BVwG W150 2101126-2

W150 2101126-2Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Äußerungen, Interessenabwägung,<br/>minderjähriger Schüler, Paralellklasse, unverhältnismäßiger<br/>Nachteil, Versetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W150 2101126-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.2101126.2.00

Spruch

W150 2101126-2/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN über den Antrag des mj. Schülers XXXX, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Hellmut PRANKL, der gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.02.2015, GZ 5056/0001-AP/2015, mit dem mit dem gemäß § 47 Abs. 2 SchUG die Versetzung des mj. Schülers XXXX von der Klasse XXXX in die Parallelklasse XXXX des XXXX angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde dagegen ausgeschlossen wurde, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der gegenständlichen Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 5 iVm § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Akt der belangten Behörde zur allfälligen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zurückgestellt.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Am 09.01.2015 fand am Akademischen Gymnasium Salzburg eine Schulkonferenz statt, in der über das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schule, insbesondere über von ihm im Online Nachrichtendienst "WhatsApp" in einem Audio-File getätigten Äußerungen, beraten bzw. gesprochen wurde.

Als Ergebnis dieser Konferenz, in der auch der Vater des mj. Beschwerdeführers als dessen Vertreter gehört wurde, entschied diese dahingehend, dass die Stellung eines Antrages auf Schulausschluss angedroht und die Versetzung des Beschwerdeführers in die Parallelklasse XXXX mit 12.01.2015 angeordnet wurde.

2. Dagegen erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Hellmut PRANKL, nachdem er am 12.01.2015 Akteneinsicht genommen hatte, zwischen dem 12. und 16.02.2015 das Rechtsmittel des Widerspruches.

3. Mit Bescheid, datiert mit 13.02.2015, GZ: 5056/0001-AP/2015, wurde durch die belangte Behörde der Widerspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgesprochen, dass dieser "von der Klasse XXXX in die Klasse XXXX versetzt ist" und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen werde. Dieser Bescheid wurde am 16.02.2015 in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters übernommen.

4. Dagegen richtet sich nun die gegenständliche Beschwerde vom 17.02.2015, die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 19.02.2015, hg. eingelangt am 24.02.2015, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

5. Am 03.03.2015 teilte der Vater des mj. Beschwerdeführers dem zuständigen Richter telefonisch mit, dass er auch Mediziner und eine klinische Psychologin zugezogen habe. Nach deren Meinung sei es unvertretbar, seinen Sohn in die Parallelklasse XXXX gehen zu lassen. Eine Versetzung in die Parallelklasse 4b brächte fachlich auch eine Schlechterstellung mit sich, doch wäre sein Sohn dort keinem Mobbing ausgesetzt. Sein Sohn sei ein guter Schüler, es gebe drei vierte Klassen, er gehe in die "Europaklasse" ("XXXX"). In Turnen sei sein Sohn kein guter Schüler. Er sei auch der kleinste und dünnste Bursch in der Klasse, habe rote Haare und sei Brillenträger, sozusagen das klassische Mobbingopfer. Angst vor körperlichen Übergriffen müsste kein Mitschüler bzw. keine Mitschülerin - von denen nur zwei noch kleiner seien als sein Sohn - haben.

Die Äußerungen seines Sohnes seien unter starkem Druck (drohender Schulverweis) erfolgt, also in einer Situation der Entrüstung.

Bezüglich seiner Äußerungen hätte sein Sohn sowohl von ihm als auch von seiner Mutter eine ordentliche Kopfwäsche erhalten und er habe ein WhatsApp-Verbot und Postingverbot erhalten und halte sich aus seiner Sicht auch an diese Vorgaben, denn er kontrolliere jetzt das Nutzungsverhalten seines Sohnes bezüglich elektronischer Medien ganz genau. Er sei überzeugt davon, dass sein Sohn solche Äußerungen nicht mehr machen werde.

6. Am 06.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen Schriftsatz, in dem eine ergänzende Stellungnahme abgegeben wurde. Darin wurde zum eigentlichen Sachverhalt im Wesentlichen dargelegt,

6.1. [Anmerkung: zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen]

dass die belangte Behörde "die aufschiebende Wirkung eines

Widerspruchs nicht zuerkannt [habe], weil ... [sie] Gefahr im Verzug

festgestellt ... [habe]. Die Drohungen des XXXX ... [hätten] XXXX

... in unzumutbarer Weise zugesetzt, ... ihre psychische Situation

für Ihre Lehrkräfte merkbar verändert, Angstattacken ausgelöst, zum Rückzug aus der Klassengemeinschaft und zu krankheitsbedingtem Fernbleiben von der Schule geführt. Der weitere Verbleib in der Klasse hätte auch das menschliche Klima stark beeinträchtigt und die durch XXXXs einschüchterndes Verhalten herbeigeführte Bedrohung zahlreicher Mitschüler/inne/n verstärkt."

