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W144 2102050-1•BVwG W144 2102050-1
W144 2102050-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Konkretisierung, Lagerbedingungen,<br/>medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Substanziierung, Versorgungslage
W144 2102050-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, staatenlos aus Gaza/Palästina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, Zl.1039018105/140086865, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist ein staatenloser Palästinenser aus Gaza, der sich zuletzt vom Jahr 1999 bis zu seiner Ausreise Anfang des Jahres 2014 in Jordanien aufgehalten hat. Er reiste sodann über Ägypten nach Moskau/Russland und begab sich in der Folge über die Ukraine und die Slowakei letztlich nach Österreich, wo er am 20.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Zu seiner Person liegen zwei Eurodac-Treffermeldungen für die Slowakei bezüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 05.03.2014 und einer Asylantragstellung vom 11.03.2014 auf.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 22.10.2014 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg an, dass er in der Slowakei aufgegriffen und für fünf Monate und 15 Tage inhaftiert worden sei. Er habe auch einen Asylantrag stellen müssen. Am 20.10.2014 sei er selbstständig mit einem Autobus von Bratislava nach Wien gefahren. Nach Traiskirchen sei er mit der Bahn gekommen. Er habe in der Slowakei um Asyl angesucht, wisse jedoch nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde, da er das dortige Asylverfahren nicht abgewartet habe. Er habe sich in der Slowakei ca. sechs Monate lang aufgehalten, die meiste Zeit sei er in Schubhaft gewesen und dort seien die Asylwerber sehr schlecht behandelt worden. Er wolle nicht in die Slowakei zurückkehren.
Das BFA richtete am 23.10.2014 unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellung des BF in der Slowakei ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Die Slowakei stimmte mit Fax vom 6.11.2014 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der BF, dass er im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder in Island keine Verwandten habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, er habe zudem keine in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder. Er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei im Flüchtlingsquartier untergebracht. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zur Slowakei und dem dortigen Asylsystem erklärte der BF, dass er nicht in die Slowakei zurückkehren wolle. Er sei dort etwa fünfeinhalb Monate völlig umsonst in Haft gewesen. Die Zeit dort in Haft sei sehr schlimm gewesen, er sei schlecht behandelt worden. Dort sei man sehr ausländerfeindlich. Er sei dort immer als Jude gerufen worden. Sogar die Einvernahme habe im Gefängnis stattgefunden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er nach Kanada "abhauen" wolle. Er könne slowakische Schriftstücke vorlegen. Seine Aussagen beim Interview seien nicht ernst genommen worden, man habe ihm nur ausgelacht. Er habe studiert und habe entdeckt, dass man Strom mit dem eigenen Körper erzeugen könne. Das habe man in der Slowakei nicht ernst genommen. Nach den 5 1/2 Monaten Gefängnis sei er in ein geschlossenes Lager in der Nähe der bulgarischen Grenze gebracht worden. Nein, es sei doch kein geschlossenes Lager gewesen. Er glaube, es handle sich um ein Lager in der Nähe der bulgarischen Grenze, er sei sich dessen nicht sicher. In der Slowakei gehe es nur um Betrug. Die Dokumente, die er vorgelegt habe, würden dies beweisen. Wenn er in die Slowakei zurückkehren würde, würde er sicher für 3-6 Monate ins Gefängnis kommen. Er habe dort mit einer Anwältin gesprochen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Es sei dort sehr bekannt, dass das viele Asylwerber ins Gefängnis kämen. Man komme nur heraus, wenn man Geld schmiere. Auf die Frage, warum er nach seiner Asylantragstellung nicht aus der Haft entlassen worden sei, erklärte er, dass er gleich am Anfang einen Antrag gestellt habe, jedoch trotzdem in Haft geblieben sei. Palästinenser bekämen dort nur schwer Asyl.
