankt und gesagt, dass er ihr Freund sei und sie für ihn da seien, wenn er etwas von ihnen brauche. Sie seien Freunde von ihm geworden, hätten seinen Vater kennengelernt und ihn oft besucht. Eines Tages seien 15 Leute gekommen und hätten bei ihnen übernachten wollen, was er und sein Vater nicht erlaubt hätten. Am nächsten Tag sei er in die Hauptstadt einkaufen gegangen und von der Polizei mitgenommen worden. Die Polizei habe ihn über die Leute, die bei ihm nächtigen wollten, befragt. Nach zehn Tagen sei er wieder frei gelassen worden, weil sein Vater für ihn eine Kaution bezahlt habe. Als er wieder zu Hause gewesen sei, seien die Taliban am nächsten Tag wieder gekommen. Sein Vater sei zur Tür gegangen und sie hätten gesagt, dass sie mit ihm sprechen wollen. Er sei aber bei seinem Onkel gewesen und die unbekannten Taliban hätten dann seinen Vater mitgenommen. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er ausreisen solle, da die Taliban glauben könnten, dass er sie verraten habe. Er sei dann weg und habe das Land verlassen.
Er wisse nicht mehr, wann sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei. Es sei zirka ein Monat vor seiner Ausreise gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern. Die Leute, vor denen er sich konkret fürchte, seien die Taliban. Es seien unbekannte Kämpfer, die für ihre Religion, den Islam, kämpfen. Er könne weder eine Adresse noch eine Telefonnummer angeben. Einer heiße XXXX und einer XXXX. Er wisse aber nichts über die, weder wie alt oder wann sie geboren seien. Es sei ihm von den Taliban konkret nichts passiert. Er wisse nicht, wo sein Vater sei. Er wisse, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei, weil sein Onkel ihm das erzählt habe. Seine Mutter sei verstorben. Einer ihrer Dorfleute habe es ihm erzählt, als er schon in Europa gewesen sei.
Es sei für ihn nicht möglich nach Kabul, Herat oder Mazar e Sharif zu gehen - er habe nicht so viel Geld und es gebe überall Krieg zu Hause. Es würde ihm im Falle einer Abschiebung in seiner Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Er könne nicht zurück. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt und es sei Krieg. Es könnte etwas passieren, wenn er dort wäre.
Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zu Afghanistan erörtert, wobei er auf eine vollständige Übersetzung verzichtete und dazu angab, dass dort Krieg sei. Er sei wegen dem Bürgerkrieg weg, wegen der Taliban, die Krieg führen.
4. Mit Bescheid vom 22.05.2012, Zahl: 11 15.061-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
4.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass seine Angaben derart vage und widersprüchlich gewesen seien, dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden habe können. In der Erstbefragung habe er behauptet, geflüchtet zu sein, weil er Sex CDs verkauft habe, in der Einvernahme am 21.05.2012 hab er jedoch angegeben, dass er indische und pashtunische CDs und DVDs verkauft habe und nach der Vernichtung dieser Medien sogar ein Freund der Taliban geworden sei. Dennoch befürchte er eine Verfolgung, da nach einer erfolgten Befragung durch die Polizei die Taliban ihn für einen Verräter halten könnten. Er habe zur Kernaussage, der Verfolgung durch Taliban immer wieder völlig vage und wenig konkrete Angaben gemacht. Zudem habe er bis zum Tag seiner Abreise an seiner ordentlichen Wohnadresse in Helmand im Haus seiner Eltern gewohnt, obwohl sein Vater angeblich einen Monat vor seiner Ausreise von unbekannten Taliban entführt worden sei. Er stützte seine Angaben auf keinerlei Beweismittel. Darüber hinaus seien seine Ausführungen zur Entführung seines Vaters vom "Hörensagen" durch seinen Onkel erfolgt. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben sei überdies der Umstand, dass ihm trotz angeblicher Bedrohung, nichts Konkretes passiert sei. Er habe an seiner Wohnadresse leben, bis zu seiner Ausreise seiner Arbeit nachgehen können und auch einen hohen Geldbetrag für seine Ausreise aufbringen können und selbst für den Verkauf eines Grundstückes sei noch ausreichend Zeit geblieben.
