BVwG W119 1424151-1

W119 1424151-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 1424151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1424151.1.00

Spruch

W119 1424151-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 1. 2012, Zl 11 03.099-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. 9. 2014 und am 17. 2. 2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxxgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 31. 3. 2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am 1. 4. 2011 durchgeführten Erstbefragung vor dem SPK Schwechat Sondertransit, gab der Beschwerdeführer zunächst an, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören, aus xxxx zu stammen und von Beruf Bankangestellter gewesen zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er in Afghanistan in einer internationalen Bank gearbeitet habe. Die Taliban hätten von ihm interne Informationen über die Bank verlangt. Als er sich geweigert habe, sei er circa einen Monat vor seiner Ausreise von den Taliban nach xxxx entführt und dort eine Woche festgehalten worden. Danach sei ihm die Flucht gelungen. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden.

Am 5. 4. 2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, in xxxx geboren zu sein. Zu seinem beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer aus, in der Afghan International Bank (AIB) in xxxx gearbeitet zu haben, konkret in der ATM-Abteilung. Sein Arbeitsplatz habe sich in der Zentrale in xxxx, befunden. Davor sei er in der afghanischen Nationalbank tätig gewesen. In der Internationalen Bank (AIB) in xxxx habe er circa sechs Monate bis zu seiner Entführung gearbeitet. Er habe seine Arbeit in der afghanischen Nationalbank deshalb beendet, weil er nach xxxx hätte versetzt werden sollen. Er habe dies jedoch wegen der schlechten Sicherheitslage verweigert.

Seine Abteilung in der AIB sei für Geldabhebungen zuständig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Geldautomaten in verschiedenen amerikanischen Lagern wie zum Beispiel am Flughafen oder in der amerikanischen Botschaft zu befüllen.

Zu seiner Entführung befragt, gab der Beschwerdeführer an, am Tag der Entführung von einem Kommandanten der Taliban in xxxx angerufen worden zu sein, der von ihm Informationen über die AIB haben wollte. Er habe den Beschwerdeführer auch aufgefordert, die Taliban bei bestimmten Operationen zu unterstützen. Die Entführung sei so vor sich gegangen, dass vor einem Immobiliengeschäft ein Auto gestanden sei und er aufgefordert worden sei einzusteigen. In diesem Auto hätten sich drei Personen befunden. Ab xxxx seien ihm die Augen verbunden worden. Sie seien nach xxxx gefahren. Er sei in einem kleinen Zimmer in einem Lehmhaus untergebracht worden. Die Dusche habe sich am Gang befunden. Anlässlich eines Besuches der Dusche habe er von dort aus dem Fenster fliehen können. Er wisse nicht, ob die Taliban seine Flucht bemerkt hätten.

Der Beschwerdeführer wurde am 3. 6. 2011 beim Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Er legte ein Schreiben vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der Beschwerdeführer wurde befragt, ob er sich mit Ermittlungen zu seinem Vorbringen in seinem Heimatland einverstanden erkläre, was er bejahte.

Weiters erklärte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Entführung mit xxxx, einem Taliban-Kommandanten, gesprochen zu haben.

Das Bundesasylamt stellte an die Staatendokumentation folgende Anfrage:

"Kann direkt bei der AIB angefragt werden,

ob der AW bei der AIB im besagten Zeitraum (xxxx) gearbeitet hat?

Und wenn ja:

welche Position er dort im Konkreten inne hatte?

Ob er sein Dienstverhältnis formal aufgelöst hat, oder ob er einfach der Arbeit ferngeblieben ist und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?"

Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 25. 8. 2011 einen nervenärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vor, aus dem hervorgeht, dass er an einer depressiven Erkrankung mit hoch reaktivem Hintergrund leide.

Mit Schreiben vom 14. 12. 2011 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an das Bundesasylamt übermittelt. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im xxxx bei der AIB gearbeitet habe. Es sei allerdings nicht richtig, dass er die von ihm angegebene Tätigkeit dort ausgeübt habe. Er sei dort als Assistent in der Buchhaltung tätig gewesen. Nachdem seine Arbeit nicht den Erwartungen des Dienstgebers entsprochen hätte, sei sein Dienstverhältnis nach der Probezeit aufgelöst worden.

