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G305 2005331-1•BVwG G305 2005331-1
G305 2005331-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Rechtsmittelfrist, Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung
G305 2005331-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 24.09.2012, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.09.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA) hinsichtlich XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) fest, dass dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vom 19.07.2011 bis 31.12.2011 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und gemäß den §§ 27 ff GSVG und § 52 BMSVG beitragspflichtig war. Weiters wurde für 2011 die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung mit EUR 537,78 monatlich und in der Pensionsversicherung mit EUR 537,78 monatlich festgestellt. Weiter heißt es im Spruch des Bescheides, dass die davon zu leistenden Beiträge pro Beitragsmonat in der Krankenversicherung EUR 41,14, in der Pensionsversicherung EUR 94,11, in der Selbständigen-Vorsorge EUR 8,23 und die Beiträge in der Unfallversicherung nach dem ASVG pro Beitragsmonat im Jahr 2011 EUR 8,20 und im Jahr 2012 EUR 8,25 betragen würden. Inklusive Nebengebühren und Verzugszinsen betrage die im Zeitraum 01.07.2011 und 31.12.2011 angelaufene Beitragsforderung EUR 1.182,40. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG seit 01.01.2012 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorläufig ausgenommen; diese Ausnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG .
2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 25.09.2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob er den bei der belangten Behörde am 25.10.2012, 22:20 Uhr, per E-Mail übermittelten, als "Widerspruch" titulierten Einspruch.
3. Den gegen den Bescheid vom 24.09.2012, VSNR: XXXX, gerichteten Einspruch legte die belangte Behörde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens mit zum 31.10.2012 datierter Stellungnahme am 05.11.2012 dem Landeshauptmann von Kärnten als damals sachlich zuständiger Einspruchsbehörde vor und verband diese mit einem auf die Zurückweisung des Einspruches verbundenen Antrag wegen Verspätung.
Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Rechtsmittelfrist am 25.10.2012, 24:00 Uhr, geendet habe und ihr der gegen den Bescheid vom 24.09.2012 gerichtete Einspruch am 25.10.2012, 22:20 Uhr als PDF-Anhang eines E-Mails übermittelt worden sei. Ein Anbringen mit E-Mail wäre dann zulässig gewesen, wenn dafür ein elektronisch signiertes Internetformular verwendet worden wäre. Für individuell verfasste Schriftsätze seien Formulare ungeeignet und habe die belangte Behörde für Rechtsmittel auch kein Formular im Internet aufgelegt. Einsprüche gegen Bescheide der belangten Behörde seien daher - wie in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausdrücklich angeführt - schriftlich durch Übermittlung im Wege der direkten Abgabe beim Versicherungsträger (persönlich oder durch Boten), im Postwege oder durch Telefax einzubringen. Der mit E-Mail eingebrachte "Widerspruch" des Beschwerdeführers sei unwirksam.
4. Mit Schreiben vom 19.11.2012, Zl. XXXX, brachte der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer die zum 31.10.2012 datierte Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich dazu binnen drei Wochen ab Erhalt zu äußern.
Dieses, dem Beschwerdeführer am 22.11.2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellte Schriftstück blieb jedoch ohne Reaktion.
5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann von Kärnten den als "Widerspruch" bezeichneten Einspruch des Beschwerdeführers, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
6. Die zum 11.02.2015 datierte, dem Beschwerdeführer am 13.02.2015 durch Hinterlegung zugestellte Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes blieb ebenfalls ohne Reaktion des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Der für die Zurückweisung der als "Widerspruch" titulierten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2012 maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Kärnten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF., gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich die Bestimmung des siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist (Z 4) und § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
§ 414 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl. 189/1955 idgF.) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 414 [...] (2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(3) Das Vorschlagerecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskamme Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder nach dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen."
Dadurch, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gegenständlich betrug die Einspruchsfrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein Monat.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Einspruchsfrist grundsätzlich nicht geändert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Gemäß der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Internet zu www.asvg.at amtlich verlautbarten Erreichbarkeitskundmachung für 2010 und 2012, Nr. 522/2010 und Nr. 23 /2012, können rechtsverbindliche Anträge in elektronischer Form nur mit digital signiertem Internetformular (www.svagw.at mit den Auswahlfunktionen "Online Services" "Formulare") gestellt werden.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.09.2012 durch Aushändigung persönlich zugestellt wurde. Aus der an die seinerzeit sachlich zuständige Einspruchsbehörde, den Landeshauptmann von Kärnten, gerichteten Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.10.2012 ergibt sich, dass ihr der Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid am 25.10.2012. 22:20 Uhr, als Anhang eines E-Mails übermittelt wurde, dies obwohl Einsprüche gegen Bescheide der belangten Behörde, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausdrücklich ergibt, schriftlich durch Übermittlung im Wege der direkten Abgabe beim Versicherungsträger (persönlich oder durch Boten), im Postwege oder durch Telefax einzubringen gewesen wären.
Die in § 13 Abs. 1 enthaltene Subsidiaritätsklausel "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" betrifft sowohl die verschiedenen Anbringenstypen, als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (siehe dazu VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156).
Wenn nach der Erreichbarkeitskundmachung für 2010 und 2012 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft rechtsverbindliche Anträge in elektronischer Form nur mit digital signiertem Internetformular gestellt bzw. übermittelt werden können, worunter auch das Rechtsmittel des Einspruchs zu subsumieren ist, wird eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart dieses Anbringenstyps getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des § 13 AVG genießt. Dabei wird neben der mit "schriftlich" offensichtlich apostrophierten herkömmlichen (konventionellen) Übermittlung im Wege der direkten Abgabe bei der Behörde (persönlich oder durch Boten) bzw. im Postwege eröffnet. Für eine Übermittlung schriftlicher Anbringen in einer anderen, technisch möglichen Form, etwa in Gestalt eines E-Mails bietet die Erreichbarkeitskundmachung 2010 und 2012 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine Grundlage, woran selbst der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das E-Mail, wie im gegenständlichen Fall, ein eingescanntes Schriftstück enthält.
Der Einspruchswerber bzw. Beschwerdeführer hat grundsätzlich selbst zu ermitteln, auf welchem Wege der Einspruch bzw. die Beschwerde bei der Einbringungsbehörde eingebracht werden kann (siehe dazu VwGH vom 23.11.2009, Zl. 2009/05/0118).
Da ein, auf einem rechtlich unzulässigen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156 mwN).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Rechtsmittel schon ursprünglich als unrichtig eingebracht anzusehen ist und sich aus diesem Grund als unwirksam erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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