BVwG W125 2011375-1

W125 2011375-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 2011375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2011375.1.00

Spruch

W125 2011375-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2014, Zl. 1002220206-14132918, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 24.02.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX zu seinen Fluchtgründen an, Somalia verlassen zu haben, weil die Rebellen XXXX seine Stadt erobert und den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hätten, an Kampfhandlungen teilzunehmen, was er jedoch abgelehnt habe. Als Konsequenz hätten die Rebellen seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen. Der Beschwerdeführer selbst habe flüchten können, jedoch würden die XXXX nun nach ihm suchen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, von XXXX getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Land.

2. Am 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, vor seiner Ausreise an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern gelebt zu haben. Die Frage, ob er jemals einen Reisepass, eine Geburtsurkunde oder einen Personalausweis besessen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er könne keine Personaldokumente oder Beweismittel vorlegen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, der Volksgruppe der XXXX, XXXX anzugehören. Er sei Moslem und seit dem 18.05.2010 mit seiner Cousine traditionell verheiratet. Seine Familie sei geflüchtet und lebe nun in XXXX, unweit von XXXX entfernt. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und seinen beiden Brüdern von Mitgliedern der XXXX Gruppierung von zu Hause abgeholt und in ein Quartier der XXXX verbracht worden. Dort hätten die Mitglieder der XXXX von ihnen verlangt, sich zur Zusammenarbeit bereit zu erklären. Auch hätten sie gemeint, dass die Regierung "schlecht" sei und deren Mitglieder ungläubig wären. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien im Lager auch auf mögliche Einsätze als Selbstmordattentäter und Kämpfer vorbereitet worden. Der Beschwerdeführer habe bereits nach einer Nacht einen Fluchtversuch unternommen, sei dabei jedoch erwischt worden. Anschließend wäre er mit Schlagstöcken misshandelt worden. Nach einem Monat sei ihm dann schließlich die Flucht gelungen. Anschließend hätte er sich in ein Flüchtlingslager nach Äthiopien begeben, wo er sich von November 2011 bis September 2013 aufgehalten habe. Nachdem er davon erfahren habe, dass seine Familie nun in XXXX lebe, sei der Beschwerdeführer im September 2013 dorthin gereist, habe jedoch bereits nach drei Wochen wieder ausreisen müssen, weil die XXXX von seiner Rückkehr erfahren hätten. Konkret habe die Mutter des Beschwerdeführers eine SMS-Nachricht erhalten, wonach er getötet würde, wenn er sich nicht freiwillig stelle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sich dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Über den Verbleib seines Vaters und seiner beiden Brüder könne er keine Angaben machen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2014, Zl. 1002220206/14132918, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.08.2015 erteilt.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes festgehalten, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund von Übergriffen durch die XXXX verlassen habe, daraus jedoch keine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, aufgrund irgendwelcher besonderen Merkmale einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein, die über das hinausgehe, was "die Bevölkerung Somalias im Allgemeinen hinzunehmen habe."

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der "allgemein instabilen Lage in Somalia" subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 27.08.2014 eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst moniert, dass die belangte Behörde bei ihrer Argumentation, wonach keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers habe angenommen werden können, unberücksichtigt lasse, dass eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht durch die im Jahr 2011 vorgefallene Entführung, sondern insbesondere durch die ungefähr einen Monat später stattgefundene Flucht des Beschwerdeführers aus dem Lager der XXXX hervorgerufen worden sei. Bei den vom Beschwerdeführer dargestellten Ereignissen während seiner Anhaltung im Lager der XXXX handle es sich um eine Zwangsrekrutierung, der nach der Rechtsprechung dann Asylrelevanz zukomme, wenn einem Asylwerber, der aus einer militärischen Ausbildung geflohen sei, daraufhin eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. In einem solchen Fall könne von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden. Im Falle einer Bedrohung durch die radikal-islamische XXXX, die nur die eigene Auslegung des Islam als die Wahre anerkenne, müsse auch von einer unterstellten religiösen Überzeugung ausgegangen werden, die für sich alleine asylrelevant erscheine. Die Flucht aus dem Lager der XXXX komme ohne Zweifel einer Ablehnung der religiösen Überzeugung der XXXX gleich. Die Verfolgung durch die XXXX stelle aufgrund der Unfähigkeit des somalischen Staates, Schutz zu gewährleisten, eine asylrelevante Verfolgung dar. In den Länderfeststellungen werde festgehalten, dass es keine "flächendeckende, effektive Staatsgewalt" gebe und würden umfangreiche Gebiete von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht werden.