Die Versetzung des XXXX in eine Parallelklasse erschiene aus pädagogischer Hinsicht unbedingt angezeigt. Die Situation in der XXXX-Klasse sei bis zur Versetzung äußerst angespannt gewesen.

Ich habe gestern die Schule besucht und vom Klassenvorstand der Klasse vier Mails von Klassenlehrkräften vorgelegt bekommen, aus denen hervorgeht, dass die Stimmung in der Klasse deutlich besser, entspannter, positiver geworden ist und die Bedrückung sich verflüchtigt seit dem Tag, an dem XXXX die Klasse wechseln musste. So befürchten die Schüler/innen nicht mehr, mit spöttischen Bemerkungen herabgewürdigt zu werden, und müssen sich Lehrkräfte auch keine Sorgen mehr machen, dass einige der Schüler angestachelt würden, unangenehm aufzufallen. XXXX XXXX, diejenige Schülerin, die den Drohungen insbesondere ausgesetzt war, erscheint nicht mehr als ängstliches "Häuflein Elend", sondern wirkt lebendiger, zieht sich nicht mehr aus der Klassengemeinschaft zurück, kann schon wieder ein bisschen lächeln und arbeitet wieder aktiv mit. Es entsteht der Eindruck, dass die Klasse sich relativ schnell wieder zu einer positiven Gemeinschaft entwickelt, die zusammenarbeiten will. Die gesamte Klasse arbeitet nun dauernd engagiert mit. (Die Mails im Wortlaut lege ich meiner Stellungnahme bei.) Der Schulleiter hat XXXX aus erzieherischen Gründen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in die Parallelklasse versetzt. Letzteres ist nach Lektüre der Rückmeldungen der unterrichtenden Lehrkräfte ganz offensichtlich gelungen. Damit auch ersteres gelingt, muss auch XXXX in die Schule kommen und bereit sein, sich der neuen Situation zu stellen und sich auf sie einzulassen und seine Krankheit überwinden. Ein Klassenvorstand, den XXXX als seinen Lieblingslehrer apostrophiert, und eine Elternschaft, die in ausführlichen Gesprächen auf diese Versetzung vorbereitet ist, sollen dafür möglichst günstige Voraussetzungen bieten.

Ein Lehrer der Klasse schreibt: "Eine Rückkehr des besagten Schülers in diese Klasse wäre psychologischer und pädagogischer Wahnsinn!"

Ich schließe mich dieser Meinung an: psychologisch wäre es kontraproduktiv, weil XXXX daraus nichts lernen könnte, nicht gezwungen wäre, über sein Fehlverhalten zu reflektieren, sich also nicht weiter entwickeln könnte und an dieser Herausforderung wachsen könnte; pädagogisch wäre es kontraproduktiv, weil die nun beruhigte und normalisierte Situation in der XXXX mit einem Schlag wieder zerstört würde.

Bei der Prüfung des Widerspruchs des Rechtsvertreters von XXXX durch den LSR galt es abzuwägen, ob das Einzelinteresse des XXXX oder das Gemeinwohl der Klasse XXXX höher einzuschätzen sei. Da das Unbehagen des XXXX nach Gesprächen mit ihm, seinem Vater, dem Klassenvorstand und den Lehrkräften der Schularbeitenfächer nicht nachvollziehbar war, die Störung des Gemeinwohls durch XXXX aber sehr evident war, wurde dem Widerspruch nicht stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung eines allfälligen weiteren Widerspruchs wurde ausgesetzt, damit der - mittlerweile bereits eingetretene - positive pädagogische Effekt wirksam werden konnte und die Klasse nicht während der Dauer eines unentschiedenen Verfahrens weiter in der aufgezeigten angespannten Situation verharren muss. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde diesen Effekt mit einem Schlage wieder zunichte machen.

