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W106 1435488-1•BVwG W106 1435488-1
W106 1435488-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W106 1435488-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.350-BAT, nach der am 05.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch Dari und Englisch, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Zuletzt habe er in Kabul im Stadtteil XXXX gelebt. Von 1997 bis 2000 habe er in Kabul die Grundschule besucht und danach sei er dort von 2000 bis 2006 in einer allgemeinbildenden höheren Schule gewesen. Beruflich sei der BF Dolmetscher gewesen. Betreffend seine Familienangehörigen nannte der BF die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner vier Schwestern und seiner drei Brüder.
Zur Ausreise gab der BF an, dass er Anfang 2013 von Kabul nach Teheran im Iran geflogen sei. Dort habe er einen Schlepper kennen gelernt, der ihn über die Türkei nach Griechenland geschleppt habe. Von Athen aus sei der BF eigenständig nach Thessaloniki gefahren und zu Fuß weiter über die mazedonische Grenze gegangen. Er habe dort einen anderen Schlepper kennengelernt und sei letztlich in Etappen über Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt. Die Ausreise habe insgesamt etwa einen Monat gedauert. In Serbien sei er von den Behörden angehalten, aber nicht untergebracht worden. Einen Asylantrag habe er zuvor nirgends gestellt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor: "Ich habe als Dolmetscher beim Militär für die USA gearbeitet. Die Familie meiner Mutter stammt aus XXXX und sie sind Mitglieder der Taliban. Nachdem die Taliban erfahren haben, dass ich für die USA arbeite, wurde ich zwei Mal schriftlich bedroht. Ich habe auch angesucht, in die USA zu gehen, es wurde alles genehmigt, aber ich habe große Angst um mein Leben, dass ich es nicht mehr abwarten konnte, bis ich in die USA komme. Deshalb bin ich geflüchtet. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2013 legte der BF zu Beginn zahlreiche Unterlagen (in Kopie) zum Beweis seines Vorbringens vor, und zwar:
Nachgefragt gab der BF vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: Er werde im Verfahren nicht vertreten und habe nirgends außer in Österreich um Asyl angesucht. Er sei zwar in Griechenland gewesen, habe aber keinen Asylantrag gestellt, weil er dort keine Versorgung und keine Arbeit bekommen hätte. Sein Geburtsdatum wisse der BF nicht. Er habe das gesagt, was auf seiner Tazkira stehe. Diese könne er aber im Original nicht vorlegen. Er habe nur eine Kopie auf einem USB-Stick. Sein Geburtsjahr laute XXXX. Gegenüber den Streitkräften der USA habe er den XXXX als Geburtsdatum angegeben. In Afghanistan werde festgestellt, wie alt man ungefähr sei, und das werde dann auf der Tazkira vermerkt. Seine Tazkira sei im Jahr 1386 ausgestellt worden.
Der BF schilderte anschließend seine Ausreise von Afghanistan bis nach Österreich und gab weiter an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und auch keine Medikamente nehme. Der Einvernahme könne er einwandfrei folgen. Er könne weder Deutsch noch die lateinische Schrift lesen, aber den Dolmetscher verstehe er sehr gut. Der BF spreche Dari und sei damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Sonst spreche er auch noch Paschtu und Englisch. Über Aufforderung beschrieb der BF daraufhin in englischer Sprache das Zimmer, in dem die Einvernahme stattfand, und die dortigen Einrichtungsgegenstände.
Zu seiner Person führte der BF aus, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sich zum sunnitischen Islam bekenne. Er sei ledig und kinderlos und sei auch nicht verlobt. Geboren sei der BF in XXXX in der Provinz Parwan und er sei dort auch aufgewachsen. Die Schule habe er neun Jahre lang in Kabul besucht. Es sei eine staatliche Schule gewesen, die er 2006 abgeschlossen habe. Im Jahr 2005 habe er einen Englischkurs gemacht. Zwei Monate nach dem Abschluss habe er am Flughafen in XXXX als Dolmetscher zu arbeiten begonnen. Er habe dort in der militärischen Abteilung zu arbeiten begonnen, das sei 2005 gewesen, und habe mit den Leuten gesprochen und sich um die Sicherheit am Flughafen gekümmert.
