BVwG W208 2101572-1

W208 2101572-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

dienstliche Aufgaben, Dienstpflichtverletzung, fortgesetzes Delikt,<br/>Verdachtsgründe, Verhandlungsbeschluss

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2101572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2101572.1.00

Spruch

W208 2101572-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Fachinspektorin XXXX, geb. 25.02.1955, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Verhandlungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 3, vom 23.01.2015, GZ. 19/4a-DK/3-11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 124 BDG (BGBl. I Nr. 333/1979 i.d.F. 61/1997) abgewiesen und der angefochtene Verhandlungsbeschluss bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Hilfsreferentin des Strafamtes einer Bundespolizeidirektion (BPD).

2. Am 17.06.2011 brachte der Direktor der BPD, der von den Verdachtsgründen am 27.04.2011 - nach einer Meldung des Strafamtsleiters vom selben Tag, wonach dieser Anfang April nicht bearbeitete Akten im Schrank der BF zufällig entdeckt habe - Kenntnis erlangt hatte, eine Disziplinaranzeige (AS 1) gegen die BF bei der Disziplinarkommission (DK) ein. In der Anzeige wurde ihr vorgeworfen:

a) sie hätte seit 24.10.2003 (Beginn ihrer Zusammenarbeit mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Mag. GANOTZ (G.) bis August 2010, 333 Verwaltungsstrafakten - von denen 204 einzustellen gewesen wären - unerledigt in ihrem Aktenschrank abgelegt. Aus den restlichen unbearbeiteten 129 Verwaltungsstrafverfahren sei dem Staat, aufgrund Verjährung, ein fiktiver Schaden von ca. € 18.000,- entstanden.

b) Sie habe die unerledigten Strafakten auch nicht in den quartalsmäßig zu führenden Rückstandsausweis aufgenommen, obwohl dieser alle Akten, deren Eingangsdatum mehr als drei Monate zurückliege, zu beinhalten habe. [Anmerkung BVwG: Nur mehr dieser Vorwurf ist Inhalt des beschwerdegegenständlichen Verhandlungsbeschlusses!]

In der beiliegenden Niederschrift (AS 13) vom 14.06.2011 zeigte sich die BF geständig. Als Rechtfertigung führte sie an, dass auf ihre nur 75 % Teilzeittätigkeit von ihrem Vorgesetzten G. keine Rücksicht genommen worden sei. Im Jahre 2007 sei ihr der Rückstand über den Kopf gewachsen. Sie hätte das ihrem Vorgesetzten G. gemeldet, gemeinsam seien Sie zum Strafamtsleiter gegangen und die Akten seien dann auch auf Kollegen aufgeteilt worden. Es gäbe einen unmöglich zu bewältigenden Einlauf von monatlich 200 Akten. Sie habe danach zu schreibende Einstellungen auf die Seite gelegt. Dabei seien ihr versehentlich auch Akten in diese Ablage gerutscht, die nicht einzustellen gewesen seien. Der Kasten sei immer offen gewesen, ihr Vorgesetzter habe sich fallweise selbst Akten daraus herausgenommen, sodass er die Rückstände eigentlich hätte sehen müssen. Zu einer Meldung an den Vorgesetzten habe ihr der Mut gefehlt - das sei ein Fehler gewesen - sie habe aber auch die Kollegen nicht neuerlich belasten wollen. Es tue ihr leid, sie sei erleichtert, dass die Belastung nun ein Ende habe.

In die Rückstandsausweise habe sie die einzustellenden Akten nicht aufgenommen, weil sie der Meinung gewesen sei, dass diese dort nicht mehr hineingehören würden.

Der Sachverhalt sei auch dem Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung (BAK) zur Kenntnis gebracht worden, da auch der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB vorläge.

3. Am 07.07.2011 erteilte die DK einen Auftrag, zu ergänzenden Erhebungen an die BPD, deren Ergebnis am 18.07.2011 bei dieser einlangte.

Zum Thema Rückstandsausweise enthält der Erhebungsbericht (AS 51) die Information, dass diese bereits seit 1981, für alle Akten deren Protokollierungsdatum länger als 3 Monate zurückliege, zu erstellen sei. Jeder Referent werde per E-Mail vom Strafamtsleiter aufgefordert, diesen quartalsmäßig zu erstellen.

