BVwG W219 1428407-1

W219 1428407-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2015

Regest

Altersfeststellung, Bescheidbegründung, Blutrache,<br/>Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität

Gesamter Gesetzestext

BVwG W219 1428407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.1428407.1.00

Spruch

W219 1428407-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2012, Zl. 11 05.577-BAW, beschlossen:

A.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der im Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 08.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.06.2011 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Farsi und einer Vertrauensperson.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei unverheiratet und stamme aus einem näher bezeichneten Dorf im Bezirk Jaghori in der Provinz Ghazni. Seine Eltern und seine Schwester seien verstorben. Sein Bruder lebe in Pakistan bei seiner Tante und seinem Onkel. Er habe sechs Jahre (2005 - 2011) als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland zwei Jahre zuvor verlassen und sei nach Pakistan gereist. Pakistan habe er vor zwei Monaten verlassen und sei über die Türkei auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe der Partei XXXX angehört und habe daher Feinde gehabt. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester seien bei einem Bombenanschlag auf ihr Haus ums Leben gekommen.

Am 26.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers und seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er das zu seinen Fluchtgründen Vorgebrachte wiederholte und ergänzte, sein Vater habe in der Zeit seiner Arbeit für XXXX vielen Menschen und insbesondere auch den Hazara Schaden zugefügt.

Da aufgrund der Einschätzung des bearbeitenden Referenten und einer polizeiamtsärztlichen Stellungnahme vom 13.08.2011 Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen waren, gab das Bundesasylamt am 01.09.2011 einen Auftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose.

Das aufgrund der polizeiamtsärztlichen Stellungnahme vom 13.08.2011 und am 15.09.2011 durchgeführter radiologischer Aufnahmen (Zähne, Handwurzel, Schlüsselbeine) erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.09.2011 ergab, dass der Beschwerdeführer mindestens 16 Jahre alt sei. Die zweiten Molaren hätten die Okklusionsebene erreicht, das Handwurzelröntgen habe einen "male standard 29" nach Greulich ergeben und hinsichtlich der Schlüsselbeine liege ein "Stadium 2a" nach Kellinghaus vor.

Mit Beschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichts vom 11.08.2011 wurde dem Land Wien die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen, wobei das Gericht von einem Geburtsdatum XXXX ausging.

Am 15.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung einer Dolmetscherin und seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Dari neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei ihm das Ergebnis des Altersgutachtens zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 19.01.2012 erstellte die Staatendokumentation des Bundesasylamts eine Anfragebeantwortung zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und Pakistan. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Recherchen keine Bestätigung des Vorbringens des Beschwerdeführers gebracht hätten.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten mit seiner Tante in Pakistan in Kontakt zu treten und eine schriftliche Bestätigung seiner Identitätsdaten zu erwirken.

Mit Schreiben vom 26.03.2012 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage der Kopie einer Postaufgaberechnung mit, er habe der Tante einen Brief geschickt, jedoch noch keine Antwort erhalten.

Mit Schreiben vom 31.05.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 08.06.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er darauf hinwies, dass es laut einer (in Kopie übermittelten) ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.08.2011 im Jahr 2009 zu politisch motivierten Morden im Heimatbezirk des Beschwerdeführers gekommen sei. Aus einer ebenfalls in Kopie angeschlossenen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.03.2012 gehe hervor, dass Auskünfte von Dorfbewohnern in Afghanistan generell kritisch zu beurteilen seien und nicht zur Bestätigung oder Widerlegung von Vorbringen in behördlichen Verfahren geeignet seien.

Mit Schreiben vom 18.07.2012 berichtete der Beschwerdeführer von einem Telefonat mit der ehemaligen Vermieterin seiner Tante in Pakistan, wonach der Aufenthalt der Tante und des Bruders des Beschwerdeführers unbekannt seien.

