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W185 1265587-4•BVwG W185 1265587-4
W185 1265587-4Bundesverwaltungsgericht06.03.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, psychische Störung, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz
W185 1265587-4/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl.: 05 08.012-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Kamerun nicht zulässig ist.
Gemäß § 8 Abs 3 iVm § 15 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXXerteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 01.06.2005 mit einem Flugzeug aus dem Herkunftsstaat ausgereist und nach einmaligem Umsteigen in einem ihm nicht bekannten Land am 02.06.2005 in Wien angekommen sei. Er habe seinen Herkunftsstadt verlassen, da er sich als Student der Universität XXXX im Jahre 2002 der Studentenvereinigung XXXX angeschlossen habe und in der Folge zum Repräsentanten seiner Fakultät (Fakultät XXXX XXXX) ernannt worden sei. Er habe XXXXstudiert. Ziel der Vereinigung sei es gewesen, die Rechte der Studenten zu schützen. Hinsichtlich diverser Missstände sei ein Memorandum verfasst worden, welches dem Dekan übergeben worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer darauf hin bedroht. Vom Dekan angeforderte Polizisten hätten dem Beschwerdeführer in der Folge dessen Personalausweis abgenommen und eine Kopie angefertigt. Ihm sei nahe gelegt worden, die Studentenvereinigung so rasch als möglich zu verlassen. Darüber habe der Beschwerdeführer dem Präsidenten der Studentenvereinigung berichtet. Nach einem einberufenen Meeting sei dann ein Gesamtmemorandum für die gesamte Universität verfasst worden, welches zusammen mit dem ersten Memorandum dem Minister für höhere Bildung, XXXX, übergeben worden sei. Dies sei im Jahr 2004 geschehen. In der Folge habe die Studentenvereinigung am 27.04.2005 einen (friedlichen) Studentenstreik durchgeführt. Die Demonstration habe zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr am Campus vor dem Verwaltungsgebäude begonnen. Während des Streiks seien Polizisten aufgetaucht und hätten die Studenten attackiert und geschlagen. Die Polizisten hätten Tränengas eingesetzt. Die Studenten hätten daraufhin Steine auf die Polzisten geworfen. Einige Studenten seien verletzt, andere verhaftet worden. Es sei beinahe ein Dutzend Studenten verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei unter jenen Studenten gewesen, welche verhaftet worden seien. Sie seien zur Polizeistation gebracht worden. Dort sei der Beschwerdeführer von einem Polizisten wiedererkannt worden, da er sich zuvor bereits einmal zusammen mit dem Präsidenten der XXXX dort befunden habe. Nach seiner Wiedererkennung sei er von den anderen Studenten getrennt und mit Kabeln und Schusswaffen geschlagen worden. Er sei in einer sehr kleinen Zelle eingesperrt worden. Die Polizeistation habe sich in XXXX XXXX befunden. Am 28.04.2005 seien Studenten zur Polizeistation gekommen und hätten die Freilassung der Festgenommenen gefordert. Einige Stunden darauf seien sie tatsächlich freigelassen worden. Der Polizeikommissär habe den Beschwerdeführer jedoch verbal bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich dann zum Haus eines Freundes, bei welchem er gewohnt habe, begeben. Dieser Freund habe ihm mitgeteilt, dass Polizisten nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss zu seinen Eltern gefahren. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er von der Polizei gesucht werde. Sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen und ihn zu einem Freund nach XXXX gebracht. Dieser Freund seines Vaters habe dann die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.10.2005 gab dieser an, dass er zuletzt in seiner Heimat in XXXX gewohnt habe. Vor seiner Ausreise habe er sich ca einen Monat lang bei einem Freund seines Vaters, dessen Namen er nicht kenne, in XXXX aufgehalten. Die genaue Anschrift wisse er nicht; es sei bei XXXX gewesen. Identitätsbezeugende Dokumente habe der Beschwerdeführer nicht. Seine ID-Card habe er in Kamerun gelassen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2002 mit dem Studium an der Universität in XXXX begonnen zu haben. Diese liege in XXXX XXXX, auch XXXX genannt. Während des Studiums habe er in XXXX gewohnt. XXXX liege in XXXX. Er habe ein eigenes Zimmer gehabt. Er habe XXXX, studiert. Interesse habe er für dieses Fach jedoch nie gehabt. Er habe dies lediglich inskribiert, um später das Fach wechseln zu können. Er habe eigentlich Rechnungswesen und Buchhaltung studieren wollen. Daher habe er nur wenige Vorlesungen besucht. Gefragt nach dem Namen des Rektors der Universität gab der Beschwerde an: XXXX. Befragt gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Er sei am 21.04.2005 und am XXXX verhaftet worden. Es werde nach ihm gefahndet. Ein Gerichtsverfahren gegen ihn sei jedoch nicht anhängig. Am XXXX habe es an der Universität einen Streik gegeben. Die Studenten hätten eine Vereinigung mit dem Namen XXXX XXXX XXXX (XXXX) gehabt, welche die Wahrung der Rechte der Studenten als Ziel gehabt habe. Einige der Lektoren hätten Vorlesungen gegen Bezahlung gehalten. Die Studenten hätten privat dafür bezahlen sollen, dies sei jedoch nicht in Ordnung. In der Bibliothek habe es zu wenige Bücher gegeben. Die Studenten hätten kein Geld für Forschungen oder Exkursionen erhalten. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass ausländische Investoren (NGO-s) den Studenten Geld zukommen lassen hätten wollen; diese Gelder seien jedoch nicht für die Studenten genutzt worden. Welche NGO-s dies gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht. Sie hätten jedoch die entsprechenden Informationen darüber gehabt. Die Rektorin der Universität habe diese Geldmittel für private Zwecke verwendet. Diese Gelder hätten die Studenten zurückhaben wollen. Deshalb sei ein entsprechendes Memorandum verfasst worden, welches an den Dekan, XXXX, geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer sei Studienrichtungsvertreter der XXXX gewesen und habe das Memorandum dem Dekan übergeben. Der Dekan sei darüber verärgert gewesen und habe ein Telefonat geführt. Nach einigen Minuten seien 5 Polizisten im Büro erschienen. Diese hätten eine Kopie der ID-Card des Beschwerdeführers gemacht und ihm geraten aus der XXXX auszutreten. Das Memorandum habe er im Jänner 2004 an den Dekan übergeben. Der Dekan habe jedoch nicht mit den Studenten bzw der XXXX zusammen arbeiten wollen. Deshalb sei beschlossen worden, ein zweites Memorandum zu verfassen, welches an den Minister für höhere Bildung geschickt worden sei. Der Minister habe sich jedoch geweigert, sich mit den Studenten zu treffen. Deshalb sei ein Streik organisiert worden, welcher am XXXX stattgefunden habe. Während der Kundgebung seien hunderte Polizisten auf den Campus gekommen. Die Polizei habe Tränengas eingesetzt und ca 12 Studenten verhaftet. Sie seien zur Polizeistation gebracht worden. Auch an der Universität in XXXX habe es Proteste gegeben. Diese hätten am 20.04.2005 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei erstmalig am 21.04.2005 verhaftet worden. Auf der Polizeistation habe er den Präsidenten der XXXX, XXXX, getroffen. Der Polizeipräsident habe ihnen gesagt, dass Vorkommnisse wie in XXXX in XXXX nicht passieren sollten. Es sei ihnen ein Dokument des Gouverneurs der XXXX vorgelegt worden, wonach Studentendemonstrationen verboten seien. Dann hätten sie die Polizeistation verlassen dürfen. Während des Streiks am XXXX sei der Beschwerdeführer dann verhaftet worden. Der Polizeipräsident habe den Beschwerdeführer wiedererkannt. Der Beschwerdeführer sei von den übrigen verhafteten Studenten getrennt und in eine sehr kleine Zelle, wo er nur stehen, nicht jedoch liegen habe können, gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Haft auch geschlagen worden. Am folgenden Tag sei der Streik weiter gegangen und seien Studenten zur Polizeistation gekommen, welche die Freilassung der Inhaftierten Studenten gefordert hätten. Die Studenten hätten gedroht, die Polizeistation niederzubrennen, wenn die Inhaftierten nicht freigelassen würden. Nach einigen Stunden seien die Studenten und auch der Beschwerdeführer schließlich freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer zu einem Freund gegangen, welcher ihm erzählt habe, dass die Polizei nach ihm gesucht hätte. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer zu seinen Eltern nach XXXX gegangen. Sein Vater habe dann erzählt, dass die Polizei nach ihm gesucht hätte und habe ihm deshalb zur Flucht geraten. In der Folge habe ihn der Vater zu einem Freund des Vaters nach XXXX gebracht, welcher ihm schließlich zur Flucht verholfen habe. Am 01.06.2005 habe dieser Mann den Beschwerdeführer zum Flughafen gebracht und auch einen Reisepass für den Beschwerdeführer gehabt. Der Beschwerdeführer gab über Nachfrage an, dass er von Polizisten am XXXX nachmittags in seinem Haus, wo er gewohnt habe, gesucht worden sei. Es habe sich nicht um Polizisten aus XXXX gehandelt; womöglich seien die Polizisten aus XXXX gekommen. Er selbst sei am 28.04.2005 am Nachmittag entlassen worden. Die Grundschule habe der Beschwerdeführer von 1986 bis 1993 in XXXX besucht. Die höhere Schule habe im Zeitraum von 1993 bis 1994 in XXXX, danach in XXXX besucht. Abgeschlossen habe er die höhere Schule in XXXX. Er habe öfter die Schule gewechselt; dies da sein Vater bei der Stadt als Bauarbeiter angestellt gewesen und öfter an verschiedene Orte versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ca fünf Jahre in XXXX gelebt. Wann genau das war, wisse er nicht mehr. In XXXX habe er mit seiner Familie nie gelebt. Er habe als Student allein in XXXX gelebt. Er habe dort ein Haus gemietet gehabt. XXXX sei von XXXX ca 30 Fahrminuten entfernt. Zum Vorsitzenden der XXXX seiner Fakultät sei der Beschwerdeführer am 23.11.2003 ernannt worden. Das oben angesprochene Memorandum könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Als er im Gefängnis gewesen sei, sei sein Haus durchsucht worden und es sei alles verstreut gewesen. Dies habe er von seinem Freund erfahren. Der Sitz der XXXX sei in der Universität in XXXX gewesen. Die Studenten hätten sich in einem "Raum" und manchmal im Restaurant getroffen. Die XXXX habe bei seinem Eintritt bereits bestanden. Ihr Ziel sei die Wahrung der Rechte der Studenten an der Universität gewesen. Ein Logo oder einen "Stempel" der XXXX gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er gefoltert zu werden. Über Befragen nach Verwandten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder XXXX, befinde sich in Österreich, glaublich in XXXX.
Mit Bescheid vom 20.10.2005, AZ 05 08.012, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt (II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG nach Kamerun ausgewiesen (III.).
Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den oben angeführten Bescheid.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde, Identitätsnachweis sowie eine Schulbesuchsbestätigung wurden am 03.04.2006 vom Bundesasylamt dem UBAS vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, A5, 265.587-0/2008/10E, wurde der Bescheid vom 20.10.2005 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG 1991 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 17.05.2010 veranlasste das Bundesasylamt folgende Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich Kamerun:
Wie hieß der Rektor der Universität von XXXX im Zeitraum Jänner 2004 bis Mai 2005?
Gab es am XXXX am Campus vor dem Verwaltungsgebäude der Universität von XXXX eine Demonstration, bei der hunderte Polizisten eingesetzt wurden und ca 12 Männer verhaftet worden sein sollen?
Wie hieß im Zeitraum von Jänner bis Mai 2005 der Präsident der XXXX?
Kann überprüft werden, ob XXXX, geb am XXXX, Vorsitzender der XXXX der Fakultät der XXXX der Universität in XXXX war?
Gab es im Zeitraum von Jänner 2004 bis Mai 2005 auf der Universität XXXX einen Dekan mit dem Namen XXXX
Hat die Studentenvereinigung der XXXX ein Logo?
Wie ist die XXXX organisiert?
Aus der Beantwortung durch ACCORD vom 07.06.2010 ergibt sich zusammengefasst wie folgt:
Zu 1) Rektorin (Vice Chancellor) der Universität von XXXX war im angefragten Zeitraum XXXX.
Zu 2) Im Zuge von Studentenprotesten wurden am 28.04.2005, dem zweiten Tag der Unruhen, zwei Studenten von den Einsatzkräften getötet (erschossen); eine weitere Studentin erlag ihren schweren Verletzungen. Viele weitere Studenten haben Verletzungen erlitten.
Zu 3) Präsident der XXXX im Zeitraum Jänner bis Mai 2005 war XXXX.
Zu 4) In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu einer Person Namens XXXXgefunden werden. Gesucht worden sei mittels ecoi.net, BBC Monitoring, LexisNexis, Google und AllAfrica.
Zu 5) Der Name des Dekans der XXXX Fakultät der Universität in XXXX im Zeitraum zwischen Jänner 2004 und Mai 2005 ist XXXX.
Zu 6) Das Statut der XXXX legt in Art XXXX das Logo der Organisation fest. Dieses zeigt eine XXXX, der untere Teil beinhaltet eine Inschrift mit dem Namen sowie dem Motto der XXXX ("XXXX").
Zu 7) Laut ihrer eigenen undatierten Website sei die XXXX am XXXX gegründet worden und sie bestehe aus drei Zweigen: Exekutive, Rat und Generalversammlung. Alle Studenten der Universität von XXXX sind Mitglied des XXXX (= Generalversammlung).