In den dazu beigelegten E-Mails, war dazu im Wesentlichen zu lesen:

6.1.1. 01.03.2015, 09:19: "Ich möchte euch nur kurz darüber informieren, dass XXXX"... "ab morgen wieder versuchsweise die Schule besuchen wird. Es kann aber sein, dass sie auch weiterhin immer wieder einmal fehlen wird.

Da es um die Familie Kronreif im Moment verdächtig still ist, möchte ich euch um einen Gefallen bitten. Einige von euch haben mir diese Woche erzählt, dass das Klima in meiner Klasse schon spürbar besser geworden ist. Könntet ihr mir bitte solche - wie ich finde sehr erfreulichen - Rückmeldungen bitte per Email übermitteln. Ich möchte gerne Mitte der Woche an LSI XXXX eine Kurzinfo schreiben, wie es der Klasse jetzt geht.

Der LSR hat ja in seinem Bescheid über die Versetzung von XXXX festgehalten, dass ein Einspruch beim VwGh keine aufschiebenden Wirkung hat und XXXX dadurch ja sofort zu versetzen ist. Meine Befürchtung ist nun die, dass Herr Kronreif diese aufschiebende Wirkung durchsetzen will, damit XXXX bis zur Entscheidung vom VwGh doch in die XXXX gehen kann. Ich weiß zwar nicht ob das überhaupt möglich ist, aber mit einem ersten positiven Zwischenbericht an den LSI kann man vielleicht Argumentationsgrundlagen schaffen - nur für den Fall der Fälle ;-)"

6.1.2. 01.03.2015, 12:08:26: "Die SchülerInnen getrauen sich zum Beispiel mehr ihre Begeisterung auszudrücken, wenn ihnen ein Buch,

eine Lesung ... gefällt, da sie nicht mehr befürchten müssen, mit

spöttischen Blicken oder Bemerkungen herabgewürdigt zu werden"

6.1.3. 01.03.2015, 15:32:41: "Die Situation in der XXXX ist tatsächlich entspannter geworden. XXXX hat mich am vergangenen Freitat (auch im Namen von KollegInnen aus der Klasse) gebeten, dass ich nicht immer XXXX "d¿ran zu nehmen" (Tafel etc.). Das ist mir gar nicht aufgefallen, ich werde diesem Wunsch natürlich nachkommen. Allein diese Intervention lässt darauf schließen, dass neue Stimmungen aufkommen und die globale Depression sich zu verflüchtigen scheint. Außerdem muss man Emilia (die Hochbegabte) immer unterstützen. Da wäre ein Typ K. auch nicht sehr hilfreich."

6.1.4. 01.03.2015, 13:35:20: "Auch ich habe diese Woche beobachtet und auch von einem Schüler rückgemeldet bekommen, dass in der Klasse

wieder eine positivere Stimmung zu spüren ist ... In Bezug auf XXXX

kann ich nur sagen, dass es mir vorkommt, dass sie sich auch wieder besser in der Klassengemeinschaft integriert ..."

6.1.5. 02.03.2015, 20:44:06: "Die Situation in der Klasse ist seit dem Abgang des Schülers Kronreif insgesamt wesentlich entspannter, und alle Schüler sind wieder mehr auf den Unterricht fokussiert ... XXXX ..., das einstmalige Opfer der Mobbingsituation, erscheint nicht mehr als ängstliches ‚Häuflein Elend' sondern kann sogar schon wieder ein bisschen lächeln und arbeitet auch wieder aktiv mit ... Eine Rückkehr des besagten Schülers in diese Klasse wäre psychologischer und pädagogischer Wahnsinn."

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass Herr XXXX seinen Sohn XXXX wiederholt als Mobbingopfer darstelle. Wahr sei vielmehr, dass viele Mitschüler durch die aggressiven Äußerungen und Drohungen des XXXX Angst vor dem Schulbesuch gehabt hätten. Bereits in den vergangenen Jahren sei XXXXs Verhalten ein Problem für die Klassengemeinschaft gewesen und der sehr professionell agierende Schulpsychologe XXXX habe den Schüler ganz klar in die Pflicht genommen und ihn zu Verhaltensänderungen aufgefordert. Er habe dabei das Fehlverhalten des Buben deutlich ausgesprochen, was bei den Eltern allerdings auf keine große Gegenliebe gestoßen sei. Diese seien stets von der Unschuld ihres Sohnes überzeugt gewesen und hätten - wie auch im vorliegenden Fall - stets die Verantwortung woanders gesehen. XXXX habe durch sein Verhalten die Klassengemeinschaft weitgehend zerstört, indem er die Mitschüler polarisiert hätte: einerseits hätte es Mitschüler gegeben, denen sein "mutiges" und "cooles" Verhalten imponiert hat und die in ihrer eigenen Pubertät voll Bewunderung dafür waren, was sich XXXX alles traute. Andererseits hätte es Mitschüler gegeben, die sich von seinem Verhalten angewidert, herabgewürdigt und teils bedroht gefühlt hätten. XXXX hätte in der Klasse durch klare abschätzige, oft mit Vulgärausdrücken geprägten Aussagen eine Abwertung von Mitschülern und deren Leistung ausdrücken können, was letztlich zu einem Klima des Misstrauens und des Rückzugs geführt habe.

