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W147 1436952-1•BVwG W147 1436952-1
W147 1436952-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Gefährdung,<br/>Sippenhaftung, subsidiärer Schutz
W147 1436952-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juli 2013, Zl. 12 17.402-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kasachstans, brachte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte die Beschwerdeführerin nach Schilderung ihres Reiseweges hinsichtlich der Gründe der Ausreise im Wesentlichen vor, im XXXX seien drei ihrer Onkel getötet worden; ihr Bruder und ihre Schwester hätten dies mitverfolgt. Ihr Bruder werde seit 2007 vermisst und ihre Familie seither verfolgt. Im Frühling 2012 hätten unbekannten Personen den Schwager der Beschwerdeführerin geschlagen und nach ihnen gesucht. Schließlich seien ihre beiden Cousins verschleppt worden. Für die Beschwerdeführerin bestehe Lebensgefahr.
Am 12. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, in Kasachstan geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein. Ihr Vater sei im XXXX verstorben. Sie habe vier Schwestern und einen Bruder. Zu ihrem Bruder habe sie keinen Kontakt. Laut Internetangaben sei dieser in Georgien festgenommen worden. Zwei ihrer Schwestern seien in Österreich, eine andere, deren nunmehrigen Aufenthaltsort sie nicht kenne, sei im XXXX aus dem Heimatland ausgereist und die jüngste von ihnen lebe vermutlich noch bei ihrer Mutter im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihren bei der Erstbefragung angeführten Ausreisegrund. Von ihrer Schwester habe die Beschwerdeführerin erfahren, ihr Bruder sei in Georgien inhaftiert. Dies habe ihre Schwester im Internet gelesen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls am XXXXhätten sich außer der Beschwerdeführerin noch ihre Mutter, zwei Schwestern und ihr Schwager im Haus aufgehalten, die Frauen hätten sich im Keller versteckt. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Schwester bei einer Freundin versteckt. Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin sei zunächst bei ihrer Mutter geblieben, dann geflüchtet und nach Österreich ausgereist. Ihr Schwager, der bei dem Vorfall im XXXX gefoltert worden sei, sei aus Angst geflüchtet und gemeinsam mit der Schwester der Beschwerdeführerin ausgereist. Zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall am XXXX seien zwei Cousins der Beschwerdeführerin entführt worden. Laut Wissens der Beschwerdeführerin seien diese inhaftiert worden. BisXXXX sei die Beschwerdeführerin noch mit ihrer jüngeren Schwester im Herkunftsstaat geblieben und dann schließlich allein ausgereist. Persönlich angegriffen oder verletzt sei die Beschwerdeführerin nicht, sondern nur einmal bei einem Vorfall im Jänner 2012 mit einer Waffe bedroht worden. Es wurden der Beschwerdeführerin schließlich Länderfeststellungen zu Kasachstan vorgehalten. Die Beschwerdeführerin gab abschließend an, in Österreich zwei Schwestern und eine Tante zu haben und einen Deutschkurs zu besuchen.
2. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. 12 17.402-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz vom
XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig dargelegt habe. Auch mit ihren Rückkehrbefürchtungen habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Kasachstan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Bei ihren Rückkehrbefürchtungen handle es sich um in den Raum gestellte Behauptungen bzw. Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die von der Beschwerdeführerin durch keine Beweise untermauert werden hätten können, weshalb die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin mangels Individualisierung und Konkretisierung auch nicht objektivierbar gewesen seien.
3. Mit Verfahrensordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom XXXXwurde der Beschwerdeführerin amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
4. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit eingebracht. Im der Beschwerde angehängten Schreiben der Beschwerdeführerin brachte diese vor, dass ab XXXX die Suche nach ihrem Bruder begonnen habe. Andauernd hätten unbekannte Leute nach ihrem Bruder und ihrer Schwester gefragt. Sie hätten auch ihre Telefone abgehört und ihre Nachbarn und Bekannten nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt. Als deren Suche in Kasachstan erfolglos verlaufen und sie davon überzeugt gewesen seien, dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin nicht in Kasachstan aufhalte, sei gegen ihn eine föderationsweite Fahndung ausgeschrieben worden. Im XXXX sei der Schwager der Beschwerdeführerin halbtot geschlagen und gefoltert worden, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, ihres Bruders und ihre Schwester zu erfahren. Am 18. XXXX hätten 350 Leute einen Gewaltakt an ihrer Familie vollführt, drei ihrer Onkel bestialisch ermordet und das Haus niedergebrannt. Auf diesen Vorfall folgende Schwierigkeiten hätten die Familie der Beschwerdeführerin zum Verlassen ihres Heimatortes gezwungen. Wären sie dort geblieben, wäre es ihnen offensichtlich gleich ergangen wie ihren Familienangehörigen.