Unter einem legte der BF diverse slowakische Schriftstücke, die einer amtswegigen Übersetzung zugeführt wurden, vor, die sämtlich fremdenpolizeiliche Vorgänge zur Person des BF beinhalten:
Antrag des BF auf Prüfung der Anhaltegründe vom 17.06.2014,
Beschluss über die Festhaltung eines Fremden vom 20.03.2014,
Bestätigung über den Aufschub der administrativen Ausweisung vom 20.03.2014,
Urteil des Berufungsgerichtes vom XXXX im Hinblick auf Verfahrenskosten,
Entscheidung über die Festhaltung eines Fremden vom 04.03.2014,
Entscheidung über die Ausweisung und Auferlegung eines Einreiseverbotes vom 04.03.2014.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 erstattete der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bezüglich der Slowakei und führte im Wesentlichen aus, dass er im Hinblick darauf, was ihm bereits in der slowakischen Republik widerfahren sei, große Vorbehalte gegen eine Überstellung in die Slowakei habe. Er habe sich beinahe die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in der Slowakei in Haft befunden. Der BF sei vor etwa sechs Monaten in einer Gruppe von sieben Personen in die slowakische Republik eingereist, und in der Folge in einem Wald von der slowakischen Polizei mit Hunden festgenommen worden. Er sei entkräftet gewesen und habe nicht gewusst, in welchem Land es sich befinde. Er sei auf das Kommissariat gebracht, erkennungsdienstlich behandelt worden und sei ihm immer noch nicht gesagt worden, in welchem Land er sich befinde. Die Inhaftierung des BF sei damit begründet worden, dass er nicht gleich beim ersten Polizeikontakt Asyl beantragt habe. Er habe dies jedoch im Kommissariat getan. Dennoch sei er in die Haft überstellt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es nun zu spät sei und er in Haft bleiben müsse. In der Haft seien er und auch die anderen festgenommen beschimpft und verbal erniedrigt worden. Es seien ihm auch jede Hygiene und jede medizinische Behandlung verwehrt worden. Für jede Art von Krankheit sei nur ein einziges Medikament verwendet worden. Es seien einfach immer nur Antidepressiva verabreicht worden. Nach zwei Monaten seien Vertreter des UNHCR Ungarn in die Haftanstalt gekommen und hätten verlangt, dass der BF vorgeführt werden solle. Er habe den UNHCR Vertretern erzählt, was ihm widerfahren sei, doch sei weitere drei Monate lang nichts unternommen worden. Eine Bekannte hätte ihm nach seiner Entlassung erzählt, dass ein Palästinenser nach Tel Aviv abgeschoben worden sei. Palästinenser würden keinerlei Schutz erhalten. Aus diesem Grund habe er sich gezwungen gesehen, aus der Slowakei auszureisen und in einem anderen Staat um Asyl anzusuchen. Es werde der Selbsteintritt Österreichs in das Asylverfahren beantragt.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 11.02.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakei gemäß 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"zur Lage im Mitgliedstaat:
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in SLOWAKEI systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
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Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller
2013
Slowak. Rep. 440
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV
190 5 30 35 125
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller
Slowak. Rep. 85 70
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014)
Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. 2013 wurden der Act on Residence of Aliens und der Act on Asylum geändert. So wurde u. a. die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Das Stellen eines Asylantrags ist nun nicht mehr an ein Zeitlimit gebunden und die Frist zur Verlängerung des Subschutzes wurde von 30 auf 90 Tage angehoben. Es gibt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU long term residence) zu bekommen (wenn sie 5 Jahre legal im Land leben) und der Subschutz wurde von einem auf zwei Jahre verlängert. (EMN 1.2014).
Das Asylgesetz 480/2002 ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014).
Ein Asylantrag ist an der Grenze oder im Inland möglich. Das Migrationsamt führt und entscheidet das Asylverfahren. Während des Verfahrens wird der Antragsteller in einem Aufnahmezentrum untergebracht. In der Zulassungsphase gibt es ein Interview in einer dem AW verständlichen Sprache. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur im Beisein ihres amtlich bestellten Vormunds einvernommen werden. Binnen 90 Tagen hat das Migrationsamt eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann bei triftigen Gründen verlängert werden (EDAL 19.11.2013).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung - außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vgl. EMN 1.2014)).
Quellen:
EDAL - European Database of Asylum Law (19.11.2013): EDAL Country Overview - Slovakia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovakia#Submitting 2, Zugriff 10.12.2014
EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014
Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014
Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014
UN - United Nations Committee against Torture (7.4.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure; Third periodic reports of States parties due in 2013; Slovakia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398241954_g1442286.pdf, Zugriff 10.12.2014
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.
Bei noch laufendem Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Erstaufnahmezentrum Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.
Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Zentrum Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).
Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)
AW, die im Rahmen des Dublin-Regimes in die Slowakei zurückkehren, werden von den Behörden automatisch als Asylwerber betrachtet, wenn ihr Verfahren zuvor beendet wurde. Sie müssen dann nicht erneut um Asyl ansuchen, auch wenn sie inzwischen in einem anderen EU-Staat einen Antrag gestellt haben. Wenn aber das Verfahren vor Rückkehr in die Slowakei inhaltlich abschließend entschieden wurde, ist ein neuerlicher Antrag nötig. Es gibt keine Beschränkungen für Folgeanträge. Generell sind Dublin-Rückkehrer in die Slowakei vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt (UNHCR 6.2013).
Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei. Rückkehrer, die in der Slowakei noch keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag nicht inhaltlich entschieden wurde, werden automatisch als Antragsteller betrachtet. Gemäß slowakischer Gesetzgebung gibt es keine Einschränkungen für das Stellen von Folgeanträgen (SK 3.12.2014).
Es gibt keinen Unterschied zwischen Asylwerbern und Dublin-Fällen in Bezug auf Unterbringung, Krankenversorgung, Ernährung, Rechtshilfe usw. Jedoch haben Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf ein Taschengeld, weil sie die Slowakei zuvor bereits widerrechtlich verlassen haben (DTP 11.2012).
Quellen:
DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 10.12.2014
SK - Slowakisches Migrationsamt (3.12.2014): Auskunft des Migrationsamtes, per E-Mail
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: The Slovak Republic, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1371114546_51b826224.pdf, Zugriff 10.12.2014
VB des BM.I Slowakei (31.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gab bei UMA 2013 keine Änderungen. Seit langem kümmern sich NGOs um Vulnerable und ergänzen damit das staatliche Angebot. Mehrere Projekte, finanziert durch Mittel des europäischen Flüchtlingsfonds, beschäftigen sich mit der Bereitstellung von Beratung für UMA und die Publikation einschlägiger Broschüren. Das Projekt Bakhita Plus konzentriert sich auf unbegleitete Minderjährige, die mit psychologischen Diensten (therapeutische, diagnostische, usw.) Sozialberatung, soziokulturelle Orientierung, sowie slowakischen Sprachunterricht versorgt werden. Bakhita Plus will durch erzieherische, psychologische und soziale Beratung zur optimalen psychosozialen Entwicklung und Anpassung der UMA beitragen. Ein anderes Projekt (Legal counselling on residence and citizenship 4) bietet Beratung für UMA an. Ein weiteres Projekt (Municipality of Rovné - Assistance to asylum seekers) kümmert sich um psychologische und medizinische Versorgung - zusätzlich zur amtlich bereitgestellten medizinischen Versorgung. Es bietet rechtliche und soziale Unterstützung, psychologische und medizinische Versorgung und Übersetzungen im Zentrum Humenne, in dem Vulnerable bevorzugt untergebracht werden. Vulnerable werden auch von den Projekten STEP und ASAP IV betreut (EMN 1.2014).
NGOs sehen die Maßnahmen zur Altersbestimmung bei vorgeblichen UMAs kritisch. Hauptsächlich werden Handwurzelröntgen eingesetzt, die von einigen NGOs als zu ungenau betrachtet werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014
Non-Refoulement
Es werden keine Fälle von Refoulement berichtet, aber das Monitoring der Rückführungen ist lückenhaft. Die Regierung meint, NGOs würden diese überwachen, während letztere meinen, lediglich den Zugang zu Asyl zu überwachen (USDOS 27.2.2014).
Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von 2006. Das Asylgesetz 480/2002 ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am 1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404/2011 Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014).