Seit dem Beginn des 2. Semesters, als XXXX nicht mehr in der Klasse war, sei die Situation in der XXXX wesentlich entspannter. Auch die Elternvertreter hätten dem Direktor eine Beruhigung der Lage und eine Entspannung der Klassensituation bestätigt. Diejenige Schülerin, die die Klassen-WhatsApp-Gruppe "verwaltet", habe auf Beschluss der Klasse XXXX aus dieser Gruppe ausgeschlossen.

6.2. [Anmerkung: im Detail zu den Äußerungen des Beschwerdeführers und anderen Schülern]

Für den Schulleiter sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, worauf sich der Vorwurf einer gefälschten Urkunde beziehe, die von einer Mutter an ihn herangetragen worden sei. Die inkriminierenden Veröffentlichungen in WhatsApp bzw. die Audio-Botschaften seien in der dargestellten Form getätigt worden.

Befremdlich erschiene ihm [Anmerkung: dem Landesschulinspektor; in weiterer Folge: LSI] das große Verständnis von Herrn XXXX für diejenigen Schüler, welche die pornografischen Inhalte und die Wiederbetätigungsinhalte an Minderjährige verteilt hätten, weil sie Schwierigkeiten mit der Polizei und dem Jugendamt bekommen. Er [Anmerkung: der LSI] wolle als Pädagoge über derartige Verfehlungen jedenfalls nicht hinwegsehen und schon gar nicht Verständnis dafür aufbringen.

6.3. [Anmerkung: allgemein zur Frage, ob auch der Beschwerdeführer selbst Mobbingopfer ist oder werden könnte]

Da nach den Angaben des XXXX zur Klasse der XXXX weder Kontakte noch der erforderliche Zugang bestünden, sei dem LSI unklar, woher er Kenntnis haben wolle, dass sein Sohn XXXX in dieser Klasse gemobbt werden soll. Auch dem Schulleiter und den Lehrern der beiden Klassen sei von einem Mobbing des XXXX durch Schüler der XXXX nichts bekannt. Allerdings sei XXXXs auffälliges Verhalten in der Schulöffentlichkeit durchaus bekannt und daher seien die Eltern der Parallelklasse überhaupt nicht davon angetan gewesen, ihn in ihre Klasse zu versetzen, weil sie der Meinung waren, dass man ihn aus der Schule ausschließen solle: sein Ruf sei ihm vorausgeeilt. In mehreren langen Gesprächen habe der LSI mit dem Elternvertreter der XXXX allerdings dann erreicht und mit ihm vereinbart, dass man gegen das Versetzen des XXXX keine Protestmaßnahmen ergreifen werde und dass man ihn mit der größtmöglichen Unbefangenheit in der neuen Klasse aufnehmen werde, um ihm eine zweite Chance zu geben, da sein bisheriges "Soziotop" dafür nicht mehr geeignet sei. Laut Auskunft des Schulleiters erfolgte die Versetzung speziell in die XXXX unter Einbeziehung des XXXX, da XXXX sich mit dem Klassenvorstand der XXXX besonders gut verstehe und er einer seiner Lieblingslehrer sei. Daher köpnne auch in der Auswahl der Klasse nicht von Willkür die Rede sein oder gar von böser Absicht, die im Schreiben des XXXX ja mehrfach und unterschiedlichen Instanzen unterstellt werde.