Vorgehalten, dass es unglaubwürdig sei, dass er mit 15 Jahren schon für die Amerikaner tätig gewesen sei, entgegnete der BF: "Es ist wichtig, dass man arbeitet. Ich habe diese Arbeit dann bis 28.03.2006 gemacht, ging dann nach XXXX, habe dort als Dolmetscher gearbeitet, ich habe die Polizei und die Armee begleitet. In XXXX (Bezirk Panjwai) war ich bis 31.10.2006. Dann ging ich nach XXXX (Provinz Helmand) und habe dort ebenso als Dolmetscher gearbeitet. Ich war dort bis 31.10.2009, dort in XXXX ist die Zentrale. Am 31.10.2009 ging ich nach XXXX (Provinz Helmand), dort war ein Stützpunkt der Amerikaner. Ich war wiederum als Dolmetscher eingesetzt und blieb dort bis Ende Juli 2010, ging aber die letzten drei oder vier Monate nach XXXX habe ich dann Ende Juli 2010 verlassen und ging zurück nach XXXX, dort arbeitete ich bis 22.05.2012, an diesem Tage wurde ich das erste Mal von den Taliban bedroht. Ich habe am 22.05.2012 aufgehört zu arbeiten."
Nach dem 22.05.2012 habe der BF bei seiner Familie gewohnt und von Ersparnissen gelebt. Vor etwa einem Monat von heute an gerechnet sei er in den Iran gereist und habe sich dort in Teheran einem Schlepper angeschlossen. Kurz vor seiner Ausreise habe er noch ein E-Mail an die Amerikaner geschickt und sich nach dem Fortschritt seiner Einreisegenehmigung erkundigt. Es sei eine amerikanische Adresse gewesen, die er jetzt nicht auswendig angeben könne, aber er habe die Adresse auf seinem E-Mail-Account.
Den Englischkurs habe der BF bis April 2005 besucht und er habe ihn auch abgeschlossen. In Kabul habe er im Stadtteil XXXX gelebt. Der BF nannte auch die konkrete Straßenbezeichnung samt Hausnummer. Seit 15.05.2013 halte er sich in Österreich auf. Weitere Beweismittel könne der BF nicht vorlegen. Er habe keinen Führerschein und könne auch nicht Auto fahren. Als Dolmetscher habe er auch gar nicht fahren dürfen. Etwa am 01.04.2013 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und vermutlich am 03.04.2013 habe er Afghanistan verlassen.
Dem BF wurden sodann Fragen zu seinen Familienangehörigen gestellt, sodass er ausführlich die Namen, das ungefähre Alter und die Lebenssituation (Beruf, Wohnort, Familienstand, Kinder etc.) seiner Eltern und seiner sieben Geschwister schilderte. Ebenso konkret machte er Angaben zu den fünf Brüdern seines Vaters und zu den vier Brüdern und zwei Schwestern seiner Mutter. Ergänzend gab er an, dass er zur Familie seiner Mutter keinen Kontakt habe. Deshalb könne er auch nicht genau sagen, wer von ihnen nun zu den Taliban gehöre. Tagsüber seien diese Menschen ganz normal und nachts würden sie sich den Taliban anschließen.
Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe der BF an seiner Wohnadresse in Kabul verbracht. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Für den Schlepper habe er selbst Geld angespart und er habe auch Geld von seiner Familie erhalten. Er habe immer den hier angegebenen Namen geführt, sei in der Heimat nicht vorbestraft und er stehe mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt. In der Heimat sei der BF nie inhaftiert gewesen, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und habe auch keiner politischen Partei angehört. Er habe auch keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, einem Club oder Verein gehabt. Ebenso wenig habe er Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. Bei der Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen führte er die Taliban ins Treffen. An bewaffneten Konflikten oder Auseinandersetzungen habe er nicht teilgenommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor: "Ich habe als Dolmetscher beim amerikanischen Militär gearbeitet. Die Familie meiner Mutter stammt aus XXXX und Teile dieser Familie sind Mitglieder der Taliban. Nachdem die Familienangehörigen meiner Mutter erfahren haben, dass ich für die USA arbeite, wurde ich zwei Mal schriftlich bedroht. Ich habe auch angesucht, in die USA zu gehen, es wurde alles genehmigt, aber ich habe große Angst um mein Leben, dass ich es nicht mehr abwarten konnte, bis ich in die USA komme. Deshalb bin ich geflüchtet. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."