Am 3. 1. 2012 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dem Beschwerdeführer wurden dabei die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation mitgeteilt. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er nicht verstehe, warum ihm eine Tätigkeit in der Buchhaltung bei der AIB unterstellt werde. Seine letzte Tätigkeit habe darin bestanden, Direktor des xxxxgewesen zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 1. 2012, Zl 11 03.099-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass bereits der Umstand, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angeführt habe, die Taliban hätten von ihm interne Informationen über die Bank gewollt, worauf er wegen seiner Verweigerung circa einen Monat später entführt worden sei, voraussetze, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner behaupteten Entführung Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich widersprüchlich zu diesen Angaben bei der Erstaufnahmestelle am Flughafen und auch im weiteren Verfahren angegeben, das allererste Mal am Tag seiner Entführung mit den Taliban Kontakt gehabt zu haben.

Weiters habe der Beschwerdeführer am 5. 4. 2011 vorgebracht, dass sich bei seiner Entführung noch weitere drei Männer im Auto befunden hätten, während er sein Vorbringen bei seiner Einvernahme am 3. 6. 2011 dahingehend abgeändert habe, dass sich nur zwei weitere Personen im Auto befunden hätten.

Da der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe ausnahmslos auf seine behauptete Tätigkeit in der ATM-Abteilung der AIB gestützt habe, ist im Zusammenhang mit dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer ausnahmslos der Unwahrheit bedient habe. Keine der behaupteten Anstellungen in der ATM Abteilung von AIB hätten als wahr festgestellt werden können. Demnach sei auch die behauptete Entführung als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Dienstverhältnisses als Assistent der Buchhaltung bei AIB augenscheinlich Information zur Bank und deren ATM Abteilung gesammelt habe. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge des erfolgten Parteiengehörs zum Ergebnis der Ermittlungen Stellung bezogen habe, indem es sich um ein Missverständnis handeln würde, was seine genaue Tätigkeit bei AIB betreffe, so habe diese Erklärung nicht das zweifelsfrei gesicherte Ergebnis der erfolgten Recherche widerlegen können. Es sei somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen familiären und beruflichen Hintergrund in xxxx vorweisen könne. Zudem habe sich aus der Anfragebeantwortung vom 23. 11. 2010 ergeben, dass xxxx zwei Großkrankenhäuser aufweise, die nervenärztliche Behandlungen durchführen würden.

Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. 1. 2012 Beschwerde. Darin führte er aus, dass aus dem Ermittlungsergebnis nicht zu ersehen sei, welcher Mitarbeiter welcher Abteilung wozu konkret befragt worden sei und weshalb die befragten Personen über den Beschwerdeführer Bescheid hätten wissen sollen. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb in einer mündlichen Verhandlung seine Fluchtgründe erneut darlegen zu können.

Mit Schriftsatz vom 27. 8. 2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief des Landesklinikums Baden-Mödling, aus dem hervorgeht, dass der er an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome F33.1 leide. Der Beschwerdeführer sei amxxxx auf die Geleise eines Zuges gesprungen und von diesem erfasst worden. Laut der anwesenden Polizei sei der Beschwerdeführer in suizidaler Absicht auf den Geleisen einem einfahrenden Zug entgegengegangen und dabei von diesem erfasst und auf den Bahnsteig geschleudert worden.

