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W125 2014764-1•BVwG W125 2014764-1
W125 2014764-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht,<br/>Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr
W125 2014764-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zl. 643874106-1703719, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 12.08.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der an demselben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen zu seinen Fluchtgründen an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er von den Miliztruppen der XXXX mit dem Tode bedroht werde. Im Jahr 2012 sei bereits sein Bruder durch die Truppen getötet worden. Die erste Gattin des Beschwerdeführers sei Mitglied dieser Miliztruppe und habe den Beschwerdeführer dazu bringen wollen, sich ebenfalls der Gruppierung anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe den Anschluss an die Miliz abgelehnt und sei in der Folge von den XXXX beschuldigt worden, für die XXXX Soldaten zu spionieren, weshalb er zum Tode verurteilt worden sei.
2. Am 30.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, abgesehen von seiner TBC Erkrankung, gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die Mitglieder der XXXX das erste Mal im Jahr XXXX dazu aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen, woraufhin der Beschwerdeführer nach Äthiopien geflüchtet sei. Als er Anfang des Jahres 2012 nach Somalia zurückgekehrt sei, wäre er von der XXXX verdächtigt worden, Spionagearbeit für die XXXX Truppen zu leisten. Anfang Februar 2012 hätten ihn bewaffnete Männer von zu Hause abgeholt und anschließend zu Fuß an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Dort sei er nachts in einem Loch und tagsüber in einem versperrten Lehmhaus festgehalten worden. Während der Anhaltung hätten sie dem Beschwerdeführer immer wieder damit gedroht, ihn zu erschlagen und ihn dazu aufgefordert, alles zuzugeben. Manchmal sei der Beschwerdeführer auch geschlagen worden. Nach ungefähr drei Monaten sei es zu Kämpfen gekommen, sodass die Mitglieder der XXXX dazu gezwungen gewesen seien, zu flüchten. So habe auch der Beschwerdeführer entkommen können. Er habe sich anschließend bei seiner Tante in XXXX aufgehalten, bevor er Ende Mai 2012 Somalia endgültig verlassen habe. Nachgefragt, ob er im Heimatland mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der Beschwerdeführer an, von der XXXX zum Tode verurteilt worden zu sein. Außerdem würden ihn die Brüder seiner Frau, die Regierungsmitglieder seien, töten, weil sie ihn beschuldigen würden, dass er seine Ex-Frau zu den XXXX gebracht habe. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, von der er seit Anfang 2010 geschieden sei, wäre Mitglied der XXXX und hätten die Brüder damals gewollt, dass er sie davon überzeuge, sich von der XXXX abzuwenden. Auf die Frage, ob er in Somalia jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, Probleme gehabt zu haben, weil seine erste Frau und er unterschiedlichen Volksgruppen angehört hätten. Der Beschwerdeführer gehöre zu den XXXX, seine erste Ehefrau gehöre den XXXX an. Nachgefragt, welche Probleme er konkret gehabt habe, führte er aus, von den Brüdern seiner Ehefrau zur Hochzeit gezwungen worden zu sein, als seine Frau in ihn verliebt gewesen sei. Abgesehen von der Heirat habe er keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt.
Zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland führte der Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit seiner Frau und seinen acht Kindern in der Region XXXX gelebt und als Koranlehrer-Gehilfe gearbeitet zu haben. Seine Familie habe große finanzielle Probleme gehabt. Derzeit habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen und Bekannten in Somalia. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten zu Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass "seine zweite Frau" als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer wohne mit ihr zusammen in Wien.
3. Am 13.02.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2014, Zl. 643874106-1703719, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.11.2015 erteilt.
Dem Fluchtvorbringen wurde in dem angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit versagt, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung "nicht einmal ansatzweise" davon gesprochen habe, für drei Monate in Gefangenschaft gewesen zu sein. Damit habe sein Vorbringen eine massive Steigerung erfahren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgeführt, dass sein Bruder im Jahr 2012 von der Miliztruppe getötet worden sei; in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt habe er dies jedoch in keinem Wort mehr erwähnt. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu oberflächlich bzw. zu allgemein gehalten gewesen und hätten sich seine Schilderungen immer wieder "nur auf einzelne Stehsätze" und objektive Rahmenbedingungen zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe auch keine plausible Erklärung dafür finden können, wer ihn aus der Haft befreit habe und weshalb er über Monate in einem Loch gefangen gewesen sei, aus dem er nur während des Tages herausgeholt worden sei. Zu seiner Befreiung habe er lediglich angeben können, dass es zu einem Kampf gekommen sei, die XXXX Kämpfer besiegt worden seien und der Beschwerdeführer dann einfach habe nach Hause gehen können. Auch bezüglich der Verfolgung durch die XXXX habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, das erste Mal im Jahr 2010 und das zweite Mal im Jahr 2012 Probleme mit den XXXX gehabt zu haben, in weiterer Folge jedoch die Frage verneinte, ob es bis 2012 zu irgendwelchen Vor- oder Zwischenfällen bzw. Kontakten mit Mitgliedern der XXXX gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus behauptet, Somalia im Jahr 2010 verlassen zu haben und erst 2012 zurückgekehrt zu sein, habe jedoch gleichzeitig vorgebracht, dass seine jüngste Tochter drei Jahre alt sei. Auch habe der Beschwerdeführer das Jahr der Entführung nicht gleichlautend, in sich widerspruchsfrei schildern können. Bei Wahrheitsunterstellung der Behauptungen müsste wohl davon auszugehen sein, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers umfangreicher, substantiierter, konkreter und insbesondere auch gleichbleibend gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit, abgesehen von der Hochzeit mit seiner ersten Frau, keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein und ergebe sich dies auch nicht aus den getroffenen Länderfeststellungen.
5. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgereicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2014 eingelangte Beschwerde, welche die Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. ins Treffen führt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde gegen die sie treffende amtswegige Ermittlungspflicht (§ 18 AsylG), welche jedoch nicht nur die Beischaffung von länderspezifischen Informationen, sondern auch die Befragung des Beschwerdeführers umfasse, verstoße. Der durch die belangte Behörde geäußerte Vorwurf, der Beschwerdeführer habe nur oberflächliche Angaben getätigt, könne nicht gelten, weil es dem Beschwerdeführer als Laien nicht zugemutet habe werden können, zu wissen, welche Umstände im Verfahren relevant seien und daher besonders detailliert ausgeführt werden müssten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung den Umständen entsprechend umfangreiche Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und könne eine Steigerung in seinem Vorbringen daher nicht erkannt werden. Unklar sei, auf welche Behauptung aus welcher "Beschwerde" sich die belangte Behörde auf Seite 53 beziehe und werde vermutet, dass ein aus einem anderen Bescheid stammender Textbaustein eingefügt wurde, was auf die mangelnde Sorgfalt des Bundesamtes im Verfahren hinweise. Die jüngste Tochter des Beschwerdeführers sei XXXX geboren worden und sei demnach zum Zeitpunkt der Flucht aus Somalia XXXX Jahre alt gewesen und nicht zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Ausführungen zur Befreiung aus der Gefangenschaft würden sich auch mit den aktuellen Länderberichten decken, wonach die XXXX im Süden Somalias zuletzt Gebietsverluste hätten hinnehmen müssen. Dem Beschwerdeführer werde eine den Zielen der XXXX abweichende politische Gesinnung unterstellt, die eine asylrelevante Verfolgung begründe.
6. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 01.12.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt, weil es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offensichtlich unterlassen hat, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen.
Die Erstbehörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Es ist zwar der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers prima facie teilweise nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig erscheinen, dennoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass keine hinreichenden Ermittlungen zu seinem Fluchtvorbringen vorgenommen worden seien.
3. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt zunächst mit dem Beschwerdevorbringen dahingehend überein, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu seinen Fluchtgründen nicht hinreichend detailliert befragte. So wurde der Beschwerdeführer zunächst in keiner Weise zu den im Jahr 2010 vorgebrachten Problemen mit XXXX (diese hätten zum damaligen Zeitpunkt von ihm verlangt, sich ihnen anzuschließen) einvernommen. Auch hat es die belangte Behörde verabsäumt, den Beschwerdeführer detailliert zu seinem Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr von den Brüdern seiner ersten Ehefrau, die Regierungsmitglieder seien, getötet würde, einzuvernehmen. Dem Beschwerdeführer ist zwar die Möglichkeit geboten worden, im Rahmen einer freien Erzählung seine Fluchtgründe vorzutragen, jedoch ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass ihm konkrete Fragen zu den Vorfällen im Jahr 2010 bzw. zu der Bedrohung durch die Brüder seiner ersten Ehefrau gestellt wurden. Dies erscheint zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens jedoch notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass den Asylwerber eine besondere Mitwirkungspflicht trifft und er von sich aus, die Fluchtgründe möglichst substantiiert vorzubringen hat. Im vorliegenden Fall hat es die Behörde jedoch gänzlich unterlassen, auf die Umstände der vorgebrachten Verfolgung durch die Brüder der ersten Ehefrau sowie den Schwierigkeiten mit XXXX im Jahr 2010 einzugehen und dazu keine näheren Fragen gestellt. Insofern schlägt hier dieser massive Mangel in der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausnahmsweise auf die Ermittlungsebene durch.
Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die sie treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie - jedenfalls dem Anschein nach - im Sinne der unter 1.4 angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.
4. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen zur Situation von Rückkehrern aus Äthiopien, dies obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend vorbrachte, von 2010 bis 2012 für zwei Jahre in Äthiopien gelebt zu haben und diese Angaben auch durch die vorgelegte Heiratsurkunde, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau im Jahr 2010 in Äthiopien ehelichte, untermauerte. Damit fehlt der konkrete Bezug zu dem vorgebrachten Sachverhalt des Beschwerdeführers, der unter anderem angegeben hat, von Mitgliedern der XXXX verdächtigt worden zu sein, Spionagearbeit für die XXXX Truppen zu tätigen. Die vom Bundesamt angeführten Unplausibilitäten bzw. Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers sind zwar relevant, können aber nur einen Teil der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sein. Um die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers entsprechend beurteilen zu können, bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage auf Basis der Ländersituation. In diesem Sinne mangelt es dem angefochtenen Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl somit auch an detaillierten Feststellungen dahingehend, ob es plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Äthiopien durch die XXXX der Spionage verdächtigt werde. Ohne diesbezügliche Nachforschungen kann die Ansicht der belangten Behörde, wenn diese von mangelnder Asylrelevanz ausgeht, nicht nachvollzogen werden.
5. Es sind für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ihm zumutbaren Ermittlungen durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.
6. In einer Gesamtschau hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der getroffenen Erwägungen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrundeliegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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