BVwG W125 2013803-1

W125 2013803-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Entwicklungsstand, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, militärische<br/>Sicherheit, Minderjährigkeit, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 2013803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.2013803.1.00

Spruch

W125 2013803-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 1009280304-14498041, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 30.03.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung vom selben Tag durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vor, Somalia verlassen zu haben, weil er von XXXX im August 2013 bedroht und verfolgt worden sei. Konkret hätten ihn diese zwangsrekrutieren wollen. Da der Beschwerdeführer nicht zugestimmt habe, sei ihm gedroht worden, ihn zu töten. Aus Angst vor diesen Leuten habe er sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen.

2. Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer mit Italien vom 12.10.2013.

3. Am 03.04.2014 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung dessen Minderjährigkeit) zugelassen.

4. Am 09.05.2014 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von XXXX, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein; hier als letztlich vom XXXX bevollmächtigter gesetzlicher Vertreter

5. Im Rahmen der am 20.05.2014 stattgefundenen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer erneut zu den Gründen seiner Antragstellung befragt an, dass er im August 2013 von Mitgliedern der XXXX mitgenommen worden sei, als er gerade mit anderen Buben Fußball gespielt habe. Auch zuvor sei dem Beschwerdeführer durch die XXXX mit dem Tod gedroht worden, wenn er sich nicht zur Zusammenarbeit bereit erkläre. An dem Tag der Mitnahme sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit neun anderen Personen in ein Quartier verbracht und dort zwei Wochen lang festgehalten worden. Währenddessen hätten ihnen die Mitglieder der XXXX erzählt, dass die Regierung und ihre Anhänger "schlecht" seien und ihnen darüber hinaus angekündigt, dass sie nach einem einmonatigen Training an einem Krieg teilnehmen würden. Nach zwölf Tagen habe eine Feier im Quartier stattgefunden, im Zuge derer es dem Beschwerdeführer gelungen sei, zu flüchten. Er habe dann seinen Onkel angerufen und sei zu ihm nach Äthiopien gefahren, wo er sechzehn Nächte verbracht habe, bevor er ausgereist sei. Nachgefragt, ob er in dem Quartier festhalten oder eingesperrt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er die ersten fünf Nächte in einer Art Haft verbrachte habe. Nachdem er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe, habe er sich dann frei bewegen können. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Äthopien nicht habe verbleiben können, weil ihm dort unterstellt würde, den XXXX anzugehören und er in der Folge gefangen genommen würde.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsland befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, seit dem Jahr 2007 in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Sein Vater habe als Soldat und seine Mutter als Verkäuferin gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und drei Schwestern. Sie seien eine sehr arme Familie gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, von seinem ältesten Bruder, mit dem er in telefonischem Kontakt stehe, zwischenzeitig erfahren zu haben, dass sein Vater im April 2014 gestorben sei und seine Mutter in Somalia im Koma liege. Sein ältester Bruder habe aufgrund des Krieges in Somalia die Geschwister nach Äthiopien geholt, sodass die Geschwister des Beschwerdeführers nun alle in der Stadt XXXX in Äthiopien leben würden. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, derzeit in XXXX zu leben und dort die XXXX Klasse einer Schule zu besuchen. Die Frage, ob er verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich habe, verneinte er. Er sei mittlerweile gesund und nehme keine Medikamente ein.

6. Am 04.08.2014 langten eine Schulbesuchsbestätigung und eine Leistungsbeschreibung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

7. Am 24.09.2014 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Festsetzung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit XXXX gestellt; dies entsprechend eines rechtskräftigen Beschlusses des XXXX vom

XXXX.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers (adressiert mit dem Geburtsdatum XXXX) auf internationalen Schutz vom 30.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2015 erteilt. Zu Somalia wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur politischen Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz / Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Opposition, Religionsfreiheit, Religiöse Gruppen, (Ethnische) Minderheiten / Clanstruktur, Frauen / Kinder, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge, Grundversorgung / Wirtschaft und Behandlung nach Rückkehr getroffen. Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen fehlen.