Am 15.06.2010 langte eine Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX hinsichtlich einer Anzeigenerstattung betreffend den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung und Sachbeschädigung ein.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich nicht mehr erinnern zu können, wann er zum Vorsitzenden der XXXX seiner Fakultät gewählt worden sei; dies sei schon so lange her und habe er so viel Stress gehabt. Die XXXX bestehe aus vielen Mitgliedern und vielen Abteilungen. XXXX arbeite mit Vereinigungen an anderen Universitäten zusammen. Es gebe einen Präsidenten und executives in jedem Bereich. Es seien sehr viele Studenten Mitglieder der XXXX gewesen; er könne nicht jeden Namen nennen. Es seien nicht alle Studenten Mitglied der XXXX gewesen, aber sehr viele. Die XXXX sei von der Administration und der Regierung anerkannt gewesen. Wann die XXXX gegründet worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. Als er zu studieren begonnen habe, habe es die Organisation bereits gegeben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 zu studieren begonnen. Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass die XXXX kein bestimmtes Logo gehabt habe. Über Vorhalt der ACCORD-Beantwortung, dass es ein Logo gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieses zu seiner Zeit wahrscheinlich noch nicht entwickelt gewesen sei. Über Vorhalt, dass sein Name im Zusammenhang mit dem Fakultätsvorsitz bei den Recherchen von ACCORD nicht ermittelt habe werden können, gab der Beschwerdeführer an: Man kann auch Artikel schreiben, ohne dass mein Name vorkommen muss. Warum sein Name nirgends aufscheine wisse er nicht. Über Vorhalt, dass laut ACCORD Auskunft die XXXX erst am XXXX gegründet worden sei und somit im Jahre 2003, als der Beschwerdeführer zu studieren begonnen habe, noch nicht bestanden haben könne, gab der Beschwerdeführer an: Ich sagte, dass die Organisation schon existiert hat, sie war aber noch nicht gefestigt. Es war nichts fixiert. Ich habe mitgewirkt, die Organisation zu stabilisieren, da die Verwaltung der Uni die Organisation zwar anerkannt hat, aber keine Weiterentwicklung wollte. Hinsichtlich seiner Inhaftierung gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Chaos wegen des Streiks anderer Studenten gegeben habe. Es sei nie ein Grund für seine Inhaftierung gefunden worden. Was am Tag seiner Freilassung genau passiert sei, sei ihm nicht erinnerlich. Er sei jedenfalls auf Druck anderer Studenten enthaftet worden. Diese wären zur Polizeistation marschiert und hätten die Freilassung der inhaftierten Studenten gefordert. Er werde nach wie vor verfolgt, da er einer der Anführer der Kämpfer für die Weiterentwicklung der XXXX gewesen sei. Der Vorsitzende der XXXX habe XXXX geheißen. Er habe mit diesem bereits gemeinsam die Sekundarschule G.B.S.S. XXXX besucht. Zum letzten Mal habe er XXXX während des Studentenstreiks am Campus gesehen. Danach habe er diesen nicht mehr gesehen. In der Haft besucht habe dieser den Beschwerdeführer nicht. Wenn er im Oktober den Namen XXXX genannt hätte, so handle es sich um dieselbe Person. Dieser sei der Anführer der Studenten bei den Protesten gewesen. An der Lage in Kamerun sei der Beschwerdeführer nicht mehr interessiert. Auf die Frage, ob er mittlerweile familiäre Beziehungen in Österreich habe, gab der Beschwerdeführer an, einen Bruder in XXXX zu haben. Sie würden sich aber nicht oft sehen und nicht zusammen wohnen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder bestehe nicht. Der Beschwerdeführer lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche ein bisschen Deutsch. Den Deutschkurs habe er aus finanziellen Gründen abgebrochen. Er besuche in Österreich keine Schule oder Universität. Kurse besuche er nicht. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Vor drei oder vier Jahren sei er einmal einer strafbaren Handlung verdächtigt worden; eine Gerichtsverhandlung habe jedoch nicht stattgefunden. Heuer habe es einen Vorfall in einem Lokal gegeben. Eine Gerichtsverhandlung habe noch nicht stattgefunden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus finanziellen Zuwendungen der Caritas. In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und diverse Zeugnisse vor. Auf die Frage, warum er diese Dokumente nicht bereits im Jahr 2005 vorgelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, diese bei seiner Einreise nach Österreich nicht bei sich gehabt zu haben. Vor ca 3 Jahren habe ihm seine Schwester die genannten Unterlagen geschickt.
Der Beschwerdeführer legte ein General Certificate of Education des Cameroon GCE Board vom Juni 2001 sowie zwei vom Juni 2002 hinsichtlich der Absolvierung diverser Prüfungen sowie ein General Certificate of Education Examination, Ordinary Level, des Cameroon GCE Board, ebenfalls vom Juni 2002. Unter einem legte er eine Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid vom 27.08.2010, AZ 05 08.012 - BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt (II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 nach Kamerun ausgewiesen (III.).
Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.09.2010 Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wies auf Widersprüche zwischen den behördlichen Feststellungen und den Ergebnissen der ACCORD-Recherche hin und brachte vor, nunmehr mit seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt zu leben. Unter einem wurden Teilnahmebestätigungen hinsichtlich des Besuchs von Kursen "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv II bis V" an der Volkshochschule XXXX im Zeitraum vom 15.09.2008 bis 14.01.2010, in Vorlage gebracht.
Am 14.10.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.
Aus einer vorgelegten Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 22.10.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat bei einem Ladendiebstahl betreten wurde.
Mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr in einem Heim von SOS Menschenrechte in der XXXX in XXXX gemeldet ist.
Im Akt erliegt ein Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 15.11.2010 hinsichtlich des Verdachts auf Diebstahl eines Handys durch den Beschwerdeführer. Der entstandene Schaden wurde demnach teilweise wieder gutgemacht. Ein durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf THC. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts nach § 27 Abs 1 SMG separat zur Anzeige gebracht.
Aus einer Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 11.01.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs 2 SMG zur Anzeige gebracht wurde.
Aus einer Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 23.01.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht wurde.
Aus einer Mitteilung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 02.02.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 127f StGB beim BG XXXX zur Anzeige gebracht wurde.
Am 04.03.2011 wurde eine Strafkarte des LG XXXX vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2011 nach § 132 Abs 1, §§ 127, 130 und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt wurde.
Aus einem Schriftstück des AMS XXXX vom 06.04.2011 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011 wurde die Beschwerde vom 16.09.2010 gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Am 12.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Bei der Erstbefragung am 13.05.2011 gab der Beschwerdeführer an, Antidepressiva einzunehmen. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass die Spione noch immer nach ihm suchen würden. Bei einer Einvernahme vor der Behörde am 19.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend seinen Folgeantrag bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ausgesetzt werde.
Am 09.06.2011 wurde eine Strafkarte des LG XXXX übermittelt, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2011 nach § 15, § 269 Abs 1 und § 146 StGB rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt wurde.
Am 22.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgefordert, zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.10.2010 eine Stellungnahme abzugeben. Am 09.09.2011 langte die aufgetragene Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Am 05.09.2011 erstattete die Caritas XXXX Flüchtlingshilfe eine Stellungnahme zum erwähnten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
In einer sodann am 23.09.2011 eingelangten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer über sein bisheriges Vorbringen hinaus an, seit einigen Monaten schwerwiegende gesundheitliche Probleme zu haben. Es sei die Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt worden. Er sei stets in Behandlung und nehme seine Termine in der Landes-Nervenklinik XXXX sorgfältig wahr. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation sei eine Abschiebung in seine Heimat gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm Art 3 EMRK unzulässig. Er sei nach nunmehr sechs Jahren in Österreich gut integriert und spreche sehr gut Deutsch. Da er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen wolle, habe er mehrmals versucht, eine Arbeit zu finden. Aus beschäftigungsrechtlichen Gründen sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Zu seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin pflege der Beschwerdeführer sehr gute Beziehungen. Sie würden sich regelmäßig treffen und die Freizeit miteinander verbringen. Sein Bruder unterstütze ihn auch psychisch, moralisch und finanziell. Er könne sich ein Leben ohne seinen Bruder nicht vorstellen. Er habe auch zahlreiche österreichische Freunde. Unter einem legte der Beschwerdeführer Arztbriefe der Klinik XXXX vom 03.11.2010, vom 11.11.2010, vom 17.12.2010 sowie vom 31.03.2011 vor.
Im Arztbrief vom 17.12.2010 wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX Krankenhaus vom 20.10.2010 bis 26.10.2010 berichtet. Hauptdiagnose: Paranoide Schizophrenie (F.20); Nebendiagnose: Cannabismissbrauch. Therapieempfehlung: Zyprexa Velotab 10mg (wirkungsgleiches Medikament möglich). Der Letztaufenthalt habe im Jahr 2007 stattgefunden. Er sei weder krankheitseinsichtig noch behandlungswillig.
Aus dem Kurzarztbericht der Klinik XXXX vom 03.11.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 31.10.2010 bis 03.11.2010 erneut stationär behandelt wurde. Hauptdiagnose: Paranoide Schizophrenie (F.20); Nebendiagnose: Cannabismissbrauch. Therapieempfehlung:
Zyprexa Velotab 10mg (wirkungsgleiches Medikament möglich).
Aus dem ausführlichen Arztbrief über den oben genannten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser weder krankheitseinsichtig noch behandlungswillig sei und die Medikamente nach dem Letztaufenthalt abgesetzt habe.
Im Arztbrief vom 31.03.2011 wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Klinkum XXXX im Zeitraum vom 04.03.2011 bis 25.03.2011 berichtet. Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie; Cannabismissbrauch. Empfohlene Medikation: Zyprexa Velotab 10mg, bei Bedarf Dominal forte. Facharztbesuch dringend empfohlen. Unbedingte regelmäßige Medikamenteneinnahme angeraten. Regelmäßige BB-Kontrollen beim Hausarzt. Zyprexa habe er seit dem letzten stationären Aufenthalt nicht mehr eingenommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag ein Rechtsberater (Arge-Rechtsberatung) zur Seite gestellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2012, Zl A5 265.587-3/2011/6E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG 1991 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Behörde wäre gehalten gewesen, zu XXXX weitere Ermittlungen - etwa durch eine Recherche im Wege der Botschaftsvertretung vor Ort - durchzuführen. Teile der Aussagen des Beschwerdeführers, etwa bezüglich des tatsächlich durchgeführten Studentenstreiks in XXXX, der namentlich angeführten Rektorin und des Dekans bzw des Präsidenten der XXXX, in der ACCORD-Anfragebeantwortung eine Bestätigung gefunden hätten. Die Behörde hätte sich im bekämpften Bescheid auch beweiswürdigend mit der Nachvollziehbarkeit der Studien des Beschwerdeführers in XXXX auseinandersetzen müssen und nicht lediglich auf den diesbezüglichen Inhalt des Bescheides vom 20.10.2005 verweisen dürfen, welcher überdies nach der Zurückverweisung durch den AsylGH nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Wie nunmehr hervorgekommen sei, leide der Beschwerdeführer offenkundig an paranoider Schizophrenie und sei auch dem Drogenkonsum nicht abgeneigt. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde daher nicht nur den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - etwa durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - abzuklären haben und diesen sowohl beim erfolgten Aussageverhalten als auch bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe zu berücksichtigen haben. Auch die Ausführungen zu dem angeblich in XXXX wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers würden näher zu beleuchten sein.
Aus einer Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 30.03.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2011 mehrere öffentliche Aschenbecher umgeworfen hat, welche dadurch teilweise stark beschädigt wurden.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes (fälschlich datiert mit 20.11.2007) wurde XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Beschwerdeführers beauftragt. Folgende Fragen wurden gestellt:
Liegt bei o.a. Asylwerber eine paranoide Schizophrenie vor? Wenn ja, wird ersucht abzuklären
Wie dies sein Aussageverhalten beeinflusst
Ob im Fall einer Abschiebung nach Kamerun eine reale Gefahr besteht, dass der Asylwerber aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohenden Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde (besteht beispielsweise eine akute Suizidalität)?
Wenn keine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, wird ersucht, klar zu definieren, warum dies nicht der Fall ist.
Mit Schreiben von SOS Menschenrechte vom 13.11.2012 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an der Adresse 4040 XXXX, XXXX, abgemeldet wurde.
Mit Telefax vom 13.11.2012 teilte die Volkshilfe XXXX - Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung mit, dass der Beschwerdeführer in deren Wohnprojekt aufgenommen worden sei und nunmehr als Zustelladresse die Neuhoferstraße 18, 4020 XXXX, vorliege. Ein entsprechender ZMR-Auszug wurde übermittelt.
Am 22.11.2012 wurde das mit 15.11.2012 datierte Gutachten der XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, Landesnervenklinik XXXX XXXX, übermittelt (siehe hiezu im Detail unter Feststellungen).
In einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13.12.2012 wurde diesem das Gutachten XXXX zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, den Inhalt des Gutachtens verstanden zu haben. Es stimme nicht alles. So nehme zurzeit die ihm verordneten Medikamente ein. Hiebei handle es sich um Zyprexa, welches er zweimal täglich einnehme und um Dominal, welches er nur zum Schlafen einnehme. Seit er die Medikamente einnehme habe er die Symptome nicht mehr. Momentan habe er zu niemandem in der Heimat Kontakt. Über Befragen, ob der Beschwerdeführer ein aktiver Anführer einer Bewegung gewesen sei, gab dieser an, an der Kunstuniversität in XXXX in der Studentenvereinigung (XXXX) gewesen zu sein. Er sei der Anführer in seiner eigenen Abteilung gewesen. In dieser Funktion habe er Berichte der XXXX an die Behörden weitergeleitet. Geflohen sei er wegen der Streiks und der Instabilität. Sie wären beschuldigt worden, Unruhen verursacht zu haben. Wenn er die Heimat nicht verlassen hätte, wäre er vielleicht im Gefängnis oder er wäre getötet worden. An den Zeitpunkt, wann er zu studieren begonnen habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe Kurse zu verschiedenen Themen im Kunstbereich (etwa Drama und Theaterkunst) belegt. Im folgenden Semester hätte er ein anderes Fach studieren wollen. Unterlagen, welche belegen könnten, dass der Beschwerdeführer inskribiert gewesen sei, habe er nicht; er habe diese alle in seinem Zimmer im Studentenheim verlegt und könne sie nicht mehr finden. Präsident der XXXX sei XXXX gewesen. An die Namen anderer Studentenführer könne er sich nicht mehr erinnern. Nach allem, was er mitgemacht habe, habe er diese Kontakte nicht mehr. An das, was in der Heimat passiert sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Über Befragen, ob der Beschwerdeführer in Kamerun je verhaftet worden sei, gab dieser an, im Gefängnis gewesen zu sein. Er sei wegen der Demonstration verhaftet worden. Er sei ungefähr eine Woche in Haft gewesen. Durch den Einfluss anderer Studenten sei er schließlich freigekommen. Diese hätten für die Freilassung der Inhaftierten demonstriert. Am Tag nach der Demonstration sei der Beschwerdeführer (und die anderen Inhaftierten) freigelassen worden. Sein Privatleben sei dergestalt, dass er noch immer bei der Volkshilfe lebe. Er werde von der Landesregierung unterstützt. Zu seinem Bruder in XXXX habe er schon lange keinen Kontakt mehr. Zurzeit gehe er keiner Beschäftigung nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (I.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei (II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (F.20.0.) leide. Es lägen drei rechtskräftige Verurteilungen vor. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr. Eine Abschiebung nach Kamerun sei daher zulässig. Zu seinem in XXXX lebenden Bruder habe der Beschwerdeführer zurzeit keinen Kontakt. Sonstige familiäre Beziehungen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Kurse, keine Schulen oder Universitäten. Er sei nicht Mitglied von Vereinen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die diesen an Österreich binden würden. Er verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun sei daher zulässig. Es folgten im Bescheid die Länderfeststellungen sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.06.2010.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch staatliche Behörden in Zusammenhang mit Studentenprotesten sei nicht glaubwürdig. Bereits dem Vorbringen zum Fluchtweg müsse die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer als gebildeter Mann kein einziges Detail seiner Flucht hätte merken können. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit nach seinem angeblichen Studienbeginn keinerlei nähere Angaben zu den von ihm gewählten Vorlesungen habe machen können. Auch das mehr als bescheidene Wissen über Inhalte der besuchten Vorlesungen lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer niemals wirklich an der Universität XXXX studiert habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen angeblicher Mitgliedschaft und Funktion als Vorsitzender seiner Fakultät bei der XXXX seien mehr als vage. So habe der Beschwerdeführer weder nähere Angaben zur Struktur der XXXX erstatten noch näheres zu den Problemen der Studenten an der Universität in XXXX machen können. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Vorsitzender der XXXX für seine Fakultät gewesen wäre und Berichte verfasst hätte, hätte dieser wohl über ein fundierteres Wissen darüber verfügen müssen; etwa von welchen NGO-s Geld zur Verfügung gestellt worden sei, welches jedoch angeblich von der Rektorin für private Zwecke missbräuchlich verwendet worden wäre. Auch mit den nachträglich vorgelegten Zeugnissen hätte der Beschwerdeführer ein Studium nicht nachweisen können. Die vorgelegten Zeugnisse würden lediglich den Besuch der XXXX belegen. Ein Nachweis hinsichtlich einer Inskription an der Universität XXXX sei damit nicht erbracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie Student an der Universität XXXX gewesen sei. Die Angaben, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen in seinem Zimmer im Studentenheim verlegt hätte, seien als reine Schutzbehauptung zu werten. Bei seiner Einvernahme im Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, am 23.11.2003 zum Vorsitzenden der XXXX an seiner Fakultät gewählt worden zu sein. Im Zuge seiner Einvernahme im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer hiezu angegeben, sich an den Zeitpunkt seiner Wahl nicht mehr erinnern zu können. Auch eine Recherche von ACCORD habe diesbezüglich kein Ergebnis erbracht. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich ein führendes Mitglied der XXXX gewesen wäre, sei es nicht plausibel, dass dessen Name nirgendwo aufscheine. Auch wenn es möglich sei, dass die XXXX zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Datum bereits bestanden habe, so sei es dennoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Befragung keinerlei Angaben zu Aufbau bzw Struktur von XXXX habe machen können. Unglaubwürdig sei weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung bei der Demonstration freigelassen worden sei und nun wieder verfolgt werden sollte. Unlogisch erscheine in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen, wonach die Polizei am XXXX in dessen Haus nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollte, wo doch der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Beweismittel vorlegen können, welches dessen Aktivitäten als einer der Anführer der Studentenproteste untermauern hätten können. Erinnerungslücken des Beschwerdeführers ließen sich nicht mit dessen Erkrankung erklären. Aus dem Gutachten XXXX ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, realitätskonforme Angaben zu faktischen Ereignissen zu machen, da dessen Erkrankung nicht die Abspeicherung von Erinnerungen und die konkrete Wiedergabe derselben beeinträchtige. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung bzw einer Verfolgungsgefahr durch dessen Engagement für die XXXX in Kamerun keine Glaubwürdigkeit zukomme. Glaubhaft sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus persönlichen Gründen verlassen habe.
Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und dieser Anknüpfungspunkte (Eltern) im Herkunftsstaat habe, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aus dem Gutachten XXXX gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht durch eine Abschiebung nach Kamerun keine wesentliche Veränderung des aktuellen Zustandes des Beschwerdeführers zu erwarten sei, da dieser trotz Verfügbarkeit von entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten diese auch in Österreich nicht wahrnehme. Da die Symptomatik der Erkrankung durch Stressbelastung intensiviert werden könne und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ohne wesentliche familiäre Anbindung und ohne ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache und das Fehlen von Perspektiven ein hohes Maß an Stressoren aufweisen würde, sei davon auszugehen, dass ein Verbleib in Österreich in Summe keine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers bewirken würde sondern eventuell sogar eine zusätzliche Verschlechterung durch das Hinzutreten mehrerer Belastungsfaktoren eintreten könne.
Der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht plausibel machen. Die Behörde gelange daher zu dem Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer in Kamerun Verfolgung iSd GFK drohe. Im vorliegenden Fall habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.
Wie bereits festgestellt, habe den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da dieser eine Gefährdungslage nicht habe glaubhaft machen können. Eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Krankheiten sei festzustellen, dass trotz diagnostizierter paranoider Schizophrenie kein Hindernis für eine Verbringung in den Herkunftsstaat bestehe. Die Versorgung mit Medikamenten in Kamerun erfolge überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria. Grundsätzlich werde hiedurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, werde in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Auch sonst sei kein sonstiger auf die Person des Beschwerdeführers bezogener außergewöhnlicher Umstand behauptet oder bescheinigt worden. Eine Verletzung des Art 3 EMRK liege somit nicht vor.
Wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, bestünden für Rückgeführte in Kamerun keine Gefährdungen und habe der Beschwerdeführer auch eine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale seiner Person zurückzuführen seien, nicht glaubhaft machen können. Es ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebehindernis nach Kamerun, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer habe zu seinem in XXXX wohnhaften Bruder seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr. Da auch sonst keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht festgestellt werden. Es sei jedoch auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in dessen Privatleben darstelle. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit, kein geregeltes Einkommen und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass die mit dem mittlerweile siebenjährigen Aufenthalt in Österreich einhergehende Basisintegration und die erworbenen Grundkenntnisse der deutschen Sprache zurücktreten müssten. Im gegenständlichen Fall sei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs 2 und 3 NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen stünde. Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bliebe dem Beschwerdeführer trotz Ausweisung unbenommen, danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2012, eingelangt am 03.01.2013, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den og Bescheid. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, individuell unzureichender Feststellungen infolge mangelhafter Beweiswürdigung, habe die Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Hätte die Behörde das Vorbringen richtig gewürdigt, hätte diese das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr bejahen müssen. Die Verfolgung sei stets aktuell und sei dem Heimatstaat des Beschwerdeführers zuzurechnen. Es gebe keine innerstaatlich Fluchtalternative. Seine subjektive Furcht vor der realen Gefahr einer Verfolgung sei auch objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet iSd GFK. Dem Beschwerdeführer hätte daher Asyl gewährt werden müssen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie aufgrund seiner Erkrankung würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage kommen. Deshalb sollte diesem jedenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in Kamerun ein Ärztemangel herrsche und auch Arzneimittel knapp seien. Er sei wegen seiner Erkrankung bereits sechs Mal in stationärer Behandlung gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Kamerun würde sich die Krankheit mit Sicherheit in schwerwiegendem Ausmaß verschlechtern und sein Leben gravierend bedrohen. Es bestünde die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK. Der Beschwerdeführer halte sich seit nunmehr siebeneinhalb Jahren in Österreich auf und sei hier sehr gut integriert. Er führe in Österreich ein schutzwürdiges Privatleben. Er habe zahlreiche österreichische Freunde mit denen er seine Freizeit verbringe. Er verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er bereue zutiefst gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen zu haben; er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aufgrund der langen Abwesenheit bestünden fast keine Bindungen zum Heimatstaat.
Aus einem vorgelegten Kurzarztbrief der Klinik XXXX vom 29.03.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 20.3.2013 bis 29.03.2013 stationär aufhältig war. Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie; Cannabismissbrauch. Empfohlene Medikation: Zyprexa 15mg, Truxal 15mg. Empfohlen wurde Cannabiskarenz und Betreuung durch die Volkshilfe sowie regelmäßige Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie.
Aus einer Meldung der LPD XXXX vom 06.04.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2013 bei einem Vergehen nach § 27 Abs 2 SMG auf frischer Tat betreten wurde.
Aus einem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 05.07.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2013 bei einem Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG auf frischer Tat betreten wurde.
Aus einer Meldung der LPD XXXX vom 30.10.2013 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Vergehens nach § 27 Abs 2 SMG erstattet wurde.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 legte die Volkshilfe zwei Kurzarztbriefe sowie eine Aufenthaltsbestätigung der XXXX Klinik hinsichtlich stationärer Unterbringung des Beschwerdeführers vor und ersuchte um Berücksichtigung der akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz. Aus dem Kurzarztbrief vom 10.10.2013 ergibt sich ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 06.10.2013 bis 11.10.2013. Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie, Exazerbation unter Medikamentenkarenz;
Cannabismissbrauch. Empfohlene Medikation: Zyprexa (Olanzapin) 10mg;
Truxal (Chlorprotixen) 15mg. Empfohlen wurden regelmäßige Medikamenteneinnahme und regelmäßige Labor- und EKG-Kontrollen unter laufender psychopharmakologischer Therapie. Regelmäßige Kontrollen beim FA für Psychiatrie. Aus dem Kurzarztbrief vom 17.10.2013 ergibt sich ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 13.10.2013 bis 17.10.2013. Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie; Cannabismissbrauch. Empfohlene Medikation: Zyprexa 20mg. Empfohlen wurden Weiterbetreuung durch die Volkshilfe sowie weitere medikamentöse Therapie. Aus einer Aufenthaltsbestätigung vom 30.10.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2013 erneut stationär aufgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 übermittelte die Volkshilfe einen weiteren Kurzarztbrief der XXXX Klinik vom 18.11.2013, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.11.2013 bis 20.11.2013 in stationärer Behandlung war. Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie; Cannabismissbrauch. Empfohlene Medikation: Zyprexa 10mg; Truxal 50mg, Haldol 10mg. Empfohlen wurden Weiterbetreuung durch die Volkshilfe sowie Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme. Regelmäßige Facharztkontrollen.
Aus einer Meldung der LPD XXXX vom 20.03.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergehen nach § 27 Abs 2 SMG auf frischer Tat betreten wurde.
Am 15.07.2014 wurde ein Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1, 3 und 3 SMG vorgelegt.
Am 15.07.2014 langte eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur Dauer des Verfahrens ein.
Am 16.07.2014 langte ein in einer Pflegschaftssache erstelltes, den Beschwerdeführer betreffendes, psychiatrisches Gutachten des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX XXXX, ein (näheres hiezu in den Feststellungen unten).
Aus einem am 15.10.2014 Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung bzw einer Strafkarte des LG XXXX ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 1.10.2014 wegen §§ 27 SMG, 125 und 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde.
Am 16.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.1.2014, wurde die Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Fristsetzungsantrages bewilligt.
Am 27.11.2014 brachte der Beschwerdeführer, im Fristsetzungsverfahren vertreten durch Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH, einen Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 B-VG ein.
Mit Verfahrensleitender Anordnung vom 04.12.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2014, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und dem VwGH vorzulegen.
Am 15.01.2015 wurde ein Beschluss des BG XXXX vom 14.07.2014 in der Pflegschaftssache des Beschwerdeführers vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass das Sachwalterverfahren betreffend den Beschwerdeführer eingestellt wird und die einstweilige Sachwalterin von ihrem Amt enthoben wird.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zu Kamerun die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Am 15.01.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015 anberaumt und die Verfahrensparteien geladen.