Am 16. 9. 2014 und am 17. 2. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. In der Verhandlung vom 16. 9. 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus xxxx stamme. Seine Familie lebe jetzt im Stadtteil xxxx. Zu seiner Ausbildung führte der Beschwerdeführer aus, die Grundschule und das xxxx besucht zu haben. Danach habe er zwei Jahre lang ein Institut für Bankwesen besucht. Zu seiner beruflichen Tätigkeit gab er an, in der "D¿Afghanistan Bank" und danach in der Bank-e Mili (Nationalbank gearbeitet zu haben. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise sei er in der AIB (Afghan International Bank) tätig gewesen. In der Nationalbank sei er zunächst einfacher Angestellter gewesen, bis er zum Direktor aufgestiegen sei. Auf die Frage, warum er von der Nationalbank zur AIB gewechselt habe, gab er an, dass er bei der Nationalbank nach xxxx hätte versetzt werden sollen. Er sei dem aber nicht nachgekommen. Er habe sich daraufhin bei der AIB beworben und nach einem Interview sei er aufgenommen worden. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, Bankomaten zu überprüfen, zB am Flughafen oder in Baghram. Zudem habe er die Bankomaten auch befüllt. Er habe noch ungefähr zwei weitere Kollegen gehabt. Er habe Afghanistan deshalb verlassen, weil ihn die Taliban mitgenommen und festgehalten hätten. Die Taliban seien nach xxxx gekommen. Er habe zu ihnen in das Auto steigen müssen und sie seien nach xxxxxxxx gefahren, wo zwei weitere Personen zugestiegen seien. Von dort seien sie Richtung xxxx gefahren. Dort sei er in ein Haus gebracht und festgehalten worden. Nach einer Woche habe er fliehen können. Er sei deshalb von den Taliban entführt worden, weil diese Operationen durchführen hätten wollen und von ihm Informationen über die Bank benötigt hätten.

Er habe ein Jahr in xxxx gelebt.

Dem Beschwerdeführer wurde befragt, ob er seine Zustimmung zu weiteren Ermittlungen durch den länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly erteilen wolle, was der Beschwerdeführer bejahte.

Der Sachverständige erstattete mit Schriftsatz vom 5. 1. 2015 ein Gutachten zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das am 17. 2. 2015 in einer fortgesetzten Verhandlung erörtert wurde. Dieses Gutachten findet in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag. Der Beschwerdeführer erklärte keine Fragen an den Sachverständigen stellen zu wollen.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, sich nicht mehr in psychologischer Behandlung zu befinden. Zu der beruflichen Tätigkeit seines Vaters gefragt, gab er an, dass dieser im Ministerium für zivile Luftfahrt gearbeitet habe.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist ausgeblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der tadschikischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Sein vollständiger Name lautet xxxx. Er lebte gemeinsam mit seinen Eltern im Stadtteil xxxx in der Stadt xxxx. Die letzten drei Jahre vor seiner Flucht aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer im Stadtteil xxxx. Nach der Flucht des Beschwerdeführers übersiedelten die Eltern des Beschwerdeführers in den Stadtteil xxxx. Der Beschwerdeführer besuchte in der Stadt xxxx die Grundschule, danach das xxxx und in weiterer Folge das Institut für Bankwesen. Der Beschwerdeführer hielt sich gemeinsam mit seiner Familie ein Jahr in xxxx auf. Daraufhin arbeitete er in der D¿Afghanistan-Bank und wechselte später in die Nationalbank. Nachdem der Beschwerdeführer in die Provinz xxxx versetzt werden sollte, beendete er seine Tätigkeit in der Nationalbank. Im xxxx begann er eine Tätigkeit bei der Afghan International Bank (AIB) auszuüben. Er war dort in der Abteilung ATM für die Befüllung von Geldautomaten zuständig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Außendienst tätig war. Festgestellt wird, dass die Taliban vom Beschwerdeführer Informationen über die Vorgänge in der Bank erhalten wollten und ihn in die Provinz xxxx entführten. Dort konnte er nach einer einwöchigen Anhaltung flüchten. Daraufhin verließ er im Dezember 2010 xxxx und stellte am 4. 4. 2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer versuchte sich im xxxx das Leben zu nehmen und befand sich in psychiatrischer Behandlung.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von xxxx). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, xxxx und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und xxxx und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen xxxx, Kunar, Nangarhar, xxxx und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In xxxx und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Raum xxxx:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf xxxx oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in xxxx weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in xxxx an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in xxxx (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in xxxx sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt xxxx in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten xxxxs mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Versorgungs- und Sicherheitslage in der Stadt xxxx (Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly anlässlich der Verhandlung vom 20. 1. 2015 zu Zl W119 1319666):

