BVwG I403 2016136-1

I403 2016136-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, politische<br/>Aktivität, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2016136-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2016136.1.00

Spruch

I403 2016136-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 1045322507-140174969, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 14.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX, in XXXX geboren zu sein, dann in XXXX Land für 9 Jahre die Schule besucht zu haben. Er gab an, dass seine Eltern verstorben seien, aber seine Schwester noch in Nigeria leben würde. Nigeria habe er 2003 illegal mit dem Boot verlassen. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt, sei dann aber 2013 aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe dagegen berufen, doch sei ihm Mitte 2014 telefonisch mitgeteilt worden, dass die Berufung abgelehnt worden sei. Etwa zwei Wochen zuvor sei er von Griechenland nach Österreich gefahren. Als Fluchtgrund führte er an: "Ich gehöre zu der Volksgruppe der Ibos und wir kämpfen für die Freiheit. Ich bin Mitglied der "IPOB" und das ist bei Strafe verboten in Nigeria. Während des Kampfes kamen viele Ibos ums Leben. Aus Angst um mein Leben und aus Angst vor dem Gefängnis habe ich Nigeria verlassen."

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, in Nigeria einen Personalausweis besessen, diesen aber nicht mitgenommen zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei anglikanischer Christ. Mit seiner Schwester habe er zuletzt vor einem Jahr zu Weihnachten Kontakt gehabt. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, dass MASSOB für Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra stehe, dass Uwazuruike der frühere Anführer gewesen sei, der aber 2009 die Gruppe in Gefahr gebracht habe, weswegen sich neue Gruppen gebildet hätten, welche nur friedlich demonstrieren würden. Er selbst habe nie Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt. Er habe mit seinen Eltern in einer Mietwohnung in XXXX gelebt, habe aber die letzten zwei, drei Monate in Lagos verbracht. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu seinen individuellen Problemen an: "Wir haben jeden Tag friedliche Demonstrationen auf den Straßen abgehalten, für unsere Freiheit und Unabhängigkeit. Wir wollten frei von der nigerianischen Regierung sein. Die Regierung hat das Militär und die Polizei und die CID eingesetzt, um unsere Proteste aufzulösen. Viele wurden festgenommen, auch viele Freunde von mir. Sie haben nach den Teilnehmern dieser Demonstrationen gesucht. Alle meine Freunde wurden festgenommen, da musste ich auch das Land verlassen, um nicht festgenommen zu werden." Er selbst sei nie festgenommen worden, aber viele seiner Freunde. Sie hätten in seiner Heimatstadt XXXX demonstriert, manchmal in der XXXX, manchmal in der XXXX. Sie hätten die ganze Zeit demonstriert, bis die nigerianische Regierung im November 2002 Militär und Polizei geschickt hätte, um die Bewegung niederzuschlagen. Das Militär habe geschossen, es habe Tote gegeben. In Nigeria werde man ohne Grund, ohne Gerichtsverhandlung eingesperrt.

Der Beschwerdeführer selbst habe sich seit 1999 für die MASSOB-Bewegung engagiert und sich etwa zweimal im Monat mit den anderen getroffen. Sie seien Teil der MASSOB-Bewegung gewesen und hätten keinen eigenen Anführer gehabt. Auch in Athen habe es Treffen gegeben. Die MASSOB-Bewegung habe nun einen neuen Anführer, Nnamdi Kanu. Es gebe auch einen Radiosender und eine Internetplattform.

Er sei sich sicher, dass die Polizei noch immer nach ihm suche und Fotos von den Demonstrationen aufliegen habe. Er werde wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen gesucht. Auch seine Schwester habe ihm das bei dem Telefonat im Dezember 2013 gesagt. Sie habe gesagt, dass es weiterhin Verhaftungen geben würde. Er selbst könne keine Ruhe geben, er müsse für sein Volk kämpfen, wobei er darunter friedliche Demonstrationen verstehe. Der Beschwerdeführer gab an, dass es bei den Demonstrationen keine Personenkontrollen gegeben habe, dass die Polizei aber Fotos gemacht habe. Zu MASSOB-Mitgliedern in Nigeria habe er von Griechenland aus keinen Kontakt gehabt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Es wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe IBO an und sei anglikanischer Christ. Er sei ledig, habe keine Kinder, sei gesund und arbeitsfähig. Er sei in Österreich unbescholten und illegal ins Bundesgebiet eingereist. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Nigerias seien nicht glaubhaft, ebenso wenig eine Gefährdung in Nigeria. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria und sei arbeitsfähig, so dass die elementare Grundversorgung gesichert sei. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf Seite 12 bis 29 Länderfeststellungen zu Nigeria. Es wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Österreich sei und hier keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes (behauptete Mitgliedschaft in der MASSOB- bzw. IPOB-Bewegung und die daraus resultierende Verfolgung durch die nigerianischen Behörden) aus, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche Kenntnisse über diese politischen Gruppierungen habe. So habe er spontan nicht angeben können, wie der Anführer der MASSOB-Bewegung heiße. Er habe außerdem angegeben, dass es 2009 zu einer Namensänderung (von MASSOB auf IPOB) gekommen sei, tatsächlich habe es sich aber nicht um eine Namensänderung, sondern um eine Abspaltung von der weiterhin bestehenden MASSOB-Bewegung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe auch nur vage erklärt, dass der Anführer die Gruppe 2009 in Gefahr gebracht habe, ohne das näher erläutert zu haben. Wenn er tatsächlich ein politischer Aktivist gewesen wäre, hätte er diesbezüglich nähere Kenntnisse. Der Beschwerdeführer habe behauptet, von 1999 bis 2003 ein Freiheitskämpfer gewesen zu sein. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er aber immer nur vage erklärt, an friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Einmal habe er gesagt, er hätte die ganze Zeit demonstriert, dann es hätte zweimal im Monat ein Treffen und manchmal in diesem Zusammenhang auch eine Demonstration gegeben. Der Beschwerdeführer habe nie präzise Angaben, etwa zu den anderen Teilnehmern, gemacht. Diese ungenauen Angaben ließen es unwahrscheinlich erscheinen, dass er tatsächlich vier Jahre als Freiheitskämpfer aktiv gewesen sei. Während des 11-jährigen Aufenthaltes in Griechenland habe er nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu MASSOB-Mitgliedern in Nigeria gehalten; den Leiter der regionalen Bewegung in Griechenland habe er nicht nennen können, so dass auch die dortige Verankerung nicht sehr intensiv gewesen sein dürfte. Insgesamt sei daher nicht von einer nennenswerten Beteiligung des Beschwerdeführers an MASSOB-Aktivitäten auszugehen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde von der Polizei gesucht, sei lebensfremd, da nicht anzunehmen sei, dass man nach 11 Jahren Abwesenheit wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen gesucht werde. Aufgrund der untergeordneten Rolle des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden nach ihm suchen würden. Eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht glaubhaft vorgebracht worden.

Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in Nigeria in den letzten Jahren vereinzelt Festnahmen von MASSOB-Mitgliedern stattgefunden haben würden, bei denen Waffen bzw. Biafra-Flaggen oder Biafra-Pfund gefunden worden waren. Aufgrund der separatistischen Bestrebungen dieser Bewegung sei es zu Anklagen wegen landesverräterischer Aktivitäten gekommen. Viele Angeklagte seien jedoch gegen Kaution oder Ehrenerklärung wieder freigelassen worden bzw. würden manche Verfahren mit Freisprüchen geendet haben. Da auch diese Fälle, bei denen konkrete Verdachtsmomente gegen die betreffenden Personen vorlagen, somit in rechtsstaatlicher Weise abgeklärt worden seien, sei umso mehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner politischen Gesinnung keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung seitens der nigerianischen Behörden drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Bedarfsfall ebenfalls gegeben, zumal in Nigeria Bewegungsfreiheit herrsche und es kein Meldewesen gebe.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben; bei der Abwägung der privaten zu den öffentlichen Interessen ergebe sich, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würde.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 26.11.2014 persönlich übergeben.

6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 10.12.2014 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vollinhaltlich angefochten. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Asylgesetz bzw. in eventu gemäß § 57 Asylgesetz vorliegen würden und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Christ sei und aus XXXX stamme. Er sei Freiheitskämpfer gewesen und habe für die Freiheit Biafras gekämpft. In XXXX seien mehrheitlich sunnitische Muslime, die Scharia herrsche als Gesetzgebung vor. XXXX sei das Zentrum des Islamismus, Christen würden systematisch unterdrückt, es komme auch zu Vertreibungen. Der Beschwerdeführer sei in Nigeria als Anhänger der IPOB, einer Bewegung für die Schaffung des Staates Biafra und der Abspaltung von Nigeria aktiv gewesen. Er habe an friedlichen Veranstaltungen teilgenommen und versucht Unterstützer zu finden. Dabei habe er immer mit schweren Repressalien von Regierungsseite zu rechnen gehabt und regelmäßig seien Mitglieder der Bewegung festgenommen worden. In Griechenland habe er sich der Exil-Bewegung der Biafra angeschlossen. Er könne nicht nach Nigeria zurück, da es dort für Anhänger der Biafra zu gefährlich sei. Zudem sei XXXX das Hauptgebiet des Islamismus in Nigeria, Boko Haram sei dort aktiv.

Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich vorgebracht, die Behörde habe es aber unterlassen, weiterführende Ermittlungen durchzuführen. In den Länderfeststellungen würde sich nur ein kurzer Abschnitt zur Biafra-Bewegung finden, aber keine Berichte zu XXXX, zur Unterdrückung der Christen bzw. von Mitgliedern der MASSOB- bzw. IPOB-Bewegung im Besonderen. Der Beschwerdeführer werde außerdem nicht nur wegen seiner politischen Gesinnung, sondern auch wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt. Die belangte Behörde habe zudem fälschlich angegeben, dass der Beschwerdeführer den Namen des Anführers der MASSOB-Bewegung nicht habe nennen können, obwohl er ihn in der Einvernahme genannt hatte.

Dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse in Nigeria nur oberflächlich geschildert habe, stimme nicht. Die Geschehnisse würden nun auch lange zurück liegen, es sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, wenn er sich nicht mehr an alle konkreten Details erinnern könne, wobei er vielleicht auch manche Ereignisse verdrängt habe. Der Vorhalt, er habe seine Zeit im Untergrund nicht präzisiert, sei nicht nachvollziehbar, da er dazu nicht befragt worden sei. Er sei nach XXXX gegangen, um dort in Sicherheit zu leben. Er habe aber nicht in XXXX bleiben können, da dort die nigerianische Polizei tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer würde seine MASSOB ID-Karte gehabt haben, die ihn als Mitglied dieser Bewegung identifizieren würde. Während seiner Zeit in Griechenland habe er bewusst keinen Kontakt nach Nigeria gehalten, da dies zu gefährlich gewesen sei. Er habe sich aber sehr wohl politisch betätigt. Im Falle einer Abschiebung würde die nigerianische Polizei ihn sofort in Empfang nehmen und verhaften. Nach wie vor würden "Biafras" inhaftiert. Dies habe ihm seine Schwester mitgeteilt. Der Beschwerdeführer werde nicht aufhören, sich für Biafra zu engagieren. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren feststellen müssen, dass die Unterdrückung der Biafra auch einen sehr starken wirtschaftlichen Hintergrund habe. Es gebe im Biafraland große Ölvorkommen, weswegen Nigeria die Teilung des Landes verhindern wolle.

