BVwG W125 2009412-1

W125 2009412-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 2009412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2009412.1.00

Spruch

W125 2009410-1/4E

W125 2009411-1/4E

W125 2009414-1/4E

W125 2009413-1/4E

W125 2009412-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerden

der XXXX, geb. XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, Zl. 1001676002/14093275;

des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, Zl. 830296310/14093305;

der mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, Zl. 1001675310/14093335;

des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, Zl. 1001675408/14093386;

des mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, Zl. 1001675506/14093424;

alle StA. Somalia, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX, 4. XXXX, 5. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX, 4. XXXX, 5. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.02.2014 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2014 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für die Antragstellung befragt an, dass ihr Mann hier in Österreich anerkannten Flüchtlingsstatus genieße und sie daher für sich selbst und ihre Kinder den gleichen Schutz beantrage.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer brachte im Zuge der Ersteinvernahme vor, den gleichen Schutz, den sein Vater in Österreich habe, zu beantragen und in weiterer Folge gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich leben zu wollen.

2. Am 13.05.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, in XXXX geboren und dort auch aufgewachsen zu sein. Zuletzt habe sie im Bezirk XXXX in XXXX gemeinsam mit ihren Eltern, zwei Geschwistern und fünf Kindern gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe vier leibliche Kinder, die mit ihr nach Österreich gereist seien. Das fünfte Kind, das sie auf der Straße gefunden und großgezogen habe, würde nun bei ihrer Schwägerin in XXXX leben. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihr Ehemann, mit dem sie seit 1997 verheiratet sei, seit ungefähr drei Jahren in Österreich leben würde. Erneut zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ausgereist zu sein, weil ihr Ehemann ebenfalls Somalia verlassen habe. Sie seien nach Österreich gekommen, um bei ihrem Ehemann bzw. Vater zu leben. In Somalia habe die Erstbeschwerdeführerin auch Angst vor den XXXX gehabt, weil diese ungefähr zehn Mal zu ihr gekommen seien und gefragt hätten, wo ihr Ehemann aufhältig sei. Grund hierfür wäre gewesen, dass ihr Mann nach einer Explosion vor seinem Textilgeschäft von der somalischen Regierung beschuldigt worden sei, mit den XXXX zusammenzuarbeiten. Die Frage, ob die XXXX gegen die Erstbeschwerdeführerin persönlich irgendwelche Maßnahmen gesetzt habe, verneinte sie. Sie hätten sie aus dem Haus geholt, sie nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt und Drohungen ausgesprochen.

3. Auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am 13.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei vor, in XXXX in XXXX zur Welt gekommen zu sein und in Begleitung seiner Mutter aus Somalia ausgereist zu sein, weil die XXXX Menschen töten würden. Der Zweitbeschwerdeführer selbst habe keine Probleme mit den XXXX gehabt. Er sei ausgereist, um bei seinem Vater zu leben und habe er dieselben Fluchtgründe, die seine Mutter vorgebracht habe.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, Zl. 1001676002/14093275, Zl. 830296310/14093305, Zl. 1001675310/14093335, Zl. 1001675408/14093386 und Zl. 1001675506/14093424, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2016 erteilt.

Zur Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Diese lauteten in ihren, auch für die gegenständliche gerichtliche Entscheidung relevanten, Teilen, wie folgt:

Süd-/Zentralsomalia

In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)

Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)

Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013)

Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)

Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013)

Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013)

Mogadischu

Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012)

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013)

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013)

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013)

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013)

Gebiete der al Shabaab (AS)

Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt. (BAA 25.7.2013)

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten. (BAA 25.7.2013)

Aus den Gebieten, die von al Shabaab kontrolliert werden, gibt es Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit. Die Terrororganisation al Shabaab kontrolliert weiterhin einige ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia. (USDOS 20.5.2013; vgl. AA 12.6.2013) Nicht-Muslime und auch solche, die ihren Glauben nicht auf radikal-islamistische Weise leben wollen, werden in ihrer (Religions)Freiheit eingeschränkt. (AA 12.6.2013)

(Ethnische) Minderheiten/Clanstruktur

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. (AA 3.2013a)

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)

Hauptclans

Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien.

  1. Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt.

  2. Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.

  3. Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia.

  4. Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009)

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)

Ethnische Minderheiten

Aktuelle Situation

Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

Begründend wurde im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, auf das sich auch die Erstbeschwerdeführerin gestützt habe, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe lediglich behauptet, von den XXXX zum Verbleib ihres Mannes befragt worden zu sein und habe damit keine Verfolgungshandlungen durch staatliche somalische Behörden angegeben.

Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin denselben Schutz erhalte.

In den Bescheiden der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt worden seien und auch ihre Eltern eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keiner Weise haben glaubhaft machen können. Dem Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer den gleichen Schutz erhalten würden.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 05.06.2014 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht nur nach Österreich gekommen seien, weil sie bei ihrem Ehemann bzw. Vater leben wollen würden, sondern weil sie auch eine eigene Verfolgung zu befürchten hätten. Einerseits würden sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX in Somalia verfolgt, was sich aus einem Bericht des irischen Refugee Documentation Center vom 31.05.2011 ergebe und auch der Ansicht des Asylgerichtshofes entspreche. Andererseits sei die Erstbeschwerdeführerin von den Mitgliedern der XXXX bedroht worden und sei diese Verfolgung, auch wenn sie nicht vom somalischen Staat ausgehe, asylrelevant, weil eine helfende staatliche Macht nicht existiere und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, Zl. W192 1425171-2, wurde der Beschwerde des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stattgegeben, diesem gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit Benachteiligungen und Übergriffen der Nachbarn ausgesetzt gewesen sei, ohne dagegen wirksamen Schutz erlangen zu können oder Sicherheit durch Änderung seines Aufenthaltsortes finden zu können. Da die XXXX nach den Feststellungen zu jenen Minderheiten gehören würden, die nicht auf ein traditionelles Schutzsystem zurückgreifen könnten, seien sie besonders gefährdet, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Auch wenn derartige Verfolgungshandlungen nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgehen würden, könne der Beschwerdeführer als Angehöriger des Volksstammes der XXXX aufgrund mangelnder Affinität nicht des Schutzes eines bestimmen Hauptclans sicher sein, was dazu führe, dass seine Angaben im Verfahren, wonach er im Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz vor Übergriffen finden habe können, zugrunde zu legen seien.

8. Am 13.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen der Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters um rasche Entscheidung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungsrelevante Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia und führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Angehörige des Stammes der XXXX.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 10.02.2014 für sich und als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau und die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind die Kinder des XXXX, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Damit kommt ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sind nicht straffällig geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Falle des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia

Zur Lage in Somalia werden die in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, welche auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen worden sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten somalischen Reisepässen. Die Stammeszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellung, wonach die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau des XXXX ist, beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde.

Dass die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer die Kinder der Erstbeschwerdeführerin sowie des XXXX sind, ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten der XXXX vom XXXX.

Die Feststellung betreffend den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 zur Zahl W192 1425171-2/9E.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauskünften vom 19.01.2015.

Die Erstbeschwerdeführerin steigerte ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens maßgeblich und in nicht plausibel scheinender und substantiierter Weise, indem sie in der Ersteinvernahme lediglich die Tatsache, dass ihr Ehemann hier in Österreich Flüchtlingsstatus genieße, als Ausreisegrund nannte, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann erstmals ausführte, dass sie auch selbst von den XXXX bedroht und zum Aufenthalt ihres Mannes befragt worden sei und in der Beschwerde dann schließlich vorbrachte, auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia verfolgt zu werden.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hat hingegen nach Würdigung des in dessen Verfahren zuständigen Einzelrichters glaubwürdig vorgebracht, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bereits individuell Verfolgungsmaßnahmen durch seine Nachbarn ausgesetzt gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Somalia kann somit auch nicht mit hinzureichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern, die ebenfalls Angehörige des Stammes der XXXX sind, auch derartiges passieren würde.

2.2. Zur Lage in Somalia

Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Somalia, welche diesem Erkenntnis zugrunde liegen, ergeben sich aus den unter 1.2. genannten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

§ 34 AsylG 2005 enthält Sonderbestimmungen für das Familienverfahren. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist,

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinen Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006], Seite 504).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Vor-aussetzungen der Abs. 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.2. Wie festgestellt, wurde dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Da hinsichtlich der Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und ihres Ehegatten bzw. Vaters ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt, sind die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ex lege als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Den Beschwerdeführern war daher jedenfalls Schutz im gleichen Umfang zuzuerkennen, zumal die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer nicht straffällig geworden sind und ferner keine Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass den Beschwerdeführern die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in einem anderen Staat möglich wäre und auch hinsichtlich des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig ist; zu eigenen Fluchtgründen siehe die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.1., die rechtlich dasselbe Ergebnis bedingen.

Des Weiteren sind im Verfahren weder ein Asylausschlussgrund (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) noch ein Endigungsgrund (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe oben 2.1.). Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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