6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

7. Am 05.01.2015 langte ein Schreiben der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach sich die Wohnadresse des Beschwerdeführers geändert habe. Darüber hinaus sei die Ehefrau des Beschwerdeführers, die in Somalia gelebt habe, vor ungefähr zwei Monaten verstorben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungsrelevante Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise 2013 XXXX gewesener Staatsangehöriger von Somalia islamischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an. Der Beschwerdeführer wuchs in XXXX im Süden Somalias auf. Derzeit lebt seine Familienangehörige in XXXX.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 gemeinsam mit seinem Vater und seinen beiden Brüdern von Mitgliedern der XXXX in einem Lager festgehalten. Dort wurde von ihm verlangt, sich zur Zusammenarbeit bereit zu erklären und wurde der Beschwerdeführer auch auf mögliche Einsätze als Kämpfer vorbereitet. Nach einem Monat gelang dem Beschwerdeführer die Flucht. Er lebte anschließend in Äthiopien, bevor er im September 2013 nach XXXX reiste. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mittels SMS-Nachrichten von Mitgliedern der XXXX bedroht. Daraufhin hat der Beschwerdeführer aus Angst vor seiner Ermordung durch XXXX sein Heimatland verlassen.

1.2. Zur Situation in Somalia:

Politische Lage

Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von acht bis zehn Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürger-kriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedens-konferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt. Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. (AA 12.6.2013)

Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine Somalische Nationale Versöhnungskonferenz unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die bis August 2012 in Kraft war. Auf ihrer Grundlage amtierten ein Übergangsparlament, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientierte sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG). Seit Ende Januar 2009 war Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. (AA 12.6.2013)

Sicherheitslage

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden. (AA 12.6.2013)

Süd-/Zentralsomalia

In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)

Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)

Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013)

Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)

Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013)

Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013)

Mogadischu

Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012)

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013)

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013)

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013)

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013)

Gebiete der al Shabaab (AS)

Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt. (BAA 25.7.2013)

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten. (BAA 25.7.2013)

Aus den Gebieten, die von al Shabaab kontrolliert werden, gibt es Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit. Die Terrororganisation al Shabaab kontrolliert weiterhin einige ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia. (USDOS 20.5.2013; vgl. AA 12.6.2013) Nicht-Muslime und auch solche, die ihren Glauben nicht auf radikal-islamistische Weise leben wollen, werden in ihrer (Religions)Freiheit eingeschränkt. (AA 12.6.2013)

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)

Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013)

Die Verfassungen Somalilands und Puntlands sehen ebenfalls eine unabhängige Justiz vor. Sie erkennen Gewohnheits- und Scharia-Recht an. (AA 12.6.2013) Die Gerichte in Puntland funktionieren einigermaßen, es mangelt aber an adäquatem Rechtsschutz. (USDOS 19.4.2013) Strafprozessuale Verfahrensrechte werden allerdings eher beachtet, als in Süd-/Zentralsomalia. (AA 12.6.2013) Aus Puntland gibt es Berichte, wonach die Behörden bei Gericht intervenierten, vor allem in Fällen von Journalisten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Auch gibt es Pressionen von nicht-staatlicher Seite. So wurde z.B. im November 2009 der Oberste Richter, wenige Tage nachdem er vier Mitglieder der radikal-islamistischen "al-Shabaab" zu Haftstrafen verurteilt hatte, ermordet. Im September 2011 wurde in Puntland ein Richter erschossen (AA 12.6.2013)

Die Mehrheit der Fälle wird in Puntland mittels traditionellen Rechts (Xeer) von Ältesten verhandelt. Jene, die in Puntland über keinen Clan verfügen, sind auf das formelle Justizsystem angewiesen. (USDOS 19.4.2013)

In den Gebieten der al Shabaab gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem. Vor Scharia-Gerichten haben Angeklagte nur eingeschränkte Rechte (z.B. kein Recht auf einen Anwalt). (USDOS 19.4.2013) In diesen Gebieten werden regelmäßig sehr harte Strafen verhängt (öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe u.ä.). (AA 12.6.2013)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)

Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013) Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013)

Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013)

Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013)

Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013) Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013)

In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013)

Staatlichen Schutz von persönlichem Eigentum gibt es in Somaliland und Puntland, die über halbwegs funktionierende Sicherheitsapparate sowie über ein halbwegs funktionierendes Justizwesen verfügen. Auch ist staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Somaliland und Puntland eher gegeben. (ÖBN 9.2012)

Die mit ausländischen Ressourcen finanzierte und von privaten Sicherheitsfirmen ausgebildete Puntland Maritime Police Force (PMPF) bildet die einzige schlagkräftige und verlässliche Einheit der Sicherheitskräfte von Puntland. Ihre Stärke beträgt 1.200-1.300 Mann. Die PMPF wird als gut ausgerüstet beschrieben. Außerdem gibt es einen gut ausgebildeter Nachrichtendienst; (BAA 25.7.2013) sowie rund 2.600 Polizisten. (SR 31.5.2012)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen agierten in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden. Sie untersuchten Fälle und veröffentlichten Ergebnisse. Allerdings schränkten Erwägungen hinsichtlich der Sicherheit ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia ein. (USDOS 19.4.2013) NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz. (AA 12.6.2013) Es kam im Jahr 2012 zu Angriffen auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal, wobei es auch Todesopfer gab. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

Der Einsatz für Menschenrechte ist riskant.