Der belangten Behörde wird in der Beschwerde vorgeworfen, nur unzureichende Quellen zur Situation der Biafra-Anhänger herangezogen zu haben. Es würde zwar festgestellt, dass die Biafra sich nicht frei politisch betätigen könnten und die Gefahr einer Anklage bestehe. Es wären aber ausführlichere Berichte nötig gewesen; es lägen Informationen vor, dass regelmäßig Übergriffe von Regierungskräften auf Anhänger der Biafra Bewegung stattfinden würden. Diesbezüglich wurde ein Auszug aus einem Bericht des Forschungs- und Bildungszentrum Center for World Indigenous Studies (CWIS) vom September 2006 wiedergegeben, in dem von Razzien und Verhaftungen im März 2006 in Quartieren der MASSOB berichtet wird. Weitere Verhaftungen seien auch in ACCORD - Austrian Centre for Country and Asylum Research and Documentation: Nigeria:

Konfliktlinien, 02.05.2011 vermerkt. Es sei im Bescheid auch nicht erwähnt, dass die MASSOB-Organisation verboten sei, obwohl es sich im Wesentlichen um eine friedliche Organisation handle.

Die Sicherheitslage in Nigeria sei zudem so schlecht, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei Christ und in XXXX würde es regelmäßig Anschläge der Boko Haram geben. Der Polizei und den Sicherheitskräften könne man nicht trauen. Außerdem herrsche in Westafrika eine Ebola-Epidemie vor. Daher könne der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria zurückkehren.

7. Beschwerde und gegenständlicher Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2014 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

8. Am 20.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Anfragebeantwortung der österreichischen Staatendokumentation (vgl. Punkt 1.14) zur Stellungnahme übermittelt.

9. Am 17.02.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt. Es wurde um Gewährung einer Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme ersucht.

10. Am 04.03.2015 langte eine Stellungnahme ein, in welcher der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nochmals folgendermaßen zusammenfasste: "Aufgrund der Vergangenheit meiner Familie, insbesondere der Teilnahme meines Vaters am Biafra-Unabhängigkeitskrieg, ist mir die Gründung eines Staates für die Bürger von Biafra von jeher ein großes Anliegen. Ich war bereits ab dem Jahr 1999/2000 Mitglied bei MASSOB, sozusagen ein Mitglied der ersten Stunde, und werde auch in Zukunft für die Befreiung von Biafra kämpfen. Meine Aufgaben bei MASSOB haben sich nicht nur auf die Tätigkeiten eines einfachen Mitgliedes beschränkt, sondern ich habe auch versucht, andere Personen von der Bewegung zu überzeugen und zur Teilnahme anzuregen. Zudem habe ich Freunde und Bekannte über die Geschehnisse betreffend MASSOB am Laufenden gehalten sowie regelmäßig an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Personen, die - so wie ich - an Demonstrationen teilgenommen haben und die Gründung eines Staates von Biafra fordern, wurden in vielen Fällen verhaftet und werden auch immer noch inhaftiert. Dies geht eindeutig aus den Länderfeststellungen hervor. Die Haftbedingungen in Nigeria sind katastrophal und die Durchführung eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens ist nicht immer gewährleistet."

In der Folge wurden vom Beschwerdeführer eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, GZ.: A7 304385-1/2008 und der Amnesty International Report zu Nigeria 2014/2015 zitiert und behauptet, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet, Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 3 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zuvor hatte der Beschwerdeführer etwa elf Jahre in Griechenland gelebt.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, und es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer erst wenige Monate in Österreich aufhält.

1.5. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren, verbrachte aber den Großteil seines Lebens in XXXX, Nigeria. Er arbeitete als Tischler. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er lebt von der Grundversorgung.

1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.8. Der Beschwerdeführer unterstützt die Unabhängigkeit von Biafra und nahm an Demonstrationen teil. Es ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine besondere oder herausragende Position in der Unabhängigkeitsbewegung, sei es im Rahmen von MASSOB oder im Rahmen der davon abgespaltenen Bewegung IPOB, innehatte oder innehat.

1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sympathie für bzw. Unterstützung der Biafra-Bewegung in Nigeria keine Verfolgung von staatlicher Seite.

1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.11. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Nigeria, der Beschwerdeführer steht mit ihr telefonisch in Kontakt.

1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 12 bis 29 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses.

Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit hohem Unsicherheitspotential geben würde: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Es wird im angefochtenen Bescheid weiters festgestellt, dass derzeit ein hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria besteht. Das deutsche und das österreichische Außenministerium warnen vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borko, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi.

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig, doch selbst sie sind politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis auf Basis von Rasse, Nationalität etc. sei nicht erkennbar, doch würden tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren und einzudämmen; die Regierung verlässt sich oftmals mehr auf das Militär als auf die Polizei. Sicherheitskräfte sind korrupt, ihnen werden willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen vorgeworfen.

Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich seit 1999, seit die neue Verfassung in Kraft trat, erheblich verbessert. Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit und dies wird auch von der Regierung respektiert. Die Versammlungsfreiheit wird dagegen oft eingeschränkt; so gehen Sicherheitskräfte bei der Auflösung von Demonstrationen oft mit übermäßiger Gewalt vor.

Zu MASSOB wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen, die auch Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses sind:

"Gegen die Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf; Zeitungen berichteten allerdings von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte. Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen wurden wegen des Verdachts auf landesverräterische Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Kaution bzw. Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch (Auswärtiges Amt (28.8.2013):

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria). Am 6.8.2013 wurden sechs Mitglieder der MASSOB verhaftet. Ihnen wurden illegale Aktivitäten vorgeworfen, da sie im Besitz von 114 Biafra-Flaggen und 129 Biafra-Pfund waren. Von den im Mai 2012 im Bundesstaat Delta zu Haftstrafen verurteilten MASSOB-Mitgliedern befanden sich Ende 2013 noch einige in Haft (U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria).

Zu Radio Biafra wurde ausgeführt, dass dieses seit 2009 von London aus sendet und seit 2013 auch wieder in Nigeria empfangen wird. Man distanziert sich dort klar von MASSOB, da deren Anführer korrupt seien und diese sich bei der letzten Wahl für die Regierungspartei ausgesprochen haben würden.

In Nigeria herrscht Bewegungsfreiheit, es ist möglich, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen - auch aufgrund des fehlenden Meldewesens - die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung durch Umzug in einen anderen Landesteil auszuweichen, auch wenn dies mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein mag. Trotz des soliden Wirtschaftswachstums ist die Arbeitslosigkeit hoch.

Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

1.14. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu MASSOB vom 14.01.2015 zur Stellungnahme übermittelt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass MASSOB in Nigeria nicht grundsätzlich verboten ist, dass jedoch in der Vergangenheit Sicherheitsorgane teilweise massiv gegen MASSOB-Mitglieder vorgingen: "Normale und unbekannte Sympathisanten von MASSOB ziehen nicht die Aufmerksamkeit der NPF [Nigerian Police Force] auf sich. Prominentere Führer können einer Verfolgung ausgesetzt sein und auch Personen, die mit den Führern von MASSOB in Verbindung gebracht werden. Weniger prominente Personen von MASSOB könnten dazu aufgefordert werden, andere Mitglieder einzuschüchtern."

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Nigeria (bzw. in Griechenland) gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er gesund sei. Auch sonst kamen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Laufe des Verfahrens hervor. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht eingeschränkt.

2.2.6. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben die Schule und war dann als Tischler tätig. Seine Eltern verstarben 2000 bzw. 2005, seine Schwester lebt noch in Nigeria, und er steht in Kontakt zu ihr.

2.2.7. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über keinen weiten Familienverbund, doch hat er noch Kontakt zu seiner Schwester. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Auch wenn er sein Herkunftsland schon seit über elf Jahren verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er sich seinen Lebensunterhalt nicht sichern könnte. Der Beschwerdeführer beherrscht ein Handwerk und ist davon auszugehen, dass er dieses auch in Nigeria wieder ausüben wird können bzw. zumindest ein Grundeinkommen durch Gelegenheitsarbeiten wird erwirtschaften können. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage käme.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

2.3.2. Diesbezüglich wird im Folgenden auf die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2015 verwiesen (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer;

RB=Rechtsberaterin):

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja, allerdings bin ich ein Bürger von Biafra.

RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?

BF: Ich gehöre zur Volksgruppe der Ibo.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Ich bin Christ.

RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Nigeria eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ja. Ich bin Tischler.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Ich habe Stühle produziert und auf Werksvertragsbasis verkauft.

RI: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?

BF: In XXXX.

RI: Wie alt waren Sie, als Sie von XXXX nach XXXX gezogen sind?

BF: In XXXX wurde ich geboren, mit einem oder zwei Jahren sind wir dann nach XXXX gezogen.

RI: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?

BF: Mit meiner Familie.

RI: Welche Personen meinen Sie damit?

BF: Meinen Vater, meine Mutter und meine Schwester.

RI: Wann sind Ihre Eltern verstorben?

BF: Mein Vater starb 2000 und meine Mutter 2005.

RI: Wo lebt Ihre Schwester?

BF: Sie wohnt in XXXX.

RI: Können Sie bitte schildern, wie Ihr Engagement für die Biafra-Bewegung begann?

BF: Es begann, als ich jung war. Mein Vater war Mitglied der Bewegung, die damals im Krieg kämpfte. Von 1967 bis 1970 im Biafra-Unabhängigkeitskrieg. Er war Soldat der Biafra. Ich war damals noch nicht geboren. Als ich aufgewachsen bin, hat mein Vater mir erzählt, wie sie damals litten und im Krieg kämpften. Ich bin mit dieser Geschichte aufgewachsen. Er hat das immer wieder erzählt. Nachdem sich das so entwickelte, dachte ich, dass es nun an mir wäre, zu kämpfen. Ich habe mich nicht versteckt, sondern wollte mich für meine Leute einsetzen.

RI: Können Sie ein Jahr nennen, indem Sie begonnen haben, sich zu engagieren?

BF: Ich begann, als die allgemeine Bewegung sich ausbreitete. Es war um 1999, 2000. Wir haben alles initiiert. Die Leute sind von den Dörfern gekommen und haben sich für den Kampf zur Verfügung gestellt.