Von wem konkret er bedroht worden sei, könne der BF nicht genau beschreiben. Es seien jedenfalls Familienangehörige seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe versucht, etwas dagegen zu unternehmen, aber das habe nichts genützt. Wann konkret das gewesen sei, könne er BF jetzt nicht mehr sagen. Er sei jedenfalls am 22.05.2012 und am 22.11.2012 bedroht worden. Er habe Drohbriefe bekommen. Darin sei gestanden, dass er aufhören solle, mit den Ausländern zu arbeiten. Vorgehalten, dass er im November schon lange nicht mehr für die Amerikaner gearbeitet habe, entgegnete der BF, dass der Brief wahrscheinlich den Zweck gehabt habe, ihn daran zu hindern, wieder mit der Tätigkeit für die Amerikaner zu beginnen. Weiter vorgehalten, dass er zum Zeitpunkt des ersten Drohbriefes im Mai 2012 bereits sechs Jahre oder sogar länger für die Amerikaner gearbeitet habe, erklärte der BF, dass die Verwandten seiner Mutter lange nichts von seiner Arbeit gewusst hätten. Sie seien dann einmal auf Besuch gekommen, hätten den BF nach seiner Beschäftigung gefragt und als er es ihnen gesagt habe, hätten sie ihn bedroht. Es sei so, dass man bei den Taliban nie genau wisse, wer das sei. Der BF habe immer mit den Amerikanern gearbeitet und es sei ihm gut gegangen. Er habe monatlich 1.500,-- Dollar verdient. 8.000,-- Dollar habe er für seine Ausreise ausgegeben. Es sei ihm unmöglich geworden, weiterhin 1.500,-- Dollar im Monat zu verdienen, das sei sehr schwer.
Vorgehalten, warum er sich nicht mit seinen Problemen an die Amerikaner gewandt habe, erklärte der BF, dass er ihnen ohnehin gesagt habe, dass er bedroht werde. Sie hätten ihm gesagt, dass sie immer für ihn da seien. Aber es könne eben nicht immer einer dieser Leute beim BF zuhause sein. Weiter vorgehalten, dass er sich auch in eine andere Provinz versetzen hätte lassen können, gab der BF an, dass er ohne Eltern nicht in eine andere Provinz gehen hätte können. Damals, als er als Minderjähriger in eine andere Provinz gegangen sei, habe noch niemand gewusst, was er gemacht habe. Alle hätten gedacht, dass er in Kabul die Schule besuchen würde. Er habe ja arbeiten müssen, da er der älteste Sohn der Familie sei.
Sonst gebe es keine weiteren Fluchtgründe, die der BF anführen wolle, er habe alles gesagt. Was konkret er erwarten müsste, wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren sollte, wisse er nicht. Zu seinem Alltag im Bundesgebiet gab der BF an, dass er hier keine Verwandten und Familienmitglieder habe. Er lebe momentan in einem Flüchtlingslager und wolle auch dort bleiben. Besondere soziale Kontakte habe er nicht. Er sei in keinem Verein tätig und besuche momentan auch keine Kurse oder Ausbildungen. Er werde hier im Lager versorgt, berufstätig sei er nicht. Für seinen weiteren Aufenthalt wünsche sich der BF ein sicheres Leben, eine Ausbildung und eine Arbeit. Er achte die österreichischen Gesetze.
Anschließend wurde mit dem BF der Inhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete. Er wies gleich darauf hin, dass er nicht hier wäre, wenn er keine Probleme gehabt hätte. Das Leben in Afghanistan sei nie einfach gewesen. Er wäre gerne in die USA gegangen, er habe aber mit der Ausreise nicht mehr warten können. Es sei für ihn nicht einfach, weiterhin 1.500,-- Dollar monatlich zu verdienen. Die amerikanischen Streitkräfte würden sich aus Afghanistan zurückziehen und er brauche ein Einkommen, da er der älteste Sohn der Familie sei und arbeiten müsse. Vorgehalten, dass sein Vater ein selbstständiger Immobilienmakler in Kabul sei und auch sein Auskommen finde, entgegnete der BF, dass er selbst aber auch eine gute Zukunft wolle.