4. Der Niederschrift vom 14.07.2011 (AS 71) über die Beschuldigtenvernehmung durch das Landeskriminalamt (LKA) - an das das BAK die Ermittlungen abgetreten hatte - ist u.a. zu entnehmen, dass die BF angab, dass sie pro Monat einen Akteneingang von ca. 250 Akten zu bewältigen und Mag. G. nicht informiert habe, dass sie 333 Akte im Rückstand sei und diese in ihrem Kasten verstaut habe. Sie habe auch keine andere Person davon in Kenntnis gesetzt. Mag. G. habe diese Akten nicht erledigen können, weil sie sie ihm nicht vorgelegt habe. Sie habe zweimal (11.05.2007 u. 30.08.2010) beabsichtigt Selbstanzeige zu erstatten, dies jedoch dann doch nicht getan.

5. Am 22.07.2011 übermittelte das LKA seinen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft (StA). Der im Bericht einliegenden Niederschrift mit Mag. G. ist zum Thema Rückstandsausweise zu entnehmen (AS 87), dass dieser es als Vertrauensbruch bezeichnet hat in privaten Schränken nach unerledigten Akten zu suchen. Die Akten seien jährlich mit einem andersfarbigen Aktendeckel gekennzeichnet und wären ihm verjährte Akte sofort aufgefallen. Er habe aber sehr wohl Kontrollen im Zusammenhang mit Aktenerledigungen durchgeführt. Ein sog. Rückstandsausweis sei quartalsmäßig dem Strafamtsleiter vorzulegen. Dieser habe immer mit den tatsächlichen Akten übereingestimmt, sodass er eine Verfehlung nicht habe erkennen können. Er könne sich nicht erklären, warum sich die BF ihm nicht anvertraut habe, da zwischen ihnen ein gutes Betriebsklima geherrscht habe.

6. Am 22.07.2011 (zugestellt am 27.07.2011) erließ die DK einen Einleitungsbeschluss im Gegenstand (ON 3), in dem im Spruchpunkt b) angeführt wurde, dass die BF es unterlassen habe, im Zeitraum von 24.10.2003 bis April 2011 unerledigte Verwaltungsstrafakten im Rückstandsausweis aufzunehmen.

Damit und mit dem nicht mehr verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt

a) habe sie gegen ihre Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs. 1 u. 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG verstoßen.

Das Disziplinarverfahren werde gem. § 14 Abs. 2 BDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen.

7. Am 29.08.2011 teilte die BF mit, dass sie einen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe und dieser um Übermittlung der Akten ersuche.

8. In der Folge legte die BF der DK ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (LG) vom 14.11.2012 (AS 123) und eine Aufhebung dieses Urteils durch den Obersten Gerichtshof (OGH) vom 27.05.2013 (AS 149) vor. In einem teilte Sie mit, dass gegen das Urteil erfolgreich Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden sei und daher das Strafverfahren noch nicht beendet.

9. Am 18.03.2014 erging durch das LG ein Freispruch der BF vom Vorwurf des Amtsmissbrauches gem. § 302 StGB (210 Hv 2/14i, AS 165). Die DK forderte mit Schriftsatz vom 17.04.2014 das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll beim LG an.

10. Am 15.12.2014 langten bei der DK die angeforderten Unterlagen und die Mitteilung des LG ein, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, weil die StA ein Rechtsmittel erhoben habe (AS 197).

11. Am 14.01.2015 langte bei der DK die Mitteilung des LG ein, dass der Freispruch aufgrund einer Zurückziehung des Rechtsmittels durch die StA nunmehr rechtskräftig sei (AS 253).

12. Am 23.01.2015 fasste die DK den nunmehr beschwerdegegenständlichen Verhandlungsbeschluss mit folgendem Spruch:

"Gegen [die BF] wird - nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens - wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 124 Abs. 1 BDG eine mündliche Verhandlung anberaumt.

[Die BF] ist verdächtig, sie habe es im Zeitraum vom 24. Oktober 2003 bis April 2011 unterlassen, insgesamt 333 Verwaltungsstrafakte der Jahre 2000 - 2010, welche sie als Sachbearbeitern nicht erledigt hatte, im Rückstandsausweis aufzunehmen.