Die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen ist weiterhin prekär. In den Nordostprovinzen Kunduz und Baghlan, im Nordwesten in der Provinz Faryab und in den paschtunisch bewohnten Provinzen in Zentral-, Süd- und Ostafghanistan werden weiterhin von den Taliban bestimmte Gebiete angegriffen und die Hauptstraßenverbindungen unsicher gemacht, sodass heute noch die Taliban sogar eine ganze Familie aus dem Auto zerren und sie köpfen. Die afghanische Nationalarmee und die Polizei ist weiterhin nicht in der Lage solche Vorfälle zu verhindern. In xxxx war die Sicherheitslage bis Mitte Dezember 2014 prekär gewesen. Es gab viele Selbstmord- und Bombenanschläge. Hotels, in denen Ausländer gewohnt hätten, ausländische Militärcamps sowie die UNO-Gebäude sind von den Taliban mit Raketen und Selbstmordanschlägen angegriffen worden. Dabei sind meistens zivile Menschen ums Leben gekommen, die entweder dort gearbeitet oder sich als Passanten oder Anwohner sich in der Nähe befunden haben. Vom 31.12.2014 bis 09.01.2015 hielt er sich wieder in xxxx auf und konnte dabei beobachten, dass die Offensive der Taliban vom Jahre 2014 weitgehend zurückgegangen ist und er kaum Selbstmord- und Bombenanschläge der Taliban in der Stadt xxxx wahrgenommen hatte bzw solche nicht gemeldet worden sind. Es gab aber in den Außenbezirken xxxxs, die am Rande der Provinz xxxx liegen, Anschläge, die aber für die innere Stadt xxxxs keine Auswirkungen gehabt haben. Trotzdem ist diese ruhige Zeit in xxxx im Jänner 2015 nicht geeignet, vorauszusagen, ob die Sicherheitslage in xxxx auch demnächst relativ stabil bleiben wird. Eine endgültige bessere Sicherheitslage in xxxx hängt davon ab, inwieweit eine Aussicht auf Beendigung des Krieges in Gesamtafghanistan besteht. Betreffend die Sicherheitslage in xxxx wird auf eine Internetquelle hingewiesen, die auch für andere unsichere Provinzen Afghanistans gilt.

http://insidetrack.edinburghint.com/afghanistan-weekly-security-report-08-january-2014-2-2-2-2-2-2-2/

Betreffend die Versorgungslage in xxxx befragte der Sachverständige verschiedene Gesellschaftsgruppen auf der Straße und in den Ämtern. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass die Arbeitslosigkeitsrate unter den jungen Menschen mehr als 60% beträgt, die jungen Menschen und Geschäftsleute werden allmählich xxxx verlassen, weil sie davor Angst haben, dass es zwischen den Koalitionspartnern, die derzeit das Präsidentenamt stellten, zu Konflikten kommt, welche möglicherweise zu einem Krieg ausarten könnten, andererseits verunsichert sie der Beginn des Abzuges der Isaf-Truppen. Durch den Abzug der Isaf-Truppen werden auch viele ausländische NGOs abziehen. Tausende Menschen hatten bei diesen NGOs und bei den Isaf-Truppen Arbeitsstellen bekommen, welche nunmehr verloren gehen. Durch den Abzug bzw. die Abwanderung der Geschäftsleute werden auch Tausende Menschen arbeitslos, sodass Menschen sich gezwungen sehen werden ins Ausland abzuwandern, in der Hoffnung Arbeit zu finden. Der Sachverständige hatte in verschiedenen Ministerien nachgefragt und es ihm berichtet worden, dass der afghanische Staat derzeit fast zahlungsunfähig ist und seit Monaten die Soldaten und andere Beschäftigten des Staates auf ihre Löhne warten würden. Das meiste Budget des afghanischen Staates stammt aus dem Ausland und die Ausländer warten weiterhin ab, ob eine stabile Regierung auf die Beine gestellt wird. Die neue Regierung wird am heutigen Tag im Parlament vorgestellt und es wird sich in den nächsten Tagen und Wochen herausstellen, wie weit diese neue Regierung im Stande sein wird, das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft auf sich zu lenken und die bisher gemachten Versprechungen Afghanistan großzügig helfen zu realisieren.

