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W183 2000703-1•BVwG W183 2000703-1
W183 2000703-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015
Augenschein, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Konkretisierung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Parteiengehör, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit
W183 2000703-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 08.11.2012, Zl. 30.082/3/2012, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerde- führer und den weiteren Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, die Ruine XXXX in XXXX, Ger.- und pol. Bezirk XXXX, Salzburg, Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), wegen öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.
Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, in dem zu Beginn die Geschichte der wohl um 1200 errichteten Burganlage, welche schon im 13./14. Jh. zu einer Ruine wurde, zusammengefasst wird. Sicherungs- und Festigungsmaßnahmen im Bereich der Ruine habe es in den Jahren 1914 und 1974/75 gegeben. Eine gezielte Befundung und archäologische Grabung habe jedoch erst ab April 2001 stattgefunden, wobei sich der Mauerbestand bei Arbeitsbeginn folgendermaßen präsentiert habe: "Im Westen waren stark überwachsene Reste eines polygonalen Turmes mit daran ansetzenden Teilen der Umfassungsmauer bis in eine Höhe von etwa acht Meter erhalten. An der östlichen Geländekante befand sich ein etwa achtzehn Meter langes, geknicktes Mauerstück, das an der Innenseite in einer Höhe von etwa drei Metern eine Reihe von großen Tramlöchern zeigte. Parallel zur südlichen Umfassungsmauer zeichnete sich als Geländemerkmal ein vorgelagerter Graben ab, dessen Aushubmaterial man wohl an der natürlichen Böschungskante als Randwall aufgeschüttet hatte. Die erwähnte Vorbefestigung lief im Osten im steilen Hanggelände aus, bergseitig umfasste sie noch die Turmaußenfront. Der weitere Verlauf war durch rezenten Wegbau zerstört worden. Der Grundrissplan der Anlage als unregelmäßiges Polygon ließ sich anhand der erhaltenen Mauerstücke erahnen, zumal weitere Teile der Umfassungsmauer als verdrückte Steinschichtungen unter dichtem Bewuchs erkannt wurden (XXXX 2006)". Wie weit innerhalb des Polygons eine Verbauung vorhanden gewesen sei, sei aufgrund von diversen gestalterischen Maßnahmen bzw. Verfüllung von Bodenunebenheiten im Lauf der Zeit nicht mehr feststellbar. Sondagen im Bereich der Ostmauer mit den neun annähernd quadratischen Balkenlöchern haben keine Spuren eines Steinbaues zutage gebracht, sodass an dieser Stelle wohl ein Wohnbau bzw. Palas in Holzbauweise angenommen werden müsse. Für diese Theorie spreche überdies die kurze Nutzung der Burg ausschließlich durch Burghauptleute, die dort sicherlich keinen dauerhaften Wohnsitz gehabt haben. Singulär sei der gegenüber dem ehemaligen Palas situierte vieleckige Turm mit ungleichen Seitenlängen zwischen drei und sechseinhalb Metern. Der Turm an der wehrtechnisch ungünstigen Westseite der Anlage diene vermutlich als massive Mauerverstärkung oder habe die Funktion eines Wartturms gehabt. Es handle sich demnach um einen unbewohnten Bergfried, dessen Bautypus sich im Verlauf des 12. Jahrhunderts etabliert und in der Folge das Erscheinungsbild der mitteleuropäischen Burgen wesentlich geprägt habe. Der Bergfried habe sich als Hauptturm entweder im Mittelpunkt der Burganlage oder wie hier in der Position eines Mauerturms an der Hauptangriffseite der Burg befunden. Er habe entweder frei gestanden oder sei mit den übrigen Burggebäuden zu einem baulichen Gefüge verbunden worden. Charakteristisch sei jedoch immer, dass der Bergfried einen in sich abgeschlossenen Bauteil darstelle, der im Inneren nicht mit anderen Trakten verbunden gewesen sei, sondern über einen eigenen Zugang verfügt habe. ln der Regel sei dies ein Hocheingang in einem Obergeschoss, der über eine Brücke, Holz- oder Steintreppe bzw. Leiter erreichbar gewesen sei. Am häufigsten finden sich runde oder quadratische Bergfriede, auch fünf- bzw. achteckige Türme seien anzutreffen; für die äußerst unregelmäßige polygonale Grundrissform in jenem Ort seien keine Vergleichsbeispiele verfügbar. Im Zuge der ab 2001 vorgenommen Sondierungsarbeiten habe im Abschnitt zwischen der Nordostecke und dem Knick der Ostmauer der originale Burgzugang lokalisiert werden können, da sich die Fundamentierung dieses Bereiches wesentlich von jener der Ostmauer unterscheide. Die Schwelle der Eingangsöffnung werde durch eine unmittelbar auf der Oberkante des Fundamentsockels aufliegende Lage plattiger Steine in Mörtelbettung gebildet. Lediglich an der Außenkante sei eine große Steinplatte als Schwellstein eingesetzt. Dem Eingang vorgelagert sei ein nur wenig in den gewachsenen Boden eingetiefter Steinblock, der mit einem Höhenunterschied von etwa einem Viertelmeter zur Schwelle als Trittstein fungiere (XXXX 2006).