RI: Hatten Sie einen Mitgliedsausweis der MASSOB? Waren Sie offizielles Mitglied?

BF: Ich bin ein offizielles Mitglied. Wir hatten damals solche Karten, aber als ich floh, hatte ich die Karte nicht bei mir. Ich floh, um mein Leben zu retten.

RI: Wo befindet sich dieser Ausweis?

BF: Der muss in unserem Haus in XXXX sein. Ich bin nicht sicher, ob er dort ist.

RI: Wie sieht dieser Ausweis aus? Können Sie es vielleicht aufzeichnen?

BF: Es ist eine ganz normale ID-Karte.

RI: Ist ein Logo oder ein Zeichen auf der Karte?

BF: Nein, es steht nur da "Mitglied von Massob".

RI: Wann haben Sie diesen Ausweis bekommen?

BF: 2002.

RI: Von wem haben Sie diese Karte bekommen?

BF: Von unserem Vorsitzenden.

RI: Was war der Name dieses Vorsitzenden?

BF: Wir haben ihn damals XXXX genannt, das war sein Spitzname.

RI: Kennen Sie auch seinen richtigen Namen?

BF: Nein, wir haben ihn nur bei seinem Spitznamen genannt.

RI: Können Sie bitte möglichst konkret berichten, was Sie für die MASSOB-Bewegung in Nigeria getan haben?

BF: Als ich in Nigeria war, war ich Mitglied von Massob. Als ich jung war, 17-18 Jahre, als ich dachte, ich bin ein Mann - habe ich meinen Freunden und Leuten, die ich kannte, immer berichtet, was passiert. Ich habe versucht, sie von der Biafrabewegung zu überzeugen. Wir hatten unsere Treffen.

RI: Wo haben Sie sich getroffen?

BF: Wir hatten Treffen auf der Straße, in XXXX.

RI: Wo war das MASSOB-Zentrum in XXXX?

BF: Bei mir die Straße herunter. Da haben wir uns normalerweise getroffen.

RI: Wo konkret? In einem Haus?

BF: In einer kleinen Halle.

RI: Welche Adresse war das?

BF: In der gleichen Straße, in der ich lebte. Das ist aber schon länger her.

RI: Was ist der Name dieser Straße?

BF: XXXX.

RI: Wer war der regionale Leiter von MASSOB? Wer stand der Gruppe in XXXX vor?

BF: Wir hatten einen allgemeinen Anführer. Er heißt XXXX. Der regionale Leiter war der bereits erwähnte XXXX.

RI: Wieviele Mitglieder hatte die Massob in XXXX?

BF: Als wir begannen, waren wir wenige, so 40-50. Wir haben uns dann vergrößert und mit Leuten gesprochen. Wir wurden jeden Tag mehr und waren manchmal um die 200.

RI: Wie oft gab es diese Treffen?

BF: Zweimal im Monat.

RI: Wie wurde zu den Treffen geladen? Wie wusste man, dass ein Treffen stattfindet?

BF: Als ich der Gruppe beitrat, war in der ganzen Gemeinde schon der Geist zu spüren. Es verbreitete sich immer weiter. Es lief über Mundpropaganda.

RI: Waren das dann geheime Treffen? Hatten Sie Angst vor den Behörden, wenn Sie sich getroffen haben?

BF: Wir haben uns immer in einer Halle getroffen. Wir sind Freiheitskämpfer. Wenn wir Treffen hatten, haben wir auch demonstriert und sind auf die Straße gegangen.

RI: Können Sie konkrete Daten für Demonstrationen der MASSOB in XXXX angeben?

BF: Es ist sehr lange her. Wir haben klein begonnen. Es sind sehr viele Dinge passiert. Ich kann mich an eine Ende 2002 erinnern.

RI: Wie häufig fanden solche Demonstrationen statt?

BF: Zweimal im Monat. Als Gewalttaten passierten, als das Militär eingriff, hat sich der Protest intensiviert und wir demonstrierten wöchentlich.

RI: Wo genau fanden diese Demonstrationen statt?

BF: In XXXX.

RI: Wo in XXXX?

BF: In XXXX und in der XXXX, in meiner Umgebung.

RI: Können Sie noch etwas über diese Demonstrationen berichten? Zum Beispiel, ob es Auseinandersetzungen mit der Polizei oder dem Militär gegeben hat?

BF: Manchmal, nicht immer, ist die nigerianische Polizei oder das Militär gekommen und hat versucht, uns zu stoppen. Wir haben das aber nie zugelassen. Wir sind Freiheitskämpfer, wir geben nie auf.

RI: Waren Sie selbst bei den Demonstrationen bewaffnet?

BF: Nein, wir sind keine gewaltsame Gruppe, wir protestieren nur friedlich.

RI: Hatten Sie selbst jemals eine Konfrontation mit einer Behörde? Mit der Polizei oder dem Militär?

BF: Ja, das hatte ich. Ich bin aber nie verhaftet worden. Ich habe gesehen, was passiert ist.

RI: Was kann man sich darunter vorstellen, wenn Sie sagen, Sie hatten eine Konfrontation?

BF: Wenn ich von Konfrontation rede, meine ich, dass bei den Demonstrationen die Polizei oder das Militär Tränengas verwendet und in die Menge geschossen hat. Ich war auf der sicheren Seite, ich wurde nicht verletzt, aber ich wurde Zeuge von den Ausschreitungen.