Betreffend den Versuch der Ausreise in die USA führte der BF über Nachfrage aus, dass er am 31.08.2011 um ein Visum angesucht habe. Er habe die Einreisegenehmigung aber noch nicht erhalten. Er habe nicht mehr warten können, da es auch nicht sicher gewesen sei, ob er die Genehmigung überhaupt erhalten werde. Der Grund, weshalb er habe ausreisen wollen, sei gewesen, dass er in den USA eine Ausbildung erhalten habe wollen, um seinem Volk zu dienen. Er habe die Polizeiakademie machen wollen. Damals habe er die Tazkira im Original vorgelegt, samt einer Übersetzung, und einen Strafregisterauszug. Befragt, wie er sich das Leben in den USA vorgestellt habe, erklärte der BF, dass er eine Unterstützung vom Staat erhalten hätte. Er hätte eine Green-Card für sechs Monate bekommen und der Staat hätte seine Krankenversicherung übernommen. Die afghanischen Dolmetscher seien in Gefahr und müssten das Land verlassen. Er hätte sechs Monate in die USA reisen können und hätte dann wieder nach Afghanistan zurückkehren müssen. Sein Plan wäre es gewesen, in den USA einen Asylantrag zu stellen. Die Informationen über die USA habe er von zwei Freunden bekommen, die er auch namentlich nannte. Einer der beiden sei im Mai 2012 in die USA gereist und einer im August 2012. Sie hätten über Facebook Kontakt. Beide seien noch dort und hätten Asylanträge gestellt. Der BF nehme an, dass sie dort als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.05.2013, Zl. 13 06.350-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt werden könne:
"Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel, nicht irgendwie nachvollziehbar und auch völlig vage waren.
So gaben Sie an, dass Sie die Familie Ihrer Mutter gar nicht kennen würden und zu dieser Familie keinen Kontakt hätten. Deswegen wäre es Ihnen nicht möglich, anzugeben, wer denn nun den Taliban zugehörig wäre. Zudem wären diese tagsüber normal und nachts Taliban.
Sie geben an, dass Sie bereits seit dem 15. Lebensjahr für die amerikanische Armee arbeiten würden und dort als Dolmetscher und Sicherheitskraft am Flughafen fungiert hätten, es wird von hierorts ernsthaft angezweifelt, dass die amerikanischen Streitkräfte Minderjährige als Sicherheitskräfte und/oder Dolmetscher beschäftigen.
Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie erst sechs Jahre nach Beginn Ihrer Tätigkeit für die US Army von Ihren Verwandten bzw. Angehörigen der Taliban bedroht worden waren. Ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, die Verwandten hätten eben erst nach sechs Jahren (im Rahmen eines Besuchs) von Ihrer Tätigkeit erfahren - und Sie in der Folge bedroht.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Soweit Sie vorbringen, dass Sie von Dritten verfolgt werden, ist aufgrund der o.a. Umstände anzuführen, dass sich Ihr Vorbringen, wie ausgeführt, als unplausibel erweist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war das Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren."
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. unter anderem aus: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es werde an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Zur individuellen Situation des BF bzw. der allgemeinen Lage in Afghanistan werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der BF in Afghanistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Was die vorgebrachten Probleme mit Mitgliedern der Taliban bzw. Familienmitgliedern anbelange, so sei zudem eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem BF Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden.
Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Afghanistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch Mitglieder der Taliban, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des BF begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wäre und den BF nicht schützen könnten bzw. würden.
Die US Army habe angegeben, dem BF jederzeit Schutz und Hilfe zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass keine Polizei bzw. keine Sicherheitsbehörde in jedem Fall im Stande sei, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vornhinein zu verhindern. Dies könne dementsprechend aber auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz, wie der BF es angedeutet habe, herangezogen werden.
Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Afghanistan niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, 94/20/0333). Der BF habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. Sein Argument, er könnte in anderen Landesteilen ohne die Familie nicht überleben, sei mit seinen Ausführungen, dass er der US Army auch in anderen Provinzen des Heimatlandes gedient habe, nicht in Einklang zu bringen.
Soweit wirtschaftliche Probleme als Ausreisegrund vorgebracht worden seien, so sei darauf hinzuweisen, dass eine etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816).
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei.
Die Behörde verkenne nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schwierig sei, jedoch erreiche sie zum einen in Kabul nicht dieses hohe Niveau der Gewalt, dass eine Rückbringung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, zum anderen habe der BF auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können, also einen höheren Grad einer individuellen Betroffenheit, die ihn mehr als den Restbevölkerung exponieren würde, weshalb auch diesbezüglich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine Rückkehrgefährdung erkannt werden könne.
