BVwG W137 1433511-1

W137 1433511-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 1433511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1433511.1.00

Spruch

W137 1433511-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zl. 13 02.035-BAT

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 16.02.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am 17.02.2013 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er habe eine Schwester und sei verheiratet, wobei seine Ehefrau in Deutschland lebe. Er sei "sehr jung" gewesen als seine Eltern getötet worden seien und er in den Iran geflohen sei. Seither habe er immer im Iran gelebt. Er sei Analphabet und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Vor etwas mehr als zwei Jahren habe er den Iran verlassen und sich danach ca. zwei Jahre in Griechenland aufgehalten. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Feinde gehabt habe und seine Eltern sowie einer seiner Onkel von diesen Feinden getötet worden seien. Da er ebenfalls in Lebensgefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen müssen. Eine afghanische Familie, die ebenfalls in den Iran geflohen sei, habe ihn mitgenommen. Den Iran hätten er und seine Ehefrau verlassen, weil Afghanen dort nicht geduldet seien. Seine Ehefrau sei in Deutschland und er habe ungewollt keinen Kontakt zu ihr. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, wie seine Familienangehörigen zuvor, getötet zu werden.

Am 21.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass er gesund sei. Er sei in der Provinz Samangan geboren, wo er bis zu seinem 10. Lebensjahr gelebt habe. Nachdem seine Familie getötet worden sei, sei er in die Gegend von Mazar-i-Sharif gezogen, wo er zwei Jahre lang gelebt und gearbeitet habe. Eine Familie habe ihn in den Iran mitgenommen, wo er bis vor zwei Jahren gelebt habe. Er habe seine Frau vor ca. drei Jahren im Iran traditionell geheiratet. Später seien sie getrennt ausgereist. Zu seinem Grund für das Verlassen Afghanistans befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Kommandant namens "XXXX", welcher zur Gruppierung von Ustad Ata gehört habe, seine gesamte Familie getötet habe als er etwa acht Jahre alt gewesen sei. Danach habe der Beschwerdeführer bei seiner älteren Schwester in Dara-i-Suf gelebt, wo auch seine jüngere Schwester gelebt habe. Der Ehemann seiner Schwester habe ihn dann zu seiner Tante mütterlicherseits bringen lassen. Nach der Bedrohung näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es um religiöse Streitigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten gegangen sei. Der Kommandant sei ein mächtiger Mann gewesen. Aufgefordert, dazu konkrete Angaben zu machen, gab der Beschwerdeführer folgendes an:

"A: mein Vater war der Dorfvorsteher, also eigentlich von dieser ganzen Region. Dieser Kommandant war gegen meinen Vater. Er wollte seinen Platz einnehmen, was er dann auch gemacht hat. Er wollte uns alle töten. Mein Schwager sagte zu mir, er könne mich nicht mehr behalten, weil er auch mich töten wird, weil ich eine männliche Person bin. Deswegen bin ich nach Sholgar gebracht worden und von dort aus in den Iran.

Frage: Aus welchem Grund gehen Sie davon aus, dass der Feind Ihres Vaters an Ihnen 14 Jahre später interessiert sein sollte?

A: Es kann gut sein, dass dieser Mann vielleicht alt und gebrechlich ist und vielleicht sogar nicht mehr lebt. Er hat aber einer Gruppierung angehört. Dann waren noch seine Söhne. In die Heimat kann ich nicht mehr zurückkehren, weil ich Angst vor diesen Leuten habe.

Frage: Wenn Sie angeben, dass es diesem Kommandanten um die Position Ihres Vaters gegangen ist und er diese, nach dessen Ermordung auch eingenommen hat - aus welchem Grund sollte er an Ihnen interessiert sein?

A: Er wollte mich deshalb töten, damit ich nicht eines Tages aufstehe und mich räche oder sogar seinen Platz einnehme.

Frage: woher sollte der Kommandant wissen, dass Sie in die Heimat zurückgekehrt sind?

A: Ich kann nicht in ständiger Angst leben. Es kann gut möglich sein, dass jemand herausfindet, wer ich bin und es ihm erzählt.

Frage. Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen?

A: Ich war damals noch viel zu klein. Ich kann mich gut daran erinnern, dass ich ständig Angst hatte. Mein Schwager hat mir sehr geholfen.

Frage: Was würde passieren, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten?