RI: Hatten Sie selbst eine bestimmte Funktion in der Bewegung?

BF: Ja, ich habe es vorher schon gesagt. Ich habe Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Ich habe Leute auf uns aufmerksam gemacht und animiert. Ich habe sie darüber informiert, was Biafra ist. Manche Leute haben Angst davor. Ich wollte sie für unsere Bewegung gewinnen, so wie mein Vater mir das damals erzählt hat. Ich habe versucht, mich selbst und sie einzubringen.

RI: War Ihr Vater auch aktiv in der Massob Bewegung?

BF: Mein Vater war schon ein älterer Mann und er hatte seinen eigenen Kampf schon vorher gekämpft. Er war ein Soldat von Biafra.

RI: Wann ist der Unabhängigkeitstag von Biafra?

BF: Wir kämpfen gerade für unsere Unabhängigkeit. Wir haben unsere früheren Helden verehrt.

RI: Gibt es einen bestimmten Tag, der in der Biafrabewegung besonders gefeiert wird?

BF: Der 30. Mai. Wir denken an unsere berühmten Helden und die im Krieg Gefallenen.

RI: In welcher Form haben Sie sich von Griechenland aus für Biafra engagiert?

BF: Ich war ein vollwertiges Mitglied von Biafra.

RI: Wie schaut das konkret aus? Was meinen Sie damit?

BF: Wir haben die gleiche Arbeit verrichtet. Wir haben die Leute motiviert und organisiert. Wir haben versucht, die Botschaft zu verbreiten. Wir haben Flugblätter verteilt.

Der BF legt zwei Fotos von Demonstrationen vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden.

RI: An wievielen Demonstrationen haben Sie in Griechenland teilgenommen?

BF: Zunächst waren wir Mitglieder von Massob und Massob hat die Bewegung verraten. Unser früherer Anführer hat uns verraten, er ist Kompromisse eingegangen. Er hat mit der nigerianischen Regierung zusammen gearbeitet. Wir haben das herausgefunden und sind dahinter gekommen, dass er sich nicht für den Frieden eingesetzt hat.

RI: An wievielen Demonstrationen haben Sie in Griechenland teilgenommen?

BF: Als Massob auseinander brach, sind wir zur IPOB übergegangen und haben da neu begonnen.

RI: An wievielen Demonstrationen, egal ob für Massob oder IPOB, haben Sie in Griechenland teilgenommen?

BF: Es gab 2014 eine Demonstration und die Fotos sind von dieser Demonstration.

RI: Haben Sie sich, seit Sie in Österreich sind, für Biafra engagiert?

BF: Ja.

RI: In welcher Form?

BF: Ich bin hier Mitglied geworden. Wir sind Freiheitskämpfer und sind eine Gemeinschaft. Als ich ein paar Monate da war, haben mich die Mitglieder erkannt.

RI: Haben Sie selbst jemals etwas veröffentlicht? Haben Sie im Internet etwas über Biafra geschrieben?

BF: Nein, die Bewegung hat eine Website. Die Mitglieder von Biafra in Griechenland sind online. Wir haben immer Posts gemacht.

RI: Sie haben Postings gemacht auf der Website von Biafra in Griechenland?

BF: Ja, auch von Österreich aus.

RI: Was konkret befürchten Sie, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren würden?

BF: Ich würde da weitermachen, wo ich aufgehört habe. Ich würde weiterhin demonstrieren und protestieren.

RI: Ihnen wurde eine Information zu Massob (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.1.2015) zugeschickt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe es nicht gelesen.

RB: Ich ersuche um eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme.

RI gewährt eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen?

BF: Letztes Mal, als ich anrief, war letztes Jahr.

RI: Mit wem haben Sie telefoniert?

BF: Mit meiner kleinen Schwester.

RI: Das heißt, Sie haben Kontakt mit Ihrer Schwester?

BF: Ja.

RI: Wie geht es ihr?

BF: Es geht ihr gut.

RI: Wo lebt Ihre Schwester?

BF: Sie wohnt immer noch in XXXX.

RI: Ist sie verheiratet?

BF: Nein, sie arbeitet als Sekretärin.

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF: Früher hatte ich keine, aber langsam gewinne ich Freunde.

RI: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ich gehe jeden Tag zum Deutschkurs. Seit zwei, drei Monaten.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein, ich bin erst im Dezember gekommen. RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Zusammenfassend möchte ich sagen, dass ich als Freiheitskämpfer nicht aufgeben darf. Als fanatischer Freiheitskämpfer kann ich nicht still halten. Meine Eltern haben mir das so beigebracht. Manche meiner Freunde verstehen mich nicht, sie sind nicht in dieser Biafrabewegung. Sie lachen mich oft aus und verstehen die Hintergründe nicht. Es sind Millionen unserer Leute getötet worden und niemand redet darüber. Alles was wir brauchen, ist Freiheit. Deswegen kämpfe ich weiter.

RI: Haben Sie den die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF: Ja.

2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er sich seit 1999, 2000 für die Unabhängigkeit Biafras einsetze. Er sei Mitglied von MASSOB (Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) gewesen, habe für die Bewegung neue Mitglieder geworben und an Demonstrationen teilgenommen. Auch während seines elfjährigen Aufenthaltes in Griechenland habe er sich für die Biafra-Bewegung engagiert. Bei einer Rückkehr habe er eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden und eine Inhaftierung zu befürchten.

