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W117 2101939-1•BVwG W117 2101939-1
W117 2101939-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit
W117 2101939-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 FPG idgF in Bezug auf die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft am XXXX als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 FPG idgF in Bezug auf die Anhaltung vom XXXX stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX für rechtswidrig erklärt.
III. Die Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten werden gemäß §35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
IV. Die Revision betreffend Spruchpunkte I., II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision betreffend Spruchpunkt III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
In der Niederschrift ist entscheidungsrelevant ausgeführt:
Es wird vorgehalten, dass ich trotz eines bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Einreiseverbotes in das Österreichische Bundesgebiet eingereist bin und ich mich zurzeit illegal in Österreich aufhalte.
Dazu gebe ich an, dass ich im Februar XXXX aus Österreich ausgereist bin. Ich habe mich in der Schweiz und in Frankreich aufgehalten. Ich hatte keine Aufenthaltsberechtigungen für diese Länder. Ich habe in der Schweiz bei einem Freund gewohnt, in Frankreich bei einer Freundin und war niemals behördlich gemeldet.
Am XXXX bin ich von Paris über Deutschland mit dem Zug nach Österreich wieder eingereist um hier einen Asylantrag zu stellen, weil Österreich das beste Land ist.
Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Es besteht ein durchsetzbares Einreiseverbot gegen mich. Der Bescheid vom XXXX wurde aufgrund meines unbekannten Aufenthaltes am XXXX durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Eine Ausfertigung des Bescheides wird mir nun ausgefolgt. Dazu gebe ich an, daß ich von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht in Kenntnis war.
Dazu gebe ich an, dass ich an der Adresse, an welcher ich aufgegriffen wurde, nicht Unterkunft genommen habe und nicht gemeldet bin. Ich habe auf der Straße gebettelt und wurde von einem Nigerianer an diese Adresse geschickt, da ich dort etwas Geld und etwas zu essen bekommen werde.
Haben Sie familiäre oder berufliche oder sonstige Bindungen zu Österreich?
Ich habe keine Angehörigen im Bundesgebiet.
Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Unterhalt?
Ich habe in Frankreich von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Ich erhebe meine Angaben in dieser
Niederschrift auch zu meiner Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren betreffend meinen unrechtmäßigen Aufenthalt.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3} und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
Ich gebe an, dass ich nicht in mein Heimatland zurückkehren möchte. Ich möchte Österreich verlassen und in ein anderes Land ausreisen. Dazu wird mir mitgeteilt, dass dies mangels eines Reisedokumentes und der geltenden Visum Vorschriften nicht möglich sein wird. Ich möchte keinen Asylantrag stellen, ich möchte Österreich verlassen.
Ich brauche keine Unterkunft. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht dass Sie derzeit nicht für die Behörde greifbar sind und dass über Sie die Schubhaft verhängt wird. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland, Sie verfügen über kein Reisedokument und haben sich stets im Verborgenen aufgehalten, daher besteht ein Sicherungsbedarf für Ihre Ausserlandesschaffung. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, dass Sie ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden suchen werden. Sie haben sich über Jahre unangemeldet unrechtmäßig im Schengener Raum aufgehalten. Aus diesen Gründen war die Schubhaft über Sie zu verhängen. Im Falle der freiwilligen Rückkehr in mein Heimatland kann ich mich über die Schubhaftbetreuung mit der Rückkehrhilfe in Verbindung setzen.
Ich gebe noch an, dass ich Medikamente nehme, da ich Probleme mit meinem Magen habe. Ich habe meine Medikamente verloren. Dazu wird mir mitgeteilt, dass eine ärztliche Betreuung im Polizei-Anhaltezentrum möglich ist und ich mich jederzeit an einen Arzt wenden kann. Ich werde im Anschluss an die Niederschrift in das Polizei-Anhaltezentrum rücküberstellt, wo ich bis zur Erlangung eines Reisedokumentes und meiner Abschiebung in Schubhaft verbleibe.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Wien, wurde über den BF gemäß§ 76 Abs. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen:
[...]
Sie wurden am XXXX bei unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen. Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument und über keine Aufenthaltsberechtigung für das Österreichische Bundesgebiet.