4.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, dass selbst bei fiktiver Bedrohung von unbekannten Taliban dies im vorliegenden Fall nicht zur Asylgewährung führen könne. Es seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, weder aus seinem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan ersichtlich.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt aus, dass, da bei ihm wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt worden sei und seine Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, auch nicht angenommen werden könne, dass er aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes (Verwandte im Heimatland, familiäre Anknüpfungspunkte) sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom 22.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid vom 22.05.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde ihm nicht genug Zeit gelassen habe, seine Aussagen detailreicher zu gestalten und ihn oft in seinen Ausführungen unterbrochen habe, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe seine Fluchtgründe ausführlich darzustellen und seine Fluchtgeschichte zu schildern. So habe er leider nicht die Möglichkeit bekommen über seine noch immer stark vorherrschenden Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich zu erzählen. Diesbezüglich beantrage er die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung seiner Schmerzen und Verletzungen im Rücken- und Schulterbereich.
Er habe sich in Afghanistan mit dem Verkauf von Lebensmitteln in einem kleinen Geschäft seinen Unterhalt verdient. Zusätzlich habe er indische und paschtunische CDs und DVDs, teilweise mit pornographischem Inhalt, verkauft. Eines Tages seien zwei Angehörige der Taliban gekommen und hätten ihn gegen sonstige Bestrafung aufgefordert, den Verkauf der CDs und DVDs zu unterlassen. Nach diesem Vorfall habe ihn sein Vater über die Gefährlichkeit dieses Zusammentreffens mit den Taliban aufgeklärt und er habe alle CDs und DVDs vernichtet. Danach seien die zwei Personen erneut gekommen und hätten sich für das Vernichten der CDs und DVDs bedankt. Sie hätten Freundschaft geschlossen und sich oft getroffen. Die Gruppe der Taliban, die ihn besucht habe, sei immer größer geworden und zum Schluss seien es elf Leute gewesen, die eines Abends im Jahr 2009 bei ihnen übernachten hätten wollen. Sein Vater habe dies jedoch verboten. Am nächsten Tag, als sein Vater und er Einkäufe in der Hauptstadt erledigten wollten, sei er von der Polizei aufgegriffen und zehn Tage lang festgehalten worden. Sie hätten ihn misshandelt und gefoltert, so dass er heute noch unter Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich leide. Die Polizei habe Informationen über die mit ihm befreundeten Taliban herauslocken wollen. Erst als sein Vater eine Kaution entrichtet habe, sei er frei gelassen worden. Am Tag nach seiner Freilassung seien die Taliban erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen und sie hätten seinen Vater entführt, von dem er seit dem nie wieder etwas gehört habe. Er habe Angst gehabt und sich bei seinem Onkel für ein Monat versteckt und schließlich Afghanistan verlassen. Später habe er erfahren, dass sein Onkel nach seiner Ausreise getötet worden sei.
Die Behörde habe ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht entsprochen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen. Diesbezüglich stelle er den Antrag, dass seine Angaben durch die Einholung von Zeugenaussagen (insbesondere Frau des verstorbenen Onkels) im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort in der Stadt Lashkarga überprüft würden.
Hinsichtlich der behaupteten Widersprüche führte er aus, dass seine Angaben hinsichtlich der CDs der Wahrheit entsprechen würden. Er habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vor der weiblichen Dolmetschperson keine Angaben über genaue Inhalte der Medienträger machen wollen und sich geschämt. Zudem sei ihm vom Referenten zu wenig Zeit eingeräumt worden um dies genauer zu schildern. Es sei Faktum, dass er sich mit den zwei erschienen Personen angefreundet habe und es danach immer wieder zu Treffen mit diesen und weiteren Mitgliedern der Taliban gekommen sei. Er habe lediglich die Vornamen der zwei Talibanmitglieder erfahren, alle anderen Personen seien nur Mitläufer gewesen, mit welchen er nur Unterhaltungen geführt habe und keinen näheren Kontakt gepflegt habe. Es sei ihm zudem nicht wichtig gewesen, etwas über deren Identität zu erfahren. Er habe sich bis zu seiner Ausreise zwar am gleichen Ort aufgehalten, habe sich aber bis zu seiner Ausreise ständig im Haus seinen Onkels versteckt gehalten. Die Tatsache, dass er keine Dokumente oder Beweismittel vorbringen könne, rühre daher, dass er seine Flucht nicht geplant habe. Er sei nach der Entführung seines Vaters nie wieder in das Haus seiner Eltern zurückgekehrt und habe daher keine Dokumente auftreiben können. Es entspreche der Wahrheit, dass er von der Entführung seines Vaters durch Aussagen seines Onkels, der davon durch Aussagen seiner Mutter erfahren habe, Kenntnis erlangt habe. Aufgrund der Tatsache, dass er wegen der Freundschaft mit den Taliban von der afghanischen Polizei in Haft genommen und misshandelt worden sei, habe er kein Vertrauen in afghanische Schutzeinrichtungen. Auch die Angaben der Behörde, dass ihm nichts Konkretes passiert sei, könne er mit der Aussage widerlegen, dass er bereits von der Polizei wegen der Vorfälle mit den Taliban misshandelt und gefoltert worden sei. Wenn er angebe, dass er bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse gewohnt und gearbeitet habe, meine er, dass er sich bei seinem Onkel versteckt gehalten habe und bei ihm im Haushalt mitgearbeitet habe. Der Verkauf des Grundstückes habe nur über seinen Onkel erfolgen können und sei notwendig gewesen um für die Kosten des Schleppers aufzukommen. Er habe sich nicht an Schutzeinrichtungen wenden können, da diese gewusst hätten, dass er mit den Taliban in Verbindung gestanden sei.