Die Beamtin ist daher verdächtig ihre Dienstpflichten nach

• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben, unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen und

• § 44 Abs. 1 BDG nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu beachten, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Nach Wiedergabe der von der BF nicht bestritten nicht bearbeiteten Aktenzahlen werden diese nach Jahren aufgelistet:

JAHR ANZAHL DER

VERWALTUNGSSTRAFAKTE

2000 4

2001 12

2002 1

2003 19

2004 64

2005 76

2006 57

2007 47

2008 50

2009 2

2010 1

GESAMT 333

Weiters wird ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage ergäbe, dass die BF in der Vergangenheit bereits mehrfach Probleme bei der Bewältigung der ihr zugewiesenen Aufgaben gehabt habe und - nach entsprechender Meldung an ihren Vorgesetzten - Aktenrückstände teilweise auf andere Mitarbeiter aufgeteilt worden seien.

Der unmittelbare Vorgesetzte, Mag. G. habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14. Juni 2011 im Wesentlichen angegeben, er habe keinen Verdacht gehabt, wonach die im Rückstandsausweis gemeldeten Aktenzahlen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen würden. Er habe keine Veranlassung gehabt, den Kasten seiner Mitarbeiterin zu überprüfen. Das Strafgericht habe demgegenüber festgestellt, dass der Vorgesetzte seiner Dienstaufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen sei und die BF mit ihrer Überforderung allein gelassen habe. Die BF sei im bisherigen Disziplinarverfahren zu den Tatsachen geständig; im Strafverfahren habe sie sich von Anfang an nicht schuldig bekannt. Sie habe zusammenfassend angegeben, überfordert gewesen zu sein und bereits zweimal an eine Selbstanzeige gedacht zu haben. Bereits 2007 habe ihr Vorgesetzter den Strafamtsleiter auf Rückstände hingewiesen, woraufhin ca. 900 offene Akten auf andere Mitarbeiter aufgeteilt worden seien. Sie habe die unerledigten Akten ihrem Chef nicht vorgelegt und habe dieser davon keine Kenntnis gehabt.

Rechtlich wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften wörtlich angeführt:

"Es ist daher erwiesen, dass die Disziplinarbeschuldigte den vorgeworfenen Amtsmissbrauch nach § 302 Abs. 1 StGB nicht begangen hat, sondern die Akten aus Überforderung nicht erledigen konnte. Das Strafgericht führt im Urteil auf Seite 25 aber auch wörtlich folgendes aus: ‚Dass die Angeklagte in die quartalsweise von ihr vorzubereitenden Rückstandsausweise die anklagegegenständlichen Akten nicht aufnahm, weil sie Angst hatte, dass sonst ihre Rückstände bekannt werden, indiziert im Lichte der übrigen, vorstehend dargestellten Beweisergebnisse allenfalls einen auf die Täuschung der Dienstbehörde, nicht aber einen auf die Beeinflussung konkreter Schritte eines bestimmten Verwaltungsstrafverfahrens gerichteten Vorsatz'.

Für das anhängige Disziplinarverfahren ergibt sich daraus, dass der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, durch die unterlassene Aufnahme der nicht erledigten Akten im Rückstandsausweis, weiter besteht (Spruchteil I). [...]

Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten begründet derzeit den Verdacht von Dienst-pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, sowie in Verbindung mit der Anordnung zur ordnungsgemäßen Führung des Rückstandsausweises nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. [...]

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft). Konkret versteht man darunter, dass sie ihre Vorgesetzten von allfälligen Missständen zu informieren und über unterbliebene Erledigungen wahrheitsgemäß zu berichten hat (Rückstandsausweis). Der Beamte ist im Lichte der ständigen Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet seinem Dienstgeber treu zu begegnen und darf ihn keinesfalls über erbrachte/nicht erbrachte Leistungen täuschen.

