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L510 2017520-1•BVwG L510 2017520-1
L510 2017520-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Vorfrage
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun vom 29.12.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000743-09, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung über den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2009 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun (folgend kurz: "AMS") vom 09.09.2014, VNR:
XXXX, wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gem. § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 13.01.2009 - 29.05.2009, 02.06.2009 - 25.09.2009 und 27.09.2009 - 31.12.2009 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 14.207,03 verpflichtet.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie im Jahr 2009 durchgehend pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei und diesen Umstand nicht dem AMS gemeldet habe. Das vom Finanzamt geschätzte Einkommen habe Euro 15.000,-- betragen und übersteige damit die gesetzliche Maximalgrenze (2009: Euro 4292,88).
2. Seitens der bP wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass sie versuche, den Sachverhalt mit ihrer Steuerberaterin richtigzustellen. Sie beantrage die aufschiebende Wirkung.
3. Mit Bescheid vom 29.12.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000743-09, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 22.10.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde keine Folge gegeben.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass bis zum Tag der Entscheidung das Finanzamt Linz noch nicht über den durch die bP eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Einkommenssteuerbescheides 2009 entschieden habe, weshalb das AMS vom diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes vom 17.11.2010 ausgehe.
4. Mit Schreiben vom 15.01.2015 brachte die bP einen Vorlageantrag ein.
5. Am 27.01.2015 lange der Verwaltungsakt beim BVwG ein. In weiterer Folge langte ein mit 19.01.2015 datierter Bescheid des Finanzamtes Linz dahingehend ein, dass dem Antrag der bP auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2009 stattgegeben wurde. Eine Anfrage beim Finanzamt Linz durch die zuständige Gerichtsabteilung ergab, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, des Bescheides des Finanzamtes Linz und des Ergebnisses der Anfrage beim Finanzamt Linz.
Das Verfahren der bP betreffend Einkommenssteuer 2009 wurde wieder aufgenommen und liegt somit kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für 2009 vor.
Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Der Vorsitzende eines Senates darf offenbar kein Erkenntnis alleine treffen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm.). Da der gegenständliche Beschluss nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG werden in die Frist [Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg.cit] die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z1) oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z2) nicht eingerechnet.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gegenständlich ist in Bezug auf die bP das Verfahren über die Einkommenssteuer für 2009 aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens beim Finanzamt Linz wieder anhängig.
Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine entscheidende Vorfrage für das gegenständliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einkommenssteuerbescheid 2009 ausgesetzt.
In Bezug auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird festgestellt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G74/2014 ua, § 56 Abs. 3 AlVG idF des BGBl. I Nr. 71/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 23.01.2015 im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 28/2015, so dass seither § 56 Abs. 3 AlVG nicht mehr anzuwenden ist und einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG daher, so lange ihr die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt.
Da der Beschwerde nunmehr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche auch nicht aberkannt worden ist, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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