Es wurden jedoch nicht nur Beamte, Geschäftsleute, Militärs usw. befragt, sondern auch auf der Straße Bettler, zurückgekehrte bzw. abgeschobene Jugendliche aus dem Ausland, Hilfsarbeiter und Pendler außerhalb xxxxs, die nach xxxx gereist sind, um Arbeit suchen. Der Sachverständige ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Staatsbeamten können mit ihren Gehältern in xxxx überleben und ein menschenwürdiges Leben mit diesem Gehalt führen. Beschäftigte auf staatlicher Ebene mit einem Arbeiterstatus haben es schwer mit staatlichen Gehältern ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sie hausen meistens in den Slum-Vierteln oder es wohnen mehrere Personen in einem Zimmer ohne Wasser, Heizung und Strom, wobei sie auch auf keinen Kündigungsschutz vertrauen können. Diese Lage der staatlichen Arbeiter ist auch auf Gelegenheits- und Hilfsarbeiter zu übertragen, die es sehr schwer haben unter diesen Bedingungen in xxxx ein menschenwürdiges Leben zu führen. Diese Menschen können sich oft nur eine warme Mahlzeit leisten. Diese Mahlzeiten bestehen oft aus Brot und einem Essen ohne Fleisch. Die zurückkehrenden Jugendlichen aus dem Ausland, meistens aus den Nachbarländern, rutschen häufig in die Drogenszene ab, wenn sie keinen Familienrückhalt und auch kein soziales Netz haben. Der Sachverständige beobachtete in den Parkanlagen an den abgelegenen Straßenrändern und in den Abbruchhäusern, dass sich hunderte Jugendliche zusammenschließen und dort Drogen einnehmen und auch unter den schlechten Wetterbedingungen leiden. Der Grund liegt darin, dass in Afghanistan wie in xxxx die Arbeitslosenrate sehr hoch ist und kaum eine Chance besteht, dass der Rückkehrer ohne Fachausbildung eine Arbeit findet. Außerdem haben der Staat und die internationale Gemeinschaft keine geeigneten Projekte, die Rückkehrer aufzunehmen und ihnen die Chance zu bieten, sich in xxxx oder wo anders in Afghanistan zu integrieren. Nachdem viele Personen in die Drogenszene und Kriminalität abrutschen, hat die Regierung und UNHCR keine geeigneten Institutionen diesen Menschen Alternativen zu bieten. Es gibt auch keine geeigneten Rehabilitationszentren, die tausende drogenabhängigen Menschen in Afghanistan adäquat betreuen können. In xxxx betragen die Lebenserhaltungskosten für eine Person nach dem Ergebnis der Recherchen des Sachverständigen ca. 350 Dollar und für eine Familie ca. 600 Dollar im Monat. Diese Summe können jene aufbringen, die einen Laden besitzen oder Grundstücke haben, von deren Ernte sie profitieren können oder es handelt sich um Staatsbeamte und Offiziere. Jene Personen, die unter 300 Dollar pro Monat verdienen und keinen Familienrückhalt haben, können in xxxx sehr schwer ein normales Leben zu führen. Für die Rückkehrer ist es notwendig, dass ihnen genügend Geldmittel seitens der Regierung oder UNHCR zur Verfügung gestellt wird, damit sie ein Zimmer mieten können und auch für ihren monatlichen Lebensunterhalt das nötige Geld zur Verfügung wird. Für Jugendliche, die keine Fachausbildung haben, ist festzustellen, dass keine Aussicht besteht mittelfristig eine Arbeit zu finden und es besteht die Gefahr, dass sie in die Kriminalität und in die Drogenszene abrutschen oder versuchen sich wieder ins Ausland zu begeben. Hierzu wird auf einen Bericht des UNHCR hinweisen, wonach die Zahl der Rückkehrer im Jahr 2014 um 65% zurückgegangen ist. Diesen Zustand führt UNCHR darauf zurück, dass afghanische Flüchtlinge wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage derzeit nicht rückkehrwillig sind. Hierzu wird auf einen Bericht des UNHCR hingewiesen, welcher in der Sprache Dari verfasst ist.

http://www.afghanpaper.com/nbody.php?id=87724

Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt xxxx und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Hauptrisikogruppen

1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF

Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.

a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.

b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete

Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.

c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer

...

d) Frauen im öffentlichen Leben

...

e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter

...

2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten

...

3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen

...

4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppenverdächtigt werden

...

5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben

...

6. Frauen (mit bestimmten Profilen)

...

