BVwG G305 2005509-1

G305 2005509-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2005509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005509.1.00

Spruch

G305 2005509-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die zum 23.12.2013 datierte Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 29.11.2013, VSNR: XXXX, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51/1991 idgF., als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.08.2013, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) verpflichtet sei, die für die Zeiträume 01.09.1999 bis 29.02.2000, 01.09.2001 bis 30.06.2002, 01.07.2003 bis 31.12.2003, 01.04.2004 bis 31.07.2004 und 01.03.2008 bis 31.08.2008 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 9.238,04 zu bezahlen, weiters die für den Zeitraum bis 08.04.2013 angefallenen Verzugszinsen, Mahn- und Nebengebühren in Höhe von EUR 5.172,37 zu entrichten und die für die Dauer des Zahlungsverzuges ab 09.04.2013 anfallenden gesetzlichen Verzugszinsen aus dem Kapitalbetrag von EUR 9.238,04 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der Gewerbeberechtigungen "Durchführung von Erdarbeiten", "Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten...", "Gastgewerbe" bzw. "Direktvertrieb" zumindest in den Zeiträumen 01.09.1999 bis 29.02.2000, 01.09.2001 bis 30.06.2002, 01.07.2003 bis 31.12.2003, 01.04.2004 bis 31.07.2004 und 01.03.2008 bis 31.08.2008 Mitglied der Wirtschaftskammer war und während dieser Zeiträume der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei. Beitragsgrundlage seien die von der zuständigen Abgabenbehörde mittels Datenaustausch übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 (sie wiesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.087,10, zuzüglich Hinzurechnungsbeträge in Höhe von EUR 3.080,89, sohin gesamt EUR 8.167,99 aus), 2000 (sie wiesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.267,28, zuzüglich Hinzurechnungsbeträge in Höhe von - EUR 803,33, sohin gesamt EUR 6.463,95 aus), 2001 (sie wiesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.360,37, zuzüglich Hinzurechnungsbeträge von EUR 1.073,28, sohin gesamt EUR 5.433,65 aus), und 2002 (sie wiesen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.500,--, zuzüglich Hinzurechnungsbeträge von EUR 3.987,18, sohin gesamt von EUR 6.487,18 aus).

Für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2008 seien Beiträge zur ASVG Unfallversicherung in Höhe von EUR 443,67 vorgeschrieben worden und würden diese unbeglichen aushaften. Zum Zwecke der Beitragseinhebung seien in periodischen Abständen Mahnschreiben expediert und Exekutionen beantragt worden, auf die der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zweimal Zahlungen geleistet habe. Das habe dazu geführt, dass die Beitragsforderung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG nicht verjährt sei. Der Gesamtbetrag der aushaftenden Beitragsforderung belaufe sich auf gesamt EUR 9.443,95.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 27.08.2013 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

2. Bereits mit dem am 08.04.2013 ausgestellten Rückstandsausweis hatte die belangte Behörde der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, bekannt gegeben, dass sie eine nicht verjährte, unberichtigt aushaftende Gesamtforderung von EUR 14.410,41 für die Zeiträume 01.09.1999 bis 28.02.2000, 01.09.2001 bis 30.06.2002, 01.07.2003 bis 31.12.2003, 01.04.2004 bis 31.05.2004 und 01.03.2008 bis 31.08.2008 gegen den Beschwerdeführer habe, weshalb sie ersuche, diese aus der Beitragsschuld des Beschwerdeführers resultierende Forderung gemäß § 103 ASVG mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers gegen die Pensionsversicherungsanstalt aufzurechnen.

3. Mit Bescheid vom 12.04.2013, Zl. XXXX, sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, aus, dass sie die mit EUR 14.410,41 zuzüglich Verzugszinsen bezifferte Forderung der belangten Behörde mit Wirkung 01.04.2013 gegen den offenen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufrechne. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass dem rechtskräftigen Rückstandsausweis der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, zu entnehmen sei, dass er diesem Sozialversicherungsträger die im Spruch angeführten Beiträge samt Verzugszinsen schulde, und die Pensionsversicherungsanstalt berechtigt sei, die von ihm geschuldeten Beiträge samt Verzugszinsen auf die von ihr zu erbringende Geldleistung aufzurechnen.

Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt enthält eine Information zum Klagerecht, aus der insbesondere hervorgeht, wo und bis welchem Zeitpunkt die Klage eingebracht werden kann.

Gegen diesen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark brachte der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht ein.

