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I406 1241876-3•BVwG I406 1241876-3
I406 1241876-3Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Ehe, Gesamtbetrachtung,<br/>Integration, Interessensabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Zurückziehung
I406 1241876-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA Tunesien (alias Marokko), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Möllwaldplatz 5/Mezz. 2, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2010, Zl. 03 20.371/1-BAE,
A) beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, beantragte am 03.07.2003 unter Angabe der im Spruch genannten Aliasdaten Asyl und brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.07.2003 im Wesentlichen vor, aus einer königskritischen Familie zu stammen und aus Angst vor einer Verhaftung geflohen zu sein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. In seiner Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes berichtigte der Beschwerdeführer seinen Namen auf XXXX, sein Geburtsdatum mit XXXX und seinen Herkunftsstaat mit Tunesien. Der Beschwerdeführer gehöre einer verbotenen tunesischen Arbeiterpartei an und wäre deshalb vor einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung geflohen.
3. Vor dem Hintergrund der in der Berufung vorgebrachten Neuerungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX zu GZ: XXXX statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
4. Im neuerlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe. Überdies legte er am 02.03.2005 eine Heiratsurkunde vom 04.12.2003 vor, die bestätigte, dass er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe. Im Zuge des Verfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er nach vorangegangener Scheidung nunmehr ein zweites Mal geheiratet habe und er mittlerweile Vater eines minderjährigen Kindes sei. Dahingehende bestätigende Dokumente erbrachte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung jedoch nicht.
5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.12.2010 zu AZ: 03 20.371/1-BAE gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies es den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).
6. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2014 die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien und räumte ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Dieser kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.10.2014 nach und führte hinsichtlich seiner sozialen Verfestigung zu Österreich bzw. zu seinem Privatleben zusammenfassend aus, dass sich dieses in den Jahren seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet stetig intensiviert habe. Er sei seit 20.01.2010 in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und entstamme aus dieser Beziehung ein siebenjähriger Sohn. Der Beschwerdeführer stehe zum gemeinsamen Sohn in einem besonderen Naheverhältnis. Neben der Erziehung seines Sohnes führe er auch hauptverantwortlich den Haushalt und unterstütze bzw. entlaste dabei seine Ehegattin. Das innige Familienleben manifestiere sich auch in der sehr engen Verbundenheit zu seinen Schwiegereltern. Seinen Schwiegervater habe er nach dessen Herzoperation umfangreich und sehr führsorglich unterstützt bzw. unterstütze er diesen immer noch. Zudem besitze der Beschwerdeführer eine verbindliche Einstellungszusage der Firma E[...] Installationen. Infolge eines Unfalles im Jahr 2006 musste dem Beschwerdeführer im Schädel eine ca. 30 cm lange Metallplatte eingesetzt werden. Eine weitere Folge seines Unfalls sei überdies eine posttraumatische Epilepsie, welche das Ergebnis eines aus dem Unfall resultierenden Hirntraumas sei. Der Beschwerdeführer habe zudem die B1 Sprachprüfung mit überdurchschnittlich gutem Erfolg absolviert.
Neben allgemeinen Berichten zu seinem Herkunftsstaat waren dem Schreiben die Kopien nachstehender Unterlagen beigefügt:
Heiratsurkunde vom 12.01.2010;
Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes;
Einstellungszusage der Firma E[...] vom 10.10.2014;
Ärztlicher Befundbericht von MR Dr. H[...] L[...], Facharzt für Allgemeinmedizin vom 15.10.2014;
Zeugnis des Internationalen Kulturinstitutes absolvierten Sprachtest B1 Deutsch vom 14.10.2014;
drei Unterstützungserklärungen;
Motivationsschreiben des Beschwerdeführer;
8. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18.02.2015 zog der Beschwerdeführer seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit rund zwölf Jahren in Österreich aufhält. Seinerseits setzte der Beschwerdeführer keinerlei Schritte zu einer Verzögerung seines Asylverfahrens und gründet sich somit die lange Verfahrensdauer nicht in seiner Sphäre.
Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2010 in aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und resultiert aus der Ehe ein gültiger Aufenthaltstitel mit der GZ: XXXX des Magistrat der Stadt Wien MA35. Aus der Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen entstammt nachweislich ein mittlerweile siebenjähriger Sohn. Darüber hinaus verfügt er in einem hohen Ausmaß über private Kontakte zur österreichischen Gesellschaft, welche vor allem aus dem sozialen Umfeld seiner Familie resultieren. Nachweislich verfügt der Beschwerdeführer über eine Bescheinigung guter Deutschkenntnisse und ist selbsterhaltungsfähig.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01)LG F.STRAFS.XXXX vom 29.09.2004 RK 29.09.2004
PAR 127 129/1 130 15 PAR 241 E/1 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate , davon Freiheitsstrafe 8 Monate , bedingt,
Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 14.12.2004
zu LG F.STRAFS.XXXX 29.09.2004
REST DES UNBEDINGTEN TEILS DER FREIHEITSSTRAFE MIT 14.12.2004
ENDGUELTIG NACHGESEHEN GEMAESS ENTSCHLIESSUNG DES BUNDESPRAESIDENTEN
VOM 09.12.2004 ERLASS DES BMFJ D-4732/148-IV 4/2004
JUSTIZANSTALT XXXX vom 14.12.2004
zu LG F.STRAFS.XXXX 29.09.2004
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 14.12.2004
LG F.STRAFS.XXXX vom 30.04.2008
02)BG XXXX vom 25.01.2007 RK 29.01.2007
PAR 27/1 SMG
Freiheitsstrafe 6 Wochen , bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 29.01.2007
zu BG XXXX 29.01.2007
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 29.01.2007
BG XXXX vom 28.04.2010 Der Beschwerdeführer hat nicht gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verstoßen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglichen Angaben sowie der dahingehend vorgelegten Unterlagen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Ent-scheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. In der Beschwerde wurde zwar die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, weshalb das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
Zu A)
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen.
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft er-wachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.). Zu seiner persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er seit rund fünf Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Ehe verheiratet ist und mit ihr auch in einer gemeinsamen ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Im Dezember 2007 wurde der gemeinsame Sohn geboren.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation könnte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Familienangehörigen eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Beschw. Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Der Beschwerdeführer ist mit Juli 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf. Der zwölfjährige Aufenthalt im Bundesgebiet und seine dort eingetretene Integration erfolgten zwar nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, danach aber auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts als Asylwerber und waren in diesem Umfang daher nicht rechtswidrig. Dem (durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten) öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074).
Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreichs gesetzten Integrationsschritte (nach illegaler Einreise) auf der Grundlage eines durch die Stellung eines Asylantrages bedingten und damit - erkennbar - unsicheren Aufenthaltsrechts erfolgt sind, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass es sich um das einzige Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich handelt, das sich inzwischen über eine mehr als elfjährige Verfahrensdauer hingezogen hat, ohne dass seitdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre und ohne dass die Verfahrensdauer auf schuldhafte Verzögerungshandlungen der Beschwerdeführer zurückzuführen gewesen wäre (vgl. VfGH 18.06.2012, U 713/11, VfSlg. 19.612/2011). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) zehn Jahre verstreichen (vgl. zB VfSlg. 19.612/2011, VfGH 07.10.2010, B 950-954/10).
Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004 und 2007 ist auszuführen, dass strafrechtliche Verurteilungen grundsätzlich die Interessensabwägung zu Ungunsten des Asylwerbers verschieben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit nur einen von mehreren Aspekten darstellt, die in einer Gesamtschau gewichtet werden müssen.
Im vorliegenden Fall kommt der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schluss, dass den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kein derartiges Gewicht zukommt, um die von ihm positiv für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Umstände entscheidend abzuschwächen.
Die rechtskräftige Verurteilung zu einem Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, zu einem gewerbsmäßigem Diebstahl bzw. dem Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel im Jahr 2004 liegt nunmehr mehr als zehn Jahre zurück und hat der Beschwerdeführer derartige Delikte nicht mehr begangen.
Im Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von lediglich sechs Wochen verurteilt. Danach trat er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung. Der Beschwerdeführer hat sich infolge dieser Verurteilung auch tatsächlich wohlverhalten und wurde der Vollzug der bedingten Freiheitsstrafen bereits im Jahr 2010 endgültig nachgesehen.
In beiden Fällen kann die weit zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers demnach nicht gegen die fortgeschrittene, außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden.
Der erreichte Grad der Integration des Beschwerdeführers - welcher durch die vorgelegten Bekundungsschreiben, der Einstellungszusage, Sprachzertifikat sowie diversen Fotos nachgewiesen wurde - zeugen von den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. In Zusammenschau mit den dargelegten Bindungen des Beschwerdeführers - vor allem auch zu seinem minderjährigen Sohn und seiner Ehegattin - im Bundesgebiet sowie der unverschuldet (über-)langen Dauer des Asylverfahrens - wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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