BVwG L518 1400019-3

L518 1400019-3Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Identität, Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 1400019-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.1400019.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Iran, vertreten durch die RAe Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015, Zl. 13-801058907/14978647, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, StA. Armenien alias Iran, vertreten durch die RAe Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015, Zl. 13-801059000/14978710, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 3.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Iran, vertreten durchXXXX als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die RAe Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015, Zl. 13-400680700/14978752, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Iran, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch die RAe Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2015, Zl. 13-400680809/14978787, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet), stellten am 01.09.2014 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die bP 1 und 2 sind Eltern und damit gesetzliche Vertreter der minderjährigen bP 3 und 4. Verwendet wurde das Formular für die Ausstellung eines Fremdenpasses für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. In den Anträgen der bP 1 und bP 2 wurde als Staatsangehörigkeit ARMENIEN angegeben, hinsichtlich der bP 3 und 4 wurde angegeben, dass diese staatenlos mit letztem Aufenthaltsort Österreich wären.

I.2. Diesen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses gingen Asylverfahren (Anträge vom 06.02.2007 bzw. Folgeanträge vom 11.11.2010) voraus. In diesen Asylverfahren wurde den bP weder der Status eines Asylberechtigten, noch der eines Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Vielmehr wurden in den Verfahren rechtskräftigen Ausweisungen gemäß § 10 AsylG ausgesprochen.

Zu ihrem Fluchtvorbringen führten die bP unter anderem aus, dass sie als Jesiden in Armenien keine Rechte hätten und aus diesem Grund die Polizei nichts gegen die Personen unternommen hätte, die Schutzgelder vom Vater der bP 1 erpresst und die bP 1 verfolgt hätten.

Die bP 1 und 2 behaupteten in den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren durchgängig, aus Armenien zu stammen und brachten auch in keinem Verfahren vor, dass sie nicht die armenische Staatsangehörigkeit hätten. Vielmehr legten die bP 1 und bP 2 im Rahmen der ersten Asylantragstellung im Jahr 2007 armenische Geburtsurkunden vor.

Bereits in der Einvernahme am 12.02.2007 gaben die bP 1 und 2 übereinstimmend an, dass sie einmal einen Reisepass besessen hätten, welcher ihnen vom Schlepper in Georgien abgenommen worden sei. Bei der Einvernahme am 14.11.2007 gab die bP 1 an, dass die Originale der Geburtsurkunden der bP 1 und 2 beim Schlepper wären und legten Kopien derselben vor. Wiederum wurde angeführt, dass die Pässe vom Schlepper abgenommen worden wären. Für die Kinder hätten sie keine Geburtsurkunden, da diese Hausgeburten gewesen wären. Die bP 1 gab auch im Rahmen der Einvernahme am 18.11.2010 an, dass sie im Jahr 1997 oder 1998 in XXXX (anm. Armenien) von der Passbehörde Pässe erhalten hätten, welche ihnen später vom Schlepper abgenommen worden wären. Weiters führte sie aus, dass im ersten Verfahren einige Fehler passiert wären. Der Dolmetscher bei der Caritas hätte die bP als Afghanen und nicht als Armenier bezeichnet. Auch die bP 2 gab in ihren Asylverfahren durchgängig an, Staatsangehörige von Armenien zu sein und wurden auch die Kindern als armenische Staatsangehörige geführt. Die bP 2 gab in ihrer Einvernahme am 18.11.2010 an, dass die Kinder keine offiziellen Unterlagen in Armenien hätten, da sie die Kinder aufgrund der Probleme ihres Ehegatten dort nicht angemeldet hätten.

Schon in den rechtskräftigen Erkenntnissen hinsichtlich der ersten Asylanträge mit inhaltlichen Entscheidungen vom 25.01.2010 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 wurde vom Asylgerichtshof die armenische Staatsangehörigkeit der bP 1- 4 festgestellt. Bereits damals wurde zusätzlich festgehalten, dass die Identität der bP aufgrund fehlender Dokumente nicht festgestellt werden konnte.