Die Disziplinarbeschuldigte hat über mehrere Jahre einen Rückstand von 333 Akten angehäuft, wobei es in einzelnen Jahren (2004 bis 2008) zu unerledigten Akten im Ausmaß bis zu 76 Stück kam und in anderen lediglich 1 bzw. 2 Akten als unerledigt zu verzeichnen waren. Unabhängig davon hat die Disziplinarbeschuldigte aber auch ihre Behörde bzw. ihren Vorgesetzten (Strafamtsleiter) über die Nichterledigung der zugewiesenen Verwaltungsstrafverfahren getäuscht. Sie hat es nämlich über mehrere Jahre unterlassen, unerledigte Verfahren in den sogenannten Rückstandsausweis aufzunehmen. Hätte sie dies getan, wäre es ihren Vorgesetzten möglich gewesen zu reagieren und die offenen Verwaltungsstrafverfahren rechtzeitig zu erledigen. Dies war ihr auch bewusst und besteht - auch im Lichte der Ausführungen des strafgerichtlichen Urteils - derzeit der Verdacht, dass sie den Rückstandsausweis, in der Absicht die Dienstbehörde über ihre Unterlassungen zu täuschen, nicht geführt hat. [...]

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die von der Dienstbehörde erlassenen Weisungen wie auch mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem der öffentlichen Sicherheit dienenden Verwaltungskörper Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die DOK schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen dieser Dienstpflicht zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Aus der Disziplinaranzeige ergibt sich, dass über alle unerledigten Akten ein sogenannter Rückstandsausweis zu führen ist. Dadurch soll dem Vorgesetzten, bzw. dem Leiter des Strafamtes, ein Überblick über die noch offenen Verfahren ermöglicht werden, was wiederum der Verhinderung von Strafbarkeitsverjährungen dient. Auch die Disziplinarbeschuldigte war angewiesen, diese Rückstandsausweise vierteljährlich ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen. [Die BF] hat jedoch - wie auch das Strafgericht in seinem Urteil ausführte - über mehrere Jahre unterlassen, die von ihr zahlreich nicht gesetzeskonform erledigten Verwaltungsstrafakten wahrheitsgemäß, also vollständig, anzuführen. Sie ist daher verdächtig, Weisungen ihres Vorgesetzten nicht befolgt und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG verletzt zu haben.

Eine abschließende Subsumtion des Fehlverhaltens der Disziplinarbeschuldigten unter einem Tatbestand des BDG (§ 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1) wird erst nach der durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorzunehmen sein."

13. Gegen diesen Verhandlungsbeschluss der kein Datum trägt, aber den Stempel "ABGEFERTIGT am 23. JÄNNER 2015" und der BF am 26.01.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob diese am 18.02.2015 Beschwerde, gegen den nichteingestellten Spruchpunkt.

Begründend wurde angeführt, der Vorwurf sie habe die Rückstandsausweise vorsätzlich unrichtig ausgestellt, um ihren Vorgesetzten Mag. G. über den wahren offenen Aktenstand zu täuschen, sei unrichtig und widerspreche den Beweisergebnissen.

Die BF habe bei jeder Aussage widerspruchfrei ausgesagt, dass die einzustellenden Akten nicht in den Rückstandsausweis aufzunehmen waren. Die Akten seien von ihr auf einen Stapel und dieser - bei einer Ansammlung der Akten - in den immer offenen Aktenschrank gelegt worden, um Platz auf ihrem Arbeitsplatz für dringender zu erledigende Akten zu schaffen.

Dass sich aus einer entschuldbaren Fehlleistung aufgrund der Überlastung und der Organisationsmängel auch andere Akten zu den Einstellungsakten dazu gemischt hätten, könne der BF nicht angelastet werden. Insbesondere werde auf Seite 8 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18.03.2014 und auf die Feststellungen des Strafurteils verwiesen.

Es liege daher in keiner Art und Weise eine Täuschungshandlung vor. Die BF habe nach besten Kräften ihre Arbeit erledigt und könne ihr daher keine Dienstpflichtverletzung angelastet werden. Es werde die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt sowie das oa. Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll vorgelegt.

14. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 (eingelangt beim BVwG am 24.02.2015) wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die 59-jährige BF steht seit 26.04.1984 in einem Dienstverhältnis zum Bund. Am 01.01.1990 wurde sie definitiv gestellt. Seit 01.09.1993 wird sie im Fachdienst (Verwendungsgruppe C) verwendet und führt seit 01.01.2004 den Amtstitel Fachinspektorin. Sie arbeitete im Tatzeitraum bis 31.05.2007 Teilzeit (75 % Auslastung) und danach 100 % als Hilfsreferentin im Strafamt.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der im Spruch des Verhandlungsbeschlusses formulierte Sachverhalt bzw. Vorwurf die BF habe 333 Akten aus den Jahren 2000 - 2010, die sie nicht erledigt hat, im Zeitraum von 23.10.2013 bis April 2011 nicht in den Rückstandsausweis aufgenommen, steht fest.

