BVwG W104 2017452-1

W104 2017452-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Offensichtlichkeit, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2017452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2017452.1.00

Spruch

W104 2017452-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die beantragte und beihilfefähige anteilige Almfutterfläche zur Alm BNr. XXXX ein Ausmaß von 6,61 ha aufweist.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 21.3.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber u.a. auf die Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX, für die am 7.5.2013 durch deren Obmann ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurden offenbar Flächen in den Antrag einbezogen, die außerhalb der Grenzen der digitalisierten Referenzparzelle liegen.

Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die Einbehaltung eines Betrages in der Höhe von EUR 344,45 durch Gegenverrechnung mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre verfügt. Dabei wurde die Ausbezahlung für 15,35 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,16 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,35 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, Teile des beantragten Polygons befänden sich auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche und seien damit nicht beihilfefähig. Da weniger Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 8,29 ha. Es seien im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden und es könne daher keine Beihilfe gewährt werden. Zusätzlich werde der im Spruch erwähnte Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet, weil eine Flächenabweichung von mehr als 50% festgestellt worden sei. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde ausgeschlossen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, im Bescheid sei für die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX nur eine Teilfläche angerechnet worden, da der Plausifehler 24181 aufgetreten sei. Da dieser Fehler seitens der Agrargemeinschaft erst richtig gestellt werden müsse, ersuche er, die anteilige Futterfläche nach Behebung des Plausifehlers anzurechnen. Er bitte um Richtigstellung der anteiligen Futterfläche und um Neuberechnung der Betriebsprämie 2013.

Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" bezeichneten Bescheid vom 29.4.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie neuerlich abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass sich die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Es wurde neuerlich eine Flächensanktion von 100 % ausgesprochen, wobei es sich diesmal nur um eine Differenzfläche von 6,85 ha handelte, jedoch im Rahmen der Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne. Die zusätzliche Einbehaltung eines Betrages von € 344,45 wurde nicht mehr ausgesprochen.

In der Begründung des Bescheides wurde dieser Bescheid als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnet und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrages hingewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin fristgereicht einen Vorlageantrag, in dem er gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beantragte.

In einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 2.3.2015 legte die Behörde im Einzelnen dar, warum sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Beim "Plausifehler 24181" handle es sich um einen Fehler durch den Landwirt bei der Digitalisierung im geographischen Informationssystem. Der Beschwerdeführer habe inzwischen eine Korrektur an die AMA übermittelt. Diese Korrektur habe seitens der AMA eingearbeitet und berücksichtigt werden können. Aufgrund dieser Korrektur durch den Landwirt könne nunmehr mit einer anteiligen Almfutterfläche der Alm XXXX im Ausmaß von 6,61 ha gerechnet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 21.3.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft XXXX, auf die der Beschwerdeführer Tiere auftreibt, wurde am 7.3.2013 ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt. Dabei wurden offenbar Flächen in den Antrag einbezogen, die außerhalb der Grenzen der digitalisierten Referenzparzelle liegen. Dieser Fehler wurde nach Erlassung des Bescheides über die Gewährung Einheitlicher Betriebsprämie vom 3.1.2014 von der Antragstellerin korrigiert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Beschwerdegegenstand:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden und es drohen im Fall, dass Übererklärungen festgestellt wurden, die in Art. 58 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschlüsse und Kürzungen, wie sie die Behörde im konkreten Fall auch zur Anwendung brachte. Allerdings kann nach Art. 21 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist eine Korrektur durch die Antragsteller dahingehend erfolgt, dass die nicht-landwirtschaftlichen Flächen im Beihilfeantrag zurückgenommen wurden. Offensichtlich anerkennt die bescheiderlassende Behörde nunmehr, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt hat. Dies kann nur daraus erfließen, dass mit dem Beihilfeantrag offenbar die Grenzen der digitalisierten Referenzparzelle in einem Ausmaß überschritten wurden, dass dies unter Würdigung der Gesamtumstände jedem vernünftigen Beobachter auffallen musste.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Umstände feststellen, die dieser Einschätzung entgegenstehen. Der Bescheidspruch war daher in diesem Sinne zu ändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben in Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).

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