Da bei der Rückkehr des BF nach Afghanistan auch von der Möglichkeit der Unterkunft bei der eigenen Familie aber auch bei der Familie der Gattin des BF [Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Der BF hat in Wahrheit angegeben, ledig zu sein.] ausgegangen werden könne - wie schon vor der Ausreise - und da auch der Zusammenhalt afghanischer Großfamilien bekannt sei, stelle sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Der BF habe vor der Ausreise in Kabul gelebt und gearbeitet, aber auch in anderen Provinzen des Heimatlandes habe er für eine Unterkunft und Befriedigung der Lebensbedürfnisse sorgen können. Er habe Verwandte in Kabul, welche offenbar allesamt gesicherte Lebensverhältnisse vorweisen könnten, sodass für die Behörde Umstände und ein Umfeld für den BF gegeben seien, die nicht erkennen ließen, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem sei der BF ein gesunder Mann, der im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne. Es sei ihm auch zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten, wie er das auch schon vor der Ausreise getan habe.
Der BF könne gemäß § 67 AsylG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es gebe auch in Afghanistan, vor allem in Kabul, Hilfsorganisationen, die dem BF, wenn auch nur in geringem Ausmaß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben könnten.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des BF aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid in allen Spruchpunkten wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde.
Es wurde gerügt, dass der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß überprüfbar sei, weil er offensichtliche und mit unbedenklichen Dokumenten nachgewiesene Sachverhalte schlichtweg negiert habe. Diese hätten bei richtiger Würdigung zu einem anderen Ergebnis führen müssen.
Der BF habe ein Konvolut an Arbeitsbestätigungen und Fotos vorgelegt und müsse sich vorhalten lassen, dass er eine stereotype, leere Rahmengeschichte geschildert habe, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen. Dieser Vorhalt sei schlicht aktenwidrig.
Der bekämpfte Bescheid hätte sich mit diesen völlig unbedenklichen Beweismitteln ordnungsgemäß und vollständig auseinanderzusetzen und deren Wertung in die Beurteilung des Vorbringens des BF einzubeziehen gehabt.
Der BF habe exakt und sehr wohl substantiiert ausgesagt, wann, wie lange und wo er als Dolmetscher gearbeitet habe. Es sei nicht verwunderlich, dass er als reisender Dolmetscher von den Taliban erst dann erfasst worden sei, nachdem er keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Erst als er dann zu Hause gelebt habe, habe er seine Familie, die zumindest teilweise Kontakte zu den Taliban gepflegt habe, über seine vergangene Tätigkeit informiert; diese Informationen seien dann weitergegeben worden. Was an diesen Schilderungen stereotyp und leer sein solle, sei unerfindlich.
Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass es notorisch sei, dass in Afghanistan junge Männer im Alter von 15 Jahren sehr wohl bereits arbeiten würden. Mit 15 Jahren sei man auch in Österreich bereits im Lehrlingsalter. Es bestehe kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass Amerikaner Jugendliche dieses Alters, die arbeitsbereit seien, auch zu einer Art Ausbildung zu einfachen Diensten beschäftigen würden.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids beschränke sich auf fünf kurze Absätze, sodass auch die Beschwerde nicht umfassender ausgearbeitet werden könne.
Am 07.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung mit diversen Beilagen ein. Abgesehen von den bereits im Akt befindlichen Bescheinigungsmitteln wurde zusätzlich vorgelegt:
I.4. Am 05.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der BF teilte mit, dass er derzeit wegen psychischer Probleme in Behandlung sei und bei Bedarf Medikamente nehme, er könne jedoch der Verhandlung folgen. Er habe in Afghanistan 12 Jahre (bis 2006) die Schule besucht, er habe weiter einen Englischkurs, einen Computerkurs und einen Schreibkurs besucht. Nach der Schule habe er für eine namentlich genannte ausländische Firma gearbeitet, im Jahr 2008 habe er als Dolmetscher für das Militär bzw. die Amerikaner zu arbeiten begonnen und sei in den verschiedenen Provinzen tätig gewesen. Er habe für den Unterhalt der Familie gesorgt.
Zu den Wohnverhältnissen und der wirtschaftlichen Situation der Familie befragt, gibt der BF an, dass sich die Familie nach der Ausreise des BF und nachdem auch das Geschäft des Vaters als Immobilienmakler nicht mehr gut gelaufen sei, das Mietshaus in Kabul nicht mehr habe leisten können und die Familie daher wieder nach XXXX in die Heimatprovinz Parwan zurückgekehrt sei. Sie leben dort von den Erträgen ihrer Grundstücke. Einmal im Monat habe er telefonischen Kontakt zur Familie.
