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W153 1401227-1•BVwG W153 1401227-1
W153 1401227-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W153 1401227-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, Zl. 08 05.372-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Guinea Bissau, reiste am 14.06.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2008 sein Heimatland per Flugzeug nach XXXX verlassen habe. Er sei legal gereist und habe ein Visum für die russische Föderation gehabt. Von einem Bekannten aus seinem Heimatstaat habe er in XXXX einen portugiesischen Wohnsitznachweis erhalten. Mit diesem sei er dann nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund gab er Privatverfolgung durch Verwandte an.
Der Beschwerdeführer wurde bei der Einreise, dadurch dass er sich mit einem verfälschten portugiesischen Personalausweis ausgewiesen und Falschgeld bei sich hatte, in Haft genommen und am 17.06.2008 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am 11.07.2008 und nach Zulassung des Asylverfahrens am 23.07.2008 fanden niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, bei denen der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und näher ausführte.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2008 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.08.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Schutz eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea Bissau ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Am 20.08.2008 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde beantragt den Asylantrag nochmals zu prüfen und der Beschwerde stattzugeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2014 aus der Strafhaft entlassen und mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 12.09.2008 ein bis 11.09.2018 befristetes Rückkehrverbot verhängt.
Mit Schreiben vom 20.05.2010 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er ein guter Freund eines Politikers in seinem Heimatland gewesen sei. Dieser sei erschossen worden. Er sei damals ein politischer Aktivist gewesen und auch geschlagen und gefoltert worden. Es sei ihm aber gelungen zu fliehen, sonst wäre er getötet worden. Bei seiner Ankunft in Österreich habe er Angst gehabt über seine politischen Probleme zu sprechen. Er habe gefürchtet die Behörden in seinem Heimatland würden erfahren, dass er sich in Österreich aufhalte.
Weiters wurden medizinische Befunde aus den Jahren 2009 und 2011 vorgelegt.
Im Laufe des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, seit 01.01.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, legte der Beschwerdeführer als Beleg seiner Integrationsfortschritte folgende Unterlagen vor:
Deutschzertifikate, zuletzt der Stufe B 1 vom 28.07.2014, Teilnahmebestätigung am Caritas Projekt "Tanz der Toleranz", Bestätigung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein XXXX (leitet Portugiesisch Konversationskurse) und als ehrenamtlicher Fußballtrainer bei einem Fußballverein sowie die Anmeldung eines Gewerbes (derzeit ruhend).
In mehreren Stellungnahmen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in die örtliche österreichische Gemeinschaft gut integriert sei und er überwiegend Bekanntschaften mit Österreichern habe. Sein Lebensmittelpunkt liege mittlerweile in Österreich. Hierfür wurden entsprechende Unterstützungserklärungen vorgelegt.
Die vorliegende Rechtssache wurde mit 01.01.2014 der o.a. Gerichtsabteilung zuständigkeitshalber zugewiesen.
Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eingebracht habe und dieser Antrag gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde.
Am 23.01.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Deutsch angab, dass er 2008 von der Russischen Föderation nach Österreich gekommen sei. Er sei vor der Ausreise aus seiner Heimat 2008 bereits vier Jahre in Russland gewesen und spreche daher gut Russisch. Dort sei er in einem Musikcollege gewesen und habe auch im Restaurantmanagement gearbeitet.
Als er 2008 nach Österreich gekommen sei, sei er mit gefälschten Papieren und Falschgeld von der Polizei erwischt worden. Dafür sei er ca. drei Monate in Haft gewesen und zu sechs Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit verurteilt worden. Seither sei er nicht mehr mit dem Gesetz oder der Polizei in Konflikt geraten. Die Strafe sei bereits getilgt. Verlesen wird hierzu ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Nunmehr befragt zur Integration gab der Beschwerdeführer an, dass er in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Derzeit wohne er bei XXXX und erhalte monatlich einen 20 € Gutschein. Er mache ein bis zweimal in der Woche Konversationsunterricht für Portugiesisch im Verein XXXX. Dafür bekomme er Spenden. Er habe eine Firma gegründet. Derzeit ruhe aber die Firma, da er gute Geschäftspartner habe, er aber nicht wolle, dass diese wissen,
dass er Asylwerber sei. Er wolle mit Gold und Diamanten handeln. Die Geschäftspartner seien in Angola, Guinea und Usbekistan. Er habe diese über russische Freunde kennengelernt. Er habe noch nichts importiert, aber seine Geschäftspartner seien bereit mit ihm zu arbeiten. Wenn er Asyl bekomme, könne er sich sein Leben in Österreich finanzieren. Er habe auch Geschäftspartner in Österreich, die mit ihm dieses Geschäft machen wollen. Diese Geschäftspartner seien österreichische Staatsbürger. Er sei schon vorher im Handel tätig gewesen und daher wolle er sich in Österreich mit seiner Firma selbständig machen.
Weiters habe er bei einem Verein als Fußballtrainer gearbeitet. Er arbeite bei Tanzprojekten mit und mache bei "Peace Crossing" mit. Er habe Deutschprüfungen abgelegt (B1) und gehe immer noch regelmäßig zu Kursen.
Befragt zu seinen Kontakten zum Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, dass er monatlich telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und den Schwestern habe. Geschäftlichen Kontakt zu seinem Heimatstaat habe er nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung aufgetragen innerhalb von 14 Tagen zu den vorgelegten Länderberichten Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel vorzulegen bzw. dem Gericht mitzuteilen, ob die Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. aufrecht bleibt oder zurückgezogen wird.
Am 26.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehe und lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrechterhalte. Er verweist nochmals auf seine Sprachkenntnisse, seine Selbsterhaltungsfähigkeit und die zahlreichen Unterstützungserklärungen, die seine gute Integration belegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea Bissau und gelangte am 14.06.2008 in das österreichische Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer verfügt bereits über sehr gute Deutschkenntnisse, die er kontinuierlich zu verbessern versucht. Er hat einen großen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Er ist immer wieder ehrenamtlich als Fußballtrainer oder bei Tanzveranstaltungen in Vereinen tätig. Der Beschwerdeführer lebt nicht von der Grundversorgung, lebt aber derzeit noch von privater Unterstützung bzw. von der Abhaltung von Portugiesisch Konversationskursen. Er hat ein Handelsgewerbe angemeldet und er beabsichtigt in Kürze seine Tätigkeiten aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Ausbildungen und spricht mehrere Fremdsprachen.
Dem Beschwerdeführer kann somit eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein wird.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf vorgelegte Dokumente sowie auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, Zl:
08 05.372-BAT, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) am 26.01.2015 erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrechterhalten.
Zu A) Stattgebung zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 hierzu lautet:
"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der nunmehr unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 6 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist bereits in die österreichische Gesellschaft integriert. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist bestrebt sein Können in der deutschen Sprache stetig zu verbessern. Aus mehreren Empfehlungsschreiben durch Freunde des Beschwerdeführers wird zudem ersichtlich, dass dieser bereits über ein weitläufiges soziales Netz im Inland verfügt. Er ist immer wieder ehrenamtlich als Fußballtrainer oder bei Tanzveranstaltungen in Vereinen tätig. Der Beschwerdeführer lebt nicht von der Grundversorgung. Auch wenn er derzeit noch von privater Unterstützung bzw. von der Abhaltung von Portugiesisch Konversationskursen lebt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugen. So hat er mehrere Ausbildungen und spricht mehrere Fremdsprachen. Er hat bereits ein Handelsgewerbe angemeldet und er beabsichtigt in Kürze seine Tätigkeiten aufzunehmen.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Dem Beschwerdeführer kann eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein wird. Daher war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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