Es handle sich im vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich um eine glaubhafte und in sich stimmige Fluchtgeschichte. Die Behörde hätte daher, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht ziehen müssen. Zudem seien die getroffenen Länderfeststellungen nicht aktuell.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
8. Mit Schreiben vom 12.04.2013 brachte der Beschwerdeführer zwei Empfehlungsschreiben in Vorlage.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Am 28.08.2014 brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Empfehlungsschreiben und ein Foto hinsichtlich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX und beim XXXX in Vorlage.
11. Am 30.09.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden mit Schlafstörungen und einer ausgeprägten Angst/Panikstörung vor.
12. Mit Schreiben vom 19.12.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan geladen.
13. Am 15.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan ein, worin der Beschwerdeführer zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul sowie in Afghanistan allgemein, vom 09.12.2014, sowie auf einen Bericht von RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, vom 13.12.2014, verwies. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Helmand verwies der Beschwerdeführer auf sicherheitsrelevante Vorfälle und nahm dabei Bezug verschiedene Berichte.
14. Am 26.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vor:
14.1. Er sei nicht damit einverstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht erforderlichenfalls Erhebungen unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten durchführe, weil er auch schon früher gesagt habe, dass er große Probleme habe und nicht wolle, dass seine Familie weiterhin Probleme bekomme.
14.2. Die bisherigen Niederschriften seien ihm übersetzt worden, aber es könne sein, dass das nicht alles gewesen sei, sondern nur teilweise rückübersetzt worden sei. Es stimme, dass er jede Seite unterschrieben habe, aber wieviel ihm rückübersetzt worden sei, wisse er nicht, das könne er nicht bestätigen.
14.3. Er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen würden. Er stamme aus der Provinz Helmand, Distrikt Sangin, Dorf XXXX. Er habe nie woanders in Afghanistan gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er wisse nicht, wo seine Geschwister derzeit leben. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe den letzten Kontakt zu seiner Familie gehabt, als er sein zu Hause verlassen habe, danach nicht mehr. Er habe von Europa aus keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe vom Tod seiner Mutter und seines Onkels vom Schlepper in Griechenland erfahren, der mit seinem Onkel in Kontakt gewesen sei. Der Onkel sei die einzige Kontaktperson gewesen. Er wisse nicht, woher er erfahren habe, dass der Onkel verstorben sei. Er habe es vom Schlepper mitbekommen, dass es so sei. Er sei zirka vier oder fünf Jahre in die Grundschule in Sangin gegangen, den Namen wisse er nicht. Sein Vater habe als Chauffeur gearbeitet und er habe ein Geschäft gehabt. Er habe ganz normal gearbeitet und habe keine bestimmten Pläne gehabt.
14.4. Wie oft er im Durchschnitt im Monat in der Hauptstadt Lashkargah gewesen sei, wisse er nicht genau. Manchmal sei er einmal pro Monat dort hingegangen um für das Geschäft einzukaufen. Auch wisse er nicht ganz genau, wie weit sein Heimatort von der Hauptstadt entfernt sei. Mit dem Auto benötige man zweieinhalb bis drei Stunden. Sein Elternhaus sei zirka 30 bis 40 Minuten zu Fuß vom Haus seines Onkels entfernt. Sein Onkel väterlicherseits habe die Flucht organisiert.
