BVwG L514 1316700-3

L514 1316700-3Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

Fristenlauf, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 1316700-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1316700.3.00

Spruch

L514 1316700-3/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zl. 11 01.524-BAL, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vor, dass sein Vater Offizier des irakischen Militärs gewesen und wegen dieser Tätigkeit bedroht worden sei. Am XXXX2007 sei der Vater des Beschwerdeführers von Terroristen ermordet worden. Er habe das Heimatland verlassen, da er dies für seine Person befürchte.

Am 28.09.2007 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an die griechischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates. Begründend wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX2007 in XXXX angehalten worden sei und am XXXX2007 in XXXX einen Asylantrag eingebracht habe. Das Wiederaufnahmegesuch war mit einem Dringlichkeitsvermerk gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II VO versehen.

Griechenland reagierte auf dieses Gesuch nicht fristgerecht, weshalb das Bundesasylamt mit Schreiben vom 25.10.2007 einen sogenannten "Transfer-Request" gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin II VO an die griechischen Behörden übermittelte.

Mit Schreiben vom 21.10.2007 teilte das griechische Innenministerium mit, dass die Übernahme des Beschwerdeführers - dem Schreiben zufolge in Griechenland unter den Personalien H.A. bekannt - in Entsprechung der Art. 16 Abs. 1 lit e und Art. 20 Abs. 1 lit b der Dublin II VO akzeptieren werde. Zudem wurde festgehalten, dass das gegen den ab- bzw. zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid ergriffene Rechtsmittel ebenso negativ beschieden worden sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 08.827-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

2. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.01.2008, Zl. 316.700-1/3E-XVIII/60/08, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.01.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis vom 19.05.2010, Zl. 2008/3/0413-7, insofern Rechnung getragen, als der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

In der Folge wurde - unter Heranziehung der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Begründung - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, Zl. S21 316.700-1/2010-17E, der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde - nach erfolgten Anfragen bei der Staatendokumentation und neuerlicher niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 06.08.2010 - abermals gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 AsylG nach Griechenland zulässig.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, Zl. S21 316.700-2/2010-6E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mangels einer Zustelladresse am 26.10.2010 im Akt hinterlegt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

5. Am 14.02.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag aus, dass er am XXXX2010 von den österreichischen Behörden nach Griechenland überstellt worden sei. Von dort sei er weiter in die Türkei gereist, wo er aufgegriffen und in den Irak abgeschoben worden sei. Als Grund für das neuerliche Verlassen des Irak führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seines Asylverfahrens in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Der Onkel des Beschwerdeführers, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers leben würde, sei ein sehr strenggläubiger Moslem und habe der Beschwerdeführer große Angst vor diesem. Dieser Onkle habe von der Konversion des Beschwerdeführers erfahren, ihn geschlagen und aus dem Haus verwiesen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragungen am 18.02.2011 sowie am 09.08.2011 vor dem Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben.

Im Rahmen einer vom Bundesasylamt von Amts wegen veranlassten Überprüfung der in Vorlage gebrachten Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis) konnte festgestellt werden, dass es sich dabei um Totalfälschungen handelt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zl. 11 01.524-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass aufgrund der gefälschten Identitätsdokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde. Weiters hätten sich ob der dargestellten Widersprüche Zweifel an der tatsächlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ergeben. Hinsichtlich der Ausreisegründe wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass diesen aus näher dargestellten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommen würde.

Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Gegen diesen am 15.09.2011 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.09.2011, beim Bundesasylamt am 05.10.2011 eingelangt (Poststempel 30.09.2011), vom Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt.

6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 03.07.2014 wurde um baldige Beendigung des Verfahrens ersucht und ausgeführt, dass aufgrund der Situation im Irak eine Asylanerkennung ohne weitere Verhandlung möglich sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Ihm wurde dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben, wovon der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.02.2015 Gebrach gemacht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

2.3. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;

Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3;

Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;

ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:

"dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.4. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit am Donnerstag, den 15.09.2011 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 29.09.2011, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 29.09.2011, am 30.09.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Die am 30.09.2011 zur Post gegebene und am 05.10.2011 bei der Behörde eingelangte Beschwerde, welche mit 25.09.2011 datiert ist, ist sohin verspätet.

Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt der beschwerdeführenden Partei diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Diesbezüglich langte am 21.02.2015 auch eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wurde, neben apodiktischen Ausführungen, eingeräumt, dass die Beschwerdefrist tatsächlich um einen Tag überschritten worden sei. Es würde sich dabei jedoch um einen entschuldbaren Notstand handeln, zumal die Schwiegermutter des Vertreters des Beschwerdeführers in Deutschland krank geworden sei und er sofort zu ihr habe aufbrechen müssen und erst am nächsten Tag den Brief zur Post habe geben können, da das Postamt in XXXX schon geschlossen gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an diesem Missgeschick unschuldig sei.

Die in der Stellungnahme dargelegten Ausführungen sind im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens geltend zu machen.

Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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