5. Die Beschwerdevorlage und die Übermittlung des gegenständlichen Aktes langten am XXXX beim Asylgerichtshof ein.
6. Am 22. Oktober 2014 wurde dem im Spruch genannten Vertreter Vollmacht erteilt.
7. Am 23. Oktober 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Schwester (W147 1436951), ihr nunmehriger Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, gab die Beschwerdeführerin an, sich seit ihrer Einreise in Österreich im XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und neben des Bezuges der Grundversorgung finanzielle Unterstützung von ihrem Cousin, ihrem Schwager, und ihrer Tante zu erhalten. Sie studiere in Österreich "Wirtschaft" und habe die Zugangsberechtigung aufgrund ihres Studiums in Kasachstan bekommen. Sie nehme auch aktiv bei der Vorführung von Theaterstücken teil. Die Beschwerdeführerin lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft und habe in Österreich noch zwei Schwestern und eine Tante. In ihrem Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin keine Verwandte mehr, ihre Mutter und ihre jüngere Schwester würden sich in Georgien aufhalten und ihr Bruder sei in Georgien im Gefängnis gewesen und vor einem Monat freigelassen worden. Dies sei ihrer Tante vom Anwalt gestern mitgeteilt worden. Den derzeitigen Aufenthaltsort des Bruders der Beschwerdeführerin kenne der Anwalt jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin legte Internetauszüge betreffend der Verhaftung ihres Bruders vor. Befragt, ob die Beschwerdeführerin wisse, warum ihr Bruder freigelassen worden sei, gab sie an, von ihrer Tante nur erfahren zu haben, dass ihr Bruder nach Kasachstan ausgeliefert werden sollte. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass eine Freilassung des Bruders der Beschwerdeführerin bei aufrechtem Auslieferungsersuchen nicht nachvollziehbar sei. Dies könne die Beschwerdeführerin auch nicht erklären, sie wisse es nur von ihrer Tante. Auf Nachfrage erklärte sich die Beschwerdeführerin damit einverstanden, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Georgien amtswegige Ermittlungen durchgeführt werden. Schließlich wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit zwecks Einholung der Rechercheergebnisse vertagt.
8. Aus einer in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung vom XXXX ergeben sich folgende Informationen über den Bruder der Beschwerdeführerin.
Zum Auslieferungsverfahren wurde ausgeführt:
Am XXXX sei der Bruder der Beschwerdeführerin von den Rechtsschutzbehörden in Georgien festgenommen und bis einschließlich XXXX in Auslieferungshaft festgehalten worden. Am XXXX seien bei der georgischen Hauptstaatsanwaltschaft das Ansuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan über die Auslieferung des Bruders der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Auslieferungsmaterialien eingelangt. Am XXXX habe der Bruder der Beschwerdeführerin beim "Ministerium der Vertriebenen von den okkupierten Territorien, Ansiedlung und Flüchtlinge von Georgien" einen Asylantrag gestellt. Als Grund habe er unter anderem angeführt, dass er aufgrund der ethnischen Herkunft und der Teilnahme am Krieg in Tschetschenien in der Republik Kasachstan nicht rechtmäßig verfolgt worden sei. Nach Einholung entsprechender Informationen seien die Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin über seine unrechtmäßige Verfolgung nicht geteilt worden. Am XXXX habe das Ministerium die Entscheidung getroffen, ihm die Verleihung des Flüchtlings- und humanitären Status zu verweigern. Die erwähnte Entscheidung des Ministeriums habe der Bruder der Beschwerdeführerin beim Kollegium der Verwaltungssachen des Stadtgerichtes XXXX angefochten. Durch die Entscheidung des erwähnten Gerichtes vom XXXX sei der Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben worden. Die angegebene Entscheidung habe der Bruder der Beschwerdeführerin vergeblich beim Berufungsgericht angefochten. Danach habe der Bruder der Beschwerdeführerin die Entscheidung des Berufungsgerichtes bei der zuständigen Kammer für Verwaltungssachen des Obersten Gericht angefochten, woraufhin mit Beschluss vom XXXX die angegebene Beschwerde für nicht zulässig erklärt worden sei.