14.5. Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab er an, er habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, in dem er auch pornographische CDs und DVDs verkauft habe, was die Taliban mitbekommen hätten. Sie seien bei ihm gewesen und hätten ihm gesagt, dass er ein Moslem sei und so etwas zu verkaufen nicht erlaubt sei. Er habe nicht ganz genau gewusst, ob es sich tatsächlich um Taliban gehandelt habe. Er habe zu Hause mit seinem Vater gesprochen, der ihm gesagt habe, dass er das nicht mehr verkaufen solle und es sein könne, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Er habe dann einen Teil verkauft, einen Teil vernichtet. Die gleichen Menschen hätten ihn noch einmal besucht und es sei ihm gesagt worden, dass sie wissen, dass er das vernichtet habe und sie ab jetzt befreundet seien. Die Freundschaft habe zirka fünf Monate gedauert. Sie seien immer wieder zu Besuch gekommen und hätten ihn auch zu Hause besucht. Einmal seien sie auch in der Nacht gekommen und hätten bei ihnen übernachten wollen. Sie seien auch bewaffnet gewesen. Er und sein Vater hätten abgelehnt, dass sie bei ihnen übernachten können, weil sie selbst Schwierigkeiten bekommen könnten. Sie seien weggegangen und am nächsten Tag sei er nach Lashkargah zum Einkaufen gegangen. Er sei von den Zivilpolizisten festgenommen und zum Polizeiinspektorat gebracht worden. Er sei gefragt worden, ob er am Vortag Besuch gehabt habe. Er habe Angst gehabt und habe es verneint. Er habe das mehrmals abgelehnt und sei dann von ihnen geschlagen worden. Er sei zirka zehn Tage in Haft gewesen und dann habe es sein Vater geschafft, ihn gegen Kaution aus der Haft zu nehmen.
Zwei Tage nach seiner Entlassung hätten die gleichen Menschen sie noch einmal zu Hause besucht. Da er bei der Polizei mehrmals geschlagen worden sei, habe er nicht hinausgehen können und sein Vater sei zur Tür gegangen. Bevor er hinausgegangen sei, habe er ihm gesagt, dass es sich sicher wieder um diese Taliban handle und er das Haus verlassen müsse. Er habe gesagt, dass nichts passieren könne, weil sie seine Freunde seien. Er sei durch die Hintertür zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen und habe dort übernachtet. Sein Onkel sei nach dem Morgengebet zu ihnen nach Hause gegangen und habe mitbekommen, dass sein Vater von den Taliban festgenommen worden sei. Es sei seiner Mutter gesagt worden, dass sein Vater von ihnen festgehalten werde, solange er nicht zu den Taliban gehe. Er habe mit seinem Onkel gesprochen, dass die Leute seine Freunde seien und er hingehen wolle. Sein Onkel habe es nicht erlaubt und er habe lange Zeit nur zu Hause bleiben müssen. Darauhin habe er mit seinem Onkel besprochen, dass die Situation, nicht hinausgehen zu dürfen und immer zu Hause zu bleiben, nicht mehr tragbar sei. Er habe nach Kabul ziehen wollen, sein Onkel habe ihm aber gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil überall für ihn Gefahr wäre.
14.6. Wie häufig die Taliban zu ihm zu Besuch gekommen seien, wisse er nicht; manchmal seien sie wöchentlich gekommen und manchmal monatlich. Es seien zwei Personen zu ihm gekommen, es seien immer nur zwei gewesen; zwei seien mit ihm befreundet gewesen. Sie hätten ihn zu zweit besucht, aber in der Nacht seien es mehrere gewesen, aus welchen Gründen wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er sowohl in der Beschwerde als auch in der Einvernahme angegeben habe, dass es sich um mehrere Personen gehandelt habe und die Gruppe immer größer geworden sei, gab er an, er habe so etwas nicht gesagt. Er habe so eine Frage überhaupt nicht bekommen. Sie seien ganz normal mit ihm befreundet gewesen. Sie seien gekommen, hätten Tee getrunken und miteinander gequatscht. Es seien keine wichtigen Gespräche gewesen. Die Besuche hätten sowohl bei ihm zu Hause als auch im Geschäft stattgefunden. Er habe sich selber um alles gekümmert, wenn sie gegessen und getrunken haben. Sein Vater sei nicht gegen die Besuche gewesen. Sie seien ganz normale Freunde von ihm gewesen. Bei den Besuchen seien sie nicht bewaffnet gewesen. Die Dauer der Besuche sei sehr unterschiedlich gewesen, so genau wisse er es nicht, 30 Minuten oder eine Stunde - manchmal mehr manchmal weniger. Es seien bei ihnen regelmäßig nur die zwei Personen zu Besuch gewesen, erst als die Männer in der Nacht gekommen seien, habe es sich um mehrere Personen gehandelt. Einer davon sei XXXX und der zweite XXXX gewesen. Sein Vater habe gewusst, dass die Männer, die regelmäßig zu ihm zu Besuch gekommen seien, dieselben Personen gewesen seien, die ihm verboten hätten, die CDs zu verkaufen.