A: Ich kann auf keinen Fall zurück in meine Heimat kehren. Ich habe Angst, dort getötet zu werden. In Afghanistan ist das Leben für mich nicht möglich. Wenn Sie mich zurückschicken, muss ich in den Iran flüchten und sehen, was passiert."

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er zustimme. Junge Männer, die nach Afghanistan zurückgekehrt seien, hätten die englische Sprache gelernt und seien keine Analphabeten. Sie hätten die Chance, vielleicht ihr Leben aufzubauen. Trotzdem dürfe man nicht vergessen, dass es in Afghanistan weiterhin Krieg gebe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zahl: 13 02.035-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei jedoch lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden Afghanistans, wo sich Samangan, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, befindet, getroffen wurden. Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers sind diesen allgemeinen Feststellungen keine konkreten Berichte zu entnehmen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Angaben, er als männlicher Nachfolger würde von den Feinden seines Vaters verfolgt werden, nur in den Raum gestellt habe. So habe er zunächst vorgebracht, dass es sich um einen religiösen Konflikt gehandelt habe. Auf konkrete Befragung, habe er jedoch vorgebracht, dass sein Vater Dorfvorsteher gewesen sei und dessen Feind seine Position gewollt habe, weshalb er ihn umgebracht habe. Offen bleibe, aus welchem Grund der Feind seines Vaters am Beschwerdeführer interessiert sei, zumal er sein Ziel, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, erreicht habe. Auch habe der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Mord an seinem Vater für zwei Jahre weiterhin in Afghanistan gelebt, was gegen das Motiv der Verhinderung von Rache des Beschwerdeführers am Mörder seines Vaters spreche. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass "der Mann" die gesamte Familie seines Vaters getötet habe. Später habe er angegeben, dass seine Mutter im Krieg getötet worden sei, als er acht Monate alt gewesen sei. Auch stelle der Beschwerdeführer (bloß) in den Raum, dass jemand von seiner Rückkehr erfahren und dem Mörder seines Vaters davon erzählen könnte. Aufgrund der vagen, unkonkreten und zudem divergierenden Angaben zum Fluchtgrund habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder und junger Mann. Er sei berufstätig gewesen und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei ihm möglich und zumutbar. In Afghanistan würden sich Verwandte des Beschwerdeführers aufhalten, weshalb er im Falle einer Rückkehr über Anknüpfungspunkte verfüge. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt "sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage", nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar erscheine. Dem Beschwerdeführer stehe ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa in der Stadt Kabul, frei. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von (nicht näher genannter) humanitärer Hilfe und der Unterstützung von (nicht näher genannten) Verwandten - zu decken. Dabei sei davon auszugehen, dass er auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, wenigstens ein "geringes Einkommen" zu erzielen, damit "ein Leben" zu finanzieren und sich "allmählich" in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen mit der kurzen Aufenthaltsdauer und der mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem formelhaft verfassten Schriftsatz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

Mit einer am 04.04.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesasylamt es trotz der genauen Angaben über den genannten Kommandanten "und dessen Organisation" Ustad Ata unterlassen habe, die Hintergründe der Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner gesamten Familie vor Ort zu untersuchen, obwohl dies "relativ einfach" gewesen wäre. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer lediglich die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen, um sich nicht mit seinem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen zu müssen. Die Feststellungen zu Afghanistan seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden, weshalb die Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz zumindest unzureichend sei. In der Beschwerde wurde umfangreiches Berichtsmaterial aus den Jahren 2010 bis 2012 über die Sicherheitslage in Afghanistan und in den einzelnen Regionen, sowie zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden und zur Situation der Rückkehrer zitiert. Aus diesen Berichten ergibt sich zusammengefasst das Bild, dass die Sicherheitslage im gesamten Land enorm prekär sei. Da der Beschwerdeführer mittlerweile alt genug gewesen sei, um sich für den Tod seines Vaters zu rächen und für den erwähnten Kommandanten eine Gefahr darzustellen, sei für ihn die Gefahr konsequenterweise auch um einiges größer geworden, selbst vom Kommandanten getötet zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht einfach so zwei Jahre bei seiner Schwester bzw. seiner Tante gewohnt, sondern sich versteckt gehalten. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei sein Fluchtvorbringen glaubwürdig und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wahr, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan vom Kommandanten, der seinen Vater getötet habe und der selbst ein staatlicher Akteur sei, verfolgt werde und der afghanische Staat nicht willens bzw. fähig sei, ihn zu beschützen, treffe auf ihn die Definition eines Flüchtlings laut GFK zu. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die neuerliche Verfolgung drohe und er darüber hinaus Analphabet sei und nur noch eine "sehr begrenzte familiäre Anknüpfung" habe. Der Beschwerdeführer versuche, "soweit es sein psychischer Zustand erlaubt", sich zu integrieren. Seine Ehefrau befinde sich in Deutschland und somit habe er ein berechtigtes Interesse auf Aufrechterhaltung seines Familienlebens innerhalb der EU.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; b) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