Aufgefordert zur Schilderung der Fluchtgründe gab der BF an: Nachdem die Stammesangehörigen und die Verwandten seiner Mutter von der Tätigkeit des BF erfahren haben, haben sie ihm vorgeworfen, für die "Ungläubigen" zu spionieren und haben diese zwei Drohbriefe geschickt. Sie haben nach dem BF gesucht und in XXXX (Anm.: Provinz Kapisa) Fotos von ihm verteilt. Da sie jetzt auch wissen, dass der BF sich im Ausland befinde, würden sie ihn im Falle seiner Rückkehr sicher töten, weil sie umso mehr glauben, dass der BF als Spion im Ausland gewesen und wieder zurückgekehrt sei.
Die aktenkundigen Drohbriefe werden vom Dolmetscher übersetzt. Demnach handelt es sich um zwei Briefe des Rates der Taliban von XXXX mit jeweils gleichem Inhalt, ein Brief datiert mit 27.05.1433 (= 19.04.2012) und der zweite datiert mit 03.10.1434 (= 10.08.2013).
Auf Vorhalt, dass die Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 22.05.2013 im Vergleich zu seinen heutigen Angaben Widersprüche hinsichtlich der Datumsangaben aufweisen (S 4 der NS: " ...Am 22.05.2012 wurde ich das erste Mal von den Taliban bedroht. Ich habe am 22.05.2012 zu arbeiten aufgehört." S 8 der NS: "...Ich habe am 22.05. und am 22.11.2012 Drohbriefe erhalten. ...") gibt der BF an, sich dies nicht erklären zu können, er glaube nicht, die Daten so angegeben zu haben, vielleicht habe der Dolmetscher dies so angegeben, vielleicht aber habe er sich mit den Daten vertan, er habe damals keine Dokumente bei sich gehabt und verweist er auf die Strapazen der Reise.
Der BF gibt an, den 1. Drohbrief erst Ende 2012, als er von der Arbeit zurückgekehrt sei, von der Familie bekommen zu haben. Die Familie habe den Brief vor ihm geheim gehalten. Die Mutter habe ihm dann nicht mehr erlaubt, zur Arbeit zurückzukehren. Er habe sich zu Hause versteckt, sei nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe die Familie seine Ausreise vorbereitet. Den 2. Drohbrief habe der BF erst einige Monate während seines Verstecks erhalten.
Auf die Frage, was der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gibt er an, von den Stammesangehörigen bzw. der Verwandtschaft oder den Taliban umgebracht zu werden. Er fürchte um sein Leben und könne daher nicht mehr zurückkehren, auch jetzt würde noch nach ihm gesucht werden. Er möchte in Österreich bleiben, die Sprache lernen und sich ausbilden lassen und etwas Positives für sich, für seine Familie und für Österreich leisten. Er ersuche um einen positiven Asylbescheid.
Dem BF werden Auszüge aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 19.11.2014 sowie einer von ACCORD im Jänner 2015 erfolgten Abfrage zur allgemeinen Sicherheitslage sowie speziell zu sicherheitsrelevanten Ereignissen in Kabul seit Jänner 2014 zur Übergabe bereit gehalten und wurde er befragt, ob er dazu noch eine Stellungnahme abgeben möchte.
Der BF verzichtet sowohl auf die Aushändigung der Berichte als auch auf eine Stellungnahme mit der Begründung, dass er die Verhältnisse in Afghanistan kenne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX in der Provinz Parwan. Er ist sunnitischer Moslem, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie lebte viele Jahre in Kabul und ist mittlerweile wieder in die Heimatprovinz Parwan nach XXXX zurückgekehrt und lebt dort von den Erträgen der eigenen Grundstücke.
Insgesamt besuchte er in Afghanistan 12 Jahre die Schule. Er beendete die Schule im Jahr 2006. Er machte im Jahr 2005 einen Englischkurs, den er auch erfolgreich abschloss, absolvierte weiter einen Computerkurs und einen Schreibkurs. Nach der Schule arbeitete er zunächst für eine ausländische Firma in XXXX. Im Jahr 2008 begann als Dolmetscher für das amerikanische Militär zu arbeiten. In seiner Funktion als Dolmetscher arbeitete er ursprünglich am Flughafen in XXXX, begleitete dann die Polizei und das Militär in XXXX (Bezirk Panjwai), arbeitete danach bis Oktober 2009 in XXXX (Provinz Helmand) und anschließend in XXXX (Provinz Helmand), und in XXXX tätig.