Quellen:
UN - United Nations Committee against Torture (7.4.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure; Third periodic reports of States parties due in 2013; Slovakia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398241954_g1442286.pdf, Zugriff 10.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014
Versorgung
Jeder AW muss sich einer medizinischen Erstuntersuchung unterziehen, welche die Behörde sofort nach Ankunft im Erstaufnahmezentrum veranlasst. Bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, muss der Antragsteller im Erstaufnahmezentrum bleiben. Danach wird der Antragsteller in ein offenes Unterbringungszentrum verlegt, das mit Erlaubnis der Behörde verlassen werden darf. Es gibt die Möglichkeit mit Erlaubnis der Behörde außerhalb der Einrichtung zu wohnen. Während des Aufenthalts im Erstaufnahme- oder Unterbringungszentrum werden AW kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten usw. und Taschengeld versorgt. Antragsteller ohne Krankenversicherung erhalten von der Behörde finanzierte medizinische Nothilfe. In Fällen in denen spezielle Aufmerksamkeit nötig ist oder die medizinische Erstuntersuchung eines Antragstellers spezielle Bedürfnisse anzeigt, wird auch dies von der Behörde übernommen. Dasselbe gilt für UMA und Opfer von Missbrauch, Gewalt, Folter etc. Die Antragsteller erhalten ein entsprechendes Dokument, das ihnen diesen Zugang ermöglicht. In einem Unterbringungszentrum können die ASt. einen Slowakisch-Kurs besuchen. Bis zum Abschluss ihres Verfahrens dürfen ASt. nicht arbeiten, es sei denn, das Verfahren ist nach einem Jahr ab Antragstellung immer noch nicht abgeschlossen (EDAL 19.11.2013).
In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, die Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie die Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden die verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte über einen Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt (UNHCR 3.1.2012).
Das Projekt ¿Better quality of life for all V¿ zielt darauf ab, die Gesamtsituation und Lebensqualität der Asylwerber in Einrichtungen in der Westslowakei (Zentrum Rohovce) und im Polizeigefangenenhaus für Ausländer in Medvedov zu verbessern, indem sie mit grundlegenden, erweiterten und unterstützenden Diensten versorgt werden (Sozialarbeit und Beratung, medizinische und psychologische Betreuung, Rechtsberatung, Ausbildung, Sprachtraining, sowie materielle Unterstützung, Dolmetschen und Übersetzungen). Diese Leistungen werden auch Asylwerbern angeboten, die einer Beschäftigung nachgehen und außerhalb des Zentrums leben. Das Projekt -Municipality of Rovné - assistance to asylum seekers- hat zum Ziel, eine effiziente Aufnahme gemäß EU-Standards zu sichern. Dazu gehören die Erbringung von juristischen Dienstleistungen, soziale, psychologische und medizinische Versorgung, Übersetzungen und Dolmetschen und andere unterstützende Dienstleistungen und ergänzende materielle Unterstützung mit Fokus auf die Mittel-Slowakei (Zentrum in Opatovská Nová Ves) und Ost- Slowakei (Aufnahmezentrum in Humenné und die polizeiliche Haftanstalt für Ausländer in Secovce - ausschließlich Rechtsberatung für AW) (EMN 1.2014).
NGOs haben Zugang zu den AW in Einrichtungen des Innenministeriums und leisten dort soziale und unterstützende Dienste. Sie bieten auch rechtliche Hilfe und Vertretung für illegale Migranten und AW an(USDOS 27.2.2014).
Quellen:
EDAL - European Database of Asylum Law (19.11.2013): EDAL Country Overview - Slovakia,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovakia#Submitting 2, Zugriff 10.12.2014
EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.1.2012):
Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe; http://www.refworld.org/docid/4f02fa252.html, Zugriff 10.12.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Slowakei angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Slowakei nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Slowakei- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, wurden Sie während der Erstbefragung durch die Polizei befragt ob Sie zum Aufenthalt in Slowakei etwas angeben könnten. Hierzu gaben Sie an 5 Monate und 15 Tage in Haft gewesen zu wären. Diese Angaben wiederholten Sie ebenfalls in Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Weiters brachten Sie Schriftstücke aus der Slowakei mit, in diesen ersichtlich ist, dass Ihre Haft berechtigt gewesen war. Weiters reichten Sie Beschwerde über Ihre Haft in der Slowakei ein, diese wurde allerdings abgewiesen. Laut Schreiben der slowakischen Behörde haben Sie sich bei Ihrem Aufgriff an