In wie weit dieses Verhalten in Täuschungsabsicht, vorsätzlich oder fahrlässig (irrtümlich) erfolgt ist, steht nicht fest. Es steht auch nicht fest, ob von der Weisung nichterledigte Akten in den Rückstandsausweis aufzunehmen, einzustellende Akten ausgenommen waren.

Ebensowenig steht fest, ob die Fehlleistung, aufgrund der feststehenden Umfeldbedingungen (Überlastung, mangelnde Anleitung durch den Vorgesetzten, Organisationsverschulden), allenfalls entschuldbar war.

Die Feststellungen des Urteils vom 18.03.2014, die dortigen Beweisergebnisse und insbesondere die Aussagen der BF im Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.03.2014 enthalten die BF sowohl entlastende als auch belastende Anhaltspunkte.

Das Vorliegen "offenkundiger Einstellungsgründe" konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und wird durch unbestrittene Urkunden im Akt belegt (insb. den Niederschriften bzw. Aussagen der BF und der Zeugen). Die BF ist zu den Fakten grundsätzlich geständig, sieht sich aber durch den oa. Verhandlungsbeschluss dennoch beschwert und beantragt die Verfahrenseinstellung.

Sie bestreitet, dass Vorliegen eines Vorsatzes auf Täuschung ihres Vorgesetzten. Sie habe aufgrund der Umfeldbedingungen (Überlastung, mangelnde Unterstützung durch Vorgesetzte, Organisationsverschulden) lediglich eine entschuldbare Fehlleistung dadurch begangen, dass sie die noch zu bearbeitenden Akten irrtümlich auf den Stoß mit den nur mehr einzustellenden - und daher nicht in den Rückstandsausweis aufzunehmen - Akten gelegt und diesen dann in den Kasten.

Wenn Sie bzw. die Verteidigung anführt, sie habe widerspruchsfrei ausgesagt habe, dass die einzustellenden Akten nicht in den Rückstandsausweis aufzunehmen waren, verkennt Sie, dass dem nicht so ist. So hat sie bei ihrer Einvernahme am 14.06.2011 einerseits ausgesagt, sie sei "der Meinung gewesen", dass diese dort nicht mehr hingehören würden, andererseits aber auch angegeben, ihr habe "der Mut gefehlt" ihren Vorgesetzten zu informieren. Letzteres hat sich sinngemäß auch in der Einvernahme am 14.07.2011 angegeben, in dem sie angab der Akteneingang sei nicht bewältigbar gewesen und habe sie ihren Vorgesetzten nicht von den 333 Akten in ihrem Kasten informiert. Es hätte, wenn sie davon ausgegangen ist, dass ohnehin nur einzustellende Akte im Schrank waren und diese nicht in den Rückstandsausweis aufzunehmen auch keiner Überlegungen in Richtung Selbstanzeige bedurft.

Es geht im vorliegenden Fall nur mehr um die Nichtaufnahme der 333 Akten in den Rückstandsausweis, was nach den Aussagen der Vorgesetzten erforderlich gewesen wäre. Dass diese nicht in den Rückstandsausweis aufgenommen wurden, ist erwiesen.

Mit der Behauptung, dass die einzustellenden Akten nicht in den Rückstandsausweis aufzunehmen waren und die noch zu bearbeitenden Akten von ihr irrtümlich auf den Stapel mit den einzustellenden Akten gelegt sowie diese dann unbewusst in den Kasten, kann sie den Verdacht, sie hätte zumindest fahrlässig oder sogar vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gegen ihre Dienstpflichten verstoßen nicht entkräften bzw. ausräumen.

