BVwG W126 1435926-1

W126 1435926-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Bescheiderlassung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit,<br/>Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 1435926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1435926.1.00

Spruch

W126 1435926-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zl. 13 00.432-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 11.01.2013 von der Polizei erstbefragt. Am 23.01.2013 wurde ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Am 15.02.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm angegeben Alters niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer nannte den XXXX als sein Geburtsdatum und gab an, in Afghanistan eine Tazkira zu haben, welche sein Alter bestätigen könne. Er wurde aufgefordert diese sich schicken zu lassen und der Behörde vorzulegen.

Das Bundesasylamt veranlasste in Folge mit Einzelauftrag vom 18.02.2013 die Durchführung medizinischer Untersuchungen zum Zwecke der Vornahme einer forensischen Altersdiagnose durch ein Institut für klinisch-forensische Bildgebung. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 12.03.2013 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von achtzehn Jahren, weswegen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.03.2013 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Auf diesbezüglichen Vorhalt führte der Beschwerdeführer an, dass er das Alter genannt habe, welches ihm sein Vater gesagt habe, dass er aber die Gesetze respektiere und das Ergebnis akzeptiere, da er in Österreich leben wolle.

Am 03.06.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer seine Tazkira vorlegte und erklärte, dass ihm diese ein Freund von ihm besorgt und nach Österreich geschickt habe. Er habe auch eine alte Tazkira gehabt. Eine Übersetzung der Tazkira erfolgte nicht.

2. Mit Bescheid vom 10.06.2013, zugestellt persönlich an den Beschwerdeführer am 11.06.2013 (laut Rückschein im Akt) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gegeben.

3. Am 19.06.2013 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Am 24.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seine Tazkira vom 28.11.2012 samt Übersetzung in Kopie. Laut Übersetzung war der Beschwerdeführer im Jahr 2012 sechzehn Jahre alt.

4. Am 16.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass, als er nach Österreich gekommen sei und sein Geburtsdatum genannt habe, dieser Aussage kein Glauben geschenkt worden sei. Er sei zur Altersfeststellung geschickt worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass er volljährig sei, und da er keine Tazkira vorlegen habe können, habe er das festgestellte Geburtsdatum akzeptiert. Er sei erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage gewesen eine Tazkira vorzulegen, aus welcher sein Geburtsjahr ersichtlich gewesen sei.

Da er ein Schüler gewesen sei, habe er sich damals in Afghanistan eine Tazkira ausstellen lassen müssen. Sobald man in Afghanistan in der Schule aufgenommen werde, könne man sich eine Tazkira ausstellen lassen und er habe für die Schulanmeldung eine Tazkira gehabt. Als er nach Österreich gereist sei, habe er keine Dokumente mitnehmen können, sodass er erst später mit Hilfe eines Freundes, welcher mit seiner "alten" Tazkira zur Distriktsleitung gegangen sei, wo ihm seine neue Tazkira ausgehändigt worden sei, den Behörden in Österreich seine Tazkira vorlegen habe können.

Er habe seinen Freund gebeten, ihm eine aktuelle Tazkira zu schicken. Als dieser in der Distriktleitung mit seiner Tazkira einen Antrag auf eine neue Tazkira gestellt habe, sei die ältere Tazkira eingezogen und die neue Tazkira unter Berücksichtigung der sich aus der alten Tazkira ergebenden Daten und des daraus ersichtlichen Alters ausgestellt worden.

Sein Geburtsdatum sei ihm bekannt und deshalb habe er auch dieses Datum XXXX angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Bei der Asylantragstellung am 10.01.2013 erklärte der Beschwerdeführer minderjährig zu sein und nannte das Geburtsdatum XXXX. Anlässlich einer multifaktoriellen Untersuchung zwecks Altersabklärung wurde zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren festgestellt, weswegen im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über achtzehn Jahre alt und damit volljährig ist.

In seiner behördlichen Einvernahme am 03.06.2013 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira vor, welche in Kopie - ohne Übersetzung - zum Akt genommen wurde (AS 181).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer direkt - am 11.06.2013 durch Hinterlegung - zugestellt. Auf dem die Zustellung dokumentierenden Rückschein ist als Empfänger der Beschwerdeführer angeführt.

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neuerlich seine Tazkira und eine Übersetzung davon vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 sechzehn Jahre alt gewesen ist. Im Jahr 2013 war er demnach siebzehn Jahre alt.

Es ist zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl zum Zeitpunkt der Asylantragstellung als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auszugehen.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX5 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Tazkira Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Alter stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die vorgelegte Tazkira. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der vorgelegten Tazkira zweifellos um eine Fälschung handelt. Sein Geburtsdatum wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens übereinstimmend mit XXXX angeführt und es haben sich insbesondere in der Verhandlung keine Gründe ergeben, an seinen Angaben zu zweifeln.

Die Behörde hat die bereits in der Einvernahme am 03.06.2013 vorliegende Tazkira im Verfahren nicht berücksichtigt und keiner Würdigung unterzogen; in ihrer Entscheidung wurden auch keine Gründe dargelegt, weshalb die Behörde dennoch von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der (versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0221 ausführte, hat gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (idF BGBl. I Nr. 2008/5) die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis VwGH-Erkenntnis vom 8. Mai 1998, 97/19/1271).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0215 und 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheids an einen minderjährigen Asylwerber unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.

Als Empfänger des dem minderjährigen Beschwerdeführers zuzustellenden Bescheides wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 3 AsylG bzw. § 10 Abs. 3 BFA-VG der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter zu bezeichnen gewesen. Mangels Beiziehung dieses während eines Teils des erstinstanzlichen Verfahrens und schlussendlich mangels Zustellung an diesen konnte der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 dem Beschwerdeführer persönlich keinesfalls rechtswirksam zugestellt werden. Eine Heilung konnte ebenso wenig eintreten. Die nicht durchgängige Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters beeinträchtigt zudem bereits die Integrität des vorangegangen Verfahrens, worauf nunmehr vollständigkeitshalber hinzuweisen war.

Somit ist der Bescheid nie rechtswirksam erlassen worden.

3.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Daran kann auch der Umstand, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, nichts mehr ändern, zumal selbst bei tauglichem Anfechtungsgrund, der wie ausgeführt nicht vorhanden ist, die Beschwerde nicht vom minderjährigen Beschwerdeführer, sondern vom gesetzlichen Vertreter zu erheben gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellgesetz.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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