Sie sind in Missachtung eines Einreiseverbotes illegal nach Österreich eingereist
[...]
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot. Der Bescheid vom XXXX wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes am XXXX durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde Ihnen im Zuge der Niederschrift ausgefolgt.
Sie haben sind nach negativer Entscheidung Ihres Asylantrages vom XXXX untergetaucht, indem Sie sich im Verborgenen aufgehalten haben. Sie waren somit für die Behörde nicht greifbar.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang in der Schweiz und in Frankreich, somit im Schengener Raum, im Verborgenen und ohne Aufenthaltsberechtigung auf.
Sie sind in keiner Weise integriert, weil Sie weder familiäre noch sonstige Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet verfügen.
Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist Ihre Ausserlandesschaffung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Aufgrund Ihres bisherigen unsteten Aufenthaltes besteht der begründete Verdacht, daß Sie, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen werden, sodaß die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist.
[...]
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen weder über familiäre oder sonstige Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet und sind nicht krankenversichert. Sie haben bisher Ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und durch Betteln bestritten.
[...]
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
[...]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.
[...]
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshiife als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Mit dem am XXXX beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde unter anderem beantragt:
den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv. EUR 30,- zuzuerkennen.
In der Beschwerdeschrift wird auf der Tatsachenebene entscheidungswesentlich ausgeführt:
"Zu berücksichtigen ist weiters, dass die belangte Behörde erst einen Tag nach der gesundheitsbedingten Entlassung des BF die BFA-Direktion um Veranlassung der Beantragung eines Heimreisezertifikates ersuchte. Es ist amtsbekannt, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die nigerianische Botschaft mindestens einen Monat in Anspruch nimmt und der entsprechende Flug mindestens vier Wochen im Vorhinein gebucht werden muss, sodass der Eingriff in das Hecht auf persönliche Freiheit des BF jedenfalls erheblich ist, da unter diesen Umständen ex ante mit einem Aufenthalt in der Schubhaft von mehreren Wochen gerechnet werden musste.
Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht schon bereits zuvor, spätestens während der Anhaltung des BF in Schubhaft, veranlasst wurde, in diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rsp des VwGH zu ähnlich gelagerten Fällen verwiesen, in denen die Behörde während der andauernden Strafhaft hinsichtlich der Veranlassung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates untätig blieb:
Es ist aber kein Grund ersichtlich, der sie [die belangte Behörde] daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der [...] andauernden Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen (zu einem ähnlich gelagerten Fall siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, ZI. 2009/21/0230). Dabei wird nicht übersehen, dass Helmreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie im vorliegenden Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikstes völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft im Sinn des eingangs Gesagten regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalies ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19,05.2011, 2008/21/0527).
Diese Rsp ist jedenfalls auch für den vorliegenden Fall der Untätigkeit hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates während der Schubhaft anwendbar. Entscheidendes Kriterium ist nämlich nicht die Art der Haft, ob Strafhaft oder Schubhaft, sondern die unverhäitnismäßige Verlängerung der Freiheitsentziehung einer Person, die durch ein der Behörde vorwerfbares Untätig bleiben verursacht wurde."
Weiters wurden allgemeine rechtliche Fragestellungen moniert, die folgende Themenbereiche umfaßten:
Entscheidungskompetenz des Verwaltunsggerichts und daraus resultierende Verletzung des Legalitätsprinzipes
Rechtsmittelfrist
Einbringung der Beschwerde
Kosten
§ 22a Abs. 3 BFA-VG - mangelnde Kompetenz eines Verwaltungsgerichtes aufgrund von Art 130 B-VG als Titelbehörde tätig zu sein
Unionsrechtswidrige Anordnung der Schubhaft: Frage der gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien im österreichischen Recht im Sinne von Art 2lit n Dublin III VO
Zu den größtenteils formularartigen und primär allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird im Detail auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Die Beschwerde- und Aktenvorlage des BFA, erfolgte am XXXX verbunden mit einer Stellungnahme samt Beantragung der Kosten. Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem aus:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste laut Aktenlage am XXXX über Italien in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesasylamt EAST-Ost einen Antrag. Dieser Antrag wurde zu XXXX gern, § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Italien ausgesprochen.
