BVwG W159 2100565-1

W159 2100565-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2100565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2100565.1.00

Spruch

W159 2100565-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 22.01.2015, Zl. 15-1050351406/150068074, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, wurde am 05.01.2015 im Bundesgebiet geboren.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern XXXX und XXXX wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zlen. XXXX und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Den Eltern wurde jedoch subsidiärer Schutz und damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt, die jeweils verlängert wurde.

Die dagegen erhobenen Beschwerden der Eltern gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 04.03.2013 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zlen. XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Seine Eltern stellten für ihn am 19.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Im Antrag wurde ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Eltern zur Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf die Fluchtgründe in deren Verfahren berufen würden.

Für den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 34 AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes wie im Fall der Eltern beantragt.

Eigene Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.

Dem Antrag wurden die von den österreichischen Behörden am 14.01.2015 ausgestellte Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung beigelegt.

Weiters wurde die erste Seite des zuletzt ergangenen Bescheides des BFA betreffend den Vater übermittelt, wonach diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 06.03.2016 erteilt wurde.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom 22.01.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 06.03.2016 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen.

Insbesondere wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen habe und sein Verfahren als Familienverfahren mit Bezug auf das Verfahren seiner Eltern geführt werde.

Festgestellt wurde, dass seinen Eltern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, jedoch die Anträge seiner Eltern auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden seien. Festgestellt wurde weiters, dass den Eltern zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2016 erteilt worden sei.

Seine Eltern seien im Übrigen nicht straffällig geworden und sei gegen diese kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.

In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keine individuell seine Person betreffende Fluchtgründe habe, da er in Österreich geboren sei und seine gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für ihn vorgebracht habe.

Hinsichtlich der von seiner gesetzlichen Vertretung vorgebrachten Fluchtgründe wurde auf die Begründung in deren negativen Entscheidungen verwiesen. Weitere ihn treffende persönliche Gründe seien nicht vorgetragen worden.

Die von seinen Eltern behaupteten Rückkehrbefürchtungen hätten diese hinreichend konkret und plausibel dargelegt, sodass diese Ausführungen als glaubwürdig zu werten seien.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Familienverfahren vorliege. Da den Eltern mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei und die Eltern für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht hätten, komme dies auch für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

In Spruchteil II. wurde darauf verwiesen, dass den Eltern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der gleiche Schutz zu gewähren gewesen sei. Damit sei ihm auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Gesetzes zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter für den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Familienverfahren vorliege und deshalb auf die Beschwerde der Mutter gegen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. XXXX, verwiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 05.01.2015 im Bundesgebiet geboren. Er ist Staatsbürger von Somalia.

Seine Eltern haben für den Beschwerdeführer am 19.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezogen auf die Verfahren der Eltern gestellt, wobei für den Beschwerdeführer eigene Verfolgungsgründe ausgeschlossen wurden.

Die Anträge der Eltern auf Gewährung von internationalem Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.03.2013 betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden ebenso abgewiesen.

Den Eltern kommt der Status von Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft nicht zu.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in die Asylentscheidungen seiner Eltern.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers sowie die Angehörigeneigenschaft zu seinen Eltern ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten österreichischer Behörden in Zusammenhalt mit den dahingehend gleichbleibenden Angaben der Eltern.

Dass der Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ergibt sich aus dem Antrag, den seine Eltern für ihn gestellt haben, im Übrigen aber auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geboren ist.

In der Beschwerde wird auch ausdrücklich zur Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf die Beschwerde der Mutter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013 verwiesen. Diese Beschwerde wurde jedoch bereits einem Beschwerdeverfahren zugeführt und erging dahingehend bereits am 19.08.2013 eine die Beschwerde abweisende rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes.

Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt, denen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde und aus denen sich zusammengefasst auch keine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß für alle Staatsbürger von Somalia ableiten lässt. Soweit die Lage in Somalia bürgerkriegsbedingt in menschenrechtlicher Hinsicht sowie betreffend die Fragen der Versorgung und der allgemeinen Sicherheitslage als prekär einzustufen ist, wird auf die bereits erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwiesen. Aufgrund der Möglichkeit, diesen in der Beschwerde entgegenzutreten, ist auch eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend saniert (vgl. beispielsweise VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 25.03.2004, 2003/07/0062).

3. Rechtlich folgt:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent-haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung erörtert, fehlt es den von den Eltern vorgetragenen Fluchtgründen, die mangels eigener Verfolgungsgründe bzw. ausdrücklichen Verweis auch für den Beschwerdeführer gelten, an der Glaubwürdigkeit, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht gegeben sind. Die Anträge der Eltern betreffend Asyl wurden rechtskräftig negativ entschieden.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde von seinen Eltern nicht behauptet und war eine solche auch aktuell bzw. für die Zukunft nicht zu erkennen, zumal ausschließlich auf das Vorbringen der Eltern in deren Asylverfahren verwiesen wurde, das jedoch bereits in einem rechtskräftig beendeten Asylverfahren einer Beurteilung unterzogen wurde und Asyl nicht begründen hat können. Selbst in der Beschwerde findet sich ausschließlich der Verweis auf die Beschwerde der Mutter in deren Verfahren, für die das soeben Gesagte gilt.

Den Eltern ist es sohin - wie bereits für diese selbst in deren rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - nicht gelungen, für den Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Mangels Gewährung von Asyl an seine Eltern kommt Derartiges für den Beschwerdeführer auch nicht im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Betracht.

Es liegt daher keine Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes vor, sodass die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die bisherige Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit Eltern zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. In der Beschwerde wird ausdrücklich erklärt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe hat und ausschließlich auf die Beschwerde der Mutter in deren Asylverfahren verwiesen, wobei über diese Beschwerde bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte demnach von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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