BVwG W143 2015815-1

W143 2015815-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Rechtskraft, Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung, Verspätung,<br/>Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W143 2015815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W143.2015815.1.00

Spruch

W143 2015815-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über das Beschwerdeverfahren "Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.12.2014, AZ 14375/I/1/1/Ho, mit dem der Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014 (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012), AZ II/7-EBP/12-120909621, als verspätet zurückgewiesen wurde" beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.12.2014 den Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.03.2014 gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" bezeichneten Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909621 (i.d.Folge nur "Abänderungsbescheid"), vor.

Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118814404, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 entschieden.

Gegen diesen Bescheid legte die beschwerdeführende Partei ein Rechtsmittel ein. Mit dem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert. Am Schluss des Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei.

Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2014 eine Beschwerdenachreichung vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass mit Bescheid der AMA vom 10.12.2014, AZ 14375/I/1/1/Ho, der Vorlageantrag von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909621, als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid wurde kein Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 09.12.2014 den Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" vor. Nach diesem Vorlagezeitpunkt, nämlich am 10.12.2014, wurde von der belangten Behörde ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen, mit dem der Vorlageantrag zurückgewiesen wurde. Verspätete Vorlageanträge sind von der Behörde grundsätzlich mit Bescheid zurückzuweisen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 772).

Der verfahrensrechtliche Bescheid wurde jedoch nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht und somit von einer unzuständigen Behörde erlassen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a, Rz 20 zur Berufungsvorentscheidung).

Ein nach vorheriger Vorlage des Vorlageantrages erlassener rechtswidriger Bescheid ist dennoch gültig und wirksam und erledigt den Vorlageantrag. Da von der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Bescheid erhoben wurde, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft und begründet somit res iudicata über die Beschwerde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 768; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a, Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Gerichtes in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Entscheidung über den Vorlageantrag rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; VwGH 03.11.2014, Fr 2014/20/0021).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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