Am 19.01.2015 hat das BFA mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei.
Am 06.02.2015 langte ein, fälschlich mit 03.01.2015 datierte, Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich seit Asylantragstellung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gravierend verschlechtert habe. Aus den zahlreichen vorgelegten Arztbriefen und dem psychiatrischen Gutachten vom 13.05.2014 (Anm: XXXX) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide. Er sei wiederholt stationär in der Abteilung für Psychiatrie in der XXXX-Klinik aufgenommen worden. Wegen seiner Erkrankung müsse er auch regelmäßig Medikamente einnehmen. Seit seiner Antragstellung habe sich der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und auch mehrere Deutschkurse besucht. Seinem Bruder sei in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Dieser lebe mit seiner Frau und zwei gemeinsamen Kindern in XXXX. Sein Bruder gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Länderfeststellungen zu Kamerun würden grundsätzlich zur Kenntnis genommen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die medizinische Versorgung sowohl in privaten und halbstaatlichen als auch in öffentlichen (staatlichen) Krankenhäusern in Kamerun äußerst unzureichend, mangelhaft und außerdem kostenintensiv sei. Angeführt wurde diesbezüglich ein Bericht des IRIN vom 21.04.2014. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und es Berichts von IRIN könne nicht sichergestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine angemessene, fachkompetente und in seinem Fall dringend gebotene psychiatrische Behandlung sowie medikamentöse Versorgung gewährleistet werden könnte. Aufgrund dessen bestehe ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kamerun in eine existenzbedrohende Lage und ausweglose Situation geraten würde, was einen Verstoß gegen Art 3 EMRK bedeuten würde. Der Stellungnahme angeschlossen waren ein psychiatrisches Gutachten des XXXX vom 13.05.2014, mehrere (bereits auch zu früheren Zeitpunkten vorgelegte) Arztbriefe und Besuchsbestätigungen für Deutschkurse (ebenfalls bereits früher vorgelegt).
Am 12.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch statt. Nachfolgend die Angaben des Beschwerdeführers (vom Bundesverwaltungsgericht gekürzt):
Der BF gibt an, abgesehen von den mit Stellungnahme vom 06.02.2015 eingelangten Befunden keine aktuelleren Befunde zu haben.
..........
R: Wie alt ist Ihr Vater?
BF: Mein Vater ist ca. 75-77 Jahre alt.
R: Wie alt ist Ihre Mutter?
BF: Meine Mutter ist ca. 60 Jahre alt.
R: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er hat in einer Plantage gearbeitet. Diese Genossenschaft hieß XXXX. Mein Vater ist bereits in Pension.
R: Sie haben einmal angegeben, dass Ihr Vater Bauarbeiter wäre?
BF: Ich habe ihn als Feldarbeiter-Assistent bezeichnet. Beide Elternteile sind noch am Leben.
R: Woher wissen Sie das, haben Sie noch Kontakt in Ihre Heimat?
BF: Von meiner Schwester und meinem Bruder weiß ich, dass sie noch leben. Ich telefoniere manchmal mit meinen Eltern in Kamerun.
R: Wann haben Sie das letzte Mal mit den Eltern telefoniert?
BF: Das letzte Mal habe ich zu Weihnachten 2014 mit ihnen telefoniert.
R: Haben Sie noch Geschwister?
BF: Ich habe 3 Schwestern und einen Bruder.
R: Die Schwestern sind in Kamerun?
BF: 2 Schwestern sind in Kamerun und eine Schwester ist in den USA.
R: Ihr Bruder ist in Österreich?
BF: Ja, das stimmt, er heißt XXXX.
R: Wissen Sie wo er wohnt in Österreich?
BF: Er wohnt in XXXX, er hat 2 Kinder und ist verheiratet.
R: Haben Sie Kontakt zu XXXX?
BF: Ja, ich telefoniere öfter mit ihm und am Wochenende treffen wir uns manchmal.
R: Unterstützt Sie Ihr Bruder?
BF: Nein, nicht wirklich, er ist mein älterer Bruder, er unterstützt mich moralisch. Er sagt ich soll mich auf keine Probleme einlassen und keinen schlechten Umgang haben. Früher wurde ich auch finanziell von diesem unterstützt, zurzeit unterstützt er mich finanziell nicht.
R: Haben Sie Kontakt zu früheren Bekannten, Studienkollegen oder Freunden in Kamerun?
BF: Nein.
...............
R: Haben sie im Anschluss an die höhere Schule studiert?
BF: Ja, das war 2002. Ich bin mir über dieses Datum sicher. Das war die Universität in XXXX.
R: Haben Sie eine Berufsausbildung gemacht?
BF: Einen Beruf habe ich nicht erlernt.
R: Haben Sie jemals gearbeitet in Kamerun?
BF: Nein.
............
R: Welches Studium haben Sie gemacht?
BF: Ich war an der Fakultät für XXXX; XXXX
R: Haben Sie eine Inskriptionsbestätigung oder Zeugnisse?
BF: Nein, ich habe keine Dokumente über meinen Aufenthalt an der Universität. Ich habe alles in meinem Zimmer im Studentenheim in XXXX verloren.
R: War das ein Studentenheim oder ein privates Zimmer?
BF: Es war eine private Herberge (Motel), wo neben Studenten auch andere Leute eingemietet waren. Hauptsächlich waren Studenten die Mieter.
R: Haben Sie Prüfungen oder Kurse an der Universität absolviert?
BF: Ich habe nur verschiedene Kurse belegt, jedoch keine Prüfungen absolviert. Deshalb habe ich auch keine Prüfungszeugnisse.
R: Wie war die Situation an der Universität, gab es Missstände, wenn ja welche?
BF: Ja, es gab sehr viele Probleme, es gab zu wenig Vortragende und auch zu wenig Infrastruktur. Die sanitären Verhältnisse waren sehr schlecht, für die Lektoren hätten die Studenten extra bezahlen müssen, es gab eine Studiengebühr, welche die zuvor genannten Tätigkeiten jedoch nicht abgedeckt hat. Dagegen haben sich die Studierenden aufgelehnt.
R: Wissen Sie wie hoch die Studiengebühr war?
BF: Die erste Rate waren 150 000 CAF für die Immatrikulation. Pro Semester war eine weitere Studiengebühr zu bezahlen, an die Höhe kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Wissen Sie seit wann die XXXX bestanden hat?
BF: Ich habe erfahren, dass die XXXX bereits vor meinem Studienbeginn bestanden hat. Das heißt bereits vor dem Jahr 2002.
R: Ist Ihnen bekannt, dass die XXXX XXXX verboten wurde nach den Studentenrevolten?
BF: Nein, das weiß ich nicht.
R: Wann die XXXX gegründet wurde wissen Sie?
BF: Nein, das weiß ich nicht.
R: Wissen Sie, ob die XXXX eine erlaubte Vereinigung war, oder ob diese verboten war?
BF: Sie war eine erlaubte Vereinigung, es gab sie bereits vor den Studentenprotesten 2005.
R: Wann sind Sie der XXXX beigetreten?
BF: Sehr bald nach meinem Eintritt in die Universität wurde ich Mitglied der XXXX. Ich war Fakultätsvertreter der XXXX für die Fakultät der XXXX.
R: Seit wann hatten Sie die Funktion des Repräsentanten begonnen?
BF: Ich wurde von den Studenten in diese Funktion gewählt, das war 2002.
R: Sie haben in einer Einvernahme angegeben, dass Sie am 23.11.2003 zum Fakultätsvertreter der XXXX gewählt wurden, was sagen Sie dazu?
BF: Es war das Studienjahr 2002/2003, in diesem Studienjahr wurde ich zum Fakultätsvertreter gewählt.
R: Welche Struktur hatte die XXXX, gab es da formale Strukturen?
BF: Ja, es gab einen Präsidenten. Die Union hatte einen Vorstand. Und für jede Fakultät einen Repräsentanten.
R: Wie hieß der Präsident der XXXX im Jahre 2003?
BF: Er hieß XXXX.
R: Gab es ein Logo der XXXX zu Ihrer Zeit, wo Sie an der Universität waren?
BF: Nein, es gab kein bestimmtes Logo.
R: Wissen Sie noch den Namen des Dekans Ihrer Fakultät?
BF: Er hieß XXXX , an den Nachnamen kann ich mich heute nicht erinnern.
R: Wissen Sie noch wer Rektor an der Universität war?
BF: XXXX.
R: Wer war Minister für höhere Bildung in Kamerun zu dieser Zeit?
BF: Das habe ich vergessen, kann ich mich nicht erinnern.
R: Sie haben bei einer Einvernahme angegeben, dass die Fakultät ein Memorandum erstellt hat, können Sie sich daran erinnern?
BF: Ja, alle Beschwerden der Studierenden waren da angeführt.
R: Wem wurde das Memorandum übergeben?
BF: Es wurde dem Dekan der Fakultät der XXXX übergeben.
R: Wer hat das Memorandum dem Dekan übergeben? Waren Sie persönlich dabei?
BF: Ja, ich war persönlich bei der Übergabe an den Dekan anwesend.
R: Wo hat die Übergabe stattgefunden?
BF: Im Büro des Dekans.
R: Es waren mehrere Leute dabei, bei der Übergabe?
BF: Nein, nur ich allein habe dem Dekan das Memorandum in dessen Büro überreicht, andere Studenten waren nicht anwesend.
R: Können Sie sich ungefähr an den Zeitpunkt erinnern, wann Sie das Memorandum übergeben haben?
BF: Nein, es war nach einer Sitzung der XXXX und dann habe ich es überreicht. Es war 2003.
R: Kann es auch Jänner 2004 gewesen sein?
BF: Nein, ich glaube nicht.
R: Was geschah, nachdem Sie dem Dekan in seinem Büro das Memorandum übergeben haben?
BF: Er hat mich bedroht. Der Dekan hat die Annahme des Memorandums abgelehnt und gesagt, dass wenn noch einmal ein Memorandum zu ihm gelangen sollte, würde ich persönlich dafür verantwortlich gemacht werden.
R: Wie lange waren Sie im Büro des Dekans?
BF: Ich war ca. 15 Minuten im Büro des Dekans.
R: Dann sind Sie einfach gegangen oder ist dann noch etwas im Büro passiert?
BF: Er hat die Polizei angerufen und mich bei der Polizei angezeigt. Und er hat gesagt, wenn es an der Universität Probleme mit den Studierenden gäben würde, dann er mich persönlich dafür verantwortlich machen.
R: Ist die Polizei dann in das Büro des Dekans gekommen?
BF: Ja, 4 oder 5 Polizisten sind gekommen.
R: Was haben die Polizisten gemacht?
BF: Sie haben meine Daten aufgenommen, denn die Behörden wollten für den Fall, dass es zu Problemen mit den Studierenden kommen sollte, das ganze an die Polizei übertragen. Das bedeutet, dass für den Fall, dass es zu einem Aufstand kommen würde, die Polizei bereits meine Daten hätte.
R: Nach diesem Zeitpunkt bis zum Beginn der Streiks, haben Sie in der Zwischenzeit normal weiter studiert?
BF: Sie haben mich danach weiterhin zum Studium zugelassen, das heißt ich konnte trotz dieses Vorfalls normal weiter studieren. Wir haben nie einen gewalttätigen Streik durchgeführt, wir haben nur Flugzettel verfasst, wo wir unsere Beschwerden festhielten, diese klebten wir an Wände und Türen in der Universität.
R: Wie kam es schließlich zu den Studentenunruhen im XXXX?
BF: Wir folgten dem Beispiel anderer Universitäten, da die Probleme an unserer Universität ähnlich gelagert waren. So traten auch wir in den Streik.
R: Hat der Streik an der Universität XXXX begonnen?
BF: Ja.
R: Haben Sie den Streik an der Universität XXXX mitorganisiert?
BF: Ja.
R: Sie haben angegeben, dass es ein Gesamtmemorandum für die gesamte Universität XXXX gegeben hat, stimmt das?
BF: Wir haben ein gemeinsames Memorandum mit der Universität XXXX verfasst, welches wir dem Minister für höhere Bildung überreichen wollten.
R: Waren Sie bei der Übergabe dieses Gesamtmemorandums an den Minister dabei?
BF: Nein.
R: Wir sind jetzt im XXXX, wie oft wurden Sie verhaftet?
BF: Ich wurde einmal verhaftet.
R: An welchem Tag war das?
BF: An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Aus welchem Grund wurden Sie verhaftet?
BF: Weil ich Fakultätsvertreter war und weil die Polizei schon damals beim Dekan meine Daten erfasst hatte.
R: Steht die Verhaftung in Zusammenhang mit den Streiks am XXXX?
BF: Meine Verhaftung war im April, ich wurde auch aus anderen Gründen verhaftet und nicht nur wegen des Streiks.
R: Waren Sie beim Streik dabei?
BF: Unseren Forderungen wurde nicht nachgekommen, dann wurde der Streik begonnen. Es haben dann keine Unterrichtsstunden mehr stattgefunden.
R: Können Sie sich erinnern, wann die Streiks begonnen haben?
BF: Nicht genau. Im XXXX war der Streik.
R: Kann es sein, dass es Donnerstag der XXXX gewesen war?
BF: Das kann ich nicht sagen.
R: Wie lange der Streik gedauert hat, wissen Sie das ungefähr?