14.7. Die Männer hätten nicht bei ihm übernachten dürfen, weil sie in der Nacht alle bewaffnet gewesen seien. Früher bei diesen Besuchen, wo sie sich getroffen hätten, seien sie nicht bewaffnet gewesen. Sein Vater habe Angst gehabt und gesagt, dass das für sie sehr gefährlich sein könne, wenn die Nachbarn das mitbekommen und sie seien weggegangen. Er wisse nicht, wo sie dann übernachtet hätten.
14.8. Er könne sich nicht erklären, warum er von der Polizei am Tag, nachdem er die Taliban nicht bei sich übernachten habe lassen, aufgegriffen worden sei und die gewusst hätten, dass die Taliban bei ihm gewesen seien. Wenn er das gewusst hätte, wäre er nicht nach Lashkargah gefahren. Er wisse nicht, woher die Polizei in Lashkargah von seiner Freundschaft zu dieser Gruppe von Taliban gewusst habe. In den zehn Tagen, die er in Haft gewesen sei, sei er immer wieder geschlagen worden und gefragt worden, wer diese Leute seien. Er habe noch immer Rückenschmerzen an den Stellen, wo er geschlagen worden sei. Er habe der Polizei nicht erzählt, wer die Leute seien, weil er Angst um sich selber und auch um seine Familie gehabt habe, dass, wenn er die Wahrheit sagen würde, Probleme kriegen könne.
14.9. Als er festgenommen worden sei, sei er gerade alleine in Lashkargah im Bazar gewesen. Er wisse nicht, woher sein Vater gewusst habe, dass er festgenommen worden sei. Er habe ihn nicht informiert. Er sei gegen Schmiergeld rausgekommen. Zum Vorhalt, dass er in der Beschwerde angegeben habe, dass sein Vater mit ihm nach Lashkargah zum Einkaufen gefahren sei, er sei alleine gefahren. Er wisse nicht genau, warum sein Vater ihn nach seiner Freilassung nicht mit den Taliban sprechen lassen wollte. Er habe vielleicht gedacht, dass er Schwierigkeiten bekommen werde. Nachdem er von Lashkargah zurückgekommen sei, habe er seinem Vater erzählt, dass er die Fragen der Polizei nicht beantwortet habe. Weshalb sein Vater dennoch geglaubt habe, dass er Schwierigkeiten bekommen würde, wisse er nicht.
14.10. Er habe erst am Morgen von seinem Onkel mitbekommen, dass sein Vater mitgenommen worden sei. Er sei danach nicht noch einmal zu Hause gewesen, weil sein Onkel ihm das nicht erlaubt habe, da es für ihn gefährlich sei.
14.11. Als die Taliban bei ihnen zu Hause angeklopft hätten, seien seine Geschwister und seine Mutter noch zu Hause gewesen. Er wisse nicht, wer von den Taliban zu ihm nach Hause gekommen sei, als er freigelassen worden sei, weil sein Vater rausgegangen sei. Er wisse nicht, ob es die beiden gewesen seien, mit denen er besser befreundet gewesen sei. Seine Mutter habe es nicht gewusst und ihm sei auch nicht erzählt worden, wer es gewesen sei. Er wisse nicht, ob einer von den anderen Familienangehörigen mitbekommen habe, wer gekommen sei. Es könne sein, dass sie auch dabei gewesen seien. Ihm sei gesagt worden, dass die Taliban da gewesen seien. Genau hätten sie nicht gewusst, ob die Freunde von ihm auch dabei gewesen seien oder nicht. Sie hätten seinen Vater mitgenommen und zu seiner Mutter während der Festnahme gesagt, solange er nicht mitkomme, würden sei ihn behalten. Es sei ihm gesagt worden, dass die Taliban da gewesen seien und sie mehrere gewesen seien und sein Vater mitgenommen worden sei.