Auch in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 gemäß § 68 AVG wird sowohl hinsichtlich der bP 1 und 2 als auch hinsichtlich deren Kinder, der bP 3 und 4 die armenische Staatsangehörigkeit festgestellt. Die Identität wurde demgegenüber nicht festgestellt. Dies geht ebenfalls aus der letzten negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011 hinsichtlich der bP hervor. Zusätzlich wurde beispielsweise in der Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der bP 1, Zl. E13 400.021-1/2008-25E vom 25.01.2010 festgehalten:

"Zunächst ist auf den Abschlussbericht der GPI XXXX zu verweisen, indem aus einer Mitteilung der tschechischen Behörde hervorgeht, dass der BF und seine Gattin bereits einmal am 23.03.2001 mittels Visum nach Tschechien eingereist sind. Der BF sowie seine Gattin haben diese Tatsache vor der PI als auch vor dem Bundesasylamt XXXX mit keinem Wort erwähnt. Erst bei einer Einvernahme am 13.3.2008 bezüglich der Einreise mittels Visum bejahte der BF den Vorhalt, führte jedoch an, nach acht Tagen wieder heimgereist zu sein (AS 269).

Auch die Behauptung des BF in der Beschwerdeergänzung, dass in Armenien Jeziden von allen Seiten schlecht behandelt bzw. benachteiligt werden und er sich dies in den Einvernahmen nicht zu sagen getraut habe, weil der Dolmetscher Armenier gewesen sei, und er Angst gehabt habe, dass der Dolmetscher diese Information an seine Heimat weiterleitet, ist dies ebenso eine reine Schutzbehauptung und zudem aktenwidrig. Der BF ist in den Einvernahmen explizit auf die Vertraulichkeit seiner Angaben hingewiesen worden (AS 33). Der Dolmetscher ist beeidet und es ist kein Grund ersichtlich, warum er die von Asylantragstellern behaupteten Probleme der Jeziden in Armenien nach Armenien weiterleiten sollte. Dies wäre schon aufgrund der Vielzahl der Verfahren mit Armenischen Staatsangehörigen schlichtweg unmöglich. Eine derartige Vorgangsweise würde zudem den Dolmetscher seiner Lebensgrundlage berauben. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Konsequenzen sich für ihn aufgrund einer Weiterleitung seiner Aussagen über die Lage der Jeziden ergeben würden, sondern diese Behauptung nur in den Raum gestellt. Der AsylGH ist der Ansicht, dass der BF mit dieser Behauptung lediglich versucht, sein Asylverfahren in die Länge zu ziehen, da es ihm nicht gelungen ist, den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten substantiiert entgegen zu treten und deshalb diese Behauptungen, die jeder Grundlage entbehren, aufstellt. Außerdem hat der BF selbst angegeben, nie persönlich aufgrund seiner jezidischen Volkszugehörigkeit verfolgt worden zu sein (AS 97). Außerdem hat der BF auf die Vorlesung der Berichte über die momentane Situation der Jeziden in Armenien verzichtet. Er wisse darüber Bescheid. Er habe bereits aus dem Internet Ausdrücke vorgelegt. Alles stimme nicht, er habe in Armenien angerufen (AS 175)."

1.3. Die bP stellten unter anderen Identitäten als in Österreich Asylanträge in Frankreich und hielten sich dort zuletzt zwischen Mai und November 2010 auf. Die bP 1 und 2 gestanden später ein, in Frankreich unter falschen Identitäten Anträge gestellt zu haben.

I.4. Die bP erhielten dennoch per 23.09.2011 rund ein halbes Jahr nach der Bestätigung der Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof erstmalig Aufenthaltstitel bzw. Rot-Weiß-Rot-Plus Karten mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer, letztmalig ausgestellt am 26.09.2014 mit Gültigkeit bis 26.09.2015 von der BH XXXX als Niederlassungsbehörde. Die bP werden auch in diesem Verfahren hinsichtlich der Niederlassung als armenische Staatsangehörige geführt und ist diese auch auf den ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarten festgehalten. Zusätzlich wiesen sich die bP im Zuge ihrer Eintragung ins Zentrale Melderegister mit ihren Aufenthaltstiteln aus und wurden die Eintragungen ins Melderegister mit Staatsangehörigkeit Armenien durchgeführt.