BF: Insgesamt hat der Streik ungefähr einen Monat gedauert. Wir sind es aber sehr ruhig angegangen, wir haben sehr friedlich demonstriert. Wir haben z.B. Plakate auf dem gesamten Campus aufgehängt, wir haben alte Geräte genommen und haben diese auf der Straße herumgetragen. Die Polizei ist gekommen und war von vornherein sehr aggressiv, sie wollten uns von den Demonstrationen abhalten und haben dadurch alles schlimmer gemacht. Als sich die Situation verschlimmert hat, war ich bereits verhaftet worden.
R: An dem Tag, an dem Sie verhaftet wurden, wie hat da die Demonstration ausgesehen und wo hat sie begonnen?
BF: An diesem Tag hatten wir uns auf dem Unicampus in Gruppen zusammengestellt und trugen dann verschiedene Plakate in Gruppen durch die Hauptstraße. Wir waren dann in der Nähe des Haupteingangs als die Polizei kam, daraufhin wurden die Studenten wütend und haben die Polizei mit Steinen beworfen um diese zu vertreiben.
R: War das Polizei oder Paramilitär oder Militär?
BF: Es waren Polizisten.
R: Wann hat das alles begonnen?
BF: Es hat in der Früh begonnen und dauerte bis zum Abend.
R: Begonnen hat der Streik im Campus und Sie haben die Universität dann verlassen?
BF: Die Demonstration fand innerhalb des Universitätsgeländes und auch auf der Hauptstraße, außerhalb des Universitätsgeländes statt.
R: Wie viele Studenten waren beim Streik dabei?
BF: Es waren sicher mehr als 100 Studenten.
R: Wenn Sie sagen auf der Hauptstraße vor dem Haupteingang, was war ihr Ziel, wo wollten sie hin?
BF: Es gab kein bestimmtes örtliches Ziel der Demonstration. Wir wollten nur die Bevölkerung auf unsere Probleme aufmerksam machen. Die Demonstration hat friedlich begonnen, erst durch das Eintreffen der Polizei wurde die Situation verschlimmert.
R: Dann haben die Studenten Steine geworfen?
BF: Ja, weil die Polizei mit Tränengas und anderen giftigen Chemikalien gegen die Studenten vorgegangen ist.
R: Hat die Polizei auch Wasserwerfer verwendet?
BF: Ich habe das nicht gesehen, aber ich denke sie hatten so eine Ausrüstung dabei.
R: Wie viele Polizisten waren das ungefähr?
BF: Es waren jedenfalls sehr viele Polizisten, die mit Mannschaftswagen angerückt sind.
R: Gab es verletzte Studenten?
BF: Ja, sehr viele wurden verletzt und einer ist auch gestorben.
R: Wie viele Studenten wurden Ihrer Erinnerung nach verhaftet von der Polizei?
BF: Als ich bei der Polizeistation ankam, waren bereits andere Studierende dort, die auch verhaftet worden waren. Da meine Daten aber bereits zuvor erfasst worden waren, wurde mein Fall gesondert behandelt und ich in eine extra Zelle gegeben.
R: Wurden Sie eher zu Beginn oder eher am Ende der Demonstration verhaftet?
BF: Ich wurde während der Demonstration verhaftet.
R: Auf welche Polizeistation hat man Sie gebracht?
BF: Das war die Polizeistation XXXX-Town/XXXXXXXX.
R: Wie weit war die Polizeistation vom Campus entfernt?
BF: Sehr weit, wie weit kann ich nicht angeben. Sie befindet sich jedoch in derselben Stadt wie der Campus, nämlich in XXXX. Ich wurde mit einem Polizeiwagen zur Polizeistation transportiert.
R: Wurden Sie verletzt?
BF: Ja, ich hatte blaue Flecken von den Schlägen der Polizei auf der Polizeiwache. Sie schlugen mich mit Gewehrkolben und Stöcken. Auch mit ihren Gürteln haben sie mich geschlagen.
R: Dann hat man sie separiert in eine Einzelzelle?
BF: Sie haben meinen Fall gesondert behandelt, weil der Kommissar bereits kannte.
R: Wann wurden Sie wieder freigelassen?
BF: Am selben Tag wurde ich wieder freigelassen.
R: Warum hat man Sie wieder freigelassen?
BF: Es war ein Auflauf von Studenten vor der Polizeistation, die meine Freilassung forderten.
R: Dann hat man Sie einfach freigelassen?
BF: Ja, alle Studenten wurden daraufhin freigelassen.
R: Wie ist dieser Studentenmob zur Polizeistation gekommen?
BF: Das weiß ich nicht, ich habe nur eine große Menge an Studenten vor der Polizeistation gesehen.
R: Noch einmal, wie oft wurden Sie insgesamt verhaftet?
BF: Nur einmal.
R: Im Einvernahme-Protokoll haben Sie angegeben, dass Sie 2 Mal verhaftet wurden, was können Sie dazu angeben?
BF: Das erste Mal, als Sie mich verhaften wollten, war im Büro des Dekans, anlässlich der Überreichung des Memorandum. Sie wollten mich verhaften, aber ich wurde nicht verhaftet.
R: Im XXXX wurden Sie nur einmal verhaftet?
BF: Ja, das stimmt.
R: Am 21.04.2005 wurden Sie nicht verhaftet?
BF: Nein, vor dem Streik am XXXX wurde ich nicht verhaftet.
R: Was haben Sie nach Ihrer Freilassung durch die Polizei gemacht?
BF: Ich wollte in meine Wohnung zurück in diesen Studentenwohnkomplex und meine Nachbarn sagten mir, dass die Polizei bereits nach mir suche, deshalb musste ich mich schnell auf den Weg zu meinen Eltern in XXXX machen.
R: Wieso sollte Sie die Polizei suchen, wenn sie Sie gerade freigelassen haben?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Hat man vielleicht nicht Sie gesucht, sondern Ihre Wohnung nach Unterlagen durchsucht?
BF: Nein, das glaube ich nicht. Ich glaube, dass sie nach mir persönlich gesucht haben, wegen der Vorfälle beim Dekan.
R: Gibt es ein Gerichtsverfahren gegen Sie in Kamerun?
BF: Hinsichtlich dieses Vorfalls gibt es gegen mich persönlich kein Gerichtsverfahren, das anhängig wäre. Ich kann das natürlich nicht wissen, ob es gegen mich persönlich ein Verfahren gibt, da ich nicht dort bin.
R: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie in Kamerun?
BF: Ich gehe davon aus, dass ein Haftbefehl gegen mich vorlag, da ich ja gesucht wurde von der Polizei.
R: Wo haben Sie während Ihres Studiums gewohnt, war das in XXXX?
BF: Das ist eine Gegend und eine Straße in XXXX, nicht weit weg von meiner Universität.
R: Wie lange haben Sie da zur Universität gebraucht?
BF: Ungefähr 10 Minuten zu Fuß zur Universität.
R: Was haben Ihnen Ihre Eltern nach Ihrer Freilassung geraten?
BF: Meine Eltern haben mich darüber informiert, dass die Polizei im Haus meiner Eltern in XXXX nach mir gesucht hat.
R: Hat man Ihren Eltern einen Grund gesagt, warum man Sie sucht?
BF: Nein. Mein Vater hat mich zu einem Freund nach Duala gebracht. Dort hielt ich mich ca. 4-5 Tage vor meiner Ausreise auf. Dieser Freund hat meine Ausreise organisiert.
R: Erinnern Sie sich an den Namen des Freundes Ihres Vaters?
BF: Nein, ich kannte den Namen dieses Freundes nie. Es war ein Bekannter meines Vaters und nicht ein Freund im eigentlichen Sinne.
R: Wie haben Sie mit ihm geredet?
BF: Ich habe mich nur in seiner Wohnung versteckt bis zu meiner Ausreise.
R: Dieser Bekannte Ihres Vaters war mit Ihnen am Flughafen und ist mitgeflogen?
BF: Der Bekannte meines Vaters hat mich im Flugzeug bis Wien begleitet und hat mir dann ein Zugticket gekauft. Nach Wien ist der Bekannte meines Vaters nicht mehr mitgefahren.
R: Interessieren Sie sich noch für XXXX?
BF: Nein, im Moment habe ich keine Informationen über XXXX.
R: Wissen Sie, ob es diese XXXX noch existiert?
BF: Nein, das weiß ich nicht.
R: Sie haben auch keinen Kontakt mit irgendwelchen Leuten der XXXX?
BF: Ich habe alle Kontakte verloren.
R: Wie ist Ihr Gesundheitszustand, wie geht es Ihnen heute, wie würden Sie Ihren Gesundheitszustand beschreiben?
BF: Ich erhole mich, es wird besser. -
R: Seit wann bessert sich Ihr Gesundheitszustand?
BF: Seitdem ich regelmäßig die Medikamente nehme.
R: Seit wann nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Seitdem ich im XXXX in XXXX aufgenommen wurde, habe ich begonnen wieder die Medikamente regelmäßig zu nehmen. Seit vielen Monaten nehme ich die Medikamente regelmäßig.
R: Um welche Medikamente handelt es sich?
BF: Ich nehme Zyprexa 15mg, Truxal 15mg und Truxal 50 mg. Haldol habe ich nur während meines stationären Aufenthalts bekommen.
R: Wie viele Tabletten von Zyprexa und Truxal nehmen Sie am Tag?
BF: Jeweils eine Tablette pro Tag.
R: Damit verbessert sich Ihr Gesundheitszustand zunehmend?
BF: Die Tabletten helfen und ich kann auch gut schlafen.
R: Sind Sie in psychiatrischer Behandlung oder machen Sie eine Psychotherapie?
BF: Nein, ich bin nur in medikamentöser Behandlung.
R: Müssen Sie regelmäßig zum Facharzt zur Kontrolle?
BF: Ja, immer wenn ich neue Rezepte brauche, gehe ich zu XXXX in XXXX, er ist ein Allgemeinmediziner und kein Facharzt für Psychiatrie. Zu Beginn wurde ich einmal von XXXX untersucht.
R: Es gibt 2 psychiatrische Gutachten, eines von XXXX im Jahr 2012 und eines von XXXX aus dem Jahre 2014. Kennen Sie diese Gutachten?
BF: Ich kenne beide Gutachten. XXXX ist Oberärztin im XXXX im XXXX, XXXX habe ich nie persönlich kennengelernt. Ich wurde von XXXX nicht persönlich untersucht. Das Gutachten von XXXX wurde direkt an die Behörde geschickt in Graz.
R: Aus dem Gutachten von XXXX, datiert mit 15.11.2012, ergibt sich, dass der BF von FXXXX am 29.05.2012 persönlich untersucht wurde. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
BF: Vielleicht wurde ich von ihr untersucht, aber ich wusste nicht, dass dies zur Erstellung des Gutachtens gedient hat.
R: Sie kennen den Inhalt des Gutachtens von XXXX?
BF: Ich kenne den Inhalt nur ein bisschen, ich habe das Gutachten nie selbst gelesen. In Graz wurde es mir von der Behörde vorgelesen und übersetzt.
Die Rechtsvertretung gibt hierzu an, dass das Gutachten auch mit der Rechtsberaterin und dem BF besprochen worden sei.
R: Was sagen Sie zu dem Inhalt zu dem Gutachten, sind Sie mit den Ausführungen einverstanden?
BF: Ich bin nicht damit einverstanden.
R: Was stimmt nicht mit dem Gutachten? Was stört Sie?
BF: Ich würde es gerne nochmals vorgelesen bekommen, ich glaube nicht, dass es für mich relevant ist. Ich habe die Medikamente auch bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch XXXX eingenommen.
R: Sie wollen das Gutachten vorgelesen und übersetzt bekommen?
BF: Ja, wenn es möglich ist.
Dem BF wird das Gutachten auf eigenen Wunsch von Dolmetscherin Mag. XXXX übersetzt.
R: Womit im Speziellen beim Gutachten sind Sie nicht einverstanden? Mit der Diagnose Paranoide Schizophrenie oder mit der Feststellung, dass Sie nach Ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung die Medikamente nicht einnehmen oder, dass sich bei einer allfälligen Abschiebung nach Kamerun Ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtern würde, da Sie auch in Österreich die Behandlungsmöglichkeiten nicht annehmen?
BF: Ich stimme dem nicht zu, dass ich die Medikamente nicht regelmäßig einnehme, ich nehme die Medikamente regelmäßig ein. Seit ich die Medikamente regelmäßig nehme, musste ich nicht mehr im XXXX stationär behandelt werden. Regelmäßig nehme ich die Medikamente seit meinem letzten stationären Aufenthalt in der XXXX. Der letzte von mir vorgelegte Arztbrief bestätigt meinen letzten stationären Aufenthalt.
R: Und vor November 2013, haben Sie die Medikamente unregelmäßig oder gar nicht eingenommen?
BF: Ich habe die Medikamente genommen, aber nicht regelmäßig.
R: Was sagen Sie zum Gutachten des XXXX vom Mai 2014?
BF: Ja, damit bin ich einverstanden.
R: Sie nehmen die genannten Medikamente, gibt es diese Medikamente auch in Kamerun?
Die Rechtsberatung legt einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.09.2010 mit dem Titel "Kamerun:
Psychiatrische Versorgung" vor. Dieses wird zum Akt genommen.
Weiters wird zur medizinischen Versorgung auf die in der Stellungnahme vom 06.02.2015 vorgelegten Berichte von IRIN verwiesen.
R: Im Moment haben Sie wenig Kontakt zu Ihrem Bruder? Sie telefonieren und besuchen sich ab und zu am Wochenende?
BF: In einem afrikanischen Lokal in XXXX.