7. Kinder (mit bestimmten Profilen)

...

8. Opfer von Menschenhandel

...

9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)

...

10. Angehörige von ethnischen Minderheiten

...

(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).

Der länderkundige Sachverständige erstattete zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein schriftliches Gutachten:

Ich habe Anfang November 2014 und Anfang Jänner 2015 in xxxx zu den Angaben des Beschwerdeführers Nachforschungen angestellt. Im November 2014 konnte ich wegen der Sicherheitslage keine Information über den Beschwerdeführer von der Bank AIB erhalten. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sind offizielle Stellen, insbesondere Banken, auf keinen Fall bereit, über ihre aktuellen oder über bereits ausgeschiedene Mitarbeiter Information zu erteilen.

Ich war vom 31. 12. 2014 bis 09. 01. 2015 neuerlich in Afghanistan und habe erneut gemeinsam mit meinen Mitarbeitern diesbezüglich nachgeforscht.

Das Ergebnis der Nachforschungen hat Folgendes ergeben:

Ich habe mich mit meinen Mitarbeitern bei der AIB Bank inxxxx und in deren Zweigstellen hinsichtlich des Beschwerdeführers erkundigt. Die Banken waren wegen des Datenschutzes aufgrund der Sicherheitslage nicht bereit, mit uns darüber zu sprechen. Erst als wir einen Mann gefunden haben, dessen Verwandter in der AIB angestellt ist, konnten wir das Vertrauen der Bank gewinnen und einige Informationen über eine Person namens xxxx bekommen, der unter den Nachnamen xxxxbekannt war. Die AIB kannte eine Person namens xxxx nicht. Nach diesen Informationen gibt es und gab es in der AIB acht Personen mit den Namen xxxx. Einer dieser Personen hatte den Nachnamenxxxx getragen. Die anderen sieben Personen namens xxxx haben weder den Nachnamen xxxx noch den Nachnamen xxxx geführt. Jener xxxx, der den Nachnamen xxxx getragen hat, war in der AIB vom xxxx bis xxxx hauptsächlich in der Zweigstelle der Bank im Bezirk Khairkhana in xxxx tätig. Diese Zeit war für ihn eine Probezeit und er konnte über die Probezeit hinaus nicht in der AIB arbeiten, weil die Bank mit ihm nicht zufrieden war. Die Aufgaben des Herrn xxxx bestanden nach der Information der Bank, um einem "xxxx" Er war in dieser kurzen Zeit Buchhaltungsgehilfe und in dieser Funktion auch für die ATM der Zweistelle in xxxx zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer ist nicht im Außendienst tätig gewesen. D.h. Herr xxxx ist nicht im Auftrag der Bank zu den ISAF Camps geschickt worden. Zur Füllung der ATM¿s in den ISAF Camps und anderen ausländischen Camps sind erfahrene Leute geschickt worden, die jahrelang bei AIB tätig gewesen sind. Herr xxxx war dort nur ca. drei Monate tätig und diese Zeit reichte nicht aus, um ihn im Außendienst einzusetzen.

Es wurde auch nachgefragt, ob der Beschwerdeführer von den Taliban wegen seiner Tätigkeit für die AIB entführt worden sei. Die AIB in xxxx hat nicht bestätigt, dass eine Person Namens xxxx mit dem Nachnamen xxxx oder mit dem Nachnamen xxxx entführt worden wäre.

Schlussfolgerung:

Der Beschwerdeführerstammt aus xxxx und ist mit dem Bankenwesen vertraut. Ich gehe davon aus, dass er in der kommunistischen Zeit in der Bank gearbeitet hat. Ob er unter den Mujaheddin oder den Taliban oder unter der Präsidentschaft von Karzai in der Bank gearbeitet und in xxxx gelebt hat, ist nicht sicher.

Das Ergebnis meiner Forschung betreffend die Angaben des Beschwerdeführers, dass er bei der AIB gearbeitet hat, bestätigt das Ergebnis der Forschung im Auftrag des Bundesasylamtes.

Es gibt aber folgende Abweichungen zwischen den Ergebnissen meiner Forschung und der Ermittlungen des Bundesasylamtes:

Nach meiner Recherche war der Beschwerdeführer vom Jänner bis xxxx auch in der Zweigstelle der AIB in xxxx tätig. Aber nach den Ermittlungen des Bundesasylamtes war er dort später tätig.