Die künstlerische, kulturelle und geschichtliche Bedeutung des gegenständlichen Objekts wird wie folgt begründet: Die aufgehenden Mauerreste der Burg, einer typischen Anlage der Zeit um 1200 mit Ringmauer und Bergfried, seien ein bemerkenswertes historisches Baudokument für die Region, aber auch für den gesamten XXXX und das Bundesland Salzburg, zeugen sie doch von der wechselvollen Geschichte eines derartigen Wehrbaues zwischen weltlicher Herrschaft und dem Salzburger Erzbistum. Bis heute fungiere sie mit bis in acht Meter Höhe aufrecht stehendem Mauerwerk und nahezu geschlossener Ummauerung als Wahrzeichen für die Erbauer der Burg. Indem die Anlage mit dem an wehrtechnisch schwächster Stelle errichteten Bergfried einen wichtigen frühen Typus des hochmittelalterlichen Burgenbaus repräsentiere, bilde sie auch für die regionale Baugeschichte ein wichtiges Entwicklungsglied. Ursprünglich seien die Bergfriede nur von einfachen Ringmauern umgeben gewesen. Flankierungstürme und Zwingeranlagen seien erst in späteren Bauphasen hinzugefügt worden. Der ungewöhnliche über unregelmäßigem zehneckigem Grundriss errichtete Bergfried stelle zudem für den gesamten österreichischen Burgenbau ein einzigartiges Beispiel dar und ist somit für die zukünftige Burgenforschung als unverzichtbare Sonderform in der mittelalterlichen Turmtypologie von wesentlicher Bedeutung.
2. Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die geplante Unterschutzstellung aus und brachte vor, er sei im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung bereit, die Absicherung und die Erhaltung der Ruine zu ermöglichen. Nachdem im Wesentlichen nur mehr das Fundament der Ruine vorgefunden und dieses ausreichend dokumentiert worden sei, stelle sich für ihn die Frage, ob das öffentliche Interesse eine Unterschutzstellung überhaupt erfordere. Ebenfalls müsse die Haftungsfrage geklärt werden. Als Grundeigentümer übernehme er keinerlei Haftung für die Beschädigung sowie die Absicherung der Ruine.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 16.11.2012) stellte das Bundesdenkmalamt die Ruine unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben und festgestellt, dass Anfang 2000 die Ruine zur Gänze mit öffentlichen Mitteln restauriert worden sei. Aufgrund der laufenden Pflege durch die Gemeinde sei erfahrungsgemäß auf lange Sicht keine Sanierung erforderlich bzw. auch nicht mit Kosten zu rechnen. Die Haftungsfrage sei privatrechtlicher Natur und stehe grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit dem Denkmalschutz. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wurde wie folgt begründet: Wie aus dem schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, handle es sich bei der Burgruine um ein bemerkenswertes Baudokument für die Region und das Bundesland Salzburg, womit diese jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen sei. Das Gutachten führe weiters nachvollziehbar aus, dass dem über unregelmäßigem zehneckigem Grundriss errichteten Bergfried Seltenheitswert beizumessen sei, da dieser für den gesamten österreichischen Burgenbau ein einzigartiges Beispiel darstelle und somit für die zukünftige Burgenforschung als unverzichtbare Sonderform in der mittelalterlichen Turmtypologie von wesentlicher Bedeutung sei. Die Zerstörung der Ruine würde daher eine empfindliche Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht bedeuten, weshalb ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung gegeben sei.
4. Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 (eingelangt am 29.11.2012) brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Ruine stelle für ihn einerseits eine Belastung dar und andererseits sei nicht sichergestellt, dass er in Zukunft keinen finanziellen Beitrag leisten müsse. Auch sei die Haftungsfrage nicht geklärt. Er spreche sich daher gegen eine Unterschutzstellung aus, jedoch stimme er einer Erhaltung der Ruine auf privatrechtlicher Basis zu.
5. Mit Schriftsatz vom 03.12.2012 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
6. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2014 (zugestellt am 20.11.2014) wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und ihm die Möglichkeit gegeben, jene Gründe vorzubringen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze.
7. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (eingelangt am 19.12.2014) brachte der Beschwerdeführer vor, die inhaltliche Rechtswidrigkeit liege darin, dass das Bundesdenkmalamt nicht darauf eingegangen sei, dass sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befunden habe, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich sei oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Das Bundesdenkmalamt spreche von einer "Ruine", die Amtssachverständigen jedoch rein von "Mauerresten". Das Bundesdenkmalamt habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch der Ruine Bedeutung im Sinne des öffentlichen Interesses zukomme. Auch hätte die Behörde § 6 Abs. 1 DMSG prüfen müssen.
8. Aus dem am 03.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich der im Spruch genannte grundbücherliche Eigentümer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres.
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Schließlich kann die Bedeutung in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist.
Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet, ohne einen ausreichende Bezug zum Befund herzustellen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.
2.3.2. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, nachprüfbare Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten bloß allgemein festgehalten, dass der Bergfried in seiner Bauweise einzigartig sei, welche Vergleichsbeispiele es für die Ruine bzw. ehemalige Burganlage generell regional und österreichweit gibt, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Eine tatsächliche, sachverständige Auseinandersetzung mit vergleichbaren Gebäuden ist somit nicht erfolgt. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert die gegenständliche Ruine im Hinblick auf den österreichischen Kulturgutbestand einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.
2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum der Ruine eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der Ruine gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, und aus welchen Gründen es sich bei ihr um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert sie innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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