R: Was arbeitet Ihr Bruder?
BF: Er arbeitet in einem Lager als Arbeiter.
R: Sie bekommen finanzielle Unterstützung von der Volkshilfe?
BF: Ja das stimmt, es sind ca. 170 Euro pro Monat. Wohnen tue ich in einem Heim der Volkshilfe.
R: Haben Sie Familie in Österreich?
BF: Nein, ich bin nicht verheiratet, lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Freundin habe ich keine, ebenso habe ich keine Kinder.
R: Haben Sie Zeugnisse für Deutschkurse? Haben Sie eine Prüfung abgelegt?
BF: Nein, ich habe keine Prüfungen gemacht und daher auch keine Zeugnisse, ich habe nur die Kurse absolviert. Die Kurse habe ich selbst bezahlt.
R: Arbeiten Sie?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet?
BF: Nein.
R: Haben Sie versucht Arbeit zu bekommen?
BF: Im Jahr 2008 oder 2009 habe ich für ca. 4-6 Monate die XXXX Nachrichten ausgetragen. Eigentlich hat mein Bruder die Zeitungen ausgetragen und ich habe ihm dabei geholfen.
R: Haben Sie dafür Geld bekommen?
BF: Ja, aber aufgrund der Situation mit der Grundversorgung konnte ich diese Arbeit dann nicht mehr machen.
R: Sind Sie bei einem Verein Mitglied oder machen Sie Kurse oder sind Sie bei der Kirche?
BF: Ich habe Fußball gespielt vor meiner Erkrankung und war auch Mitglied der XXXX.
..........
Hingegen führt die Rechtsvertretung aus wie folgt:
Bei dem BF handelt es sich um eine schwer psychisch beeinträchtigte Person, die ständiger Behandlung und Medikamentierung bedarf. Aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, im Bereich der Pflege von psychisch kranken Personen in Kamerun und der Erreichbarkeit der notwendigen Medikamente, ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine unmenschliche bzw. ausweglose Situation geraten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und einer seiner Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinzu tritt, dass eine Behandlungsmöglichkeit für den BF nur schwer erreichbar ist und daher nur eine geringe Erfolgsaussicht auf entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat besteht. Insbesondere da die notwendigen Medikamente gar nicht bzw. nur schwer erhältlich sind.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.09.2010 zur Lage der psychiatrischen Versorgung in Kamerun vorgelegt. Aus diesem ergibt sich zusammengefasst, dass ganz allgemein die Kosten für eine angemessene Gesundheitsversorgung für viele Kameruner unbezahlbar seien. Nur drei von zwanzig Patienten hätten die finanziellen Möglichkeiten, Medikamente zu kaufen. Eine Person von 1000 habe die finanziellen Ressourcen, einen Spezialisten zu bezahlen. Die finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen seinen unzulänglich. Ein großes Problem sei der Ärztemangel. Auf einen Arzt kämen 40.000 Einwohner. Medikamente und medizinische Behandlung seien sehr teuer. Familienangehörige oder Bekannte müssten oft selbst die notwendigen Medikamente organisieren und bezahlen. Oft verarme dabei die ganze Familie. Eine stattliche Gesundheitsversicherung gebe es nicht. Westliche Medikamente würden vor allem aus Frankreich importiert; viele davon seien in Apotheken erhältlich. Speziell zur psychiatrischen Versorgung wird angeführt, dass die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Kamerun limitiert seien. Es gebe nur wenig ausgebildetes Personal: 5 Neurologen, 3 Psychiater und 33 Psychiatriepfleger für ungefähr zwanzig Millionen Einwohner. Psychiatrische und psychologische Behandlung habe keine Priorität. Die Unterstützung psychisch kranker Menschen werde oft auf die Familienangehörigen abgeschoben. Diskriminierung und Marginalisierung von psychisch Kranken seien weit verbreitet. Diese würden auch oft isoliert. Vermehrt würden psychisch Kranke aus den Familien verstoßen und in größeren Städten ausgesetzt. Die Cameroon Association of Mental Health sei 2003 gegründet worden und unterstütze psychisch Kranke mit Medikamenten, Nahrungsmitteln und Kleidern. Es gebe nur wenige öffentliche oder private Institutionen, welche psychiatrische oder psychologische Behandlung anbieten würden. Es gebe nur zwei staatliche Zentren, in denen psychisch Erkrankte behandelt werden könnten; eines sei in XXXX, das andere in XXXX.
Neben dem Mangel an qualifiziertem Fachpersonal im Bereich der Psychiatrie seien die Kosten ein weiteres Behandlungshindernis. Für den Großteil der Patienten sei der Zugang zu einer fachgerechten Behandlung durch die Höhe der anfallenden Kosten eingeschränkt oder gar unmöglich. Eine Konsultation im Spital in XXXX koste € 23.--. Medikamente und Labortests müssten extra bezahlt werden. Ein stationärer Aufenthalt koste zwischen € 306,-- bis € 736,--. Aus Geldmangel würden viele Patienten ihre Therapie vorzeitig beenden; es komme so auch häufig zu Rückfällen. In der Bastos Apotheke in XXXX und in drei angefragten Apotheken in XXXX war etwa das Medikament Zyprexa 10mg nicht erhältlich. Eine langfristige Psychotherapie sei (für Personen mit den notwendigen finanziellen Ressourcen) prinzipiell möglich. Wegen des Mangels an ausgebildetem Personal und der hohen Kosten bliebe den meisten Patienten der Zugang jedoch verwehrt. Eine Sitzung koste zwischen € 8,-- und €
15,--.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste am 01.06.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am 02.06.2005 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund eines von ihm als führendem Mitglied der Studentenvertretung XXXX mitorganisierten Studentenstreiks an der Universität XXXX am XXXX, im Herkunftsstaat bedroht bzw hätte er deshalb in Kamerun Verfolgung zu befürchten, sind nicht glaubhaft und können nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer stünde bei Wahrunterstellung der Bedrohungssituation keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da eine Verfolgung aus politischen Gründen vorläge.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Kamerun befinden, mit denen der Beschwerdeführer in unregelmäßigem telefonischen Kontakt steht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr beinahe zehn Jahren in Österreich und verfügt aufgrund dieser langjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat dort über keine gefestigten familiären Anknüpfungspunkte und ist aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung davon auszugehen, dass er in Kamerun keine Arbeit finden wird und sich die erforderlichen medizinischen Behandlungen und die Medikamente nicht leisten wird können und daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten ist, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde. Der Beschwerdeführer hat auch keine Berufsausbildung und hat weder im Herkunftsstaat noch in Österreich gearbeitet.
Der Beschwerdeführer leidet seit einigen Jahren, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar, an paranoider Schizophrenie F.20.0. Er befand sich in Österreich deswegen mehrmals in stationärer Behandlung in einer Nervenklinik. Seit seinem letzten stationären Aufenthalt im November 2013 nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig Medikamente (Zyprexa und Truxal) ein. Aus einem Gutachten der XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, XXXX der Forensischen Abteilung XXXX XXXX, vom 15.11.2012, ergibt sich zusammengefasst, dass ein genauer Zeitpunkt des Erkrankungsbeginns nicht festgelegt werden könne. Paranoide Schizophrenie sei durch Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie einer inadäquaten Affektivität gekennzeichnet. Zumindest zu Beginn sei die Klarheit des Bewusstseins ebenso wenig beeinträchtigt wie die intellektuellen Fähigkeiten. Kognitive Defizite könnten sich jedoch im Erkrankungsverlauf entwickeln. Häufig seien Halluzinationen. Beim Beschwerdeführer dürfte ein chronisch akuter Verlauf vorliegen. Es sei vom Vorliegen einer chronifizierten Erkrankungsform auszugehen; dies bedeute, dass eine Spontanremission bzw spontane Heilung mit Sicherheit auszuschließen sei. Es fänden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nur während seiner stationären Aufnahmen eingenommen und diese sofort nach seiner Entlassung abgesetzt habe. Ein realistisches Therapieziel läge im Erreichen der relativen Symptomfreiheit. Eine solche könne nur bei konstanter Medikamenteneinnahme und gleichzeitiger Cannabisabstinenz erzielt werden. Zu beidem habe sich der Beschwerdeführer offensichtlich über Jahre nicht motiviert gezeigt.
Es sei vom Bestehen einer psychotischen Denkstörung auszugehen. Auf das Aussageverhalten bezogen bedeute dies, dass der Beschwerdeführer prinzipiell in der Lage sei, realitätskonforme Angaben zu faktischen Ereignissen zu machen, da die Erkrankung nicht die Abspeicherung von Erinnerungen und die korrekte Wiedergabe derselben beeinträchtige. Beeinträchtigt werden könne allerdings die Interpretation des Erlebten, dem im Rahmen der wahnhaften Realitätsverkennung dann eine spezielle Bedeutung zugeschrieben werden könne bzw könnten alogische Verknüpfungen auftreten. Es sei allerdings festzuhalten, dass dies, was die biographischen Eckdaten betroffen habe, in der eigenen Untersuchung nicht habe beobachtet werden können. Hier habe sich die Ebene der biographischen Fakten als ungestört abrufbar gezeigt.
Im Falle einer Abschiebung nach Kamerun sei keine wesentliche Veränderung des aktuellen Zustandes zu erwarten, da der Beschwerdeführer, trotz Verfügbarkeit der entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten, diese nicht wahrnehme. Da die Symptomatik der Erkrankung durch Stressbelastung intensiviert werden könne und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ohne wesentliche familiäre Anbindung, ohne ausreichende Beherrschung der Sprache und belastet durch die Problematik realer Verständigungsprobleme und das Fehlen realistischer Perspektiven (der von ihm geäußerte Wunsch nach Arbeit ist angesichts der weitgehend unbehandelten Erkrankung als gänzlich unrealistisch zu bezeichnen) ein durchaus hohes Maß an Stressoren aufweisen würden, sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich in Summe keine Verbesserung seines Zustandes, sondern eventuell sogar eine zusätzliche Verschlechterung durch das Hinzutreten mehrerer Belastungsfaktoren bewirken würde. Aus psychiatrischer Sicht sei jedenfalls durch die Abschiebung alleine nicht von einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustands oder gar von einem lebensbedrohlichen Zustand auszugehen, eine suizidale Idiation habe bis dato nicht vorgelegen, habe auch in der eigenen Untersuchung nicht festgestellt werden können und sei für die Zukunft generell zwar nicht ausschließbar, jedoch auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Aus dem psychiatrischen Gutachten des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, XXXX XXXX, vom 13.05.2014 - ergangen im Zuge einer Sachwalterschaftssache - ergibt sich als Diagnose paranoide Schizophrenie. Zum Untersuchungszeitpunkt würden sich keine wesentlichen klinischen pathologischen Symptome zeigen. Eine originäre Intelligenzminderung iS einer geistigen Behinderung könne ausgeschlossen werden. Die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung sei dem Betroffenen zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ergebnissen der genannten fachärztlichen Gutachten grundsätzlich an.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der medizinischen Versorgung sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur psychiatrischen Versorgung in Kamerun vom 09.09.2010 an, wonach die Behandlung psychischer Erkrankungen und der Zugang zu entsprechenden Medikamenten in Kamerun als äußert schwierig und kostenintensiv zu qualifizieren sind.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der nunmehr bereits beinahe zehnjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat mit den dort bestehenden Verhältnissen nicht (mehr) vertraut, er verfügt dort auch über keine gefestigten familiären Anknüpfungspunkte (mehr). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und keine Erfahrungen im Erwerbsleben und hätte daher - auch im Hinblick auf seine schwere psychische Erkrankung - im Falle einer Rückkehr zu befürchten, in eine ausweglose Lebenssituation zu geraten.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er hat Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfungen abgelegt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in XXXX. Mit diesem und dessen Familie besteht regelmäßiger Kontakt; ein gemeinsamer Haushalt mit diesem besteht nicht (mehr), auch liegen keine finanziellen Abhängigkeiten zu diesem vor. Ein akuter Pflegebedarf wurde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche Verurteilungen auf. In den Jahren 2007, 2011 und zuletzt 2014 wurde der Beschwerdeführer zu bedingten Geld- bzw bedingten Freiheitsstrafen verurteilt.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 3.2014a). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).
Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 3.2014a).
Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 3.2014a; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 3.2014a).
Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand. Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM mit 56 von 70 Sitzen (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu erhöhter Wachsamkeit geraten. Dieser Teil umfasst die Zentralregion mit der Hauptstadt XXXX; den Osten bis auf die direkten Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik; den Süden; die Küstenregion; den Süd-Westen und den Nordwesten außer der direkten Grenzregion zu Nigeria und den Westen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird abgeraten außer aus triftigen Gründen. Von Reisen in die Region Extrême-Nord wird gänzlich abgeraten (FD 8.5.2014). Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 3.2014a).
In der Region Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. Terroristische Anschläge sind nicht auszuschließen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Auf der Halbinsel Bakassi (Region Süd-West) und Umgebung bestehen fortdauernde Sicherheitsprobleme (AA 8.5.2014; vgl. FD 8.5.2014). Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, auf Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 8.5.2014).