2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Interesse an der Unabhängigkeit Biafras hat und sich für diese engagiert. Es ist nicht abschließend festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in Nigeria die Biafra-Bewegung unterstützt hatte. Seine Angaben zu Demonstrationen und Aktivitäten in Nigeria bleiben vage und unkonkret, so konnte er keine diesbezüglichen Daten nennen. Es steht allerdings fest, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration in Griechenland teilgenommen. Auch wenn man allerdings davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Nigeria an Demonstrationen für die Unabhängigkeit von Biafra teilgenommen haben sollte, kann durch diesen Umstand noch nicht darauf geschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen des nigerianischen Staates rechnen müsste. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer keine höherrangige Funktion im Apparat der MASSOB eingenommen hatte. Wenn der Beschwerdeführer erklärt, er sei mehr als "ein einfaches Mitglied" gewesen, er sei vielmehr für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig gewesen, so ist dies nicht glaubwürdig. Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich ein engagiertes und besonderes Mitglied der Bewegung gewesen wäre, weder den Namen des lokalen Anführers (den er vor dem Bundesverwaltungsgericht nur als XXXX benennen kann, während er vor dem Bundesamt am 21.11.2014 noch erklärt hatte, seine Gruppe habe gar keinen eigenen Anführer) noch die Adresse des regionalen Versammlungsortes in XXXX ("bei mir die Straße runter") nennen kann. Es steht auch nicht in Einklang mit dem von ihm behaupteten Engagement, wenn er während seines elfjährigen Aufenthaltes in Griechenland nur auf die Teilnahme an einer einzigen Demonstration im Jahr 2014 verweisen kann. Auch aus dem exilpolitischen Engagement kann keine besondere Exponiertheit erkannt werden; die Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Kundgebung zur Unabhängigkeit von Biafra zeigen, zeichnen den Beschwerdeführer nicht als höherrangigen Aktivisten, welcher im Fokus der nigerianischen Regierung stehen könnte, aus. Es werden von der erkennenden Richterin die Repressalien der nigerianischen Regierung gegenüber den führenden Mitgliedern von MASSOB nicht negiert, doch bedeutet die Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung nicht automatisch eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Festnahmen, insbesondere führender Mitglieder. Es ist jedoch festzustellen, dass sich die MASSOB von einer separatistischen Organisation, die ihre Wurzeln im blutigen Biafra-Bürgerkrieg hatte, zunehmend zu einem sozialen Verein gewandelt hat, der mittlerweile offen in den nigerianischen Medien auftritt (vgl. dazu auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, D3 244258-0/2008/15E). Die Behauptung des Beschwerdeführers (u.a. im Beschwerdeschriftsatz), dass MASSOB verboten sei, widerspricht den Feststellungen in diversen Länderberichten. Feststellungen zu Verfolgungshandlungen der nigerianischen Regierung gegen Anhänger von IPOB bzw. Radio Biafra liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Chronology of recorded killings of Biafrans in Nigeria" listet verschiedene Anschläge auf "Biafrans" auf, wobei die Anschläge der Boko Haram im Norden und Nordosten Nigerias als derartige Anschläge umgedeutet werden - staatliche Verfolgungshandlungen gegen MASSOBoder IPOB-Anhänger werden dadurch nicht aufgezeigt. Vielmehr weist der Umstand, dass Radio Biafra seit 2013 auch in Nigeria empfangen wird, darauf hin, dass eine gewisse Entspannung eingetreten ist. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass führende Mitglieder der MASSOB-Organisation nach wie vor im Fokus der Aufmerksamkeit stehen mögen, doch gilt dies für den Beschwerdeführer nicht, da dieser gerade keine exponierte Position in der Bewegung innehatte bzw. innehat.

2.3.5. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme Bezug auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012 (A7 304385-1/2008) nimmt, in dem einem MASSOB-Mitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, so verkennt er die Unterschiede im Sachverhalt. In der erwähnten Entscheidung des Asylgerichtshofes ging es um eine Person, die zuvor jahrelang inhaftiert gewesen war und somit im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden hatte. Der Beschwerdeführer dagegen gab selbst an, nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Der gegenständliche Sachverhalt ist vielmehr mit jenem zu vergleichen, der am 14.03.2013 zur abweisenden Asylentscheidung des Asylgerichtshofes (D3 244258-0/2008/15E) geführt hat. Darin wird festgestellt, dass (im damaligen Fall bei Wahrunterstellung, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt wurde) keine aktuelle Verfolgungsgefahr nur wegen der Mitgliedschaft bei MASSOB anzunehmen sei: "Selbst wenn man seinem Vorbringen über eine Mitgliedschaft bei der MASSOB Glauben schenken würde, so bedeutet die Mitgliedschaft bei dieser Gruppierung allein nicht automatisch eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Festnahmen und anderen Verfolgungshandlungen gegen MASSOB-Aktivisten, insbesondere führende Mitglieder, gekommen ist. Es ist jedoch festzustellen, dass sich die MASSOB von einer separatistischen Organisation, die ihre Wurzeln im Biafra-Bürgerkrieg hat, zunehmend zu einem sozialen Verein gewandelt hat, der mittlerweile offen in den nigerianischen Medien auftritt und keineswegs als quasi militärische Untergrundbewegung angesehen werden kann. In Anbetracht des langen Zeitablaufes von mehr als zehn Jahren und der zwischenzeitig geänderten Verhältnisse in Nigeria, fehlt es daher dem Beschwerdevorbringen (unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit) auch an der Aktualität."