Die Familienangehörigen des BF mütterlicherseits stammen aus XXXX und zählen sich teilweise zur Gruppe der Taliban. Als die Familie mütterlicherseits von den Dolmetschertätigkeiten des BF Kenntnis erlangte, wurde der BF von den Taliban schriftlich bedroht und dazu aufgefordert, nicht mit den Amerikanern zusammen zu arbeiten. Die Familie hielt den ersten Drohbrief vom 27.05.1433 (= 19.04.2012) vor ihm geheim und erhielt der BF erst bei seiner Rückkehr von der Arbeit Ende 2012 Kenntnis von diesem. Auf Anraten seiner Mutter kehrte der BF nicht mehr zu seiner Arbeit zurück, er versteckte sich im Haus und bereitete die Familie die Ausreise des BF vor. Während seines Verstecks erhielt der BF einen weiteren Drohbrief. Ungefähr im März 2013 verließ er Afghanistan.
Bereits zuvor, im August 2011, hatte der BF um eine Einreisegenehmigung für die USA angesucht, um dort eine Polizeiakademie zu besuchen bzw. sich unter den Schutz der amerikanischen Behörden zu stellen. Über seinen Antrag wurde seitens der USA jedoch nicht zeitgerecht entschieden, sodass sich der BF im April 2013 aus Angst um sein Leben dazu gezwungen sah, Richtung Europa zu flüchten. Am 15.05.2013 stellte er im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan ergibt sich bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt Folgendes:
Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße aussprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014)."
Einem zuletzt am 13.01.2015 aktualisierten Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation) ist Folgendes zu entnehmen:
"Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut arbeitet. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren.
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen.
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben.
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen.
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist.
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten.
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast.
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt.
Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet.
Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist.
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:
"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten."
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben."
In der Folge werden in dem Bericht die sicherheitsrelevanten Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014 angeführt.
Parwan:
Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae).
Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv (Khaama Press 22.4.2014; vgl. RAWA 22.4.2014).
Im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz (RFERL 3.4.2014).
Eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt (Bakhtar News 26.2.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Rechtsschutz/Justizwesen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 25.9.2014
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 25.9.2014
FH - Freedom House (22.3.2012): Freedom in the World 2012 - Afghanistan,
SZ - Süddeutsche (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 29.9.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Behandlung nach Rückkehr:
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
II.2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Parwan und seiner letzten Wohnadresse in Kabul, wo er auch zur Schule ging und im Familienverband lebte, konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellung, dass die Familie mittlerweile wieder in die Heimatprovinz Parwan zurückgekehrt ist, beruht auf den glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Der Annahme der Behörde, dass im Beschwerdefall keine asylrelevanten Gründe vorliegen, weil der BF keine asylrelevante Gefährdungslage glaubhaft machen konnte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden:
Durch die - großteils bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt - vorgelegten Unterlagen in Kopie sowie im Original (27 Originalfotos von diversen Einsätzen in Afghanistan, auf denen der BF unter anderem mit Kollegen der amerikanischen Truppen zu sehen ist; zahlreiche Fotos in Kopie; diverse Empfehlungsschreiben seiner jeweiligen Vorgesetzten, die allesamt seine Qualitäten als loyaler Dolmetscher hervorheben sowie die Unterlagen zur beabsichtigten Erlangung eines Visums für die USA), an deren Echtheit keine Zweifel bestehen, ist für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend erwiesen, dass der BF für das amerikanische Militär als Dolmetscher tätig war. Alleine aus dem Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit erst 15 Jahre alt war, kann nicht geschlossen werden, dass der BF nicht für die Amerikaner gearbeitet hat, zumal bekannt ist, dass die Beschäftigung von Männern bereits im jugendlichen Alter in der afghanischen Gesellschaft durchaus üblich ist. Die lapidare Argumentation der Behörde, dass das Vorbringen des BF nicht plausibel sei, vermag insbesondere angesichts der zahlreichen vorgelegten Bescheinigungsmittel, denen die erstinstanzliche Behörde keinerlei Beachtung geschenkt hat, nicht zu überzeugen. Die vom BF vorgelegten Unterlagen untermauern sein Vorbringen in einer schlüssigen Art und Weise, sodass die Begründung der Behörde nicht nachvollzogen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Auffassung der Behörde, dass der BF keine unmittelbare Bedrohungslage seiner Person glaubhaft darzulegen vermochte, weil die Drohung der Taliban als Bedrohung durch Dritte zu qualifizieren sei und nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass der afghanische Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig wäre. Nun ergibt sich aber aus den herangezogenen Länderberichten eindeutig, dass die Justiz- und Sicherheitsverwaltung in Afghanistan nur sehr eingeschränkt funktioniert und staatliches Handeln in weiten Teilen von Korruption geprägt ist. Der Hinweis, dass sich der BF unter den Schutz der amerikanischen Truppen stellen hätte können, um einer Bedrohung durch die Taliban zu entgehen, vermag im gegenständlichen Fall ebenso wenig zu überzeugen. Der BF schilderte nämlich glaubhaft, dass er versucht hatte, ein Visum für die USA zu erhalten, da er sich in seiner Tätigkeit als Dolmetscher gefährdet sah und er legte diesbezüglich entsprechende Unterlagen vor. Da seitens der USA jedoch keine zeitgerechte Entscheidung über seinen Antrag vorgenommen wurde, sah sich der BF dazu gezwungen Richtung Europa zu flüchten.