Am XXXX habe die Hauptstaatsanwaltschaft von Georgien das Kollegium der Strafsachen des Stadtgerichtes XXXX ersucht, die Auslieferung des Bruders der Beschwerdeführerin als zulässig anzuerkennen. Die zuständigen Strafrichter des Stadtgerichtes XXXX habe bei der Verhandlung die Rechtsgrundlage der Auslieferung, das Prinzip der Doppelbestrafung, Verjährung der Strafverfolgung, die Staatsbürgerschaft und Flüchtlingsstatus der der Auslieferung unterstellten Person, die Fragen der Unzulässigkeit der wiederholten Anklage und Bestraffung bezüglich des oben erwähnten Verbrechens, die Fragen der möglichen Rechtsprechung im Staat, wo das Ersuchen erörtert werde, verhandelt und zugleich das Risiko des Verstoßes gegen die Art. 3, 6, 8 EMRK im Fall der Auslieferung des Bruders der Beschwerdeführerin eingeschätzt. Aufgrund des Ersuchens der Hauptstaatsanwaltschaft von Georgien sei durch den Beschluss des zuständigen Strafrichters des Stadtgerichtes XXXX die Auslieferung des Bruders der Beschwerdeführerin an die Republik Kasachstan mit dem Ziel seiner Strafverfolgung wegen begangener Verbrechen XXXX für zulässig erklärt worden. Diesen Beschluss habe der Bruder der Beschwerdeführerin beim Obersten Gericht in Georgien angefochten. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss der zuständigen Kammer des Obersten Gerichtes in Georgien bestätigt. Derzeit werde die Auslieferung des Bruders der Beschwerdeführerin an die Republik Kasachstan vorbereitet. Gemäß dem 15. Punkt des 34. Artikels des georgischen Gesetzes "über die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechtes" habe der XXXX bei der Prüfung hinsichtlich des Erlasses der Verordnung die Gerichtsentscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, den Einfluss der Auslieferung auf die Souveränität des georgischen Staates, die Sicherheit und Hauptinteressen, die im Bereich des Menschenrechtsschutzes von Georgien übernommenen internationalen Verpflichtungen, humanitäre Ziele und andere durch die Auslieferung bewirkte Umstände zu berücksichtigen.
Zum in Georgien durchgeführten Rechtsverfahren wurde Folgendes ausgeführt:
Der Bruder der Beschwerdeführerin sei am XXXX wegen "illegalen Erwerbs und Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition" angeklagt, und nach Anordnung seiner Haft am XXXX und seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dabei sei das Strafausmaß unter Berücksichtigung seiner Haft vom XXXX bis einschließlich XXXXentsprechend reduziert worden und der Bruder der Beschwerdeführerin schließlich aus der Haft entlassen worden.
10. Am 5. Februar 2015 wurde die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23. Oktober 2014 fortgesetzt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Schwester (W147 1436951), ihr Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wurde die Beschwerdeführerin nochmals ausführlich zu ihren Ausreisegründen, ihrer Rückkehrsituation sowie ihrem Leben in Österreich befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Rahmen der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, ihr Bruder habe sich in Kasachstan laut Angabe im Internet irgendetwas zuschulden kommen lassen, wovon sie jedoch nichts wisse. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kasachstan werde man versuchen, durch ihre Person ihren Bruder zu erpressen, um seine Rückkehr zu bewirken.
Die bei der Verhandlung anwesende Schwester der Beschwerdeführerin gab an, beim Vorfall im XXXX seien ihre ältere und ihre jüngere nicht in Österreich aufhältigen Schwestern, ihr Bruder, sechs Onkel samt deren Familie und die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Seit diesem Vorfall habe sie ihren Bruder, der Tschetschene, jedoch nicht im Widerstand verwickelt gewesen sei, nicht mehr gesehen.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, bei einer Rückkehr nach Kasachstan wegen ihres Bruders umgebracht zu werden. Auf die Frage, was passieren würde, wenn ihr Bruder bei ihrer Rückkehr in Kasachstan in Haft wäre, mutmaßte die Beschwerdeführerin, auch gefoltert zu werden. Warum sie in diesem Fall gefoltert werden sollte, wisse sie nicht, betonte jedoch, dass ihr Bruder nicht ergriffen worden sei. Bei Verlesung der Stellungnahme des XXXX vom XXXX zeigten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester schwer bestürzt.