Anlässlich der am 09.10.2013 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. XXXX durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, gegen die von der Pensionsversicherungsanstalt vorgenommene Aufrechnung grundsätzlich keine Einwendungen zu erheben, diese richteten sich jedoch gegen die Richtigkeit des von der belangten Behörde ausgestellten Rückstandsausweises.

Nach Erörterung des Rechtsstandpunktes erging die Anregung, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Bescheid beantragen und diesen gesondert bekämpfen solle und kam es in der Folge zur Unterbrechung des zur Zl. XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrens.

4. Am 12.11.2013 gab der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg - trotz Rechtsbelehrung, wie es in der Niederschrift des Gerichtes heißt, einen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013 gerichteten "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist" zu Protokoll, mit dem er eine Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013 verband. Die Klage enthält das Urteilsbegehren, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei schuldig, von der mit Bescheid vom 23.08.2013 ausgesprochenen Beitragsvorschreibung abzusehen und die Prozesskosten zu ersetzen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei Durchsicht seiner Unterlagen aufgefallen sei, dass jener Bescheid, den er hätte beantragen sollen, bereits am 23.08.2013 erlassen worden sei und er dagegen keine Schritte erhoben habe.

Diese vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg am 12.11.2013 zu Protokoll gegebene Klage wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 19.11.2013, Zl. XXXX, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und führte begründend aus, dass dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 23.08.2013 mitgeteilt worden sei, dass er diesen Bescheid binnen der unerstreckbaren Frist von einem Monat mit einem an den Landeshauptmann zu richtenden Einspruch anfechten könne.

Da es sich bei den Beiträgen der Versicherten um Verwaltungssachen handle, läge auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG vor, weshalb die Klage gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen gewesen sei.

5. Am 25.11.2013 langte die vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg zu Protokoll gegebene Klage im Rechtsreferat der belangten Behörde ein, die den Antrag des Beschwerdeführers, den sie als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wertete, ihrerseits mit Bescheid vom 29.11.2013, VSNR: XXXX, abwies.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 23.08.2013 am 27.08.2013 an seine Adresse zugestellt und von ihm persönlich entgegengenommen worden sei. Der Bescheid sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, aus der hervorgehe, dass er ihn während der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch anfechten könne. Da binnen Monatsfrist kein Einspruch eingelangt sei, sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 04.12.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich sein bei der belangten Behörde per Telefax eingelangter Einspruch, den er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er wegen der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2013 eingebrachten Klage "gegen den neuerlichen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben" habe. Er habe die gegenständliche Rechtsmittelfrist wegen "eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses versäumt, da er davon ausging, dass das erneute Erheben eines Rechtsmittels nicht notwendig sei". Dem Beschwerdeführer, der in der gegenständlichen Rechtssache (Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge) bereits einige Wochen vor dem Einlangen des Bescheides vom 23.08.2013 ein Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingeleitet habe, sei höchstens ein minderer Grad des Versehens anzulasten. Er habe nicht auffallend sorglos gehandelt. Er sei zu diesem Zeitpunkt juristisch nicht vertreten gewesen und sei ihm daher nicht bewusst gewesen, dass er, obwohl er in ein und derselben Rechtssache bereits ein Rechtsmittel eingebracht habe, ein weiteres Rechtsmittel habe einbringen müssen. Durch die Versäumung habe er einen Rechtsnachteil erlitten, da er zu den im Bescheid angeführten Zeiten kein Gewerbe angemeldet habe und er in diesen Jahren auch keine Beitragsvorschreibungen erhalten habe und keine Sozialversicherungsbeiträge aushaften würden.

Mit Wiedereinsetzungsantrag vom 12.11.2013 habe er die versäumte Prozesshandlung, sohin den Einspruch nachgeholt und würden die im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.11.2013 gestellten Anträge aufrechterhalten.

6. In der Folge legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde das Rechtsmittel der Gerichtsabteilung G 305 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war zumindest in den Zeiträumen von 01.09.1999 bis 29.02.2000, vom 01.09.2001 bis 30.06.2002, vom 01.07.2003 bis 31.12.2003, vom 01.04.2004 bis 31.07.2004 und vom 31.03.2008 bis 31.08.2008 auf Grund der Gewerbeberechtigungen "Durchführung von Erdarbeiten", "Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten...", "Gastgewerbe" bzw. "Direktvertrieb" Mitglied der Wirtschaftskammer und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark pflichtversichert.