Beweiswürdigend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt habe, von den XXXX festgehalten worden zu sein. Darüber hinaus sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Lager nach fünf Tagen aus der Haft entlassen worden sein soll, wenn seitens der XXXX ein reelles Interesse an seiner Person bestehe. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Brüder, Probleme mit den XXXX gehabt haben sollen.

Zu Spruchpunkt I. wurde vom Bundesamt festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Allgemeine Unglücksfolgen, die aus der Bürgerkriegssituation resultieren würden, würden nicht ausreichen, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, weshalb dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu entsprechen gewesen sei.

In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in der Heimat des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

10. Am 01.10.2014 hat der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl persönlich übernommen.

11. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 30.10.2014 eingebrachte Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurden. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass ein Aktenbestandteil, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2013 in Italien erstmals erkennungsdienstlich behandelt worden sei, weder dem Beschwerdeführer noch dessen gesetzlichen Vertreter oder Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass dessen Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht habe überprüft werden können. Darüber hinaus wurde moniert, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung einen dem Minderjährigen nicht gerecht werdenden Maßstab angelegt habe, dies obwohl sich aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung ergebe, dass bei Minderjährigen hinsichtlich der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ein weitaus geringerer Maßstab als bei einem erwachsenen Asylwerber anzulegen sei. Personaldokumente, wie sie in Europa zwingend vorgesehen seien, würden im Heimatland des Beschwerdeführers nicht bestehen und werde nochmals die Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf 31.12.1999 beantragt. Die belangte Behörde habe bei ihrer Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Integration im besonderen Ausmaß vorweise, außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit einigen Monaten in Österreich aufhalte und daher noch nicht viele Integrationsmöglichkeiten gehabt habe. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen UFM handle, der trotz Traumatisierung durch die Fluchterlebnisse ausreichend glaubhaft angegeben habe, dass er von den XXXX entführt und in einem Lager festgehalten worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beurteilte die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig. Dazu ist entscheidend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens dieselben Angaben gemacht hat, indem er angegeben hat, Somalia aufgrund von Problemen mit der Gruppierung XXXX verlassen zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht explizit davon gesprochen hatte, von XXXX festgehalten worden zu sein, stellen seine früheren Angaben keinen Widerspruch zu den späteren Ausführungen dar. Die Durchsicht des Einvernahmeprotokolls zeigt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Ersteinvernahme als auch in der späteren Befragung davon sprach, im August 2013 Probleme mit

XXXX gehabt zu haben. Die zweiwöchige Anhaltung hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar nicht explizit erwähnt, jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der belangten Behörde, kein gesteigertes Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen, zumal es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und die Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht näher

einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: " ... Ein Fremder, der einen

Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Kern bei seinen Angaben zu den Fluchtgründen geblieben.

Dennoch hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob sich die militärischen Aktivitäten der XXXX auch auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers konzentrieren und Feststellungen zum Thema der Zwangsrekrutierung zu treffen. Auch hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Vorgehensweise der XXXX gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw einen Anschluss an die XXXX verweigert haben, getätigt. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, nämlich die Flucht aus dem Camp, und die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der XXXX, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe XXXX eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der XXXX der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt

1.4. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

3. Auch hat es die belangte Behörde verabsäumt, die Minderjährigkeit des Antragstellers im Verfahren zu berücksichtigen.

Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf.

In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben.

Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200).

Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl U 98/12, fest, dass das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers ist demnach festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Einvernahmen im Asylverfahren vierzehn Jahre alt war, berichtete über Vorkommnisse, die er im jugendlichen Alter von dreizehn Jahren erlebt hat. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei dem Beschwerdeführer unbestritten um einen Minderjährigen handelt, eingegangen worden wäre. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die aufgezeigten Widersprüche hätten jedoch unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren auch den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen haben.

4. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der unter den Punkten 2. und 3. getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt verfahrensgegenständlich vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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