14.12. In der Zeit, als er sich bei seinem Onkel versteckt gehalten habe, sei er nur zu Hause gewesen und habe nichts getan. Es habe keinen Vorfall mehr gegeben, es sei gar nichts passiert, als er noch einen Monat in Afghanistan gewesen sei. Er sei auch bei seinem Onkel nicht aufgesucht worden. Als er in Europa gewesen sei, habe er mitbekommen, dass sein Onkel ermordet/getötet worden sei. Er wisse nicht, was mit ihm passiert sei.
Der Beschwerdeführer bringt eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 21.11.2014 und ein Empfehlungsschreiben vom 23.01.2015 in Vorlage.
15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme und durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashtu. Er stammt aus der Provinz Helmand, Distrikt Sangin, Dorf XXXX. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Namen und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Der Beschwerdeführer ist ledig, volljährig und arbeitsfähig. Er hat zirka vier Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Lebensmittelhändler gearbeitet.
Der Beschwerdeführer befindet sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sind nicht glaubhaft und werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Helmand
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20.06.14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Haftbedingungen:
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
1.4. Festgestellt wird, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
1.5. Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers sowie seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht, die in diesem Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Die Identität konnte mangels entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der am 30.09.2014 vorgelegten Therapiebestätigung.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab allgemein festgehalten:
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, festgehalten, dass das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen ist, und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Dabei ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (vgl. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Das Vorbringen des Asylwerbers ist als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen. Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN), dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.
Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd. Asylgesetzes abgeleitet werden (vgl. VwGH 16.12.1993, 93/01/1307).
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - in wesentlichen Teilen divergierenden bzw. widersprüchlichen Angaben zum Fluchtvorbringen sowie der fehlenden Schlüssigkeit bzw. Plausibilität seines Vorbringen davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist:
Einerseits gab der Beschwerdeführer an, sich mit den Taliban, welche aufgrund der CD¿s in sein Geschäft gekommen seien, angefreundet zu haben - eine Freundschaft, welche sich seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge über fünf Monate erstreckte -, andererseits konnte er hinsichtlich dieser Personen bloß vage und allgemein gehaltene Angaben tätigen. Weder konnte der Beschwerdeführer über den Vornamen zweier Personen hinaus Details zu den Angehörigen der Taliban machen - etwa zu deren Familiennamen oder Wohnorte - noch war es ihm selbst auf Nachfrage während der mündlichen Verhandlung möglich, auf Anhieb konkrete Angaben hinsichtlich der Abläufe und der Häufigkeit der Besuche dieser Personen zu tätigen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst ausweichende Antworten und stützte sich darauf, dass die Geschehnisse lange zurück liegen. Erst auf neuerliches Fragen gab er unpräzise an, dass er es nicht genau wisse, die Besuche unterschiedlich häufig gewesen seien und sie manchmal wöchentlich und manchmal monatlich gekommen seien. Divergierende Angaben tätigte er auch hinsichtlich der Anzahl jener Personen, mit denen er sich angefreundet bzw. die ihn regelmäßig besucht hätten: So sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.05.2012 noch von 15 Personen, die bei ihm übernachten hätten wollen. In der Beschwerde vom 01.06.2012 führte er hierzu hingegen aus, dass die Gruppe der Taliban, die ihn besucht habe, immer größer geworden sei und es zum Schluss 11 Leute gewesen seien, die bei ihm übernachten hätten wollen. Zudem - so die Ausführungen in der Beschwerde - sei es ein Faktum, dass er nach der Vernichtung der CDs und DVDs mit den zwei erschienen Personen Freundschaft geschlossen habe und es danach immer wieder zu Treffen mit diesen und weiteren Mitgliedern der Taliban gekommen sei. Dazu widersprüchlich gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass ihn, außer in der einen Nacht als die Gruppe von Taliban bei ihnen übernachten wollte, stets nur zwei Taliban besucht hätten. Diese widersprüchlichen Angaben vermochte er in der Beschwerdeverhandlung nicht zu erklären und berief sich lediglich darauf, dies nie gesagt zu haben. Dies steht im klaren Widerspruch zum von ihm unterzeichneten Protokoll der Einvernahme sowie zu seinen Angaben in seiner Beschwerde.