2.3.6. Gegenständlich kann daher von keinem asylrelevanten Vorbringen ausgegangen werden, da nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung von den nigerianischen Behörden verfolgt werden würde. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten katastrophalen Haftbedingungen in Nigeria gegenständlich nicht relevant sind, da nicht von einer konkreten Gefahr einer Inhaftierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

2.3.7. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus in der Beschwerde geltend, dass er auch wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt werde, da er Christ sei und es in XXXX regelmäßig Anschläge der Boko Haram geben würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Aktivitäten der Boko Haram sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria (vgl. dazu etwa die Kurzinformation der Staatendokumentation: Nigeria - Aktivitäten der Boko Haram vom 08.07.2014 oder auch ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, letzte Aktualisierung 24. Juli 2014

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm). Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass in allen Regionen Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist zwar in XXXX geboren, gab aber selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bereits als Kleinkind nach XXXX gezogen zu sein und dann dort gelebt zu haben. Das Vorbringen in der Beschwerdeführer, dass es in XXXX regelmäßig Anschläge der Boko Haram geben würde, ist daher für den gegenständlichen Fall irrelevant, hat der Beschwerdeführer doch in XXXX gelebt und auch dort noch Verwandte. Es besteht kein Grund, von einer Rückkehr nach XXXX auszugehen.

2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner Unterstützung für die Unabhängigkeit Biafras von Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Wie bereits dargelegt ist nicht davon auszugehen, dass ein niederschwelliges Engagement für die Unabhängigkeit Biafras zu einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung führen würde. Wie in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde und auch in der Beschwerde unwidersprochen blieb, wurden immer wieder Mitglieder von MASSOB verhaftet. Allerdings wurden viele gegen Kaution bzw. mit einem Freispruch freigelassen und handelte es sich vorrangig um höherrangige Mitglieder der MASSOB-Bewegung. Es ist außerdem darauf hinzuwiesen, dass der Beschwerdeführer sich selbst von MASSOB distanziert hat und nunmehr der Gruppe rund um Radio Biafra (IPOB) anhängt, welches seit 2013 auch in Nigeria zu empfangen ist. Berichte betreffend Verfolgungshandlungen gegenüber IPOB-Anhängern sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt bzw. wurden auch nicht vorgelegt. Auch das niederschwellige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermag eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft zu machen. Voraussetzung der Asylgewährung ist, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Dies ist gegenständlich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht gegeben.

Die behauptete Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit entbehrt jeder Grundlage; der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass in XXXX immer wieder Anschläge der Boko Haram erfolgen würden. Der Beschwerdeführer gab allerdings selbst an, XXXX im Alter von ein bis zwei Jahren verlassen und dann in XXXX gelebt zu haben, alleine daher kann eine Verfolgung durch Boko Haram ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wäre eine asylrelevante Verfolgung selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer in XXXX gelebt hätte, da auch dann nicht von einer konkreten, individuellen Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte bzw. die fehlende Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden nicht substantiiert dargelegt wurde und für den Bereich von XXXX auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Wenn in der Beschwerde auf die Ebola-Epidemie in Westafrika hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Ebola-Ausbruch am 20.10.2014 von der WHO für beendet erklärt wurde, nachdem seit 42 Tagen keine Neuinfektionen bekannt wurden (abrufbar unter http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/;

Zugriff am 21.01.2015). Von einer realen Gefahr, im Falle einer Rückkehr an Ebola zu erkranken, kann daher keineswegs gesprochen werden.

Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria immer wieder zu Anschlägen durch die Gruppe Boko Haram kommt - doch handelt es sich hiebei um regional begrenzte Angriffe, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht. Auch wenn für einige Bundesstaaten im Norden und Nordosten der Ausnahmezustand verhängt wurde und eine Rückkehr in diese Regionen einen Asylwerber zweifelsohne in eine existenzbedrohende Notlage versetzen könnte, so lebte der Beschwerdeführer zuletzt in keiner dieser Regionen. Der Beschwerdeführer mag zwar in XXXX geboren sei, zog aber bereits als Kleinkind mit seiner Familie nach XXXX in XXXX. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist von keiner Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, eine Rückkehr in seine Heimatregion ist ihm daher möglich. Dort kann von keiner realen Gefahr durch Boko Haram gesprochen werden. In XXXX lebt auch noch seine Schwester, zu der er nach wie vor Kontakt hält. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit über elf Jahren außerhalb Nigerias lebt, doch hat er den Kontakt dennoch nicht vollkommen abgebrochen, was ihm im Falle einer Rückkehr zugutekommen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Es ist nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er in Nigeria über ein - wenn auch nur rudimentäres - Netzwerk verfügt und gesund und arbeitsfähig ist.

Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht dargelegt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ein Familienleben wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und liegen auch keine Hinweise darauf vor. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der Beschwerdeführer hatte Nigeria zwar vor mehr als elf Jahren verlassen, war aber in Griechenland aufhältig, ehe er im November 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer hat sich im österreichischen Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert bzw. war dies aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Monaten schlichtweg nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer ausgedrückte Bereitschaft zur Integration in Österreich wird vom Bundesverwaltungsgericht durchaus anerkannt, doch kann der Wille zur Integration nicht mit einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gleichgesetzt werden.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen, maßgeblich die früheren Einvernahmen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren, sind keine Umstände erkennbar, welche dazu führen würden, dass in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten wäre als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt in einer Güterabwägung ein hoher Stellenwert zu.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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