Ein Indiz für einen Vorsatz ist ebenfalls ihre eigene Aussage in der ersten Niederschrift am 14.06.2011, wo sie angab ihr habe der Mut zu einer Meldung gefehlt bzw. sie habe die Kollegen nicht neuerlich belasten wollen. Ein weiteres Indiz ist, ihre Aussage in der zweiten Niederschrift am 14.07.2011, wo sie sogar angab, dass sie erwogen habe am 11.05.2007 und 30.08.2010 Selbstanzeige zu erstatten. Die beiden Schriftstücke befinden sich zwar nicht im Akt (und werden von der DK im weiteren Verfahren zu beschaffen sein), deuten aber darauf hin, dass der BF spätestens zu diesen Zeitpunkten bewusst war, dass sie die Akten in den Rückstandsausweis hätte aufnehmen und so ihren Vorgesetzten davon in Kenntnis zu setzen. Ob diesbezüglich eine ausdrückliche Weisung vorlag und welchen genauen Wortlaut diese gehabt hat, wird von der DK im Verfahren zu klären sein.

Die in einzelnen Jahren hohe Anzahl von Akten (2004 - 2008 zwischen 47 und 76) spricht, auch vor dem Hintergrund von 200 Akten Eingang pro Monat, eher gegen ein Versehen.

Dazu fällt auch auf, dass die BF die Zahl der monatlich eingegangen Akten im Laufe der diversen Einvernahmen kontinuierlich erhöht hat (200 in der Niederschrift am 14.06.2011, 250 in der Niederschrift vom 14.07.2011 und schließlich 300 - 350 in der Hauptverhandlung am 18.03.2014).

Wenn in der Beschwerde auf Seite 8 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18.03.2014 verwiesen wird, ist dort lediglich die schon bekannte Rechtfertigung der BF zu lesen, ihr seien die Akten irrtümlich zu den einzustellen Akten "hineingerutscht" und später aufgrund eines Sortierfehlers (nach Dringlichkeit) in den Kasten gelangt. Eine offensichtliche Entkräftung des Vorwurfes, sie hätte alle Akten in den Rückstandsausweis aufzunehmen gehabt, ist daraus nicht abzuleiten.

Die Feststellungen im 27 Seiten starken freisprechenden Urteil zielen in erster Linie darauf ab, dass die BF ihre Befugnisse durch die Nichtbearbeitung nicht wissentlich missbraucht hat und es, trotzdem sie es ernstliche für möglich hielt, durch ihre Untätigkeit die Republik zu schädigen, sie sich nicht damit abgefunden hat. Grund für ihre Untätigkeit ist die ständige und strukturelle Arbeitsüberlastung und die daraus resultierende Überforderung der BF gewesen (Seite 18 des Urteils).

Das Urteil trifft demgegenüber keine Feststellungen zur Nichtaufnahme der nichterledigten Akten in die jeweiligen Rückstandsausweisen. Aus dem Urteil ist daher für die BF nichts diesbezüglich offensichtlich Entlastendes zu gewinnen, sondern finden sich darin weitere Hinweise die den Verdacht der DK auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen stützen.

Die in der Begründung des Verhandlungsbeschlusses angeführten Aussagen im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach die BF in die quartalsweise von ihr vorzubereitenden Rückstandsausweise die anklagegegenständlichen Akten nicht aufgenommen, weil sie Angst gehabt habe, dass sonst die Rückstände bekannt würden und dies allenfalls einen Vorsatz auf Täuschung der Dienstbehörde indiziere, sind keine Feststellungen des Strafgerichts, sondern wurden vom Strafgericht lediglich in der Beweiswürdigung angeführt, ebenso wie die Bewertung der Selbstanzeigen (Seite 25 des Urteils). Eine eigene Bewertung durch die DK daher erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhandlungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweggründe in ihrem Bescheid in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

[...]

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 233b. (2) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF vor der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 61/1997 lauten:

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

[...]

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012).

Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des § 94 BDG 1979 mit Bezug auf die vorgeworfene "Dienstpflichtverletzung" und den dieser "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zu beurteilen (vgl. E 27.10.1999, 97/09/0239; E 3.7.2000, 2000/09/0006; E 6.11.2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe "Dienstpflichtverletzung" und denselben "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011).

Kommt die Disziplinaroberkommission im Rechtsmittelverfahren zur Auffassung, dass das Verfolgungshindernis und Bestrafungshindernis der Verjährung vorliegt, dann hat sie dieses von Amts wegen wahrzunehmen und das eingeleitete Disziplinarverfahren mit einem die Sache abschließenden Freispruch, der die disziplinären Anschuldigungspunkte verbraucht, abzuschließen (VwGH 18.03.1993, 92/09/0352).

Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich "Disziplinarrecht" - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).

Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).

Hat die Disziplinarkommission mit einem in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschluss das Disziplinarverfahren im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 fristgerecht eingeleitet, dann wurde dadurch auch die Frist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 gewahrt (VwGH 06.06.2001, 98/09/0149).

Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126; E 8. August 2008, 2006/09/0131; E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364). Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich (Hinweis B OGH 29. September 2009, Ds7/09, RS0072522). Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).

Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118).

Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Keine Verjährung

Aufgrund des bereits länger zurückliegenden Sachverhaltes (ab 24.10.2003), war zunächst - unabhängig von einem vorgebrachten Beschwerdepunkt - zu prüfen, inwieweit allfällige Verjährungstatbestände gem. § 94 BDG vorliegen.

Erstens, ist die Verjährungsfrist von 6 Monaten, ab Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung zu prüfen, innerhalb der ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder eine Disziplinarverfügung zu erlassen ist. Diese Frist verlängert sich um weitere 6 Monate wenn ein Auftrag der DK ergeht weitere Ermittlungen durchzuführen (§ 94 Abs. 1 Z 1 BDG).

Zweitens, muss die Einleitung (oder Disziplinarverfügung) innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung erfolgen (§ 94 Abs. 1 Z 2 BDG).

Drittens, darf drei Jahre nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses keine Bestrafung mehr erfolgen (§ 94 Abs. 1a BDG).

Schließlich ist zu beachten, dass der Ablauf der angeführten Verjährungsfristen aus den in § 94 Abs. 2 BDG genannten Gründen gehemmt wird.

Der Direktor der BPD (Disziplinarbehörde) erlangte am 27.04.2011 Kenntnis von den Verdachtsgründen und entschied sich aufgrund der Schwere des Verdachtes zu einer Disziplinaranzeige bei der DK. Die DK erteilte einen Auftrag weitere Ermittlungen durchzuführen. Knapp drei Monate später am 22.07.2011 wurde bereits ein Einleitungsbeschluss gefasst und das Disziplinarverfahren aufgrund des gleichzeitig im Gegenstand erstatten Anzeige und des anhängigen Strafverfahrens unterbrochen. Die Einleitung am 22.07.2011 erfolgte daher jedenfalls rechtzeitig.

Im Zeitraum der Anhängigkeit des Strafverfahrens (22.07.2011) bis zum Einlagen der Mitteilung über den rechtskräftigen Freispruch (14.01.2015), waren die Verjährung daher gem. § 94 Abs. 2 Z 3 und Z 5 BDG für über 3 Jahre und 5 Monate gehemmt.

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ist für den gesamten Tatzeitraum gewahrt, weil der BF zwar vorgeworfen wurde die Rückstandsausweise bereits beginnend mit Ende des letzten Quartals 2003 (hier wären bereits die Akten aus den Jahren 2000 - 2003 in Summe 36 Aktenzahlen aufzunehmen gewesen) jeweils nicht vollständig erstellt zu haben, sie in der Folge dies aber bei jedem folgenden Quartalsbericht bis 2010 unterlassen hat. Daher stehen die ihr im Verdachtsbereich vorgeworfenen gleichartigen Unterlassungen in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und sind auf das gleiche Rechtsgut gerichtet (jedes Quartal Falschmeldung an den Vorgesetzten über noch zu bearbeitende Akten). Es liegt daher ein fortgesetztes Delikt vor, bei dem die Frist erst mit Beendigung der letzten Unterlassung zu laufen begann.

Entdeckt und damit beendet wurde die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung Anfang April 2011 vom Leiter des Strafamtes, der am 27.04.2011 einen entsprechenden Bericht an den Präsidenten der BPD verfasste. Da auch der Ablauf der Frist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG durch das anhängige Strafverfahren (insgesamt über 3 Jahre) gehemmt war, besteht kein Grund anzunehmen, dass eine allfällige Bestrafung nicht innerhalb von drei Jahren erfolgen könnte.

Verjährung liegt daher nicht vor. Es ist gem. § 233b BDG der § 124 BDG in der Fassung vor der Dienstrechtsnovelle 2011 anzuwenden.

3.3.2. Keine offensichtlichen Einstellungsgründe

Beim Verhandlungsbeschluss erfolgt die Entscheidung der DK noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind.