Menschenrechtsverteidiger geraten durch ihre Kritik in die Schusslinie, u.a. von radikal-islamistischen Kräften bzw. macht- und interessenorientierten Warlords. (AA 12.6.2013) Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land. (USDOS 19.4.2013)

In Puntland konnten internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der jeweiligen Regierung arbeiten, auch wenn es Ausnahmen gab. Puntland verweigerte der UNPOS etwa Gespräche mit Inhaftierten. (USDOS 19.4.2013)

Wehrdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. (AA 12.6.2013)

Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia. (ÖBN 8.2013)

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zu Person und Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.1.1. Bezüglich seines Alters, seiner Herkunft, seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistente Angaben gemacht und sind diese Umstände allesamt auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht (explizit) in Zweifel gezogen worden. Auch dass der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorlegen konnte, kann nicht dazu führen, seine Identität alleine aus diesem Grund für nicht feststellbar zu erklären.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in XXXX aufgewachsen ist und seine Familienangehörigen derzeit in XXXX leben, ergibt sich aus den auch diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung festgehalten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund von Übergriffen der XXXX verlassen habe, glaubhaft sei.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund den Tatsachen entspricht: Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Der Beschwerdeführer hat das fluchtauslösende Ereignis im gesamten Verfahren gleichlautend geschildert und ist der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt darüber hinaus in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als durchaus real und mit den allgemeinen Verhältnissen in Einklang stehend zu bezeichnen.

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde, ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 19.01.2015.

2.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia:

2.2.1. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen stützen sich auf eine Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten Quellen, einschließlich des Beschwerdevorbringens und stehen in ihren wesentlichen Teilen mit den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung. Die Feststellungen des Bundesamtes basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, ÖBN etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild. Auch hat sich zwischenzeitlich jedenfalls in den hier entscheidungsrelevanten Aspekten keine entscheidungsmaßgebliche Änderung ergeben, wie sich aus ständiger Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung und Konsultation von Fallberichten ergibt.

2.2.2. Aus den Länderinformationen ist klar ersichtlich, dass Zwangsrekrutierungen von den XXXX und deren Untergruppen regelmäßig durchgeführt werden und im Fall von Desertion aus den Rängen der XXXX in der Vergangenheit die Hinrichtung drohte.

Hauptrekrutierungsbereich von XXXX ist den Länderfeststellungen zufolge Süd/Zentralsomalia. Insofern hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einen realen Hintergrund und wäre der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat einer massiven Gefährdung ausgesetzt. Selbst wenn man in Bezug auf XXXX im Raum XXXX von einer Verbesserung der Sicherheitslage ausgehen kann, zeigen die Feststellungen doch eine fortbestehende Präsenz von XXXX, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht ein erhöhtes Risikoprofil zuzuweisen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.01.2001, Zl 98/20/0549, festgehalten, dass aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen sei, wenn die ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere. Wenn der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch Rebellentruppen geflohen und ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt worden sei, komme wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Frage.

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, "mit welchen Reaktionen der Mitglieder der XXXX der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird" (vgl. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2014/19/0112).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erkenntnis vom 03.11.2014, Zl. W144 1424536-1, ausgesprochen, dass dem dortigen Beschwerdeführer durch die Flucht aus dem Lager seitens der islamistischen Gruppe XXXX eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werde. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers stehe unter dem Einfluss der XXXX und sei aus den Feststellungen ersichtlich, dass Deserteure dieser Gruppe - als solcher der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Camp wohl gelte - mit Sanktionen und Verfolgung zu rechnen hätten.

3.2. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen den beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Somalia. Der Beschwerdeführer ist ins qualifizierte Blickfeld der XXXX geraten und ist davon auszugehen, dass ihm wegen der offensichtlichen Ablehnung der Unterstützung der XXXX, konkret wegen des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich der Flucht aus dem Lager, eine missliebige politische Gesinnung unterstellt wird. Aus den festgestellten Länderberichten ist ersichtlich, dass auch Akteure der Zivilgesellschaft bei missliebigem Verhalten mit Sanktionen und Verfolgung zu rechnen haben. Der somalische Staat ist aktuell nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor einer Verfolgung seitens der XXXX sowohl in seiner Heimatregion im Süden Somalias als auch in XXXX als für ihn nicht hinreichend stabilisierter Relokationsalternative (siehe 2.2.2.) zu bieten. Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Somalia liegt eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wegen missliebiger politischer Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers sind jedenfalls massive Verfolgungshandlungen durch die XXXX zu erwarten, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz geboten wird.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Somalia erscheint dem Beschwerdeführer auch eine sonstige inländische Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zumutbar, da er außerhalb von XXXX (einschließlich XXXX) über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Somaliland und Puntland scheiden mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ebenfalls als zumutbare Ausweichmöglichkeiten aus.

Im gegenständlichen ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen missliebiger politischer Gesinnung aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist.

3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen. Bei dem Vergehen der Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB (hier: Verwendung eines gefälschten italienischen Fremdenpasses) handelt es sich jedenfalls nicht um ein besonders schweres Verbrechen, weil darunter nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288); auch ein Bezug des Delikts zu inhaltlichen Aspekten des gegenständlichen Asylverfahrens besteht nicht.

3.4. Somit war die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (siehe Beweiswürdigung zu 2.2.1.). Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; siehe 3.1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

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