I.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2014 wurde den bP ein Schreiben mit dem Betreff "Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses - Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG / Verbesserungsauftrag" übermittelt. Ausgeführt wurde, dass dem Antrag keine Nachweise beigelegt wurden, aus welchen hervorgeht, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung von Fremdenpässen bestünde und kein Nachweis vorhanden sei, dass die bP nicht in der Lage wären, ein Reisedokument der Heimat zu erlangen. Auch sonst lägen keine Beweismittel vor, die den Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses belegen würden und wurden die bP aufgefordert, bekannt zu geben, welche Interessen zur Ausstellung derartiger Pässe vorliegen würden.

Für den Fall der Staatenlosigkeit bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit wurden die bP aufgefordert, ebenso entsprechende Nachweise vorzulegen. Festgehalten wurde weiters, dass die bP entsprechende Nachweise zu erbringen haben, dass sie nicht in der Lage sind, von ihrem Heimatstaat ein gültiges Reisedokument (zB Bestätigung der Botschaft) zu erlangen.

Den nachfolgenden Fristerstreckungsanträgen wurde stattgegeben und langte am 20.11.2014 eine Vollmacht der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Ausgeführt wurde in Folge dessen, dass die bP 1 und 2 in Armenien geboren wurden und ihre Identität aus den vorgelegten Geburtsurkunden hervorginge. Die Kinder seien zwar in Armenien geboren, ihre Geburt sei jedoch nicht registriert worden.

Die bP würden der armenischen Minderheit in Armenien angehören, sie hätten jedoch nie irgendwelche Dokumente in Armenien erhalten. Bis dato sei ihnen auch die Ausstellung armenischer Reisepässe untersagt worden und hätten sie zuletzt vor ca. sechs Monaten bei der armenischen Botschaft in Wien um Ausstellung armenischer Reisepässe angesucht. Die Ansuchen seien aber unbeantwortet geblieben.

Da die Identität der bP feststünde und zumindest die bP 1 und 2 im armenischen Personenstandsregister aufscheinen müssten, ihnen aber dennoch keine Pässe bzw. Dokumente ausgestellt worden wären, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die bP zumindest ungeklärte Staatsangehörigkeit aufweisen würden.

I.6. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 88 Abs. 1 und 2 abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte sind, ihre Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, ihnen kein subsidiärer Schutz zukommt, sie armenische Staatsbürger sind und keine Originaldokumente zur Bescheinigung ihrer Identität vorlegten.

In Bezug auf den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft wurde auf die rechtskräftigen Feststellungen in den Bescheiden bzw. Erkenntnissen des Asylgerichts hinsichtlich der bP verwiesen. Es sei keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit den rechtskräftigen Entscheidungen eingetreten.

Den bP sei es zumutbar, sich Reisepässe bei der armenischen Botschaft in Wien zu besorgen.

Die bP hätten in den vorangegangenen Verfahren verschiedene, von der belangten Behörde aufgezählte Identitäten verwendet, jedoch immer die armenische Staatsangehörigkeit und stehe diese fest.

Es liege weder Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Sowohl im Asylverfahren, auf den Geburtsurkunden der bP 1 und 2 und im NAG Verfahren seien die bP als armenische Staatsangehörige geführt worden. Die Daten im Asylverfahren seien aufgrund der Angaben der bP festgehalten worden und habe sich die erkennende Behörde an die Angaben der NAG Behörde zu halten. Sollte eine Änderung der Staatsangehörigkeit angestrebt werden, wäre dies zuständigkeitshalber bei der NAG Behörde einzubringen. Der belangten Behörde sei bekannt, dass die armenische Botschaft nur nach Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises und bei männlichen Antragstellern den Nachweis über die Ableistung des Militärdienstes ausstelle. Die bP hätten die Gelegenheit nicht wahrgenommen, dies fristgerecht in einer Stellungnahme zu schildern. Auch hätten sie keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses, der im Interesse der Republik liege, genannt.