c) in eventu den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; d) den Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört dem sunnitischen Glauben an und ist Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Er stammt aus der Provinz Samangan. Nach dem Tod seiner Eltern lebte er bei seiner älteren Schwester in der Provinz Balch. Im Alter von ungefähr zwölf Jahren verließ er Afghanistan und zog in den Iran, wo er bis ungefähr Anfang 2011 lebte und unter anderem als Schneider arbeitete. Danach lebte er ungefähr zwei Jahre in Griechenland, bevor er nach Österreich einreiste.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 16.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass seine Eltern und sein Onkel durch einen Kommandanten ermordet worden seien und er als männlicher Angehöriger letztlich in den Iran habe fliehen müssen. Dort habe er nicht bleiben können, weil Afghanen im Iran nicht geduldet würden und er von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der genannte Kommandant den Beschwerdeführer verfolgen, um einer befürchteten Rache an ihm zuvorzukommen.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan darzulegen.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppe an.

Der Beschwerdeführer ist Analphabet und hat keine Schulbildung. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf seinen Sprach- und Ortskenntnissen sowie seinen glaubwürdigen Angaben. Auch das Bundesasylamt hat die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht angezweifelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich des vorgebrachten langjährigen Aufenthalts im Iran wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt, da diesbezüglich keine Widersprüche in seinen Angaben zu finden sind. Das Bundesasylamt hat die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid im Übrigen gar nicht thematisiert.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch diese Angaben hat das Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen. Ebenso beruhen die Feststellungen zu seiner fehlenden Schulbildung und zu seiner Tätigkeit als Schneider im Iran auf den insofern glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen - er hat solche im Rahmen seiner Einvernahmen auch stets verneint. Soweit in der Beschwerde der psychische Zustand des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer versuche, "soweit es sein psychischer Zustand erlaubt", sich zu integrieren) thematisiert wird, fehlen jegliche konkreten Ausführungen zu etwaigen psychischen Problemen oder Erkrankungen.

Hinsichtlich seines Individualvorbringens konnte der Beschwerdeführer lediglich vage Vermutungen vorbringen, die er überdies in mehreren Punkten abweichend schilderte. Zudem erweist sich das Vorbringen in diesem Zusammenhang auch als nicht plausibel. So konnte er zum genannten Verfolger "Kommandant XXXX" lediglich angeben, dass "dieser Mann vielleicht alt und gebrechlich ist und vielleicht sogar nicht mehr lebt". Eine Verfolgung könnte sich ergeben, wenn "jemand herausfindet wer ich bin und es ihm erzählt". Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Informationen über seinen angeblichen Verfolger geben kann, die über seinen Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausreise in den Iran hinausgehen. Hinzu kommt, dass der nunmehr 26-jährige Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zum Zeitpunkt der angeblichen Ermordung seiner Eltern zehn (Einvernahme am 21.02.2013, Verwaltungsakt S 73) bzw. ungefähr acht Jahre (Einvernahme am 21.02.2013, Verwaltungsakt S 77) alt war, weshalb eine weiterhin aufrechte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar ist. Diese würde seine Wiedererkennung voraussetzen, was angesichts der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus einer Umgebung, in der er ausschließlich als Kind gelebt hat, sehr unwahrscheinlich erscheint. In diesem Zusammenhang kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der genannte Kommandant (gegebenenfalls) seine Söhne oder seine politische Gruppierung zur (weiteren) Verfolgung und Ermordung des Beschwerdeführers angehalten hat.