Quellen:
Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, zu allem Überfluss, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit der Richter, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf XXXX und XXXX, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in XXXX und XXXX aufgrund von Richtermangel (GIZ 3.2014a)
Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht immer gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mehr um die Weiterbildung der Richter bemüht. So wurden im Vorfeld und im Nachgang der Einführung des neuen Strafprozessrechts (vom 1.1.2007) Informationskampagnen und Fortbildungsseminare durchgeführt. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung hat. Aufgrund der mangelnden und sich nur langsam verbessernden Kenntnis des neuen Strafprozessrechts bei den Betroffenen kommt dieses nur selten zur Anwendung; häufig wenden die Gerichte es nur an, wenn die Betroffenen dies einfordern. Ein Fortschritt ist mittlerweile bei der Entlassung von Gefangenen zu erkennen: Sind Haft- oder Geldstrafen abgegolten, werden die Gefangenen nun im Normalfall umgehend aus der Haft entlassen; das war in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Dagegen besteht das Problem der überlangen Wartezeiten vor Prozessen weiterhin: Derzeit sind 66 Prozent aller Häftlinge in Untersuchungshaft. Dies führt u. a. zu einer massiven Überbelegung der Gefängnisse (AA 21.8.2013).
Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Im Jahr 2011 waren weiterhin 70 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 21.8.2013).
Quellen:
Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 3.2014a; vgl. AA 21.8.2013). Verhaftungen werden ausgeführt von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei:
allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) (AA 21.8.2013). Polizei- bzw. Militärsondereinheiten sind das Groupement spécial d'opérations/ Special Operation Group (GSO) (GIZ 3.2014a; vgl. AA 21.8.2013), eine Eliteeinheit der Polizei, sowie Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 3.2014a). Die Militärpolizei ist ebenfalls dazu berechtigt, Verhaftungen durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 21.8.2013).
Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 3.2014a). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 21.8.2013).
Quellen:
Kampagne wurde die Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) gegründet, ein erster Bericht erschien Ende 2011 (GIZ 3.2014a).
Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren (AA 21.5.2013).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 21.8.2013). Zu solchen NGOs zählen die National League for Human Rights, die Organization for Human Rights and Freedoms, die Association of Women against Violence, das Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Nouveaux Droits de l'Homme oder die Cameroonian Association of Female Jurists (USDOS 27.2.2014). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 21.8.2013).
Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren, im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen wurden oppositionsnahe Veranstaltungen oder solche mit stark regierungskritischem Tenor jedoch in mehreren Fällen mit der Begründung, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darzustellen, untersagt (AA 21.8.2013). NGO-Vertreter berichten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 21.8.2013; vgl. UDOS 27.2.2013).
Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind. Viele nationale Personen und Organisationen, die sich die Menschenrechte auf ihre Fahnen schreiben, vertreten Eigen- und Partikularinteressen (AA 21.8.2013).
Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (ebenso wie die Nationale Menschenrechtskommission CNDHL). Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch. Weitere Sonderberichterstatter, unter anderem für das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung, haben sich für die zweite Jahreshälfte 2013 angekündigt (AA 21.8.2013).
Quellen:
Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen im Rahmen ihrer begrenzten finanziellen Spielräume und veröffentlicht jährlich einen ausführlichen Bericht. Zunehmend ist die MR-Kommission um mehr Unabhängigkeit von der Regierung bemüht und spricht öffentlich Probleme an. Zwar leidet sie unter Mittelknappheit und konnte bislang erst fünf von insgesamt zehn geplanten Regionalbüros eröffnen. Für 2011 erreichte die CNDHL jedoch eine Aufstockung ihres Haushalts um 40 Prozent auf 1,05 Mio. Euro. Für 2012 wurde das Budget auf ca. 1,68 Mio. Euro erhöht. Mitglieder der MR-Kommission besuchen vermehrt Gefängnisse, organisieren Fortbildungsseminare für Behördenmitarbeiter, intervenieren bei Menschenrechts-verletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte und engagieren sich gegen die so genannten "Freitagsfestnahmen" (Festnahmen zu Beginn des Wochenendes, die eine Polizeihaft vor Vorführung vor dem Haftrichter ermöglicht). Zu Beginn des Jahres 2012 veröffentliche die CNDHL einen Bericht, die diese Festnahmen als gefährliches Instrument der Polizeibehörden anprangerte. Im Laufe des Jahre 2011 nahm demnach die Zahl dieser "Freitagsfestnahmen" ab (AA 21.8.2013).
Quellen:
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11. Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen. Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981.
Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;
• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;
• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;
• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;
• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 21.8.2013).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und Restriktionen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind Tötungen durch die Sicherheitskräfte, lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre (USDOS 27.2.2014). Die Regierung belästigt und inhaftiert Journalisten (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Sie schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 10.4.2013) sowie die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Beamte bedrohen und schikanieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 27.2.2014). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden allerdings teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 21.8.2013). Mehrere Journalisten wurden im Jahr 2012 strafrechtlich verfolgt (AI 23.5.2013).
Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.
Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen die Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch die wichtigen Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 21.8.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013; vgl. BS 2014;
vgl. FH 10.4.2013). Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren (USDOS 27.2.2014;
vgl. FH 10.4.2013). Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert (USDOS 27.2.2014). Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen von Personen oder Gruppen, die der Regierung gegenüber kritisch eingestellt sind, und wendet Gewalt an, um solche Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013).
Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich ist allerdings z.B. jede Organisation verboten, die für eine wie auch immer geartete Form der Sezession eintritt. Dies betrifft vor allem den SCNC (USDOS 27.2.2014).
Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 3.2014a; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 3.2014a).
Quellen:
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Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind schlecht (AA21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) und manchmal lebensbedrohlich (FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 27.2.2014). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Die Unterbringung ist in kleineren Gefängnissen insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 21.8.2013). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 21.8.2013).
Die zaghaften Bemühungen der Behörden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterstützt durch das Programm der Europäischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET II) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (GIZ) zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gefängnissen Kameruns (AA 21.8.2013). Die Regierung gestattet internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:
Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde (AA 21.8.2013). Anfang 2012 befanden sich laut offiziellen Angaben 102 Gefangene in den Todeszellen. Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten legte der Regierung die Abschaffung der Todesstrafe nahe (AI 23.5.2013).
Quellen:
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Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 27.2.2014). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 21.8.2013).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Kamerun lebten im Januar 2012 nach Angaben des UNHCR 101.220 Flüchtlinge sowie 1.500 Asylsuchende. Im Vergleich zu Anfang 2011 ist die Zahl der Flüchtlinge und der Asylsuchenden stark gestiegen. Laut UNHCR kommen aktuell 91.560 der Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik, 4.780 aus dem Tschad und 3.050 aus Nigeria. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flüchtlingsgesetz verabschiedet (AA 21.8.2013), das Mechanismen zur Gewährung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bereitstellt (USDOS 27.2.2014). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den humanitären Organisationen. Bereits 1985 wurde das Übereinkommen zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika ratifiziert. Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 21.8.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das derzeitige Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von rund 39 Prozent nachhaltig zu senken. Der größte Teil der Armen lebt im ländlichen Raum. Der Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2011 auf Position 150 von 187 Ländern ein (AA 10.2012).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 21.8.2013).
Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen. Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (51,6) oder die Müttersterblichkeit (600 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Das Schlagwort: "Armut ist weiblich" kann für Kamerun wie folgt ergänzt werden: "Armut ist weiblich, ländlich und bewohnt den Norden."
Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt, ja regelrecht ausgeschlachtet (GIZ 3.2014c).
Quellen:
Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2014b).
Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 21.8.2013).
Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:
Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2014b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 21.8.2013).
Quellen:
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht (AA 21.8.2013).
Quellen:
Anfragebeantwortung Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD vom 7. Juni 2010
Web: www.ecoi.net, www.roteskreuz.at/accord, ZVR-Zahl: 432857691
Es konnten folgende Informationen zu einem Vorsitzenden der XXXX namens XXXX
gefunden werden:
Piet Konings geht in seinem 2009 veröffentlichten Buch "Neoliberal Bandwagonism - Civil
society and the politics of belonging in Anglophone Cameroon" auf die Studentenproteste an der Universität XXXX im Jahr 2005 ein: Am XXXX hätten sich StudentInnen der Universität XXXX einer zuvor von StudentInnen der Universität XXXX initiierten Streikaktion angeschlossen. In diesem Zusammenhang wird XXXX als Vorsitzender der XXXX erwähnt:
"The 2005 XXXX students' strike
On XXXX, XXXX students joined the strike action initiated by their colleagues in Cameroon's oldest university, the University of XXXX. [...] In this grave situation, some of the informal student leaders of the strike revived the University of XXXX XXXX, which had been banned after the XXXX student strike. [...] The XXXX's president, XXXX, then claimed that the newly formed students' union was ready to enter into dialogue with the university authorities and put forward the students' grievances in a peaceful way." (Konings, 2009, S. 115)
Die kamerunische Zeitung Le Messager führt in einem Artikel vom Mai 2005 XXXX als Vorsitzenden der XXXX an:
"Les membres de university of XXXX students union (XXXX) condamnent les violences enregistrées mardi 24 mai à XXXX et réclament l'ouverture immédiate des discussions avec l'administration de l'université. [...] Le président de XXXX, XXXX et l'ensemble du bureau regrettent l'échec de la commission Abouem à XXXX voulue par le président de la République, Paul Biya, en rejetant l'entière responsabilité de ce couac sur XXXX" (Le Messager, 26. Mai 2005)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu einer Person namens XXXX gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, BBC Monitoring, LexisNexis, Google und AllAfrica nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: XXXX, XXXX, University of XXXX XXXX, University of XXXX, art, arts
Organisation
Laut ihrer eigenen, undatierten Website sei die XXXX am 27. April XXXX gegründet worden, und sie bestehe aus drei Zweigen: der Exekutive, dem Rat sowie der Generalversammlung:
"The University of XXXX XXXX (XXXX) was founded on April 27th 2005."
"Quick Facts about XXXX
All University of XXXX students are members of XXXX." (XXXX: About XXXX, ohne Datum)
Logo
Das Statut der XXXX legt in Artikel XXXX das Logo der Organisation fest. Dieses zeige eine XXXX, der untere Teil beinhalte eine Inschrift mit dem Namen sowie dem Motto der XXXX ("XXXX") (XXXX: Constitution, 2007/2008)
Auf der undatierten Homepage der XXXX wird folgendes Logo angezeigt:
( U B S U , H o m e p a g e ,o h n e D a t um)
Die Zeitung The Post berichtet im August 2005, dass die Rektorin ("Vice Chancellor") der Universität XXXX, XXXX, in einem Beschwerdebrief an XXXX, den Vorsitzenden der XXXX, erklärte, dass die XXXX nicht zur Verwendung des Logos der Universität berechtigt sei. In einem Antwortbrief vom Juli 2005 habe XXXX der Rektorin mitgeteilt, dass die XXXX ihr Logo geändert habe:
"On July 11, the Vice Chancellor of UB, XXXX, wrote a letter to XXXX, XXXX President, asking him and his group 'to leave Dschang,' where they were attending the University Games, immediately. [...] The Vice Chancellor berated the XXXX for using the University logo. 'The University logo is designed only for official use by the University and its legal structures. The use of the logo on the letterhead of your union is not authorised. You are, therefore, required to stop using it immediately,' XXXX ordered. [...] In a letter dated July 25, addressed to the Vice Chancellor, XXXX stated that by virtue of the Vice Chancellor's letter, XXXX had changed its logo. 'We respectfully urge you to take note of the logo on this letterhead as the only authentic logo of XXXX until further notice.'" (The Post, 2. August 2005)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 7. Juni 2010)
• XXXX - University of XXXX XXXX: Homepage, ohne Datum
http://XXXXXXXX/images/image1655_149x150.gif
• Konings, Piet: Neoliberal Bandwagonism: Civil society and the politics of belonging in
Anglophone Cameroon, 2009
• Le Messager: Cameroun: Après les émeutes de XXXX : l'XXXX lance un appel au calme, 26. Mai 2005 (siehe Anhang)
http://fr.allafrica.com/stories/200505270867.html
• XXXX - University of XXXX XXXX: The Constitution of University of
XXXX XXXX
XXXX (XXXX), Fassung 2007/2008
http://XXXXXXXX/rich_text_1.html
• The Post: XXXX Tightens Noose On XXXX XXXX, 2. August 2005
http://www.postnewsline.com/2005/08/XXXX.html
Das Integrated Regional Information Network (IRIN) berichtet am 29. April XXXX, dass im Zuge von Studentenprotesten zwei Studenten an der Universität von XXXX erschossen worden seien. Eine weitere Studentin sei zudem ihren Wunden erlegen. Am Donnerstag, dem 28. April XXXX, 2/4 sei der zweite Tag gewesen, an dem die Proteste an der Universität von XXXX angehalten hätten:
"Two university students have been shot dead in a clash with soldiers at XXXX University in English-speaking western Cameroon, the government said on Friday. The deaths follow several days of protests at the English-speaking university in Cameroon's southwest province bordering Nigeria, and come as angry students at the country's largest university, XXXX One, negotiate with officials to end 10 days of trouble there. [...] One of the students was shot in the head and the other hit in the chest. Both died instantly.