der slowakischen Grenze der Behörde entzogen. Erst 10 km im Landinneren haben Sie sich der slowakischen Behörde gestellt. Aufgrund Ihrer illegalien Einreise in die Slowakei wurden sie angehalten, um Ihre Identität festzustellen. Weiters verweigerten Sie einen Asylantrag in der Slowakei, sodass die slowakische Behörde Ihre Überstellung sicherstellen musste., da Sie somit als illegaler Fremder anzusehen waren. Erst 6 Tage nach Ihrem Aufgriff stellten Sie einen Asylantrag. Ihre Haft wurde auf 3 Monate bestimmt und aufgrund der Sicherstellung Ihrer Ausweisung nachträglich auf 6 Monate ausgedehnt. Ihr Beschwerde über Ihre Hafterhebung in der Slowakei wurde abgewiesen, da ein Verdacht bestand, dass Sie nur um Asyl angesucht hätten um einer Ausweisung zu entgehen, da Sie erst nach dem Spruch über die Festhaltung für die Dauer von 3 Monaten um Asyl angesucht haben. Weiter beziehen sich die slowakischen Behörden auf die Entscheidung des EUGH vom 30.05.2013, wonach eine Festhaltung weiter bestehen kann, wenn ein Asylantrag mit dem Ziel gestellt wird, eine Festhaltung aufzuheben. Ein Staat muss die Möglichkeit haben, sich gegen den Missbrauch zu wehren. In Ihrem Fall schien es für die slowakischen Behörden berechtigt, über Ihre Person die Schubhaft zu verhängen. In Österreich werden Asylwerber, bei bestehenden Verdacht der Flucht, ebenfalls in Schubhaft genommen um eine Überstellung in den Mitgliedsstaat zu gewähren. Dies ist eine Vorgehensweise welche in allen Dublin III - Mitgliedsländern üblich ist und auch vollzogen werden kann. Die zuständige Behörde stellt fest, dass die Slowakei berechtigt war Sie durch Ihr Verhalten anzuhalten um eine Überstellung sicherzustellen. Dies sich weiters bestätigt, da Sie sich, nach Ihrer Entlassung aus der Anhaltung, Ihrem Asylverfahren in der Slowakei entzogen haben, indem Sie in die Anonymität untergetaucht sind und illegal nach Österreich weiter gereist sind.
Ihre Befürchtung, dass Sie nach Überstellung in die Slowakei in Haft genommen werden, wie Sie diese in Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteienverkehrs äußernden, ist unbegründet. Da nur Asylwerber in Haft genommen werden die Missbräuchlich einen Asylantrag gestellt haben. Dies liegt nach einer Dublin III VO nicht vor. Der Mitgliedsstaat Slowakei stimmte selbst mit Schreiben vom 06.11.2014 einer Übernahme Ihrer Person gem. Art. 18.1.b zu.
Ihr Vorbringen in Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, angeblich schlecht und ausländerfeindlich behandelt worden zu sein, stellten Sie lediglich in den Raum und erläuterten diese Behauptungen nicht näher. Weiters teilten Sie der zuständigen Behörde mit, dass Asylwerber diese aus Palästina kämen sehr schwer Asyl bekämen. Wie oa. teilte die slowakische Behörde mit, dass Ihr Asylverfahren, 18.1.b, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass Sie die Entscheidung der slowakischen Behörde nicht abgewartet haben und sich Ihrem Asylverfahren entzogen haben. Bei einer Rückkehr in die Slowakei haben Sie jederzeit die Möglichkeit nähere Informationen über Ihre Fluchtgründe darzulegen und Ihr Asylverfahren wird nochmals überprüft.
Die zuständige Behörde stellt fest, dass Sie in die Slowakei ausgewiesen werden können. Es bestehen keinerlei Gründe warum dies nicht möglich wäre.
Betreffend Ihrer Stellungnahme zu den Feststellung zum Mitgliedsland Slowakei
Bezugnehmend Ihrer Stellungnahme, stellt die zuständige Behörde fest, dass Sie sich generell auf Ihre Haft in der Slowakei beziehen. Sie brachten gegen die Schubhaft Beschwerde ein und wurde diese durch die II. Instanz in der Slowakei überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Schubhaft gerechtfertigt gewesen ist. Schon alleine dadurch steht fest, dass die slowakischen Behörden Ihre Rechte achten und Ihnen auch die Möglichkeit gaben gegen die Vorgehensweise Einspruch zu erheben. Weiters beziehen Sie sich auf den Art. 3 EMRK indem enthalten steht, dass Niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Auch die Slowakei hat, zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Abkommen der Europäischen Menschenrechtskonvention unterfertig. Diese beinhalten unter andrem den Art. 3 EMRK. Laut Ihren Angaben, wurden Sie zu keinem Zeitpunkt von der slowakischen Behörde gefoltert oder erniedrigt. Ihre Anhaltung war wie oa. durch Ihr nichtwirken bei Ihrer Identitätsprüfung und dem Missbrauch einer Asylantragstellung um einer Ausweisung zu entgehen berechtigt. Ihnen wurde weder physisches oder psychisches Leid zugefügt.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Slowakei per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe.
Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass es sich im Falle von Slowakei um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates handelt, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird.
Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Slowakei aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Slowakei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Slowakei ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Slowakei in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Slowakei gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Slowakei Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Slowakei ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates sind für Slowakei folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Slowakei hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Slowakei die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Slowakei im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).
Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Slowakei ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Slowakei als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Slowakei nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Slowakei ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Slowakei mit Schreiben vom 06.11.2014 ausdrücklich dazu bereit erklärt hat Sie zu übernehmen. Dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Slowakei verweigert wird, kann von hs. Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Slowakei kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO formell erfüllt und sohin die Slowakei für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es sei auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, und könne (sinngemäß) ein Familienleben des BF in Österreich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden. Seine Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass er individuelle, konkrete Gründe dargelegt habe, die gegen eine Abschiebung in die Slowakei sprechen würden. Das BFA habe das konkrete Vorbringen des BF nicht zu entkräften vermocht. Es sei übersehen worden, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Der BF sei staatenlos, dass BFA sei jedoch auf dieses konkrete Vorbringen gar nicht eingegangen. Die Behörde hätte sich in Anbetracht des Vorbringens des BF auch mit seinen Erlebnissen in der Slowakei auseinandersetzen müssen. Es sei jedenfalls glaubhaft gemacht worden, dass in der Slowakei die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschliche Behandlung gegeben sei. EU-Staaten müssten ab Asylantragsstellung Flüchtlingen entweder eine Unterkunft zuweisen oder zumindest soviel Geld bereitstellen, dass sie eine Bleibe auch privat finden könnten, wie der EuGH in Luxemburg am 27.02.2014 geurteilt habe. Diese offensichtlich von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassene Entscheidung bringe auf den Punkt, was der BF befürchte. Das BFA habe sich nicht vergewissert, ob der BF im Falle der Überstellung in die Slowakei mit einer sicheren und zumutbaren Unterkunft und ausreichenden Mitteln versorgt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste auf dem Landweg von Russland über die Ukraine und die Slowakei, wo er am 11.03.2014 einen Asylantrag stellte und in der Folge ohne das Verfahren abzuwarten untertauchte, letztlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 23.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) basierendes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei, das von der Slowakei mit Schreiben vom 06.11.2014 zustimmend beantwortet wurde.
Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der BF wurde nach seinem illegalen Grenzübertritt in die Slowakei im Wald polizeilich aufgegriffen, auf ein Polizeikommissariat gebracht und in der Folge, nachdem er im Zuge seiner Erstniederschrift ausdrücklich angegeben hat, dass er keinen Asylantrag stellen wolle, in Haft genommen. Erst nach dem Ausspruch über seine Festhaltung beantragte er sodann während seiner Anhaltung die Gewährung von Asyl.
Letztlich wurde der BF aus der Anhaltung entlassen und in ein Flüchtlingsquartier überstellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF (und anderen) in der Haft jede Hygiene und medizinische Behandlung verwehrt worden ist.
Der BF leidet an keiner tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und lebt er mit keiner sonstigen Person in einem gemeinsamen Haushalt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie zu seiner Asylantragstellung in der Slowakei ergeben sich aus dem Akt des BFA, der Eurodac-Treffermeldung, dem positiven Antwortschreiben der slowakischen Behörden vom 6.11.2014 und aus seinem eigenen Vorbringen.
Ebenfalls aus seinem Vorbringen ergibt sich seine gesundheitliche Situation sowie, dass er keine familiären Kontakte in Österreich hat.
Die Feststellung, dass der BF im Zuge seiner ersten Niederschrift in der Slowakei ausdrücklich angegeben hat, dass er dort keinen Asylantrag stellen wolle, und dass er in der Folge in Anhaltehaft genommen wurde, ergibt sich aus den vom BF selbst vorgelegten und amtswegig übersetzten slowakischen Unterlagen. Demgegenüber ist die Aussage des BF, dass er "gleich am Anfang einen Asylantrag gestellt" habe, und "dennoch in Haft geblieben" sei, nicht glaubwürdig. Aus den slowakischen Dokumenten geht eindeutig hervor, dass nach dem Aufgriff des BF eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt wurde, anlässlich derer der BF eben keinen Asylantrag stellen wollte. Erst später während seiner Anhaltung hatte in der Folge einen Asylantrag in der Slowakei gestellt.