3. Mit (dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.07.2012 persönlich übergebenem) Bescheid vom 23.07.2012, Zl. 11 05.577-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt, was die Fluchtgründe anbelangt, darauf, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Grund für eine Verfolgung nennen habe können. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Länderberichte aus den Jahren 2010 und 2011. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis 08.06.2013 erteilt.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Spruchpunkt II. betreffend wiederholte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

4. Gegen die Spruchpunkte I. und III. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer verwies auf sein im Verfahren erstattetes Vorbringen und brachte vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen. Es habe sich mit den Fluchtgründen nicht ausreichend auseinandergesetzt und fälschlich das Vorliegen staatlichen Schutzes und einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen. Er brachte unter Verweis auf die Richtlinien des UNHCR und die UN-Kinderrechtskonvention im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe dem Kindeswohl zu wenig Bedeutung beigemessen und seine Minderjährigkeit nicht gehörig berücksichtigt. Der Bescheid enthalte zahlreiche Aktenwidrigkeiten und keine beweiswürdigende Begründung. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung sei fälschlich nach dem Datum der Asylantragstellung (08.06.) und nicht nach jenem der Bescheiderlassung (23.07.) bemessen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Was zum einen die angebliche Verfolgung durch Feinde seines Vaters anbelangt, hat das Bundesasylamt keine schlüssige Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen: Das Bundesasylamt hat zwar aufwändige und teure Ermittlungen hinsichtlich des Alters und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Heimatland und in Pakistan durchführen lassen. Es hat jedoch in seiner Beweiswürdigung weder die Ergebnisse dieser Recherchen noch die dazu erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. Vielmehr wird in der Beweiswürdigung einerseits ein offenbar aus einem anderen Akt entnommenes Vorbringen angeführt (Verfolgung wegen unterstellter Spionagetätigkeit des Vaters, S. 32 des angefochtenen Bescheids). Andererseits beschränkt sich die Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesasylamts "keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Grund" habe nennen können und daher sein Vorbringen "als offensichtlich unrichtig gewertet" werden müsse (S. 33 des angefochtenen Bescheids). Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich und mehrfach ausgesagt hatte, dass er eine Verfolgung wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters für XXXX befürchte und diesbezüglich sogar Informationen von ACCORD übermittelte, hat das Bundesasylamt sich mit der Situation von Familienmitgliedern ehemaliger politischer Aktivisten auf Seiten XXXX und mit (politisch motivierten) Anschlägen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers an keiner Stelle auseinandergesetzt. Auch auf die Hinweise, wonach die Ergebnisse von Ermittlungen vor Ort nicht notwendigerweise immer den Tatsachen entsprechen müssen, ist das Bundesasylamt nicht eingegangen. Die Gefahr einer politisch motivierten oder in Blutrache begründeten Verfolgung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, da diese keine Aussagen zur Lage von Personen, deren Familienangehörige für XXXX gekämpft haben, und zu eventuellen Anschlägen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers enthalten. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei Informationen sondern sie beziehen sich lediglich generell auf die Lage in Afghanistan. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Was zum anderen das Alter des Beschwerdeführers betrifft, hat das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen. Es hat sich diesbezüglich auch an keiner Stelle mit den Angaben des Beschwerdeführers oder dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und konnte daher das Alter des Beschwerdeführers angesichts der angenommenen Divergenz von drei Jahren in seiner Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigen. Es kann jedoch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einen Unterschied machen, ob er im Zeitpunkt des angeblichen Anschlags auf seine Familie 11 oder 14 Jahre alt war.

Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Familienmitgliedern ehemaliger politischer Aktivisten auf Seiten XXXXs und (politisch motivierter) Anschlägen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben. Um die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens beurteilen zu können, ist weiters eine Stellungnahme des Gutachters einzuholen. Dies betrifft insbesondere die Angaben, wonach ein "Stadium 2a (nach Kellinghaus 2010)" einen Mittelwert des Alters von 17,4 (+/- 1,4) bedeutet. Aus diesen Angaben kann nicht entnommen werden, welches das Mindestalter ist, in dem dieses Stadium erstmals auftreten kann. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Annahme der (möglicherweise mittlerweile eingetretenen) Volljährigkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung, da gemäß der Zweifelsregel des § 13 Abs. 3 BFA-VG diesbezüglich von Mindestwerten ausgegangen werden muss. Selbiges gilt für den festgestellten "male standard 29" des Handwurzelröntgens mit einem angenommenen Skelettalter von 17 Jahren. Auch hier sind weder Maxima noch Minima ausgewiesen. Darüber hinaus erscheint es angesichts der Bindungswirkung pflegschaftsgerichtlicher Entscheidungen (siehe dazu AsylGH 19.11.2010, C5 415.685-1/2010 mwN) sinnvoll zu erheben, ob der gerichtliche Obsorgebeschluss noch aufrecht ist.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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