Die bP erfüllten die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht und lägen auch keine "öffentlichen Interessen" des § 88 Abs. 1 FPG vor.

I.7. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurden Verfahrensgang und Vorbringen wiederholt und festgehalten, dass die Erstbehörde in willkürlicher Weise festgestellt habe, die bP hätten die armenische Staatsangehörigkeit. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass die bP eine ungeklärte Staatsangehörigkeit besitzen bzw. staatenlos sind.

Die bP wären zwar auf dem Gebiet des jetzigen Armeniens geboren, gehörten jedoch der jesidischen Minderheit an und seien ihnen von Armenien nie irgendwelche Dokumente ausgestellt worden. Bis dato sei ihnen auch die Ausstellung armenischer Reisepässe untersagt worden, zuletzt trotz Antragstellung im Sommer 2014. In dem Vorbringen, wonach ihnen nie irgendwelche Dokumente ausgestellt wurden, sei auch das Vorbingen mitumfasst, dass sie bei der armenischen Botschaft keine Staatsbürgerschaftsnachweise vorweisen konnten.

Die Geburtsurkunden der bP 1 und 2 stammten noch aus der Zeit der UDSSR und sei die Geburt der bP 3 und 4 gemäß Angaben der bP 1 und 2 in Armenien nicht registriert worden. Es gäbe hinsichtlich der Kinder auch keine Geburtsurkunden. Die gewünschten Feststellungen würden sich auch mit den Feststellungen der belangten Behörde decken, wonach die bP vergeblich versucht hätten, armenische Reisepässe bei der armenischen Botschaft in Wien zu erlangen.

Dass im Asylverfahren die Staatsbürgerschaft eindeutig mit Armenien festgestellt worden ist, sei aktenwidrig, da sowohl das Bundesasylamt als auch zuletzt der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 14.02.2011 immer auch eine weitere Aliasstaatsbürgerschaft "Iran" angenommen hätten. Es liege daher keine geklärte, sondern vielmehr eine ungeklärte Staatsbürgerschaft vor.

Da die Identität der Antragsteller feststehe und zumindest die bP 1 und 2 im armenischen Personenstandsregister aufscheinen müssten, den Antragstellern dennoch keine Dokumente bzw. Reisepässe ausgestellt worden wären, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die bP zumindest eine ungeklärte Staatsbürgerschaft aufweisen.

Da die bP 3 und 4 nicht einmal im armenischen Personenstandsregister aufschienen, könnten sie keine armenischen Staatsangehörigen sein. Die belangte Behörde hätte daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die bP eine ungeklärte bzw. keine Staatsbürgerschaft besitzen und damit Anspruch auf Ausstellung von Fremdenpässen haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsbürger der Republik Armenien.

Die bP befinden sich seit 2007 in Österreich. Ihnen wurde erstmalig am 23.09.2011 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt und somit ein Aufenthaltstitel zuerkannt.

Die bP verfügen aktuell über Rot-Weiß-Rot-Pluskarten mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister genommen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, die bP wären armenische Staatsbürger, als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der bP ungeklärt wäre oder die bP staatenlos wären.

In Bezug auf die bestrittene armenische Staatsbürgerschaft wird auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen, welche auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und deren Rechtskraftwirkung verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die bP armenische Staatsbürger sind. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden nicht vorgebracht.

Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht des ho. Gerichts ausreichend und kann sich das ho. Gericht nicht den Ausführungen der bP anschließen.