Unabhängig davon machte der Beschwerdeführer auch unstimmige Angaben zum Motiv der behaupteten Ermordung seines Vaters. Bei der Erstbefragung sprach er lediglich von "Feinden" des Vaters, die diesen ermordet hätten. Bei seiner Einvernahme am 21.02.2013 sprach er dann zunächst von religiösen Streitigkeiten ("Sunniten und Schiiten"). Gefragt nach konkreten Angaben erklärte er, sein Vater sei Dorfvorsteher gewesen. Diesen Posten habe der Kommandant haben wollen - weshalb er den Vater getötet habe und seine gesamte Familie habe töten wollen. Ihn selbst wolle der Kommandant töten, um eine spätere Rache zu verhindern. Den Posten als Dorfvorstehe habe der Kommandant im Übrigen bekommen. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zudem an, dass seine Eltern und sein Onkel (bzw. seine "ganze Familie") getötet worden seien.

Gleichzeitig will er nach diesem Vorfall noch rund zwei Jahre lang bei seiner Schwester und seinem Schwager (im Herkunftsdistrikt), sowie zwischenzeitlich auch bei seiner Tante ("in der Gegend von Mazar-e Sharif") gelebt haben. Konkrete Verfolgungshandlungen konnte der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum nicht darlegen, wobei er sich in dieser Zeit "versteckt" haben will. Es ist aber nicht plausibel, sich vor einer Verfolgung ausgerechnet bei den nächsten Verwandten zu "verstecken", wenn es sich bei dem Verfolger um einen "mächtigen Mann" oder "Warlord" handeln sollte. Auch, dass eben diese Verwandten offenbar keinerlei Probleme mit dem Verfolger hatten, spricht gegen die Nachvollziehbarkeit des Vorbringens. Dies ungeachtet des Umzugs in eine andere Provinz, da der Beschwerdeführer ja selbst von seiner Bedrohung auch in einem anderen Landesteil ausgeht. Es ist aber auszuschließen, dass es einem mächtigen Warlord in Afghanistan nicht gelingen sollte, binnen rund zwei Jahren die engsten Familienangehörigen von Personen, die er bereits getötet hat, aufzuspüren - umso mehr, wenn sich diese nicht irgendwo in den Bergen verstecken, sondern ein ganz alltägliches Leben führen. Zudem lebte die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in dessen Herkunftsdistrikt (in der Provinz Samangan) und die Tante in der Nachbarprovinz (Balkh). Als der Beschwerdeführer dann konkrete Verfolgungshandlungen schildern sollte, sprach er von "einigen Vorfällen" zu denen er angab: "Dieser Mann hat Soldaten geschickt. Sie wollten mich mitnehmen. Ich konnte aber nach Hause flüchten." Damit beschränkt sich der Beschwerdeführer auf gänzlich pauschale Angaben. Wie dem Beschwerdeführer dies - als einem etwa zehnjährigen Kind - gelungen sein sollte, ist im Übrigen nicht plausibel (zumal nicht ersichtlich ist, was die Soldaten an einem Sturm auf das Haus gehindert hätte).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, warum er davon ausgehe, dass der Feind seines Vaters an ihm (zum damaligen Zeitpunkt) 14 Jahre später interessiert sein sollte, lautete, dass dieser Mann vielleicht alt und gebrechlich sei und vielleicht sogar nicht mehr lebe. Er habe aber einer Gruppierung angehört. Dann habe es noch seine Söhne gegeben. In die Heimat könne er nicht mehr zurückkehren, weil er Angst vor diesen Leuten habe. Dieser Befürchtung kann eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers entnommen werden. Einem objektivierten Maßstab der wohlbegründeten Furcht wird dieses Vorbringen jedoch nicht gerecht.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen muss. Da selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Ermordung seiner Eltern und seines Onkels bereits ungefähr 15 Jahre zurückliegt, besteht für den Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der langen Zeitspanne und der obigen Erwägungen auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr in Afghanistan.

Selbst wenn man das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen von (etwa) 1997 - 1999 (bis zur Ausreise in den Iran) der Entscheidung zugrunde legt, bleibt übrig, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch eine Person fürchtet, über die er seit mehr als 15 Jahren keine aktuellen Informationen erhalten hat, und der es schon nicht gelungen ist, ihn zu töten, als er sich als Kind (nach der behaupteten Ermordung seiner Eltern) gut zwei Jahre lang in deren unmittelbarer Macht- und Einflusssphäre aufgehalten haben will. Damit ist es dem Beschwerdeführer auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht gelungen, eine gegründete Furcht vor Verfolgung schlüssig darzulegen bzw. glaubhaft zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer Probleme im Iran vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen der Islamischen Republik Iran nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Z 17 AsylG 2005 sind und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 11 und 12) und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zur Folge. (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, 14).