Den Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes zufolge war der Beschwerdeführer in der AIM-Abteilung Buchhaltungsassistent gewesen, während er nach meinen Recherchen auch für ATM¿s in der Bank zuständig war. Aber er war nicht für den Außendienst zuständig.

Die ATM¿s sind immer innerhalb der Bank angebracht und wenn die Banken schließen, werden die ATM¿s auch geschlossen. Wenn sich ATMs neben der Bank befinden, werden diese von einer Sicherheitskraft bewacht und jene Person, die Geld abheben möchte und die Zelle betritt, muss sich zuvor einer Leibesvisitation unterziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation sowie dem schriftlich erstattetem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in xxxx das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Stadt xxxx konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zudem bestätigt das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen die Abstammung des Beschwerdeführers aus der Stadt xxxx. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung konnten daher die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer brachte vor, wegen seiner Tätigkeit für die Afghan International Bank (AIM), von den Taliban entführt worden zu sein, da diese von ihm Informationen über bestimmte Vorgänge in der Bank erhalten hätten wollen. Wenn auch das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubwürdig beurteilte, da der Beschwerdeführer nach dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation nicht als xxxx", dh als jene Person, die Bankomaten mit Geld befülle, in der ATM-Abteilung der AIB gearbeitet habe, geht aus dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer diese Funktion als "xxxx inne gehabt habe. Dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, als "xxxx" im Außendienst tätig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse im Bankwesen verfügt, ist während des gesamten Verfahrens zu Tage getreten.

Vorerst ist festzuhalten, dass die - im Hinblick auf das vom länderkundigen Sachverständigen erstattete Gutachten - voneinander abweichenden Ermittlungsergebnisse darauf zurückzuführen sind, dass die bei dieser Bank tätigen Personen mit Informationen sehr zurückhaltend vorgegangen sind. Es ist jedoch unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der ATM-Abteilung der AIB tätig gewesen ist, wobei - wie aus dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation zu ersehen ist - auch der Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses in einem zeitlichen Naheverhältnis steht. Es ist sowohl dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation als auch dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Assistent im Bereich der Buchhaltung tätig gewesen ist. Während sich das vom Bundesasylamt herangezogene Ermittlungsergebnis auf diese Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt, ist dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit auch als "xxxx beschäftigt war. Es hat sich für das Bundesverwaltungsgericht kein Anhaltspunkt dafür ergeben, an den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zu zweifeln. Als nicht den Tatsachen entsprechend hat sich die Behauptung des Beschwerdeführers erwiesen, wonach der Beschwerdeführer als "xxxx" im Außendienst tätig gewesen sei. Dennoch bildet diese geringfügige Steigerung des Vorbringens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund, um die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit in Frage zu stellen.

Wenn auch nach dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen die Mitarbeiter der AIB keine Kenntnis von der Entführung des Beschwerdeführers hatten, bildet dieser Umstand keinen Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Entführung auch nicht mehr in die AIB zurückgekehrt ist. Wenn das Bundesasylamt auch den vom Beschwerdeführer beschriebenen Entführungsvorgang als nicht glaubwürdig beurteilte, weil der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen einmal von zwei und in weiterer Folge von drei sich mit ihm im Auto befindlichen Personen gesprochen hat, so sind diese geringfügig abweichenden Aussagen - unter Zugrundelegung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, der in einem Suizidversuch endete - nicht geeignet, dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Im gegenständlichen Fall stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Beschwerdeführer ein abwehrendes Verhalten den Taliban gegenüber gesetzt. Im Lichte dessen hat der Beschwerdeführer eine gegen die Taliban gerichtete Gesinnung eindeutig zum Ausdruck gebracht und ist - wie beschrieben - vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 25. 1. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer von den Taliban entführt, damit diese an Informationen über interne Bankangelegenheiten gelangen würden. Da der Beschwerdeführer jedoch flüchtete, wird ihm seitens der Taliban unterstellt, nicht mit ihnen zu kooperieren und den Taliban gegenüber feindlich eingestellt zu sein. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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