Wenig plausibel ist, dass der Vater des Beschwerdeführers ihm einerseits aufgrund der potenziellen Gefahr, die von diesen Personen ausging zur unverzüglichen Vernichtung der CDs und DVDs geraten, andererseits aber nichts gegen die in weiterer Folge entstandene Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Angehörigen der Taliban einzuwenden gehabt habe. So ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater erst aufgrund der bevorstehenden Übernachtung Probleme befürchtete. Die Möglichkeit, dass jemand aus dem Umfeld des Beschwerdeführers von dessen Freundschaft zu den Taliban erfahren hätte, und es deshalb zu Problemen hätte kommen können, hätte doch bereits aufgrund der regelmäßigen Besuche bestanden.
Widersprüchliche Angaben tätigte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Aufenthalts in der Hauptstadt Lashkargah und der anschließenden Verhaftung durch die Polizei: So ist zunächst ganz grundsätzlich anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde die Frage hinsichtlich einer erfolgten Verhaftung oder Festnahme zunächst mit "Nein" beantwortete, sich in seinem Fluchtvorbringen jedoch auf eine erfolgte Festnahme bezieht. Auch brachte er im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde vor, dass er alleine in die Hauptstadt gegangen sei, dazu gegensätzlich sprach er in seiner Beschwerde davon, dass er und sein Vater in der Hauptstadt Einkäufe erledigen hätten wollen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er jedoch wiederum aus, dass er alleine zum Einkaufen in die Hauptstadt gegangen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen gab er an, nicht gesagt zu haben, mit seinem Vater in die Hauptstadt gefahren zu sein. Diese Angaben widersprechen jedoch den eindeutigen Ausführungen in der Beschwerde. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen, woher die Polizei von seiner Freundschaft zu den Taliban erfahren habe. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Hauptstadt seinen eigenen Angaben zufolge mehrere Autostunden von seinem Heimatort entfernt liegt. Schließlich vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Frage tätigen, wie bzw. durch wen sein Vater von seiner vorgebrachten Verhaftung erfahren habe. Vor dem Hintergrund, dass eine Verhaftung ein einschneidendes Ereignis ist und er seinen Angaben zufolge im Anschluss im Haus seines Vaters eine Nacht verbracht habe, ist nicht nachvollziehbar, dass er mit seinem Vater nicht darüber gesprochen habe, wer ihn über seine Verhaftung informiert habe, zumal der Beschwerdeführer dezidiert angibt, ihn nicht selbst informiert zu haben.
Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthaltsortes zum Zeitpunkt des Besuchs der Taliban nach der von ihm geschilderten Freilassung widersprüchlich. Nach seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerde habe er sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei seinem Onkel befunden. So führt er in der Beschwerde aus, dass er sich nach seiner Freilassung sofort bei seinem Onkel versteckt habe. Dazu abweichend führte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, dass er beim Besuch der Taliban zu Hause gewesen sei und erst als diese gekommen seien, zum Haus seines Onkels geflüchtet sei. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, wies er entgegen der niederschriftlichen Aufzeichnungen im Protokoll der Einvernahme sowie entgegen seiner Beschwerde lediglich darauf hin, das Gleiche auch früher gesagt zu haben. Darüber hinaus gab er während der Beschwerdeverhandlung zunächst an, er habe, als die Taliban gekommen seien, nicht hinausgehen können, weil er bei der Polizei mehrmals geschlagen worden sei. In weiterer Folge führte er hingegen aus, dass er geschlafen habe, als sie gekommen seien bzw. sein Vater es ihm nicht erlaubt habe. Sollten diese Schilderungen zutreffend sein, so ist es nicht nachvollziehbar, wie er trotz seiner Verletzungen in weiterer Folge einen Weg von zirka 30 bis 40 Minuten Fußmarsch zum Haus seines Onkels bewältigen habe können. Vor dem Hintergrund, dass er sich zunächst mit den Taliban angefreundet habe und bei der Polizei keinerlei Aussagen zu ihnen getroffen habe, ist nicht nachvollziehbar, dass sein Vater geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Schwierigkeiten bekommen würde und ihm deshalb nicht erlaubt habe, die Tür zu öffnen. Auch sind seine Angaben in der Einvernahme sowie in der Beschwerde, sich sofort beim Onkel versteckt zu haben, insofern unstimmig, als es dafür unmittelbar nach seiner Freilassung noch gar keinen Anlass gegeben hätte. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass die Taliban - wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte - zu seiner Mutter gesagt hätten, dass sie seinen Vater solange festhalten würden, bis er zu ihnen gehe, jedoch innerhalb des einmonatigen Zeitraums, in dem er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe, kein weiterer Besuch der Taliban stattgefunden habe bzw. diese nicht erneut versucht hätten, mit ihm in Kontakt zu treten oder ihn bei seinem Onkel ausfindig zu machen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass er in der Einvernahme angeben hat, bis zum Tag seiner Ausreise gearbeitet zu haben, während er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, sich einen Monat im Haus des Onkels versteckt zu haben. Schließlich bringt der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Beschwerde und damit zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens vor, dass auch sein Onkel getötet worden sei. Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich keinen Bezug zu seinem Fluchtvorbringen herstellt und er selbst in der Beschwerdeverhandlung angibt, dass er nicht wisse, was mit seinem Onkel passiert sei.