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst aus, dass er ein arbeitsfähiger, gesunder und junger Mann sei. Er sei berufstätig gewesen und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei ihm möglich und zumutbar. In Afghanistan hielten sich (nicht näher bezeichnete) Verwandte auf, weshalb er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt "sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage", nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar erscheine. Dem Beschwerdeführer stehe ebenfalls die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative, etwa in der Stadt Kabul, frei. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter "Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe" und der Unterstützung von (nicht näher bezeichneten) Verwandten - zu decken. Dabei sei davon auszugehen, dass er auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten - etwa in Kabul - wenigstens ein "geringes Einkommen" zu erzielen, sich damit ein Leben zu finanzieren und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

Das Bundesasylamt nimmt in diesem Zusammenhang offenkundig - ohne konkrete Ausführungen und Begründung - die Möglichkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul an, wobei es sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer seit dem Alter von etwa zwölf Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt hat, nie in Kabul gelebt hat, Analphabet ist und auch keine Schulausbildung vorzuweisen hat. Diese Annahme des Bundesasylamtes wird im Wesentlichen nur auf die (unterstellte) Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt, für familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul findet sich kein Hinweis. Zudem wird eine Unterstützung und gegebenenfalls Unterkunft) bei Verwandten in den Raum gestellt, ohne jedoch konkret anzugeben, um welche Personen es sich dabei handelt, sowie wo und unter welchen Umständen sie leben. Auch werden keine Ausführungen zu einer offenbar angenommenen Unterstützung bei räumlicher Distanz getroffen.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei jedoch lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden Afghanistans, wo sich die Heimatprovinz des Beschwerdeführers befindet, getroffen wurden. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Samangan wurden im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen getroffen.

Somit hat das Bundesasylamt es unterlassen, sich ausreichend mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Samangan, auseinanderzusetzen.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist nach ständiger Judikatur konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Daher greift auch die Behauptung des Bundesasylamtes, es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von "humanitärer Hilfe" und der Unterstützung von (nicht näher bezeichneten) Verwandten - zu decken und es ihm möglich und zumutbar wäre, seinen Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat, "wie bisher in Kabul zu setzen." (vgl. S 34 des angefochtenen Bescheides; wobei der Beschwerdeführer tatsächlich nie in Kabul gelebt hat) jedenfalls zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Versäumnisse des Bundesasylamtes bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr und der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Samangan, vorliegen.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde bereits von vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf diese Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis derzeit jedenfalls nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. im Ergebnis als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als nicht hinreichend geklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in Samangan, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen. Zudem ist in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Hierbei ist zu beachten, dass er Analphabet ist, keine Schul- und Berufsausbildung hat und seit seinem zwölften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gelebt hat. Zudem wird das Bundesasylamt gegebenenfalls die im angefochtenen Bescheid nicht näher konkretisierten Verwandten anzuführen haben, auf deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Im gegenständlichen Fall konnte die Absprache über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, da selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus Gründen der GFK sowie keine aktuelle Verfolgungsgefahr ersichtlich war. Der Beschwerdeführer verfügt auch ganz offenkundig über keine auch nur ansatzweise aktuellen Informationen über seinen Verfolger - hält es etwa für möglich, dass dieser schon tot oder gebrechlich ist. Auch die sonstigen Ausführungen zu einem (weiterhin) bestehenden Verfolgungsrisiko sind bloße Mutmaßungen - jemand könnte ihn erkennen und den Verfolger informieren bzw. dieser könnte auch seine Söhne oder "seine" politische Gruppierung quasi mit der (fortgesetzten) Verfolgung beauftragt haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür würden vom Beschwerdeführer jedoch nicht angegeben. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt - bezüglich der Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer ja offenkundig keine aktuelleren Angaben machen kann und auch nicht über konkrete Anhaltspunkte zu etwaigen drohenden Verfolgungshandlungen verfügt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

3.5.4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie schon oben unter Punkt II.3.2. dargelegt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen. Die Zurückverweisung hinsichtlich der übrigen zwei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an das Bundesamt erfolgte aufgrund der unter Punkt II.3.3. zitierten Judikatur in Verbindung mit den mangelhaften Ermittlungen des Bundesamts insbesondere zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und der unzureichenden Begründung der angenommenen Möglichkeit einer dauerhaften Niederlassung in Kabul.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.