Der LSI habe Herrn XXXX in einem sehr langen Gespräch gefragt, warum er seinen Sohn nicht an einer anderen Schule anmelden wolle: er selbst habe kein Vertrauen zum Direktor, dessen Stellvertreter (der einige Wochen lang die Amtsgeschäfte krankheitsbedingt führen musste) und zum Klassenvorstand und sein Sohn schimpfe mit den deftigsten Vulgärausdrücken über die Schule. Der LSI könne sich nicht vorstellen, dass man dem Beschwerdeführer nach all dem, was vorgefallen war, an dieser Schule noch völlig unbefangen begegnen könnte. Doch dazu hätte es der Einsicht des Sohnes und des Vaters bedurft, grobes Fehlverhalten gesetzt zu haben, und diese fehlte. Vielmehr würden alle möglichen - oben genannten Instanzen - für die Situation verantwortlich gemacht, nur eben nicht XXXX. Der LSI habe auch seine Vermittlung zu anderen Schulen angeboten und berichtet, dass aus seiner eigenen 17-jährigen Erfahrung als Schulleiter ein solcher Schritt häufig beachtliche Wirkung gezeigt hätte: der junge Mensch erkenne, dass er sich außerhalb einer Gemeinschaft gestellt habe und dass es dann leichter sei, in einer völlig neuen Umgebung eine unbefangene zweite Chance zu erhalten. Der LSI glaube nach wie vor, dass dies ein für XXXX selbst guter und wichtiger Schritt für einen konstruktiven Neubeginn dargestellt hätte. Die Versetzung in die Parallelklasse sei ebenso ein Neubeginn, der eine Chance darstelle, sein Verhalten zu reflektieren und zu überdenken. Dass ihn die Schule durch einen strategisch überlegten Eklat mit konzertiertem Medieneinsatz hinausdrängen möchte, sei eine böse Unterstellung, die er namens der Schule entschieden zurückweise. Die Schule hätte ganz im Gegenteil ein vitales Interesse, dass die Sache endlich zur Ruhe komme und nicht in endlosen Rechtsstreitigkeiten weiter verlaufe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 13 und § 22 Abs. 3 VwGVG lauten:

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 22 (3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

2.1. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid, der im übermittelten Akt übrigens nur in einer nicht unterfertigten Version aufscheint, im Wesentlichen auf Äußerungen, die der Beschwerdeführer am XXXX in einem im Online Nachrichtendienst "WhatsApp" übermittelten Audio-File getätigt haben soll und die Folgendes enthielten: "Man darf gar nichts mehr an dieser beschissenen Kackschule", "Ich kriegs Kotzen", "Es geht mir auf den Biss", "Aber das ist einfach nur pussihaft und hinterfotzig. Und das ist einfach nur, die Person kann sich, bitte bitte, diese Person sollte sich am liebsten das Leben nehmen! Das ist so ein Abfuck". Weiters habe er am XXXX quer durch das Klassenzimmer gerufen: "Die Fotze, sie soll sich umbringen!" Weiters habe der Beschwerdeführer am XXXX die Schublade des Lehrerkatheders "in der Pause" mit Wasser befüllt, das während der Unterrichtsstunde kontinuierlich heraustropfte und den Boden überschwemmte; dadurch sei auch der Inhalt der Schublade (diverse Papiere und Kreiden) durchtränkt und unbrauchbar gemacht worden.

2.2. Dagegen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem aus, dass seine Äußerungen Entrüstungserklärungen seien, die man nicht isoliert von der Vorgeschichte, nämlich der Falschbeschuldigung seiner Person, er hätte einen "Rapper-Text" hochgeladen, der unflätige Beschimpfungen und Drohungen in Reimform

enthielt (z.B.: "Ich ... ficke euch tot, lasse euch fressen euren

eigenen Kot.") betrachten dürfe. Aufgrund dieser falschen Beschuldigung und dem dafür drohenden Schulausschluss - es wäre kurz vor einem Gespräch mit dem Landesschulinspektor gewesen - habe er sich unter starkem Druck und in einem psychischen Ausnahmezustand befunden.

Vom Beschwerdeführer seien jedenfalls keine Drohungen ausgesprochen worden. Auch mit der offenbar betroffenen Mitschülerin habe es seitdem (2 1/2 Monate) keine Auseinandersetzungen gegeben, es sei also auch nicht Gefahr im Verzug gegeben. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten diesen bezüglich seiner Äußerungen bereits zurechtgewiesen.