Die Angaben des BF stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten in Einklang, aus denen hervorgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, zu "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" zählen.
Es ist glaubhaft, dass der BF als ehemaliger Dolmetscher für die internationalen Truppen auf dem gesamten afghanischen Staatsgebiet von radikalislamischen Gruppierungen wie insbesondere den Taliban verfolgt und lebensgefährlich bedroht erscheint, weil er von diesen als Kollaborateur der feindlichen westlichen Truppen und als Feind des Islam bewertet würde. Diese Gefahr erscheint im Beschwerdefall verstärkt dadurch gegeben, dass nach den glaubwürdigen Berichten des BF Familienangehörige mütterlicherseits den Taliban zugehörig sind bzw. mit den Taliban kooperieren und von diesen die unmittelbaren Drohungen in Form der Drohbriefe ausgegangen sind. Wenngleich hinsichtlich der Datumsangaben auf den vorliegenden Drohbriefen Ungereimtheiten bestehen, welche in der mündlichen Verhandlung nicht restlos aufgeklärt werden konnten, kommt diesem Umstand in Anbetracht der vorliegenden zahlreichen Beweismittel in Form von Empfehlungsschreiben bzw. Arbeitsbestätigungen der "United States Marine Corps", sowie den vorgelegten Fotos, an deren Echtheit kein Zweifel besteht und die Tätigkeit des BF als Dolmetscher für die internationalen Truppen glaubhaft belegen, keine entscheidende Bedeutung zu.
Dass das afghanische Staatswesen den BF rücksichtlich der ihn naheliegend erwartenden Verfolgungshandlungen kaum schützen wird können, ist glaubhaft, wenn man die Länderberichte aus der Staatendokumentation liest, wo ersichtlich wird, dass das Justizsystem weitreichend ineffektiv ist und das Staatswesen über weite Bereiche korrupt ist, zumal dieses Staatswesen bislang weder die dort ersichtlichen aufständischen Gruppen in die Schranken weisen noch zB einen großangelegten Drogenanbau unterbinden konnte.
Damit ist glaubhaft, dass der BF sich insbesondere vor den Taliban und insoweit wohlbegründet um sein Leben fürchten muss, wenn man sich vergleichend vor Augen führt, dass heute im Orient und in Nordafrika eine Gruppierung namens IS medial notorisch mit Hinrichtungen, insbesondere mit Enthauptungen bzw. mit dem Verbrennen von Personen bei lebendigem Leib dokumentiert, zu welchen Brutalitäten radikalisierte Menschen ohne humanistische Grundprägung, wie eben insbesondere auch die Taliban in Afghanistan, gegenüber Andersdenkenden fähig sind (vgl. BVwG 20.02.2015, W131 1434821-1/6E).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 31.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 07.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF war beginnend im Jahr 2008 bis Ende 2012 als Dolmetscher für das amerikanische Militär tätig und geriet deshalb ins Blickfeld der Taliban. Ihm wurde seitens der Taliban einige Monate vor seiner Ausreise gedroht und er wurde aufgefordert, die Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner zu beenden bzw. nicht mit den Ausländern zusammenzuarbeiten.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des BF jedenfalls wesentlich in der dem BF von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine solche durch nichtstaatliche Akteure, nämlich der Taliban, dar, gegen deren Verfolgungshandlungen der Afghanische Staat aktuell nicht ausreichend Schutz gewähren kann. Dem BF wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die vom BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF befürchtete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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