Auf Grund der von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb verpflichtete ihn die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark mit Bescheid vom 23.08.2013, VSNR: XXXX, zur Zahlung aushaftender Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 9.238,04. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt:

"Rechtsmittelbelehrung

Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mittels Telefax bei der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Landesstelle Steiermark

8010 Graz, Körblergasse 115,

einzubringen, er hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG in Zusammenhalt mit § 194 GSVG hat der Einspruch an den Landeshauptmann keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn der Einspruch nach Lage des Falles Erfolg versprechend erscheint oder das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist."

Gegen diesen, ihm am 27.08.2013 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, lassen sich nicht feststellen.

1.2. Mit einem, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark am 09.04.2013 eingelangten, zum 08.04.2013 datierten Rückstandsausweis begehrte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark die Aufrechnung der Beitragsschuld des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 14.410,41.

1.3. Mit Bescheid vom 12.04.2013, Zl. XXXX, sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark aus, dass sie die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, aus der Beitragsschuld des Beschwerdeführers gegen den gegen sie gerichteten Leistungsanspruch aufrechne. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt enthält auf dessen Seite 4 eine umfangreiche, als "Information über das Klagerecht" titulierte Belehrung, aus der im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das Recht zukomme, gegen diesen Bescheid mit einer binnen drei Monaten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht einzubringenden Klage vorzugehen. Und weiter heißt es, dass die Klage auch bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, 8021 Graz, Eggenberger Straße 3, eingebracht werden könne.

1.4. Gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ging der anwaltlich zu diesem Zeitpunkt nicht vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vor.

1.5. Am 09.10.2013 unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das zur Zl. XXXX anhängige Verfahren und erging nach Erörterung des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers die Anregung, dass dieser bei der belangten Behörde einen Bescheid beantragen und diesen gesondert bekämpfen solle.

Am 12.11.2013 gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Bescheid belangten Behörde vom 23.08.2013 vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Protokoll und brachte "trotz Rechtsbelehrung" Klage gegen die belangte Behörde ein.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen, dem Beschwerdeführer am 04.12.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid vom 29.11.2013, VSNR: XXXX, wies die belangte Behörde den gegen die Versäumung der Klagefrist gerichteten, beim Bezirksgericht Deutschlandsberg zu Protokoll gegebenen Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ab, wogegen sich nunmehr der bei der belangten Behörde per Telefax am 23.12.2013 eingebrachte Einspruch richtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, weiters aus den im Verwaltungsakt einliegenden Ablichtungen von Aktenteilen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zl. XXXX und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die zu den Zustellzeitpunkten der von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer übermittelten Bescheide vom 23.08.2013 und vom 29.11.2013 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Rückscheinen im Original, die als öffentliche Urkunden den Beweis für deren Echtheit und Richtigkeit besitzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 2 Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013 hat der Beschwerdeführer am 23.12.2013 rechtzeitig Einspruch erhoben, der sich gegen die Abweisung des "Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Klagefrist" wendet. Seinen Antrag stützt er im Wesentlichen zusammengefasst auf die Behauptung, die Rechtsmittelfrist auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses versäumt zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass das erneute Erheben eines Rechtsmittels nicht notwendig sei. Er habe nicht auffallend sorglos gehandelt und sei zu diesem Zeitpunkt juristisch nicht vertreten gewesen, weshalb ihm als Laien nicht bewusst gewesen sei, dass er in ein und derselben Rechtssache, in der er bereits ein Rechtsmittel eingebracht habe, ein weiteres einzubringen gehabt hätte.

3.2.2. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die behauptet, durch die Versäumung einen Rechtsnachteil zu erleiden, dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder wenn sie die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei (Z 2).

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. lautet auszugsweise wörtlich wie folgt:

"§ 71 (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

[...]"

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 36 zu § 71).

Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.

Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Ein solcher minderer Grad des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, sohin dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu § 71).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann vor, wenn die Partei die Frist wegen Unkenntnis oder Nichtbeachtung der zur Wahrung der gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen versäumt (VwGH vom 29.04.1993, Zl. 92/12/0282), oder wenn es der Bescheidadressat trotz Unkenntnis unterlässt, sich im Rahmen der ihm konkret zumutbaren Sorgfaltspflicht über die möglichen Rechtsmittel und maßgeblichen Fristen bei Rechtskundigen Klarheit zu verschaffen (VwGH vom 25.09.1990, Zl. 90/07/0012; VwGH vom 09.11.1995, Zl. 95/19/0637), oder es der Rechtsmittelwerber verbsäumt, zum Zwecke der zeitgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid noch vor dem Ablauf der ihm auf Grund der Rechtsmittelbelehrung bekannten Frist mit seinem Vertreter (Rechtsanwalt) entsprechend Kontakt aufzunehmen (VwGH vom 25.06.1996, Zl. 94/11/0388).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534).