Im Übrigen wurden als Beweismittel Abschriften von "WhatsApp"-Nachrichten anderer - offenbar Mitschüler oder andere Bekannte des Beschwerdeführers - vorgelegt, die in ihrer Wortwahl ebenfalls stark zu wünschen übrig ließen (z.B.: "SEX FICKEN BLOWJOB ORAL SEX SEX SEX SEX SEX" oder "... wenn der so ne SCHEISSE macht und einfach den XXXX fertig macht dann soll der mal verrecken gehen. Der mischt sich in unsere ganze Klasse ein dieses ARSCH") die auch Videofiles wie "Freundin fingern - so geht's richtig!" und "Intimrasur 1/2" sowie Hitlerbilder enthielten.

Die Versetzung in die Parallelklasse XXXX sei ein schwerwiegendes Erziehungsmittel. Schüler dieser Parallelklasse hätten deswegen mit Streik gedroht, es könne dort für den Beschwerdeführer kein gedeihliches Klassenklima entstehen.

3. Die belangte Behörde hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2015 zwar zahlreiche - im Wesentlichen als Wertungen anzusehende - Informationen zum Sachverhalt dargelegt, doch - abgesehen von einigen jüngst verfassten E-Mails - keine Beweismittel für dieses Vorbringen und das durch sei durchgeführte Verfahren übermittelt. Diesen gegenständlichen E-Mails ist nicht klar zu entnehmen, welche Funktion in der Schulgemeinschaft die handelnden Personen haben, da es sich laut Angabe der belangten Behörde um vier Mails von Klassenlehrern handeln soll, tatsächlich aber Texte von fünf E-Mails beigelegt waren. Auslöser für diese E-Mails war außerdem offenbar eine Nachricht (die beigelegte E-Mail mit dem ältesten Sendedatum) in der mit den Worten "da es um die Familie Kronreif im Moment verdächtig still ist, möchte ich euch um einen Gefallen bitten" ersucht wurde, "Argumentationsgrundlagen [zu] schaffen - nur für den Fall der Fälle ;-)". Verbunden mit Äußerungen in den Antworten wie "da wäre ein Typ K. [Anmerkung: gemeint ist der Beschwerdeführer] auch nicht sehr hilfreich" erscheinen diese daher weniger als objektive Fachmeinungen sondern teilweise selbst als - durchaus nicht unverständliche - Unmutsäußerungen, weshalb diesen in Anbetracht der auch sonst durchaus lückenhaften Dokumentation der Ereignisse im Akt kein allzugroßer Beweiswert für eine real bestehende Gefahr im Verzug zuzumessen ist. Auch konkret ist auch nur in einer E-Mail klar die Schülerin XXXX als Mobbingopfer bezeichnet, das "nicht mehr als ängstliches ‚Häuflein Elend' "

erscheine "sondern ... sogar schon wieder ein bisschen lächeln"

könne. In den anderen E-Mails hingegen werde mehr allgemeine Stimmungsbilder abgegeben ("nicht mehr befürchten müssen, mit spöttischen Blicken oder Bemerkungen herabgewürdigt zu werden"), die solcherart in Summe keine besonders gefährliche Handlungsweise des Beschwerdeführers indizieren. Insgesamt ist jedenfalls nur von - übler - Ausdruckweise und negativem Verhalten die Rede, nicht aber von Tätlichkeiten. Drohungen wurden zwar behauptet, jedoch nicht klar angegeben, worin diese genau bestanden hätten und wann genau diese vorgefallen seien.

4. Die belangte Behörde hat jedenfalls ursprünglich im zu beurteilenden Verfahren - abgesehen von dem unbotmäßigen aber niemanden gefährdenden Befüllen der Lade des Lehrerkatheders mit Wasser - im Wesentlichen nur - kräftige und durchaus nicht tolerierbare - Verbalentgleisungen vorgebracht, nicht jedoch als Drohungen einzustufende Äußerungen des Beschwerdeführers und auch keine Tätlichkeiten. Der Umgangston in der Schule des Beschwerdeführers scheint angesichts der vorgebrachten anderen elektronischen Äußerungen übrigens insgesamt nicht sehr gewählt zu sein; demgegenüber stechen die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht besonders negativ hervor. Dies wird noch indirekt unterstützt durch die Angaben der belangten Behörde in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2015, ihr sei das "Verständnis von Herrn

XXXX für diejenigen Schüler/innen, welche die pornografischen Inhalte und die Wiederbetätigungsinhalte an Minderjährige verteilt haben" befremdlich, man könne "über derartige Verfehlungen jedenfalls nicht hinwegsehen und schon gar nicht Verständnis dafür aufbringen", womit das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt wird.