Bereits am XXXX wurde der Bf. aufgrund eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in die JA Josefstadt eingeliefert.
Gegen den Bf. wurde am XXXX von der Bundespolizeidirektion Wien, FremdenpoiizeiÜ- ches Büro, zu XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bf, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und es erwuchs die Entscheidung am XXXX in Rechtskraft.
XXXXwurde der Bf, in Wien 17., Kastnergasse 21 betreten. Er konnte sich gegenüber den einschreitenden Beamten nicht legitimieren. Der Bf. wurde über den Festnahmegrund in Kenntnis gesetzt und über fernmündliche Anordnung des BFA- Journaldienstes in das PAZ HG eingeliefert.
Der Bf. gab am XXXX niederschriftlich an, daß er am XXXX von Paris kommend über Deutschland in das Österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Zuvor war er in der Schweiz und in Frankreich ohne gültige Aufenthaltsberechtigung aufhältig, nachdem er laut eigenen Angaben im XXXX aus Österreich ausgereist ist.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, daß er über keinerlei Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den Bf, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt. Die allfällige Anwendung Gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich der Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird. Der Bf. hat sich seinem Asylverfahren in Italien entzogen, sich bisher stets im Verborgenen aufgehalten und ist aufgrund seines unsteten Aufenthaltes für die Behörde nicht greifbar. Er hatte auf der Straße gebettelt und verfügt über keine ordnungsgemäße Unterkunft. Er wurde nach eigenen Angaben von einem Landsmann an die Aufgriffsadresse geschickt, da er dort etwas Geld und etwas zu Essen bekommen kann.
Die Schubhaft wurde entgegen der Unverhältnismäßigkeit, welche in der Schubhaftbeschwerde vorgehalten wird, nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens (mehrjähriger illegaler und unsteter Aufenthalt im Schengenraum) keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Aus reise Verpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Der Bf. gab im Zuge der Niederschrift an, daß er zur AsylantragStellung nach Österreich eingereist wäre, stellte jedoch während der Niederschrift und in seiner Anhaltung in Schubhaft keinen Asylantrag. Über seinen Aufenthaitsstatus in Kenntnis gesetzt, gab der Bf. an, daß er freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte, jedoch hat er die Rückkehrberatung nicht in Anspruch genommen, sondern in der Folge aus der Anhaltung freigepreßt.
Der Bf. wurde am XXXX aufgrund der Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen und ist untergetaucht. Somit hat sich der Bf. dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zwangsweise entzogen.
Der Bf ist offensichtlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um hier gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen. Er wurde innerhalb kurzer Zeit nach seiner Einreise straffällig, sodaß der angegebene Zweck seiner Einreise zu Recht in Zweifel gezogen werden muß. Der Bf ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten und sich gesetzeskonform zu verhalten. Er ist ohne Barmittel, und kann nicht angeben, womit er seinen Lebensunterhalt zu bestreiten suchen wird.
Seine Weigerung, sich den behördlichen Verfahren zur Verfügung zu halten, stellte der Bf. neuerlich durch seine Freipressung aus der Schubhaft unter Beweis.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes ergab sich aus den nicht nachvollziehbaren Angaben des Bf., am Vortag seines Betretens aus Deutschland in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Dies konnte nicht belegt werden. Aus diesem Grunde war eine Zurückschiebung nach Deutschland nicht aussichtsreich.
Zum Vorwurf der mangelnden Bemühung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird darauf hingewiesen, daß nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen (Fingerabdruckblatt und Lichtbilder) am XXXX ohne Verzögerung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantrag wurde. Zudem finden laufend Vorführungen zu einer Delegation der Nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung statt. Diese wäre in weiterer Folge beabsichtigt gewesen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, geht keiner Arbeit nach und ist mittellos.
Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste am XXXX über Italien in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte beim Bundesasylamt EAST-Ost einen Antrag. Dieser Antrag wurde zu Zahl: XXXX am XXXX gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Italien ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von Beamten des Landespolizeikommando Wien aufgrund des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz § 27/3 festgenommen und zunächst in die JA Josefstadt, am XXXX in die JA Gerasdorf überstellt, wo er sich bis zur Verurteilung in Untersuchungshaft befand.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 12 3.Fall StGB, §§ 27 (1) Zi. 1 8.Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.
Er wurde (mit weiteren Personen) schuldig gesprochen, schuldig sind, am XXXX in Wien, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligter (§12 StGB) einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig überlassen zu haben, indem er die Umgebung observierte und "Aufpasserdienste" leistete, während die anderen schuldig Gesprochenen Suchtgift verkauften und den verdeckten Ermittler ansprachen.
Nach Entlassung (am Tage der Urteilsverkündung) tauchte der Beschwerdeführer unter.
Mit Bescheid der BPD-Wien vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zi. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.
Im Februar 2012 reiste der Beschwerdeführer aus Österreich aus und hielt sich in der Schweiz bei einem Freund und in Frankreich bei einer Freundin auf, war aber niemals behördlich gemeldet. Er lebte in Frankreich von Gelegenheitsarbeiten.
Am 15.2.2015 reiste er von Paris über Deutschland mit dem Zug wieder nach Österreich ein und wurde am 16.2.2015 um 17.45h in Wien 17., Kastnergasse 21, wo er nicht gemeldet war, aufgegriffen. Der Beschwerdeführer hatte "auf der Straße gebettelt und wurde von einem Nigerianer an diese Adresse geschickt, da ich dort etwas Geld und etwas zu essen bekommen werde".
Da er sich gegenüber den einschreitenden Beamten nicht legitimieren konnte, wurde der Bf. über den Festnahmegrund in Kenntnis gesetzt und über fernmündliche Anordnung des BFA- Journaldienstes in das PAZ HG eingeliefert.
Mit Bescheid vom Mittwoch, dem 17.2.2015 wurde um 17.30 Uhr gegen den Bf zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
Mit medizinischem Gutachten vom 25.02.2015 wurde die Haftunfähigkeit des seit 16.02.2015 untersuchten Beschwerdeführers festgestellt und dieser nach 8 Tagen im Hungerstreik, nach welchem sich "der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand mit deutlicher Unterzuckerung präsentierte", und "die weitere Anhaltung daher nicht mehr gefahrlos möglich" war.
Nach Haftentlassung, am XXXX, wandte sich der zuständige Referent schriftlich an die BFA-Direktion, Abteilung BII mit dem Ersuchen "via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen", um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Die nigerianische Vertretungsbehörde in Österreich ist jedenfalls von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr erreichbar.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständlicher Schubhaftakt;
Fremdenakt;
Strafregisterauszug.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Entscheidungsrundlagen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde selbst und den entsprechenden - letztlich unstrittig gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus denen sich wiederum die zutreffenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde zum Sicherungsbedarf ableiten. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten - siehe Beschwerdedarstellung.
In diesem Sinne wäre aufgrund nachfolgender nochmals zusammengefasster Faktoren - auch aktuell - grundsätzlich von einem Sicherungsbedarf auszugehen:
strafgerichtliche Verurteilung - diese noch dazu schwerwiegend, betrifft sie doch das Suchtmittelgesetz und hier wiederum noch weiter erschwerend die Weitergabe bzw. versuchte Weitergabe der besonders schweren Drogen Heroin und Kokain, womit die Rechtsuntreue des Beschwerdeführers besonders deutlich zum Ausdruck kommt;
Begehung der Straftat zum Zwecke der Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes - Gewerbsmäßigkeit;
Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte;
Entziehung aus dem Asylverfahren in Italien ;
illegale und unbekannte Aufenthalte in Frankreich und der Schweiz
keinerlei Bekanntgabe der Ausreise aus und Wiedereinreise in Österreich;
Untertauchen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;
Untertauchen nach der Entlassung aus der Schubhaft;
Demgemäß ist den Ausführungen der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme
"Die allfällige Anwendung Gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen, zumal mit Grund anzunehmen war, dass sich der Bf. einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird."
nicht entgegenzutreten.