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, dass zwar eine Rückübersetzung der Protokolle im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde stattgefunden habe, es aber sein könne, dass das nicht alles gewesen sei, sondern nur teilweise rückübersetzt worden sei, ist zunächst anzumerken, dass eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung gemäß § 15 AVG vollen Beweis hat, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Einvernahme nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mwN). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, allerdings ist die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwN). Diese Beweise konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen, obendrein hätte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde auf diesen Umstand hinweisen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt wurde, der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit zu Ergänzungen hatte bzw. Einwendungen vorbringen konnte und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit bestätigte.
Was den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers betrifft, seine Aussagen durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen, so ist diesen zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs "[d]ie Behörde [...] angebotene Beweismittel nur dann ablehnen [darf], wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Antrag in der Beschwerde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass er nicht damit einverstanden ist, dass in seinem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten durchgeführt werden. Da darüber hinaus die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zudem oberflächlich, unstimmig und in einzelnen Punkten widersprüchlich angegeben wurden und er sie daher nicht glaubhaft machen konnte, konnte von weiteren Erkundungen abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des widersprüchlichen und divergenten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks im Ergebnis von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich nicht besteht. Eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen ergibt, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine persönliche Bedrohungssituation aufgrund von Widersprüchen und nicht plausiblen Angaben die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere zur Situation in der Provinz Helmand, stützen sich auf die bereits mit Schreiben vom 18.12.2014 zum Parteiengehör gebrachte Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Helmand stammt. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zählt - den zugrunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen zufolge - zu den am meisten umkämpften Provinzen 2012/2013 und sind die Taliban in dieser Provinz in das soziale Gefüge eingebettet. Darüber hinaus zählt Helmand zu jenen Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers der Aufbau einer gesicherten Existenz in seiner Heimatprovinz sowie in anderen Landesteilen Afghanistans nichts wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Im Verfahren sind auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen können.
3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Entfall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.4. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorsteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter II.1.1.3) davon aus, dass die Rückkehr nach Afghanistan bzw. die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans möglich sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Dabei ist bei der Annahme eines (alternativen) Zielortes etwa darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Asylwerber vor seiner Flucht dort gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge oder ob die Möglichkeit bestehe, sich dort an Hilfseinrichtungen zu wenden und inwieweit der Asylwerber wirklich unterstützt werden könne (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1513/2012; 13.3.2013, U 2185/2012; 7.6.2013, U 2436/2012; 6.3.2013, U 1325/2012).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der sehr gefährlichen Provinz Helmand - sie zählte 2012/2013 zu den meistumkämpften Provinzen - stammt. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die prinzipielle Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass er sich seit Anfang des Jahres 2009 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan nämlich ergibt, kann die Rückkehr insbesondere auch nach längerer Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art mit sich bringen und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Helmand prekär ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Kabul keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht auf traditionelle Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts zurückgreifen. Er verfügt daher in Kabul nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Er wäre bei einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und müsste einen sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers etwa in Kabul ist ihm somit nicht zumutbar. Aufgrund der landesweit herrschenden prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan besteht auch über Kabul hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gründe, welche für eine Aberkennung iSd. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bestehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III:
3.2.7. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im vorliegenden Verfahren war die Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zu ersteren ergibt sich, dass die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft waren und die Entscheidung daher maßgeblich von Tatsachenfragen abhängig war. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Punkt 2.2.1.). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes orientiert sich die Entscheidung an der unter Punkt 3.2.5. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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