Im Zuge aller Asylverfahren sowie in ihren jeweiligen Niederlassungsverfahren traten die bP als armenische Staatsangehörige auf. Die bP wurden auch rechtsfreundlich in den Verfahren vertreten und wurde dennoch in keinerlei Beschwerde oder Schriftsatz behauptet, dass die bP keine armenischen Staatsangehörigen wären. Festgestellt wurde in den in Österreich durchgeführten Asylverfahren in Bezug auf die bP, dass mangels der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente die Identität der bP nicht ermittelt werden konnte. Die in den asylrechtlichen Bescheiden genannten Namen dienten lediglich zur Individualisierung der bP als Verfahrensparteien. Gleichzeitig wurde in den Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die bP Staatsbürger der Republik Armenien sind.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich selbst der Asylgerichtshof hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht sicher gewesen sei, da als "alias Staatsangehörigkeit" der Iran angeführt ist, ist dazu festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die bP an irgend einer Stelle eine iranische Staatsangehörigkeit behaupteten, welche sie in weiterer Folge wie die in Frankreich falsch angegebene Identität revidierten, nichts für sie gewonnen ist. Alias Staatsangehörigkeit bedeutet lediglich, dass die bP eben unter einer anderen, offenbar falschen Identität, welche sie selbst behaupteten, im System erfasst wurden und welche eben nunmehr auf Armenisch geändert wurde. Erwähnenswert ist weiters, dass die bP mehrheitlich in ihren Verfahren von rechtskundigen Vertretern beraten und vertreten wurden. Die bP 1 und 2 haben sich dennoch mehrheitlich im Verfahren wie im Verfahrensgang festgehalten auf eine armenische Staatsangehörigkeit berufen und die iranische nicht mehr behauptet.

Auch die angebliche afghanische Staatsangehörigkeit wiederriefen sie selbst und gaben an, dies sei fälschlich angegeben worden und sie seien armenische Staatsangehörige und wurden allen Asylverfahren armenische Länderfeststellungen zugrunde gelegt.

Die bP ließen sich auch im Niederlassungsverfahren Aufenthaltstitel mit armenischer Staatsangehörigkeit ausstellen und wurde auch die Eintragung im Zentralen Melderegister hinsichtlich aller bP mit Armenien als Staatsangehörigkeit durchgeführt.

Selbst im Zuge der Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gaben die bP 1 und 2 noch an, dass sie armenische Staatsangehörige sind.

Mangels Vorlage entsprechender Nachweise - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - stellt sich die Feststellung der belangten Behörde zum Versuch der Ausstellung von Reisepässen durch die Botschaft als nicht tragfähig dar.

Selbst wenn man annehmen möchte, dass die bP tatsächlich Anträge bei der Botschaft auf Ausstellung entsprechender Dokumente und Pässe gestellt hätten, so ergibt sich dennoch dadurch lediglich, dass unter den von den bP behaupteten Identitäten wohl keine Personen in Armenien registriert sind bzw. keine Angaben zu einer Staatsbürgerschaft hinsichtlich dieser Personalien gefunden werden konnten. Auch dass eben Personen dieser Identitäten kein armenischer Pass ausgestellt wurde, ändert an der Einschätzung, dass die bP wohl tatsächlich andere Identitäten besitzen als die hier angegebenen Personalien, nichts bzw. müsste dann aufgrund der Verwendung von verschiedenen Identitäten durch die bP davon ausgegangen werden, dass sie auch nunmehr falsche Identitäten verwenden, unter denen ihnen eben vom Herkunftsstaat keine Dokumente ausgestellt werden.

Entweder die bP haben damit zwar richtige Identitäten angegeben, welche nach wie vor mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht nachgewiesen werden konnten bzw. entsprechende Anträge bei der Botschaft nicht eingebracht wurden bzw. nachgewiesen werden konnten, oder aber es muss davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Identitäten der bP zu keinem Ergebnis im Rahmen einer Überprüfung führen, da anzunehmen ist, dass diese -als falsche Identitäten einzustufenden Personalien - in Armenien nicht registriert sind. Jedenfalls wurde rechtskräftig die armenische Staatsangehörigkeit der bP festgestellt und diese von ihnen auch selbst immer wieder in Asylverfahren, im Niederlassungsverfahren und vor der Meldebehörde - zumindest insoweit glaubwürdig - angegeben. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die bP behaupteten, ihnen seien Reisepässe ausgestellt worden, jedoch könnten sie diese nicht vorlegen, da der Schlepper ihnen diese abgenommen hätte. Sie könnten bei mangelnder Registrierung in Armenien keine Reisepässe zur Ausreise besessen haben.