Independent newspapers however said a third, female student had died of wounds sustained during the clash with police and paramilitary gendarmes. Thursday's protest was the second in two days at XXXX University where protesters are demanding the suppression of annual school fees of 50,000 CFA francs (US $99) instituted in 1993 in all six state-run universities in the West African country. Striking students are also demanding more food and toilets." (IRIN, 29. April 2005)
Der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun des Auswärtigen Amtes (AA)1 vom September 2005 berichtet zu den Studentenprotesten Folgendes:
"Die gesetzlich geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis durch nach Belieben interpretierbare Formvorschriften behindert. Versammlungen werden verboten und dann auch gewaltsam aufgelöst. Dem Auswärtigen Amt werden in diesem Zusammenhang regelmäßig Festnahmen bekannt. Im Jahr 2004 wurden insgesamt über ein Dutzend Personen vorübergehend nach Festnahmen bei Demonstrationen oder Versammlungen festgehalten. In vier Fällen wurden Demonstranten für länger als 24 Stunden festgehalten. Am 28.04.2005 tötete die überforderte Polizei in XXXX bei einem Einsatz zwei oder drei Studenten, die aggressiv gegen schlechte Studienbedingungen demonstriert hatten." (AA, 9. September 2005, S. 7)
Laut dem Bericht zur Menschenrechtslage des US Department of State (USDOS) vom März 2006 seien am 28. April zwei Studenten der Universität von XXXX während eines Studentenprotests und -streiks getötet worden, eine dritte Studentin sei ihren Wunden erlegen, viele weitere hätten Verletzungen erlitten:
"On April 28, security forces shot and killed two University of XXXX students, XXXX, during a protest and strike by university students in the South West provincial capital XXXX. A third student died of wounds she sustained during the clash with police and gendarmes, and many others were taken to the hospital as a result of security forces' use of tear gas and water cannons. The clash occurred when students took to the streets to reach the province's governor and hand in their complaints about school fees and academic and living conditions. A police officer with the last name of Miphiri was identified as the shooter and was arrested and transferred to XXXX. The investigation continued at year's end, and no trial had begun."
(USDOS, 8. März 2006, Sec. 2b)
Dekan namens XXXX an der Universität von XXXX zwischen Jänner 2004 und Mai 2005
Laut The Post vom April XXXX hätten sich die Studentenproteste auch gegen XXXX, Dekan der XXXX Fakultät, gerichtet, da ihm enge Verbindungen zu XXXX nachgesagt worden seien:
"Some of the students blamed their woes on XXXX, Dean of the Faculty of XXXX. They said XXXX has more powers than any Vice Rector in the world. 'XXXX is XXXX alter ego. He holds eight post in the university and he would not have had the powers if XXXX did not give him,' the said." (The Post, 28. April 2005)
Ein anderer Artikel von The Post vom Mai 2005 zählt die Positionen, die XXXX zu diesem Zeitpunkt innegehabt habe, auf. Er sei an der Universität von XXXX Dekan der Fakultät für XXXX, XXXX derselben Fakultät sowie Vorsitzender des Instituts für XXXX und außerordentlicher Professor für XXXX am selben Institut: "They shouted quite a lot about one XXXX accumulation of offices. By all appearances, XXXX is harmless, but he occupies three high class and extremely demanding positions at the University of XXXX - he is the Dean of the Faculty of XXXX, XXXX of the Faculty XXXX, Head of XXXX, University of XXXX, and he is also the star-studded Associate Professor of XXXX in the same Department - formidable tasks indeed."
(The Post, 4. Mai 2005)
Einem Artikel der Cameroon Tribune vom Oktober 2005 zufolge sei XXXX XXXX für akademische Angelegenheiten:
"This, not withstanding, the university administration has complied with most of the requests tabled by the students, the XXXX, XXXX pointed out. [...] 'We only expect them to present dully signed medical certificates when they come for admission', the XXXX of XXXX stated." (Cameroon Tribune, 12. Oktober 2005)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 7. Juni 2010)
• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, 9. September 2005 (siehe Anhang) 4/4
• AAU - Association Of African Universities: Report of the Executive Board to the 11th AAU General Conference, 17.18. Februar 2005 http://www.aau.org/gc11/adocs/pdf/eng/execbrd_rptgc11.pdf
• Cameroon Tribune: Cameroon: XXXX University Set for Smooth Start, 12. Oktober 2005 (veröffentlicht auf allAfrica.com; siehe Anhang) http://allafrica.com/stories/200510120317.html
• IRIN - Integrated Regional Information Network: CAMEROON: At least two students shot dead in university protests, 29. April 2005 http://www.irinnews.org/report.aspx?reportid=54164
• Thepostnewsline.com: Cameroon: Profiles of Elecam Members, 3. Februar 2009 (veröffentlicht auf lexpressplus) http://www.lexpressplus.com/Cameroon-Profiles-of-Elecam-Members_a1154.html
• Thepostnewsline.com: Cameroon: After XXXX Exit, Where is Her Female XXXX Successor?, 23. Jänner 2009 (veröffentlicht auf allAfrica.com; siehe Anhang)
http://allafrica.com/stories/200901230910.html
• Thepostnewsline.com: Cameroon: XXXX Strike: Curtain Raiser, 4. Mai 2005 (veröffentlicht auf allAfrica.com; siehe Anhang) http://allafrica.com/stories/200505050541.html
• Thepostnewsline.com: Cameroon: UB Joins Varsity Strike: Students Sack Campus, Destroy Cars, 28. April 2005 (veröffentlicht auf allAfrica.com; siehe Anhang)
http://allafrica.com/stories/200504280697.html
• USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2005 - Cameroon, 8. März 2006 http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61558.htm
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde fest.
Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, den vorgelegten Befunden und den Gutachten zweier Fachärzte.
Vorweg weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die im Verfahren vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden. Die Erkrankung des Beschwerdeführers hindert diesen nicht daran, realitätskonforme Angaben zu faktischen Ereignissen zu erstatten, da - wie im Gutachten XXXX festgehalten (AS 657) - die Erkrankung nicht die Abspeicherung von Erinnerungen und die korrekte Wiedergabe derselben beeinträchtigt. Auch war nach dem genannten Gutachten bei der Untersuchung "die Ebene der biographischen Fakten ungestört abrufbar". Nach dem Gutachten des XXXX vom 13.05.2014 ist dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I. an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung bzw einer Verfolgungsgefahr durch dessen Engagement für die XXXX in Kamerun nicht glaubhaft sind. Zwar schließt das Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zur Behörde - nicht aus, dass der Beschwerdeführer möglicher Weise Student der Fakultät der XXXX an der Universität in XXXX war und auch in der Studentenvertretung XXXX aktiv gewesen ist. Dies da der Beschwerdeführer sowohl den Namen der Rektorin der Universität XXXX, des Dekans der Fakultät der XXXX, des Ministers für höhere Bildung als auch den Namen des Präsidenten der XXXX angeben konnte. Die ACCORD-Recherche bestätigte nicht nur diese Angaben, sondern auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es am XXXX und am 28.05.2005 zu Streiks der Studenten an der Universität XXXX gekommen sei, in deren Rahmen es zu etlichen Verhaftungen (etwa ein Dutzend Studenten) und auch Todesfällen (3 Tote; laut Angaben des Beschwerdeführers ein Toter) gekommen sei. Auch die vom Beschwerdeführer genannten Gründe des Studentenstreiks (finanzielle Unregelmäßigkeiten, Korruption, mangelhafte Ressourcen, hohe Inskriptions- und Studiengebühren, mangelhafte sanitäre Bedingungen und schlechtes Essen) werden in der ACCORD-Beantwortung und in einem Bericht von IRIN bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer kein führendes Mitglied (Fakultätsvertreter an der Fakultät der XXXX der Universität XXXX) der XXXX war. Dies aus folgenden Erwägungen: Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 18.10.2005 angab, am 23.11.2003 zum Vorsitzenden der XXXX an der Fakultät für XXXX gewählt worden zu sein, konnte er sich in der Einvernahme am 19.08.2010 nicht an den Zeitpunkt seiner Wahl erinnern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, im Jahr 2002 zum Repräsentanten der XXXX seiner Fakultät gewählt worden zu sein. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer dann an, es sei im Studienjahr 2002/2003 gewesen. Die Übergabe des Memorandums an den Dekan der Fakultät der XXXX datierte der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme am 07.06.2005 mit dem Jahr 2004. In der weiteren Einvernahme am 18.10.2005 präzisierte der Beschwerdeführer das Datum der Übergabe mit "Jänner 2004". Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015, das Memorandum im Jahr 2003 dem Dekan übergeben zu haben. Über Vorhalt des Widerspruches gab der Beschwerdeführer an, dass er das Datum Jänner 2004 "nicht glaube". Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der XXXX in exponierter Funktion (Fakultätsvertreter) tätig war. Diese Feststellung wird auch dadurch untermauert, dass es ACCORD in seiner Recherche nicht gelungen ist, den Namen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der XXXX zu finden. Gänzlich widersprüchlich erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verhaftung im Zuge der Studentenunruhen an der Universität XXXX im April XXXX. Gab diese im Rahmen seiner Einvernahme am 07.06.2005 an, am XXXX verhaftet und am 28.04.2005 enthaftet worden zu sein, so gab er in der Einvernahme am 18.10.2005 hiezu an, erstmalig am 21.04.2005 verhaftet worden zu sein und ein weiteres Mal am XXXX in Haft genommen und am 28.04.2005 nachmittags freigelassen worden zu sein. Im Widerspruch auch hiezu erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13.12.2012 im Zuge der Demonstrationen ungefähr eine Woche in Haft gewesen zu sein. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015, (nur) einmal verhaftet worden zu sein. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Er sei jedoch am selben Tag wieder freigelassen worden. Die aufgezeigten Widersprüche - zumal in einem so zentralen Punkt wie es ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist - lassen für das erkennende Gericht keinen Zweifel bestehen, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind, davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Bedrohungssituation im Herkunftsstaat niemals bestanden hat, sondern dass die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig waren. Wenn auch nicht entscheidungsrelevant, so doch für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezeichnend, ist das Faktum, dass dieser den Beruf seines Vaters am 18.10.2005 mit "Bauarbeiter bei der Stadt" und am 12.02.2015 mit "Feldarbeiter-Assistent (Plantagenarbeiter) angegeben hat.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (SA und SC).
Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Arztbriefen hinsichtlich der stationären Aufenthalte in der XXXX sowie aus den vorgelegten psychiatrischen Gutachten von XXXX vom 15.11.2012 und von XXXX vom 13.05.2014.
Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2015 legen diese Länderfeststellungen zu Grunde.
Zu A)
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. .
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 7 AsylG 1997 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Kamerun.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren gleichlautend vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat keine Berufsausbildung absolviert hat und er auch über keine Berufserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass seine Eltern und zwei seiner Schwestern in Kamerun leben. Sein Vater sei ca 75 bis 77 Jahre alt und Pensionist, seine Mutter sei ca 60 Jahre alt. Über die Lebenssituation der beiden Schwestern liegen keine Informationen vor. Diese Angaben können nicht widerlegt werden. Es wird daher zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine konkreten Aussichten auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat und er auch von Seiten seiner Familie nicht mit maßgeblicher Unterstützung rechnen könnte.
Zusätzlich wird die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine psychische Erkrankung stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leidet seit geraumer Zeit an chronifizierter paranoider Schizophrenie. Laut Gutachten XXXX ist eine spontane Heilung mit Sicherheit auszuschließen. Das Erreichen einer relativen Symptomfreiheit kann nur bei konstanter Medikamenteneinnahme erreicht werden. Eine solche ist jedoch bei einer Rückkehr in die Heimat mangels flächendeckender Zugänglichkeit zu und der hohen Preise für die erforderlichen Medikamente (Anm: Zyprexa; Truxal), nicht gesichert. Zwar ist laut den Länderberichten in Kamerun die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte grundsätzlich vorhanden, doch ist va der Erwerb von Medikamente mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden (siehe auch Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe). Über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt der Beschwerdeführer weder gegenwärtig noch besteht - aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dieser weder über eine Berufsausbildung noch über Berufserfahrung verfügt - begründete Aussicht, solche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwirtschaften zu können. Laut Gutachten XXXX ist der vom Beschwerdeführer geäußerte Wunsch nach Arbeit bei unbehandelter Erkrankung als gänzlich unrealistisch einzuschätzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht jene finanziellen Mittel wird erwirtschaften könne, welche zur Fortsetzung der medikamentösen Behandlung unbedingt erforderlich wären. Damit würde zwangsläufig eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einhergehen, was auch die Chancen des Beschwerdeführers, Arbeit zu bekommen, noch weiter verringern würde.
Der Beschwerdeführer nimmt laut eigenen, nicht widerlegbaren Angaben, seit seinem letzten stationären Aufenthalt die verordneten Medikamente (Zyprexa und Truxal) ein. Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der psychologischen Untersuchung durch XXXX am 13.05.2014 keine wesentlichen klinischen pathologischen Symptome gezeigt haben (vgl Gutachten XXXX, Seite 6). Unter diesem Blickwinkel (tatsächliche Einnahme der verordneten Medikamente seit November 2013) ist auch die Feststellung im Gutachten XXXX vom 15.11.2012 zu sehen, wonach im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun keine wesentliche Veränderung des aktuellen Zustandes des Beschwerdeführers zu erwarten sei, da dieser trotz Verfügbarkeit der entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten diese nicht wahrnehme und aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass ein Verbleib in Österreich in Summe keine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers, sondern eventuell sogar eine zusätzliche Verschlechterung durch das Hinzutreten mehrerer Belastungsfaktoren bewirken würde. Diese Aussagen wurden zu einem Zeitpunkt getroffen, als der Beschwerdeführer die erforderlichen Medikamente nicht eingenommen hat.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers samt Familie in Österreich befindet. Dieser ist anerkannter Flüchtling und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bruder - wie auch bereits in der Vergangenheit - um den Beschwerdeführer kümmert.
In einer Zusammenschau des Gesagten ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass dieser im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun real Gefahr laufen würde, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten und dadurch Art 3 EMRK verletzt würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun ist daher nicht zulässig.
Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 15 Abs 2 AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit [....].
Gegenständlich hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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