Trotzdem ist aufgrund der unstrittig erst am 26.02.2015, also erst nach Haftentlassung, erfolgten ersten Bemühung um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats die Schubhaft zumindest mit teilweiser inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet - siehe nachstehende rechtliche Beurteilung.
Das Sachverhaltselement, die Erreichbarkeit der nigerianischen Vertretungsbehörde in Österreich betreffend, ist als notorisch - für jedermann leicht im Internet abrufbar - anzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
§ 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die Bestimmungen weiterhin in Geltung stehen und daher anzuwenden sind; im Hinblick auf das Obsiegen des Beschwerdeführers brauchte auf die verfassungsrechtlichen Beschwerdeargumente nicht eingegangen zu werden.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt - lediglich diese Frage erscheint gegenständlich von prinzipieller Bedeutung, andernfalls die Beschwerde weiterzuleiten gewesen oder wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen wäre - , dass sich die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ergibt - schon unter dem Primat der Wortinterpretation - aus §22 BFA-VG ergibt:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen, [...]
Zu Spruchpunkt I.
Die Verwaltungsbehörde hatte aufgrund des im Jahre XXXX ausgesprochenen Einreiseverbotes ausschließlich die Effektuierung desselben, also die Abschiebung zu sichern. - nur darauf hatte sie sich zu konzentrieren.
Im Hinblick darauf erfolgte auch die Einvernahme - in Vorbereitung der Schubhaft - am Mittwoch, dem XXXX, die von XXXXwährte. Um XXXX wurde die Schubhaft aufgrund des zweifellos bestehenden Sicherungsbedarfs zu Recht angeordnet.
Die Schubhaftverhängung vom XXXXselbst stößt daher auf keine Bedenken.
Da zur nigerianischen Vertretungsbehörde jedenfalls in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 9.30 Uhr und 12.30 Uhr eine Kontaktmöglichkeit besteht, ist auch nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde nicht noch am selben Tag - außerhalb jeglicher Amtsstunden/Bürozeiten - um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühte.
Die Anhaltung in Schubhaft am XXXXstößt daher gleichfalls - wie die Schubhaftverhängung selbst - auf keine Bedenken.
Zu Spruchpunkt II.
Zunächst ist anzumerken, dass dem Beschwerdevorbringen - unter Zitierung von Rechtssätzen aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes -
"Es ist aber kein Grund ersichtlich, der sie [die belangte Behörde] daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der [...] andauernden Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen (zu einem ähnlich gelagerten Fall siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, ZI. 2009/21/0230)."
womit letztlich auch die der Schubhaftverhängung unmittelbar nachfolgende Anhaltung als rechtswidrig moniert wird, alleine schon insofern der Boden entzogen ist, als sich im konkreten Fall der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Strafhaft befand, da es sich bei der bis zur Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz über den Beschwerdeführer verhängten Haft um eine Untersuchungshaft handelte.
Vor dem Hintergrund der bis zur Verurteilung - zu einer bedingten Haftstrafe - vom XXXX geltenden Unschuldsvermutung und dem erst am XXXX erlassenen Einreiseverbot war die Verwaltungsbehörde keinesfalls gehalten, sich - gleichsam auf Vorrat - um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen.
Stichhältig aber und der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Rechtmäßig-/widrigkeit der Anhaltung ab dem der Schubhaftverhängung nachfolgenden Tag zum Erfolg verhelfend das (bereits im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges ) zitierte Vorbringen
"Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht schon bereits zuvor, spätestens während der Anhaltung des BF in Schubhaft veranlasst wurde",
wobei zunächst vorauszuschicken ist, dass die Verwaltungsbehörde mit ihren Ausführungen im Rahmen ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage - siehe gleichfalls bereits obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges - den Beschwerdeausführungen
"Es ist amtsbekannt, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die nigerianische Botschaft mindestens einen Monat in Anspruch nimmt und der entsprechende Flug mindestens vier Wochen im Vorhinein gebucht werden muss",
nicht einmal ansatzweise entgegengetreten ist.