Daher erscheint die Verletzung öffentlicher Interessen als nicht so gravierend im Vergleich zu den Auswirkungen der Versetzung für den Beschwerdeführer in eine Klasse mit ihm gegenüber sehr aufgebrachten und voreingenommenen Mitschülern und Eltern. Dazu meinte auch die belangte Behörde in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2015,

dass sie sich nicht vorstellen könne, "dass man ... [dem

Beschwerdeführer] nach all dem, was vorgefallen war, an dieser Schule noch völlig unbefangen begegnen könnte." Die Darstellung der belangten Behörde hingegen, es sei "unklar, woher [der Vater des Beschwerdeführers] Kenntnis haben will, dass sein Sohn XXXX in dieser Klasse [Anmerkung: gemeint ist die XXXX-Klasse] gemobbt werden soll" widerspricht hingegen der sogar schon in den Medien präsent gewesenen Androhung eines Schülerstreiks in diese Klasse gegen den Beschwerdeführer. Dies räumt die belangte Behörde auch ein, indem sie angibt, sie habe in "mehreren langen Gesprächen ... mit dem Elternvertreter der XXXX allerdings dann erreicht und mit ihm vereinbart, dass man gegen das Versetzen des XXXX keine Protestmaßnahmen ergreifen werde". Dies ist zwar eine sehr positive Absichtserklärung, jedoch kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass sich deren Umsetzung auch bewerkstelligen lassen könne, insbesondere auch die Umsicht eines Elternvertreter auf alle Eltern und vor allem die Schüler in der betroffenen Klasse 1:1 umsetzbar ist.

Bezüglich betroffener Privatinteressen ist insbesondere die nach wie vor unwidersprochene Darstellung des Beschwerdeführers, es habe seit dem Vorfall vom XXXX mit der betroffenen Mitschülerin keine weiteren Auseinandersetzungen gegeben und es sei daher nicht Gefahr im Verzug gegeben, beachtlich. Weiters waren nur Beschimpfungen und negatives Verhalten dargelegt, nicht aber Tätlichkeiten oder direkte Drohungen. Es wird zwar nicht verkannt, dass auch Beschimpfungen und allgemein negatives Verhalten eine negative Auswirkung auf die betroffene Mitschülerin hat, doch fand sich im bezughabenden Akt nicht einmal eine zweifelsfreie Dokumentation des auf "WhatsApp" abgespeicherten Audiofiles. Das "Protokoll" auf dem dieses abschriftlich beiliegt, lässt nicht erkennen, um welches File es sich genau handelt - es ist nur das Datum aber keine Uhrzeit vermerkt und auch nicht, auf welcher Gruppe dies aufschien - auch nicht, wer diese Abschrift vorgenommen hat, denn es fehlen darauf Name und Unterschrift des Protokollanten und es fehlt auch eine Zuordnung der Stimme des Beschwerdeführers zu diesem File, da aus dem vorgelegten Akte nicht zu erkennen ist, wer und wann diese behördlicherseits vorgenommen hat. Weiters ist zwar im Akt durchgängig von nur einer - besonders - betroffenen Mitschülerin die Rede, doch wird diese im Akt bzw. in der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.03.2015 manchmal als "XXXX." und manchmal als "XXXX Sch." bezeichnet, sodass nicht zweifelsfrei feststeht, wer nun bei den einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nun jeweils als Adressat konkrekt gemeint sein soll.

Abschließend ist noch anzumerken, dass der vorgelegte Akt ungeheftet bzw. ungebunden, nicht durchnummeriert, ohne Inhaltsverzeichnis und offensichtlich unvollständig dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde (so fehlten beispielsweise Zustellnachweise der ausgehenden und Kuverts mit Poststempel der eingehenden Geschäftsstücke) und den Geschäftsstücken fast durchgängig Unterschriften fehlen, sogar auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, wodurch dieser Akt insgesamt nicht unbedenklich erscheint und in seinem Beweiswert insgesamt gemindert ist.

5. Mit dem unter Pkt. II.2.2. wiedergegebenen Vorbringen, ergänzt durch die Angaben seines Vaters vom 03.03.2015 (Punkt I.5.), ist es dem Beschwerdeführer somit gelungen darzutun, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Versetzung in die Parallelklasse XXXX für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Antrag war daher Folge zu geben.

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