Den Wiedereinsetzungsweber trifft damit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003/2002/10/0223).

Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof insbesondere dann an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können, etwa

  • durch eine aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2006/05/0089) und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH vom 26.02.2003, Zl. 2002/17/0279; VwGH vom 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096);

  • durch Rücksprache mit einem Rechtvertreter (VwGH vom 08.05.1998, Zl. 97/19/1271);

  • durch die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH vom 24.02.1992, Zl. 91/10/0291; VwGH vom 02.07.1998, Zl. 97/06/0056; VwGH vom 24.02.2006, Zl. 2005/12/0237).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet etwa der Umstand, dass entgegen einer unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung, worin die belangte Behörde unzweideutig bezeichnet, welches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingebracht werden konnte und welche Behörde über dieses Rechtsmittel zu entscheiden gehabt hätte, keines oder ein anderes, nicht vorgesehenes Rechtsmittel eingebracht wird, keinen minderen Grad des Versehens (VwGH vom 26.02.2003, Zl. 2002/17/0279).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

3.2.3. Gegenständlich wurden an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch persönliche Ausfolgung des Bescheides am 27.08.2013 keine Zweifel geäußert wurden. Die Zustellung erfolgte direkt an die Hauptwohnsitzanschrift des Beschwerdeführers und nahm er das behördliche Schriftstück persönlich in Empfang.

Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss aus folgenden Gründen der Erfolg versagt bleiben:

Schon in seiner, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013, der ihn zur Zahlung von Beitragsrückständen zuzüglich Verzugszinsen, Mahn- und Nebengebühren verpflichtete, deshalb kein Rechtsmittel erhoben zu haben, da er in gegenständlicher Rechtssache bereits gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2013, mit dem diese ausgesprochen hatte, dass sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der offenen Beitragsnachforderung der belangten Behörde aufrechne, ein Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingeleitet habe und davon ausgegangen sei, dass ein erneutes Erheben eines Rechtsmittels nicht notwendig sei.

Schon aus diesem Vorbringen geht hervor, dass der Beschwerdeführer dahingehend orientiert war, dass ihm zunächst der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark vom 12.04.2013 übermittelt worden war und ihm in weiterer Folge, am 27.08.2013 durch persönliche Aushändigung der zum 23.08.2013 datierte Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zugestellt wurde und es sich bei beiden Anstalten um zwei unterschiedliche Sozialversicherungsträger handelte.

Dass der zunächst anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Graz vom 12.04.2013 und die darin enthaltene, als "Belehrung über das Klagerecht" titulierte Rechtsmittelbelehrung gelesen und verstanden hat, beweist schon der Umstand, dass er richtig und eigenständig gegen diesen Bescheid mit Klage vorging und dagegen ein Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Zahl XXXX anhängig machte.

Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich schlüssig, dass er auch den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013 gelesen hat, da sonst seine Aussage, dass er diesen Bescheid deshalb nicht bekämpfte, da er in der gegenständlichen Rechtssache bereits gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2013 mit Klage vorgegangen war, nicht erklärt werden könnte. Bei der Lektüre der beiden Bescheide hätte ihm auffallen müssen, dass diese von unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern erlassen wurden und die darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen über unterschiedliche Vorgehensweisen hinsichtlich der Überprüfungsmöglichkeit der genannten Bescheide aufklären.

Sein Vorbringen in dem bei der belangten Behörde am 23.12.2013 eingebrachten Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2013, dass ihn daran, dass er es unterließ, den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, zu bekämpfen, kein Verschulden, sondern nur ein minderer Grad des Versehens treffe, ist weder begründet, noch nachvollziehbar, da einem mit den rechtlich geschützte Werten verbundenen Durchschnittsmenschen bei (vollständiger) Lektüre der Rechtsmittelbelehrungen im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2013 und im Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013 aufgefallen wäre, dass ersterer mit Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht und letzterer mit Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen war.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrungen der genannten Bescheide nur flüchtig, oder gar nicht gelesen oder zwar gelesen, aber unbeachtet gelassen hat, kann er sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht auffallend sorglos gehandelt zu haben (siehe dazu VwGH vom 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Gegenständlich liegt weder ein unvorhergesehenes, noch ein unabwendbares Ereignis vor, wenn der Beschwerdeführer vermeinte, dass das erneute Erheben eines Rechtsmittels nicht notwendig sei.

Da die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der gegenständlichen Rechtssache nicht vorliegen, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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