Zusätzlich leben auch noch diverse Familienmitglieder der bP in Armenien bzw. nach einer Ausreise aus Armenien in Russland und haben offenbar dort keinerlei Probleme wegen einer unmöglichen Registrierung, Problemen mit der Staatsangehörigkeit oder dergleichen.

Ergänzend wird zu der Behauptung, die bP besäßen nicht die armenische Staatsbürgerschaft, auf die Vielzahl von im Rechtsinforationssystem des Bundes veröffentlichten Erkenntnisse des AsylGH hierzu verwiesen und daraus wie folgt zitiert:

"... Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.

Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).

Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer 'Propiska' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag 'Armenier/in' als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".

Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8.11.2010 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche im Falle, man würde den Ausführungen des bPV folgen allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.

Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt. ..."

(Erk. des AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013; ergänzend zum Umstand, dass diese Ausführungen im RIS veröffentlicht wurden geht hierzu das ho. Gericht davon aus, dass der Inhalt des armenischen Staatsbürgerschaftsrechts für die belangte Behörde als Spezialbehörde und für die bP als angehörige dieses Staates als notorisch bekannt anzusehen sind).

Die bP konnten auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum sie ursprünglich in der UdSSR (bzw. ArSSR), welche in notorisch bekannter Weise höchsten Wert auf die Überwachung ihrer Bürger legte, nicht erfasst gewesen wären und im Anschluss in der Republik Armenien ohne Propiska bzw. unregistriert, vor den dortigen Behörden verborgen, gelebt haben sollten. Vor allem gaben die bP 1 und bP 2 an, dass sie jedenfalls Pässe besessen hätten, wobei damit feststeht, dass sie registriert waren.

Die bP3 und bP4 besitzen als Kinder jedenfalls gem. Art. 11 armenischen StBG die armenische Staatsbürgerschaft.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die bP armenische Staatsbürger sind und wurde nach ho. Ansicht der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde so weit ermittelt, dass diese Feststellung getroffen werden konnte. Nunmehrige abweichende Behauptungen werden als nicht mit der Tatsachenwelt in Übereinstimmung zu bringende, nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen qualifiziert, welche situationselastisch aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurden.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedenfalls Voraussetzung, dass die bP ihre wahre Identität bekannt geben.

Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP1 und bP2 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten. Zur Identität der bP3 und bP4 ist festzuhalten, dass zu deren Feststehen die Kenntnis über die gesicherte Identität der bP1 und bP2 Grundvoraussetzung ist.

Abschließend sei erwähnt, dass die von der belangten Behörde im Spruch herangezogene Bestimmung dem inhaltlichem Sinn des Antrags der bP gemäß § 88 Abs. 2a FPG (nur für subsidiär Schutzberechtigte) bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters entspricht, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG jedoch nicht vorliegen, da die bP weder staatenlos sind, noch deren Staatsangehörigkeit sondern vielmehr ihre Identität ungeklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.

II.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Weitere relevante Bestimmungen des FPG

§ 89. ...

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 90. ...

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 91. ...

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93. ..."

Zu A)

II.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sind, bzw. deren Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.

Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität -und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt.

Dies ergibt sich rechtlich aus folgenden Erwägungen:

Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).

Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).

Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich allgemein, dass die antragstellenden Parteien im Verfahren entsprechend mitzuwirken, ihre Identität nachzuweisen haben und aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Diesen Überlegungen sind aber immer -im Rahmen der freien Beweiswürdigung- einzelfallspezifische Überlegungen zu Grunde zu legen, wie dies im Rahmen der oben dargestellten Beweiswürdigung erfolgt ist.

Abschließend wird noch allgemein darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Personen ungeklärter Herkunft bzw. Identität nicht in deren Gutdünken liegt, sich eine beliebige Identität zuzuweisen und unter dieser am Rechtsverkehr teilzunehmen.

II.3.6. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass den bP der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

II.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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