In diesem Sinne erweist sich daher die zunächst darauf aufbauende Schlussfolgerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
"sodass der Eingriff in das Hecht auf persönliche Freiheit des BF jedenfalls erheblich ist, da unter diesen Umständen ex ante mit einem Aufenthalt in der Schubhaft von mehreren Wochen gerechnet werden musste". Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht schon bereits zuvor, spätestens während der Anhaltung des BF in Schubhaft, veranlasst wurde.
grundsätzlich als nicht unschlüssig.
Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit einer möglichst kurzen Anhaltung in Schubhaft - Stichworte: "ultima ratio" (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114;
24.02. 2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542;
30.08. 2007 Zl. 2007/21/0043) und Verhältnismäßigkeit (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527) ist nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltungsbehörde nicht bereits am der Schubhaftverhängung nachfolgenden Tag, dem 18.02.2015, erste Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates setzte.
Indem die Verwaltungsbehörde erstmals am XXXX, also nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft, entsprechende erste Schritte setzte, hat sie volle acht Tage, währenddessen sich der Schubhaft befand, ungenutzt verstreichen lassen.
Mit den pauschal gehaltenen und aktenwidrigen Ausführungen - am XXXX ohne Verzögerung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) -
"Zum Vorwurf der mangelnden Bemühung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird darauf hingewiesen, daß nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen (Fingerabdruckblatt und Lichtbilder) am XXXX ohne Verzögerung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantrag wurde. Zudem finden laufend Vorführungen zu einer Delegation der Nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung statt. Diese wäre in weiterer Folge beabsichtigt gewesen."
in der Stellungnahme anlässlich der Aktenübermittlung vermochte die Verwaltungsbehörde nicht einmal ansatzweise diese, ihre gänzliche Untätigkeit zu erklären und ist sie damit dem durch den Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Maßstab - Hervorhebung durch den Einzelrichter -
Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19,05.2011, 2008/21/0527).
nicht einmal ansatzweise gerecht geworden. Abstrahiert vom Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens sind Umstände, welche die Verwaltungsbehörde gehindert hätten, sich ab dem XXXX an die Vertretungsbehörde des Beschwerdeführers zu wenden, weder der Aktenlage noch der sonstig als notorisch anzusehenden Faktenlage - Internet - zu entnehmen.
Gerade auch im Hinblick auf die von der Rechtsvertretung aufgezeigten und von der Verwaltungsbehörde nicht widersprochenen Schwierigkeiten, von der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates ein Heimreisezertifikat zu erlangen, der sohin letztlich sogar im Raum stehenden Unbestimmtheit dieser Möglichkeit, erweist sich der Eingriff in das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf Freiheit des BF durch die gänzliche Untätigkeit ab dem der Schubhaftverhängung nachfolgenden Tag als unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt III.
Da zwar der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft am XXXX in Spruchpunkt I. für rechtmäßig erklärt wurden, jedoch in Spruchpunkt II. die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX festgestellt wurde, ist weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.
Da die Schubhaftbeschwerde des BF somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG jedenfalls kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.
Diese Judikatur erscheint grundsätzlich auch auf die aktuell anzuwendende Rechtslage anwendbar, da diese Bestimmungen gleichfalls von der Maßgabe des offensichtlich völligen Obsiegens getragen werden und bereits dem Wortlaut keine differenzierte Betrachtung zu entnehmen ist.
Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (gegenständlich: Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft am 17.02.2015, Anhaltung in Schubhaft ab 18.02.2015) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.
Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.
Zu Spruchteil IV:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall haben sich hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkte I. und II. nicht zuzulassen.
Zu Spruchpunkt V.:
In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verfahrensparteien geltend gemachten Aufwand/Kostenersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da es zur Frage des teilweise Obsiegens in Schubhaftbeschwerdeverfahren an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage fehlt, ihr auch grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtsfrage offen ist, ob die zur Vorgangerbestimmung ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
Im Übrigen stellt sich ganz allgemein gesehen die Frage der Anwendbarkeit des § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren, da diese Bestimmung prinzipiell nur in Verfahren über Maßnahmenbeschwerden Anwendung zu finden scheinen, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Auch dazu fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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