Die Feststellung, dass der BF letztlich in ein slowakisches Flüchtlingsquartier überstellt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BF
A.
Der Einwand in der Stellungnahme vom 10.12.2014, dass dem BF (und anderen) in der Haft jede Hygiene und medizinische Behandlung verwehrt worden sei, ist insofern nicht glaubhaft, als er weder bei seiner Erstbefragung noch im Zuge der detaillierten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA Derartiges vorgebracht hat. So hat der BF etwa auch niemals angegeben, dass er medizinischer Behandlung bedurft hätte. Angesichts dessen, dass es dem BF sogar eine Erwähnung wert war, zu rügen, dass die slowakischen Behörden seine Aussage, dass "er studiert und entdeckt habe, dass man mit dem eigenen Körper Strom erzeugen könne", "nicht ernst genommen und ihn nur ausgelacht" hätten, wäre nach menschlichem Ermessen anzunehmen, dass er schwerwiegendere ihn konkret betreffende Vorfälle auch vorgebracht hätte.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur slowakischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Aus den Länderinformationen geht hervor, dass Dublin-Rückkehrer "automatisch" als Asylwerber betrachtet werden, und dass sie im Falle noch anhängiger Verfahren im Erstaufnahmezentrum XXXX aufgenommen werden. Es gibt auch keine Beschränkung für Folgeanträge und sind Dublin-Rückkehrer generell vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt. Die Antragsteller können bei NGO¿s eine unentgeltliche juristische Beratung beantragen und im Rechtsmittelverfahren unentgeltliche juristische Beratung im Rechtshilfezentrum in Anspruch nehmen. Während des Verfahrens werden Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Das Verfahren des BF ist laut Mitteilung der slowakischen Behörden, die ihn gem. Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO wiederaufnehmen, noch anhängig. Aus dem Akteninhalt und aus den Länderinformationen ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in der Sache haben würde. Im Übrigen liegt es in der Verantwortung der Antragsteller selbst, wenn diese ohne das Verfahren im zuständigen europäischen Mitgliedsstaat abzuwarten, weiterreisen und damit allenfalls eine Entscheidung in Abwesenheit in Kauf nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:
"Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."
Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat
ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:
Die Slowakei hat ausdrücklich ihre eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt der Slowakei gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde die Slowakei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Slowakei.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei rücküberstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Hiezu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der slowakischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 10.12.2014 knapp vorbringt, dass ihm "eine Bekannte erzählt" habe, dass ein anderer Palästinenser nach Tel Aviv abgeschoben worden sei und speziell Palästinenser aus Gaza keinen Schutz in der Slowakei erhalten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf bloßes "Hörensagen" basierende Einwendungen bei Weitem zu unkonkret sind, um anzunehmen, dass die Slowakei in Hinblick auf palästinensische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde.
Der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, reicht alleine nicht aus, eine Überstellung nach der Dublin Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der BF vormals nach seinem Aufgriff (nach illegalem Grenzübertritt im Wald) angehalten wurde, nachdem er bei der slowakischen Polizei ausdrücklich keinen Asylantrag einbringen wollte. Zum einen begegnet einer derartige Vorgangsweise keinen grundsätzlichen Bedenken, da es auch in Österreich näher definierte Schubhafttatbestände für illegal aufhältige Fremde gibt, und kann zum anderen hieraus nicht geschlossen werden, dass der BF im Falle der geordneten Rücküberstellung im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO wieder in Haft genommen werden würde.
Soweit der BF vorbringt, dass er (und andere Festgenommene) in der Slowakei von Polizisten beschimpft und verbal erniedrigt worden sei, ist auszuführen, dass derartige Übergriffe selbstverständlich inakzeptabel sind, dass damit jedoch der hohe Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt, nicht erreicht wird.
Wie festgestellt, hat der Antragsteller keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen aufgezeigt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.
Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, und führt hier auch sonst mit keiner Person ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, sodass seine Außerlandesbringung keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt.
Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Der nunmehriger Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von etwa 4 1/2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asyl- und Aufnahmewesens im Zielland, wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Schließlich wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, bzw. war dieses Vorbringen, hier in Bezug auf systemische Mängel im Mitgliedsstaat, unsubstantiiert (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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