Wenn die BF angeführt, der Vorwurf, sie habe die Rückstandsausweise vorsätzlich unrichtig ausgestellt, um ihren Vorgesetzten Mag. G. über den wahren offenen Aktenstand zu täuschen, sei unrichtig und widerspreche den Beweisergebnissen, macht sie damit keinen offensichtlichen Einstellungsgrund geltend.

Ihr wird im Spruch des Verhandlungsbeschlusses keine bestimmte Verschuldensform vorgeworfen, sondern lediglich, dass sie es unterlassen habe, die angeführten nicht bearbeiteten Akten im Tatzeitraum im Rückstandsausweis aufzunehmen. Dies steht fest und wird von ihr auch nicht bestritten. Ihre Rechtfertigung der Meinung gewesen zu sein, dass die einzustellenden Akten nicht aufgenommen werden müssen und die anderen noch zu bearbeitenden Akten seien ihr "hineingerutscht" ist vor dem Hintergrund, der bereits in dieser Phase des Verfahrens vorliegenden Anhaltspunkte zumindest widersprüchlich (vgl. vorne Beweiswürdigung).

Hinsichtlich der Verschuldensform muss sich die DK in dieser Phase des Verfahrens ebenso wenig festlegen, wie hinsichtlich der Frage unter welchen Tatbestand § 43 Abs. 1 oder § 44 BDG die Tat letztlich zu subsumieren sein wird. Aus dem Spruch und der Begründung geht klar hervor, welcher Sachverhalt der BF vorgeworfen wird und welche Pflichten die DK im Verdachtsbereich als verletzt erachtet. Es ist der Verfahrensgegenstand daher ausreichend abgegrenzt und der BF eine zielgerichtete Verteidigung durch Widerlegung der Vorwürfe möglich.

Da noch offen ist, ob es der DK gelingt zu beweisen, dass eine mündliche oder schriftliche Weisung vorlag, wann Rückstandsausweise mit welchem Inhalt zu erstellen sind (Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG), führt sie als Auffangtatbestand den § 43 Abs. 1 BDG an.

Dies ist nicht unzulässig, falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information von Vorgesetzten zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar.

Die Feststellung der Schuldform hat erst im Disziplinarverfahren nach unmittelbarer Aufnahme aller Beweise und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen und der BF zu erfolgen. Ihre Aussagen und die Beweisergebnisse sind keineswegs so auszulegen, dass eine vorsätzliche Nichtaufnahme in den Rückstandsausweis von vornherein ausgeschlossen werden könnte und ist im Vergleich zum Strafverfahren, welches eine völlig andere Zielrichtung verfolgte (Wissentlichkeit des Amtsmissbrauches), im Disziplinarverfahren auch eine fahrlässige Begehung von Dienstpflichtverletzungen strafbar. § 91 BDG spricht lediglich von schuldhafter Begehung einer Dienstpflichtverletzung.

Das Vorliegen der von der BF behaupteten entschuldbaren Fehlleistung, kann vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse in dieser Phase des Verfahrens nicht angenommen werden. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage die erst nach Vorliegen aller unmittelbar aufgenommener Beweisergebnisse geklärt werden kann und ist die Nichtbearbeitung der Akten (welche Hauptthema in der Verhandlung vor dem Strafgericht war) und die ordnungsgemäße Erfassung der nichtbearbeiteten Akten in den quartalsmäßig zu erstellenden Rückstandsausweisen, wohl unterschiedlich zu beurteilen. Die Indizien für ein vorsätzliches Handeln (langer Zeitraum, zum Teil hohe Anzahl der Akten, zweimal Gedanke an Selbstanzeige, Zeugenaussagen und Aussagen der BF selbst) lassen eine abschließende Bewertung dzt. nicht zu.

Mangelnde Anleitung durch den Vorgesetzten und Organisationsmängel (Überlastung) sind Milderungsgründe die erst bei der Beurteilung der Schuldfrage einfließen können.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, hat die BF nicht im ausreichenden Ausmaß dargelegt, dass der von ihr angeführte Einstellungsgrund, sie habe keine Dienstpflichtverletzung begangen, "offensichtlich" vorliegt, was aber im Lichte der Rechtsprechung erforderlich wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

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