Die Beschwerdeführerin gab dazu an, ihr Bruder sei kein Straftäter und könne niemanden umgebracht haben. In Kasachstan würden die Menschenrechte nie so wie in Österreich eingehalten. Dort würden oft auch einfach Straftaten unterstellt. Dass ihr Bruder die Straftaten XXXX begangen habe, könne sie sich nicht vorstellen. Außerdem habe ihr Bruder mangels Aufenthaltes in Kasachstan dort auch XXXXkönnen.
Ihre Schwester äußerte sich dazu dahingehend, dass ihr Bruder doch in Georgien freigelassen worden sei.
Dem Verfahren wurden Länderfeststellungen zu Kasachstan der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf Einsicht- und Stellungnahme. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde zurückgezogen und darauf verwiesen, dass im Fall einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vorliegen würde, da von deren Belangung bei ihrer Rückkehr auszugehen sei, um ihren Bruder zu einer freiwilligen Rückkehr nach Kasachstan zu nötigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Kasachstan sowie unter Berücksichtigung des gleichzeitig anhängigen Verfahrensaktes der Schwester der Beschwerdeführerin werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kasachstans und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie hält sich nach illegaler Einreise seit dem XXXX, dem Tag der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, durchgehend im Bundesgebiet auf.
Einer Schwester der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Familienverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX zu Zl. D9 401333-1/2008 - dem ihrem minderjährigen Sohn zuerkannten Status des Asylberechtigten folgend - ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Festgehalten wird, dass Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 12 17.402-BAI, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) infolge der diesbezüglichen Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 5. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bruder der Beschwerdeführerin befand sich vom XXXX bis einschließlich XXXXin Georgien in Auslieferungshaft. Das Auslieferungsersuchen Kasachstans wurde seitens Georgiens durch die Gerichte stattgebend überprüft. Derzeit wird die Auslieferung durch das XXXX überprüft. Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde nach einer strafrechtlichen Verurteilung in Georgien am XXXX aus der Haft entlassen und befindet sich nach wie vor in diesem Staat.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht Druck seitens staatlicher bzw. regionaler Sicherheitsbehörden im Sinne von Drohungen und/oder Repressionen ausgesetzt sein könnte, um ihren Bruder zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu bewegen.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Kasachstan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 3.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 3.2014). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage
Von XXXX mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2014a).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 3.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 18.6.2013). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im XXXX in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Bezüglich dieser Vorwürfe kam es bislang zu keinen effektiven Ermittlungen. Im Jahr 2013 wurden mehrere Polizisten wegen der Anwendung von Folter verurteilt und im XXXX verabschiedeten die Behörden ein Gesetz über einen nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter. Dennoch berichtete die Anti-Folter-Koalition (eine Allianz der Zivilgesellschaft) allein in der ersten Jahreshälfte 2013 von 201 Beschwerden bezüglich Folter und Misshandlung (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 3.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption war in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Kasachstan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.3.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewährt den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert (AA 3.2014a).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 3.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Frauen/Kinder
Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 3.2014b).
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Es gibt 20 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester(W147 1436951), Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23. Oktober 2014 und am 5. Februar 2015, in welcher auch die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden, sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente und sonstigen Schriftstücke.
Die Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren diesbezüglichen konsistenten und glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Person des Bruders der Beschwerdeführerin, dessen Auslieferungshaft und seiner mit einer strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX erfolgten Haftentlassung in Georgien resultieren insbesondere aus den unzweifelhaftem Inhalt der vom XXXX bekanntgegebenen Informationen.
Ausdrücklich festzuhalten ist an dieser Stelle nochmals, dass der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 5. Februar 2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.?Jänner?2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Die Zurückziehung einer Berufung bzw. Beschwerde ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150).
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 12 17.402-BAI, (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (‚sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR). "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz weiterhin anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 26. 6. 1997, 95/18/1293; 17. 7. 1997, 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Rückkehr nach Kasachstan im Entscheidungszeitpunkt keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten ? von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden ? Probleme zu erwarten hätte.
Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Schwester einer von den Behörden in ganz Kasachstan gesuchten Person ist, nicht ausgegangen werden.
Ergänzend wird noch auf die gute Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hingewiesen, besitzt die Beschwerdeführerin doch gute Deutschkenntnisse und hat sich auch gut in die österreichische Gesellschaft integriert.
4. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem/Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des/der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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